Definitionen Flashcards

1
Q

Raumpläne (Definition und Anfechtungsobjekt)

A

Def.: Pläne sind Instrumente des Raumplanungsrechts, mit welchen die zuverlässige Nutzung des Bodens geregelt wird. Sie enthalten Merkmale von Verfügungen und von Rechtssätzen. Das Verfahren auf Erlass von Plänen sowie deren Anfechtbarkeit ist im Kt. Bern spezialgesetzlich geregelt – vgl. Art. 58 ff. BauG.

Anfechtungsobjekt: Anfechtungsobjekt sind nicht direkt die Pläne, sondern die jeweiligen Genehmigungsakte (Art. 61a Abs. 1 BauG). Wo der Plan als Verfügung gilt (bzw. als solche behandelt wird), ist folglich auch die Genehmigung als Verfügung zu qualifizieren (bzw. als solche zu behandeln); das ist heute in der Raumplanung der Regelfall.

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2
Q

Instanzenzug Richtpläne sowie behördenverbindliche Konzepte und Pläne

A

AGR - DIJ - BGer

Die Richtpläne sowie die behördenverbindlichen Konzepte und Pläne sind von der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen (vgl. Art. 61a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b VRPG)

Beschwerdebefugt: Behörden etc.; KEINE Privaten! Da nur behördenverbindlich

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3
Q

Instanzenzug Nutzungspläne

A

AGR - DIJ - VerwG - BGer

Einsprache

Genehmigungsbeschluss / Einsprachebeschluss AGR

Beschwerde gegen die AGR-Verfügung an die DIJ (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG, 61a Abs. 1, 2 und 4 BauG), volle Überprüfungsbefugnis

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 74 ff. VRPG), Rechtskontrolle

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer
(Art. 34 Abs. 1 RPG, 82 ff. BGG); Rechtskontrolle in Bezug auf
Bundesrecht, Willkürkognition in Bezug auf kantonales Recht,

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4
Q

VSS Eintreten trotz fehlendem aktuellen und praktischem Interesse

A

In bestimmten Konstellationen sieht die Rechtsprechung vom vorliegen des aktuellen und praktischen Interesses ab. Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
1. Es muss sich um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handeln,
2. Die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann,
3. Die aber wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte.

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5
Q

Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung (Definition, einfache und qualifizierte Ermessensfehler)

A

Ermessen bezeichnet Entscheidungsspielräume, die Verwaltungsbehörden vom Gesetzgeber eingeräumt erhalten. Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismässigkeitsprinzip und alle weiteren Grundsätze müssen selbstredend eingehalten werden; wenn nicht, begeht die Behörde einen Ermessensfehler.

Zu unterscheiden ist die blosse Unangemessenheit, «einfacher» Ermessensfehler, Art. 66 Abs. 1 lit. c VRPG von der eigentlichen Rechtsfehlerhaftigkeit, «qualifizierter» Ermessensfehler. Art. 66 Abs. 1 lit. b VRPG. Qualifizierter Ermessensfehler:
o Ermessensüberschreitung
o Ermessensunterschreitung
o Ermessensmissbrauch

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6
Q

Unangemessenheit (Ermessen)

A

Ein Entscheid gilt dann als unangemessen, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen aber unzweckmässig und unsachgemäss gehandhabt wird. Es liegt aber keine Rechtsverletzung vor; es gibt nur eine Anfechtung nach Art. 66 Abs. 1 lit. c VRPG.

Unangemessenheit =/= Verhältnismässigkeit. Auch eine verhältnismässige und somit rechtmässige Anordnung kann sich als unangemessen erweisen.

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7
Q

Prüfung Revisionsbegehren

A
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8
Q

Verfassung im formellen Sinne

A

Gesamtheit der im Verfahren der Verfassungsgebung durch den Souverän erlassene Rechtsnormen

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9
Q

Verfassung im materiellen Sinne

A

Rechtsnormen, welche als Grundlage der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung in die Verfassung aufgenommen werden

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10
Q

Anwendbarkeit von BauG vs. Anwendbarkeit von Bundesrecht?

A

Geht es um ein Vorhaben etc. INNERHALB der Bau- bzw. Nutzungszone? -> BauG (kt. Recht)

Geht es um ein Vorhaben etc. AUSSERHALB der Bau- bzw. Nutzungszone? -> RPG (Bundesrecht)

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11
Q

Abgrenzung Bewilligungspflicht / Planungspflicht

A
  • Innerhalb der Bauzone: Art. 19 f. BauG
  • Ausserhalb der Bauzone: Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder Sondernutzungsplanung
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11
Q

Vorgehen Einreichen + Instanzenzug Baugesuch

A
  1. Einreichen bei Gemeinde
  2. formelle (Art. 17 f. BewD) und mat. (Art. 19-24 BewD) Prüfung durch Baubewilligungsbehörde; dann Veröffentlichung (Art. 26 f. BewD. 35 I BauG)
  3. Einsprachen (Art. 35 ff. BauG)
  4. Bauentscheid bei Gemeindeverwaltung (Art. 36 ff. BauG)
  5. Baubeschwerden (Art. 40 ff. BauG) bei BVD
  6. VerwG
  7. BGer (öff.rechtl. Angelegenheit)
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11
Q

Definition Sondernutzungsplanung

A

Ausmass/Auswirkung des Vorhabens auf Nutzungsordnung ist so gewichtig, dass es erst nach einer Schaffung oder Änderung des Nutzungsplans bewilligt werden darf.
Indiz: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Bsp.: Kiesgrube, Deponien, Golfplätze

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11
Q

Definition Gemeindeautonomie (gem. BGer)

A

Nach bundesgerichtlicher Formel ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.

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12
Q

Voraussetzungen Staatshaftung

A
  1. Schaden
  2. Widerrechtlichkeit (analog 41 OR)
  3. In Ausführung amtlicher Tätigkeit (kein gewerbliches Handeln)
  4. Kausalität
  5. Mitarbeiter (gem. PG 2)
  6. keine spezialgesetzliche Haftungsnorm
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13
Q

Def. Verfügung

A

einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis im Einzelfall (individuell-konkret oder allgemein-konkret) gestützt auf öff. Recht geregelt wird (sog, materieller Verfügungsbegriff)

14
Q

nicht wieder gut zumachender Nachteil gem. Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG

A

Wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden nötig ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches - etwa bloss wirtschaftliches - Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Es genügt dabei die Glaubhaftmachung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils.

15
Q

Vorinstanz wie eine Partei

A

Sie amtete im vorliegenden Verfahren als Vorinstanz. Sie ist durch ihren Rechtsakt bzw. durch dessen Anfechtung nicht in direkter Weise als Rechtssubjekt betroffen und wäre auch spezialgesetzlich nicht zur Beschwerde befugt. Deshalb ist sie wie eine Partei beteiligt.

16
Q

Vorinstanz als Partei; Behördenbeschwerde

A

Behörde ist mat. Verfügungsadressatin / in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben betroffen / in ihrer Autonomie betroffen und wäre darüber hinaus gemäss Spezialgesetz auch spezialgesetzlich zur Beschwerde befugt

Merke Submissionsentscheid, Personalentscheid, Subventionsentscheid, Sozialhilfeentscheid

17
Q

Parteifähigkeit Gemeinde

A

öff.-rechtl. Körperschaft gem. Art. 107 Abs. 1 KV und Art. 2 Abs. 2 GG, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Handelt gem. Art. 10 Abs. 2 lit. c GG durch den Gemeinderat als ihr Organ.

18
Q

aktuelles + praktisches Interesse

A

Liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens in positiver Weise beeinflusst werden kann (gegenwärtigen, persönlichen und praktischen Nutzen)

19
Q

polizeiliche Schutzgüter

A

Leib und Leben, Schutz der öff. Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr

20
Q

verfassungsrechtliches Minimalstundenansatz uR

A

CHF 180.00 gem. BGer Rechtsprechung

21
Q

Heilung RG-Verletzung in schwerwiegenden Fällen?

A

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Heilung allerdings auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen, wenn die Rückweisung zu einem «formalistischen Leerlauf» führt, der mit dem Interesse der Verfahrenspartei an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2010 S. 13 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11).

Das Bundesgericht hat mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, in einigen Entscheiden auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte (BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017, in SZZP 2017, 1979, S. 313 E. 4.2.3, 5P.456/2006 vom 23.3.2007 E. 2.1.3).

22
Q

Def. formelle Rechtsverweigerung

A

Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre

23
Q
A
24
Q
A
25
Q
A
26
Q
A
27
Q
A
28
Q
A