Sozialverwaltungsrecht Flashcards
Welches Staatsformmerkmal des GG wird mit § 1 Abs. 1 SGB 1 konkretisiert?
§ 1 Abs. 1 SGB 1 konkretisiert das Sozialstaatsprinzip in Art. 19 Abs. 1 GG.
Nennen Sie die Grundrechte, deren Wahrung § 1 Abs. 1 SGB 1 dient.
- Art. 1 Menschenwürde
- Art. 2 Persönlichkeitsrechte
- Art. 6 Familie
- Art. 12 Berufsfreiheit
Ordnen Sie die in §§ 18 ff. SGB 1 aufgeführten Sozialleistungen den Büchern des Sozialgesetzbuches zu.
- SGB 2: Grundsicherung für arbeitssuchende
- SGB 3: Arbeitsförderung
- SGB 4: Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB 6: Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB 8: Kinder- und Jugendhilfe
- SGB 9: Reha und Teilhabe von Menschen mit
Behinderung - SGB 11: Soziale Pflegeversicherung
- SGB 12: Sozialhilfe
Beschreiben Sie in kurzen Worten die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung.
- unmittelbar: dreistufiger Aufbau (obere, mittlere, untere Behörde) in Bayern, Hessen, NRW, BW. Ansonsten zweistufig - eigene Behörden, eigene Trägerschaft für die staatliche Aufgabe
- mittelbar: gemäß Art. 87 Abs. 2,3 GG Erbringung und Verwaltung v.a. von Sozialleistungen durch eigens dazu geschaffene Institutionen: Anstalten, Stiftungen , Körperschaften
Welche Formen der behördlichen Aufsicht gibt es?
- Dienstaufsicht: organisatorische und personelle Steuerung und Überwachung
- Rechtsaufsicht: Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) durch rechtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns
Fachaufsicht: fachlich-inhaltliche Kontrolle des Verwaltungshandelns
Nennen Sie die wesentlichen Merkmale der Körperschaften des öffentlichen Rechts und nennen Sie ein Beispiel.
- Körperschaften haben Mitglieder
- sind rechtlich unabhängig und
- verwalten sich selbst
- Bsp.: Hochschulen, Industrie- und Handelskammer, Bundesagentur für Arbeit
Nennen Sie die wesentlichen Merkmale der Anstalten des öffentlichen Rechts und nennen Sie ein Beispiel.
- Anstalten haben Nutzer
- sind rechtlich unabhängig und
- stellen öffentliche Leistungen bereit
- Bsp.: Rundfunkanstalten, Kreis- und Stadtsparkassen
Welche Formen des Verwaltungshandelns gibt es?
- Hoheitliches Handeln: findet im Subordinationsverhältnis statt und umfasst sowohl Eingriffs- als auch Leistungsverwaltung; öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vgl. § 1 SGB X
- Privatrechtliches Handeln: findet im Koordinationsverhältnis statt; Behörde handelt wie Privatperson z.B. nach BGB -> hoheitliche Aufgabenerfüllung der Behörde durch privatrechtliche Mittel, z.B. Leistungen von privatrechtlich organisierten Stadtwerken
Wie lautet die Definition des Verwaltungsakts und welche Arten von Verwaltungsakten gibt es?
- Definition: § 31 Satz 1 SGB X:
hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen - Arten: Einzel- oder Allgemeinverfügung, begünstigend/ belastend, VA mit Doppelwirkung, gestaltend/ feststellend, mitwirkungsbedürftig, mit Dauerwirkung
Welche verwaltungsrechtlichen Vorgaben gelten im Verwaltungsverfahren?
- Ausgangspunkt: Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG “Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz”
- konkretisiert durch: Gesetzesvorrang, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Wie ist ein Verwaltungsakt durchzuführen
- von Amts wegen oder auf Antrag
- Grundsätzlich müssen Sozialbehörden von Amts wegen tätig werden
- sofern keine Antragspflicht besteht, ist ein Antrag an die Behörde auszulegen, um von Amts wegen tätig zu werden
- Im Übrigen beginnt ein Sozialverfahren mit dem Antrag des Antragstellers
- Antragsvoraussetzungen: Antragsbefugnis, Form, Fristen