StGB AT Flashcards
Omnimodo facturus
Unbedingt zur Tat entschlossener Haupttäter, bei dem ein Bestimmen ausgeschlossen ist.
Mittäterschaft
Mittäterschaft ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses.
Bestimmen i.S.v. § 26 StGB
Hervorrufen des Tatentschlusses
Hilfeleisten § 27 StGB
Hilfe leistet, wer die Haupttat – physisch oder psychisch – fördert, d.h., wer ihre Durchführung ermöglicht oder erleichtert.
Sich-Bereit-Erklären § 30 II
Sich-Bereit-Erklären ist die ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Be-gehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen
Angriff i.S.d. § 32
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
Gegenwärtig i.S.d. § 32 StGB
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Unmittelbar bevor steht dabei der Angriff, der noch keine Rechte des Angegriffenen verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann.
- Noch andauernd: So lange eine Wiederholung unmittelbar zu befürchten ist, wobei die Absichten des Angreifers maßgeblich sind; bzw. auch, wenn die Gefahr für das Rechtsgut noch nicht völlig abgewendet oder in endgültigen Verlust umgeschlagen ist.
- „Präventive Notwehr“ (Verteidiger kommt mit seiner „Verteidigungshandlung“ dem Angriff zuvor) ist mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht durch § 32, sondern allenfalls durch § 34 (Dauergefahr) gerechtfertigt, selbst wenn ein Abwarten des Angriffs die Abwehrchancen erheblich verschlechtern würde.
- „Antizipierte Notwehr“ (z.B. Aufstellen von Selbstschussanlagen): Der Zeitpunkt des Schießens ist maßgeblich, nicht der des Installierens. Daher Gegenwärtigkeit (+). Aber Erforderlichkeit, Gebotenheit? Wohl selten, letztlich Frage des Einzelfalls.
Rechtswidrigkeit i.S.d. § 32
Rechtswidrig ist ein Angriff, den der Angegriffene nicht dulden muss, weil er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Abzustellen ist dabei nach zutr. Ansicht auf den Handlungsunwert und nicht nur auf den bloßen Erfolgsunwert der drohenden Verletzung (str.).
- Nicht erforderlich ist also, dass der Angriff selbst einen Straftatbestand erfüllt. Der An-greifer darf aber seinerseits nicht (z.B. durch Notwehr) gerechtfertigt sein.
- Setzt ein Angriff i.S.v § 32 schuldhaftes Handeln voraus? Nach h.M. (-); Arg.: Wortlaut des § 32 II nennt ausdrücklich nur Rechtswidrigkeit, Individualschutzgedanke.
Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
Geeignet ist die Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs mit Sicherheit erwarten lässt und die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet.
Erforderlich ist die Verteidigung zudem nur, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das zur Verteidigung objektiv genauso geeignet ist.
Unmittelbares Ansetzen
Hat der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten und objektiv zur tatbe-standsmäßigen Handlung angesetzt, indem er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist,
- dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbe-standes führen soll oder
- in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht?
Indizcharakter haben dabei die Aspekte „kein weiterer wesentlicher Zwischenakt“ sowie „kon-krete Gefährdung des Angriffsobjekts aus Sicht des Angreifenden
subjektiv Fehlgeschlagener Versuch
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn aus Sicht des Täters der tatbestandliche Erfolg mit den verfügbaren Mitteln gar nicht oder nur mit wesentlicher zeitlicher Zäsur herbeigeführt werden kann.
Ein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch ist nicht möglich.
Aufgeben der Tat beim unbeendeten Versuch, § 24 I 1 Alt. 1
Die Tat gibt auf, wer von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen, Abstand nimmt.
Vorsatz
Kurzformel: „Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtli-cher Elemente des objektiven Tatbestandes“; genauer: „Vorsatz ist Handeln mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände“
• Relevanter Zeitpunkt: Vornahme der tatbestandlichen Handlung (s. § 16 I „bei Begehung der Tat“), sog. Koinzidenzprinzip. -> dolus antecedens (vorhergehender Vorsatz) und dolus subsequens (nachträglicher Vorsatz) nicht ausreichend.