Sozialverwaltungsrecht Flashcards

1
Q

Welches Staatsformmerkmal des GG wird mit § 1 Abs. 1 SGB 1 konkretisiert?

A

§ 1 Abs. 1 SGB 1 konkretisiert das Sozialstaatsprinzip in Art. 19 Abs. 1 GG.

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2
Q

Nennen Sie die Grundrechte, deren Wahrung § 1 Abs. 1 SGB 1 dient.

A
  • Art. 1 Menschenwürde
  • Art. 2 Persönlichkeitsrechte
  • Art. 6 Familie
  • Art. 12 Berufsfreiheit
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3
Q

Ordnen Sie die in §§ 18 ff. SGB 1 aufgeführten Sozialleistungen den Büchern des Sozialgesetzbuches zu.

A
  • SGB 2: Grundsicherung für arbeitssuchende
  • SGB 3: Arbeitsförderung
  • SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die
    Sozialversicherung
  • SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
  • SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
  • SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
  • SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe
  • SGB 9: Reha und Teilhabe von Menschen mit
    Behinderung
  • SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
  • SGB 12: Sozialhilfe
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4
Q

Beschreiben Sie in kurzen Worten die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung.

A
  • unmittelbar: dreistufiger Aufbau (obere, mittlere, untere Behörde) in Bayern, Hessen, NRW, BW. Ansonsten zweistufig - eigene Behörden, eigene Trägerschaft für die staatliche Aufgabe
  • mittelbar: gemäß Art. 87 Abs. 2,3 GG Erbringung und Verwaltung v.a. von Sozialleistungen durch eigens dazu geschaffene Institutionen: Anstalten, Stiftungen , Körperschaften
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5
Q

Welche Formen der behördlichen Aufsicht gibt es?

A
  • Dienstaufsicht: organisatorische und personelle Steuerung und Überwachung
  • Rechtsaufsicht: Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) durch rechtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns
    Fachaufsicht: fachlich-inhaltliche Kontrolle des Verwaltungshandelns
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6
Q

Nennen Sie die wesentlichen Merkmale der Körperschaften des öffentlichen Rechts und nennen Sie ein Beispiel.

A
  • Körperschaften haben Mitglieder
  • sind rechtlich unabhängig und
  • verwalten sich selbst
  • Bsp.: Hochschulen, Industrie- und Handelskammer, Bundesagentur für Arbeit
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7
Q

Nennen Sie die wesentlichen Merkmale der Anstalten des öffentlichen Rechts und nennen Sie ein Beispiel.

A
  • Anstalten haben Nutzer
  • sind rechtlich unabhängig und
  • stellen öffentliche Leistungen bereit
  • Bsp.: Rundfunkanstalten, Kreis- und Stadtsparkassen
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8
Q

Welche Formen des Verwaltungshandelns gibt es?

A
  • Hoheitliches Handeln: findet im Subordinationsverhältnis statt und umfasst sowohl Eingriffs- als auch Leistungsverwaltung; öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vgl. § 1 SGB X
  • Privatrechtliches Handeln: findet im Koordinationsverhältnis statt; Behörde handelt wie Privatperson z.B. nach BGB -> hoheitliche Aufgabenerfüllung der Behörde durch privatrechtliche Mittel, z.B. Leistungen von privatrechtlich organisierten Stadtwerken
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9
Q

Wie lautet die Definition des Verwaltungsakts und welche Arten von Verwaltungsakten gibt es?

A
  • Definition: § 31 Satz 1 SGB X:
    hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
  • Arten: Einzel- oder Allgemeinverfügung, begünstigend/ belastend, VA mit Doppelwirkung, gestaltend/ feststellend, mitwirkungsbedürftig, mit Dauerwirkung
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10
Q

Welche verwaltungsrechtlichen Vorgaben gelten im Verwaltungsverfahren?

A
  • Ausgangspunkt: Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG “Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz”
  • konkretisiert durch: Gesetzesvorrang, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
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11
Q

Wie ist ein Verwaltungsakt durchzuführen

A
  • von Amts wegen oder auf Antrag
  • Grundsätzlich müssen Sozialbehörden von Amts wegen tätig werden
  • sofern keine Antragspflicht besteht, ist ein Antrag an die Behörde auszulegen, um von Amts wegen tätig zu werden
  • Im Übrigen beginnt ein Sozialverfahren mit dem Antrag des Antragstellers
  • Antragsvoraussetzungen: Antragsbefugnis, Form, Fristen
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