Staatsrecht I Flashcards

1
Q

Wo sind die Rechtsgrundlagen des BVerfG geregelt?

A

Art 92-94 GG, Art 100 GG

BVerfGG (9. Buch)

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2
Q

Wie ist das BVerfG aufgebaut?

A

Es gibt zwei Senate mit je acht (§ 2 BVerfGG) Richtern - können als Plenum zusammenkommen (§ 16 BVerfGG)
Großteil der Arbeit in Kammern aus drei Richtern (§ 15a I S. 2 BVerfGG), jeder Senat drei Kammern, ein Richter sitzt in zwei Kammern.

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3
Q

Wie trifft das BVerfG seine Entscheidungen?

A

Senat entscheidet per Mehrheitsentscheid, bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das GG nicht festgestellt werden (§ 15 IV BVerfGG).
Die Kammern entscheiden einstimmig (§§ 81a S. 1, 93 III 1 BVerfGG).

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4
Q

Zuständigkeiten des BVerfG

A

Föderative Streitigkeiten:
- Streit zwischen Bund und Ländern (Art. 93 I Nr. 2a) und Streit zwischen Ländern (Art. 93 I Nr. 4 Alt 2)
Organstreitigkeiten:
- auf Bundesebene ( Art. 93 I Nr. 1)
- auf Landesebene (Art. 93 I Nr. 4 Alt. 3)
Normprüfungsverfahren:
- abstrakte (Art. 93 I Nr. 2) und konkrete Normenkontrolle (Art. 100 I)
- Normverifikation (Art. 100 II), Normqualifikation (Art. 126) sowie Divergenzvorlage (Art. 100 III)
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a und 4b)
Verfassungsschutzverfahren:
- Grundrechtsverwirkungsverfahren (Art. 18), Parteienverbot und Finanzierungsausschluss (Art. 21 II,III) und Anklageverfahren (Art. 61; 98 II und V)
Parlamentsbezogene Verfahren:
- Wahlprüfungsverfahren (Art 41 II), Rechtsstellung von Abgeordneten (Art. 41 II), Nichtanerkennung von Parteien (Art. 93 I Nr. 4c) und Untersuchungsausschüsse (§ 36 II PUAG)

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5
Q

Kategorisierung der Verfahrensarten,

Kontradiktorische vs. nicht-kontradiktorische Verfahren

A
  • Kontradiktorische Verfahren: Zwei Gegner stehen sich als Verfahrensbeteiligte gegenüber (z.B.: Organstreit, Bund-Länder-Streit).
  • Nicht-kontradiktorische Verfahren: Antrag eines Antragsstellers genügt, kein Antragsgegner (z.B.: abstrakte Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde).
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6
Q

Kategorisierung der Verfahrensarten,

Subjektive Rechtsschutzverfahren vs. objektive Beanstandungsverfahren

A
  • Subjektive Rechtsschutzverfahren: Der Antragsteller muss geltend machen, in seiner eigenen Rechtsstellung verletzt zu sein (z.B.: Organstreit, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde).
  • Objektive Beanstandungsverfahren: umfassende Prüfung des objektiven Rechts (insbes. abstrakte Normenkontrolle)
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7
Q

Allgemeines Prüfungsprogramm zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vor dem BVerfG

A

(1) [Vorfrage] Ist das BVerfG zuständig (und nicht z.B. das Verwaltungsgericht)? - Aufzählung in Art. 93 GG
(2) Welche Verfahrensart, für die das BVerfG zuständig ist, ist einschlägig?
Zweck: Abgleich von Rechtsschutzbegehren und Zuständigkeiten des BVerfG
(3) Wer kann das Verfahren vor dem BVerfG initiieren (abhängig von Verfahrensart)?
Zweck: Beschränkung des Kreises der Antragssteller auf Rechtssubjekte mit herausgehobenem Verfassungsbezug
(4) Was ist der Verfahrensgegenstand?
Zwecke: Definition des konkreten Streitgegenstands; Beschränkung der Streitgegenstände auf bestimmte verfassungsrechtlich herausgehobene Sachverhalte
(5) Was muss vorgetragen werden?
Zwecke: u.a. Sicherung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage für das Gericht
(6) Gibt es alternative Abhilfemöglichkeiten?
Zwecke: Ressourcenschutz, Sicherung der Letztbefassungskompetenz des BVerfG
(7) Form und Frist der Einlegung des Rechtsbehelfs

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8
Q

Funktionen des Bundestages

A

Gesetze verabschieden (Art. 78)
Verabschiedung des Haushalts (Art. 110)
Kontrolle der Exekutive (Art.
Repräsentations- und Öffentlichkeitsfunktion
Mitwirkung in Angelegenheiten der EU (Art. 23)
Eintritt Verteidigungsfall (Art. 115a I)
Beschlüssen über Auslandseinsätze der Bundeswehr.

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9
Q

Aufgaben Plenum

A

Rechtsetzung
Wahl wichtiger Staatsorgane
Konstruktives Misstrauensvotum
Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
Zitations-, Interpellations- und Anfragerechte
Zustimmung zu wichtigen politischen Akten
“Schlichte” Parlamentsbeschlüsse

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10
Q

Aufgaben Ausschüsse (Allgemein)

A

Vorbereitung der Rechtsetzung
Kontrolle der Regierung
Wahl wichtiger Staatsorgane
Zitation- und Interpellationsrecht

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11
Q

Evidenzkontrolle

A

Unstrittig ist in der Staatsrechtslehre, dass der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen ein formelles Prüfungsrecht besitzt. Unklar ist hingegen, ob er ein materielles Prüfungsrecht beanspruchen kann. Soweit ihm dies eingeräumt wird, insistieren manche Staatsrechtler - und die meisten bisherigen Bundespräsidenten - aber darauf, dass sich dieses Prüfungsrecht auf eine Evidenzkontrolle beschränken sollte. Dies bedeutet, dass der Bundespräsident nur in jenen Fällen die Ausfertigung verweigern solle, in denen ein evidenter Verfassungsverstoß (“zweifelsfrei und offenkundig”) vorliegt, nicht jedoch bei bloßen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Unter rein verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die - zunächst ganz sympathisch klingende - Reduktion des Prüfungsrechts auf eine Evidenzkontrolle aber nicht recht überzeugend.

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12
Q

Prüfungsaufbau Organstreitverfahren - Zuständigkeit

A

Generell beschreibt es den Konflikt zweier Organe, z.B. Bundespräsident und Bundestag

  1. Standhaftigkeit, Zuständigkeit des BVerfG
    - geregelt in Art. 93 I Nr. 1 GG und §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
  2. Parteifähigkeit
    I) Antragsteller
    Generell das Problem der Divergenz zwischen Art. 93 I Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG
    - Oberste Bundesorgane: BPräs, BT, BRat, BReg, BVer, vermittlungsausschuss, Gemeinsamer Ausschuss - nicht Länder, Volk oder Landesorgane
    - Andere Beteiligte: Ausschüsse im Bundestag, Fraktionen im BT, Abgeordnete - nicht als Teil des Bundestages - laut BVerfGG nicht, aber GG steht über dem BVerfGGII) Antragsgegner
    Das Organ, welchem die Maßnahme zuzurechnen ist
  3. Antragsgegenstand
    - In § 64 I BVerfGG geregelt
    - Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners muss vorliegen
    - Rechtserhebliche Auswirkungen müssen vorhanden oder zumindest Verdichtung dahin möglich sein.
    - z.B. Einzelrechtsakte, Realakte oder der Erlass von Gesetzen - nicht Gesetze an sich.
  4. Antragsbefugnis
    - nach § 64 I BVerfGG muss der Antragsteller die Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte schlüssig behaupten
    - kann nicht die Geltendmachung fremder GG-Rechte sein – mann kann aber die Rechte des Organs, dem man angehört rügen, muss aber schauen, was diesem sonst an Rechten zustehen würde
  5. Rechtsschutzbedürfnis
    - ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung
    - idR gegeben - im Gutachten nicht zu erwähnen, wenn es nicht im Sachverhalt angesprochen wird oder ein Ausnahmefall vorliegt.
    - Ausnahme zum Beispiel wenn der Ast. das Rechtsschutzziel auch ohne das BVerfG mindestens ebenso gut erreichen kann
    - andere Ausnahme, wenn man die Organstellung zum Beispiel auf Grund des Endes der Legislaturperiode verliert – dann besteht das RSB, wenn weiterhin ein legitimes Interesse an Feststellung der Rechtsverletzung besteht.
  6. Form und Frist
    - Form muss nach § 23 I BVerfGG schriftlich und begründet sein.
    - Frist ist bei Handlung nach § 64 II-IV BVerfGG sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme - Bei Unterlassen beginnt die Frist, wenn der Ag sich für den Ast ersichtlich weigert, in der angesogen Weise tätig zu werden.
  7. Zwischenergebnis
    - in der Prüfung idR. (+)
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13
Q

Prüfungsaufbau Organstreitverfahren - Begründetheit

A

Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme/das Unterlassen d. Ast. in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet.

  1. Subjektives Recht des Antragstellers
    - man prüft, ob die zulässigerweise geltend gemachten Rechte des Antragstellers bestehen und in welchem Umfang sie bestehen und welche Reichweite sie haben
  2. Beeinträchtigung durch Maßnahme oder Unterlassen des Ag
    - man schaut in wie weit die Rechte des Ast. durch den Ag beeinträchtigt wurden
    - sowohl bereits erfolgte Beeinträchtigung, als auch unmittelbar drohende Beeinträchtigung möglich.
3. Rechtfertigung 
    I. Formelle Verfassungsmäßigkeit d. Maßnahme/Unterlassens
         a. Zuständigkeit
         b. Verfahren
         c. Form
         d. Zwischenergebnis
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit d. Maßnahme/Unterlassens
     a. Maßstab
          – Benennung der konfligierenden Verfassungsgüter
          – Konkretisierung des Maßstabs durch Abwägung der gegenläufigen Interessen
     b. Subsumption
          – Herstellung praktischer Konkordanz

III. Zwischenergebnis
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14
Q

Praktische Konkordanz

A

Das Prinzip dient der Suche nach Lösungen in den Fällen, in denen gleichrangige Verfassungsnormen miteinander kollidieren, die eine Norm aber nicht hinter die andere zurücktreten soll. Für die konfligierenden Verfassungsschutzgüter soll damit ein möglichst schonender Ausgleich angestrebt werden. Da eine konkrete rechtliche Situation zu klären ist, müssen die Rechtsgüter im Lichte der Verfassung interpretiert werden, damit eine bedingte Vorrangrelation geschaffen werden kann. Es handelt sich dabei um eine Methode der Lösung von Normenkollisionen und somit um eine Kollisionsregel.

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