StGB BT Flashcards
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden / die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Unglücksfall, § 323c StGB
Plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt.
Gesundheitsschädigung
jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (=pathologischen) Zustandes, der vom körperlichen Normalstatus nachteilig abweicht und der Heilung bedarf.
Beibringen von Gift / anderer gesundheitsschädlicher Stoff, § 224 I Nr. 1
- Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit erheblich zu beschädigen.
- Ein gesundheitsschädlicher Stoff ist ein solcher, der mechanisch oder thermisch auf den Körper wirkt, oder aber Stoffe wie Bakterien und sonstige Krankheitserreger, soweit es sich nicht um ein Gift handelt.
Bsp.: Kochsalzlösung, AIDS-Virus, Glassplitter; auch K.O.- Tropfen
- Beibringen bedeutet den Stoff mit dem Körper so in Verbindung zu bringen, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
- Der frühere Streit, ob ein Stoff nur beigebracht ist, wenn er von innen wirkt, ist heute entschärft, da anderenfalls nun auch § 224 I Nr. 2 eingreifen kann. H.M.: Da die Anwendbarkeit des Tatbestandes nicht von Zufälligkeiten abhängen darf, wie ob der Stoff über Nase, Ohr oder Tränenkanal ins Körperinnere gelangt und erst dort oder aber unmittelbar äußerlich wirkt, umfasst „Beibringen“ auch Herstellung eines äußerlichen Kontakts (gleich gefährlich – Opferschutzgedanke, Wortlaut eingehalten).
Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2
jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche körperliche Verlet-zungen hervorzurufen.
Hinterlistiger Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB
unvorhergesehener Angriff, bei dem der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig berechnend verbirgt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren. Das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmomentes reicht mangels aktiven Verdeckens nicht.
Bsp.: Vortäuschen von Friedfertigkeit, heimliches Zuführen von Betäubungsmitteln
Das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments genügt nicht.
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Mutwillen, Angeberei oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliche Stimulation oder “sportliches Vergnügen” betrachtet.
Die Tötung muss der einzige Zweck der Tat sei, bedingter Vorsatz genügt nicht.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Lustmörder, Befriedigung an Leiche, Sexualverbrecher mit bedingtem Tötungsvorsatz
Str. Kannibalen-Fall
Habgier
Gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Muss tatbeherrschend (bewusstseinsdominant) sein (vgl. Raub- und Auftragsmord, Tötung um Lebensversicherungssumme zu erhalten).
(P) Behaltegier
sonstiger niedriger Beweggrund
Liegt vor, wenn die Motivation des Täters sich nicht nur als verwerflich darstellt, sondern sittlich auf der tiefster Stufe stehend und als besonders verachtenswert erscheint.
Entscheidend ist die autonome, an den eigenen Bedürfnissen ausgerichtete, soziale Rücksichtslosigkeit der Interessenverwirklichung, bei welcher der Wert “Leben” völlig degradiert wird.
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, d.h. bei Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
Wehrlos ist, wer auf Grund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt.
Bewusstes Ausnutzen ist gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht nur äußerlich wahrgenommen hat, sondern in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen erfasst und dies bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt hat