Strafprozessrecht Flashcards

1
Q

Werden Strafverfahren mit einem Formalakt eingeleitet?

A

Nein. Sie beginnen mit Ermittlungsbeginn aufgrund eines Anfangverdachtes § 1 Abs 2 und Abs 3

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2
Q

Ab wann liegt ein Anfangsverdacht vor?

A

Wenn ein lebenserfahrener Mensch eine Straftat für möglich hält.

Egal ob wahrscheinlich oder bereits ein Verdächtiger existiert

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3
Q

Müssen Geständnisse von Tätern überprüft werden?

A

Ja gem § 3 StPO sind Gerichte und Kriminalpolizei/StA zur objektiven Wahrheitserforschung verpflichtet

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4
Q

Muss auch weiter ein Beweisverfahren fortgeführt werden vom Gericht, wenn StA und Verteidiger sich einig sind?

A

Ja, objektive Wahrheit geht vor

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5
Q

Wo ist geregelt, dass der StA den Beschuldigten verständigen muss, wenn die Sta seinem Beweisantrag nicht folgen will?

A

§ 55 Abs 4

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6
Q

Rechtsgrundlage dafür, dass § 3 (objektive Wahrheitsforschung) in einem Strafverfahren erfüllt wird?

A

§ 210 Abs 1, der StA darf nur Anklage erheben, wenn SV geklärt ist, heißt nicht nur belastendes sondern auch ENTLASTENDES gesammelt wurde.

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7
Q

Wie kann man ein Analogieverbot behaupten bezüglich Eingriffe in die Rechte der Beschuldigten?

A

Es darf nur auf die Art in die Rechte der Beschuldigten eingegriffen werden die EXPLIZIT im Gesetz geregelt wurden gem § 5 Abs 1 STPo

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8
Q

Gibt ein absolutes Verbot einen verdächtigen zu einer tat zu verlocken oder ihm ein Geständnis zu entlocken durch Spitzel?

A

Zweitens ist absolut verboten. Also das entlocken eines Geständnisses durch einen Polizeispitzel

Ersteres NUR wenn es dem § 6 EMRK verstößt. Also kann es erlaubt sein, wenn die Person Vorbestraft ist und gefährlich

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9
Q

Wo ist geregelt, dass die Behörden ihre Handlungen immer dem Betroffenen erklären müssen?

A

In § 6 Abs 2

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10
Q

Kann Behörde sagen: ich werde dem Betroffenen nicht Auskunft über unsere Handlung ihm gegenüber geben, da Gefahr im Verzug vorliegt?

A

Nein, auch bei dringenden Amtshandlungen muss er informiert werden welche Rechte ihm zustehen

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11
Q

Kann man das Schweigen oder die Abwesenheit des Beschuldigten zu Verfahrensvorgängen als Zustimmung werten?

A

nein

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12
Q

Kann der Beschuldigte selbst noch Erklärungen rechtsgültig abgeben, OBWOHL er rechtsfreundlich Vertreten wird?

A

Ja gem § 57 Abs 2

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13
Q

Warum ist auch der Verdächtige geschützt vom § 7 Abs 2 StPO, welche nur dem Beschuldigte das Recht zu schweigen gibt?

A

Weil gem § 48 Abs 2 die Regeln von beschuldigten auch für Verdächtige gelten!

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14
Q

Was ist wenn nur die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel erhebt? Kann dann auch die Strafe herabgestezt werden?

A

Ja, es gibt kein Verbesserungsverbot

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15
Q

Welcher Richter ist im Ermittlungsverfahren sachlich zuständig?

A

Grds die Landesgerichte als Einzelrichter gem § 31 ABs 1

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16
Q

Was sind “Verfügungen” in der StPO?

A

Sind Entscheidungen des Gerichts, die unanfechtbar sind

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17
Q

Sind Beschlüsse des BG/LG/OLG Grds anfechtbar?

A

Des BG/LG grds immer, außer explit anders genormt

Des OLGs grds nie, außer ausdrücklich vorgesehen

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18
Q

Anzeigepflicht gilt für alle Behörden, wenn sie von einer Straftat Verdacht bekommen. Wann entfällt diese Pflicht in einem praktischen Beispiel?

A

§ 78 Abs 2: wenn Mutter zum Jugendamt geht und sagt, dass Kind stiehlt und sie Hilfe braucht. Wenn das Jugendamt dann gleich zur Polizei rennen würden, wäre ihr nicht geholfen und dem Kind auch nicht

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19
Q

Ab wann ist ein verdächtiger ein Beschuldigter? Und zwar genauer! Nicht nur “konkreter Verdacht”!

A

Im § 48 steht auch nix genaueres. Der konkrete Verdacht erfordert Tatsachen, die einen unbefangenen, rechtskundigen, und lebenserfahrenen Menschen veranlassen, den Verdächtigen als Täter in Betracht zu ziehen.

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20
Q

Welchen bestimmten Inhalt und welche bestimmten Worte verlangt ein Beweisantrag?

A

1.) KEINE bestimmten Worte sind verlangt

2.) inhalt: Beweismittel und Beweisthema nennen. Und versuchen warum dieser beweis geeignet sein könnte

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21
Q

Kann der Beweisantrag vom Gericht abgelehnt werden, wenn es eh überzeugt ist von dem Beweisthema des Antrags?

A

Ja, gem § 55 Abs 2 Z 3 ist das Beweisthema gilt es dann als erwiesen und kann abgelehnt werden

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22
Q

In § 164 StPO steht, dass sich der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten in KEINSTER WEISE beteiligen darf.
Was darf er dann dort überhaupt?

A

Am Ende darf er im Protokoll Ergänzungen verlangen.
Er darf zwar nicht einzelne Fragen durchgehen mit dem Beschuldigten, aber er darf ihm raten nicht zu antworten.

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23
Q

Warum kann man nicht Privatbeteiligter sein im Strafverfahren bei Amtsmissbrauch wenn man Opfer wurde?

A

Weil man keinen Anspruch gegen den Täter direkt hat, sondern gegen die Gebietskörperschaft.

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24
Q

Was passiert mit der Privatbeteiligten Stellung wenn das Gericht einen Vergleich zwischen Opfer und Beschuldigten zu Protokoll nimmt?

A

Er verliert die Stellung, da er einen Exektuionstitel erlangt

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25
Q

Wie ist das mit Beweisaufnahmen um noch unbekannte Täter ausforschen zu können bei Privatanklagedelikten?

A

Gibt es idR nicht (außer Ehrverletzung im Internet)

Überhaupt gibt es Grds. KEIN Ermittlungsverfahren

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26
Q

An wen richten sich Anordnungen des Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren? An die Sicherheitsbehörde oder Beamten?

A

An die Sicherheitsbehörde. Er kann nicht nach belieben bestimmte Beamte auswählen

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27
Q

Welche Form bedarf es der Anordnungen der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsbehörden?

A

Es reicht mündlich, außer es handelt sich um Zwangsakte (§ 102)

(Außer es ist Notfall, dann ich solche Anordnungen mündlich ausreichend)

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28
Q

Wie weiß ich als Polizist, dass das Zwangsmittel so dringend im Verzug ist, dass ich OHNE Staatswaltschaftliche Genehmigung vorgehen muss?

A

Wenn nicht einmal ein Telefonanruf sich ausgeht beim Staatsanwalt

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29
Q

Was soll der Satz heißen: “Nichtigkeiten sind Beweisverwerungsverbote, und Beweisverwertungsverbote sind Nichtigkeiten”?

A

Wenn rechtswidrige Ermittlungen für nichtig erklärt wurden, dürfen sie auch nicht verwertet werden im Verfahren.

Werden sie das jedoch trotzdem, dann führen diese ignorierten Beweisverwertungsverbote, selbst zur Nichtigkeit des Urteils

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30
Q

Grobe Unterschiede von der Erkundigung zur Vernehmung?

A

§ 151

Erkundigung ist eine freiwillige formlose Befragung, deren Ergebnisse in einem Amtsvermerkt festgehalten werden.

Vernehmung ist eine förmliche Befragung, NACHDEM diese über ihre Rechte aufgeklärt wurde. Deren Ergebnisse werden in einem Protokoll eingefügt

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31
Q

Wann wird die Befragung eines Zeugen zur Zeugenvernehmung?

A

Wenn der Befragte ermahnt wird, als Zeuge richtig und vollständig auszusagen gem § 161 Abs 1 StPO

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32
Q

Wann werden Befragungen eines Verdächtigen oder Beschuldigten zur “Vernehmung eines Beschuldigten oder Verdächtigen”?

A

Wenn den Befragten gesagt wird, welcher Tat sie verdächtigt werden und ihnen gesgat wird, dass sie die Aussage verweigern dürfen etc § 164

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33
Q

Sind die Aussagen einer Befragung eines Verdächtigen NICHTIG, wenn der Verdächtigte vor der Befragung nicht über seine Rechte aufgeklärt wurde?

A

Ja, solange sie zum Nachteil führen würden gem § 166

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34
Q

An wen richten sich die strengen Auflagen bei der Befragung von Beschuldigten?

A

An ALLE Strafverfolgungsbehördenmitglieder. Also auch an Sachverständige oder Asylrechtsbeamte

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35
Q

Kann ein Verdächtiger Zeuge sein?

A

Nein. Zeugen können keine Verdächtige oder Beschuldigte sein. Zeugen sind ja auch zur Aussage verpflichtet

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36
Q

Warum darf man nicht die Briefe zwischen Anwalt und Beschuldigten beschlagnahmen?

A

Weil man damit die Aussageverweigerungsrechte gem § 157 Abs 1 Z 2 in jedem Fall umgehen möchte und das führt zur Nichtigkeit des Beweises

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37
Q

Was ist ein starkes Indiz dafür dass eine Sugestivfrage vorliegt?

A

Dass man nur “ ja “ oder “nein” antworten soll: Hat Täter Blaue Jacke getragen?

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38
Q

Wie kann der Beschuldigte erreichen, dass ein zweiter Sachverstädngier vom Gericht hinzugezogen wird?

A

Nur wenn es ihm gelingt, auch unter eigener Fachmann-Anwendung, dem Gutachten Mängel nachzuweisen iSd § 127 Abs 3 StPO

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39
Q

Unterscheid BG und Schöffengericht in Bezug auf örtliche Unzuständigkeit?

A

Schöffengericht kann dies nur vorher geltend machen und auch nur mittels §213 ans OLG

BG immer auch in der HV mittels Beschluss

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40
Q

In welchen 3 “Formen” kann die Sicherstellung im Ermittlungsverfahren auftauchen?

A

§ 109 ff

In der “Abnahme” physisch

In der “Aufforderung” Daten herzugeben z.B

In einem “Drittverbot” z.B der Bank dass sie nicht Geld Überweisungen zulässt

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41
Q

Wenn Kriminalpolizei Wohnung durchsuchen möchte und der Betroffene sein Rect gem § 121 Abs 2 in Anspruch nehmen möchte, nämlich eine Vertrauensperson dabeizuhaben, was gilt dann wenn das ur lang dauern würde bis die Person da ist?

A

Dann kann dieses Recht wegen “ Gefahr im Verzug” auch entfallen (gem § 121 Abs 2 )

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42
Q

Was muss Polizei spätestens nach 24 Stunden tun, nach einer Durchsuchung?

A

Gem § 122 Abs 3 die Anordnung des StA und der Gerichts zustellen und eben n auch das Ergebnis der Durchsuchung mitteilen

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43
Q

Kann ich als Staatsanwaltschaft scheißen gehen, wenn ich Beweise in der Anwaltskanzlei vermute, weil die ja extra aufgrund von Berufsgeheimnissen geschützt ist?!

A

Grds ja

Aber nicht wenn Anwalt selbst verdächtigt ist oder verdächtig ist dass dort Beweise liegen gem § 144 Abs 3

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44
Q

Was ist die “Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person” gem § 117 Z 3 Lit b?

A

“Unbekleidet” heißt über all wo Haut sichtbar ist.

“Besichtigen” heißt auch fotografieren und betasten

(Gegen Opfer darf aber kein zwang angewendet werden gem § 120 Abs 1)

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45
Q

Grober Unterschied zwischen “Personendurchsuchung” und Körperdurchsuchung?

A

Körperdurchsuschung ist ein viel größerer Eingriff, da gehts um Blutabnahme und Vagina reinschauen

Personendurchsuchung ist betasten und Bekleidungen durchschauen

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46
Q

Was muss der Verteidiger alles machen, damit er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 geltend machen kann?

A

Er muss seinen Antrag stellen

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47
Q

Scheingeschäft:
Wenn Verdächtige dadurch zur Straftat verleitet wird, kann er dann dafür bestraft werden?

A

Nein, die eine Tat nicht. Das widerspricht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gem § 5 Abs 3 und § 133 Abs 5

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48
Q

Wann hält sich der Beschuldigte “verborgen” um eine Untersuchungshaft zu rechtfertigen?

A

Wenn er die Behörden über seine Idetität täuscht.

Dass er Ladungen nicht befolgt ist KEIN Grund für Untersuchungshaft. (Sehr wohl natürlich für Vorführungen)

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49
Q

Was für eine komische zusätzliche Zulässigkeitsbeschränkung leitet der OGH ab von dem § 1 Abs 1 GRBG “nach Erschöpfung des Instanzenzuges”?

A

Man darf NUR die Haftvoraussetzungen anfechten in der Grundrechtsbeschwerde, die schon die Haftbeschwerde angefochten habe

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50
Q

Wann darf Beschuldigte eine Diversion beantragen?

A

Erst in der Hauptverhandlung

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51
Q

Wenn der Beschuldigte den Diversionsvorschlag annimmt und sich kurz danach herausstellt dass die Voraussetzungen für eine Diversion doch nicht vorliegen, weil z.B Schuld extrem hoch ist etc.
Was kann dann noch getan werden?

A

Nichts, StA ist an seinen Vorschlag gebunden gem § 205 Abs 3
(Vielleihcht eine Wiederaufnahme???)

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52
Q

Wann heißt es Anklage und wann heißt es Strafantrag?

A

Anklage heißt es wenn ein Schöffen oder Geschworenengericht tätig ist.

Strafantrag wenn dies nicht der Fall ist (also kleinere Delikte)

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53
Q

“Staatsanwaltschaft kann gleichartige Delikte oder Eventualanklage erheben.” Was heißt das?

A

Dass man mehrere gleichartige taten erheben kann: wie z.B geschlechtlichen Handlungen von 2007-2010

oder z.b Beschuldigter soll verleumdet haben (§ 279) oder falsche Beweissaussage (§ 288)

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54
Q

Bis spätestens Wann können Anträge in der Hauptverhandlung gestellt werden?

A

Bis zum Schluss der Verhandlung ( § 257), also noch im Schlussvortrag

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55
Q

Gericht darf sich nur mit der Tat auseinandersetzen, die angeklagt wurde. Was ist aber die “Identität der Tat”?
Gericht kann ja auch anderen Strafparagraphen verurteilen als angeklagt wurde, aber nur in einem Rahmen. Was ist dieser “Rahmen”?

A

Nichtjuristisch: “Lebenssachverhalt”

Juristisch: Es muss sich um einen Paragraphen handeln, der das selbe Rechtsgut schützt. Also auch einer der Delikte gegen Leib und Leben verurteilt.

Aber auch dann liegt Identität vor, wenn Anklage und Urteil ein HANDLUNGSELEMENT gemeinsam haben. So wie “Wegschaffen des Autos”; egal ob das jetzt Diebstahl oder Versicherungsbetrug ist

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56
Q

Wo ist das Überraschungsverbot normiert und was besagt es?

A

§ 262, Gericht muss andere Rechtliche Ansicht über die Tat mitteilen und Beteiligten Gelegenheit geben sich zu äußern

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57
Q

Wann führt ein Begründungsmangel zur erfolgreichen nichtigkeitsbeschwerde? Also wie muss ein Begründungsmangel sein?

A

Er muss lebensfremd sein.

Die Begründung ist Lebensfremd, wenn ein lebenserfahrener Mensch die Argumente NICHT so wahrscheinlich findet. Dass die Begründung grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht

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58
Q

An was ist das OLG iM Berufungsverfahren gebunden, bezüglich dem Ersturteil des Schöffengerichts?

A

An den Schuldausspruch und die Feststellungen, die dazugehören gem § 295 StPO

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59
Q

Was meint man mit “nur hinauf” kann das Schöffengericht seine Unzuständigkeit geltend machen?

A

Betrifft erstens nur wenn bereits HV begonnen hat.

Schöffengericht soll nicht Unzuständigkeit aussprechen und an BG verweisen können, also nicht hinunter.
Jedoch sehr wohl “hinauf” an das geschworenengericht gem § 261 Abs 1 StPO

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60
Q

Akt der Staatsanwaltschaft oder Akt des Gerichtes:
Beschlagnahmung und Sicherstellung?

A

Sicherstellung ist Akt der StA

Beschlagnahmung Akt des Gerichtes

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61
Q

§ 27 StPO: Trennung des verfahrens

Welche Art von verfahren sind hier betroffen, die Sinnvoll sind zu trennen?

A

Problem ist Identität der Tat.

Klar ist bei mehreren Tätern, da kann man trennen

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62
Q

Ganz grds: wann ist Bezirksgericht zuständig für HV?

A

Gem § 30 immer dann wenn bis zu ein Jahr Strafe oder nur Geld bedroht ist und keine Ausnahme vorliegt

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63
Q

Bei der Prüfung muss ich immer hinschreiben ob Urteil rechtskräftig ist oder nicht. Was gilt im Zweifel

A

Im Zweifel ist Urteil NICHT rechtskräftig

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64
Q

Was ist der Vorteil wenn ich eine Berufung wegen Nichtigkeit gegen ein Urteil des BG erhebe?

A

Dieses wird gem § 467 Abs 3 auch als Berufung gegen Schuld und Strafe angesehen.

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65
Q

Es ist nicht entscheidend welche Berufung vom Beschuldigten explizit genannt wird. Er darf auch sich generell beschweren und dies wird dann in die entsprechende Berufung umgedeutet:
Welche genaue Berufung wird hier erhoben?

Berufungswerber beschwert sich gegen gegen Urteil weil es einem Nichtigkeitsgrund unterliegen soll!

A

Das reicht anscheinend nicht bei Nichtigkeitsgründen.

Hier will die Rsp dass der genaue Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wird

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66
Q

Was für ein Zusätzlicher Nichtigkeitsgrund besteht bei Berufung wegen Nichtigkeit gegen Urteil eines BGs und eines LGs als Einzelrichter im Vergleich zu einem Schöffengericht?

A

§ 368 Abs 1 Z und Z 2 und § 489 Abs 1 wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit

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67
Q

Kann der Sohn vom kranken und frisch Verurteilten B zugunsten von B NB erheben?

A

Nein, außer er ist gem § 282 Abs 1 sein gesetzlicher Vertreter. Die Stellung als Sohn alleine genügt nicht

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68
Q

Sind Fristversäumungen wegen einer ansonsten immer braven Sekretärin unabwendbare Ereignisse iSd § 364 StPO?

A

Ja

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69
Q

Wo ist “ falsa demonstratio non nocet” geregelt für Rechtsmittel?

A

In § 467 Abs 2 letzter Satz

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70
Q

Welche RM stehen gegen Schöffengerichtsurteile zur Verfügung?

A

Gem § 280 nur Berufung und NB

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71
Q

Was gilt wenn Zeugen, die befreit sind, trotzdem Aussagen aber sie nicht extra über Befreiung informiert wurden?

A

Dann ist die Befragung gem § 159 Abs 3 NICHTIG. Da sie nicht mal informiert wurden konnten die Zeugen darauf auch nicht ausdrücklich verzichten, was jedoch gefordert ist

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72
Q

Wie kann ich die Nichtigkeit geltend machen, wenn ein Zeuge nicht vernommen wurde? (in einem Schöffenverfahren)
Gibt es dafür eine Nichtigkeitsziffer?

A

Keine ausdrückliche.
Aber § 281 Abs 1 Z 4 ist dafür da. Nämlich generelle Fehler des fairen Verfahrens gem Art 6 EMRK

Jedoch muss Nichtigkeitsgrund “vorbereitet” werden. Heißt es muss auch en Antrag auf Zeugeneinvernahme gestellt werden, nicht einfach nachträglich gesagt hex der wäre ur wichtig gewesen

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73
Q

Was heißt: “Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z4 muss vorbereitet werden um geltend gemacht werden zu können”

A

(vielleicht gilt dies nur für den Ankläger)
Dass der Nichtigkeitsgrund nur geltend gemacht werden kann wenn in der HV das belangte mittels Antrag gestellt wurde. Heißt mittels zeugeneinvernahme Antrag z.B (wenn geltend gemacht werden will, dass wichtiger Zeuge umgangen wurde)

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74
Q

Was ändert sich für den Ankläger wenn er nach einem BG-Urteil Berufung wegen Nichtigkeit gem § 468 Abs 1 Z 3, statt in einem Schöffengericht wegen § 281 Abs 1 Z 3 erhebt?

A

Nach einem BG-Verfahren muss er diesen nichtigkeitsgrund nicht im HV vorbereitet haben (weil meist keine Juristen im BG sitzen als Anklägervertreter). Dies ergibt sich aus § 468 Abs 2

(so habe ich es verstanden)

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75
Q

Ich erhebe nach Verurteilung ein Rechtsmittel was ich nach einer Woche zurückziehe. Was hat dies für eine Auswirkung?

A

Urteil wird Rechtskräftig

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76
Q

Wie kann das Schöffengericht unterschiedlich besetzt sein ?

A

§ 32 sagt: grds mit einem Richter und zwei Schöffen

jedoch Abs 1a: in diesen Fällen zwei Richter und zwei Schöffen

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77
Q

Kann ich aus Willkür verlangen dass mein Schöffengericht aus zwei Berufsrichtern besteht statt einem, als Beschuldigter?

A

Eigentlich ja, denn § 32 Abs 1b sagt, dass es zwar nur nach den geltenden Regeln besetzt werden sollte, deshalb kann ich auch rügen, aber wenn ich rüge, wird es so wieso gemacht. (dies hat den Grund, da man oft erst im Nachhinein weiß welche Besetzung richtig gewesen wäre, da nicht aus der Anklage heraus beurteilt wird sondern was das Gericht am Ende verurteilt.)

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78
Q

Wenn ein Richter ausgeschlossen war, das Urteil aber inhaltlich richtig ist, kann dann nach der HV noch was gegen Urteil unternommen werden?

A

Ja, (außer er hat entgegen § 281 Abs 1 Z1 nicht bei erster Gelegenheit die Ausgeschlossenheit gerügt vom Richter)
Es ist egal ob Urteil richtig ist. Er war ausgeschlossen und deshalb liegt Nichtigkeitsgrund vor gem § 281 Abs 1 Z 1

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79
Q

Welches Gericht ist zuständig für den Widerruf einer bedingten Nachsicht?

A

Gem § 494a Abs 1 grds das erkennende Gericht, das gerade die neu dazugekommene Straftat aburteilt, kann dann die frühere bedingte Nachsicht widerrufen.

JEDOCH steht jedem Gericht, nur seine sachlichen grenzen zu. Heißt ein BG kann nur bis zu einem jahr widerrufen.
Wenn dies der Fall ist, hat es dem zuständigen Gericht diese Entscheidung vorzubehalten § 494a Abs 2

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80
Q

Erkläre formelle und materielle Rechtskraft!

A

Das sind keine Gegensätze!

Materielle Rechtskraft baut auf formeller auf.

Formelle Rechtskraft ist Eigenschaft des Urteils, das dagegen in diesem Verfahren keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Materielle Rechtskraft ist die Wirkung: man ist dran gebunden, heißt man kann nicht zweimal mehr verfolgt werden etc

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81
Q

Bei der Beteiligung mit welchem Täter beginnen zu prüfen?

A

Mit dem unmittelbaren

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82
Q

Auf was stellt Grenzwert bei Drogen ab?

A

Auf den Reinheitswert

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83
Q

Was passiert mit der noch nicht bezahlten Geldstrafe eines Verstorbenen Täters?

A

Diese erlischt gem § 411

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84
Q

In welchen Fällen können StA und Gericht SMG-Verfahren vorläufig einstellen?

A

Gem § 35 Abs 9 und § 37 SMG

A.) wenn keine weitere Klärung des SV besteht

B.) wenn Kriminalpolizei gem § 13 b SMG an die Gesundheitsbehörden überweist

Dies ist möglich hinsichtlich § 35 Abs 1 und 2. Also besonders wenn Drogenkonsum zum Eigengebrauch vorliegt

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85
Q

1.) A (wohnhaft in Wien Favoriten) begeht in Wien Döbling einen Diebstahl /
2.) eine Nötigung /
3.) einen räuberischen Diebstahl /
4.) einen Amtsmissbrauch /
5.) einen Mord /
6.) im – die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden – Rauschzustand einen Mord.

Frage: Wer ist für das Ermittlungsverfahren zuständig? Ändert sich etwas, wenn A jugendlich ist?

A

Alles StA Wien, weil in Wien begangen. Wksta nicht.

Selbst wenn er Jugendlich ist, weil § 29 JGG: gewöhnlicher Aufenthalt wien

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86
Q

A (wohnhaft in Wien Favoriten) begeht in Wien Döbling
1.) einen Diebstahl /
2.) eine Nötigung /
3.) einen räuberischen Diebstahl /
4.) einen Amtsmissbrauch /
5.) einen Mord /
6.) im – die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden – Rauschzustand einen Mord.

Frage: Wer ist für das Hauptverfahren zuständig? Ändert sich etwas, wenn A jugendlich ist?

A

Überall gleich: Örtlich § 36 Abs 3 Wien, weil dort ausgeführt.
Wenn Jugendlich gilt für BG das BG Döbling weil er dort wohnt und LG Wien weil er dort wohnt gem § 29 JGG

1.) Sachlich: Gem § 30 BG weil bis ein Jahr und keine Ausnahme
Wenn Jugendlich gilt das gleiche die herabgestuften Höchststrafen nur bei Geschworenengerichten beachtet werden.

2.) Hier LG als ER wegen § 30 Abs 1 Z 1 sachlich

3.) Gem § 31 Abs 3 Z 3 StPO Schöffengericht

4.) Schöffengericht gem § 31 Abs 3 Z 6

5.) Geschworenengericht gem § 31 Abs 2 Z 1
Wenn er über 16 ist gilt dies auch (§ 27 Abs 1 Z 2 JGG).

6.) dann gilt § 287 letzter Satz iVm § 29 und deshalb LG als ER

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87
Q

B reißt die Fahne Österreichs bei einer Siegesfeier am Berg Isel bei Innsbruck herunter und
verrichtet seine Notdurft darauf.

Frage: Wer ist für das Strafverfahren zuständig? Ändert sich etwas, wenn B jugendlich ist und in Wien
wohnt? Kann das Verfahren diversionell erledigt werden?

A

StGB § 248 Abs 2 Geschworenen gericht im LG Innsbruck. § 31 Abs 2 Z 5

Und ja schon Diversion möglich.

Wenn er jugendlich ist: ja genau gleich weil § 27 Abs 1 Z 1 JGG (aber örtlich § 29 dort wo er wohnt)

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88
Q

C (wohnt in Innsbruck und ist über 16) begeht in Wien einen Mord. Die Waffe dafür hat er von D erhalten, der sie ihm in Graz übergeben hat.

Frage: Wer ist für das Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren zuständig? Ändert sich etwas, wenn C jugendlich ist?

A

Ermittlungsverfahren: § 25 iVm § 26 objektive Konnexität StA in Wien

Falls Jugendlich: § 29 JGG Wohnort StA Innsbruck

Hauptverfahren: Sachlich: Geschworenengericht § 31 Abs 2 z 1 und wenn jugendlich über 16 auch, wegen § 27 Abs 1 Z 2 JGG

Örtlich: § 37 liegt Konnexität vor, deshalb nur ein Gericht zuständig und dies richtet sich nach dem § 36 Abs 3 dort wo Tat begangen worden ist

Falls Jugendlich dann richtet es sich nach dessen Wohnort § 29 und deshalb liegt eine Sonderzuständigkeit vor und deshalb wird wegen der Konnexität und der Sonderzuständigkeit in Innsbruck behandelt gem § 37 Abs 2

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89
Q

E, in Wien Favoriten wohnhaft, bestiehlt auf Kreta das Linzer Ehepaar X, während es gerade
schwimmen geht. Den gestohlenen Schmuck verkauft er in Graz an F.

Frage: Kann E in Österreich verfolgt werden? Wer ist für das Strafverfahren zuständig?

A

Grds in Ö anwendbar wegen § 64 Abs 1 Z 7 StGB

Ermittlungsverfahren: wegen der Konnexität wegen des engen sachlichen Zusammenhangs gem § 26 Abs 1 iVm Abs 2 letzter Satz Zuvorkommen) ((§ 26 Ab 2 vorletzter Satz geht nicht, weil beide unmittelbare Täter ihrer Tat sind))

Also entweder § 25 Abs 2 Aufnthalt des Beschuldigten E oder F, also Graz oder Wien. Zuvorkommen entscheidet

Hauptverfahren:
Sachlich Zuständig: BG gem §30 weil keine Ausnahme besteht
Örtliche: Gem § 37 Abs 1 zu verbinden wegen engen sachlichen Zusammenhangs; iVm Abs 2 “frühere Straftat” also BG Favoriten wegen Kreta (§ 36 einmal E wegen Wohnsitz gem Abs 3 in Wien und einmal Abs 3 Graz wegen Straftat ausgeführt) ((AUSSER Graz hat davor begonnen zu ermitteln und somit StA Graz zuständig für beides, dann würde die Ausnahme von dem Abs 2 gelten nämlich der Satz nach “frühere Straftat und somit Graz BG zuständig)

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90
Q

Autounfall. Beide Fahrer haben sich sorgfaltswidrig verhalten. G ist schwer verletzt, der betrunken
fahrende H ist bloß leicht verletzt.

Frage: Wer ist für das Strafverfahren zuständig?

A

G ist verdächtig wegen § 88 Abs 1 StGB
H wegen § 88 Abs 4 zweiter Fall

Ermittlungsverfahren: § 25 iVm § 26 Handlungsort und enger sachlicher Zusammenhang

Hauptverfahren: Hier aber weil einmal sachlich BG und das andere Mal LG als ER zuständig ist gilt gem § 37 Abs 1 iVm Abs 2 (höhere Ordnung) das LG als ER.

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91
Q

Im Wiener Stadtpark werden Drogen im Wert von € 10.000 gefunden. Der Besitzer bleibt
unbekannt.

Frage: Was hat zu geschehen? Wer ist zuständig?

A

Drogen sind gefährliche Gegenstände iSd § 26 StGB. Hier kein Täter, somit § 26 Abs 3 StGB. Somit wird Eingezogen.

Dies kann mittels § 445a StPO Abs 1 in einem selbstständigen Verfahren geschehen, weil Drohen allgemein verboten sind.Gem § 408 werden sie vernichten Abs 2 letzter Satz.
Zuständig BG des Fundortes gem § 445a
(Polizei kann gem § 110 Abs 3 Z 2 Sicherstellung verfügen selbstständig, um es später einziehen zu können offiziell)

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92
Q

L begeht in St. Pölten einen Amtsmissbrauch und in Salzburg einen bewaffneten Raub. M hat ihm
beim Raub geholfen.

Frage: Wer ist zuständig? Ändert sich etwas, wenn M jugendlich ist?

A

Ermittlungsverfahren:
Grds ist wegen L StA St.Pölten und StA Salzburg zuständig. Gem § 26 StPO liegt subjektive Konnexität vor. Gem Abs 2 die StA des Ortes, in dem Hauptverhandlung wäre eines Gerichtes höherer Ordnung zuständig (jedoch beides ist Schöffenericht, wobei schwerer Raum ein größer besetztes Schöffengericht ist. Jedoch wird in der Praxis dies nicht anerkannt) Somit wird auf das Zuvorkommen abgestellt. Sagen wir es hat Salzburg zuerst ermittelt, dann Salzburg. Dadurch das L unmittelbarer Täter ist, ist Salzburg auch entscheidend für M.

Hauptverfahren:
Zuständigkeit des Schöffengericht. Einmal größerer bei § 143 StGB einmal kleinerer bei § 302. Subjektive Konnexität § 37 Abs 2. (hA kein höheres Gericht wenn mehr Schöffen, deshalb entscheidet frühere Straftat (außer es ist bereits eine andere StA zuständig geworden gem § 37 Abs 2 vorletzter Satz)

JUGENDLICH:
Sonderzuständigkeiten gehen vor § 36 Abs 2 und § 37 Abs 2. Entscheidend ist Wohnort. StA des Wohnortes für Ermittlungsverfahren und Gericht des Wohnortes.

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93
Q

N werden mehrere kleine Betrügereien (§ 147/2) und eine schwere Körperverletzung (§ 84/4)
vorgeworfen. Der Sachverhalt hinsichtlich der Körperverletzung ist einfach, die Beweislage klar.
Währenddessen erscheinen für die Betrügereien umfassende Ermittlungen als nötig.

Frage: Was kann in einem solchen Fall geschehen um schnell eines der beiden abzuschließen?

A

§ 27 StPO ist Trennung geregelt

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94
Q

X und Y sollen am 10.01.2019 in Linz, als Mittäter, einen „Schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen“ gemäß § 206 Abs 1 StGB an A verübt haben. Zudem soll Y die hilflose Lage der A ausgenützt haben, um diese gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 5 StGB zu bestehlen.

Schließlich wird der siebzehnjährige Z, der in Leoben wohnt, beschuldigt, die Diebsbeute von Y am
16.01.2019 in Salzburg gemäß §§ 164 Abs 1, Abs 3 StGB verhehlt zu haben.

Welches Gericht ist zur Durchführung der HV zuständig?

A

Gem § 206 Abs 1 iVm § 31 Abs 3 Z 1 ist sachlich grds Schöffengericht zuständig.
Örtlich LG Linz gem 36 Abs 3 iVm § 37 Abs 2 weil Beteiligte und höheres Gericht und subjektive Konnexität.

Bei Y wäre gem § 31 Abs 4 Z 1 LG als ER in Leoben zuständig.

Fraglich ob all das zu verbinden wäre? Ja gem § 34 JGG Abs 1 weil enger sachlicher Zusammenhang. (obwohl dies nicht in Abs 1 steht, meint hA es ist so)
Also alles in leoben als Jugendschöffengericht zu führen, weil SOndergerichtszustädnigkeit gem § 37 Abs 2.
Jedoch auch trennbar zu führen weil beim Jugendlichen ER zuständig ist gem § 34 Abs 2 Z 2

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95
Q

Welche Rechtsmittel habe ich grds im ermittlungsverfahren? (3)

A

Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 B_VG

Einspruch gem §106 StPO gegen StA

Beschwerde ans Gericht gem § 87 StPO (Verbindung mit Einspruch gem § 106 StPO)

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96
Q

Was heißt § 29 Abs 2 StPO “ § 287 Abs 1 letzter Satz ist zu berücksichtigen”?

A

Das nicht automatisch die Strafdrohung von bis zu drei Jahre im § 287 StGB ausschlaggebend ist und damit nie zu einem BG führen würde, sondern dass sehr wohl letzter Satz zu beachten ist, heißt wenn eine Straftat mit niedrigerer Strafdrohung ohne Rausch vorliegen würde, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes daran. Also kann wegen § 287 sehr wohl ein BG zuständig sein

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97
Q

Wenn ich eine Körperverletzung begehe, aber dieser als terroristische Tat zu werten ist, kann sich dadurch die Zuständigkeit der Gerichts ändern?

A

JA! denn durch § 278c StGB ändert sich der Strafrahmen und wird dadurch zum eigenständigen Delikt

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98
Q

Wie hat das BG vorzugehen VOR der HV und wie IN der HV wenn es sich für Unzuständig hält?

A

VOR gem § 450 mittels Beschluss

IN: wenn es sachlich Unzuständig ist: Urteil
wenn es örtlich Unzuständig ist mittels Beschluss

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99
Q

Warum bringt die Aussage nichts: “es steht im BG “volle” berufung zu”?

A

Weil man trotzdem sich fragen muss und prüfen muss welcher genaue BERUFUNGSGRUND vorliegt gem § 464 StPO

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100
Q

Was ist Berufung wegen Schuld grob gesagt?

A

Es wird Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung bekämpft

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101
Q

Warum ist ein NBzWdG RechtsBEHELF und kein Rechtsmittel?

A

Weil man keinen Anspruch hat wie bei einem Rechtsmittel sondern nur bei der Generalprokuratur anregen kann

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102
Q

Wann ist Schöffengericht zuständig bei Wertqualifikationen?

A

Gem § 31 Abs 3 Z 6a, bei Vermögensdelikten wenn Schaden 50.000 Euro übersteigt

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103
Q

Welches Rechtsmittel steht gegen urteile des BG im Unterschied zum LG als ER zur Verfügung?

A

Anscheinend eh beide gleich?? Weil man kann gem § 464 im BG-Verfahren alle drei Hauptgrüne geltend machen und gem dem viel zu komplizierten § 489 auch im LG als ER???

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104
Q

Bis wie viele Jahre Freiheitsstrafe ist Schöffengericht zuständig?

A

5 bis maximal 15 Jahre gem § 31 Abs 3 Z 1, weil dann Geschworene Zuständig sind

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105
Q

Was macht das Schöffengericht IN der HV und was VOR der HV wenn es sich für Unzuständig hält?

A

IN der HV: § 261 StPO (ABER NUR wenn es in Wahrheit eine Zuständigkeit der Geschworenen ist. Nicht wenn es ein BG Zuständigkeit ist. Also nur “hinauf” nie “hinunter”)

und örtliche Unzuständigkeit kann man nicht mehr ändern wenn mal begonnen in einem Schöffenverfahren. Davor schon mittels § 213

VOR: §213 Abs 6 Vorlage an OLG

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106
Q

Welche Gerichte haben Nichtigkeitsberufung und welche Nichtigkeitsbeschwerde und was sind jeweils die Instanzen dafür?

A

BG hat Nichtigkeitsberufung an LG

LG als ER hat Nichtigkeitsberufung an OLG

Schöffengericht hat Nichtigkeitsbeschwerde an OGH

Geschworenengericht hat Nichtigkeitsbeschwerde an OGH

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107
Q

Was für Berufungen gibt es und welche nicht für Schöffengerichts urteile?

A

Es gibt keine Nichtigkeitsberufung (weil es Nichtigkeitsbeschwerde gibt direkt an OGH)
Auch keine Berufung wegen SCHULD

Es gibt:
Berufung wegen Strafe und Berufung wegen Privatrechtlicheransprüche (aber nicht wenn man zu wenig zugestanden bekommen hat sondern nur wenn man zu unrecht auf Zivilrechtsweg verwiesen wurden)

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108
Q

Was ist das nächste was an eine Berufung wegen Schuld rankommt, die es ja beim Schöffengericht nicht gibt?

A

Der Nichtigkeitsbeschwerde Grund gem § 281 Abs 1 Z 5a

Jedoch ist der sooo selten erreicht, weil es richtig arge Aktenwidrigkeiten geben muss

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109
Q

Wie ist das mit der sachlichen Zuständigkeit bei Jugendstrafsachen? Spielt da die Höhe der Strafdrohung eine Rolle oder nicht?

A

Ja natürlich spielt sie eine Rolle. Es gelten grds die ganz normalen Strafdrohungen was die sachliche Zuständigkeit betrifft. Die herabgesetzten tatsächlichen Strafen durch das JGG werden dabei IGNORIERT.

Jedoch gilt eine Ausnahme für Geschworenengerichte. Hier werden sehr wohl die JGG Herabsetzungen berücksichtigt. (aber nur bei der Strafdrohung, weil bei politischen Delikten in jedem Fall Geschworenengericht ganz normal zum Zug kommt)

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110
Q

Was kann Geschworenengericht tun wenn es sich sachlich oder örtlich Unzuständig findet?

A

VOR der HV: §213 Abs 6 Vorlage an das OLG

IN der HV: geht gar nichts mehr

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111
Q

Was für Berufungen gibt es und welche nicht für Geschworenengerichtsurteile?

A

Es gibt keine Nichtigkeitsberufung (weil es Nichtigkeitsbeschwerde gem § 345 gibt direkt an OGH)
Auch keine Berufung wegen SCHULD

Es gibt:
Berufung wegen Strafe und Berufung wegen Privatrechtlicheransprüche (aber nicht wenn man zu wenig zugestanden bekommen hat sondern nur wenn man zu unrecht auf Zivilrechtsweg verwiesen wurden)

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112
Q

Welches Gericht sachlich Zuständig und warum, wenn ein 15 Jähriger einen Mord begeht?

A

Grds wäre wegen Mord Geschworenengericht zuständig, jedoch wegen § 5 Z 2 lit b JGG nur 10 Jährige Strafdrohung und deshalb Schöffengericht

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113
Q

In welchem Fall muss Sta Verfahren ABBRECHEN?

A

§ 197 z.B unbekannte Täter, nachdem sie Beweise gesichert hat

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114
Q

Ziehe ich Drogen ein die ich auf der Straße gefunden habe, oder konfisziere ich?

A

Ich ziehe ein, weil konfiszieren eine nebenstrafe ist, und dafür braucht es einen Täter

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115
Q

Unterschied Einziehung und Konfiskation?

A

Einziehung ist eine vorbeugende Maßnahme und Konfiskation eine Nebenstrafe (heißt sie müssen jemanden bestrafen damit sie was konfiszieren können)

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116
Q

Welche Bestimmung ermächtigt Polizei zur Mitnahme von gefunden Drogen?

A

§ 110 Abs 3 Z 2 StPO (Muss man auch um es später einziehen zu können)

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117
Q

Woher weiß ich wer zuständig ist für Sicherstellung von Drogen?

A

Gem § 110 Abs 1 Z 3 kann ich zur Sicherung von Einziehungen sicherstellen. Dafür ist gem § 110 Abs 3 Z 2 ist Kriminalpolizei selbstständig zuständig.

Und nach § 113 Abs 4 erfolgt keine Beschlagnahme (die ansonsten notwendig wäre nach jeder Sicherstellung)

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118
Q

Wie kann ich durch mehrere Betrüge die je für sich unter 5000 sind auf eine Strafbarkeit des § 147 Abs 2 kommen?

A

Durch § 29 StGB

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119
Q

Wie kann ich Wert zusammenrechnen wenn ein Pärchen in einem Dachboden einbricht dort sachen stiehlt im Wert von 3000 Euro und danach im Keller noch einbricht und 5000 Euro stiehlt?

A

Da muss man NICHT gem § 29 zusammenrechnen weil eine Tat vorliegt

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120
Q

Welche Auswirkungen hat die Trennung gem § 27 StPO auf die örtliche Zuständigkeit?

A

Keine. Weil sonst alle etwas trennen würden um was los zu bekommen

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121
Q

Was heißt “5 St 125/02”?

A

erste Zahl ist Abteilung
zweite Zifferneinheit “St” ist sachliche Zuständigkeit, hier heißt das Anzeigen der StA
und letztes ist Anfallzahl in diesem Jahr

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122
Q

Was heißt „1 BAZ 3/09 b“?

A

erste Zahl ist Abteilung
zweite Zeicheneinheit “BAZ” ist Anzeigen gegen bestimmte Personen beim Bezirksanwalt
und letztes ist Anfallzahl in diesem Jahr
letzter Buchstabe ist Prüfzeichen (verhindert doppelte Vergebung)

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123
Q

Was heißt “UT” in“1 UT 5/01”?

A

Unbekannte Täter

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124
Q

Was heißt HR in “2 HR 56/04”?

A

Haft und Rechtschutzrichter

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125
Q

Was heißt “U” in “1 U 18/04p”?

A

Bezirksgericht in der Hauptverhandlung

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126
Q

Was heißt “Hv” in “7 Hv 23/98”

A

Hauptverhandlung beim LG

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127
Q

Was heißt “Bl” in “9 Bl 121/01”?

A

Beim Berufungssenat am Landesgericht

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128
Q

Was heißt “Bs” in “9 Bs 34/03”?

A

Berufungssenat am Oberlandesgericht

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129
Q

Was heißt “Os” in “12 Os 43/03”?

A

Obersten Gerichtshof in Strafsachen

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130
Q

Was bedeuten die Abkürzungen “ON”, “AS” und
in Protokollen “fremd” und “nach WE”?

A

ON ist Ordnungsnummer
AS ist Aktenseite

“fremd” Zeuge ist mit Angeklagten nicht verwandt
“nach WE” nach Wahrheitserinnerung

131
Q

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten erhält ein Schreiben, mit dem gegen den Geschäftsführer H folgende Vorwürfe erhoben werden: H habe die Genehmigung durch Geld erkauft, es seien € 60.000 an die Beamten
gegangen. Außerdem sei die Umwelt dadurch verschmutzt worden.

Frage: Ist die StA St. Pölten für dieses Verfahren überhaupt zuständig?

A

Nach § 20a Z 5 StPO WkstA zuständig weil über 3000 Euro zuständig

(StA St.Pölten muss Verfahren abtreten gem § 25a)

132
Q

C, in Wien Favoriten wohnhaft, hat gerade in Salzburg einen Freund besucht, als er am 5.
Juni 2020 auf dem Weg zum Bahnhof eine Hochschwangere sieht, die gerade mit dem neuesten
Smartphone im Wert von ca € 2.000 telefoniert. Das will er haben! Er zückt sein Springmesser und
droht der Frau, ihr mehrmals in den Bauch zu stechen, sofern sie ihm das Smartphone nicht gibt. Die
Frau übergibt Christian das Smartphone. Zwei Monate später verfolgt er in Graz eine Frau durch den
Grazer Stadtpark. Mit vorgehaltenem Messer zwingt er sie in ein Gebüsch, wo er den Beischlaf mit ihr
erzwingt. Danach flüchtet er. In der Straßenbahn zu seinem Hotel schlägt er einen Fahrgast nieder, der
ihn darum bat, eine Schutzmaske aufzusetzen. Der Fahrgast erleidet einen Bruch des linken
Handgelenks. Auf Grund von Bildern einer Überwachungskamera kann in Graz eine Suche nach
Christian gestartet werden. Aufgrund der Bildveröffentlichung melden sich auch die beiden anderen Opfer.

1.) Prüfen Sie die Strafbarkeit von Christian!
2.) Wer ist für das Ermittlungsverfahren zuständig?
3.) wer für das Hauptverfahren zuständig?

A

1.) Er begeht einen bewaffneten Raub in Salzburg
Vergewaltigung in graz und Körperverletzung § 84 Abs 4 auch in Graz

2.) Subjektive Konnexität
Gleichrangige Gerichtsbarkeit (Schöffengericht) Zuvorkommen ist entscheiden § 26 Abs 2 Somit sTa gRAZ

3.)Subjektive Konnexität darum verbinden. Frühere Gericht WÄRE zuständig, JEDOCH vorletzter Satz: wenn Graz zuvorgekommen sind, ist gemeinsames verfahren LG Graz als Schöffengericht zuständig

133
Q

In welchen zwei Paragraphen stehen die Nichtigkeitsgründe für die Schöffengerichtliche Nichtigkeitsbeschwerde?

A

In § 281 und § 281a (aber fast totes Recht)

134
Q

Welche drei groben Gruppen von Nichtigkeitsgründen gibt es in 281?

A

1.) Z 1 - 4: Fehler im Hauptverfahren

2.) Z 5-8: Betreffend Urteil: Fehler; auch im Verhältnis zur Anklage

3.) Z 9-11: Fehler auf Feststellungen im Urteil

135
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn im Ermittlungsgrund was massiv falsch lief und das nicht ins HV reingetragen wurde?

A

Nix. Was nicht in HV ist, ist ja wurscht für Nichtigkeitsgründe

136
Q

Wo steht Beneficium Cohaesionis und was bedeutet es?

A

§ 290 Abs 1: Falls Nichtigkeitsgrund für einen Mitangeklagten in Frage kommt, muss OGH von Amts wegen auch betroffene Mitangeklagte so behandeln als hätten sie selbst auch Nichtigkeit erhoben

137
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund (281) liegt vor, wenn nicht klar ist wer wer ist? Also wer Berufsrichter etc ist?

A

Z 1

138
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund (281) liegt vor, wenn statt großem nur ein kleines Schöffengericht vorliegt?

A

Gar nicht mit 281, dafür ist § 32 Abs 1b

139
Q

Der § 281 Abs 1 Z 1 ist ein absoluter Nichtigkeitsgrund. Was heißt das und inwiefern ist er trotzdem beschränkt?

A

Dass er sich nicht tatsächlich auf das verfahren ausgewirkt haben muss.

Jedoch RÜGEPFLICHT. Man muss es, wenn es während HV passiert rügen

140
Q

Wie ist das mit der Absolutheit/Relativheit und der Rügepflicht bei § 281 Z 1a?

A

Ist absolut und KEINE Rügepflicht

141
Q

Wie ist das mit der Absolutheit/Relativheit und der Rügepflicht bei § 281 Z 2?

A

Relativer Nichtigkeitsgrund und RÜGEPFLCIHT

142
Q

Wie ist das mit der Absolutheit/Relativheit und der Rügepflicht bei § 281 Z 3?

A

Relativer aber KEINE Rügepflicht

143
Q

Was kommt häufiger vor bei Jugendlichen, Privatanklage oder Ermächtigung?

A

Bei Jugendlichen gibt es KEINE Privatanklage

144
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn Qualifikation vorgenommen verurteilt wurde aber in echt nur Grunddelikt vorlag oder umgekehrt (aufgrund von falscher rechtlicher Beurteilung)?

A

§ 281 Z 10 weil Schuldspruch schuldspruch

145
Q

Was sagt der OGH zu § 281 Z 3 bezüglich taxativität?

A

OGH meint Z 3 ist Taxativ aber nur was die Paragraphen von der StPO betrifft. §32 JGG geht trotzdem

146
Q

Warum ist wegen dem OGH der Verteidiger zum Supervisior des Gerichts geworden (bezüglich Nichtigkeitsgründe)?

A

Weil OGH § 281 Z 4 nur zulässt, wenn ständig Anträge gestellt werden. Man muss Gericht erinnern wenn er den Antrag nicht macht. Sonst kann man Z 4 nicht erheben, OBWOHL Gericht Antrag einfach ignoriert hat

147
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund hilft immer dann wenn § 281 Z 3 aufgrund seiner Taxativheit keinen Grund hergibt, aber das Gericht trotzdem einen Schaas draht?

A

Dann hilft ein Antrag mittels Z 4

148
Q

Wie ist das mit der Absolutheit/Relativheit und der Rügepflicht bei § 281 Z 5?

A

Absolut und KEINE Rügepflicht (weil ja Fehler im urteil ist)

149
Q

Nenne ein Beispiel zu § 281 Z 5a:

A

Wirklich nur ganz extreme Fälle weil OGH dies so restriktiv auslegt:
 Einbruchsdiebstahl des Fahrrads, obwohl Fahrrad mit unbeschädigten Schloss
zurückgegeben wurde
 Nur ein belastender Zeuge, der unterschiedliche, widersprechende Aussagen macht;

150
Q

Liegt ein § 281 Z 6 vor, wenn Schöffengericht eigentlich seine Unzuständigkeit aussprechen hätte müssen?

A

Nein, nur wenn es fälschlich Unzuständigkeit ausgesprochen hat.

151
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn Gericht seine Unzuständigkeit NICHT ausspricht?

A

Nicht ganz klar.

Z 4 nach der Praxis, also man muss auf Unzuständigkeit Antrag stellen

152
Q

Wer dehnt die Anklage aus?

A

Immer die StA
NIE das Gericht

153
Q

Mit welchem Nichtigkeitsgrund bekämpfe ich die fehlende Ausdehnung der Anklage? Also wenn statt einem mehrere Diebstähle verurteilt werden?

A

§ 281 Abs 1 Z 8

154
Q

Was heißt § 281 Z 9 betrifft Verhältnis Freispruch - Schuldspruch?

A

Hier geht es um Subsumptionsfehler. Aus RECHTLICHEN Gründen möchte man ein anderes Urteil. Nicht wegen der Beweiswürdigung
Entweder aus einem Freispruch einen Schuldspruch und umgekehrt

155
Q

Was will ganz grob § 281 Z 9 im Unterschied zu Z 10?

A

Z 9 will aus einem Schuldspruch einen Freispruch machen oder umgekehrt
Z 10 möchte einen anderen Schuldspruch aus dem Schuldspruch machen

156
Q

Mit welchem Nichtigkeitsgrund bekämpfe ich fehlende Ermächtigung und fehlende Anklage?

A

Fehlende Ermächtigung mittels § 281 Z 9 lit b
Fehlende Anklage mittels § 281 Z 9 lit c

157
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund kommt bei Rechtsfehler aufgrund von fehlenden Feststellungen in Betracht und was bedeutet das?

A

§ 281 Z 9 lit b: Z.B wurde Diebstahl verurteilt aber nicht Bereicherungsvorsatz festgestellt

Z 5 deshalb nicht: weil OGH sagt das

158
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund kommt bei Feststellungsmängel in Betracht und was bedeutet das?

A

§ 281 Z 9 lit c: Hier wurde verurteilt obwohl Feststellungen in eine andere Richtung deuten

Z 5 deshalb nicht: weil OGH sagt das

159
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn falsche Beteiligungsform geurteilt wurde? Also unmittelbarer Täter statt Bestimmungstäter?

A

Gibts nicht weil yolo weil ja Einheitstätersystem sagt OGH

Vielleicht nur als Strafberufung weil Milderungsgründe

160
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn keine Feststellung vorliegt zur Qualifikation, aber trotzdem qualifiziert verurteilt wird? Also z.B schwere Körperverletzung obwohl nicht genauer auf Nasenbruch eingegangen wurde oder schwerer Diebstahl obwohl nicht auf Wert eingegangen sit?

A

§ 281 Z 10 weil Schuldspruch schuldspruch

161
Q

Grenze § 281 Z 11 von der Strafberufung ab!

A

Beides betrifft die Strafe. Z 11 ist aber enger als die Berufung
Alles was ich mit Z 11 machen kann kann ich auch mit Berufung machen aber nicht umgekehrt

162
Q

Wenn § 281 Z 11 einschlägig ist, soll ich dann Berufung auch hinschreiben, die umfasst ja das gleiche und darüber hinaus?

A

Nein Z 11 reicht

163
Q

Was muss ich für einen Nichtigkeitsgrund (281) geltend machen wenn ein Fehler im Ermittlungsverfahren passiert und dieser dann in die HV reingetragen wird?

A

ZWEI
Nämlich Z 2 und Z 3

164
Q

Was ist der Zweck der Eventualfrage?

A

§ 314

Falls Hauptfrage verneint werden würde, weil keine vorsatzabsicht nachgewiesen werden konnte, wäre der Täter straffrei, obwohl er vl fahrlässig getötet hat.

Deshalb gibt es Eventualfragen. Diese sind dafür da dieselbe Tat unter anderen rechtlichen Aspekten zu sehen.

165
Q

Welche zwei Zusatzfragen gibt es?

A

Eigentliche gem § 313
(z.B Straufaufhebungsgründe wie Notstand)

Uneigentliche § 316
(z.B Gründe die eine qualifizierte Strafe begünden oder eine gemilderte, damit sind NICHT allgemeine Milderüngsgründe bezüglich Strafmaß gemeint, sondern wirklich ein anderer Paragraph

166
Q

Beispiel für einen Grund gem § 345 Z 7?

A

Wenn an die Geschworenen eine Hauptfrage zu UNRECHT gestellt wurde

167
Q

Wie kann man formelle und materielle nichtigkeitsgründe erklären?

A

Formelle sind Fehler im Verfahren

Materielle sind die dritte Gruppe der Nichtigkeitsgründe und betreffen unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat

168
Q

Bei welchen Gerichten kann ich die örtliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund bekämpfen?

A

Nur bei den Einzelrichtern jeweils BG und LG

Bei Schöffengericht muss dies vorher mittels Einspruch geschehen. In § 281 gibts dann keine Möglichkeit mehr

169
Q

Was hat der OGH merkwürdiges mit § 468 Z 3 iVm § 281 Z 4 gemacht, was aber rechtschutzfreundlich sit?

A

Z 4 selbst dann erfüllt wenn man KEINEN Antrag gestellt hat, aber nur wenn man untertreten war und der Richter einen nicht angeleitet hat

170
Q

Was passiert im Unterschied zu einem ZPO Verfahren nach einer erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde?

A

In ZPO hat Richter zweite Chance und muss nochmal ran

In StPO muss ein neuer Richter her

171
Q

Kann ich ein Urteil mit Grundrechtsbeschwerde anfechten?

A

nein

172
Q

A wird wegen Amtsmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei 1 Jahr bedingt nachgesehen wird. Er beauftragt Sie ein Rechtsmittel zu erheben.

Frage: Welches Rechtsmittel kommt mit welcher Begründung in Betracht? Welche Fristen haben
Sie zu wahren?

A

Sonderzuständigkeit gem § 31 Abs 3 Z 6 des Schöffengerichts, deshalb kommt nur Nichtigkeit oder Berufung wegen Strafe in Betracht.
Da nichts im SV außer Strafe vorkommt, geht es entweder um § 281 Z 11 oder Berufung (wegen Strafe)

§ 43 a Abs 3 StGB eine Drittel Teilung ist einzuhalten, höchstens ein drittel unbedingt verhängt werden.
Hier Überschreitung der Strafbefugnis und somit Z 11. (3 Tage Anmeldung und 4 Wochen Ausführung gem § 284 und § 285 jeweils Abs 1)

173
Q

B wird wegen Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Er meint, dass er unschuldig sei, und dass das Gericht zu Unrecht dem vermeintlichen Opfer ge-
glaubt habe. Er will Nichtigkeit anmelden.

1.) Frage: Welcher Nichtigkeitsgrund käme in Betracht? Wird Ihr Mandant Erfolg haben?

2.) Frage: Ändert sich etwas an der Situation, wenn es nicht um eine Vergewaltigung, sondern um einen Diebstahl geht, von dem ihr Mandant behauptet, er sei es nicht gewesen?

A

1.) § 31 Abs 3 Z 1 Schöffengericht.
Er will eigentlich Schuldberufung. Eine Schuldberufung gibts nicht weil Schöffengericht. Z 5a wäre einzige Möglichkeit aber dafür braucht es mega shit Beweiswürdigung.
Somit hier kein Erfolg

2.) Hier § 127 gem § 30 StPO BG: Also gibt es Berufung wegen Schuld gem § 464 Z 2

174
Q

A wird wegen Nötigung (§ 105 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und legt eine Schuldberufung ein. Die Staatsanwaltschaft lässt die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen. Im Rechtsmittelverfahren stellt sich heraus, dass A eine schwere Nötigung (§ 106 (1) Z 3 StGB) begangen hat.

Frage: Wie hat das Rechtsmittelgericht zu entscheiden?

A

§ 30 StPO war es vor LG als ER, deshalb OLG Rechtsmittelgericht

Einseitige Rechtskraft, es gilt deshalb Verbot reformatio in peius.
Laut OGH § 16 StPO: In der Straffrage darf er nicht Schlechter gestellt werden, ABER er darf trotzdem wegen schwerer Nötigung verurteilt werden

175
Q

D hat aus der Kassa der von ihm selbständig geleiteten Supermarktfiliale € 5. 500.- genommen, um
damit auf Urlaub zu fahren. Auf dem Heimweg stößt er mit seinem Auto korrekt fahrend einen
Selbstmörder nieder, der vorhabensgemäß stirbt. D wird wegen § 153 StGB und § 80 StGB angeklagt zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In seinem Rechtsmittel macht der Verteidiger
Mitverschulden des Opfers geltend, das bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt
worden sei.
Frage: Wie hat das Rechtsmittelgericht (welches?) vorzugehen?

A

Zuständig ist Einzelrichter des LG gem § 31 Abs 4 Z 1. Deshalb ist Rechtsmittelgericht das OLG
Weil § 153 LG vorschreibt; § 80 nur BG gem , und wegen subjektiver Konnexität gilt höheres Gericht gem § 37 StPO

Verteidiger macht eine Strafberufung geltend.

Es liegt aber kein § 153 vor, sondern § 133 weil kein Rechtsgeschäft vorliegt
Außerdem ist er korrekt gefahren und hat somit nicht fahrlässig gehandelt, dann ist es straflos.

Jetzt wurde aber Schuldspruch von § 80 nicht angefochten. Aber es liegt ein Subsumptionsfehler vor und damit materieller Nichtigkeitsgrund. Und § 489 iVm § 281 Z 9 a: weil objektive Sorgfaltswidrigkeit macht man auf Tatbestandsebene. Zugunsten des Beschuldigten von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 iVm § 471 iVm § 489) und § 80 freisprechen

§ 153 Abs 3 ist § 133 Abs 2 erster Fall. Hier liegt “Schuldspruch - Schuldspruch” gem § 281 Z 10 vor und deshalb schuldspruch von Amtswegen aufheben und zurückverweisen, weil Tatsachen Feststellungen fehlen.

176
Q

Im Strafverfahren gegen F wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt erscheint der Zeuge X nicht, weil er
für zwei Wochen auf Urlaub in Bad Ischl ist. Das Gericht beschließt darauf, eine vor dem Haft-und
Rechtschutzrichter gemachte Aussage des X zu verlesen, weil dessen Erscheinen unfüglich sei. F
wird daraufhin verurteilt.

Fragen:
1.) Was kann F gegen den Beschluß und gegen das Urteil unternehmen? Wird er Erfolg ha-
ben?

2.) Ändert sich etwas an der Beantwortung, wenn der Verteidiger oder F der Verlesung widersprochen haben?

A

Zuständig Schöffengericht.

1.) Bei Verlesungsgeschichten in der Hauptverhandlung, wie hier, § 281 Z 3 immer gut, weil in § 252 Verlesung geregelt ist und in Abs 1 dies mit Nichtigkeit bedroht ist.

Urlaub alleine ist zu wenig, das ist nicht § 252 Abs 1 Z 1.

Gegen den Beschluss kann man nichts machen gem § 238 StPO. In der HV gibt es kein eigenständiges HV-hemmendes RM. Aber man hat ja Nichtigkeitsbeschwerde gem Z 3 gegen das Urteil

2.) Hinweis auf OGH RsP:
OGH meint Nichtigkeitsbeschwerde geht nicht, weil Z 4 vorliegt, weil Verteidiger durch schweigen angeblich zugestimmt haben soll und deshalb eben § 252 Z 4 vorliegt. Z 3 ist eigentlich nicht Rügepflichtig. Aber OGH will dass man sich rührt um nicht Z 4 zu erfüllen.

177
Q

G wird verdächtigt, in eine Villa eingebrochen und wertvolle (€ 30.000) Kunstschätze gestohlen zu
haben. Der StA stellt einen Strafantrag wegen §§ 127, 128/1/5, 129/1 StGB. G bestreitet die Tat, gibt aber in der Hauptverhandlung zu, aus Geldnot eine Woche zuvor € 300 aus der Geldtasche einer ihm unbekannten Person gestohlen zu haben. Da die Beweislage hinsichtlich des Einbruchs sehr dürftig ist, verurteilt ihn der Richter wegen des glaubwürdigen Geständnisses nur wegen des in der Hv eingestandenen Diebstahls nach § 127 StGB, der Einbruchsdiebstahl findet im Urteil keine Er-
wähnung.

Frage: Welches Rechtsmittel könnte der Staatsanwalt, welches der Beschuldigte erheben?

A

LG als ER zuständig gem § 31 Abs 4 Z 1

Hier ist neue Umstand von der bisherigen Anklage nicht gedeckt. Man muss Anklage ausdehnen gem § 263. Das muss StA machen und nicht Gericht. Eine Zustimmung zur Ausdehnung brauchen wir nicht, weil § 127 billiger ist als § 129.

Es geht um eine zweite Tat.

Ausdehnung nicht geschehen. Es liegt Urteil vor über etwas abgesprochen über das keine Anklage gab. Und ein urteil in dem Einbruch in die Villa nicht erledigt wird.

Der StA möchte geltend machen, dass Anklage nicht erledigt wurde gem § 489 iVm § 281 Abs 1 Z 7

Beschuldigte, dass Urteil überschritten wurde gem § 489 iVm § 281 Abs 1 Z 8.

178
Q

Was hat das für eine Bedeutung wenn man NUR eine Strafberufung erhebt und sonst nichts für das Urteil?

A

Dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst

179
Q

H hat eine Feuersbrunst verursacht. Ein Schaulustiger wagte sich zu nahe an das Feuer und wurde
von einem herabstürzenden Balken erschlagen. Das Gericht verurteilt H wegen § 169 Abs 3 StGB
(Todesqualifikation) zu einer mehrjährigen Haftstrafe.

Frage: Sie sind Hs Verteidiger – welches Rechtsmittel mit welcher Begründung erheben Sie?

A

Abs 3 erster Fall also § 31 Abs 3 Z 1 Schöffengericht

Hier liegt aber Selbstgefährdung vor und deshalb objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht erfüllt oder Risikozusammenhangs Durchbrechung. Deshalb Qualifikation nicht erfüllt und nur Abs 1 erfüllt.
Deshalb materielle Gründe vorliegend, keine Tatsachenfehler.
Schuldspruch-Schuldspruch Verhältnis und deshalb § 281 Z 10

180
Q

In einem Prozess wegen Amtsmissbrauchs erscheint der Verteidiger des Angeklagten nicht. Auf Be-
fragung des Gerichts erklärt dieser, auf seinen Verteidiger zu verzichten. Anklagekonform wird er

verurteilt, allerdings erscheint ihm die Strafe als zu hoch. Er wendet sich an Sie.
Frage: Was tun Sie?

A

§ 31 Abs 3 Z 6 Schöffengericht
Verteidiger verpflichtend in Schöffengericht gem § 61 Abs 1 Z 4

§ 281 Abs 1 Z 1a und Strafberufung

181
Q

F ist in erster Instanz nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt worden, weil er mit dem Auto einen Fußgänger niedergestoßen und verletzt hat (Prellungen mit 2 Tagen Krankenstand und 10 Tagen Schmerzen). Er ist im Ortsgebiet nach dem Gutachten des Sachverständigen mit 50 km/h gefahren; dadurch
habe er zwar nicht gegen eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung verstoßen, doch hätte er
nach Meinung des Gerichts aufgrund der besonderen konkreten Umstände (unübersichtliche Straßenstelle, starker Fußgängerverkehr) höchstens mit 30 km/h fahren dürfen. Bei dieser Geschwindigkeit hätte er noch rechtzeitig bremsen und den Unfall vermeiden können. A ersucht einen Strafverteidiger, gegen das Urteil etwas zu unternehmen, wobei er folgendes vorbringt:

a) „Es mag schon sein, daß ich mich falsch verhalten habe, aber die Verletzungen waren doch
geringfügig, und außerdem habe ich sofort dafür gesorgt, daß dem Opfer sein Schaden ersetzt
wird. Das Gericht hätte mich deshalb freisprechen müssen.“
b) „Es stimmt nicht, daß ich 50 km/h gefahren bin. Ich bin höchstens mit 30 km/h gefahren.
c) „Es mag schon stimmen, daß ich mit 50 km/h gefahren bin, aber auch diese Geschwindigkeit
war im konkreten Fall noch zulässig.“
d) „Vielleicht bin ich nicht mit 30 km/h gefahren, aber mit 50 km/h, wie das Gericht meint, bin
ich sicher auch nicht gefahren. Es waren höchstens 40 km/h.“

Frage: Was kann der Verteidiger jeweils tun? Nennen Sie das für die Fälle a) bis d) jeweils in Betracht kommende Rechtsmittel und den Rechtsmittelgrund!

A

BG gem § 30 StPO

a.) (er möchte Freispruch. Also kann es keine Strafberufung sein. Hier zu fragen will er Tatsachenfeststellungen bekämpfen oder akzeptiert er sie? Hier akzeptiert er sie. Also meint er es lägen materiellrechtliche Gründe vor für einen Freispruch.
Zu überlegen sind folgende Punkte:
Einerseits gibts in § 88 Abs 2 Straffreiheitsgründe und andererseits liegen keine schweren Verletzungen vor
§ 191 Abs 1 Einstellung wegen Geringfügigkeit könnte man sich fragen. In Eventu auch diversionell?)

§ 88 Abs 2 ist strittig ob Tatbestandsebene zu prüfen ist als tatbestandseinschränkungsgrund ist oder ein Strafausschließungsgrund ist. Je nachdem Nichtigkeitsberufung gem § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a ODER lit b Einordnung als Strafausschließungsgrund geltend.

§ 191, das kann auch Gericht nach Abs 2, somit mache ich Prozessuales Hindernisgrund geltend gem § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b.
Diversion: Nichtigkeitsgrund § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10 lit a

Das alles sind nicht drei Nichtigkeitsberufungen sondern eine in der man Nichtigkeit nach Abs 1 Z 9 lit a, lit b und 10 lit a geltend macht.

b.)
Hier Tatsachen bestreiten, also Schuldberufung § 464 Z 2

c.)
Hier keine Tatsachenbekämpfung sondern Subsumption war falsch weil objektiv sorgfaltskonform.
Nichtigkeitsberufung. gem § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a

d.)
(Es geht schon um Tatsachenfeststellungen, aber sie betrifft nicht die Schuld. Einzig vielleicht Risikoerhöhung entfall…)
Es ist für Schuld irrelevant aber für Strafzumessung. Also Strafberufung.

182
Q

T wird wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. Nach Urteilsverkündung bittet er um Bedenkzeit und
meldet fünf Tage nach der Hauptverhandlung Nichtigkeit und Berufung an.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Schöffengericht
Gem § 284 drei Tage Frist zu wahren. Verspätete Anmeldungen sind zurückzuweisen und gem § 285a kann dies schon erstgericht

183
Q

Gegen den 16jährigen B wird wegen schwerer Sachbeschädigung (§ 126/1/7 StGB) verhandelt. Sein
Verteidiger erscheint nicht. Dennoch wird verhandelt. Ein Zeuge erscheint nicht, das Protokoll wird verlesen und letztlich dem Urteil zugrunde gelegt. B wird anklagekonform wegen einiger Erschwerungsgründe schließlich zu 18 Monaten FS verurteilt.

Frage: Welches Rechtsmittel können Sie mit welcher Begründung ergreifen?

A

Gem § 27 JGG ist Herabsetzung des Strafrahmens irrelevant außer bei Geschworenengericht

Deshalb gem § 31 Abs 4 Z 1 LG als ER

  1. RM: grds braucht kein Verteidiger anwesend zu sein bei bis zu zwei Jahren, anders ist dies im JGG gem § 3, bei sonstiger Nichtigkeit gem Abs 1 Z 4. Deshalb § 489 iVm § 281 Abs 1a
  2. RM: Hier Verlesungsgeschichte also § 252indiziert und auch verstoßen, da es schwerwiegende Gründe bedarf und somit § 281 Z 3 Deshalb § 489 iVm § 281 Abs 1 Z 3. Jedoch ist gem § 489 Abs 1 letzter Satz § 468 Abs 1 Z 3 heranzuziehen
  3. RM: Wegen der Jugendlichkeit Hälfte herabgesetzt und deshalb nur ein Jahr möglich gem § 5 Z 4 JGG, dass ist § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall

Somit habe ich EIN Rechtsmittel mache aber drei Ziffern geltend

184
Q

Der Arzt Z ist angeklagt, die Schwangerschaft der X abgebrochen zu haben. Das Gericht geht davon
aus, dass Z die Schwangerschaft mit Zustimmung der X abgebrochen hat, und verurteilt ihn nach § 96
Abs 1 StGB. Nach der Urteilsverkündung ist Z empört, er hält den Schuldspruch für falsch und bringt
folgendes vor:

Variante a: Das Gericht hat festgestellt, dass der Schwangerschaftsabbruch in der 8. Schwangerschaftswoche stattgefunden hat. Da ist doch ein Abbruch noch zulässig!

Variante b: X war damals (18. Schwangerschaftswoche) akut gesundheitlich gefährdet. Ich war davon überzeugt, dass ich das Leben der X nur retten kann, wenn ich den Schwangerschaftsabbruch vornehme. Es stimmt schon, dass sich mittlerweile herausgestellt hat, dass sie gar nicht so gefährdet
war. Aber – wie das Gericht ja festgestellt hat – habe ich das damals doch nicht erkannt!

Variante c: Das Gericht hat festgestellt, dass ich die Schwangerschaft abgebrochen habe, obwohl X
bereits im vierten Monat schwanger war. Das trifft zu, aber – wie das Gericht im Übrigen festgestellt hat – habe ich geglaubt, dass auch das noch zulässig ist.

Variante d: Es stimmt, dass ich die Schwangerschaft in der 18. Schwangerschaftswoche abgebrochen habe, aber mir hat die X so leid getan. Sie war so verzweifelt, weil sie ihr Freund sitzen gelassen hat, und sie wusste nicht, wie es weitergehen solle. Sie hat so lange auf mich eingeredet, bis ich nachgegeben habe.

Welches Rechtsmittel könnten Sie als Verteidiger des Z jeweils gestützt auf den vorgebrachten Einwand erheben?

A

Gem § 30 StPO BG

a.) Gem § 97 Abs 1 Z 1 straflos. Jedoch strittig ob strafausschließungsgrund, Tatbestandseinschränkungsgrund, Rechtfertigungsgrund… § 468 Z 4 iVM § 281 Abs 1 Z 9 b oder a, je nach Meinung

b.) Hier § 97 Abs 1 Z 2: nach hA WÄRE ein Rechtfertigungsgrund und deshalb § 468 Z 4 iVM § 281 Abs 1 Z 9 b
Hier hat aber ja die Gefahr gar nicht bestanden, deshalb § 8 Irrtum, da es kein Fahrlässigkeitsdelikt gibt, wäre ein Freispruch zu fällen gewesen. § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 b, weil rechtfertigung bei lit b angesiedelt ist.

c.) Hier liegt kein § 8 Irrtum vor, sondern ein § 9 Irrtum. Der führt nur zur Straflosigkeit wenn ihm nicht vorwerfbar ist der Irrtum.
RM § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 b, weil auf Schuldebene zu prüfen ist. (jedoch geringe Erfolgsaussichten)

d.) Das ist Strafzumessungsfrage und somit Strafberufung

185
Q

(geh nicht auf Zuständigkeit ein! Es ist Jugendschöffengericht in Leoben zuständig)
Der dreißigjährige X, der seinen Wohnsitz in Innsbruck hat, und der dreißigjährige Y, der seinen
Wohnsitz in München hat, sollen am 10.01.2011 in Linz, als Mittäter, einen „Schweren sexuellen
Missbrauch von Unmündigen“ gemäß § 206 Abs 1 StGB an A verübt haben. Zudem soll Y die hilflose
Lage der A ausgenützt haben, um diese gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 4 StGB zu bestehlen.
Schließlich wird der siebzehnjährige Z, der in Leoben wohnt, beschuldigt, die Diebsbeute von Y am
16.01.2011 in Salzburg gemäß §§ 164 Abs 1, Abs 3 StGB verhehlt zu haben. Am 20.03.2011 kommt es
zur HV:

a.) A verweigert die Aussage, woraufhin das Gericht das im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung zustande gekommene Protokoll verliest. Die darin enthaltenen Aussagen belasten X und Y.

b.) Die langjährige Lebensgefährtin B, die am 19.03.2011 die Lebensgemeinschaft mit Y beendet
hat, erscheint zwar zur HV, verweigert aber – unter Berufung auf ihr Naheverhältnis zu Y – die Aussage. Entgegen heftigen Protests durch Y verliest das Gericht das polizeiliche Vernehmungsprotokoll der B. Diese hat im Rahmen der protokollierten Vernehmung, ohne vorangehende Belehrungen – aus Wut und Enttäuschung – mehrere Aussagen getätigt, die (lediglich) Y belasten.

Auf Grund dieser Beweise und des glaubhaften Geständnisses des Z werden X, Y und Z anklage-
konform verurteilt. Z wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt und einem Jahr bedingt
unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.

  1. a) Hat das Gericht die Zeugenaussagen von A zu Recht verlesen?
  2. a.) Können sich X, Y und Z gegen das Urteil erfolgreich zur Wehr setzen? Begründen Sie Ihre Rechtsansicht ausführlich!
  3. b.)Hat das Gericht die Zeugenaussagen von B zu Recht verlesen?
  4. b.) Können sich X, Y und Z gegen das Urteil erfolgreich zur Wehr setzen? Begründen Sie Ihre Rechtsansicht ausführlich!
A

Gem § 206 Abs 1 iVm § 31 Abs 3 Z 1 ist sachlich grds Schöffengericht zuständig.
Örtlich LG Linz gem 36 Abs 3 iVm § 37 Abs 2 weil Beteiligte und höheres Gericht und subjektive Konnexität.

Bei Y wäre gem § 31 Abs 4 Z 1 LG als ER in Leoben zuständig.

Fraglich ob all das zu verbinden wäre? Ja gem § 34 JGG Abs 1 weil enger sachlicher Zusammenhang. (obwohl dies nicht in Abs 1 steht, meint hA es ist so)
Also alles in leoben als Jugendschöffengericht zu führen, weil Sondergerichtszustädnigkeit gem § 37 Abs 2.

  1. a.) § 252 Abs 1 Z 2a gilt wenn gem § 156 Abs 1 Z 2 schutzwürdige Personen KV hatten. § 66a zählt Z 1 und 2 das Opfer A auf. Somit ist sie aussageverweigert und es darf verlesen werden.
  2. a.) Aufgrund dieser Verlesung steht deshalb kein RM zur Verfügung
  3. b.) Am 19. bestand LG noch, am 20. nicht mehr, da war bereits HV. Verweigerungsrecht hätte LG nach § 156 Z 1. Im Zeitpunkt der Polizeivernehmung ist sie befreit im Zeitpunkt der HV NICHT mehr. Jedoch kann man trotzdem verlesen wenn jemand sich weigert § 252 Z 3. JEDOCH ist es Einvernahme OHNE Belehrungen. Deshalb § 159 Abs 3, da sie damals befreit war und nicht ausdrücklich verzichtet hat. Aussage ist somit nichtig. Dies ist aber im Ermittlungsverfahren passiert. Diese Importierung ist grds zulässig, da B Aussage verweigert, jedoch Importierte nichtigkeit: Das ist § 281 Abs 1 Z 2 Nichtigkeitsgrund
  4. b.) Nur Y kann dieses RM erheben, weil nur er belastet wurde dadurch. § 281 Abs 1 Z 2

Z ist jugendlich, er bekommt ein Jahr und zwei Monate das ist 14 Monate und das ist zuviel wegen der Jugendlichkeit Hälfte herabgesetzt und deshalb nur ein Jahr möglich gem § 5 Z 4 JGG, dass ist § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall

186
Q

Z wird beschuldigt, in alkoholisiertem Zustand im Ortgebiet mit einer Geschwindigkeit von 55km/h den Fußgänger X angefahren zu haben, als dieser die Fahrbahn überqueren wollte. Aufgrund polizeilicher Ermittlungen ohne Vernehmung des Z als Beschuldigten kommt es gegen ihn zu einer Anklage gemäß § 88 Abs 1, Abs 4 2. Fall StGB. Am Tag der Hauptverhandlung erleidet Z einen Herzinfarkt und wird ins Krankenhaus eingeliefert. Ohne das Gericht zu benachrichtigen, bleibt Z der Hauptverhandlung fern. Nachdem sich das Gericht überzeugt hat, dass Z die Vorladung persönlich zugestellt worden ist, wird dieser in Abwesenheit wegen § 88 Abs 1, Abs 4 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Fragen:
1.) War die Vorgehensweise des Gerichts rechtmäßig? Wenn nein: Wie hätte es korrekt vorzugehen? Welche Möglichkeiten stehen Z offen, um das Urteil zu bekämpfen? Welches Gericht entscheidet darüber und wie ist in der Folge vorzugehen?

Folgende Zusatzannahme: Während der vorher genannten Hauptverhandlung gegen Z in dessen Abwesenheit kommt eine weitere von Z begangene strafbare Handlung hervor (§ 105 StGB), welche in dieser Hauptverhandlung abgehandelt werden könnte. Der StA stellt einen Antrag gemäß § 263 Abs 1 StPO.
Der Richter dehnt die Verhandlung aus und verurteilt Z in Abwesenheit auch wegen § 105 StGB.

Fragen:
2.)War die Ausdehnung der Verhandlung und des Urteils rechtmäßig?
3.) Was kann Z gegen das Urteil unternehmen?

Einige Zeit später meldet sich der Zeuge Y bei der Polizei und gibt an, dass bei dem von Z verschuldeten Verkehrsunfall noch eine weitere Person schwer verletzt wurde. Der Staatsanwalt überlegt, Z wegen dieser Körperverletzung zusätzlich zu der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Verurteilung
wegen § 88 Abs 1, Abs 4 2. Fall StGB anzuklagen.

Frage:
4.) Angenommen, Z wird in diesem Sinn angeklagt und anklagekonform verurteilt. Was könnte Z
dagegen unternehmen?

A

§ 31 Abs 4 Z 1 LG als ER

1.) Abwesenheitsverfahren § 427 StPO: 1. es muss sich um ein Vergehen handeln ( §88 Fahrlässigkeit und damit zwingend vergehen) 2. persönlich zugestellt und 3. Täter muss als Beschuldigter vernommen worden sein, das liegt nicht vor. Deshalb nicht rechtmäßig, bei sonstiger Nichtigkeit
Man kann Einspruch erheben gem § 427 Abs 3 wenn Hindernisgrund unverschuldet.
Darüber hinaus Nichtigkeitsgrund § 489 ivm § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 468 Abs 1 Z 3, weil § 427 nicht erfüllt wurde

Gericht hätte HV vertagen müssen gem § 427 Abs 2

2.) StA hätte NICHT Ausdehnen müssen, § 263 verfehlt, da in diesem Verfahren ohne hin nicht aburteilen kann, kann man auch nicht ausdehnen.

3.) Verstoß gegen § 427 ist hier wieder verstoßen und deshalb gleiche Werhmöglichkeiten: Man kann Einspruch erheben gem § 427 Abs 3 wenn Hindernisgrund unverschuldet.
Darüber hinaus Nichtigkeitsgrund § 489 ivm § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 468 Abs 1 Z 3

4.) Hier Sperrwirkung. Ein Lebenssachverhalt. Ob eine Person oder zwei verletzt werden ist trotzdem erledigt. Man müsste Wiederaufnahme anstreben.
Jedoch nur im Rahmen § 356 StPO möglich und die Fälle des § 365 liegen nicht vor.
Sperrwirkung ist Prozesshindernis. Ne bis in idem ist hier angesprochen: § 489 ivM § 281 Abs 1 Z 9 lit b

187
Q

E wird beschuldigt, er habe einer Frau, die gerade wegen eines Kreislaufkollapses ohnmächtig gewesen sei, aus der Handtasche 500 Euro weggenommen. Obwohl er die Tat leugnet, wird E vor dem Bezirksgericht nach § 127 StGB angeklagt und anklagegemäß zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die das Gericht gem. § 43 StGB bedingt nachsieht. E erhebt dagegen Berufung, weil er die Tat nicht begangen habe, sondern eine Personenverwechslung vorliege. Das Rechtsmittelgericht verwirft die Berufung, ändert das Urteil jedoch zu Es Überraschung dahin ab, dass es statt der bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festsetzt.

Fragen: 1.) Welchen Berufungsgrund hat E geltend gemacht?
2.) Ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes
richtig?
3.) E möchte sich mit dieser Entscheidung nicht zufriedengeben. Was kann er unternehmen?

A

§ 30 BG

1.) Er hat Berufung wegen Schuld geltend gemacht

2.) Nein, § 295 Abs 2 zweiter Satz, nur mit Zustimmung des verurteilten geht das.

3.) Hier kein RM mehr möglich, aber beim OGH Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bei Generalprokuratur anregen.

188
Q

Kann man bei einem Jugendlichen ein Strafmandat erlassen?
Welches Rechtsmittel gibt es im Mandatsverfahren alles?

A

§ 32 Abs 4 JGG: Mandatsverfahren nicht anzuwenden

Rechtsmittel ist NUR der Einspruch gem § 491 Abs 6

189
Q

Der StA bringt gegen A (45 Jahre alt) und B (20 Jahre alt) gemeinsam eine Anklageschrift bzgl des
von ihnen in einer Bank gesetzten Verhaltens (§ 128 Abs 2) beim Landesgericht als Schöffengericht
ein. In der Hauptverhandlung geschieht ua folgendes:

Das Gericht, dem als Schöffen ein pensionierter Banker und ein Techniker angehören, lädt einige ehemalige Arbeitskollegen von A und befragt sie zu dessen Lebensumständen, seinem persönlichen Wesen, etc. Auch werden As Ehefrau, seine Eltern und sein Bruder, mit dem er aber bereits die längste Zeit keinen Kontakt mehr hat, befragt. Sofort, nachdem der Bruder den Gerichtssaal betreten hat, verkündet er lauthals, er werde natürlich aussagen und er könne sich den A gut in der Rolle des Verbrechers vorstellen. In der Hoffnung, durch den Rededrang des Bruders an aufschlussreiche Informationen zu gelangen, lässt das Gericht ihn ohne Unterbrechung reden. Als der Bruder zu weitschweifenden Hasstiraden gegen A ausholt, beginnt der Rechtsanwalt des A einen lauten Streit mit ihm. Als sie sich nicht beruhigen, greift der Vorsitzende ein und verweist den Bruder und As Rechtsanwalt des Saales. Daraufhin fährt das Gericht ohne sie mit der Befragung der übrigen Zeugen fort. Schließlich kommt zufällig heraus, warum A und sein Bruder so zerstritten sind: A hat, was sonst niemand wusste, vor über 5 Jahren 10.000 € seines Bruders veruntreut.
Die Staatsanwaltschaft will, dass das Gericht A auch deswegen bestraft. Das Gericht verurteilt A
schließlich sowohl wegen der Vorfälle in der Bank als auch wegen der Veruntreuung, die er gegenüber
seinem Bruder begangen hat, obwohl dieser gar nicht an der Bestrafung des A interessiert ist.

Welcher/welche Fehler ist/sind dem Gericht unterlaufen? Wie könnte man sich jeweils dagegen
wehren? Begründen Sie sorgfältig!

A

§ 46a JGG zu beachten, insb § 28 JGG
Besetzungsvorschriften des § 28 JGG wurden nicht eingehalten. § 281 Abs 1 Z 1 Nichtigkeitsgrund (Rügepflichtig)

§ 159 Abs 3 iVm § 281 Abs 1 Z 3 liegt vor, weil nicht zuvor aufgeklärt über Aussage verweigerungsrecht

Im Schöffenverfahren gilt notwendige Verteidigung gem § 61 Abs 1 Z 4. Und hier gibts § 281 Abs 1 Z 1a

Untreue gem § 153 ist grds Offizialdelikt, wird aber durch § 166 Abs 3 zum Privatanklagedelikt. Deshalb gem § 281 Abs 1 Z 9 c.

Außerdem ist Untreue verjährt weil länger als drei Jahre her ist gem § 57 Abs 3 und deshalb § 281 Abs 1 z 9 b, weil Verjährung nicht beachtet wurde.

190
Q

G und H sind mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft und zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Diesmal sollen sie laut Anklage einen bewaffneten Raub (§ 143 StGB) im Rückfall (§ 39 StGB) begangen haben. Sie werden anklagegemäß verurteilt. Bei der Strafzumessung weist der Vorsitzende in der Beratung darauf hin, dass man dem Umstand Rechnung tragen müsse, dass die bisherigen relativ milden Strafen offensichtlich keine abschreckende Wirkung auf G und H hatten. Das Gericht verhängt daher eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Jahren, um ein entsprechendes Exempel zu statuieren. Während G das Urteil annimmt, will H ein Rechtsmittel erheben. H ist nämlich der Meinung, dass das Gericht von Beginn an parteiisch und voreingenommen ihm gegenüber gewesen sei.
Diese Ansicht hat er schon in der Hauptverhandlung geäußert und auch ausdrücklich einen Ablehnungsantrag gestellt, den das Gericht aber ignoriert hat.

Fragen:
1.)Welches Rechtsmittel kann H deshalb erheben?
2.)Wer entscheidet darüber?
3.)Worauf muss das Rechtsmittelgericht im vorliegen-
den Fall noch achten?

A

Zuständig Schöffengericht gem § 32 Abs 1a Z 2 StPO

1.) Einerseits § 281 Abs 1 Z 1 wegen Ausgeschlossenheit gem § 43 Abs 1 Z 3. Hier auch gem § 18 maximal 20 Jahre überschritten. Somit § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall Nichtigkeitsgrund.

2.) OGH ist RM Gericht

3.) OGH muss zugunsten des G Z 11 erster Fall von Amtswegen wahrnehmen Beneficium Cohaesionis

191
Q

Was ist dogmatisch die Fristenlösung gem § 97 Abs 1 Z 1?
Und warum Prozessrechtlich relevant?

A

strittig: Strafausschließungsgrund, Tatbestandseinschränkungsgrund oder Rechtfertigungsgrund

Weil davon abhängig unterschiedliche RM in Frage kommen.

Tatbestandseinschränkungsgrund = § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a

Strafausschließungsgrund = § Abs 1 Z 9 lit b

Rechtfertigungsgrund = § 468 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 Z 9 lit b

192
Q

Was für RM mache ich geltend, wenn ich als Arzt schwangerschaft abbreche, weil medizinisch notwendig, ich aber verurteilt werde?

A

§ 468 Z 4 iVM § 281 Abs 1 Z 9 b, weil nach hA ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

193
Q

Ist es zulässig Anklage zu erheben ohne jemals eine Einvernahme gemacht zu haben?

A

Ja

194
Q

Was ist der Einspruch gem § 427 Abs 3 gegen Abwesenheitsurteil eigentlich praktisch gesehen?

A

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

195
Q

Mutter als zeuge sagt sie will aussagen, ohne dass Gericht ihn extra förmlich belehrt. Liegt Nichtigkeitsgrund gem § 159 Abs 3 iVm § 281 Abs 1 Z 3 vor?

A

Ja, weil es die Aufklärung vorher braucht

196
Q

A und B wurden wegen wertqualifizierten Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 StGB / Wert: 20.000) unter
Ausnützung ihrer Amtsstellung und im Rückfall verurteilt. Dafür wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. A erhebt ein Rechtsmittel und beschwert sich darüber, dass der Hauptverhandlungsrichter ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei, weil er das Tatopfer gut kenne. Das war dem A bereits während des gesamten Verfahrens bekannt.

1.) Welches Rechtsmittel steht ihm zur Verfügung?
2.) Wird er damit Erfolg haben?
3.) Was hat die Rechtsmittelinstanz zu beachten?

A

Zuständig LG als ER gem § 31 Abs 4 Z 1

1.) Ihm steht Nichtigkeitsbeschwerde zu aus zwei Nichtigkeitsgründen: Einerseits § 489 iVm § 468 Abs 1 Z 1 iVm § 43 Z 3 und andererseits § 281 Abs 1 Z 11

  1. und 3) Nein Z 1 ist Rügepflichtig.

Aber Z 11 erfolgreich weil maximal 4,5 Jahre gem § 39 StGB oder § 313 (Amtstellung), jedoch darf gem § 30 nicht doppelt überschritten werden. Jedoch hat er diesen nicht erhoben, macht aber nichts, weil von amtswegen wahrzunehmen

197
Q

In der Hauptverhandlung gegen F wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB
(Wert: 15.000) kommt der Zeuge G trotz ausgewiesener Ladung nicht zu Gericht. Der Richter verliest
hierauf das den leugnenden F belastende Protokoll über die Vernehmung des G bei der Kripo und
spricht den unvertretenen F schuldig.

1.) War die Verlesung zulässig?

2.) Kann F ein erfolgreiches Rechtsmittel einbringen?
3.)Welches Gericht entscheidet darüber?

A

Zuständig LG als ER gem § 31 Abs 4 Z 1

1.) Nein. Keine schwerwiegende Ziffer des § 252 vorliegend

2.) deshalb keine importierte Nichtigkeit, sondern § 468 Z 3 iVm § 489, § 252 dort genannt

3.) OLG anscheinend? Aber warum?

198
Q

Die Verfahren gegen G und F werden gemeinsam geführt (§ 153 Abs 2 1 Fall; Schaden über
€ 50.000; § 313 bezüglich F). In der Hauptverhandlung beantragt der Verteidiger des F, zum Beweis
der bereits (tatsächlich!) erfolgten umfassenden Schadensgutmachung bevor Behörde gegen ihn ermittelt hat durch seinen Mandanten die entsprechenden Belege aus der Gemeindebuchhaltung herbeizuschaffen. Unmittelbar darauf stürmt ein
Mann in den Verhandlungssaal und beginnt auf F einzuprügeln, der dadurch leicht im Gesicht verletzt
wird. Nach heftigem Tumult kann die Ruhe im Verhandlungssaal wieder hergestellt werden. Aufgrund
dieses Vorfalls vergisst der Richter allerdings auf den von der Verteidigung gestellten Antrag und fährt
in der Beweisaufnahme fort, ohne darüber zu entscheiden. Im Zuge der weiteren Verhandlung belasten
mehrere Zeugen den G nicht nur wegen der Malversationen in Bezug auf die Förderungen, sondern behaupten überdies, dass der für die Beschaffung in der Gemeinde zuständige G Bestechungsgelder von
einem Unternehmer für die Vergabe von Aufträgen an diesen angenommen habe. Die Zeugen werden
dazu zwar ausführlich befragt, weiter geschieht aber in der Hauptverhandlung diesbezüglich nichts.

Schließlich wird F anklagekonform verurteilt, ohne dass die Rückzahlung der 55.000 Euro dabei berücksichtigt wird. G wird für den Anklagewurf und auch wegen der Bestechungsvorwürfe zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Fragen:
1.)Wie hat das Gericht in Bezug auf die Prügelattacke gegenüber F vorzugehen?
2.)Welche Rechtsmittel stehen F, G und der Staatsanwaltschaft mit welcher Begründung offen?

A

Gem § 31 Abs 3 Z 6a Schöffengericht

1.) § 278 Zwischenfall

2.) Verteidiger des F hat Antrag gestellt, über den nicht entschieden wurde, somit § 281 Abs 1 Z 4
F hat Tätige Reue §167 gemacht und 55.000 Euro zurückgezahlt, deshalb § 281 Abs 1 Z 9 lit b, also Feststellungsmangel. Im urteil steht dazu nichts. Hier hat OGH materielle Nichtigkeitsgründe ausgedehnt auf Feststellungsmängel.

G wird wegen Bestechung verurteilt, obwohl Anklage nicht ausgedehnt wurde deshalb § 281 Abs 1 Z 8

Staatsanwaltschaft gegen traf gem § 281 Abs 1 Z 11, weil teilbedingt 4 Jahre nicht geht gem § 43a, das geht nur bis drei Jahre.

199
Q

N ist des Betrugs (§ 146) angeklagt. Das Verfahren gegen ihn endet mit einem Schuldspruch nach
§ 146 StGB; außerdem widerruft das Gericht eine bedingte Strafnachsicht (in Höhe von 14 Monaten),
die N in einem früheren Verfahren gewährt wurde, weil N in der Probezeit erneut straffällig geworden
ist.

N möchte einzig den Widerruf bekämpfen.
a) Welches Rechtsmittel kann er mit Aussicht auf Erfolg ergreifen? Mit welcher Begründung?

N bringt nun dieses Rechtsmittel rechtzeitig, aber ohne Angabe von Gründen ein.
b) Kann das Rechtsmittelgericht von einer inhaltlichen Prüfung seines Rechtsmittels absehen
und dieses – mangels Begründung – zurückweisen?

A

Widerruf ergeht mittels Beschluss gem § 494a Abs 4

a.) Beschwerde gem § 498 Abs 2. Begründung: Möglichkeiten des Widerrufs sind beschränkt gem § 494a StPO Abs 2: BG kann nur Strafen bis zu einem Jahr widerrufen. Dafür war das BG unzuständig, weil 14 Monate mehr als 12 Monate.

b.) man muss eine Beschwerde NICHT begründen, es ist aber sinnvoll.

200
Q

Bei einer Auseinandersetzung zwischen Fans bei einer Sportgroßveranstaltung im Sicherheitsbereich beginnen F, G und H sowie mehrere andere Personen,
die jedoch unbekannt bleiben, aufeinander einzuschlagen. In dieser tätlichen Auseinandersetzung erhält H einen Schlag mit einer Eisenstange auf den Kopf; er ist zehn Minuten bewusstlos, aber außer einigen
Tagen Kopfschmerzen und einer Platzwunde, die genäht werden muss, hat der Schlag glücklicherweise keine Folgen. Im Ermittlungsverfahren gegen F und G (H wird nicht strafrechtlich verfolgt) wird H von der Polizei als Zeuge vernommen (§§ 153, 160 f StPO). Vor der Vernehmung wird ihm lediglich mitgeteilt, dass er als Zeuge die Wahrheit zu sagen habe. H gibt zu, dass er mitgerauft hat, und sagt weiters aus, dass es F gewesen sei, der ihm die Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe; G habe „auch mitgerauft“. Daraufhin werden F und G wegen der tätlichen Auseinandersetzung und der Verletzung des Hals unmittelbare Täter (Mittäter) nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB angeklagt. Die Hauptverhandlung wird gegen F und G gemeinsam geführt. F sagt nur kurz, er habe sicher keine Eisenstange in der Hand gehabt. Im Übrigen schweigen beide Angeklagten. Als H als Zeuge vernommen werden soll, macht ihn der Richter darauf aufmerksam, dass er die Aussage verweigern könne, wenn er durch die wahrheitsgemäße Aussage Gefahr liefe, sich selbst belasten zu müssen. Daraufhin erklärt H, nicht aus-
sagen zu wollen. Das Gericht akzeptiert das und lässt Hs Aussage aus dem Ermittlungsverfahren verle-
sen. F protestiert, kann aber nichts weiter tun, weil das Gericht den Zeugen bereits nach Hause ge-
schickt hat. Aufgrund der Angaben des H wird F wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1,
84 Abs 5 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro verurteilt, welche ihm
zur Gänze bedingt nachgesehen wird. G wird freigesprochen.

Fragen:
Was können F einerseits und die Staatsanwaltschaft andererseits gegen das Urteil unter-
nehmen (Rechtsmittel, Rechtsmittelgrund)? Insbesondere will F monieren, dass er keine Fragen
an den Belastungszeugen H hat stellen können (Art 6 Abs 3 lit d EMRK).

A

Gem § 91 Abs 2a bereits mitraufen strafbar.

Zuständig LG als ER gem § 31 Abs 4 Z 1

F:

Er wurde nicht aufgeklärt gem § 159 Abs 1 über Aussageverweigerungsrechte, die er hätte gem § 157 Abs 1 Z 1 (selbst belasten). Jedoch liegt kein gem § 159 Abs 3 nichtiges Protokoll vor, das in das Gerichtsverfahren importiert wurde, weil dort § 156 steht und andere Ziffern des § 157. Also führt dieser Fehler NICHT zur Nichtigkeit.

War jedoch Verlesung an sich zulässig? ( § 252) Er hat kein Aussageverweigerungsrecht in der HV weil gem § 157 Abs 1 Z 1: er dann keines hat, wenn er sich bereits belastet hat. Wenn es nur darum geht und nicht darüber hinaus. Und deshalb war Verlesung auch zulässig

“F protestiert” ist kein Antrag daher keine Z 4

Er kann somit nur eine Schuldberufung machen und natürlich Strafberufung.

Staatsanwaltschaft:
G hat mitgerauft, deshalb will StA Nichtigkeitsberufung § 489 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a. Weil Freispruch-Schuldspruch. § 91 Abs 2a Schuldig.

F wird gesamte Geldstrafe bedingt nachgesehen. Ist Falsch deshalb kann StA § 489 iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall erheben.

201
Q

F wurde in erster Instanz nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt, weil er mit dem Auto einen Fuß-gänger
niedergestoßen und verletzt hat (Heilungsdauer: 20 Tage). Das Gericht stellt im Urteil fest, dass F im Ortsgebiet mit 50 km/h gefahren ist. Nach der konkreten Verkehrslage hätte F nach Ansicht des Gerichts aber höchstens mit 40 km/h fahren dürfen. F wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, sein Auto wird konfisziert. Gegen dieses Urteil bringt F vor:

a) Ich bin bloß 40 km/h gefahren.

b) Man hätte mich nicht bestrafen dürfen, weil ich doch voll geständig war und auch bereits um-
fassend Schadenersatz geleistet habe.

  1. Zu welchem Rechtsmittel würden Sie F jeweils mit welcher Begründung raten?
  2. Ändert sich an Ihrer Beurteilung etwas, falls die Verletzungen bereits nach 10 Tagen ausheilen?
A

Bg zuständig gem § 30

1.)
a.) hier meint er, dass falsch festgestellt worden ist, also sollte er gem § 464 Z 2 Schuldberufung machen

b.) § 191 Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Z 9 lit b iVm § 191 oder lit a im Hinblick auf Diversion
(hier will er Strafberufung machen?)

2.)
b.) § 88 Abs 2 StGB Z 2: strittig ob Tatbestandseinschränkung (dann § 281 Z 9 lit a) oder Strafausschließungsgrund (dann lit b)

§ 19a Konfiszieren nur bei vorsätzlichen Delikten, somit hat Gericht Strafbefugnis überschritten und deshalb § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall

202
Q

Kann ein zeuge gezwungen werden eine sich selbst belastende Aussage zu tätigen?

A

Ja, einen Fall gibts. Nämlich wenn er bereits eine belastende Aussage getätigt hat kann er nur dann verweigern wenn er ÜBER die Aussage HINAUS sich selbst belasten würde § 157 Abs 1 Z 1

203
Q

„Jede Verletzung strafprozessualer Verfahrensvorschriften in der Hauptverhandlung begründet einen Nichtigkeitsgrund iSd § 281 StPO.“ Stimmt dieser Satz? Begründen Sie Ihre Antwort!

A
204
Q

Mittels was kann Gericht alles Widerruf einer bedingten Nachsicht aussprechen?

A

Nur mittels Beschluss gem § 494a Abs 4

205
Q

Wo sind Inzidentalverfahren geregelt?

A

Sog Zwischenfälle in § 277 bis § 279

206
Q

Was bedeutet “Malversation”?

A

anderes Wort für Veruntreuung

207
Q

Die 17-jährige Hanna möchte für das bevorstehende Weihnachtsfest unbedingt online Geschenke erwerben, kann sich diese aber nicht leisten. Sie nimmt die Kreditkarte ihrer Mutter aus deren Geldtasche, um die Weihnachtseinkäufe erledigen zu können. Sie möchte die Kreditkarte anschließend wieder unbemerkt in M ́s Geldtasche zurückgeben. Der Plan geht jedoch nicht auf: Noch am selben Tag bemerkt M den Verlust ihrer Kreditkarte und lässt ihre Karte sperren. H, die davon nichts weiß, gibt die Daten der Kreditkarte zur Bezahlung ihrer Einkäufe im Internet ein. Als das automatisierte Abwicklungsprogramm nach Absenden des Formulars eine Fehlermeldung zurücksendet, sie sich zuvor aber
vergewissert hatte, dass die Daten richtig eingegeben wurden, wird ihr klar, dass die Karte gesperrt sein
dürfte. Daraufhin legt H die Kreditkarte wieder zurück in die Geldbörse von M, sie nimmt sich aber 200 € aus der Geldbörse, um dennoch die Weihnachtseinkäufe erledigen zu können.

  1. Prüfen Sie die Strafbarkeit von H!

H ́s Schwester ist erzürnt über deren Verhalten und zeigt deshalb H bei der Polizei an. Daraufhin erhebt die StA Anklage gegen H mit der Begründung, sie habe nicht nur das Geld, sondern auch M ́s Kreditkarte an sich genommen und damit ihre Online-Bestellungen bezahlt. Das Erstgericht verurteilt H anklagekonform wegen der Entziehung des Geldes und der bezahlten Bestellungen; wegen der Verschaffung der Kreditkarte wird sie freigesprochen. H ist der Ansicht, sie hätte überhaupt nicht verurteilt werden dürfen. Außerdem sei es aufgrund der Kartensperre zu keinem Schaden gekommen.

  1. Wie und mit welcher Begründung können die StA und H gegen das Urteil vorgehen?
A

1.)

§ 166 StGB und § 241 e Abs 1 (unbare Zahlungsmittel)
§44 JGG hier KEIN Privatanklagedelikt (weil es nie Privatdelikte gibt) aber nochmal herabgesetzt die Strafe.

§ 241g geht nicht, weil sie bereits Karte verwendet hat.

Sie begeht § 148a, wir haben Versuch aber auch ein Tauglichkeitsproblem, objektiv ex ante deshalb straflos weil untauglich, außer man sieht es als relativ untauglich. Dann muss man jedoch auch § 166 prüfen, der hier strittig ist, da Mutter nicht unmittelbar geschädigt wird sondern zu erst Bank belastet wird. § 16 liegt nicht vor.

Geldbörse ist § 127

2.) BG zuständig
Nichtigkeitsberufung § 468 Abs 1 Z 4 ivM § 281 Abs 1 Z 9 lit b; auch an Z 10a zudenken weil Diversion eigentlich in Frage käme

Es liegt ja § 166 vor, aber iVm § 44 JGG braucht es wenigstens Ermächtigung, die nicht vorliegt.

Dann wurde wegen Vollendung bestraft, obwohl nur Versuch vorliegt. Rsp würde dies nicht nach Z 10 behandeln sondern nach Z 11

Was kann StA machen?:
Tätige Reue wurde zu Unrecht angenommen, also falsche Subsumption, weil nach Verwendung der Karte nicht mehr geht: also § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b

208
Q

Gleich nach seiner Verurteilung wegen Mordes meldet B Nichtigkeitsbeschwerde an. Am nächsten
Tag findet man B tot in seiner Zelle.
Frage: Was hat zu geschehen?

A

Dadurch wird Urteil nie rechtskräftig wegen § 345 StPO weil Anmeldung reicht für Rechtskraftaufhebung.
Man stellt Verfahren ein nach hA ohne spezielle Rechtsgrundlage mit Verfügung ein

209
Q

Am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist möchte Cs Anwalt die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ausführen. Ein Darmvirus macht dies unmöglich, so dass er erst drei Tage später wieder in sein Büro kann.
Frage: Was sollte der Anwalt tun?

A

§ 364 StPO Wiedereinsetzung

210
Q

F wird wegen eines Artikels in einem Wochenmagazin auf eine Privatanklage des betroffenen Politikers hin wegen § 111 StGB verurteilt. Sein Rechtsmittel wird abgewiesen.

Frage: Woran könnte man in einem solchen Fall noch denken?

A

Verstoß gegen Meinungsfreiheit msus man als erstes analog OGH § 363a und erst dann EGMR

211
Q

In einem Verfahren wegen § 115 StGB wird der Beschuldigte in erster Instanz schuldig, in zweiter
Instanz aber freigesprochen.
Frage: Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

A

Der Privatankläger

212
Q

G fährt betrunken Auto und verursacht einen Unfall mit schweren Verletzungen seitens des Unfallgegners. Er wird zunächst wegen betrunkenen Autofahrens von einer BH nach der StVO bestraft und
einige Zeit später in einem Strafverfahren nach § 88 Abs 4 2. Fall.

Frage: Was könnte er in einem Rechtsmittel geltend machen? Wenn er damit keinen Erfolg hat,
wohin könnte er sich noch wenden? Wenn er bei dieser Stelle Erfolg hat, wie ist das umzusetzen?

A

ER zuständig darum OLG Rechtsmittelgericht.

§ 489 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9b

Wenn keinen erfolg: § 363a analog an OGH und danach EGMR

213
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt jeweils vor?

1.) Ermächtigung fehlend
2.) Privatanklage fehlend
3.) Normale Anklage fehlend?

A

1.) § 281 Abs 1 Z 9 b (weil Verfolgungshindernis)
2. 3.) beides Z 9 c

214
Q

Was macht der Privatankläger wenn er durch ein unabwendbares Ereignis verhindert war? (weil er nur HV versäumen kann)

A

Nichts, ihm steht § 364 Abs 1 Wiedereinsetzung nicht zu. Weil es keine Frist ist.

215
Q

Der 21-jährige Dennis und seine 18-jährigen Freundin Evelyn, beide wohnhaft in Linz, stehlen gemeinsam eine Uhr im Wert von 1.500 € aus dem Schmuckgeschäft der Jutta in Wien. Sie bitten ihren 17-jährigen Bekannten Franz, wohnhaft in St. Pölten, die Uhr über das Internet-Verkaufsportal eBay um 800 € zu verkaufen und ihnen den Erlös auszuhändigen. 10 % soll er als Provision behalten dürfen.
F, der die Herkunft der Uhr kennt, erklärt sich einverstanden, nimmt die Uhr entgegen und inseriert sie
wie vereinbart. Marta, die in München wohnt, kontaktiert F und bietet ihm für die Uhr 750 €. F akzeptiert das Angebot. In der Folge kommt er auf die Idee, sich das Geld von M überweisen zu lassen, die Uhr aber nicht zu ihr nach München zu versenden. Als er den Kaufpreis erhält, möchte er auch diesen nicht mehr an D und E abführen. Die Uhr versteckt er, um sie später auf die beschriebene Weise wieder zu Geld zu machen. Mit dem Geld aus München leistet er sich eine schöne Reise. Nach Erhalt des Geldes erklärt er D, E und auch der M, die Uhr müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Gegenüber D und E behauptet er außerdem, dass M die Uhr noch nicht bezahlt hätte.

  1. Prüfen Sie die Strafbarkeit von F! nicht genau

Nachdem J das Inserat des F entdeckt und die Kriminalpolizei informiert hat, gerät F rasch unter Ver-
dacht, die Uhr gestohlen zu haben. Da er aber ebenso verdächtigt wird, in Wien an einem bewaffneten Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein, möchte die Polizei von den Ermittlungen wegen des Diebstahls
an der Uhr vorerst Abstand nehmen, um den Ermittlungserfolg bezüglich des Raubüberfalls nicht zu
gefährden. Die StA erhebt Anklage gegen D wegen des Diebstahls an der Uhr, am Motorrad sowie ge-
gen E wegen des Diebstahls an der Uhr. F wird noch nicht angeklagt, da noch nicht alle Beteiligten des
Raubüberfalls geklärt sind. D und E erscheinen nicht zur Hauptverhandlung. Da sie bereits nach § 164 StPO kriminalpolizeilich vernommen wurden und ihnen jeweils die Ladung zur Verhandlung persönlich zugestellt wurde, beschließt das Gericht, in Abwesenheit der beiden Angeklagten zu verhandeln. D wird sowohl wegen des Diebstahls an der Uhr als auch am Motorrad zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. E wird wegen des Diebstahls an der Uhr zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Gericht stützt sich in seiner Begründung ausschließlich auf die Ergebnisse der Überwachung von F’s Handy. Bei beiden Angeklagten wertet das Gericht einschlägige Vorstrafen als erschwerend.

  1. Welche Rechtsmittel können D und E mit welchen Erfolgsaussichten erheben? Welches Gericht entscheidet darüber?
A

1.) Einmal § 164 Abs 2

Und entweder zwei mal § 133 Abs 1 weil Uhr und Geld zueignet oder falls noch irgendeine Täuschung vorliegt nachdem Marta gegeben hat hätte man stattdessen Betrug

2.) beim LG als ER

Abwesenheitsverfahren und E ist junger Erwachsener. § 46a Abs 2 JGG iVm § 32 JGG Abwesenheitsverfahren unzulässig. Deshalb § 468 iVm § 281 Abs 1 Z 3

Telefonüberwachung durfte man nicht heranziehen für das Urteil § 140 und der ist genannt im $ 468 iVm § 281 Abs 1 Z 3

Strafberufung auch möglich

216
Q

Die Autofahrerin N schneidet die Autofahrerin L. L möchte sich das nicht gefallen lassen. Als sie bei der nächsten roten Ampel neben N zu stehen kommt, lässt sie das Fenster herunter und beschimpft N wüst. Daraufhin öffnet auch N ihr Fenster und ruft L wutentbrannt zu, dass sie L gleich kräftig einen Faustschlag verpassen werde. L, nunmehr gänzlich erzürnt, wirft N eine Glasflasche an den Kopf, sodass diese eine Rissquetschwunde an der Stirn erleidet. N wird wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und L wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB angeklagt.

  1. L bringt gegen ihre Verurteilung nach § 84 Abs 4 StGB vor: „Ich habe nie eine Flasche nach N geworfen, N hat sich am Fensterrahmen den Kopf angestoßen. Das Gericht hätte mich deshalb freisprechen müssen. Außerdem ist die Rissquetschwunde keine schwere Körperverletzung.” Kann L mit diesen Argumenten gegen das Urteil vorgehen? Wenn ja, mit welchen Rechtsmitteln?
  2. N bringt im Hauptverfahren vor, dass ihre Drohung wohl geeignet war, L Angst einzujagen, aber sie wollte
    nur ihrem Ärger Luft machen. Das Gericht stellt aufgrund dieser Aussage fest, dass N es ernstlich für möglich
    gehalten und sich damit abgefunden hat, die L in Furcht und Unruhe zu versetzen, und verurteilt N nach § 107
    Abs 1 StGB. Zu Recht? Wie könnte N diesfalls gegen das Urteil vorgehen?
A

Also LG als ER zuständig

1.) Ein einheitliches Rechtsmittel: zum einen eine Schuldberufung (Flasche) hier Feststellungen bekämpfen und darüber hinaus Nichtigkeitsberufung falsche Verletzung Subsumption und deshalb § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10

2.) § 107 verlangt Absicht und nicht nur Eventualvorsatz, § 489 iVm § 281 Abs 1 Z 9a

217
Q

a. O soll seinen Vater bestohlen haben, der umgehend ein Strafverfahren gegen seinen Sohn angestrengt hat.

Obwohl O nicht in der Hauptverhandlung anwesend ist, wird er verurteilt. Zu Recht? Wie könnte O gegebenenfalls gegen das Urteil vorgehen?

b. O soll seinen Vater bestohlen haben, der umgehend ein Strafverfahren gegen seinen Sohn angestrengt hat.
Obwohl der Vater des O nicht in der Hauptverhandlung anwesend ist, wird O verurteilt. Zu Recht? Wie könnte
O gegebenenfalls gegen das Urteil vorgehen?

c. O wird wegen Diebstahls an seinem Vater (in beider Anwesenheit) verurteilt. Er ist der Meinung, dass vom
Vorliegen einer Entwendung auszugehen wäre. Kann O diesen Einwand in einem Rechtsmittel geltend machen? Wenn ja, mit welchem und welcher Begründung?

d. O wird wegen Diebstahls an seinem Vater (in beider Anwesenheit, aber ohne StA) verurteilt. Er ist 15 Jahre
alt und wütend. Auf seinem Social Media Account postet er: „So schnell geht’s: Vater klagt an, Richter verurteilt!“. Ist ein Verfahrensfehler geschehen? Wie könnte O sich gegebenenfalls dagegen zur Wehr setzen?

A

a.) Verfahren in Abwesenheit, deshalb gibts eh nur Einspruch gem § 427

b.) § 127 und § 166 also liegt Privatanklage vor. Wenn Privatankläger nicht erscheint § 71 Abs 7 ist Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Würde er trtz verurteilt § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9c

c.) Er möchte § 141 Abs 3 geltend machen sie straflos, dann § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 b

d.) Hier wegen § 32 JGG keine Privatanklage möglcih sondern Ermächtigung deshalb § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 c (hätte StA ohne Ermächtigung angeklagt wäre es ein 9 b)

218
Q

F wird angeklagt, eine Parfümflasche gestohlen zu haben. Im Urteil heißt es dazu (der nachstehende Auszug ist insgesamt etwas gekürzt, enthält aber alle relevanten Passagen; darüber hinaus gehende Feststellungen/Beweiswürdigungserwägungen gibt es im Urteil nicht):

„Festgestellt wird: Am 13.2.2020 um 9:30 hat F das Geschäftslokal des X-Drogeriemarkts in 1010 Wien, X-
Straße 12, betreten, hat sich zum Regal mit den teuren Parfüms begeben und dort eine Flasche des X-Parfums
im Wert von € 59,90,- aus dem Regal genommen und in die Brusttasche seines Mantels gesteckt. Auf dem Weg
zur Kassa wurde F vom Ladendetektiv L zur Rede gestellt und in dessen Arbeitszimmer eskortiert, wo ihm die Parfumflasche abgenommen wurde.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass L – als Zeuge in der Hauptverhandlung befragt – angegeben hat, dass
er den Vorgang genau beobachten konnte und auch, dass sich F beim Einstecken des Parfums mehrfach verdächtig umgeschaut hat, um sicherzugehen, dass er nicht beobachtet wird. F hat bei seiner Beschuldigteneinvernahme die äußeren Abläufe auch zugestanden; seine Behauptung, das Parfum an der Kassa zahlen zu wollen, ist angesichts seines Verhaltens beim Einstecken als Schutzbehauptung zu werten. Zudem weist er zwei einschlägige, noch nicht getilgte Vorstrafen wegen Diebstählen auf.“

Rechtlich beurteilt das Gericht diesen Sachverhalt als das Vergehen des Diebstahls und verhängt gegen F in
Hinblick auf seine beiden Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
F möchte diese Verurteilung bekämpfen. Er ist der Meinung, dass er zu Unrecht verurteilt wurde, weil man ihm nicht geglaubt hat, dass er das Parfum nicht stehlen wollte; sein Anwalt möge aber überhaupt alles vortragen,
was Aussicht auf Aufhebung oder Abänderung des Schuldspruchs zu seinen Gunsten bietet.

  1. Wozu wird der Anwalt raten?
  2. Ändert sich etwas an den Bekämpfungsmöglichkeiten, wenn dieses Faktum bei einer Anklage wegen
    eines sexuellen Missbrauchs gemäß § 205 Abs 2 StGB infolge Konnexität mitangeklagt wird?
A

1.) Es wurde kein Vorsatz festgestellt. Rechtsfehler mangels Feststellungen daher § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9a
Außerdem wurde er wegen Vollendung verurteilt, es wurde ihm aber Parfum abgenommen somit § 281 Z 11

2.) Wenn im Zusammenhang mit Schöffengericht dann entfällt Möglichkeit der Schuldberufung. Man kann geltend machen Z 9a weil subsumptionsfehler und Z 11 eh auch, aber NICHT Schuldberufung wäre möglich.

219
Q

A geht mit seiner 3-jährigen Tochter B anfangs April 2020 in den Prater spazieren. A möchte sie auf einem Spielplatz spielen lassen. Der Spielplatz ist mit einem rot-weißen-Band umgeben, auf dem sich die Information findet, dass er wegen Corona gesperrt ist. A lässt seine Tochter trotzdem spielen.
Diese klettert, wie sie das schon unzählige Male früher problemlos gemacht hat, auf das Klettergerüst.
Diesmal aber rutscht sie oben aus und fällt so unglücklich hinunter, dass sie sich die Hand bricht.
Gegen A kommt es wegen der Verletzung zur Anklage; A wird auch verurteilt, weil er die – dem Schutz von Leib und Leben dienende – Spielplatzsperre verletzt hat.

  1. Angenommen, A ist damit nicht einverstanden. Was könnte er gegen das Urteil unternehmen
    und hätte er Aussicht auf Erfolg?
  2. Angenommen, A ist auch vor dem Rechtsmittelgericht nicht erfolgreich. Könnte er noch etwas
    dagegen unternehmen und hätte er Aussicht auf Erfolg?
A

1.) Risikozusammenhang ist ein völlig anderer. Dient nicht zur Verletzungsverhinderung sondern wegen Ansteckung. A wäre freizusprechen gewesen. BG zuständig § 88 Abs 4 erster Fall, Nichtigkeitsberufung § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9a.

2.) Wenn er nicht erfolgreich ist Nbzwdg anregen bei der Generalprokuratur

220
Q

Die StA geht von fahrlässigem Verhalten aus und erhebt gegen A und G und die beiden Gesellschaften Anklage (ER-Zuständigkeit). In der Hauptverhandlung legt G durch seine Verteidigung ein
Privatgutachten eines Privatsachverständigen (nämlich des gerichtlich beeideten Sachverständigen S)
vor, dem zufolge der verwendete Überhitzungsschutz dem sonst verwendeten Material gleichwertig ist
und beantragt dessen Verlesung. Außerdem beantragt er die Einvernahme von S als sachverständigen
Zeugen. Das Gericht weist beide Anträge ab. Ein bestellter Gerichtsgutachter erklärt in der Hauptverhandlung unter Vortrag von Befund und Gutachten, dass der verwendete Überhitzungsschutz fehleranfällig und aus Brandschutzgründen für Heizstrahler ungeeignet ist. A und G und die beiden Gesellschaften werden anklagekonform verurteilt. Bezüglich G nimmt das Gericht an, dass das Privatgutachten und der Privatgutachter unbeachtlich sind und sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen die Gefährlichkeit der Verwendung des Überhitzungsschutzes ergibt.
A verhält sich selbst sorgfaltskonform und konnte drauf vertrauen dass geschehen richtig war.

  1. Was können die Verurteilten unternehmen? Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten?
A

es geht um § 170 Abs 2, LG als ER

1.) Vertrauensgrundsatz hat Gericht übersehen, daher§ 489 iVm § 281 Abs 1 Z 9a und

Privatgutachten haben nach Rsp keinerlei Bedeutung und Gericht muss Gutachten NICHT verlesen, also kein verstoß gegen Z 3. Und wenn sie ihn nicht heranziehen ist es auch nicht Z 4 weil er ja auch nicht Zeuge ist oder so.

221
Q

Carl ist kein unbeschriebenes Blatt. Er zeigte am 1.3.2017 seiner 8-jährigen Stieftochter einen Pornofilm. Dafür wurde er im Mai 2017 gem § 208 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter Setzung einer einjährigen Probezeit verurteilt. Im August 2019 wurde er gem § 99 Abs 1 StGB erneut zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter Setzung einer einjährigen Probezeit verurteilt, weil er am 1.6.2019 seine Frau Renate für zwei Tage im Badezimmer einsperrte. Nun wurde Carl schon wieder auffällig. Im Dezember 2020 verletzte er Renate schwer im Zuge einer Auseinandersetzung. In der Hauptverhandlung am 26.01.2021 erscheint Carl ohne Anwalt, und er wird anklagekonform gem § 84 Abs 1 StGB zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

  1. Wie kann sich Carl gegen dieses Urteil wehren und wird er Erfolg haben?
  2. Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn Carl die erste Tat nicht 2017, sondern bereits 2014
    begangen hätte und er 2014 auch deswegen verurteilt worden wäre?
A

LG als ER

§ 39 Abs 1a deshalb Erhöhung des Strafrahmens auf 4,5 Jahre
notwendige Verteidigung denn es drohen 4,5 Jahre, deshalb Verstoß gegen § 61 Abs 1 Z 5. Mit Nichtigkeitsberufung gem § 489 Abs 1 Z 1 iVm § 281 Abs 1 Z 1a
Er kann sich auch mittels Strafberufung wehren

2.) Da fehlt der Rückfall gem § 39, weil eine Tat ist bereits länger als 5 Jahre zurückliegend.
Damit Überschreitung der Strafbefugnis und somit auch noch eine Z 11 erster Fall die man geltend machen kann.

222
Q

Wo ist generelles Anzeigerecht geregelt?

A

§ 80 StPO

223
Q

Wann ist man zur Anzeige verpflichtet?

A

§ 78 StPO Also die Behörden; § 54 ÄrztG als ausnahme davon

224
Q

Wenn ein Amtsarzt von einer Straftat erfährt nach welcher Bestimmung ist er zur Anzeige verpflichtet?

A

§ 78 StPO ; Normale Ärzte nach § 54 ÄrzteG

225
Q

Was ist ganz zu Beginn machen bei Ermächtigungsdelikten?

A

§ 92 StPO Nach Ermächtigung fragen sonst einstellen

226
Q

Welche zwei Möglichkeiten kennt § 190 Ermittlungsverfahren von der StA einstellen zu lassen?

A

Aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen

227
Q

Wer kann aller Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einstellen?

A

Gem § 191 StA und Gericht gem Abs 3

228
Q

Welche zwei Möglichkeiten gibt es NACH einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens fortzuführen?

A

Gem § 193 StPO die StA selbst und gem § 195 auf Antrag des Opfers

229
Q

Welches Rechtsmittel steht gegen die Anklage zur Verfügung?

A

Der Einspruch gem § 212

230
Q

Gem § 213 Abs 5 kommt es wegen der örtlichen Unzuständigkeit zur perpetuatio fori. Wie passt das mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 1 zusammen?

A

Hallo?! schon wach?! Anklagebetrifft nur Schöffen und Geschworenengerichte

BG und ER müssen mittels Strafantrag angerufen werden für das Hauptverfahren! und das ist im § 484 geregelt

231
Q

Wenn Protokolle des Beschuldigten in der HV verlesen werden. Welche Norm entscheidend?

A

NICHT § 252 sondern § 245

232
Q

Grober Unterschied § 262 und § 263 wenn sich bissl was ändert während der HV?

A

Es geht um Identität der Tat.

§ 262 wenn das was dazukommt (neuer rechtlicher Aspekt), und nicht Identität der Tat ändert. Dann muss Richter Tätig werden und nicht StA. Zuerst prüft er seine Zuständigkeit und gibt dann Beschuldigten rechtliches gehör

§ 263 wenn es sich ändert. Hier muss StA tätig werden und Anklage ausdehnen.

233
Q

Welche zwei Strömungen gibt es für Identität der Tat?

A

1.) Lebenssachverhalt:

2.) Rechtsgut: wenn gleiches Rechtsgut betroffen ist

234
Q

Was muss Gericht tun im Falle des § 263 wenn der Ankläger im Laufe der HV die ANklage ausdehnt?

A

Gericht muss dann entscheiden ob es HV ausdehnt auf das neue Faktum oder beschränke ich HV auf ursprüngliche Faktum und behalte Verfolgung dem Ankläger vor.
Oder breche ich ganze HV ab und starten alles neu.

235
Q

Auf was bezieht sich die Zustimmung des Angeklagten im § 263?

A

NUR auf die Ausdehnung der HV durch das Gericht. NICHT auf die voranzugehende Ausdehnung der Anklage

236
Q

Wann ist die Zustimmung des Angeklagten nicht notwendig für die Ausdehnung der hV?

A

Wenn es nicht mit höherer Strafdrohung bedroht ist

237
Q

Was heißt “es gibt keinen Qualifikationsfreispruch”?

A

Das wenn Qualifikation nicht nachgewiesen wird, wird Täter nicht wegen Qualifikation freigesprochen, sondern nach dem Grunddelikt im Spruch verurteilt.
Die Qualifikation kommt einfach im Spruch nicht vor, sondern nur in der Begründung

238
Q

Wie viele Hauptfragen kann es in einem Prozess geben?

A

So viele wie in der Anklage Taten angeklagt wurden

239
Q

Welche drei Gründe gibt es für ein Moniturverfahren?

A

§ 332 Abs 4:

1.) bei Abstimmung Mißverständnis unterlaufen

2.) Wahrspruch war unvollständig, undeutlich

3.) Wahrspruch mit Niederschrift im Widerspruch steht

240
Q

Was für Reaktionen gibt es auf einen geschworenen Wahrspruch?

A

1.) Verbesserung gem § 332

2.) Aussetung gem § 334

3.) Nix, damit muss Wahrspruch sofort Grundlage des Urteils werden

241
Q

Zur Hauptverhandlung wegen einer Erpressung (§ 144 StGB) erscheint
a.) der Angeklagte
b.) sein Verteidiger
c.) ein Zeuge nicht.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

a.) § 31 Abs 4 Z 1 StPO LG als ER
Frage stellt sich bezüglich Abwesenheitsverfahren. Das geht aber nicht, weil es sich um ein Verbrechen gem § 17 StGB handelt. § 427 somit nicht möglich.
Hauptverhandlung wird vertagt und man wird den Angeklagten vorführen.

b.) § 274: ein Fall von notwendiger Verteidigung, somit vertagt

c.) § 242: verlesen wenn § 252 vorliegt oder vertagen wenn nicht sofort Vorführung möglich ist

242
Q

In der Hauptverhandlung wegen Raubes stört der a.)Angeklagte
b.)sein Verteidiger
c.)ein Zuhörer
immer wieder die Hauptverhandlung.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

a.) § 234 StPO entfernen
b.) § 236a wenn Verteidiger Disziplinarkammer unterliegt. Ansonsten § 236
c.) § 233 Abs 3

243
Q

In der Hauptverhandlung wegen § 127 StGB stellt sich heraus, dass die Sache, um die es geht,
dem Angeklagten anvertraut war, als er sie sich zugeeignet hat.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Identität der Tat. § 133 liegt vor. Ist hier selber Lebenssachverhalt? Ja. Selbe Tat. Auch nach selbes Rechtsgut

Also § 262: ja beides zuständig. Und deshalb Parteien jetzt aufklären.

244
Q

In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass der Angeklagte nicht nur eine Körperverletzung begangen hat, sondern auch eine Hehlerei.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Neuer Prozessgegenstand. Weil neuer Lebenssachverhalt ganz klar, und auch andere Rechtsgutsverletzung

Somit § 263 ausdehnen durch StA.
Zweiter Schritt Gericht überlegt ob es HV auf neuen Tatbestand ausdehnt.
1.) Da muss man Zuständigkeit prüfen: beides BG.
2.) brauchts die Zustimmung des Angeklagten: Nein, weil nur 6 Monate also unter Verletzung
3.) Dann Beweismittel anschauen, ob gleich erledigbar weil Zeuge gleich da ist oder so

Liegt das nicht vor und Körperverletzung könnte man gleich abschließen wird nicht ausgedehnt und behalten dem Ankläger Verfolgung vor. (das muss im Urteil stehen, diese Vorbehaltung)

245
Q

In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass der Angeklagte das Diebsgut nicht gestohlen,
sondern vom unbekannten Dieb im Wissen um die Herkunft der Sache gekauft hat.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Identität der Tat?

Vom Lebenssachverhalt ist es ganz unterschiedliches, weil ganz anders ob kaufen oder stehlen.

Vom Rechtsgut ist eine Identität der Tat gegeben. und es geht um diesselbe Sache.

246
Q

Während einer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung ergibt sich der Verdacht, dass
der vernommene Zeuge lügt.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

§ 277 Inzidentalverfahren

247
Q

In der Hauptverhandlung entschlägt sich ein Zeuge
a.) zu Recht
b.) zu Unrecht seiner Aussage.

Frage: Was hat zu geschehen? (geht um verlesen)

A

Hier gehts um die Verlesung

a.) darf man nur verlesen wenn man Protokoll üb KV hat. Wenn nicht kann man nix verlesen

b.) § 252 Abs 1 Z 3 auch polizeiliche Protokolle verlesen.

248
Q

In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass die angeklagte Tat bereits verjährt ist.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Freispruch nach § 259 Z 3

249
Q

Angeklagt war ein nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB qualifizierter Diebstahl (unter 50.000). In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass der gestohlene Gegenstand nur € 2.500 wert ist. Den Diebstahl hat der Angeklagte aber tatsächlich begangen.

Frage: Was hat zu geschehen, wie lautet das Urteil?

A

Identität der Tat. § 262 heranzuziehen:
zunächst Frage der Zuständigkeit? Hier wäre eigentlich BG zuständig, aber nach Unten kann man sich nicht für Unzuständig erklären, nur nach oben
Rechtliches gehör gewähren

Verurteilung nach § 127. (§ 128 Abs 1 Z 5 ist nur in der Begründung)

250
Q

In einem Verfahren wegen versuchten Mordes leugnet der Angeklagte Mordvorsatz gehabt zu haben, im Übrigen sei er durch Notwehr gerechtfertigt, weil das – durch sein Handeln schwer verletzte – Opfer ihn angegriffen habe. Außerdem sei er vom Mordversuch freiwillig zurückgetreten.

a.) Frage: Welche Fragen sind an die Geschworenen zu stellen?
b.) Ändert sich etwas an der Fragestellung, wenn der Rücktritt vom Versuch durch die Einlassung des Täters als unfreiwillig erscheint?

A

a.) Hauptfrage nach § 312 auf Mordvorsatz § 75
Falls er keinen Mordvorsatz hat Eventualfrage gem § 314 auf § 84 Abs 4
Zusatzfrage auf § 3 Notwehr und § 16 Rücktritt vom Versuch

b.) Ja, es ist keine Zusatzfrage wegen § 16 zu stellen

251
Q

Die Berufsrichter kommen zur Ansicht, dass die Entscheidung der Geschworenen völlig
verfehlt ist.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Aussetzung § 334 StPO

252
Q

K wird beschuldigt, einen schweren Diebstahl gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB begangen
zu haben. Wie hat das zuständige Gericht in der Hauptverhandlung jeweils vorzugehen,
wenn es feststellt,

a. dass der Diebstahl wegen des höheren Wertes der gestohlenen Sache nach § 128 Abs 2
StGB qualifiziert ist?

b. dass nur ein einfacher Diebstahl gemäß § 127 StGB vorliegt?

c. dass es sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Tat nicht um einen Diebstahl gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, sondern um eine Veruntreuung gemäß § 133 Abs 1, Abs 2 1. Alt. StGB handelt?

A

a.) ER zuständig gewesen; Wenn nur Wert sich ändert ist klar dass es Idente Tat vorliegt, also nach § 262 vorzugehen.
Also muss zunächst geprüft werden ob es zuständig ist, hier aber Schöffengericht. Deshalb Unzuständigkeitsurteil zu fällen.

b.) ER zuständig gewesen; Wenn nur Wert sich ändert ist klar dass es Idente Tat vorliegt, also nach § 262 vorzugehen. ER ist zwar unzuständig aber nach unten verweisen geht nicht. Deshalb einfach rechtliches Gehör geben wegen Überraschungsverbot und dann passt schon.

c.) Auch Idente Tat wegen Lebenssachverhalt und auch Rechtsgüter gleich sind. Somit § 262, rechtliches Gehör gewähren Zuständigkeit ändert sich nicht

253
Q

Rechtsgrundlage für einen Dringlichkeitsverteidiger?

A

§ 62 StPO

254
Q

Muss Gericht irgendwas tun wenn es dem Ankläger nicht zustimmt, wenn dieser Anklage ausdehnt?

A

Ja, dann muss man dem Ankläger gem § 263 Anklage vorbehalten und das im Urteil reinschreiben.

255
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor wenn Gericht gegen Überraschungsverbot verstoßen hat?

A

§262 Überraschungsverbot

Nichtigkeitsgrund laut OGH: § 281 Abs 1 Z 8

256
Q

F hat den N, nachdem er wieder einmal einige Schnäpse über den Durst getrunken hat, im
Rausch mit einem Messer vorsätzlich getötet. Im Ermittlungsverfahren wird ein Gutachten zum
Grad der Berauschung eingeholt; der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass F zum Zeitpunkt der
Tat voll berauscht war.
1.) Prüfen Sie die Strafbarkeit des F!

a. Der StA klagt F entsprechend an. In der Hauptverhandlung ergibt sich aus zwei
Zeugenaussagen, dass die Berauschung des F möglicherweise doch geringer war als
angenommen (ca 2,0 Promille); der SV adaptiert sein Gutachten entsprechend. Wie hat das
Erstgericht vorzugehen?

b. Angenommen, die StA erhebt in der Folge Anklage wegen Mordes vor dem
Geschworenengericht. F macht dort weiterhin geltend, dass er zum Tatzeitpunkt voll berauscht
war; die Aussage eines von mehreren Zeugen geht gleichfalls in Richtung voller Berauschung.
Die anderen Zeugen und das Gutachten sprechen für eine nur erhebliche Berauschung.
Welche Fragen sind an die Geschworenen zu stellen (nur skizzenhaft, keine Ausformulierung
erforderlich)?

c. Angenommen, das Schwurgericht stellt nur eine Frage wegen Mordes, weil das erste
Gericht vom Nichtvorliegen eines Vollrausches ausgegangen ist; F wird mit 8:0 Stimmen
verurteilt. Hätte ein Rechtsmittel des F Aussicht auf Erfolg?

d. Angenommen, die Geschworenen verneinen beim gegebenen materiell-rechtlichen und
prozessualen Sachverhalt die Frage wegen Mordes. Die Berufsrichter erachten diese Beurteilung
für grob falsch. Könnten sie etwas diesbezüglich unternehmen?

A

1.) § 287 liegt vor

a.) Hier nun fraglich ob doch Mord vorliegt, deshalb Identität der Tat zu prüfen. Nach Lebenssachverhalt und Rechtsgut, ja. Also § 262 zu prüfen, jedoch wäre nicht ER mehr zuständig bei Mord sondern Geschworenengericht somit Unzuständigkeitsurteil zu Fällen, davor aber rechtliches Gehör noch gewähren.

b.) Hauptfrage ist zustellen nach dem angeklagten Delikt nach Mord also.
Zusatzfragen nach § 11 StGB
Eventualfrage nach § 287 mit Mord als Rauschtat

c.) Nichtigkeitsbeschwerde nach § 345 Abs 1 Z 6 (weil gegen Fragenregeln verstoßen, weil eine Frage wurde nicht gestellt die gestellt hätte werden sollen)

d.) Aussetzung § 334

257
Q

Gegen E wird aufgrund eines Einbruchsdiebstahls, begangen am 4.4.2014, ermittelt und
Anklage erhoben. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter findet am 4.3.2015 statt. Im Zuge
des Beweisverfahrens ergibt sich aufgrund der Zeugenaussagen der Verdacht, dass E auch eine
schwere Veruntreuung (Wertqualifikation über € 5.000), begangen am 2.5.2013, eine einfache
fahrlässige Körperverletzung, begangen am 20.3.2013, und einen schweren Diebstahl gem §§
127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, begangen am 1.3.2009, zu verantworten hat.

a.) Wie hat der StA zu reagieren?
b.)Was ist zu beachten?
c.)Der StA ergreift die erforderlichen Maßnahmen und das Gericht verurteilt E wegen aller unter I. genannten Delikte. Wie kann sich E gegen das Urteil
wehren?

A

Wir sind beim ER wegen Einbruchdiebstahls bei der HV. § 263 weil Ausdehnung nötig, weil nicht Teil der Anklage war.

a.) Er hat die Anklage auszudehnen gem § 263, und zwar auf die zwei neuen Vermögensdelikte NICHT auf Körperverletzung.

b.) schauen ob schon verjährt. Veruntreuung noch nicht verjährt weil 5 Jahre Verjährungsfrist.

Körperverletzung (3 Monate strafe) verjährt nach 1 Jahr. Schwerer Diebstahl verjährt nach 5 Jahren.

Nun schauen ob durch Verjährungsverlängerung Verjährung verhindert wurde.

Die Körperverletzung ist jedoch verjährt, da sie nicht auf der selben schädlichen Neigung beruht wie Veruntreuung.
Schwere Veruntreuung und schwerer Diebstahl beruhen auf selber Neigung darum kommt es zur Verlängerung nach § 58 Abs 2 StGB. Aufgrund tatbegehung 2013 verjährt 2009 erst wenn schwere Veruntreuung verjährt ist.

c.) Verjährung wurde ignoriert. Also § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 b

258
Q

Z wird beschuldigt in alkoholisiertem Zustand im Ortgebiet mit einer Geschwindigkeit von
55 km/h den Fußgänger F angefahren zu haben, als dieser die Fahrbahn überqueren wollte.
Aufgrund polizeilicher Ermittlungen ohne Vernehmung des Z als Beschuldigten kommt es gegen
ihn zu einer Anklage gemäß § 88 Abs 4 2. Fall StGB. Am Tag der Hauptverhandlung erleidet Z
einen Herzinfarkt und wird ins Krankenhaus eingeliefert. In dieser Situation vergisst er, dem
Gericht dies mitzuteilen und bleibt der Hauptverhandlung fern. Nachdem sich das Gericht
überzeugt hat, dass Z die Vorladung persönlich zugestellt worden ist, wird dieser in Abwesenheit
wegen § 88 Abs 4 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

a) Welches Gericht ist für die Hauptverhandlung zuständig?

b) War die Vorgehensweise des Gerichts rechtmäßig?

c) Welche Möglichkeiten stehen Z offen, um das Urteil zu bekämpfen?

d) Welches Gericht entscheidet darüber und wie hat es vorzugehen?

Während der Hautverhandlung gegen Z in Abwesenheit taucht eine weitere von Z begangene
strafbare Handlung auf (§ 105 StGB), welche in dieser Hauptverhandlung abgehandelt werden
könnte. Der StA stellt einen Antrag gemäß § 263 Abs 1. Der Richter dehnt die Verhandlung aus
und verurteilt Z in Abwesenheit auch wegen § 105 StGB.
e) War die Ausdehnung der Verhandlung und des Urteils rechtmäßig?
f) Was kann Z gegen das Urteil unternehmen?

A

a.) LG als ER

b.) nein nicht zulässig § 427: es braucht besondere Voraussetzungen: braucht ein Vergehen, ein persönliche Ladung; aber er ist NICHT vernommen worden.

c.) Einspruch § 427 Abs 3, darüber hinaus gibts § 281 Abs 1 Z 3 jedoch iSd § 468 Z 3 zu lesen.

d.) OLG, hat zunächst über Einspruch zu entscheiden und dann über Nichtigkeitsgrund

e.) Nein wars nicht. Verpflichtung der Ausdehnung gibt es nur zum Schutz des Angeklagten. Wenn der aber nicht da ist, ist Ausdehnung NICHT erforderlich.

d.) Jedoch Verstoß gegen § 427 Einspruch möglich und auch § 281 Abs 1 Z 3

Weil Angeklagter nicht da ist besteht gar keine Pflicht zur Ausdehnung. Deshalb geht auch Verfolgungsrecht nicht verloren wenn StA nicht ausdehnt

259
Q

Im Zuge einer Einvernahme von A ist auch dessen Ehefrau E als Zuseherin im Gerichtssaal
anwesend. E ist mit der Verhandlungsführung und den Fragestellungen des Gerichts ganz und gar
nicht einverstanden. Deshalb steht sie von ihrem Sitz auf und schreit in Richtung Gericht, dass es
eine „solche Verhandlung unter dem Adolf nicht gegeben hätte“. Weiters äußert sie mit
erhobener Hand den „Hitler-Gruß“.

a.) Prüfen Sie die Strafbarkeit von E!
b.) Wie haben die StA und das Gericht vorzugehen?

A

a.) Hier Strafbare Handlung während HV

b.) § 278

260
Q

Der StA erhebt gegen D Anklage gem § 287 (1) iVm § 76 StGB, weil diese im Zustand voller
Berauschung mehrfach mit dem Messer auf den O eingestochen und ihn getötet habe. Nachdem
der StA die Anklage einbringt, stellt das Gericht noch vor Anordnung der Hauptverhandlung fest,
dass D zwar im Rausch, aber nicht im Vollrausch gehandelt hat.

a) Bei welchem Gericht hat der Staatsanwalt die Anklage eingebracht?

b) Was hat das Gericht angesichts der angeführten Feststellung zu tun?

c) Ändert sich etwas, wenn das Gericht erst in der Hauptverhandlung den fehlenden
Vollrausch feststellt?

A

Vor HV: § 76 hat 10 Jahre Strafdrohung, die grds durch § 287 auf 3 Jahre reduziert wird.

a.) beim LG als ER

b.) Das Gericht LG als ER fest vor der HV, dass es Unzuständig ist. Aber es liegt Idente Tat vor, deshalb kann gem § 485 Abs 1 Z 1 gem § 450 vorgegangen werden. Mit Beschluss Unzuständigkeit auszusprechen

c.) § 262 erfüllt; Schöffen sind eigentlich zuständig, § 488 Abs 3 Unzuständigkeits Urteil und davor rechtliches Gehör gewähren

261
Q

unrechtmäßigen Abwesenheitsurteil: wie wirkt ein Einspruch im Unterschied zu einem Nichtigkeitsgrund gem § 281 Z 3?

A

Einspruch bekämpft nix, es ist eigentlich nur eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Nichtigkeitsberufung bekämpft, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen für ein Abwesenheitsurteil. Z.B dass er nicht einvernommen wurde

262
Q

Dem 17-jährigen A wird in der Anklageschrift folgende in einem Lokal und davor begangenen
Handlungen zur Last gelegt: Er habe mehrmals in Anwesenheit zahlreicher Personen und
unüberhörbar “Heil Hitler” geschrien, in einem öffentlichen Lokal “auf den Führer angestoßen”
und den einschreitenden Gendarmeriebeamten, um die sich bereits eine Zuhörergruppe gebildet
hatte, zugerufen, ihnen hätte “der Hitler die Bäuche aufgeschlitzt”. Weiters habe A den
Lokalbesitzer dadurch bedroht, ihm einen Bauchstich zu versetzen, und damit dazu gebracht, ihm
den Verbleib im Lokal zu gestatten. Er habe dem Lokalbesitzer gedroht, er werde ihn umbringen
und den einschreitenden Gendarmeriebeamten, er werde “ihnen die Bäuche aufschlitzen und ihre
Bude anzünden, wenn er wieder auf freien Fuß ist”. Außerdem habe er einem Beamten, der ihn
festnehmen wollte, einen derart heftigen Fußtritt versetzt, dass dieser eine Schulterprellung erlitt.
Und er habe versucht, Beamte an seiner Festnahme zu hindern, indem er heftig um sich schlug
und trat.
Nach was muss man grds Frage und wie schaut skizziert so eine Frage aus?

A

Wegen § 3j VerbotsG Geschworenengericht

Es liegen mehrere Delikte vor in echter Konkurrenz:
Einmal liegt § 3g VerbotsG vor, dann versuchte Nötigung; dann Körperverletzung; Widerstand gegen Staatsgewalt und gefährliche Drohung.

Pro Faktum muss man eine Hauptfrage stellen, sonst keine andere Frage.

“Ist A schuldig am 1.1.1. in Wien versucht zu haben Beamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zu hindern, in dem er die Beamten XY trat”? hier Hauptfrage nach versuchter § 269

Bei so einer Frage schreibt man das Delikt ab und konkretisiert es mit Sachverhaltselementen, wem gegenüber, wo, wann usw.

263
Q

A wird verurteilt wegen schweren Diebstahls (128/1/5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1
Jahr, bedingt auf 3 Jahre. In der Probezeit begeht A einen Einbruchsdiebstahl. Die
Hauptverhandlung wegen des neuen § 129 StGB findet genau 3 Jahre und 2 Tage nach dem
ersten Urteil statt.
Kann die bedingte Nachsicht widerrufen werden?

A

§ 56 StGB in solchen Fall ist dies Problemlos möglich.

264
Q

Zwischen C und seiner Frau gibt es immer wieder Konflikte, die als leichte
Körperverletzungen, Nötigungen und gefährliche Drohungen das Strafgericht befassen. Der
Richter sieht in dieser Beziehung den Grund für die Straffälligkeit des C.
Könnte er dem C auftragen, sich von seiner Frau scheiden zu lassen?

A

Das geht nicht. Würde gegen Höchstpersönlichen Rechte verstoßen § 51 unzulässig StgB

265
Q

A wird wegen Einbruchdiebstahls zu 2 Jahren verurteilt. 8 (12) Jahre nach Vollzug der Strafe
wird er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach 20 Jahren wird er bedingt
entlassen. Wann sind die Strafen getilgt?

A

TilgG wenn 2 Jahre verurteilt dann Tilgung beträgt 10 Jahre nach Vollzug. (außer bedingt dann mit Rechtskraft)

Nach 8 Jahren nach Vollzug neue Strafe begangen wird dann wird solange nicht getilgt solange Andere Strafe nicht getilgt wurde. Wurde er nun lebenslang bestraft wird Einbruchsdiebstahl nie getilgt weil lebenslange Strafen werden nie getilgt.

266
Q

Im Geschworenengericht über Diskussion über Strafe sind immer zwei Personen je für eine unterschiedliche Strafhöhe. Wie schaut dann die Strafe aus?

A

§ 41 Abs 2 StPO: Vorsitzende muss Mehrheit versuchen. Geht das nicht muss er nachteiligeren stimmen den günstigeren solange zuzählen bis Mehrheit entsteht. Heißt NICHT dass man herumrechnet mit den Jahren sondern nur:

wenn z.B 4 Leute 5 Jahre wollen 4 Leute 3 Jahre wollen und 3 Leute 4 Jahre wollen, muss man die 4 Leute (5Jahre) so durch Fiktion zu den 3 Leuten mit den 4 Jahren dazuzählen dass am Ende “Mehrheit” für 4 Jahre entsteht.

267
Q

Wer entscheidet über Strafe im Geschworenengericht?

A

Berufsrichter gemeinsam mit Geschworenen also 11 Personen 8 Geschworenen und 3 Richter)

268
Q

HV gegen A beginnt: Es stellt sich heraus, dass der in der am LG Hauptverhandlung tätige Richter als Urlaubsvertreter des zuständigen Ermittlungsrichters über A bereits die Untersuchungshaft verhängt hat.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Ausschließung § 43 Abs 2, es wurde Zwangsmittel bewilligt. Also hat er sich bereits mit Schuld auseinander gesetzt, denn U-Haft braucht dringenden tatverdacht.
Richter muss von Amtswegen Ausschließung anzeigen. Man kann das auch als Beschuldigter machen

Präsident des LG entscheidend dann nach § 44

269
Q

Man entdeckt, dass der Hauptverhandlungsrichter bereits vor der Hauptverhandlung einen
Urteilsentwurf gemacht hat.

Frage: Kann dieser Richter abgelehnt werden?

A

Ob Ausgeschlossenheit § 43 Abs 1 Z 3 vorliegt. Nach Rsp liegt hier keine vor, solange als man nicht nachweisen kann dass der Richter nicht auch bereit ist von dieser Voreingenommenheit abzugehen (schwer nachweisbar)

270
Q

Verfahren wegen übler Nachrede. Das Opfer erscheint nicht zur Hauptverhandlung.

Frage: Was hat das Gericht zu tun?

A

§ 111 StGB Privatanklage iVm § 117.

Hier hat man anzunehmen dass Opfer von Anklage zurückgetreten ist gem § 71 Abs 7 StPO das Verfahren mit Beschluss einzustellen. (auch prüfen ob er überhaupt geladen wurde)

271
Q

In einem Schriftsatz schließt sich das Opfer eines Diebstahls dem Verfahren an, bringt aber
gleichzeitig vor, dass ein anderer als der Beschuldigte die Tat begangen habe.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

In diesem Fall ist Privatbeteiligtenanschluss zurückzuweisen gem § 67 Abs 4

272
Q

Der Staatsanwalt stellt das Verfahren wegen eines ärztlichen “Kunstfehlers” (§ 88/4 StGB) ein.
Das Opfer ist damit nicht einverstanden.

Frage: Was kann es tun?

A

NICHT Subsidiaranklage, das wäre in der HV

Wir sind in dem EV deshalb Fortsetzungsantrag § 195

273
Q

Der Beschuldigte ist Nigerianer. Weder versteht er, noch spricht er deutsch.

Frage: Was hat das Gericht zu tun?

A

Übersetzungshilfe nach § 56

274
Q

In der Hauptverhandlung gegen P wegen Raubes erscheint der Verteidiger nicht.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

Notwendige Verteidigung § 61 Abs 1 Z 4

§ 274 wenn er nicht kommt vertagen, wenn nicht dringlichkeitsverteidiger zur Verfügung steht

275
Q

Nach Anmeldung des Rechtsmittels gegen die Verurteilung wegen Mordes legt der
Wahlverteidiger seine Vollmacht zurück.

Frage: Was hat zu geschehen?

A

§ 61 Abs 1 Z 6
Notwendige Verteidigung besteht auch in diesem Fall

Somit Verfahrenshilfe Verteidiger § 61 Abs 2 Z 1(nicht dringlichkeitsverteidiger, denn es liegt keine hV vor, deshalb liegt kein Notfall vor)

276
Q

Nur aus welchen gründen dürfen Beschwerden vom rechtsmittelgericht zurückgewiesen werden?

A

Nur aus 2 Gründen gem § 89 Abs 2:
Falls verspätet, oder von nicht berechtigter Person

277
Q

E wartet nun schon seit Monaten auf die Baubewilligung für seine Garage. Da E gehört hat, dass man bei der Baubehörde mitunter etwas nachhelfen
muss, begibt er sich mit einem Kuvert, das EUR 5.000 beinhaltet, zur Behörde und schiebt das
Kuvert dem Sachbearbeiter S mit den Worten zu: „Ich warte schon so lange, kann man die
Angelegenheit irgendwie beschleunigen?“ S öffnet das Kuvert, begutachtet es, steckt das Geld
ein und sagt ganz ernst: „Ich wüsste nicht wie.“ Daraufhin rastet E aus und verprügelt den S, der
ein blaues Auge davonträgt.

  1. Prüfen Sie die Strafbarkeit von E und S!
    Wegen der geschilderten Vorfälle erhebt der Staatsanwalt Anklage gegen E und S.
  2. Kann die Hauptverhandlung gegen die beiden Angeklagten gemeinsam geführt werden?

Schon vor Beginn der Hauptverhandlung ist S davon überzeugt, dass der für ihn zuständige
Verhandlungsrichter ihm gegenüber voreingenommen ist, weil er sich abfällig über S geäußert
hat.

  1. Kann S verhindern, dass dieser Richter an der Hauptverhandlung mitwirkt? Wenn ja, wie?
    Wer entscheidet über die Mitwirkung des Richters?

S ist nicht erfolgreich, und der Richter nimmt an der Hauptverhandlung teil.

  1. Kann S in der Hauptverhandlung gegen die Mitwirkung des Richters vorgehen? Wenn ja,
    wie und wer entscheidet über die Mitwirkung des Richters?

S dringt auch in der Hauptverhandlung nicht durch. Schließlich wird er verurteilt.

  1. Wie könnte er die Befangenheit allenfalls nun noch geltend machen?

Nachdem S mit allen seinen Bemühungen gescheitert ist, wendet er sich letztlich an den EGMR
wegen der Verletzung seines Rechts nach Art 6 EMRK auf ein Verfahren vor einemunparteiischen Gericht. Seine Beschwerde hat Erfolg.

  1. Welche Wirkung hat dies für das österreichische Strafurteil gegen S?
A

1.) § 302 E begeht versuchten Amtsmissbrauch § 12 zweiter Fall und § 15 Abs 2 und § 14 Abs 1.

Aber auch § 307 und zwar vollendet und nicht versuch. § 302 und § 307 stehen in echter Konkurrenz

Der S begeht keinen Betrug, weil er nix sagt und macht. Auch § 304 nicht, weil er nichts zusagt.
§ 305 ist anwendbar weil er Geld nimmt für ein Amtsgeschäft.

2.) Reine Konnexität liegt nicht vor. Sachlicher Zusammenhang kann argumentiert werden, aber nicht so sinnvoll.

3.) § 43 Abs 1 Z 3 StPO Befangenheit: man stellt einen Antrag und im Schöffenverfahren entscheidet Gerichtspräsident gem § 44.

4.) Falls der nicht erfolg hat kann man in HV einen ABlehnungsantrag gem § 41 Abs 1 Z 3 stellen und über diesen entscheidet das Schöffengericht gemeinsam.

5.) Da kann man Urteil anfechten § 281 Abs 1 Z 1

6.) Keine direkte Wirkung. § 363a StPO Erneuerungsantrag

278
Q

Gibts Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für einen Privatankläger der den Termin verpasst hat und deshalb wegen Vermutung des Rücktritts gem § 71 Abs 7 Anklage verloren hat?

A

Nein

279
Q

D wird wegen Mordes in zweiter Instanz schuldig gesprochen und erhängt sich in seiner zelle. Sein Sohn bekommt die Erbschaft eingeantwortet. Jedoch ist dort auch der Lohn für einen Auftragsmord enthalten.

Was kann mit dem Geld aus Strafrechtlicher Sicht Geschehen und was ist dabei verfahrensrechtlich zu beachten?

A

Hier fraglich ob bei einem Dritten für verfallen erklären kann. Nach § 20a ist gem § 20 Abs 2 und 3 Verfall ausgeschlossen bei einem Dritten.
Falls nach § 20 Abs 1 erworben wurde gibts noch die Möglichkeit des § 20a Abs 2 damit man Verfallen erklären kann.

Soweit Vermögenswert jedoch NICHT Beschlagnahmt wurde gem § 20 Abs 3 hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären. Jedoch ist dies gem § 20a Abs 1 dann ausgeschlossen gegenüber einem Dritten, wenn dieser in Unkenntnis erworben hat.

Verfahrensrechtlich ist hier § 443 Abs 1 in der HV selbst entscheiden über Verfall. Ist dies nicht passiert oder nicht möglich muss gem Abs 2 ein Vorbehaltbeschluss gefasst werden ansonsten ist es nicht mehr möglich

280
Q

C ist verdächtig einen Raubmord begangen zu haben. Im Zuge der Ermittlungen entsteht der Verdacht, dass er zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise unerlaubterweise eine geringe Menge Suchtgift besessen hat. Der SV ist noch nicht ausreichend geklärt, relativ umfassende Ermittlungen wären auch nötig.

Was hat zu geschehen?

A

§ 192 (Möglichkeit einen Teil einzustellen in einem verfahren) Abs 1 Z 1 und Z 1a

Das macht man wenn verfahren für die Strafe bedeutungsfrei ist, so wie hier.

281
Q

Unterschied § 302 zu § 307 wenn ich einen Beamten bestechen will?

A

§ 302 nur bei Hoheitsgewalt und § 307 beides (also auch Privatwirtschaftsverwaltung)

282
Q

Ist überwachter Hausarrest Form des Strafvollzugs oder Form der Untersuchungshaft?

A

Kann beides sein.

283
Q

Es klopft an As Türe. Als A öffnet, stürmen fünf Polizisten die Wohnung, ohne mit
A zu sprechen.

Frage: War das zulässig? Kann sich A gegen dieses Vorgehen beschweren?

A

hausdurchsuchung liegt vor § 117 StPO definition
§ 119 ff voraussetzungen

Sv gibt nicht viel her ob alles vorliegt.

§ 121 Vorgangsweisen, auch in Gefahr im verzug kann man von Vernehmung etc absehen.

Wenn Polizei von sich aus vorgeht Maßnahmenbeschwerde.

284
Q

Bei A findet aufgrund einer richterlichen Bewilligung eine Hausdurchsuchung statt.

a. Welche Rechtsmittel stehen A offen?
b. Ein Zimmer in der Wohnung des A ist an den Studenten S vermietet. Darf auch dieses Zimmer aufgrund des richterlichen Befehls durchsucht werden?

A

a.) Weil Beschluss vorliegt eine Beschwerde möglich gem § 87 StPO. Andererseits kann man gegen die StA Anordnung einen Einspruch erheben.

b.) an dem Untermietzimmer besteht eigenes Hausrecht und darauf muss sich Richterliche Befehl auch darauf beziehen oder eigenen Befehl enthalten

285
Q

Bei A wird die vermeintliche Tatwaffe vermutet.
Fragen:
1.) Wie kann auf sie zugegriffen werden?

2.) Kann A auch zur Herausgabe gezwungen werden, wenn er der Beschuldigte ist?

3.) Angenommen A ist der Rechtsanwalt des Tatverdächtigen. Muss er die Waffe
herausgeben? Kann die Waffe bei ihm beschlagnahmt werden?

A

1.) Herausgabepflicht nach § 111 Abs 1. Wenn er beschuldigter ist hat er keine Pflicht. Mittels Zwangsmaßnahme möglich, z.B Personendurchsuchung § 119 Abs 2 Z 2

2.) jo, aber er ist nicht von sich auch verpflichtet

3.) ja, es ist kein Anwaltsgeheimnis.

286
Q

Bei A werden Papiere und Disketten gefunden, die für das Strafverfahren wichtig sind. A möchte nicht, dass die Polizei in seinen Papieren wühlt.
Frage: Kann er dies verhindern?

A

Grds nein. Außer § 112 ist anwendbar, dafür müsste er aber Geheimnisträger sein.

287
Q

In einem Ermittlungsverfahren hält die Polizei eine Überwachung des Inhalts von
Telefongesprächen für dringend erforderlich zur Aufklärung eines gewerbsmäßigen
Diebstahls. Als der Ermittlungsrichter nicht von dem Vorschlag begeistert ist,
überwacht die Polizei aus eigenem Entschluss.

a. War das zulässig?
b. Dürfen die Überwachungsergebnisse zur Urteilsbegründung herangezogen
werden?

A

a.) das ist unzulässig. Hier wird § 134 Abs 1 Z 3 gemacht, also nachrichtenüberwachung. dann materielle Voraussetzugn suchen und sidn in § 135 Abs 3. Formelle sind in § 137. Es gibt keine Gefahr in verzug regelungen, deshalb aus formellen Gründen unzulässig.

b.) nein. § 140 Abs 1 Z 4 ist ein beweisverwertungsverbot. Weil nicht angeordnet worden.

288
Q

Es besteht der Verdacht, dass sich in einer Postsendung, die gerade am Zollamt Wien
eingelangt ist, pornographisches Material / eine Briefbombe befindet.

a. Kann die Postsendung sichergestellt / beschlagnahmt werden, wenn ja:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

b. Mit welchem Rechtsmittel kann man sich gegen eine Sicherstellung / Beschlagnahme wehren?

A

Es ist keine normale Sicherstellung weil es ist AM POSTWEG.

a.) § 134 Z 1 § 135 Abs 1; ein Jahr Freiheitsstrafe notwendig (Bei Briefbombe nach SPG vorgehen)

b.) Bei StPO Einspruch gegen Anordnung, bei SPG Maßnahmen Beschwerde (Briefbombe)

289
Q

A hat X entführt und seine Lösegeldforderung per Telefon bekannt gemacht. Falls
nicht binnen drei Stunden bezahlt wird – der Übergabeort wird freilich erst bekannt
gegeben –, wird A X ermorden.

a. Kann zum Zwecke der Befreiung von X der Standort des A durch Funkpeilung von As Mobiltelefon ermittelt werden?

b. Kann sich der Betreiber des Telekommunikationsdienstes gegen einen
gerichtlichen Auftrag zur Mitwirkung an der Funkpeilung wehren, wenn er die Funkpeilung für unzulässig hält?

A

a.) § 134 Z 2, § 135 Abs 2 Z 1, § 137 StA plus Gericht keine Eilkompetenz.
Ja geht unter den Voraussetzungen.

b.)hA sagt nein

290
Q

Der Polizist P sieht, wie A gerade ein Auto aufbricht.

Fragen:
a.) Darf P den A festnehmen?
b.)Wie lange darf er ihn festhalten Und wie muss P weiter vorgehen?
c.) Ändert sich an Ihrer Beurteilung, ob die Festnahme zulässig war, etwas, wenn A der Besitzer des Autos ist und es deshalb aufbricht, weil er sich ausgesperrt hat?

A

a.) man muss schauen ob gerichtliche Entscheidung festnimmt oder auf eigenen Willen (dann muss § 172 Abs 2 eingehalten werden;

b.) Er muss ihn als erstes selbst vernehmen. und binnen 48 Stunden nach der Festnahme übermitteln

c.) wenn er Eig dann natürlich freilassen sofort

291
Q

Kann Kripo Opfer eines Verbrechens, wenn es sich weigert mitzuhelfen, zwecks identitätsfeststellung mitnehmen auf die Dienststelle?

A

Strittig. § 118 Abs 2 erlaubt dies nicht explizit.

§ 153 Abs 3 und § 170 Abs 1 (ermächtigen nur den Beschuldigten mitzunehmen)

292
Q

Wo steht ob Rechtsmittelgericht an die geltend gemachten beschwerdepunkte gebunden ist?

A

§ 89 Abs 2b: RMG ist nicht gebunden dran

293
Q

In welchen Fällen kann ein Schuldspruch ohne Strafe gefällt werden?

A

In § 12 JGG bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen

In § 31 Abs 1 StGB bei erwachsenen, also nur möglich wenn nachträglich verurteilt wird aber keine Zusatzstrafe zu verhängen ist

294
Q

Wo stehen die materiellen nichtigkeitsgründe aufgelistet? Also die die oGH von amts wegen ergreifen muss?

A

§ 290

295
Q

Der Diebstahl ist fix verjährt, was kann ich deshalb schon bei einbringen des Strafantrags dagegen machen?

A

nix.
Wenn es eine Anklage wäre könnte man dagegen was tun. So nicht weil § 212 nichts für Strafanträge vorsieht

296
Q

Darf ich als Beschuldigter bei meiner Vernehmung lügen? (Strafprozessrechtlich gemeint)

A

Ja gem § 7 Abs 2 StPO,

297
Q

Kann man einfach nachdem man einen schweren Diebstahl begangen hat und verurteilt wurde dem Opfer alles zahlen und verlangen dass deshalb Strafe NACHTRÄGLICH gemildert wird?

A

Ja, gem § 410 iVm § 31a StGB iVm § 34 Abs 1 Z 14

298
Q

Erkläre nochmal ganz kurz Unterschied von § 281 Z 5 zu Z 5a?!

A

Z 5 will nicht neue Tatsachen festgestellt haben sondern dass einfach mit den festgestellten Tatsachen anders umgegangen wird. Z.B wurden entlastende Beweise nicht berücksichtigt, die aber vorgekommen sind in der HV.

Z 5a will grobe Beweiswürdigungsfehler bekämpfen, da wurden Tatsachen FALSCH festgestellt

299
Q

Unter welche Ermittlungsmaßnahme fällt das Abhören von Telefonaten?

A

§ 134 Z 3 StPO, weil es “Überwachung von nachrichten” ist

300
Q

Unter welche Ermittlungsmaßnahme fällt das Einschleußen eines Maulwurfs?

A

§ 129 Z 2

301
Q

Woher weiß ich wann es die Anordnung der StA braucht für Observation oder verdeckte Ermittlung?

A

Steht in § 133 StPO!

302
Q

Wie kann die Polizei an Konto Infos von mir rankommen und wie an genaue Banktransaktionen?

A

1.) gem § 109 Z 3 liegt hier Auskunft aus dem Kontoregister vor, für das Verdacht auf Vorsatzdelikt besteht, für das Landesgericht zuständig ist

gem Abs 4 reicht StA ANordnung

2.) gem § 109 Z 4 liegt hier “Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte vor” für das es gem § 116 ABs 1, Abs 2 Landesgericht Delikt braucht UND zusätzlich Bedingung aus Z 2.

Hier braucht es gem Abs 4 auch gerichtliche bewilligung

303
Q

Welche Voraussetzungen müssen alle Vorliegen, damit StA auf Guthaben vom Bankkonto eines Mitgliedes einer kriminellen Organisation greifen kann?

A

Nicht sehr viele, denn dafür gibt es den § 20b “erweiterter Verfall”.
Guthaben ist ein Vermögenswert iSd ABs 1 und darüber verfügt die kriminelle Organisation.
Fertig.

304
Q

Richter möchte den Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels nicht gelten lassen (weil ANgeklagter vor 10 Jahren was gestohlen hat und zu 6 Monaten verurteilt wurde) und verurteilt nach Geschworenen-HV den Angeklagten deshalb noch länger.

Nichtigkeitsgrund??

A

Ja gem § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall, denn Verurteilung ist gem § 3 Abs 1 Z 2 TilG bereits getilgt und darf gem § 1 ABs 2 nicht mehr negativ wirken.

305
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn § 262 oder § 263 ignoriert wurde vom Gericht?

A

§ 281 Abs 1 Z 8

306
Q

Welche Nichtigkeitsgründe mache ich geltend wenn eigentlich eine Diversion zuzustehen gewesen wäre?

A

§ 281 Abs 1 Z 10 a

307
Q

Welche Nichtigkeit mache ich geltend wenn eigentlich gem § 191 wegen Geringfügigkeit einzustellen gewesen wäre?

A

§ 191, das kann auch Gericht nach Abs 2, somit mache ich Prozessuales Hindernisgrund geltend gem § 281 Abs 1 Z 9 lit b.

308
Q

Wann darf ich eine Funkzellenauswertung machen als StA?

A

1.) es braucht gem § 137 gerichtliche Bewilligung und dann Anordnung der StA

2.) Die Bestimmung zur Lokalisierung des Standorts findet sich in § 135 Abs 2a und zählt auf unter welchen Umständen das geht

3.) z.B nur wenn es sich um Vorsatztat handelt

309
Q

Was muss mit den Ermittlungsmaßnahmen geschehen, wenn dafür nicht die nötigen Voraussetzungen gegeben waren?

A

Da sie nicht verwendet werden dürfen gem § 140 abs 1 sind diese Gem § 139 Abs 4 zu vernichten

310
Q

A schickt Briefbombe in Graz nach Wien ab. § 75 erfüllt. Welches Gericht örtlich zuständig?

A

Graz, weil gem § 36 tathandlung vorgeht, und das anscheinen als Tathandlung zählt

311
Q

Wer kann Delegieren an ein anderes Gericht und an ein andere StA?

A

Gericht: ab HV das OLG oder OGH falls Gericht außerhalb des OLG sprengels ist gem § 39

StA: Oberstaatsanwaltschaft oder selbe Gründe die Generalprokuratur

312
Q

Wenn der jugendliche Wohnhaft in Krems eine enge sachliche Zusammenhangsstraftat (hehlerei z.B) begeht an einem Raub der von B in Wien begangen wurde, muss dann in Krems sachlich zuständiges Gericht verhandlen?

A

Nein. Verfahren müssen getrennt werden, weil die zusammenführung, wenn jugendliche involviert sind, NUR im falle der Konnexität möglich ist. Also § 37 abs 1 satz 1. Wegen § 34 JGG ist es nicht möglich verfahren zu verbinden die “bloß engen sachlichen Zusammenhang haben”

313
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann WER im HV Verfahren trennen?

A

Dafür gibt es keine ausdrückliche Regel, darum analog § 27 her. Unter diesen Bedingungen kann DAS GERICHT der HV es trennen, bleibt aber grds gem § 36 Abs 4 zuständig

314
Q

Wenn Behörde merkt dass sie unzuständig ist nach welcher Bestimmung weiterleiten?

A

§ 25a Abs 2

315
Q

Wie lange hat StA Zeit eine Ermächtigung bei der Beleidigung eines
a.) Normalsterblichen
b.) Beamten

einzuholen?

A

Gem § 117 StGB Abs 1 sind Delikte gegen die Ehre grds Privatanklagedelikte, darum ist hier für StA gar keine Möglichkeit von sich aus zu verfolgen

b.) Wegen § 117 Abs 2 wird das ganze zum Ermächtigungsdelikt, deshalb hat StA normal gem § 92 14 Tage Zeit ermächtigung einzuholen

316
Q

Welche Möglichketi hat Opfer nachdem Ermittlungsverfahren gegen Täter wegen Geringfügigkeit eingestellt wird?

A

Gem § 195 Antrag auf Fortführung binnen 14 Tagen

317
Q

Kann ein PB der entschädigt wurde einen Fortführungsantrag gem § 195 stellen?

A

Nein weil durch die Entschädigung hat er seine Opferqualität gem § 65 Z 1 verloren

318
Q

Welche Möglichkeit hat Opfer nachdem Ermittlungsverfahren gegen Täter mittels Diversion eingestellt wird?

A

KEINE

319
Q

Welche Möglichkeit hat PB wenn in der HV StA zurücktritt von der Anklage?

A

Gem § 72 Abs 2 Subsidiaranklage

320
Q

Welche Möglichkeit hat PB wenn außerhalb der HV StA zurücktritt von der Anklage?

A

Gem § 72 Abs 3 binnen einem Monat Subsidiaranklage erheben

321
Q

Kann ein PB im Jugendverfahren nach Rücktritt der Anklage der StA eine Subsidiaranklage erheben?

A

Nö, diese Rechte, sowie § 195 Wiederaufnahmeantrag gibt es gem § 44 Abs 2 JGG NICHT

322
Q

In welcher Fallkonstellation des § 8 hHypothetischer Notwehr Prüfung, muss ich § 3 Abs 2 prüfen?

A

Falls ein Hypothetischer Notwehrexzess vorliegt, also stellt man sich eine hypothetische Notwehrsituation vor, muss auch die Handlung wie im echten Notwehr einen Exzess darstellen, der dann eben auch zur Vorsatzstrafbarkeit führen kann (außer er ist in astehnischen Affekten passiert)

323
Q
A