Definitionen Flashcards
Raumpläne (Definition und Anfechtungsobjekt)
Def.: Pläne sind Instrumente des Raumplanungsrechts, mit welchen die zuverlässige Nutzung des Bodens geregelt wird. Sie enthalten Merkmale von Verfügungen und von Rechtssätzen. Das Verfahren auf Erlass von Plänen sowie deren Anfechtbarkeit ist im Kt. Bern spezialgesetzlich geregelt – vgl. Art. 58 ff. BauG.
Anfechtungsobjekt: Anfechtungsobjekt sind nicht direkt die Pläne, sondern die jeweiligen Genehmigungsakte (Art. 61a Abs. 1 BauG). Wo der Plan als Verfügung gilt (bzw. als solche behandelt wird), ist folglich auch die Genehmigung als Verfügung zu qualifizieren (bzw. als solche zu behandeln); das ist heute in der Raumplanung der Regelfall.
Instanzenzug Richtpläne sowie behördenverbindliche Konzepte und Pläne
AGR - DIJ - BGer
Die Richtpläne sowie die behördenverbindlichen Konzepte und Pläne sind von der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen (vgl. Art. 61a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. b VRPG)
Beschwerdebefugt: Behörden etc.; KEINE Privaten! Da nur behördenverbindlich
Instanzenzug Nutzungspläne
AGR - DIJ - VerwG - BGer
Einsprache
Genehmigungsbeschluss / Einsprachebeschluss AGR
Beschwerde gegen die AGR-Verfügung an die DIJ (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG, 61a Abs. 1, 2 und 4 BauG), volle Überprüfungsbefugnis
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 74 ff. VRPG), Rechtskontrolle
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer
(Art. 34 Abs. 1 RPG, 82 ff. BGG); Rechtskontrolle in Bezug auf
Bundesrecht, Willkürkognition in Bezug auf kantonales Recht,
VSS Eintreten trotz fehlendem aktuellen und praktischem Interesse
In bestimmten Konstellationen sieht die Rechtsprechung vom vorliegen des aktuellen und praktischen Interesses ab. Kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
1. Es muss sich um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung handeln,
2. Die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann,
3. Die aber wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könnte.
Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung (Definition, einfache und qualifizierte Ermessensfehler)
Ermessen bezeichnet Entscheidungsspielräume, die Verwaltungsbehörden vom Gesetzgeber eingeräumt erhalten. Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismässigkeitsprinzip und alle weiteren Grundsätze müssen selbstredend eingehalten werden; wenn nicht, begeht die Behörde einen Ermessensfehler.
Zu unterscheiden ist die blosse Unangemessenheit, «einfacher» Ermessensfehler, Art. 66 Abs. 1 lit. c VRPG von der eigentlichen Rechtsfehlerhaftigkeit, «qualifizierter» Ermessensfehler. Art. 66 Abs. 1 lit. b VRPG. Qualifizierter Ermessensfehler:
o Ermessensüberschreitung
o Ermessensunterschreitung
o Ermessensmissbrauch
Unangemessenheit (Ermessen)
Ein Entscheid gilt dann als unangemessen, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen aber unzweckmässig und unsachgemäss gehandhabt wird. Es liegt aber keine Rechtsverletzung vor; es gibt nur eine Anfechtung nach Art. 66 Abs. 1 lit. c VRPG.
Unangemessenheit =/= Verhältnismässigkeit. Auch eine verhältnismässige und somit rechtmässige Anordnung kann sich als unangemessen erweisen.
Prüfung Revisionsbegehren
Verfassung im formellen Sinne
Gesamtheit der im Verfahren der Verfassungsgebung durch den Souverän erlassene Rechtsnormen
Verfassung im materiellen Sinne
Rechtsnormen, welche als Grundlage der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung in die Verfassung aufgenommen werden
Anwendbarkeit von BauG vs. Anwendbarkeit von Bundesrecht?
Geht es um ein Vorhaben etc. INNERHALB der Bau- bzw. Nutzungszone? -> BauG (kt. Recht)
Geht es um ein Vorhaben etc. AUSSERHALB der Bau- bzw. Nutzungszone? -> RPG (Bundesrecht)
Abgrenzung Bewilligungspflicht / Planungspflicht
- Innerhalb der Bauzone: Art. 19 f. BauG
- Ausserhalb der Bauzone: Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder Sondernutzungsplanung
Vorgehen Einreichen + Instanzenzug Baugesuch
- Einreichen bei Gemeinde
- formelle (Art. 17 f. BewD) und mat. (Art. 19-24 BewD) Prüfung durch Baubewilligungsbehörde; dann Veröffentlichung (Art. 26 f. BewD. 35 I BauG)
- Einsprachen (Art. 35 ff. BauG)
- Bauentscheid bei Gemeindeverwaltung (Art. 36 ff. BauG)
- Baubeschwerden (Art. 40 ff. BauG) bei BVD
- VerwG
- BGer (öff.rechtl. Angelegenheit)
Definition Sondernutzungsplanung
Ausmass/Auswirkung des Vorhabens auf Nutzungsordnung ist so gewichtig, dass es erst nach einer Schaffung oder Änderung des Nutzungsplans bewilligt werden darf.
Indiz: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Bsp.: Kiesgrube, Deponien, Golfplätze
Definition Gemeindeautonomie (gem. BGer)
Nach bundesgerichtlicher Formel ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Voraussetzungen Staatshaftung
- Schaden
- Widerrechtlichkeit (analog 41 OR)
- In Ausführung amtlicher Tätigkeit (kein gewerbliches Handeln)
- Kausalität
- Mitarbeiter (gem. PG 2)
- keine spezialgesetzliche Haftungsnorm