Gerichtsaufbau in Strafsachen Flashcards
Vierstufiger Gerichtsaufbau
AG
LG
OLG
BGH
Welche Spruchkörper am AG?
- Schöffengericht
- Jugendschöffengericht
- Schöffengericht - Amtsgericht
- Strafrichter
- Jugendrichter
- Ermittlungs- und Haftrichter
Welche Spruchkörper am LG?
- Kleine Strafkammer
- Kleine Strafkammer
- Kleine Wirtschaftsstrafkammer
- Kleine Jugendstrafkammer
- Kleine Strafvollstreckungskammer - Große Strafkammer
- Große Strafkammer
- Schwurgericht
- Große Jugendkammer
- Große Wirtschaftsstrafkammer
- Staatsschutzkammer
- Große Strafvollstreckungskammer
Spruchkörper am OLG und BGH?
- Ermittlungsrichter
- Strafsenate
Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren
- AG
- Anordnung der unter Richtervorbehalt stehenden Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen durch Ermittlungsrichter
- Haftrichter ist idR der laut Geschäftsverteilungsplan zuständige Ermittlungsrichter
- im Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter Ermittlungs- und Haftrichter, § 34 JGG
- für Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung ist nach §74a IV GVG Sonderkammer des LG zuständig, in deren Bezirk OLG Sitz hat
LG:
- Große Strafkammer ist zuständig für Beschwerden gegen Ermittlungsmaßnahmen des Ermittlungsrichters entsprechend der Geschäftszuweisung für erstinstanzliche Maßnahmen
- Zuständig für Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung nach §§ 100 b, c StPO ist Sonderstrafkammer bei LG zuständig, in deren Bezirk OLG Sitz hat, § 74a IV GVG
OLG:
- Strafsenat: Haftprüfung nach 6 Monaten Untersuchungshaft, §§ 121, 122 StPO; Beschwerde gegen Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung; weitere Beschwerde, soweit zulässig, § 310 I; Beschwerde gegen Entscheidung des Ermittlungsrichters am OLG; Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren
- Ermittlungsrichter: Anordnung der unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahmen - statt AG - bei bestimmten Staatsschutzdelikten und terroristischen Straftaten
BGH:
- Ermittlungsrichter: Anordnung der unter Richtervorbehalt stehenden Maßnahmen - statt AG - bei bestimmten Staatsschutzdelikten und terroristischen Straftaten
- Strafsenat: Beschwerde gegen Entscheidung des Ermittlungsrichters am BGH
Zuständigkeiten Berufungsverfahren?
NUR LG:
- Kleine Strafkammern
- Berufung gegen AG-Urteile
- Kleine Jugendkammer macht Berufung des Jugendrichters - Große Jugendkammer
- Berufungen gegen Jugendschöffengericht
Zuständigkeiten im Revisionsverfahren?
OLG (Strafsenate):
- Revisionen gegen Berufungsurteile des LG und Sprungrevision des AG
- manchmal auch Revisionen gegen Berufungsurteile der großen Jugendkammer, sofern Erwachsenenstrafrecht angewendet wird und § 55 II JGG keine Anwendung findet
BGH (Strafsenate):
- Revisionen gegen erstinstanzliche LG und OLG Urteile
Merkposten: Unterschiedlicher Instanzenzug im Strafrecht und im Zivilrecht!
Strafrecht:
AG –> Berufung: LG –> Revision: OLG
AG -> Sprungrevision: OLG
LG –> Revision: BGH
OLG –> Revision: BGH
(Keine Berufung!)
Achtung: In Verurteilungen von nicht mehr als 15 TS oder Freisprüchen, wo StA nicht mehr als 30 TS beantragt hat, ist Berufung nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht angenommen wird, §§ 313, 322a
Zivilrecht:
AG –> Berufung: LG –> Revision: BGH
LG –> Berufung: OLG –> Revision: BGH
Erstinstanzliche Zuständigkeit
hängt regelmäßig ab von:
- Straferwartung
- verwirklichtem Delikt
- Person des Geschädigten
- Person des Verletzten
AG, § 24 GVG, Strafgewalt 4 Jahre nach Abs. 2:
- Strafrichter (§25): NUR Vergehen, Privatklagedelikte oder keine höhere Straferwartung bei Anklageerhebung als 2 Jahre Freiheitsstrafe (aber Strafgewalt bis 4 Jahre)
- Schöffengericht, §§ 24, 25, 28: Vergehen Straferwartung zwischen 2 und 4 Jahre; NUR HIER Verbrechen Straferwartung bis 4 Jahre (außer Tötungsdelikte)
- Jugendrichter: Verfahren gegen Erwachsene Jugendschutzsachen §§ 25, 26 StGB; Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, §§ 39, 108
- Jugendschöffengericht bei Jugendstrafe und soweit Jugendkammer nicht zuständig, §§ 39, 40, 41, 108; Jugendschutzsache nach §§ 24, 25, 26, sofern Schöffengericht zuständig wäre und nicht Einzelrichter
LG:
- Große Strafkammer (74 I GVG): Straferwartung von mehr als 4 Jahren, Erwartung Anordnung Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung (§ 24 II), besondere Bedeutung des Falles (§ 24 I Nr. 3)
- Große Strafkammer als Schwurgericht: Katalog des § 74 II (va Tötungsdelikte), sofern es nicht zu § 120 OLG gehört
- Große Jugendkammer: Verfahren gegen Erwachsene bei Jugendschutzsachen, wenn große Strafkammer zuständig ist; § 41 JGG
OLG:
- gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende nach § 120 GVG
Besetzung der Spruchkörper
Allgemeines
- mit Berufsrichtern und Laienrichtern=Schöffen besetzt (Schöffen nur bei AG und LG)
- an Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit (§ 76 I GVG)
- Vorsitzender leitet die Verhandlung und ist stets Berufsrichter
- Kleine Strafkammer hat immer gleiche Besetzung wie Schöffengericht (§ 76 I, III GVG)
Besetzung Spruchkörper AG
Strafrichter = Einzelrichter (§ 22 IV)
Schöffengericht (§§ 29, 30) = ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei Schöffen; erweitertes Schöffengericht, wenn weiterer Berufsrichter auf Antrag StA dazukommt
- Jugendrichter = Einzelrichter (§ 22 IV GVG, § 33 JGG)
- Jugendschöffengericht = 1 Berufsrichter und 2 Schöffen, § 33a JGG = zwingend ein Mann und eine Frau!
Besetzung Spruchkörper LG
Große Strafkammer = eig 3 Berufsrichter und 2 Schöffen; bei Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet Kammer über Besetzung (§ 76 II GVG), daher oft nur 2 Berufsrichter und 2 Schöffen
Schwurgericht aber immer 3 Berufsrichter und 2 Schöffen
Besetzung Spruchkörper OLG
- entscheiden mit 5 Richtern über Eröffnung des Hauptverfahrens mit 5 Richtern
- und dann regelmäßig nur noch 3 Richter
§ 122 GVG