StGB 10-27: Schemen Flashcards
Formel nat. Kausalität? Formel hypothetische Kausalität
Nat. Kausalität
= sine qua non
= die Handlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg entfiele
Hypothetische Kausalität
= die gesollte Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Welche Fälle der objektiven Zurechenbarkeit gibt es?
4 Fälle
+ 2 Unterpunkte
+ 2 Unterunterpunkte
p.m.: Erfolgsdelikte
-> Tathandlung muss nicht nur ad. kausal für den Erfolg sein, die Kausalkette muss dem Täter auch objektiv zurechenbar sein
-> check in folgenden Fällen:
1) Erfolg ist vom (teleologisch ermitteltem) Schutzzweck der verletzten Norm erfasst
2) Täter hat ein Risiko geschaffen oder erhöht, das über Sozialadäquanz (erlaubtes Risiko) hinausgeht
3) Übernahmeverschulden
= Verwirklichung des Risikos ist dem Opfer zuzuschreiben
4) Alternativverhalten
4.1. Erfolg wäre auch bei pflichtgemässen Alternativverhalten eingetreten
4.2. UND alternativ
4.2.1. Rspr.: Risikoerhöhungstheorie
= Dem Täter vorwerfbar, wenn er durch Pflichtverletzung ein Risiko geschaffen oder erhöht hat
4.2.2. h.L.: Wahrscheinlichkeitstheorie
= NUR vorwerfbar, wenn der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit bei rechtmässigen Alternativverhalten NICHT eingetreten wäre
Welche Arten von Vorsatz und von Fahrlässigkeit gibt es? Wie grenzt sich Eventualvorsatz von Fahrlässigkeit ab?
VORSATZ
1) Direkter Vorsatz 1. Grades
1.1. Wissen: mind. möglich halten
1.2. Wollen: Erfolg angestrebt
2) Direkter Vorsatz 2. Grades
2.1. Wissen: für sicher halten
2.2. Wollen: in Kauf nehmen
3) Eventualdolus
3.1. Wissen: für möglich halten
3.2. Wollen: in Kauf nehmen
FAHRLÄSSIGKEITEN
4) Bewusste Fahrlässigkeit
4.1. Wissen: Für möglich halten
4.2. Wollen: pflichtwidriges Vertrauen auf Ausbleiben
–> NUR falls leichtsinnig; FALLS irrational = Eventualdolus
5) Unbewusste Fahrlässigkeit
5.1. Wissen: nicht vorausgesehen
5.2. Wollen: Nicht gewollt
7 VSS rechtfertigende Notwehr?
StGB 15: Notwehr
1) Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff
–> inkl. Unterlassung, falls Handlungspflicht
–> Dauerdelikte (zB Freiheitsberaubung): Ende erst mit Aufhebung rechtswidrigen Zustands
2) Angriff selbst ist rechtswidrig
≠ Angriff durch Tier (Notstand); AUSSER Tier wurde als “Werkzeug” des Täters eingesetzt
3) gegen individuelles Rechtsgut d. Täters
4) Abwehr gegen RG des Täters
-> sonst ggf. Notstand
5) Verhältnismässigkeit des Angriffs
-> ex ante Betrachtung!
5.1. Erforderlichkeit
5.2. Zumutbarkeit
= kein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehr
6) Bewusstsein über Notwehrlage
7) KEINE bewusste und schwerwiegende Provokation
–> sonst Einschränkung Notwehrrecht
VSS rechtfertigender Notstand?
StGB 17: rechtfertigender Notstand
1) Notstandslage
= konkrete, unmittelbare Gefahr
unmittelbar = letzter Moment, um Gefahr abzuwehren
2) Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung
2.1. strikte Erforderlichkeit
2.2. Wahrung höherwertiger Interessen
-> Aggressivnotstand
= Eingriff in RG von Dritten
–> schwieriger zu rechtfertigen
-> Defensivnotstand
= Eingriff in RG von Person, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht
–> einfacher zu rechtfertigen
3) Kenntnis der Notstandslage UND Rettungswille
VSS Einwilligung?
1) Verfügungsbefugnis über RG
-> nur Individual-RG
-> über die verfügt werden kann
2) Einwilligung VOR der Tat
3) Einwilligungsfähigkeit
3.1. Handlungsfähigkeit
3.2. Informed Consent
4) Wissen des Täters um Einwilligung
2 Art. zur Schuldfähigkeit und dessen Konsequenzen generell?
1) StGB 19
2) Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit
= obj. TBM
-> Vorsatz muss nicht mehr gegeben sein
= schuldunabhängig
= rechtsstaatlich heikel
= selten
3 VSS entschuldbare Notwehr?
StGB 16: Notwehrexzess
1) Überschreitung des rechtlich Erlaubten
-> quantitativ, zeitlich, …
2) asthenischer Affekt
= Verwirrung, Furcht, Schrecken
≠ Wut, Rache, Zorn
3) Kausalität Angriff - astehnischer Affekt
VSS entschuldbarer Notstand?
StGB 18: entschuldbarer Notstand
-> grösstenteils wie StGB 17:
1) Notstandslage
1.1. Individuelles RG
1.2. Unmittelbare Gefahr = letzter Moment für Abwehr
2) Verhältnismässigkeit d. Notstandshandlung
2.1. Eignung
2.2. Strikte Erforderlichkeit
2.3. Wichtiges RG geschützt (s. StGB 18 I)
2.4. alternativ (subj. Massstab!):
2.4.1. Preisgabe war NICHT zumutbar
= StGB 18 I = Schuldausschluss
2.4.2. Preisgabe war zumutbar
= StGB 18 II = verminderte Schuldfähigkeit
3) Wissen um Notstand + Rettungswille
4) KEINE Gefahrtragungspflicht
= zB Polizei, Feuerwehr, Bergführer haben sich freiwillig berufsspezifischen Gefahren ausgesetzt
-> Bei Gefahren in diesem Zusammenhang kein entschuldigender Notstand
Welche Irrtümer gibt es?
1) Irrtümer über Tatbestandsmässigkeit
1.1. StGB 13: TB-/SV-Irrtum
1.2. unbeachtlicher Subsumtionsirrtum
1.3. Irrtum über den Kasualverlauf
1.3.1. aberratio ictus
1.3.2. error in persona vel in objecto
1.4. Umgekehrter TB-Irrtum
= Täter meint irrtümlich, obj. TBM liege vor
= untauglicher Versuch
2) Irrtümber über Rechtswidrigkeit
StGB 13 iVm 15: Putativnotwehr
3) Irrtümer über Schuld
-> bei UNvermeidbarkeit: straffrei
-> bei Vermeidbarkeit: verminderte Schuld
3.1. StGB 21: direkter Verbotsirrtum
3.2. Umgekehrter direkter Verbotsirrtum
= Wahndelikt, straflos
3.3. Indirekter Verbotsirrtum
= irrige Annahme, Rechtfertigungsgrund sei so oder in dieser Tragweite im Gesetz
3.4. Entschuldigungsirrtum
= irrige Annahme, Schuldausschliessungsgrund sei überhaupt oder in dieser Tragweite im Gesetz
Prüfschema Rücktritt / tätige Reue?
StGB 23: Rücktritt / tätige Reue
1) endgültige Aufgabe des Tatentschlusses
2) KEIN subj. fehlgeschlagener Versuch
3) Alternativ: Rücktrittshandlung oder tätige Reue
-> Kriterium: beendeter Versuch?
–> DAVOR: Rücktritt
–> DANACH: Tätige (aktive) Reue
4) Freiwilligkeit
≠ wenn äussere Umstände dazu beitragen, zB Opfer wehrt sich; erhöhte Gefahr, erwischt zu werden
7 TBM + 5 Unterpunkte unechtes Unterlassungsdelikt?
1) Subsidiarität
-> nur, wenn (auch im Zweifel) nicht an ein Handeln angeknüpft werden kann
2) Erfolgsdelikt
3) StGB 11 I: Verbrechen oder Vergehen
4) Obj. TBM
4.1. Taterfolg
4.2. Garantenstellung
-> StGB 11 II
– lit.a: Gesetzliche Pflicht (Amtsträger)
– lit.b: Vertrag
– lit.c: Gefahrengemeinschaft
– lit.d: Ingerenz
4.3. Unterlassen
= Nicht-Vornahme der gebotenen Handlung
4.4. obj. + subj. Tatmacht
= Generelle Möglichkeit zur Vornahme einer Handlung
+ Individuell für Täter möglich
+ für Täter war hypothetische Kausalität erkennbar
4.5. Hypothetische Kausalität
= BGer, Wahrscheinlichkeitstheorie: gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
4.6. StGB 11 III: Gleichwertigkeit Tun / Unterlassen
5) Subj. TBM
5.1. Untrlassungsvorsatz betr. obj. TBM
5.2. ggf. weitere subj. TBM
6) RW
7) Schuld
Wie erkennt man, ob ein Versuch beendet ist?
Begehungsdelikt + Unterlassungsdelikt
Begehungsdelikt: Rücktrittshorizonttheorie
= Täter glaubt, der Rücktritt sei immer noch möglich / die Tat brauche noch ein Zutun, um vollendet zu sein
Unterlassungsdelikt:
- Beginn: Schaffung der Gefahr
- Ende: Nach letzter Chance, rettend einzugreifen
–> immer gem. Vorstellung Täter!
Definition von Ingerenz iSv StGB 11 II lit.d?
Ingerenz
= vorausgegangenes pflichtwidriges Tun hat Gefahr geschaffen
-> zB Geschäftsherrenhaftung, OR 55
Kann von einer Strafmilderung Gebrauch gemacht werden, wenn der Erfolg eingetreten ist, aber der Täter den Erfolg verhindern wollte?
Nur bei Mittätern und nur für diejenigen, die aus eigenem Antrieb den Erfolg verhindern wollten
-> StGB 23 IV