Steuern Flashcards

1
Q

Monistisches und dualistisches System

A
  • Monistisch = private und geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der GGSt (Ausnahme sind gewerbsmässige Immobilienhändler)
  • Dualistisch = nur private Grundstückgewinne werden von der GGSt erfasst
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2
Q

Art. zu gewerbsmässigem Immobilienhandel

A

129 StG

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3
Q

Folgen verdeckte Kapitaleinlage mittels Sacheinlage

A
  • Aktiven dürfen immer nur zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden (OR 960a)
  • verdeckte Kapitaleinlage = etwas wird unter Verkehrswert in Gesellschaft eingebracht
  • RF = AG bilanziert Anschaffungswert und muss dann bei Veräusserung der Sache z.B. GGST zahlen
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4
Q

Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 Abs. 3)

A
  • Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern (Agio) und Zuschüssen ist steuerfrei –> Erlös - Nennwert
  • dies gilt nicht bei der verdeckten Kapitaleinlage
  • Kapitaleinlageprinzip gilt für PV
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5
Q

Mehrwertabgabe

A

ist bei einem Verkauf vom Verkaufspreis abziehbar (StG 142 Abs. 2 lit. e)

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6
Q

Lebensversicherung

A
  • gilt als rückkaufsfähige Kapitalversicherung (DBG 20 Abs. 1 lit. a)
  • gilt grundsätzlich als Ertrag, ausser die Kapitalversicherung diene der Vorsorge –> vgl. Art. für Voraussetzungen betr. “der Vorsorge dienend”
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7
Q

Nexusquotient

A

-wichtig bei Patentbox (StG 85a ff.)
- dieser bezeichnet das Verhältnis des schweizerischen Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
- damit will man die Forschung in der CH attraktiv gestalten, da der Forschungsaufwand im Ausland nicht abgezogen werden kann

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8
Q

nicht im Kanton Bern gelegene Betriebsstätten, etc.

A

sind von der Steuerpflicht im Kanton Bern ausgenommen (StG 7 u. 79)

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9
Q

Voraussetzungen selbständige Erwerbstätigkeit

A
  • Zusammenbringen von Arbeit und Kapital
  • eigene Organisation
  • Verfolgung wirtschaftlicher Zweck
  • Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr
  • Inerscheinungtreten nach aussen
  • Gewinnabsicht
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10
Q

Unterscheidung PV und GV

A
  • bei GV ist Kapitalgewinn steuerbar und es können Abschreibungen vorgenommen und Kapitalverluste abgezogen werden
  • bei PV ist Kapitalgewinn steuerfrei, jedoch keine Abschreibungen oder Abzug Kapitalverlust möglich
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11
Q

Voraussetzungen der Betriebsstätte (StG 77 Abs. 3)

A
  • eine ständige körperliche Anlage,
  • die einen Teil eines ausserkantonalen Unternehmens bildet und
  • in der dieses Unternehmen eine qualitativ (wie wichtig sind ausgeführte Arbeiten) und quantitativ (welche Kosten zieht ziehen die Arbeiten nach sich) erhebliche Tätigkeit
    entfaltet

weitere Indizien für Betriebsstätte können sein:
- Abschlussvollmacht eines Vertreters
- Home-Office-Betriebsstätte

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12
Q

Ausnahmen Emissionsabgabe (StG 6)

A
  • wenn Kapitalerhöhung oder Gründung unter 1 Mio. bleibt
  • dieser Freibetrag ist immer vom Aktienkapital bzw. dem Erhöhungskapital abzuziehen (Gründung 1,1 Mio., dann 1,1 Mio. minus 1 Mio.)
  • Ausnahmeregelung gilt nicht in den Fällen von StG 5 Abs. 2 (Zuschüsse und Handwechsel)
  • Achtung der genutzte Freibetrag ist vom Gesamtfreibetrag abzuziehen –> habe ich einmal eine Gründung von CHF 100 000 gemacht, so kann ich bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung von 1 Mio. nur noch 900 000 des übrig gebliebenen Freibetrags abziehen
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13
Q

Bilanzänderung / Bilanzberichtigung

A
  • Bilanzänderung = handelsrechtskonforme Buchung wird durch andere handelsrechtskonforme Buchung ersetzt (bis zur rechtskräftigen Veranlagung möglich)
  • Bilanzberichtigung = nicht handelsrechtskonforme Buchung wird durch handelsrechtskonforme Buchung ersetzt (nur bis zur Steuererklärung möglich)
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14
Q

wo werden Ehegatten veranlagt, wenn sie nicht mehr zusammen leben aber dennoch keine Trennung vorliegt?

A
  • auch hier geht es um den Lebensmittelpunkt –> eine solche Beurteilung kann je nach Fall extrem schwierig sein (DBG 105) (denke an Teuscherfall)
  • ist der Lebensmittelpunkt strittig (weil zwei Kantone mögliche Steuerhoheit haben) so entscheidet ESTV (DBG 108)
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15
Q

gerichtliche und faktische Trennung

A
  • gerichtliche Trennung = Eheschutzverfahren in dessen Rahmen Trennungsvereinbarung verabschiedet wird oder aussergerichtliche Trennungsvereinbarung mit Genehmigung durch Gericht
  • faktische Trennung = aussergerichtliche Vereinbarung
  • aus Beweisgründen ist gerichtliche Trennung aus steuerlicher Sicht vorteilhafter
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16
Q

Schadenersatz, Genugtuung, Versicherungsleistungen

A

Schadenersatzleistungen sind immer steuerfrei! Gleiches gilt für die Genugtuung aber nicht für Versicherungszahlungen für Lohnausfall

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17
Q

Beteiligungsabzug (StG 96)

A

dieser ist da, um die wirtschaftliche Doppelbelastung (zulässig, anders als wirts. Doppelbesteuerung) abzufedern –> einerseits wird der Gewinn bei der AG besteuert und andererseits erfolgt eine erneute Besteuerung, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird beim Aktionär
- dieser kann auch geltend gemacht werden, wenn es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, die Dividende an CH-Gesellschaft ausschüttet und beim Verkauf von Aktien (Kapitalgewinn)

18
Q

in welchem Verfahren wird Steuerbefreiung behandelt?

A
  • besonderes Feststellungsverfahren = Teilentscheid
19
Q

verdeckte Gewinnausschüttung

A

ist quasi wie eine Dividende, weshalb auch hier Verrechnungssteuer zu zahlen ist

20
Q

Berufskosten (Kosten für Arbeitsweg)

A
  • darf man Geschäftsfahrzeug nur für Geschäftsfahrten nutzen, dann können Kosten für Arbeitsweg abgezogen werden
  • darf es auch noch für Arbeitsweg benutzt werden, dann ist kein Abzug möglich, wenn Arbeitgeber für Kosten aufkommt
  • darf man es zusätzlich auch noch privat nutzen und Arbeitgeber bezahlt alles, dann ist kein Abzug möglich und es wird eine Einkommenssteuer erhoben (Naturallohn/Gehaltsnebenleistung aufgrund private Nutzung)
21
Q

Unterhaltskosten (StG 36)

A
  • werterhaltend = es droht ein Wertverlust bzw. wird einfach Wert erhalten
  • wertvermehrend = Verbesserungen / Neueinrichtung
  • wird Haus gebaut für 1 Mio und weist dieses direkt nach dem Bau Mängel auf, die behoben werden müssen, so sind diese Kosten keine werterhaltenden Kosten, da sie angeblich dazu dienen, den Wert der Liegenschaft aus Sicht des Erwerbers herzustellen –> dies ist m.E. krass falsch, da ein Haus mit Mängeln nach dem Bau nicht einer Mio entspricht, sondern z.B. 800’000 –> wenn ich also 1 Mio bezahlt habe und das Haus nicht diesen Wert hat, den es haben sollte, dann sind Massnahmen zur Mängelbeseitigung werterhaltend –> alles andere ist Wortklauberei und juristische Spitzfindigkeit –> Argumentation beruht darauf, dass es bei einem Neubau keine Werterhaltung geben kann
22
Q

Vorfälligkeitsentschädigung (StG 38)

A
  • die Vorfälligkeitsentschädigung ist zu bezahlen, wenn man Hypothek vorzeitig bei Bank kündigt und bei anderer Bank neue Hypothek abschliesst
  • hierbei handelt es sich nicht um abziehbare Schuldzinsen, wenn Hypothek bei anderer Bank vereinbart wird (wenn gleiche Bank, dann schon) oder wenn man das Haus verkauft (dann gilt Entgelt als Anlagekosten i.S. GGSt)
23
Q

Verrechnungssteuer / Umstrukturierung

A
  • die VSt wird bei Umstrukturierungen nicht auf Reserven und Gewinne, die in Reserven anderer Gesellschaft übergehen erhoben (VStG 5 Abs. 1 lit. a)
  • gilt auch für Emissionsabgabe (StG 6 Abs. 1 lit. abis)
  • gilt auch für Umsatzabgabe (StG 14 Abs. 1 lit. i)
  • gilt auch für MwSt (MWStG 38 Abs. 1 lit. a)
24
Q

Umstrukturierung (StG 88)

A
  1. VSS Fusion:
    - Fortbestehen Steuerpflicht in CH
    - Übernahme massgeblicher Werte
    - Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten
  2. VSS Aufspaltung (Vermögen einer Gesellschaft wird auf andere neue Gesellschaften übertragen, wobei ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst wird):
    - Fortbestehen Steuerpflicht in CH
    - Übernahme massgeblicher Werte
    - StG 88 lit. b
  3. VSS Abspaltung (Vermögensteil einer Gesellschaft wird auf andere neue Gesellschaft übertragen):
    - Fortbestehen Steuerpflicht in CH
    - Übernahme massgeblicher Werte
    - StG 88 lit. b
  4. VSS Übertragung/Umstrukturierung Tochtergesellschaft:
    - Fortbestehen Steuerpflicht in CH
    - Übernahme massgeblicher Werte
    - StG 88 lit. d
  5. VSS Konzerninterne Vermögensübertragung (es werden nur einzelne Vermögenswerte zwischen beherrschten Gesellschaften übertragen):
    - Fortbestehen Steuerpflicht in CH
    - Übernahme massgeblicher Werte
    - StG 88 Abs. 3 u. 4

Bei den Ziff. 2 und 3 handelt es sich immer um Schwestergesellschaften und bei Ziff. 4 um eine Tochtergesellschaft. Dies ist relevant um die richtigen Spezialvoraussetzungen zu finden.

25
Q

indirekte Teiliquidation (StG 24a)

A

Ziel des Verkäufers ist/war es hier grundsätzlich eine Dividendenbesteuerung zu verhindern –> mit Ausschüttung einer nicht betriebsnotwendigen Substanz meint der Art. 24a eine Dividende –> verkauft er nun alle Aktien und der Aktienpreis dient auch der Bezahlung der nicht betriebsnotwendigen Substanz, so liegt ein steuerfreier Kapitalgewinn vor, wenn Aktien im PV waren –> dies will der Gesetzgeber verhindern, indem er eben sagt, dass wenn, nach dem Verkauf an den Käufer eine Dividende ausbezahlt wird, dann ist diese als Ertrag beim Verkäufer zu besteuern

26
Q

direkte / indirekte Steuer

A
  • direkte Steuer = Einkommenssteuer, Gewinnsteuer –> bei den direkten Steuern sind Steuerschuldner (Steuersubjekt) und Steuerträger (der wirtschaftlich Belastete)
  • indirekte Steuer = MwSt, VSt, Stempelabgaben, Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Automobilsteuer, Steuer auf Spirituosen –> eine indirekte Steuer liegt vor, wenn Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch sind
27
Q

organische und anorganische Abzüge

A
  • organische Abzüge stehen in direktem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung
  • anorganische Abzüge hängen nicht direkt mit Einkommenserzielung zusammen, sind aber wünschenswert
28
Q

MwSt

A
  • diese besteuert den Konsum bzw. den Mehrwert der durch Verarbeitung eines Produkts generiert wird
  • es ist eine indirekte Steuer (Steuersubjekt = Hersteller/Lieferant, wirtschaftlich Belasteter = Konsument)
29
Q

Vorsteuer(abzug)

A
  • jeder Mehrwertsteuerpflichtige kann die Mehrwertsteuer, die er auf steuerbaren Vorleistungen bezahlen muss, abziehen, sofern er die Vorleistung zur Erbringung einer steuerbaren Leistung verwendet
  • Bsp. –> angenommen jemand kauft Stahl (CHF 1000) zur Herstellung von Messern (fertige Klinge CHF 2000) –> hierbei kann die MwSt die auf den Stahl erhoben wurde (CHF 80), vom gesamten Mehrwert des Messerschmieds (CHF 240) abgezogen werden, womit der Endverbraucher CHF 160 (Nettosteuer) als Mehrwertsteuer entrichtet –> dieser Vorgang kann beliebig in die Länge gezogen werden (z.B. jemand kauft Rohstahl und stellt Feinstahl her, Messerschmied kauft Feinstahl und stellt Klingen her, jemand kauft Klingen und baut Griff an, usw.) –> bei jedem dieser Schritte darf die Vorsteuer vom Gesamtmehrwert, den der jeweilige Arbeitsschritt generiert, abgezogen werden –> die addierten Nettosteuern ergeben die zu entrichtende MwSt
30
Q

MwSt Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung

A
  • Ursprungslandprinzip = Mehrwertsteuer wird jeweils im Herkunftsland der Lieferung oder der
    Dienstleistung erhoben
  • Bestimmungslandprinzip = Mehrwertsteuer wird jeweils im Bestimmungsland der Lieferung oder der
    Dienstleistung erhoben (Einfuhrsteuer als Folge)
31
Q

Verzicht auf Befreiung von MwSt-Pflicht

A

Dies führt dazu, dass man die Vorsteuer zum Abzug bringen kann und macht in folgenden Fällen Sinn:
- wenn die Kunden eines Unternehmens mehrwertsteuerpflichtig sind und später den Vorsteuerabzug geltend machen wollen
- wenn in der Gründungsphase hohe vorsteuerbelastete Aufwendungen anfallen oder wenn Leistungen als Exporte von der Steuer befreit sind

32
Q

Arten der MWSt

A
  • Inlandsteuer (auf Dienstleistung von schweizerischen Unternehmen bezogen)
  • Bezugssteuer (vor allem auf Dienstleistungen und Lieferungen von Unternehmen mit Auslandsitz bezogen)
  • Einfuhrsteuer (vor allem auf Gegenstände bezogen, die zu verzollen sind)
33
Q

Vorgehen MWSt

A
  1. Lieferung oder Dienstleistung?
  2. Ort der Lieferung bzw. Ort der Dienstleistung?
  3. Inland-, Bezugs-, Einfuhrsteuer?
  4. Steuersubjekt?
  5. Steuerobjekt (wird ein Entgelt für die Leistung erbracht)?
  6. Leistung von Steuer befreit oder ausgenommen?
34
Q

Gruppenbesteuerung

A
  • Konzerne/Holdingstrukturen können als Gruppe besteuert werden (alle werden von ein- und derselben Gesellschaft gehalten/geleitet)
35
Q

Nicht-Entgelt

A
  • wird für Leistung Nicht-Entgelt geleistet, so ist keine MWSt geschuldet
  • sind z.B. Subventionen und Spenden
36
Q

Margenbesteuerung

A
  • ist für Kunstgegenstände, Antiquitäten (Sammlerstücke)
  • Steuer Ankaufspreis minus Verkaufspreis, wenn keine Vorsteuern vom Ankaufspreis abgezogen
  • wenn Verlust zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, dann verrechenbar
37
Q

Abrechnungsmethoden

A
  • effektive Abrechnungsmethode
  • Saldosteuersatzmethode
  • Pauschalsteuersatzmethode
38
Q

Sinn von Meldeverfahren

A
  • der effektive Abzug der VSt oder MWSt muss nicht erfolgen, wenn man meldet
  • dies führt dazu, dass man liquider ist, weil man ja sonst sofort die Steuer zahlen müsste (bei VSt bei Dividendenausschüttung und bei MWSt jedes 1/4-Jahr)
39
Q

Rechte und Pflichten des MWSt-Pflichtigen

A
  • Art. 66 ff.
40
Q

Kontrolle

A
  • Die Behörden dürfen bei MWSt-Pflichtigen eine Kontrolle durchführen
  • braucht schriftliche Voranmeldung