Schemata und Begriffe Flashcards

1
Q

Grundprinzipien des Verwaltungsrechts

A
  1. Legalitäts-/Gesetzmässigkeits-prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV)
  2. öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)
  3. Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
  4. Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 BV)
  5. Rechtsgleichheit und Willkürverbot (Art. 8 und Art. 9 BV)
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2
Q

Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. BV)

A
  1. Massnahme ist geeignet
  2. Massnahme ist erforderlich → keine geeignetere Massnahme
    a. sachlich: keine gleich geeignete, aber weniger einschneidende Anordnung
    b. räumlich: Anordnung darf örtlich nicht weiter greifen als nötig
    c. zeitlich: Anordnung darf nicht länger dauern als nötig
    d. personell: nicht mehr Personen als notwendig
  3. Massnahme ist zumutbar (Zweck-Mittel-Relation) => Interessenabwägung
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3
Q

I. Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV)

A

Keine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 116 BGG sind die in Art. 5 BV umschrieben Verfassungsprinzipien. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ihre Verletzung grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts gerügt werden.

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4
Q

II. Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV)
Voraussetzungen

A
  1. generell-abstrakte Struktur der gesetzlichen Grundlage (Erfordernis des Rechtssatzes);
  2. ausreichende demokratische Legitimation des Rechtssatzes (Erfordernis der genügenden Normstufe: Gesetz oder Verordnung)
  3. Rechtssatz rechtsstaatlich ausreichend bestimmt (Erfordernis der genügenden Normdichte: präzise oder offene Norm → ausreichende Bestimmtheit = Einzelne können ihr Verhalten danach richten und die Folgen ihres Verhaltens erkennen)
  4. Rechtssatz im richtigen Verfahren erlassen (Erfordernis der formellen Rechtmässigkeit)
  5. Rechtssatz beachtet übergeordnete Recht (Erfordernis der materiellen Rechtmässigkeit)
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5
Q

Vorliegen einer Gesetzeslücke

A

Folgende VSS kumulativ:
1. Die gesetzliche Regelung ist unvollständig (= echte Lücke) oder unrichtig (= unechte Lücke).
- echte Lücken sind zu füllen, unechte Lücken sind hinzunehmen
2. Die planwidrige Unvollständigkeit steht nicht für eine bewusste, wenn auch stillschweigende Antwort des Gesetzgebers (→ im Falle der Unrichtigkeit erübrigt sich dieser Prüfpunkt).
3. Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit nicht mit Auslegung überbrückbar.

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6
Q

Delegationsgrundsätze (Art. 164 BV, Art. 69 KV)

A

Folgende VSS kumulativ prüfen:
1. Delegation durch kantonales Recht nicht ausgeschlossen
2. Delegation im Gesetz selbst enthalten
3. Delegation beschränkt sich auf bestimmte Materie
4. Gesetz selbst umschreibt Grundzüge (Inhalt, Zweck, Ausmass) der delegierten Regelung, soweit sie die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt.

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7
Q

Akzessorische Überprüfung unselbständiger Bundesratsverordnungen

A
  1. Wurde die Verordnung auf den Einzelfall richtig angewendet?
    → falls nein: Ende der Prüfung
  2. Hält sich die Verordnung an das Gesetz?
    → falls nein: Ende der Prüfung
  3. Hält sich die Verordnung an die Verfassung?
    → falls ja: Ende der Prüfung
    → falls nein: Weiterprüfung wegen Art. 190 BV
  4. Ist die Verfassungswidrigkeit der Verordnung im Gesetz selbst angelegt?
    → falls nein: Ende der Prüfung
    → falls ja: Verordnung anwendbar
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8
Q

Voraussetzungen: Self-executing-Normen des Völkerrechts

A

Folgende VSS kumulativ:
1. Regeln Rechte und Pflichten des Einzelnen
2. Sind aufgrund ihrer Bestimmtheit geeignet, als Grundlage eines behördlichen Entscheids im Einzelfall zu wirken, und
3. richtet sich auch an rechtsanwendende Behörden

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9
Q

Schubert-Praxis (nur für Bundesgesetze)

A

Folgende VSS kumulativ:
1. Bundesgesetz wurde nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erlassen
2. Eidgenössische Räte haben bewusst eine Verletzung des Völkerrechts in Kauf genommen
3. keine Gegenausnahmen bestehen

Als Gegenausnahme zur Schubert-Praxis geht das BGer davon aus, dass zwingendes Völkerrecht und die EMRK Bundesgesetzen immer vorgeht.

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10
Q

Gültigkeit eidgenössischer Volksinitiativen (materiell / Inhalt)

A
  1. Einheit der Form: allgemeine Anregung oder ausformulierter Entwurf (keine Mischform!)
  2. Einheit der Materie: sachlicher Zusammenhang zwischen einzelnen Teilen der Vorlage
  3. nicht offensichtlich undurchführbar
  4. kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht
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11
Q

Teilgehalt Art. 9 BV (Treu und Glauben)

A
  1. Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV): berechtigtes Vertrauen von Privaten in behördliche Zusicherungen oder bestimmte Erwartungen erweckendes Vertrauen
  2. Verbot widersprüchlichen Verhaltens (gilt für Verwaltungsbehörden)
  3. Verbot des Rechtsmissbrauchs:
    Rechtsmissbräuchlich handelt, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, welche dieses nicht schützen will (gilt für Behörden und Private)
    Art. 9 BV (Vertrauensschutz) ist ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.
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12
Q

I. Rechtsgleichheits-/Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)

A
  1. Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln
  2. Differenzierungsverbot: Verbot unterschiedlicher Regelungen, wenn kein rechtlich erheblicher Unterschied vorliegt
  3. Differenzierungsgebot: Verbot rechtlicher Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht erheblich unterscheiden
  4. gilt für Rechtsetzung und Rechtsanwendung
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13
Q

II. Rechtsgleichheits-/Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)

Prüfprogramm Rechtsgleichheit

A
  1. Befindet sich die betroffene Person mit Blick auf den rechtserheblichen SV in einer nicht vergleichbaren Situation?
  2. Werden sie durch den Gesetzgeber bzw. den Rechtsanwender dennoch ungleich/gleich behandelt?
  3. Liegen für die Differenzierung/Gleichbehandlung sachliche Gründe vor?
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14
Q

I. Vertrauensschutz

Grundsatz

A
  1. Vertrauensgrundlage → besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Behörden und den Einzelnen
  2. berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörde bzw. Kenntnis der Vertrauensgrundlage, nicht aber einer allfälligen Fehlerhaftigkeit → bei Fachkundigen höhere Anforderung an «gehörige Sorgfalt»
  3. Vertrauensbetätigung
  4. Interessenabwägung → Interesse an Vertrauensschutz wiegt schwerer als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen
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15
Q

II. Vertrauensschutz

Behördliche Auskünfte und Zusicherungen

A

Auf unrichtige Auskünfte, darf sich der Empfänger berufen, wenn kumulativ folgende VSS erfüllt:
1. Die Auskunft als Vertrauensgrundlage geeignet? ( auf den individuell konkreten Fall bezogen und genügend bestimmt)
2. Auskunftserteilende Amtsstelle zuständig für Auskunftserteilung zuständig bzw. die Einzelperson durfte von Zuständigkeit ausgehen
3. Die Auskunft erfolgt vorbehaltlos.
4. Der Auskunftsempfänger ist gutgläubig; er durfte und musste die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennen
5. Der Auskunftsempfänger hat eine Disposition getroffen, die nicht oder nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann
6. Kausalität der Vertrauensgrundlage für Disposition
7. NUR bei Auskünften: Der SV oder die Rechtslage hat sich nicht nachträglich verändert. Ändert sich die Rechtslage, so kann der Vertrauensschutz nur geltend gemacht werden, wenn die auskunftserteilende Instanz selber für die Rechtsänderung zuständig ist und die Auskunft gerade im Hinblick darauf erteilt hat oder die Behörde die Pflicht zur umfassenden Orientierung gehabt hat.
7. Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens > Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

RF:
a. Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage (materiell-positiv)
b. Ersatz des Vertrauensschadens (bzgl. getätigter Dispositionen; materiell-negativ)
c. Wiederherstellung verpasster Fristen (prozedural)

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16
Q

I. Rückwirkungsverbot (Art. 9 BV)

A

= Schutz des Vertrauens, dass das Gesetz, das zum Zeitpunkt einer Handlung in Kraft war, Anwendung findet (Rechtssicherheit)

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17
Q

II. Echte Rückwirkung

A

= Anwendung eines neuen Gesetzes auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat = grundsätzlich unzulässig

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18
Q

III. Zulässigkeit belastender echter Rückwirkung

A
  1. Rückwirkung in Gesetz eindeutig vorgesehen
  2. Durch triftige Gründe geboten
  3. In zeitlicher Hinsicht verhältinsmässig (=darf aus Sicht des Betroffenen nicht zu weit zurückgreifen)
  4. Schafft keine stossenden Rechtsungleichheiten
  5. Greift in keine wohlerworbenen Rechte ein
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19
Q

IV. Rückwirkung begünstigender Erlasse

A
  1. Begünstigter ist Normadressat
  2. Rechte Dritter werden nicht beeinträchtigt
  3. Begünstigung ist im Recht vorgesehen
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20
Q

V. Unechte Rückwirkung

A
  • Anwendung von neuem Recht auf einen Dauersachverhalt = Sachverhalt, der sich noch nicht abschliessend verwirklicht hat
  • Grundsätzlich zulässig, ausser Verletzung des Vertrauensschutzes oder von wohlerworbenen Rechten.
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21
Q

Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 1 KV)

A

a. Persönlicher Schutzbereich: nat. und jur. Pers., unabhängig von Nationalität, Sitz, Gründungsort
b. Sachlicher Schutzbereich: Willkürverbot bindet Gesetzgeber und rechtsanwendende Behörden

2 Arten von Willkür:
▪ Bei Rechtsanwendung = willkürliches Ergebnis → gem. konstanter BGer-Praxis: Begründung und Ergebnis des Entscheides sind unhaltbar
1. Qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
2. Krasse Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes
3. offensichtliche Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes
4. Qualifizierte Ermessensfehler
5. Entscheid leidet an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch
6. stossender Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken

bei Rechtsetzung = Norm mit schikanösem Charakter
▪ KEINE Verletzung des Willkürverbots
1. andere Lösung im konkreten Fall ebenfalls vertretbar oder vorzuziehen
2. Auslegung anwendbaren Rechts falsch aber nicht qualifiziert unrichtig
➢ MERKE: Erst wenn ein Entscheid offensichtlich und qualifiziert unrichtig ist, liegt Willkür vor.
c. Kerngehalt: = jede Verletzung des Verbots

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22
Q

Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 12 Abs. 1 u. 2 KV)

A

a. Persönlicher Schutzbereich:
nat. Pers, auch urteilsunfähige, ausländische Pers. + Pers. auf der Durchreise
b. Sachlicher Schutzbereich:
persönliche Freiheit
1. Persönliche Freiheit i.e.S.:
- Selbstbestimmungsrecht
- Beschränkungen von blossen Alltagsbedürfnissen nicht erfasst
- Bestimmung über Art und Zeitpunkt des Todes
- Verfügung über eigenen Leichnam, subsidiär Angehörige
2. Körperliche Unversehrtheit:
- Recht, frei über Integrität des Körpers zu verfügen
- sogar schmerzlindernde Eingriffe fallen darunter
- Psychische Unversehrtheit
- Bewegungsfreiheit
- Recht auf Privatsphäre und Familienleben
c. Kerngehalte:
Verbot vorsätzlicher Tötung, Verbot Todesstrafe, Verbot der Folter, unmenschlicher/erniedrig-
ender Behandlung, Non-Refoulement-Verbot

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23
Q

Informationsfreiheit (Art. 17 Abs. 3 KV)

A
  • Einsichtsrecht in amtliche Akten
  • Information von Amtes wegen (KV 70)
  • bei amtlichen Akten Geheimhaltungsvorbehalt
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24
Q

I. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, Art. 23 KV)

A

a. Persönlicher Schutzbereich:
nat. Pers (auch ausländische Pers.) aber nur, wenn privatwirtschaftlich tätig + jur. Pers.
b. Sachlicher Schutzbereich:
- Geschützte Sphäre: Jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, mit Gewinn oder Erwerb dient (haupt- oder nebenberuflich / selbständig oder unselbständig
- Geschützte Ansprüche: Freie Berufswahl, Werbefreiheit, Vertragsfreiheit, bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Bodens
MERKE: Bei Wirtschaftsfreiheit nicht nur BV 36, sondern auch BV 94
c. Kerngehalt:
- Freiheit der Berufs- / Geschäftswahl
- Verbot von staatlichem Zwang zum Erlernen eines Berufes / zur Ausübung einer Erwerbs- / Geschäftstätigkeit
- Absolutes Verbot von Zwangsarbeit

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25
Q

II. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, Art. 23 KV)

Grundsatzkonformer Eingriff

A

a. Grundsatzkonformer bzw. systemkonformer Eingriff = wettbewerbsneutral und wirtschaftspolitisch motiviert

NICHT grundsatzkonform i.S.v. BV 94 Abs. 1 sind:
- Wirtschaftslenkung
- Verfolgung strukturpolitischer Ziele
- Beeinflussung freier Wettbewerb

b. Eingriff, mit grundsatz-konformem Interesse aber systemwidrigen Nebenfolgen
- z.B. Feuer- / gesundheitspolizeiliche Betriebsauflagen, welche Geschäftsbetrieb so verteuern, dass keine konkurrenzfähigen Preise angeboten werden können.
- Beachte: wenn staatliche Massnahme wettbewerbs-neutral (= kein Widerspruch zu Wirtschaftsfreiheitsgrundsatz), dann systemkonform trotz wirtschaftslenkenden/wettbewerbsverzerrenden Nebeneffekten

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26
Q

III. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, Art. 23 KV)

Gleichbehandlung direkter Konkurrenten

A

a. Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit betroffen
b. Direktes Konkurrenzverhältnis:
- Gleiche Branche
- gleiches Angebot für gleiches Publikum
- um gleiches Bedürfnis zu befriedigen
→ Wenn dies bejaht wird, dann besteht Anspruch auf gleiche Behandlung der Konkurrenten, ausser, es liegen unumgängliche Gründe vor

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27
Q

I. Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 26 KV, Art. 21 ff. VRPG)

Rechtliches Gehör I.

A

zwei Funktionen:
- rechtliches Gehör dient Sachverhaltsaufklärung
- rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht bei Erlass behördlicher Entscheid
a. Rechtliches Gehör i.e.S.:
Recht, zu wesentlichen Sachfragen angehört zu werden + Recht, dass Äusserung von Behörde geprüft, gewürdigt und angemessen berücksichtigt wird + Recht auf Äusserung zum Beweisergebnis + Replikrecht
- Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs → VRPG 21 Abs. 2

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28
Q

II. Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 26 KV, Art. 21 ff. VRPG)

Rechtliches Gehör II.

Akteneinsichtsrecht

A
  • alle Akten, die geeignet sind, Entscheidgrundlage zu bilden, ausser Geheimhaltung wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (kein Einsichtsrecht in verwaltungs-interne Akten)
  • Aktenführungspflicht der Behörden im Verwaltungs-verfahren, Akten zu führen
  • Verweigerung Akteneinsicht → Eröffnung mit Zwischenentscheid
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29
Q

III. Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 26 KV, Art. 21 ff. VRPG)

Rechtliches Gehör III.

Begründungspflicht

A
  • Allg. Grundsatz: Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Hierzu müssen kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen.
  • Höhere Anforderungen:
    je komplexer/umstrittener der SV; je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird; und je grösser der Entscheidungs-spielraum der verfügenden Behörde ist.
  • Bei ungenügender Begründung → Anfechtung
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30
Q

IV. Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 26 KV, Art. 21 ff. VRPG)

Rechtliches Gehör IV.

Recht auf Replik

A
  • VRPG ≠ Pflicht zur Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (vgl. VRPG 69 Abs. 3)
  • ABER Anspruch auf Replik:
    Dieser gewährt, sich zu jedem neu eingereichten Aktenstück zu äussern, soweit dies gewünscht wird.
  • Replik muss nach Treu und Glauben umgehend eingebracht werden (vgl. GG 49a).
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31
Q

V. Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 26 KV, Art. 21 ff. VRPG)

Rechtliches Gehör V.

Heilung bei Verletzung

A
  • Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
  • Heilung durch obere Behörde, wenn folgende VSS kumulativ:
    1. gleiche Kognition wie Vorinstanz
    2. womit betroffene Mitwirkungsrechte in vollem Umfang nachträglich gewährt werden können
    3. Verletzung der Verfahrensrechte nicht schwerwiegend

Heilung muss eine Ausnahme bleiben!

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32
Q

Ausstand (Art. 29 u. 30 BV, Art. 9 u. 48 VRPG)

A
  1. Anschein der Befangenheit genügt → keine effektive Befangenheit erforderlich
  2. Äusserungen über den Verfahrensausgang wecken Zweifel an der Unbefangenheit, wenn sie auf eine abgeschlossene Meinungsbildung hindeuten.
  3. Vorläufig geäusserte Ansichten sind erlaubt.
  4. Treu und Glauben:
    Ablehnungsbegehren ist unverzüglich nach Entdecken des Ablehnungsgrundes zu stellen, ansonsten Verwirkung
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33
Q

Politische Rechte (Art. 34 BV)

A

Umfasst:
a. Stimmrecht
b. Wahlrecht:
- aktives Wahlrecht: Recht Nationalratsmitglieder zu wählen + Wahlvorschläge für Nationalratswahlen zu unterz.
- passives Wahlrecht: Recht, in Nationalrat gewählt zu werden (BV 143)
c. Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV):
- Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis aner-kannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
- (Soll)-Garantie eines freien und umfassenden Meinungsbil-dungsprozesess mit entsprech-ender Stimmabgabe
d. Kerngehalt: ordnungsgemässes Auszählen der abgegebenen Stimmen

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34
Q

Polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV)

A
  1. besonders hochstehende Schutzgüter des Staates oder Privater betroffen
  2. Bestehen schwerer Gefahr / schwere Störung eingetreten
  3. zeitliche Dringlichkeit
  4. keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung bzw. zeitnah nicht einholbar
  5. Zuständigkeit der Behörde
  6. Verhältnismässigkeit (ex ante)

erlaubt das Handeln der Polizei ohne ges. Grundlage

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35
Q

Grundrechtskonkurrenz

A

Grundrechtskonkurrenz = Hoheitsakt könnte gleichzeitig Schutzbereiche mehrerer Grundrechte einer Person betreffen
1. Bestimmung der Schutzbereiche
2. Unechte Grundrechtskonkurrenz = Schutzbereiche überschneiden sich → verdrängte Grundrechte NICHT weiter prüfen
3. Echte Grundrechtskonkurrenz = Schutzbereiche überschneiden sich nicht → Prüfung jeden einzelnen Grundrechts

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36
Q

I. Privatisierung

Arten

A

Privatisierung = Entstaatlichung
1. Vermögensprivatisierung (Eigentumsprivatisierung): Veräusserung staatlichen Eigentums an Private
2. Organisationsprivatisierung (unechte bzw. formelle Privatisierung):
Ausgliederung Staatsaufgaben an staatlich beherrschte Private (Gemeinwesen behält Aufgabenverantwortung)
3. Aufgabenprivatisierung (echte bzw. materielle Privatisierung): Staatsaufgaben auf nicht staatlich beherrschte Private (Gemeinwesen gibt Aufgabenverantwortung ab)
4. Finanzierungsprivatisierung: Kostenüberwälzung an Leistungsbezüger

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37
Q

II. Privatisierung

Übertragung von Staatsaufgaben an Private

A
  1. Voraussetzungen:
    a. formell gesetzliche Grundlage, die Art der Aufgabenerfüllung regelt (Art. 178 BV)
    b. Aufgabenträger muss staatlicher Aufsicht unterstehen
    c. bei der Ausübung der Tätigkeit sind Grundrechte zu beachten
  2. Erscheinungsformen:
    a. Monopolkonzession: Übertragung privatwirtschaftlicher Tätigkeit im öffentlichen Interesse mit Betriebspflicht auf Private (z.B. Eisenbahn)
    b. Beleihung: Übertragung von öffentlichen Aufgaben
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38
Q

Abstrakte Normenkontrolle

A

Anfechtung kommunaler Erlasse mittels Beschwerde (KEINE abstrakte Normenkontrolle für kantonale Erlasse im Kanton BE):
1. Kommunaler Erlass
2. Anfechtung
a. 1. Instanz = RStA Beschwerdelegitimation:
- virtuelles Betroffensein genügt
b. 2. Instanz: Verwaltungsgericht
3. verfassungs- oder gesetzes-konforme Auslegung (Grundsatz der Normerhaltung)
4. Überprüfung der Norm auf (kumulativ):
a. Tragweite des Grundrechtseingriffs,
b. Wahrscheinlichkeit verfassungs- und gesetzmässiger Anwendung,
c. Möglichkeit, bei späterer Normenkontrolle hinreichenden Rechtsschutz zu erhalten,
d. konkrete Umstände, unter denen Norm zur Anwendung kommt, sowie
e. Möglichkeit der Korrektur und
f. Auswirkungen auf die Rechtssicherheit

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39
Q

Konkrete bzw. akzessorische Normenkontrolle (Art. 66 Abs. 3 KV)

A

Rüge, dass Norm höherrangi-gem Recht widerspricht:
1. Gerügt werden können materielle Gesichtspunkte (z.B. ob Norm im Rahmen des übergeordneten Rechts liegt) und formelle Anforderungen (z.B. Zulässigkeit der Delegation)
2. Rechtsmittelbehörde muss Norm zunächst auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangi-gem Verfassungs- oder Gesetzesrecht prüfen
a. umstrittene Norm ist verfassungs- oder gesetzeskonform auszulegen
b. Kollision mit höherrangigem Recht liegt vor, wenn Norm nach anerkannten Auslegungsregeln keinen Sinn zugemessen werden kann, der mit höherrangigem Recht vereinbar erscheint
3. Widerspricht Norm höherrangigem Recht, so ist sie nicht anwendbar und der gestützt auf sie ergangene Rechtsakt ist aufzuheben; fehlerhafte Norm bleibt formell in Rechtskraft, wird aber in Praxis nicht mehr angewandt

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40
Q

Sprungrekurs

A

Keine gesetzliche Grundlage; Praxis (VGer) lässt Sprungrekurs zu, wenn (kumulativ)…
1. Beschwerdeführer Sprung-rekurs ausdrücklich beantragt
2. an sich funktionell zuständige Behörde sich zur Sache bereits eindeutig geäussert hat
3. die angerufene Instanz als nächste Rechtsmittelinstanz zuständig wäre
Merke: immer im formellen Teil Normen für 1. Instanz und 2. Instanz nennen und prüfen

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41
Q

Gemeindeautonomie (Art. 109 Abs. 1 u. 2 KV, Art. 3 Abs. 1 u. 2 sowie Art. 9 GG)

A

= die der Gemeinde vom kantonalen Recht eingeräumte Entscheidungsfreiheit in bestimmtem Sachbereich bzw. der Handlungs- und Entscheidungsspielraum
1. Autonomiebereich:
a. Rechtssetzung, wenn kant. oder eidg. Recht Materie nicht abschliessend regelt (kommu-nale Reglemente oder Verordnungen)
b. Rechtsanwendung, wenn Gemeinde eigenes Recht anwendet oder kant. oder eidg. Recht einen Handlungsspiel-raum belässt;
2. Autonomieverletzung: Übergeordnetes Gemeinwesen verletzt Entscheidungsspielraum durch:
a. Überschreitung der Prüfungsbefugnis (Ermessens- statt nur Rechtskontrolle)
b. Willkürliche Anwendung komm., kant. oder eidg. Gesetzesrechts
c. Falsche Anwendung kant. oder eidg. Verfassungsrechts
d. Anderweitige Anordnung, die Entscheidungsspielraum in unzulässiger Weise einschränkt

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42
Q

Egoistische Verbandsbeschwerde

A

VSS kumulativ:
1. Verband ist jur. Pers. und selber partei- und prozessfähig
2. Gemäss Statuten zur Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen befugt
3. Verfügung betrifft Mehrzahl oder grosse Zahl der Mitglieder
4. Mitglieder wären selbst beschwerdebefugt.

Achtung: Wenn der Verband aufgrund seiner eigenen Interessen Beschwerde erhebt, dann handelt es sich um eine ideelle Verbandsbeschwerde

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43
Q

Ideelle Verbandsbeschwerde (Art. 65 Abs. 2 bzw. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Speziealges.)

A
  1. Beschwerdelegitimation im Gesetz (Bundesrecht oder kantonales Recht) vorgesehen = allgemeine Legitimationsvoraussetzungen der materiellen Beschwer müssen nicht mehr eigens geprüft werden
  2. Beschwerde im Allgemeininteresse
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44
Q

Beschwerde von Verwaltungsverbänden (Bund Kanton, Gemeinden, öff.-rechtliche Körperschaften)

A

VSS alternativ:
1. Als (materieller oder formeller) Verfügungsadressat in schutzwürdiger Weise betroffen
2. In Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in schutzwürdiger Weise betroffen
3. Als Gemeinde oder gemeinderechtliche Körperschaft in Autonomiebereich betroffen

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45
Q

Eintreten trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses

A

VSS kumulativ:
1. Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
2. die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und
3. die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte

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46
Q

Ausweitung Streitgegenstand

A
  1. Grundsatz: Streitgegenstand ist mit Anfechtungsobjekt identisch, kann sich im Verfahrensverlauf nicht ausweiten, nur verengen
  2. Ausweitung Streitgegenstand: Ist nur in Ausnahmefällen möglich, d.h. bei
    a. spezialgesetzlicher Regelung, oder
    b. aus prozessökonomischen Gründen
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47
Q

Gründe für Zurückhaltung der Rechtsmittelbehörde bei Überprüfungsdichte

A

VSS alternativ:
1. Natur der Streitsache verlangt dies
2. Vorinstanz verfügt über spezifische Fachkenntnisse
3. Grössere örtliche bzw. sachliche Nähe der Vorinstanz
4. Gemeinde hat im Rahmen ihres Autonomiespielraums entschieden

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48
Q

Unangemessenheit i.S.v. Art. 66 lit. c u. 80 lit. c VRPG

A

Unangemessenheit ist keine Rechtsverletzung: ungeeignete und unzweckmässige Lösung, jedoch verhältnismässig

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49
Q

Kassatorische Gutheissung (Art. 72 Abs. 1 u. 84 Abs. 1 VRPG)

A

Rückweisung ist Ausnahme und muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein
1. Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren (Art. 72 Abs. 1 VRPG):
a. Sache ist nicht entscheidreif (z.B., weil weitere Beweismassnahmen durchzuführen sind, die besser von der sachnäheren verfügenden Behörde getätigt werden können)
b. Vorinstanz ist auf Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten
c. Es ist auf besondere Fachkenntnisse abzustellen, welche der Vorinstanz besser zugänglich sind
2. Verwaltungsexternes Beschwerdeverfahren (Art. 84 Abs. 1 VRPG)
a. Verwaltungsgericht verfügt nicht über gleiche Kognition wie Vorinstanz
b. Vorinstanz ist auf Rechtsmittel fälschlicherweise nicht eingetreten, hat materiell zur Sache also noch nicht Stellung genommen
c. Sache ist vor Verwaltungsgericht nicht liquid und es fällt erheblicher Instruktionsbedarf an

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50
Q

Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in Verfügungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage

A
  1. Enger sachlicher Zusammenhang mit den Zwecken, welche mit der Hauptregelung verfolgt werden
  2. Verhältnismässigkeit
51
Q

fehlerhafte Verfügungen

A
  1. Formfehlerhafte/ mangelhafte Eröffnung; insb. fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung:
    a. Mindestinhalt RMB:
    - zulässige Rechtmittel (ausserordentliche RMs müssen nicht genannt werden)
    - Anfechtungsfrist
    - Nennung Rechtsmittelinstanz
    b. Abwendung von Nachteilen einer fehlenden/falschen RMB durch Nichtauslösung der Rechtsmittelfrist
    c. Trifft Eingabe erst nach Ablauf der Frist ein und hätte der Beschwerdeführer die mangelhafte Eröffnung nicht kennen müssen, gilt die Eingabe als fristgerecht eingereicht
  2. Mangelhafte Eröffnung führt nicht zwingend zu Rechtsnachteil:
    a. Rechtsmittelbelehrung mit falscher Rechtsmittelinstanz: Weiterleitungs- und Überweisungspflicht gemäss Art. 4 VRPG
    b. Auch bei mangelhafter Eröffnung muss eine den Umständen angepasste Sorgfalt angewandt werden
    c. Hinweis auf ein Rechtsmittel, das nach der geltenden Verfahrensordnung gar nicht existiert, macht dieses nicht zulässig
52
Q

I. Realakte

A
  1. Tathandlungen (z.B. polizeiliche Anhaltung)
  2. Organisatorische Anordnung (z.B. Umbenennung Verwaltungseinheit)
  3. Empfehlungen, Warnungen, Absichtserklärungen
  4. Auskünfte und Zusicherungen
  5. Dienstbefehle und Dienstanweisungen sowie andere «reine» Innenakte
    a. Anordnung im Betriebsverhältnis = Realakt = reines «Innen-Rechtsverhältnis»
    b. Anordnung im Grundverhältnis = Rechtsakt («Aussen-Rechtsverhältnis»)
  6. Disziplinarische Massnahmen
53
Q

Wiederaufnahme (Art. 56 VRPG)

A

= Zurückkommen auf rechtskräftige, ursprünglich fehlerhafte Verfügung, die noch nicht von Rechtsmittelinstanz materiell überprüft wurde
1. Formelle Voraussetzungen (1. Prüfungsschritt):
a. Vorrang allfälliger spezialgesetzlicher Regelungen (Art. 56 Abs. 2 VRPG), ansonsten:
b. Eintretensvoraussetzungen:
- schutzwürdiges Interesse an Aufhebung; Frist
- Wideraufnahmegründe; ausreichende Gründe, um formelle Rechtskraft der Verfügung zu beseitigen und Verwaltungsverfahren neu aufzurollen
- Wenn nicht erfüllt: Nichteintretensentscheid
2. Materielle Voraussetzungen (2. Prüfungsschritt):
a. Vorrang Spezialgesetz, ansonsten:
b. Änderungsgründe: Abwägungspflicht; Abwägung zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (Legalitätsprinzip) und dem Interesse an der Rechtssicherheit

54
Q

Revision (Art. 95 ff. VRPG)

A
  1. Formell rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheid
  2. Formelle Voraussetzungen:
    a. Eintretensvoraussetzungen i.e.S. (Zuständigkeit, schutzwürdiges Interesse an Aufhebung, Fristen etc.)
    b. Eintretensvoraussetzungen i.w.S.: Revisionsgrund
  3. Materielle Voraussetzungen: Kausalität des Revisionsgrundes für die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung
55
Q

I. Vollstreckung

Massnahmen

A
  1. Exekutorische Massnahmen (Realdurchsetzung)
    a. Ersatzvornahme: Realleistungspflicht wandelt sich in Duldungs- und Kostenübernahmepflicht
    b. Unmittelbarer Zwang gegen Personen und Sachen
    c. Schuldbetreibung
  2. Repressive Massnahmen
    a. Administrative Rechtsnachteile
    b. Disziplinarmassnahmen
    c. Verwaltungsstrafen einschliesslich Ordnungsbussen
    d. Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB
56
Q

II. Vollstreckung

Voraussetzungen

A
  1. Rechtskraft der Verfügung, des Entscheids (Art. 114 VRPG)
  2. Zuständigkeit der Behörde (Art. 115 VRPG)
  3. Gesetzliche Grundlage:
    a. Bei exekutorischen Massnahmen nur nötig bei unmittelbarem Vollzug von Verwaltungsrecht, nicht aber bei der Vollstreckung von Verfügungen
    b. Bei repressiven Massnahmen stets nötig
  4. Verhältnismässigkeit
57
Q

III. Vollstreckung

Verfahren (Art. 116 VRPG)

A
  1. Mahnung und Androhung der Zwangsvollstreckung:
    a. Blosse Androhung der Zwangsvollstreckung (ohne Angabe konkreter Zwangsmittel) ist Realakt (und nicht Vollstreckungsverfügung)
    b. Vollstreckungsverfügung, wenn Mahnung und Androhung bereits unter Angabe der Vollstreckungsmodalitäten (mind. konkretes Zwangsmittel) ergehen
  2. Mitteilung der Vollstreckungsmodalitäten: grundsätzlich Verfügungscharakter; wurde Vollstreckungsmittel bereits mit Androhung Zwangsvollstreckung kombiniert (vgl. Ziff. 1), ist Mitteilung der weiteren Vollstreckungsmodalitäten (z.B. Datum und Uhrzeit) ein Realakt
58
Q

Voraussetzungen vorsorgliche Massnahme

A
  1. Nur im Hinblick auf Hauptverfahren verlangbar
    - muss bereits rechtshängig sein oder innert Frist angehoben werden
  2. Dürfen nicht über den Streitgegenstand hinausgehen
  3. Liegt eine Konstellation von VRPG 27 I lit. a - c vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anordnung der vorsorglichen Massnahme (Kann-Formulierung ist irreführend).
    ➢ BEACHTE: spezialgesetzliche Regelung geht vor, z.B. BauG 46 Abs. 1. Wenn nicht erfüllt, ist VRPG 27 zu prüfen.
59
Q

II. Realakte

A

jede Verwaltungsmassnahme, die unmittelbar Taterfolg herbeiführen soll
1. Zulässigkeit: Realakte müssen rechtmässig sein (BV 5):
- Wahrung der Zuständigkeitsordnung (örtlich, sachlich, funktionell)
- Keine Umgehung der Verfügungspflicht
- Keine Verletzung des einschlägigen Sachgesetzes
- Wahrung des öff. Interesses und der Verhältnismässigkeit
2. Rechtsschutz: Soweit der Realakt mittelbar Rechte und Pflichten des Bürgers berührt, muss nachträglicher Rechtsschutz gewährleistet sein
- Bund → VwVG 25a:
1. Zuständigkeit der Behörde für den konkreten Realakt
2. Schutzwürdiges Interesse (rechtlich oder tatsächlich)
3. Realakt stützt sich auf öff. Recht des Bundes
4. Realakt ist geeignet, den Gesuchsteller in eigenen Rechtspositionen zu berühren.
5. Zulässigkeit der Rechtsbegehren:
a. Unterlassen, Einstellen oder Widerrufen des rechtswidrigen Realakts
b. Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Realakts
c. Feststellung der Widerrechtlichkeit des Realakts
VRPG 60 Abs. 2 Ziff. b → Anfechtung eines Beschlusses eines Gemeinderats = Realakt

60
Q

Öffentliche Sachen und anwendbares Recht

A

Öffentliche Sachen i.w.S.:
1. Finanzvermögen:
dient der Anlage, nicht der unmittelbaren Aufgabenerfüllung (z.B. Wertschriften, Liegenschaften, Bargeld)
2. öffentliche Sachen i.e.S.:
a. Verwaltungsvermögen:
dient unmittelbar Aufgabenerfüllung (zweckgebunden)
➢ Verwaltungssachen (z.B. Verwaltungsgebäude, Werkhöfe, Dienstwohnung des Abwarts)
➢ Anstaltssachen (z.B. Fahrzeuge öff. Verkehrsbetriebe, Schulhäuser, Universitätsgebäude)
➢ Jedes Verwaltungsvermögen kann man entwidmen und zu Finanzvermögen machen = frei veräusserbar
b. Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch:
- Stehen der Allgemeinheit zum Gebrauch offen
- dienen ebenfalls unmittelbar der Erfüllung öff. Aufgaben (z.B. öffentliche Strassen, Plätze, Gewässer, Wald, Luftraum, kulturunfähiges Land)
c. Regalsachen
- rechtliche Monopole, die seit jeher in den Kantonen bestehen
- Regalrechte (KV 52) der Kantone sind kraft BV 94 Abs. 4 dem Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen
- Dürfen fiskalischen Zwecken dienen
- z.B. Berg-, Fischerei-, Jagdregal

61
Q

Begründung von Gemeingebrauch

A
  1. Durch Widmung (Zuweisung als öffentliche Sache)
    Widmung setzt Verfügungsma-cht des Gemeinwesens voraus
    - Erfolgt Widmung trotz mangelnder Verfügungsmacht des Gemeinwesens, wird BV 26 (Eigentumsgarantie) verletzt.
  2. die natürliche Beschaffenheit der Sache
  3. den traditionellen Gebrauch (z.B. Wegrecht zugunsten der Öffentlichkeit
62
Q

I. Konzession / Subvention

A

Konzession = Verleihung des Rechts zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die grundsätzlich einem staatlichen Monopol unterliegt.
Subvention = Geldleistung eines Gemeinwesens an ein anderes
Gemeinwesen oder an Private, wobei Ausrichtung dieser Leistungen von Erfüllung einer bestimmten Aufgabe abhängig (Unterstützung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse)

63
Q

II. Konzession / Subvention

Subventionsarten

A
  1. nach ihrem Zweck:
    a. Finanzhilfen
    b. Abgeltungen
  2. nach Zeitpunkt der Ausrichtung:
    a. Förderungssubventionen
    b. Erhaltungssubventionen
  3. nach Handlungsspielraum der Behörden:
    a. Anspruchssubvention
    b. Ermessenssubvention
64
Q

Nutzungsverhältnisse an öff. Sachen im Gemeingebrauch

A
  1. Schlichter Gemeingebrauch:
    a. Bestimmungsgemässe Nutzung einer öff. Sache im Gemeingebrauch
    b. Bewilligungspflicht → unzulässig
    c. Benutzungsgebühr → unzulässig aber Kontrollgebühr ist zulässig
    d. Gemeinwesen darf Benutz-ungsordnung aufstellen
  2. Gesteigerter Gemeingebrauch:
    a. Gebrauch ist NICHT mehr bestimmungsgemäss (wenn Nutzung über Zweckbe-stimmung hinausgeht) ODER NICHT gemeinverträglich
    b. Kann bewilligungspflichtig erklärt werden:
  3. Es muss gesteigerter Gemeingebrauch vorliegen,
  4. die Bewilligungspflicht liegt im öffentlichen Interesse
  5. und sie muss verhältnismässig sein.
  6. Umstritten ist, ob die Sachherrschaft des Gemeinwesens als gesetzliche Grundlage angesehen werden kann (gem. BGer reicht die Sachherrschaft und es bedarf keiner gesetzlichen Grundlage).
  7. Sondernutzung:
    a. NICHT bestimmungsgemäss UND ausschliessend = NICHT mehr gemeinverträglich
65
Q

Standortgebundenheit (Art. 24 RPG)

A
  1. Positive Standortgebundenheit =
    - Baute oder Anlage ist aus:
    a. betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen oder
    b. wegen Bodenbeschaffenheit
    auf Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (z.B. Bergrestaurant)
  2. Negative Standortgebundenheit: Errichtung der Baute oder Anlage in Bauzone ist aus bestimmten Gründen ausgeschlossen (insb. Immissionen oder Sicherheitsgründe; z.B. Schiessanlage)
  3. Standortgebundenheit muss aktuellem und tatsächlichem Bedarf entsprechen
66
Q

I. Enteignung

Materielle Enteignung

A

Eigentumseingriff, der einer Enteignung gleichkommt, liegt vor, wenn (kumulativ):
1. Eigentumsbeschränkung:
a. im bisherigen Gebrauch oder
b. im voraussehbaren künftigen Gebrauch (insb. Möglichkeit der Überbauung eines Grundstücks)
2. Eingriff:
a. der besonders schwer wiegt (wesentliche Eigentumsbefugnis wird entzogen) oder
b. es liegt ein Sonderopfer vor

67
Q

II. Enteignung

Sonderopfertheorie

A

Liegt eine schwere Eigentumsbeschränkung vor, die jedoch die Intensität des besonders schweren Eingriffs nicht erreicht, liegt eine materielle Enteignung vor, wenn (kumulativ):
1. ein einziger Eigentümer so betroffen wird, dass sein Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint und
2. es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde

68
Q

III. Enteignung

Abgrenzung formelle/materielle Enteignung

A
  1. Formelle Enteignung:
    - Rechte die Eigentumsgarantie schützt, werden entzogen
    - Übertragung auf den Enteigner (Subjektwechsel)
    - Erfolgt zu einem bestimmten öffentlichen Zweck
    - Im Verfahren nach Enteig-nungsgesetz bzw. Spezialerlass
    - Entschädigung ist Voraussetzung der Enteignung
    - Gesuchsteller ist Enteigner
  2. Materielle Enteignung:
    - Gebrauch einer Sache wird untersagt oder so stark eingeschränkt, dass es Enteignung gleichkommt
    - Kein Subjektwechsel
    - Folge einer planerischen Massnahme nach RPG/BauG; Enteignung ist nicht Ziel, sondern Sekundärwirkung
    - Entschädigung ist Folge der Eigentumsbeschränkung
    - Gesuchsteller/Kläger ist der Enteignete
69
Q

Verantwortlichkeit des Bundes (Art. 3 Abs. 1 VG)

A

VSS für Staatshaftung kumulativ:
1. Kein gewerbliches Handeln
2. Keine spezialgesetzliche Haftungsnorm
3. Schaden: Differenz zwischen dem gegenwärtigen und dem potentiellen Vermögensstand
4. Person im Sinne des Beamtenbegriffs des VG
5. Handlung/Unterlassung in Ausübung amtlicher Tätigkeit
6. Adäquate Kausalität
7. Widerrechtlichkeit (Art. 41 OR)
a. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts
b. Vermögensschädigung durch Verstoss gegen einschlägige Schutznorm
c. Verschulden/keine Rechtfertigungsgründe

70
Q

VSS formelle Enteignung

A
  • Formell-gesetzliche Grundlage (Verordnung wäre nicht genügend, da schwerer Eingriff)
  • Öffentliches Interesse am Werk, für welches enteignet werden soll
  • Verhältnismässigkeit, d.h. Erforderlichkeit
    Hinsichtlich der Erwerbsart: Enteignung als ultima ratio
    Hinsichtlich des Umfangs: in rechtlicher Hinsicht (kEntG 4 II), in zeitlicher Hinsicht (kEntG 4 II), in quantitativer Hinsicht (kEntG 3 II; nur so viel benötigt wird), allenfalls noch Ausdehnungsmöglichkeiten.
  • Leistung der Enteignungsentschädigung (Grundbuch zu bezahlen)
71
Q

Ablauf Schätzungsverfahren formelle Enteignung

A
  • Gesuch an den Präsidenten SchK (kEntG 50)
  • Einigungsverhandlung (kEntG 51)
  • Ggf. vorzeitige Besitzeinweisung
    (kEntG 22; es ist eine vorsorgliche Massnahme; das Eigentum geht erst mit Bezahlung der Entschädigung über, das ist sodann die «Bewilligung» auf fremden Eigentum zu bauen)🡨 Augenschein muss erfolgt sein; i.d.R. kann der Baubeginn so nicht mehr verzögert werden, da es nur noch um die Bestimmung der Entschädigungshöhe geht
  • Entscheid der Schätzungskommission: Sie ist nicht an die Anträge der Parteien nicht gebunden (kEntG 54 II), Kostenverlegung dem Enteigner auferlegt (kEntG 38 II)
  • Appellation an das Verwaltungsgericht (kEntG 54): VGer ist nicht an Anträge der Parteien gebunden (kEntG 54 II) und Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip VRPG 109
  • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
72
Q

Handlungsformen der Verwaltung

A

Verfügung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Realakt, Erlasse, Pläne

73
Q

Arten der Verwaltung (KV 92)

A

zentrale Verwaltung = Bund, Kantone, Gemeinden

dezentrale Verwaltung = Anstalten, Körperschaften, Stiftungen, Unternehmen, Privatrechtssubjekte, die mit Verwaltungsaufgaben betraut

74
Q

Zulässigkeit einer Praxisänderung

A
  • ernsthafte und sachliche Gründe
  • Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise
  • Interesse an neuer Rechtsanwendung überwiegt
  • kein Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Auskünften und Zusicherungen (Änderung der Rechtslage)
75
Q

Vorwirkung

A
  • positive = künftiges Recht wird wie geltendes Recht behandelt –> grundsätzlich unzulässig
  • negative = Anwendung geltenden Rechts wird ausgesetzt, bis neues Recht in Kraft
76
Q

Nebenbestimmungen/ Verhaltenspflichten in Verfügung

A
  • Befristung: Begrenzung der zeitlichen Wirksamkeit der Nebenbestimmung
  • Bedingung: Rechtswirksamkeit der Verfügung wird von Bedingung abhängig gemacht
  • Auflage: zusätzliche Verpflichtung
77
Q

Nichtige Verfügungen

A

Evidenztheorie:
- Besonders schwerer Mangel
- offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel
- Nichtigkeit darf Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden

nur qualifizierte Fehler sind Nichtigkeitsgründe –> drei wesentliche Fälle:
- sachliche Unzuständigkeit
- schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler
- schwerwiegende inhaltliche Fehler (z.B. Verstoss gegen Grundrechte)

78
Q

Wiedererwägung und Widerruf

A

Wiedererwägung = Verfügung wird auf Begehren der betroffenen Person nachträglich überprüft. Benötigt ausreichende Gründe.

Widerruf = Verfügung wird durch Verwaltung selbst nachträglich aufgehoben oder geändert, weil dem Gesetz nicht mehr oder nicht entspricht. Benötigt ausreichende Gründe

79
Q

Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge

A

grundsätzlich handelt Behörde mit Verfügung –> Vertrag aber auch zulässig wenn:
1. Vertragsform zulässig bzw. nicht durch Gesetz ausgeschlossen
2. sachliche Gründe für die Wahl der Vertragsform sprechen (z.B. beide Parteien wollen dauerhafte Bindung)
3. Rechtmässigkeit des Vertragsinhalts (kein Verstoss gegen Verfassung, Gesetz oder Verordnung)

80
Q

Anfechtung Realakt

A
  • im Bund direkt über VwVG 25a möglich
  • im Kanton Bern nicht –> zuerst Feststellungsverfügung nach VwVG 25 und dann Anfechtung mit Beschwerde
81
Q

Eigentumsgarantie

A
  • Bestandesgarantie –> Erhalt der konkreten Vermögenswerte des Eigentümers
  • Wertgarantie –> Entschädigung, wenn in Bestandesgarantie eingegriffen wird
  • Kerngehalt –> Institutsgarantie = Eigentum ist als Rechtsinstitut zu bewahren (=darf nicht aufgehoben werden) und darf seines Gehalts nicht entleert werden
82
Q

Prüfschema Abgaberecht

A
  1. liegt öff. Abgabe vor?
    - Geldleistungen, die Private dem Gemeinwesen gestützt auf öff. Recht schulden, ohne Rechtsverletzung begangen zu haben
  2. Steuer oder Kausalabgabe?
    - Steuer (voraussetzungslos geschuldete öff. Abgabe)
    - Kausalabgabe (öff. Abgabe mit besonderem Entstehungsgrund, welcher in staatlicher Tätigkeit oder Sondervorteil liegt)
    a. Staatliche Leistung oder Sondervorteil? wenn ja, weiterprüfen und wenn nein Steuer
    b. Kostendeckungs-prinzip anwendbar (soll die Abgabe die Verwaltungskosten decken)? übersteigt Abgabe Kosten nicht?wenn ja, weiterprüfen –> wenn nein = Steuer (Gemengsteuer = Mischung aus Kausalabgabe und Steuer
    c. wird Äquivalenzprinzip eingehalten (kein offensichtliches Missverhältnis zwischen obj. Wert und der staatlichen Tätigkeit)? wenn ja = Kausalabgabe
  3. Vereinbar mit Gesetzmässigkeits-prinzip?
    - Abgabe in formellem Gesetz geregelt?
    - formelles Gesetz genügend bestimmt (Inhalt: Abgabeobjekt, Abgabesubjekt, Bemessungsgrundlage)?
  4. Vereinbar mit Grundrechten (Rechtsgleichheit, Wirtschaftsfreiheit)?
83
Q

Prüfschema öff. Beschaffung

A
  1. Liegt öff. Beschaffung vor?
    - Auftraggeberin
    - Erteilung öff. Beschaffungsauftrag
    - Einordnung in Auftragskategorie
    - Schwellenwert
  2. Welche Verfahrensart liegt vor?
  3. Wurden Verfahrensvorschriften verletzt?
    - Verfahrensart eingehalten?
    - Transparenzpflichten eingehalten?
    - Zuschlagskriterien richtig angewendet?
84
Q

Pläne

A
  • Richtplan = behördenverbindlich, wie soll sich Raum entwickeln
  • Sachplan = behördenverbindlich, für Infrastrukturprojekte wie Flughäfen und Bahnhöfe
  • Konzepte = behördenverbindlich, Wolfskonzept
  • Nutzungspläne, eigentümerverbindlich, Zonenplan, Überbauungsplan
85
Q

Plangenehmigungsverfahren

A
  • Ablauf:
    a. Plangesuch
    b. öff. Auflage mit Einwendungsmöglichkeit
    c. Entscheid über Gesuch und Einwendungen mittels Verfügung
  • behördenverbindliche Pläne bedürfen keinem Plangenehmigungsverfahren (geht via Spezialgesetz)
  • eigentümerverbind-liche Pläne bedürfen einem Plangenehmigungsverfahren
86
Q

Lenkungsabgaben

A

Gezielte Schaffung negativer Anreize oder Einbeziehung externer Kosten durch finanzielle Belastung bestimmter Tätigkeiten oder Produkte –> CO2-Abgabe –>müssen an Bevölkerung zurückerstattet werden

Unterschied zu Kausalabgabe ist vermutlich die causa

je nach Anteil des steuerlichen Charakters spricht man auch von Lenkungssteuer

87
Q

Enteignung von Nachbarrechten (ZGB 679 und 684)

A

zuerst:
1. liegt übermässige Einwirkung vor?
wenn ja, weiter
2. Funktionaler Zusammenhang: Ist die Einwirkung mit der Erfüllung einer öff. Aufgabe verbunden? –> wenn ja weiter
3. Könnte die Einwirkung mit verhältnismässigem Aufwand vermieden werden? –> wenn nein, dann weiter mit Prüfschema Entschädigung und wenn ja, entfaltet Nachbarrecht seine Wirkung

VSS für Entschädigung kumulativ:
1. mangelnde Vorhersehbarkeit des Schadens
2. Spezialität des Schadens (überdurchschnittliche Emissionen)
3. Schwerer Schaden (erhebliche Wertverminderung des Eigentums)

88
Q

Welcher Grundsatz gilt im Verwaltungsverfahren

A

Untersuchungsgrundsatz = Feststellung des SVs von Amtes wegen (VRPG 18)

89
Q

Beweisregeln

A
  • freie Beweiswürdigung
  • antizipierte Beweiswürdigung erlaubt (Prozessökonomie)
  • zu erheben ist nur rechtserheblicher SV
90
Q

Einsprache

A
  • nur im Verwaltungsverfahren
  • muss in Spezialgesetz vorgesehen sein (VRPG 53)
  • Unterscheidung:
    a. mit Entscheidhilfefunktion = wird VOR Verfügungserlass erhoben und dient dem rechtlichen Gehör
    b. mit Rechtsmittelfunktion = wird NACH Verfügungserlass erhoben
91
Q

Aufschiebende Wirkung (VRPG 68)

A
  • bedeutet, dass die Rechtswirkungen der angefochtenen Verfügung bis zur Erledigung des Rechtsstreites nicht eintreten können
  • kommt einem Rechtsmittel somit keine aufschiebende Wirkung zu, so treten die Rechtswirkungen ein –> i.d.R. bleibt dann nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung –> man kommt also kaum noch zu seinem Recht (i.S. von Verhinderung einer Handlung oder Erlangung eines Vorteils)
92
Q

Grundrechte und Gemeinden

A

Gemeinden können sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, ausser sie handeln nicht hoheitlich und sind wie ein Privater betroffen.

93
Q

Regierungsrat als Beschwerdeinstanz (VRPG 64)

A

z.B. bei Aufsichtssachen betr. Gemeinden (GG 91a)

94
Q

Staatshaftung

A
  • Grundlage KV 71 und PG 100 ff.
  • ist Staat Grund- oder Werkeigentümer, dann Ausnahme von Staatshaftung –> Gemeinden, Kanton und Bund haften nach OR 58
  • immer zuerst Spezialgesetz konsultieren –> in einigen Fällen (z.B. PolG) wird Haftung konkretisiert
  • überträgt Gemeinwesen Aufgaben an Private, so haften in erster Linie diese (PG 101)
  • Haftung kann reduziert werden –> OR 44 gilt
  • Achtung bei Ansprüchen gegen Kanton betr. Regierungsrat, etc. –> PG 104b –> Klageverfahren vor VGer –> bei Ansprüchen gegen Spitäler, gilt Zivilklage –> PG 104a –> gilt auch bei gewerblicher Tätigkeit des Staates
  • Beamtenhaftung in zwei Fällen:
    a. gewerbliches Handeln
    b. Vertretung des Staates in staatsexternen Organisationen
95
Q

Planerlassverfahren (BauG 57a ff.)

A
  1. Voranfrage (=Anfrage an AGR betr. Vorgaben des übergeordneten Rechts für Planung)
  2. Mitwirkung der Bevölkerung (Einbringung von Vorschlägen und Einwendungen)
  3. Vorprüfung durch AGR
  4. öff. Auflage
  5. evtl. Einspracheverfahren
  6. Beschlussfassung
  7. Genehmigung durch AGR
  8. evtl. Rechtsmittelverfahren (Beschwerde an DIJ)
96
Q

Bauen, Bauzonen und Recht

A
  • Bauen innerhalb Bauzone = kant. Recht
  • Bauen ausserhalb Bauzone = Bundesrecht
97
Q

Baubewilligungsvoraussetzungen

A
  1. Zonenkonformität (RPG 22)
  2. Erschliessung (BauG 7)
  3. Einhaltung Gestaltungsvorschriften (Landschaftsschutz BauG 10 und Beeinträchtigungsverbot BauG 9 sowie Denkmalschutz BauG 10a)
  4. Nutzungsmassvorschriften (z.B. Geschosszahl, Gebäudehöhe, Abstände)
  5. Weitere Voraussetzungen (z.B. Autoabstellplatzzahl, Behindertengerechtheit, Umweltrecht, Gewässerschutz)
98
Q

unbestimmte Nutzung in Bauzone

A

dies führt dazu, dass die Vermutung zur Zone mit gemischter Nutzung greift (BauG 4)

99
Q

Geltung von Zonen

A

sind bestimmte Betriebe aufgrund ihrer Art in bestimmten Zonen ausgeschlossen, so ändern auch die effektiven Immissionen nichts daran (z.B. wenn Betrieb wesentlich leiser als üblich)

100
Q

besondere Bauvorhaben (BauG 19)

A

diese bedürfen einer Überbauungsordnung, worunter folgende Bauten fallen:
- Detailhandelseinrichtungen
- Hochhäuser und Terrassenhäuser
- Beschneiung von Skipisten (Planungspflicht)

101
Q

Baubewilligungsverfahren (BauG 32 ff.)

A
  1. Baugesuch
  2. Vorprüfung und Bekanntmachung
  3. Einsprachen und Rechtsverwahrungen
    (4.) Zwischenentscheid, Umweltverträglichkeitsprüfung bei AGR, wenn ausserhalb der Bauzone
    (5.) Koordination mit anderen Verfahren, wenn mehr als nur Baubewilligung erfoderlich
  4. Bauentscheid (kann mehrere (Einzel)Verfügungen enthalten)
  5. Rechtsmittelverfahren
102
Q

Rechtsverwahrung (BewD 32)

A

= zivilrechtliche Vorbehalte ggü. Bauvorhaben

103
Q

Lastenausgleich (BauG30 ff.)

A

Abgabe für Sondervorteil, welcher z.B. durch Ausnahmebewilligung erlangt wird

104
Q

Übertragung öff. Aufgabe / Konzessionsverleihung

A

das Verfahren richtet sich nach Beschaffungsrecht (IVöB, etc.)

105
Q

Inhouse-Beschaffung und quasi inhouse-Beschaffung (IVöB 10 Abs. 2)

A
  • inhouse-Beschaffung = Vergabe innerhalb desselben Rechtssubjekts
  • quasi inhouse = wenn Vergabe an anderes staatliches Rechtssubjekt bzw. an jemanden unter staatlicher Kontrolle erfolgt
106
Q

Rechtswahl des Enteigneten (EntG 119)

A

Enteigneter hat Wahl, nach welchem Recht die Enteignung beurteilt/durchgeführt werden soll, wenn sowohl nach Bundesrecht als auch kant. Recht eine Enteignung möglich ist

107
Q

Enteignung

A

immer KEntG und BauG (127 ff.) zusammen!

108
Q

Umweltschutzrecht

A

umfasst zwei grosse Hauptpunkte:
1. Luftreinhaltung (hier wichtig die LRV)
2. Abfälle (hier wichtig das AbfG)

weiterer kleinerer Bereich des USG ist z.B. der Lärmschutz

Gewässer-, Natur- und Waldrecht sind separate Rechtsgebiete (GSchG, WaG)

109
Q

Bildungsrecht

A
  1. Primarstufe (VSG)
  2. Sek I (VSG)
  3. Sek II (MiSG und BBG)
  4. Uni (UniG)
  • für Stipendien, Darlehen, etc. gilt das ABG (Ausbildungsbeitragsgesetz)
  • für Lehrer der Volksschulen und Gymnasien gilt das LAG und für Dozenten gilt das PG
  • BBG = Berufsbildungsgesetz
110
Q

Sozialhilfe

A
  1. Prinzipien:
    - Individualisierungsprinzip SHG 25 (es ist dem Einzelfall Rechnung zu tragen)
    - Subsidiaritätsprinzip SHG 9 (staatliche Leistungen sind subsidiär zu Eigen- oder Drittleistungen)
    - Gegenwärtigkeitsprinzip SHG 30 (Notlage muss aktuell/gegenwärtig sein)
    - Tatsächlichkeitsprinzip (sozialhilferechtlich relevant sind nur die tatsächlich verfügbaren Mittel und nicht jene die der Berechtigte hätte haben können, wenn er sich so und so verhalten hätte)
    - Bedarfsdeckungsprinzip (die ausgerichtete Leistung soll passgenau den Bedarf des Berechtigten abdecken)
    - Finalitätsprinzip (Leistung ist immer dann und unabhängig von der Ursache der Bedürftigkeit auszubezahlen, wenn eine Notlage vorliegt)
111
Q

wirtschaftliche Hilfe (SHG 30)

A

deckt:
- Grundbedarf für Lebensunterhalt (Energie, Bekleidung, Nahrungsmittel, Pflege, etc.)
- Wohnkosten
- Medizinische Grundversorgung
- situationsbedingte Leistungen (besondere gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse)

  • der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Gelder so zu verwenden, wie sie eigentlich gedacht sind
  • Schulden werden für Empfänger nicht bezahlt
112
Q

Was gilt als Vermögen bzw. wird vom Grundbedarf abgezogen?

A
  • Erwerbseinkommen und Arbeitseinsätze (aber Einkommensfreibetrag um Arbeitsmotivation zu fördern)
  • Jedes Vermögen über CHF 4’000.00 ausser Grundstücke, da diese nicht schnell in Geld umgesetzt werden können und nicht pfändbare Gegenstände nach SchKG
  • Unterhaltsbeiträge
  • Konkubinatsbeiträge
  • Sozialversicherungsansprüche
  • Ausbildungsbeiträge und zumutbare Eigenleistung
  • freiwillige Leistungen Dritter
113
Q

Einstellung/Kürzung der Sozialhilfe (SHG 36)

A
  • Streichung der Leistung, wenn Weigerung Unterlagen zu wirtschaftlicher Situation vorzulegen oder Nichtannahme einer Arbeit
  • ansonsten Kürzung
114
Q

Sozialhilfeverfahren (SHG 49 ff.)

A
  1. Gesuch und Eröffnung
  2. SV-Abklärung
  3. Prüfung materielle Anspruchsvoraussetzungen
  4. Rechtliches Gehör
  5. Entscheid
115
Q

3 Pfeiler des Informationsrechts

A
  1. Information von Amtes wegen (IG 16 ff.)
  2. Recht auf Teilnahme an Sitzungen als Zuschauer (IG 3 ff.)
  3. Information auf Anfrage (IG 27 ff.)
116
Q

Datenbearbeitung

A

meint jeden Umgang mit Daten, wird aber nirgends definiert

117
Q

Grundprinzipien BGBM

A
  1. Herkunftsortprinzip BGBM 2 (sog. Cassis-de-Dijon-Prinzip)
  2. Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs zum Markt BGBM 3 (ortsfremden Anbietern darf Marktzugang nicht verweigert werden und Beschränkungen müssen für Ortsansässige gleichermassen gelten)
118
Q

Schuldenbremse für laufende Rechnungen (KV 101a)

A

verbietet es Defizite zu budgetieren, ausser 3/5 des grossen Rates stimmen dem zu –> der Fehlbetrag muss dann innerhalb von 4 Jahren abgetragen werden

119
Q

Schuldenbremse für Investitionsrechnung (KV 101b)

A

hat Gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen zum Ziel

120
Q

Steuererhöhungsbremse (KV 101c)

A

dient der nachhaltigen Haushaltssanierung –> ansonsten würde an Finanzpolitik genau nichts geändert und es würden einfach die Steuern erhöht

121
Q

Arten von Gebühren (FLG 66 ff.)

A

-Verwaltungsgebühr = Entgelt für staatliches Handeln
- Benützungsgebühr = Entgelt für Benützung öff. Einrichtung
- Monopolgebühr = Entgelt für Erteilung Konzession

122
Q

Anforderung an ges. Grundlage der Gebühr

A

– der Gegenstand der Abgaben;
– der Kreis der Abgabepflichtigen;
– die Höhe der Abgabe oder zumindest die Bemessungsgrundlage der Abgabe;
– die allfälligen Ausnahmen von der Abgabepflicht

123
Q

Finanzrecht allg.

A
  • FILAG = regelt den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (es sollen alle ca. gleiche Finanzstärke haben) und die Lasten sollen gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden
  • FLG = regelt quasi die Buchhaltung des Kantons sowie die Ausgaben, die er machen darf
  • StBG = regelt die Staatsbeiträge und die Arten derselben
124
Q
A