StPO Flashcards
Hinreichender Tatverdacht
Verurteilung ist wahrscheinlicher als ein Freispruch.
Notwendig für: Anklageerhebung (§ 170 I), Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203), Strafbefehl (§ 408 II 1)
Anfangsverdacht
Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, geringe Wahrscheinlichkeit genügt
Notwendig für: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 II)
Dringender Tatverdacht
Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine verfolgbare Straftat begangen hat.
Notwendig für: Haftbefehl (§§ 112, 114); vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a)
Überzeugung, § 261 StPO
Es bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr an der Schuld des Angeklagten.
Gefahr im Verzug iSd § 105 StPO
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass durch eine zeitliche Verzögerung ein Beweismittelverlust eintreten würde.
Nach der neueren Rspr. des BVerfG sind wegen Art. 13 II GG an das Vorliegen von Gefahr im Verzug bei der Durchsuchung erhöhte Anforderungen zu stellen. So sollen insbesondere einzelfallunabhängige kriminalistische Alltagserfahrungen nicht mehr als Begründung genügen, sondern es sind konkrete einzelfallbezogene Tatsachen zu benennen.
Prozess-/Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse
Unter Prozessvoraussetzungen versteht man Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Sachurteil gesprochen werden kann.
Wichtige Prozessvoraussetzungen sind:
- Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
- Strafmündigkeit des Beschuldigten, § 19 StGB
- Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten
- keine anderweitige Rechtshängigkeit (tritt nach h.M. mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein)
- kein Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG
- keine Verjährung, §§ 78 ff. StGB
- wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten
- wirksame Anklage und Eröffnungsbeschluss
Das endgültige Fehlen von Prozessvoraussetzungen führt zu einem endgültigen Verfahrenshindernis.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Befassungsverboten einerseits und Bestrafungsverboten andererseits. Das Befassungsverbot führt dazu, dass sich das Gericht gar nicht erst sachlich mit dem erhobenen Vorwurf auseinandersetzen darf (z.B. bei Fehlen wirksamer Anklage, fehlender Zuständigkeit oder entgegenstehender Rechtskraft). Das Bestrafungsverbot hindert hingegen nicht die Befassung mit der Sache sondern lediglich die Bestrafung (z.B. bei Verjährung oder fehlendem Strafantrag). Die wichtigste Konsequenz dieser Unterscheidung besteht darin, dass Einstellungen wegen eines Bestrafungsverbots durch Prozessurteil nach § 260 III StPO in materielle Rechtskraft erwachsen, während dies bei Einstellungen wegen eines Befassungsverbots nicht der Fall ist.
Ein Verfahrenshindernis führt dazu, dass
- im Ermittlungsverfahren die StA das Verfahren nach § 170 II StPO einstellt
- im Zwischenverfahren das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO ablehnt.
- im Hauptverfahren wird das Verfahren vor oder außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 206a StPO eingestellt, während der Hauptverhandlung wird das Verfahren gemäß § 260 III durch Prozessurteil eingestellt. Ist die Sache jedoch bereits freispruchsreif, so hat bei Vorliegen eines Bestrafungsverbots ein Freispruch zu ergehen, da der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, dass rechtskräftig seine Unschuld festgestellt wird.
Bei nur vorläufigen Verfahrenshindernissen erfolgt eine vorläufige Einstellung nach § 205 StPO direkt (Zwischenverfahren) oder analog (Hauptverfahren).
Rechtsmittel - Rechtsbehelf
Rechtsmittel sind Beschwerde, Berufung und Revision. Sie haben einen Devolutiveffekt, d.h. sie bringen die Entscheidung in eine höhere Instanz. Berufung und Revision haben zudem einen Suspensiveffekt, d.h. sie hemmen den Eintritt der Rechtskraft.
Rechtsbehelf ist ein Oberbegriff, der neben den Rechtsmitteln auch andere Möglichkeiten umfasst, eine Entscheidung ohne Devolutiveffekt gerichtlich überprüfen zu lassen, z.B. der Antrag nach § 98 II 2 StPO.
Berufung, §§ 312 ff. StPO
Die Berufung ist zulässig gegen die Urteile des Amtsgerichts, § 312. Bei Bagatellkriminalität muss die Berufung jedoch angenommen werden, § 313 StPO.
Zuständig ist die kleine Strafkammer des Landgerichts, § 74 III GVG.
Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz, die eine umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Daher können in der Berufungsverhandlung auch neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden, § 323 III StPO.
Das Berufungsgericht entscheidet bei Zulässigkeit der Berufung (ansonsten Ver-werfung nach § 322 StPO) in der Sache selbst, § 328 I StPO. Ausnahme: hat das Gericht 1. Instanz fehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen, wird an das zuständige Gericht verwiesen, § 328 II.
Revision
Die Revision ist zulässig gegen die (Berufungs-)Urteile der Strafkammern des Landgerichts sowie gegen die erstinstanzlichen Urteile des OLG, § 333. In Form der Sprungrevision nach § 335 ist sie auch zulässig gegen die Urteile des Amtsgerichts.
Zuständig ist bei erstinstanzlichen Urteilen des LG und des OLG der BGH, § 135 I GVG, im übrigen das OLG, § 121 I GVG.
Das Revisionsgericht überprüft das angefochtene Urteil lediglich auf Rechtsfehler, dagegen sind Tatsachenfeststellungen von der Überprüfung ausgeschlossen.
Ist die Revision unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so wird sie durch das Revisionsgericht per Beschluss verworfen (§ 349 I, II StPO), ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Bei Begründetheit der Revision wird das angefochtene aufgehoben, entweder ohne Hauptverhandlung per Beschluss nach § 349 IV oder durch Urteil nach § 353 I. Bei Aufhebung des angefochtenen Urteils verweist das Revisionsgericht die Sache dann regelmäßig an ein anderes Gericht zurück, § 354 II. In den Fällen des § 354 I kann es auch in der Sache selbst entscheiden.
Beschwerde §§ 304 ff.
Die Beschwerde ist außer in den Fällen des § 305 statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung. Sie führt zu einer Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat aber keinen Suspensiveffekt. Außer im Fall der sofortigen Beschwerde (§ 311 II) ist keine Einlegungsfrist zu beachten. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist in bestimmten Fällen die wei-tere Beschwerde nach § 310 I zulässig.
Befangenheit nach § 24 StPO
Befangenheit ist nach § 24 II anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu rechtfertigen. Auf die tatsächliche Parteilichkeit kommt es nicht an.
Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler, § 337 I
Das Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Es genügt also die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs von Verfahrensfehler und Urteil.
Verfahrensfehler, auf denen das Urteil in der Regel beruht, sind u.a.:
§ 243 III 1. Unterlassene oder unvollständige Verlesung des Anklagesatzes.
§ 244 V 1. Fehlender Hinweis auf Aussagefreiheit, es sei denn, es steht fest, dass dem Angeklagten sein Schweigerecht bekannt war.
§ 249 II 3. Fehlende Kenntnisnahme von Richtern und Schöffen von Ur-kunde im Selbstleseverfahren kann erfolgreich gerügt werden, wenn der entsprechende Vermerk im Protokoll fehlt.
§ 258 I, II bei Fehlen eines Schlussvortrags oder wenn dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt wurde.
§ 265 bei Fehlen eines rechtlichen Hinweises, da nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte sonst anders verteidigt hätte.
§ 52 III 1 und § 61 wenn das Urteil auf der Aussage des Zeugen beruht.
Verstoß gegen § 261 bei Verwertung eines Beweismittels entgegen einem Beweisverwertungsverbot
rechtlicher Hinweis nach § 265 I oder Nachtragsanklage nach § 266 I StPO?
§ 265 I ist einschlägig, wenn sich im Hinblick auf die in der Anklageschrift bezeichnete Tat im prozessualen Sinn Änderungen des rechtlichen Gesichtspunktes ergeben, etwa wenn sich herausstellt, dass der angeklagte einfache Diebstahl tatsächlich ein Diebstahl mit Waffen war.
-> im Hinblick auf Tatzeit, Tatort, Angriffsobjekt und Tätervorstellung anderer Lebensvorgang?
Vorhalt
Einem Zeugen oder Beschuldigten werden zur Gedächtnisunterstützung oder zur Klärung von Widersprüchen Teile eines Schriftstücks, insb. Protokolle früherer Aussagen vorgelesen (vorgehalten).
Stets zulässig, wenn auch die Vernehmung an sich zulässig.
Vorhalt
Einem Zeugen oder Beschuldigten werden zur Gedächtnisunterstützung oder zur Klärung von Widersprüchen Teile eines Schriftstücks, insb. Protokolle früherer Aussagen vorgelesen (vorgehalten).
Stets zulässig, wenn auch die Vernehmung an sich zulässig.