Steuern Flashcards
Monistisches und dualistisches System
- Monistisch = private und geschäftliche Grundstückgewinne unterliegen der GGSt (Ausnahme sind gewerbsmässige Immobilienhändler)
- Dualistisch = nur private Grundstückgewinne werden von der GGSt erfasst
Art. zu gewerbsmässigem Immobilienhandel
129 StG
Folgen verdeckte Kapitaleinlage mittels Sacheinlage
- Aktiven dürfen immer nur zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden (OR 960a)
- verdeckte Kapitaleinlage = etwas wird unter Verkehrswert in Gesellschaft eingebracht
- RF = AG bilanziert Anschaffungswert und muss dann bei Veräusserung der Sache z.B. GGST zahlen
Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 Abs. 3)
- Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern (Agio) und Zuschüssen ist steuerfrei –> Erlös - Nennwert
- dies gilt nicht bei der verdeckten Kapitaleinlage
- Kapitaleinlageprinzip gilt für PV
Mehrwertabgabe
ist bei einem Verkauf vom Verkaufspreis abziehbar (StG 142 Abs. 2 lit. e)
Lebensversicherung
- gilt als rückkaufsfähige Kapitalversicherung (DBG 20 Abs. 1 lit. a)
- gilt grundsätzlich als Ertrag, ausser die Kapitalversicherung diene der Vorsorge –> vgl. Art. für Voraussetzungen betr. “der Vorsorge dienend”
Nexusquotient
-wichtig bei Patentbox (StG 85a ff.)
- dieser bezeichnet das Verhältnis des schweizerischen Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
- damit will man die Forschung in der CH attraktiv gestalten, da der Forschungsaufwand im Ausland nicht abgezogen werden kann
nicht im Kanton Bern gelegene Betriebsstätten, etc.
sind von der Steuerpflicht im Kanton Bern ausgenommen (StG 7 u. 79)
Voraussetzungen selbständige Erwerbstätigkeit
- Zusammenbringen von Arbeit und Kapital
- eigene Organisation
- Verfolgung wirtschaftlicher Zweck
- Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr
- Inerscheinungtreten nach aussen
- Gewinnabsicht
Unterscheidung PV und GV
- bei GV ist Kapitalgewinn steuerbar und es können Abschreibungen vorgenommen und Kapitalverluste abgezogen werden
- bei PV ist Kapitalgewinn steuerfrei, jedoch keine Abschreibungen oder Abzug Kapitalverlust möglich
Voraussetzungen der Betriebsstätte (StG 77 Abs. 3)
- eine ständige körperliche Anlage,
- die einen Teil eines ausserkantonalen Unternehmens bildet und
- in der dieses Unternehmen eine qualitativ (wie wichtig sind ausgeführte Arbeiten) und quantitativ (welche Kosten zieht ziehen die Arbeiten nach sich) erhebliche Tätigkeit
entfaltet
weitere Indizien für Betriebsstätte können sein:
- Abschlussvollmacht eines Vertreters
- Home-Office-Betriebsstätte
Ausnahmen Emissionsabgabe (StG 6)
- wenn Kapitalerhöhung oder Gründung unter 1 Mio. bleibt
- dieser Freibetrag ist immer vom Aktienkapital bzw. dem Erhöhungskapital abzuziehen (Gründung 1,1 Mio., dann 1,1 Mio. minus 1 Mio.)
- Ausnahmeregelung gilt nicht in den Fällen von StG 5 Abs. 2 (Zuschüsse und Handwechsel)
- Achtung der genutzte Freibetrag ist vom Gesamtfreibetrag abzuziehen –> habe ich einmal eine Gründung von CHF 100 000 gemacht, so kann ich bei einer anschliessenden Kapitalerhöhung von 1 Mio. nur noch 900 000 des übrig gebliebenen Freibetrags abziehen
Bilanzänderung / Bilanzberichtigung
- Bilanzänderung = handelsrechtskonforme Buchung wird durch andere handelsrechtskonforme Buchung ersetzt (bis zur rechtskräftigen Veranlagung möglich)
- Bilanzberichtigung = nicht handelsrechtskonforme Buchung wird durch handelsrechtskonforme Buchung ersetzt (nur bis zur Steuererklärung möglich)
wo werden Ehegatten veranlagt, wenn sie nicht mehr zusammen leben aber dennoch keine Trennung vorliegt?
- auch hier geht es um den Lebensmittelpunkt –> eine solche Beurteilung kann je nach Fall extrem schwierig sein (DBG 105) (denke an Teuscherfall)
- ist der Lebensmittelpunkt strittig (weil zwei Kantone mögliche Steuerhoheit haben) so entscheidet ESTV (DBG 108)
gerichtliche und faktische Trennung
- gerichtliche Trennung = Eheschutzverfahren in dessen Rahmen Trennungsvereinbarung verabschiedet wird oder aussergerichtliche Trennungsvereinbarung mit Genehmigung durch Gericht
- faktische Trennung = aussergerichtliche Vereinbarung
- aus Beweisgründen ist gerichtliche Trennung aus steuerlicher Sicht vorteilhafter
Schadenersatz, Genugtuung, Versicherungsleistungen
Schadenersatzleistungen sind immer steuerfrei! Gleiches gilt für die Genugtuung aber nicht für Versicherungszahlungen für Lohnausfall