Strafprozessrecht Grundlagen Flashcards

1
Q

Welche 5 Abschnitte des Strafverfahrens gibt es?

A
  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Rechtsmittelverfahren
  • Vollstreckungsverfahren
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2
Q

Ermittlungsverfahren

A

= Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden von der Kenntniserlangung der Straftat bis zum Abschluss der Ermittlungen

= Ausgangsmöglichkeiten:
1. Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage bzw. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls) bei hinreichendem Tatverdacht
2. Einstellung des Verfahrens

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3
Q

Zwischenverfahren

A

= Abschnitt zwischen Eingang der Anklage bei Gericht und Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens

= Filterfunktion; Richter prüft Prozessvoraussetzungen und hinreichenden Tatverdacht

= im Strafbefehlsverfahren (407ff) und im beschleunigten Verfahren (417) gibt es kein Zwischenverfahren

= Beschuldigter ist ab sofort als Angeschuldigter zu bezeichnen, § 157 StPO; schon bei Erhebung der Anklage in Anklageschrift als Angeschuldigter bezeichnen, § 200 I 1!

= Anklage ist erhoben und damit bei Gericht anhängig

= Anordnung Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen bzgl der angeklagten Taten geht von Ermittlungsrichter auf erkennendes Gericht über (§ 162 I, III StPO)

= Entscheidungen über Haft und Unterbringung bzgl angeklagter Taten und weitere Entscheidungen U-Haft und vorläufige Unterbringung geht von Haftrichter auf erkennendes Gericht über (125, 126, 126a)

= Ausgangsmöglichkeiten, § 199 StPO
1. Eröffnung (bei nach Aktenlage hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit) oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens
2. vorläufige Einstellung

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4
Q

Hauptverfahren

A

= Abschnitt zwischen Eröffnung des Hauptverfahrens und der schriftlichen Niederlegung der Entscheidungsgründe

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5
Q

Rechtsmittelverfahren

A
  • durch Berufung = Wiederholung der Hauptverhandlung
  • durch Revision = reine Rechtskontrolle
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6
Q

Vollstreckungsverfahren

A

= Verfahrensabschnitt nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens

  • Vollstreckung der verhängten Strafen, Nebenentscheidungen, Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • zuständig ist StA oder Jugendrichter in Jugendsachen
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7
Q

Verdachtsarten in der StPO

A

Anfangsverdacht (für Einleitung des Ermittlungsverfahrens) = muss ich nicht gegen bestimmte Person richten, muss auf Tatsachen und nicht auf Vermutungen beruhen; nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung muss Möglichkeit gegeben sein, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt

hinreichender Tatverdacht (für öffentliche Anklage/Eröffnung des Hauptverfahrens) = nach vorläufiger Bewertung des Akteninhalts ist eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich

dringender Tatverdacht (eingriffsintensive Maßnahmen zB U-Haft) = hohe Wahrscheinlichkeit, dass Beschuldigter Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist

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8
Q

Strafanzeige / Strafantrag , § 158

A
  • Strafanzeige, § 158 I = unverbindliche Mitteilung eines Tatverdachts ggü den Strafverfolgungsbehörden; “Aufforderung, nach dem Rechten zu sehen”; nach dem Legalitätsprinzip lösen auch anonyme Anzeigen Prüfungspflicht aus; Mitteilungspflichten über Ausgang des Verfahrens nicht begründet
  • Strafantrag, § 158 I: gezieltes Verlangen ggü den Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungsverfahren wegen eines bestimmten Vorfalls gegen bestimmten Täter einzuleiten (nicht notw namentlich bekannt); nur hier entstehen die Pflichten und Rechte aus §§ 171, 172

–> Strafanzeige und Strafantrag haben aber gleiche Folge, dass StA Prüfpflicht nach Legalitätsprinzip hat

  • Strafantrag, § 158 II: Verfahrensvoraussetzung bei Antragsdelikten (absolute und relative Antragsdelikte); kann nur vom Berechtigten schriftlich (auch Telefax; nicht nur Telefon) bei Gericht, StA oder Polizei und 3 Monatsfrist eingelegt werden (158 II StPO, 77b StGB), Einzelheiten §§ 77ff StGB
    –> der Verfolgungswille muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen, Erklärung ausdrücklich oder durch Auslegung
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9
Q

Gang der Akten, wenn sie bei Gericht ankommen (Zwischenverfahren)

A

kommen in Posteingangsstelle, bekommen Eingangsstempel, gehen dann zu Eingangsgeschäftstelle und werden in Eingangsregister eingetragen, Zuteilung an Spruchkörper auf Grundlage des in Anklage benannten Spruchkörpers und Geschäftsverteilungsplan, Geschäftsstelle des Spruchkörpers dann Eintragung in Verfahrensregister des Spruchkörpers und Vorbereitung Vorlage an Vorsitzenden des Spruchkörpers

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10
Q

Neues Aktenzeichen bei Gericht Aufbau

A

StA Az: 320 Js 255/22

Gericht Az in Berlin: (242) 320 Js 255/22 Ls (6/11)
–> 242 Nummer der Abteilung oder Kammer, dann StA Az, dann Registerzeichen Ls und dann Sache aus bei Gericht

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11
Q

Weiterer Ablauf bei Gericht nach Eingang der Anklage

A
  • Verfügung des Vorsitzenden: Mitteilung der Anklageschrift mit ausreichender Frist (2-4 Wochen) an den Angeschuldigten (201 I), den Verteidiger (145a StPO), den Nebenkläger oder Nebenkalgebefugten, sofern beantragt, bzw. dessen Anwälte (201 I)

!! Übersendung auch dann, wenn nicht zuständig oder keine Eröffnung des Hv wegen Verfahrenshindernis wegen rechtlichem Gehör!

!! wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dann ist Angeschuldigter mit Übersendung der Anklageschrift aufzufordern, Verteidiger zu benennen, §§ 141 I, 142 I

  • dann entscheidet Spruchkörper über Eröffnung des Hauptverfahrens in der außerhalb der Hv geltenden Besetzung (also auch ohne Schöffen)
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12
Q

Mit Eröffnung des Hauptverfahrens

A

= Voraussetzung ist hinreichender Tatverdacht gegen Angeschuldigten

= wird die Strafsache rechtshängig

= StA kann Anklage nicht mehr zurücknehmen, § 156 StPO

= Angeschuldigter wird Angeklagter, § 157 StPO

= mit Eröffnung des Hv ist nach § 207 IV auch über Anordnung oder Fortsetzung U-Haft und einstweiliger Unterbringung zu beschließen

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13
Q

Mögliche Entscheidungen des Gerichts

A
  • vor der Entscheidung über Eröffnung weitere Beweiserhebungen anordnen, § 202
    • Eröffnung der Hauptverhandlung, § 203
  • Nichteröffnungsbeschluss, § 204
  • vorläufige Einstellung, § 205 (daneben auch Haftbefehl möglich)
  • Einstellung nach Eröffnung des Hv, § 206a, b
  • abändernde Entscheidung: wenn wegen mehrerer prozessualer Taten angeklagt ist, einzelne ablehnen, § 207 II Nr. 1
  • wenn prozessuale Tat rechtlich anders gewürdigt wird, § 207 II Nr. 3
  • anderes Gericht, § 209

–> Angeklagter hat kein Beschwerderecht (§ 210 I), StA in den Fällen des § 210 II durch sofortige Beschwerde schon

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14
Q

Prozessgrundsätze in der Hauptverhandlung

A
  • Amtsermittlungsgrundsatz, § 244 II
  • Grundsatz des fairen Verfahrens, Art. 6 I EMRK
  • Mündlichkeitsgrundsatz
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz (das Gericht, das Urteil fällt, muss selbst Beweisaufnahme machen; relevante Tatsachen aus unmittelbarer Beweisquelle schöpfen, § 250 StPO; das gilt nicht für Augenscheinsbeweis, da gehen Augenscheinsgehilfen oder Fotos)
  • Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG (außer bei Jugendlichen § 48 JGG, und §§ 171a, b, 172 GVG)
  • Unschuldsvermutung, Art. 20 III GG, Art. 6 II EMRK
  • rechtliches Gehör, Art 103 I GG, §§ 243, 257, 258
  • nemo tenetur Grundsatz, § 243 V
  • freie richterliche Beweiswürdigung, § 261 StPO
  • in dubio pro reo, bei vernünftigen Zweifeln
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15
Q

Bestimmung des Hauptverhandlungstermins Merkposten

A
  • Beschleunigungsgrundsatz: möglichst bald, insbesondere in Haftsachen
  • Ladungsfrist von 1 Woche für Angeklagten, Verteidiger, Nebenkläger und Vertreter; Verzicht möglich, § 217 III; gilt nur für 1. Termin, nicht bei Verlegung oder Fortsetzung
  • berechtigte Belange der Beteiligten, etwa Verhinderung, sind zu berücksichtigen; aber grundsätzlich kein Anspruch auf Verlegung
  • bei umfangreichen Verfahren Terminabsprachen mit Verteidigern empfehlenswert
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16
Q

Gang der Hauptverhandlung

A
  • geregelt in §§ (222a), 243, 244, 260, 268
  • Angeklagter: muss Angaben zu persönlichen Verhältnissen machen (§ 243 II; § 111 OWiG), nicht aber zur Sache (§ 243 V), dazu gehört auch persönlicher und beruflicher Werdegang
  • Beweisaufnahme: Beweise für Schuld und Strafe: Strengbeweis; Beweise für Verfahrensfragen: Freibeweis