StGB 10-27: Schemen Flashcards

1
Q

Formel nat. Kausalität? Formel hypothetische Kausalität

A

Nat. Kausalität
= sine qua non
= die Handlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg entfiele

Hypothetische Kausalität
= die gesollte Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

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2
Q

Welche Fälle der objektiven Zurechenbarkeit gibt es?

4 Fälle
+ 2 Unterpunkte
+ 2 Unterunterpunkte

A

p.m.: Erfolgsdelikte
-> Tathandlung muss nicht nur ad. kausal für den Erfolg sein, die Kausalkette muss dem Täter auch objektiv zurechenbar sein

-> check in folgenden Fällen:

1) Erfolg ist vom (teleologisch ermitteltem) Schutzzweck der verletzten Norm erfasst

2) Täter hat ein Risiko geschaffen oder erhöht, das über Sozialadäquanz (erlaubtes Risiko) hinausgeht

3) Übernahmeverschulden
= Verwirklichung des Risikos ist dem Opfer zuzuschreiben

4) Alternativverhalten

4.1. Erfolg wäre auch bei pflichtgemässen Alternativverhalten eingetreten

4.2. UND alternativ

4.2.1. Rspr.: Risikoerhöhungstheorie
= Dem Täter vorwerfbar, wenn er durch Pflichtverletzung ein Risiko geschaffen oder erhöht hat

4.2.2. h.L.: Wahrscheinlichkeitstheorie
= NUR vorwerfbar, wenn der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit bei rechtmässigen Alternativverhalten NICHT eingetreten wäre

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3
Q

Welche Arten von Vorsatz und von Fahrlässigkeit gibt es? Wie grenzt sich Eventualvorsatz von Fahrlässigkeit ab?

A

VORSATZ

1) Direkter Vorsatz 1. Grades
1.1. Wissen: mind. möglich halten
1.2. Wollen: Erfolg angestrebt

2) Direkter Vorsatz 2. Grades
2.1. Wissen: für sicher halten
2.2. Wollen: in Kauf nehmen

3) Eventualdolus
3.1. Wissen: für möglich halten
3.2. Wollen: in Kauf nehmen

FAHRLÄSSIGKEITEN

4) Bewusste Fahrlässigkeit
4.1. Wissen: Für möglich halten
4.2. Wollen: pflichtwidriges Vertrauen auf Ausbleiben
–> NUR falls leichtsinnig; FALLS irrational = Eventualdolus

5) Unbewusste Fahrlässigkeit
5.1. Wissen: nicht vorausgesehen
5.2. Wollen: Nicht gewollt

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4
Q

7 VSS rechtfertigende Notwehr?

A

StGB 15: Notwehr

1) Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff

–> inkl. Unterlassung, falls Handlungspflicht

–> Dauerdelikte (zB Freiheitsberaubung): Ende erst mit Aufhebung rechtswidrigen Zustands

2) Angriff selbst ist rechtswidrig

≠ Angriff durch Tier (Notstand); AUSSER Tier wurde als “Werkzeug” des Täters eingesetzt

3) gegen individuelles Rechtsgut d. Täters

4) Abwehr gegen RG des Täters

-> sonst ggf. Notstand

5) Verhältnismässigkeit des Angriffs

-> ex ante Betrachtung!

5.1. Erforderlichkeit

5.2. Zumutbarkeit
= kein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehr

6) Bewusstsein über Notwehrlage

7) KEINE bewusste und schwerwiegende Provokation

–> sonst Einschränkung Notwehrrecht

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5
Q

VSS rechtfertigender Notstand?

A

StGB 17: rechtfertigender Notstand

1) Notstandslage

= konkrete, unmittelbare Gefahr

unmittelbar = letzter Moment, um Gefahr abzuwehren

2) Verhältnismässigkeit der Notstandshandlung

2.1. strikte Erforderlichkeit

2.2. Wahrung höherwertiger Interessen

-> Aggressivnotstand
= Eingriff in RG von Dritten
–> schwieriger zu rechtfertigen

-> Defensivnotstand
= Eingriff in RG von Person, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht
–> einfacher zu rechtfertigen

3) Kenntnis der Notstandslage UND Rettungswille

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6
Q

VSS Einwilligung?

A

1) Verfügungsbefugnis über RG
-> nur Individual-RG
-> über die verfügt werden kann

2) Einwilligung VOR der Tat

3) Einwilligungsfähigkeit

3.1. Handlungsfähigkeit

3.2. Informed Consent

4) Wissen des Täters um Einwilligung

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7
Q

2 Art. zur Schuldfähigkeit und dessen Konsequenzen generell?

A

1) StGB 19

2) Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit

= obj. TBM
-> Vorsatz muss nicht mehr gegeben sein

= schuldunabhängig

= rechtsstaatlich heikel

= selten

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8
Q

3 VSS entschuldbare Notwehr?

A

StGB 16: Notwehrexzess

1) Überschreitung des rechtlich Erlaubten

-> quantitativ, zeitlich, …

2) asthenischer Affekt
= Verwirrung, Furcht, Schrecken

≠ Wut, Rache, Zorn

3) Kausalität Angriff - astehnischer Affekt

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9
Q

VSS entschuldbarer Notstand?

A

StGB 18: entschuldbarer Notstand

-> grösstenteils wie StGB 17:

1) Notstandslage

1.1. Individuelles RG

1.2. Unmittelbare Gefahr = letzter Moment für Abwehr

2) Verhältnismässigkeit d. Notstandshandlung

2.1. Eignung

2.2. Strikte Erforderlichkeit

2.3. Wichtiges RG geschützt (s. StGB 18 I)

2.4. alternativ (subj. Massstab!):

2.4.1. Preisgabe war NICHT zumutbar
= StGB 18 I = Schuldausschluss

2.4.2. Preisgabe war zumutbar
= StGB 18 II = verminderte Schuldfähigkeit

3) Wissen um Notstand + Rettungswille

4) KEINE Gefahrtragungspflicht

= zB Polizei, Feuerwehr, Bergführer haben sich freiwillig berufsspezifischen Gefahren ausgesetzt

-> Bei Gefahren in diesem Zusammenhang kein entschuldigender Notstand

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10
Q

Welche Irrtümer gibt es?

A

1) Irrtümer über Tatbestandsmässigkeit

1.1. StGB 13: TB-/SV-Irrtum

1.2. unbeachtlicher Subsumtionsirrtum

1.3. Irrtum über den Kasualverlauf

1.3.1. aberratio ictus

1.3.2. error in persona vel in objecto

1.4. Umgekehrter TB-Irrtum

= Täter meint irrtümlich, obj. TBM liege vor
= untauglicher Versuch

2) Irrtümber über Rechtswidrigkeit

StGB 13 iVm 15: Putativnotwehr

3) Irrtümer über Schuld

-> bei UNvermeidbarkeit: straffrei
-> bei Vermeidbarkeit: verminderte Schuld

3.1. StGB 21: direkter Verbotsirrtum

3.2. Umgekehrter direkter Verbotsirrtum
= Wahndelikt, straflos

3.3. Indirekter Verbotsirrtum
= irrige Annahme, Rechtfertigungsgrund sei so oder in dieser Tragweite im Gesetz

3.4. Entschuldigungsirrtum
= irrige Annahme, Schuldausschliessungsgrund sei überhaupt oder in dieser Tragweite im Gesetz

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11
Q

Prüfschema Rücktritt / tätige Reue?

A

StGB 23: Rücktritt / tätige Reue

1) endgültige Aufgabe des Tatentschlusses

2) KEIN subj. fehlgeschlagener Versuch

3) Alternativ: Rücktrittshandlung oder tätige Reue

-> Kriterium: beendeter Versuch?

–> DAVOR: Rücktritt
–> DANACH: Tätige (aktive) Reue

4) Freiwilligkeit

≠ wenn äussere Umstände dazu beitragen, zB Opfer wehrt sich; erhöhte Gefahr, erwischt zu werden

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12
Q

7 TBM + 5 Unterpunkte unechtes Unterlassungsdelikt?

A

1) Subsidiarität
-> nur, wenn (auch im Zweifel) nicht an ein Handeln angeknüpft werden kann

2) Erfolgsdelikt

3) StGB 11 I: Verbrechen oder Vergehen

4) Obj. TBM

4.1. Taterfolg

4.2. Garantenstellung
-> StGB 11 II

– lit.a: Gesetzliche Pflicht (Amtsträger)

– lit.b: Vertrag

– lit.c: Gefahrengemeinschaft

– lit.d: Ingerenz

4.3. Unterlassen
= Nicht-Vornahme der gebotenen Handlung

4.4. obj. + subj. Tatmacht

= Generelle Möglichkeit zur Vornahme einer Handlung

+ Individuell für Täter möglich

+ für Täter war hypothetische Kausalität erkennbar

4.5. Hypothetische Kausalität

= BGer, Wahrscheinlichkeitstheorie: gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

4.6. StGB 11 III: Gleichwertigkeit Tun / Unterlassen

5) Subj. TBM

5.1. Untrlassungsvorsatz betr. obj. TBM

5.2. ggf. weitere subj. TBM

6) RW

7) Schuld

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13
Q

Wie erkennt man, ob ein Versuch beendet ist?

Begehungsdelikt + Unterlassungsdelikt

A

Begehungsdelikt: Rücktrittshorizonttheorie

= Täter glaubt, der Rücktritt sei immer noch möglich / die Tat brauche noch ein Zutun, um vollendet zu sein

Unterlassungsdelikt:

  • Beginn: Schaffung der Gefahr
  • Ende: Nach letzter Chance, rettend einzugreifen

–> immer gem. Vorstellung Täter!

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14
Q

Definition von Ingerenz iSv StGB 11 II lit.d?

A

Ingerenz

= vorausgegangenes pflichtwidriges Tun hat Gefahr geschaffen

-> zB Geschäftsherrenhaftung, OR 55

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15
Q

Kann von einer Strafmilderung Gebrauch gemacht werden, wenn der Erfolg eingetreten ist, aber der Täter den Erfolg verhindern wollte?

A

Nur bei Mittätern und nur für diejenigen, die aus eigenem Antrieb den Erfolg verhindern wollten

-> StGB 23 IV

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16
Q

TBM versuchtes Delikt?

A

1) KEINE Vollendung der Tat

2) Strafbarkeit des Versuchs

2.1. StGB 22 I: V + V

2.2. StGB 105 II: Übertretungen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen

3) subj. TB: Tatentschluss

4) obj. TB: alternativ

4.1. Beginn der Tatausführung / Point of no return

4.2. StGB 260bis: ggf. bereits Vorbereitungshandlungen strafbar

5) StGB 22 II: KEINE grobe Untauglichkeit des Versuchs

-> Untauglichkeit grds. IRRELEVANT

-> AUSSER

– Täter verkennt aus grobem Unverstand

– Untauglichkeit des Subjekts (zB Putzfrau denkt, sie sei Beamtin und hätte Vorteil nicht annehmen dürfen)

– Wahndelikt

5) RW

6) Schuld

17
Q

Welche Rolle spielt es, ob der Erfolg eingetreten ist bei StGB 23?

A

Unterbleiben des Erfolgs = kritisches Element für Strafmilderung !

-> wenn der Erfolg eintritt, hat der Täter seinen Plan verwirklicht und wird dafür voll bestraft

-> Vorbehalten bleibt Einsicht bei der Strafzumessung

18
Q

Grundsatz zum Rücktritt/ zur tätigen Reue?

A

StGB 23:

Wenn der Erfolg ausbleibt, wird der (passiv) zurücktretende oder der (aktiv) Hilfeleistende milder oder gar nicht bestraft (Abs. 1 + 2). Das gilt sogar, wenn der Erfolg aus anderen Gründen ausbleibt (Abs.3)

Tritt der Erfolg ein, ist KEINE Strafmilderung gestützt auf StGB 23 möglich.

Ausnahme bildet der eine aus einer Mehrheit von Tätern, der zwar zurücktrat, aber die anderen den Erfolg dennoch bewirkten (Abs. 4).

19
Q

VSS unechtes Unterlassungsdelikt?

10 VSS + 2 Unter-VSS

A

StGB 11: Unterlassung

1) Verbrechen oder Vergehen

2) NUR Erfolgsdelikte

3) Subsidiarität
= kann an ein Handeln angeknüpft werden?

4) Taterfolg

5) Unterlassung
= gebotene Handlung nicht vornehmen

6) hypothetische Kausalität

-> BGer: Wahrscheinlichkeitstheorie
= die gebotene Handlung kann NICHT hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele

7) Garantenstellung

Abs.2: alternativ

  • lit.a: Gesetz
    – Amtsträger
    – gesetzl. Schutzpflichten für Anlagen oder Personen
  • lit.b: Vertrag
    = einvernehmliche Übernahme einer Schutzpflicht
  • lit.c: freiwillige Gefahrengemeinschaft
  • lit.d: Ingerenz
    –> Abgrenzung Fahrlässigkeit!

8) Obj. + subj. Tatmacht

= war gebotene Handlung

8.1. Objektiv möglich?

8.2. Subjektiv zumutbar?

9) Abs.3: Gleichwertigkeit des Unterlassens und des Handelns

10) Subj.: Vorsatz auf obj. TBM

20
Q

Welche Arten von Haupttäterschaft gibt es?

A

1) UNmittelbare Täterschaft
= eigenhändige Tatverwiklichung

2) mittelbare Täterschaft

3) Mittäter

4) Nebentäter

21
Q

Definition mittelbare Täterschaft?

A

Wissens-, Willens-, oder Organisationsherrschaft über das “Werkzeug” (Tatmittler)

22
Q

4 TBM + 2 Unterpunkte Mittäter?

A

1) obj. TBM: funktionale Tatherrschaft

1.1. Gemeinsamer Tatentschluss auf ALLE obj. TBM

–> ggf. zeitlich versetzt
–> ggf. konkludent

1.2. Gemeinsame Tatausführung

= unerlässlicher Tatbeitrag zu alternativ

– Entschliessung
– Planung
– Ausführung

–> CAVE wenn Beitrag nicht zur Ausführung, dann hohe Anforderungen!

2) subj. TB
= entspricht gemeinsamen Tatentschluss

3) RW

4) Schuld

23
Q

Wird ein Exzess allen Mittätern angerechnet?

A

Nein, nur derjenige, der ihn begangen hat, wird dafür bestraft (StGB 27).

24
Q

TBM Mittäter?

A

1) KEINE mittelbare Handlung des mittelbaren Täters

2) Handlung Tatmittler

3) Werkzeugeigenschaft des mittelbaren Täters

3.1. obj. oder subj. TBM fehlt/ fehlen
-> insb. KEIN eigener Vorsatz, weil TB-Irrtum

3.2. Rechtfertigungsgrund

3.3. Schuldausschliessungsgrund

25
Q

Definition Nebentäter?

A

= Mehrfache Alleintäterschaft

= Mehrere bewirken unabhängig voneinander denselben Taterfolg. Jeder ist unmittelbarer Alleintäter.

= Doppelkausalität

= Häufig bei Fahrlässigkeitsdelikten

26
Q

Welche 2 Irrtümer über den Kausalverlauf gibt es?

A

1) Aberratio ictus

= abgelenkter Schuss

-> NUR Erfolgsdelikte !

2)

27
Q

Wie wirken sich aberratio ictus / error in persona vel in obiecto auf die Strafbarkeit aus?

A

1) Aberratio ictus

= vorsatzlos betr. Opfer
–> idR NUR Fahrlässigkeit strafbar

2) Error in persona vel in obiecto

= irrelevant, wenn Tatobjekte tatbestandlich gleichwertig

28
Q

Was ist eine echte, was eine unechte Konkurrenz?

A

Unechte Konkurrenz
= Ein Straftatbestand deckt das Unrecht eines andern vollständig ab, sodass ein Tatbestand gar nicht berücksichtigt wird

Echte Konkurrenz
= es werden RGs von mehreren Straftatbeständen verletzt, weshalb mehrere Straftatbestände zur Anwendung gelangen

-> entweder durch 1 (Idealkonkurrenz) oder >1 Handlung (Realkonkurrenz)

29
Q

Welche Arten unechter Konkurrenz gibt es?

A

Unechte Konkurrenzen:

  • Spezialität
    = ein TB deckt einen andern vollständig ab; nur der schwerere kommt zur Anwendung (zB nur Mord, statt auch noch Totschlag)
  • Konsumtion
    = ein schwerer TB deckt die RG-Verletzung / den Handlungswert eines andern TB vollständig ab (aber nicht den ganzen)
  • Subsidiarität
    = TB wird nur ausnahmsweise angewendet, wenn die Tat nicht nach einem andern TB strafbar ist
30
Q

Welche Arten echter Konkurrenz gibt es?

A

Echte Konkurrenzen:

  • Idealkonkurrenz
    = 1 Handlung erfüllt entweder mehrfach 1 TB (gleichartige IK) oder erfüllt >1 TB (ungleichartige IK)

– gleichartige Idealkonkurrenz:
zB mit Bombenanschlag mehrere Personen töten

– ungleichartige Idealkonkurrenz:
zB einen Dritten dadurch begünstigen (StGB 305), indem er eine Amtshandlung hindert (StGB 286)

  • Realkonkurrenz
    = >1 Handlung erfüllt entweder mehrfach 1 TB oder erfüllt >1 TB

= zB Raub (StGB 140) + Sachbeschädigung (StGB 144)

31
Q

Was sind die Straffolgen bei echter / unechter Konkurrenz?

A

Unechte Konkurrenz
-> nur Bestrafung für schwereres Delikt (KEINE Strafschärfung)

Echte Konkurrenz
-> Asperationsprinzip: Die Strafe wird angemessen erhöht, max. 150% (StGB 49 I)

32
Q

VSS für das Asperationsprinzip?

A

Asperationsprinzip = Strafschärfung bei echter Konkurrenz (StGB 49 I)

1) gleichartige Strafen (beide TBs sehen zB GS vor)

1.1. generell-abstrakt

1.2. individuell-konkret
= Richter muss individuell-konkret dieselbe Strafart vorsehen!

2) StGB 49 I: Höchstmass um max 50% der angedrohten Strafe

3) Nicht mehr als gesetzliches Höchstmass der Strafart

33
Q

Was ist eine Zusatzstrafe?

A

StGB 49 II: Zusatzstrafe

= ein Täter hat vor dem Zeitpunkt des Urteils mehrere TBs verwirklicht, die theoretisch zu einer Strafe hätten führen können

-> waren dem Gericht aber nicht bekannt oder nicht angeklagt

-> in späterem zweiten Verfahren soll der Täter vom Asperationsprinzip iSv Abs.1 profitieren

34
Q

Konstitutierung Strafmass?

A
  1. Vorprüfung
    = Einstellung oder Sistierung des Verfahrens?
    -> StGB 55a; StPO 8; fehlende Prozess-VSS
  2. Abstraktes Strafmass (“Strafrahmen”)
    -> beachte Doppelverwertungsverbot
  3. StGB 47 f.: Konkretes Strafmass
  • 3.1. Objektive Tatschwere
  • 3.2. Subjektive Tatschwere
  1. Eventuell weitere Delikte
  • 4.1. StGB 49 I: Echte Ideal- / Realkonkurrenz
    –> Asperation oder Kumulation
  • 4.2. StGB 49 II: Zustazstrafe
  1. StGB 47 I: Täterkomponenten
  • Vorleben
  • Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Verhalten nach der Tat & im Verfahren
  1. Vollzugsform
  • Bedingter / Teilbedingter Strafvollzug
  1. Ggf. Anrechnung U-Haft
  2. Ggf. Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses, StGB 52 ff.
35
Q

Was ist das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung?

A

Doppelverwertungsverbot

= was bei der objektiven / subjektiven Tatschwere bereits berücksichtigt wurde (um den konkreten Strafrahmen zu bestimmen), darf nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden