Grundrechte Flashcards

1
Q

Wesentlicher Bestandteil Magna Charta Libertatum 1215?

A
  • Lehensrecht

- gegen eine Person wird nur dann vorgegangen, wenn ein gesetzlicher Urteilsspruch vorliegt

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2
Q

Wesentlicher Bestandteil von Habeas Corpus Act 1679?

A
  • Schutz gegen willkürliche Verhaftung

- Verbot willkürlicher Behandlung, Pflicht zur Vorführung vor Richter

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3
Q

Wesentlicher Bestandteil Bill of Right 1688?

A
  • Aufzählung der Verfehlungen von Jacob II
  • Verbürgung des neuen Herscherpaars William III, Mary II
  • Rechte des Parlaments
  • Individualrechte: Recht Petitionen an den König zu richten, jede Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung aufgrund dessen ist ungesetzlich
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4
Q

Wesentliche Rechte der französischen Menschenrechtserklärung 1789?

A
  • Art. 1: Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren
  • Art. 10: Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im gemeinsamen Nutzen begründet sein. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, belästigt werden, solange sie nicht die gesetzliche öffentliche Ordnung stören
  • Art. 11: Freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte: Jeder Bürger kann frei reden, schreiben, drucken. Vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
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5
Q

Welche Besonderheit haben Verfassung des Norddeutschen Bundes und Bismarksche Reichsverfassung im Hinblick auf die Menschenrechte gemein?

A

Ihnen liegt kein Grundrechtskatalog zugrunde

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6
Q

Nennen Sie die 4 Schritte der Grundrechtsprüfung.

A
  • Identifizieren des für den konkreten Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Grundrechts
  • Ermittlung des Grundrechtsinhalts und Schutzbereichs
  • Prüfung des Eingriffs in den Schutzbereich
  • Prüfung der Rechtfertigung oder Einschränkung, Insbesondere Gesetzesvorbehalt und Verhältnismäßigkeit
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7
Q

Wo ist Grundrecht Würde des Menschen geregelt?

Beschreiben Sie Inhalt, Grundrechtsträger, Grundrechtsbindung und Schutzbereich.

A
  • Art. 1 GG
  • Inhalt: Abs. 1, Abs. 2
  • Grundrechtsträger: jeder Mensch von Geburt bis nach dem Tod, aber keine juristischen Personen
  • Grundrechtsbindung: Staat, unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht
  • Schutzbereich: Schutzobjekt: Würde des Menschen
    Schutzrichtung: Abwehr staatlicher Gewalt und Schutzpflicht des Staates gegenüber Einzelnem
    Eingriffsvoraussetzung: objektiv: Reduzierung des Menschen zum Objekt staatlichen Handelns; subjektiv: Missachtung des Eigenwerts des Einzelnen
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8
Q

Wo ist Grundrecht auf freie Entfaltung geregelt?

Beschreiben Sie Inhalt, Grundrechtsträger, Grundrechtsbindung, und Schutzbereich.

A
  • Art. 2 GG
  • Inhalt: Abs. 1, Abs. 2
  • Grundrechtsträger: jeder lebende, geborene Mensch, juristische Personen des Privatrechts
  • Schutzbereich: Schutzobjekt: freie Entfaltung der Persönlichkeit allg. Handlungsfreiheit
    Schutzrichtung: Abwehr und Unterlassungsverpflichtung
    Eingriffsvoraussetzung: jede staatliche Maßnahme, die eine Belastung mit sich bringt
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9
Q

Wo ist Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geregelt? Inhalt, Grundrechtsträger, -bindung und Schutzbereich.

A
  • Art. 2 Abs 1 GG
  • Inhalt: ebd.
  • Grundrechtsträger: jeder lebende und geborene Mensch. streitig bei juristischen Personen des Privatrechts
  • Schutzbereich: Schutzobjekt: persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen z.B. Privat-, Intimsphäre, persönliche Ehre, Recht am eigenen Bild, geschriebenen Wort
    Schutzrichtung: Abwehr und Unterlassungsverpflichtung, positive Schutzverpflichtung für den Staat
    Eingriffsvoraussetzung: jede staatliche Maßnahme, die eine Belastung mit sich bringt
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10
Q

Wo ist Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geregelt? Inhalt, Grundrechtsträger, -bindung und Schutzbereich.

A
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 GG
  • Inhalt: Art. 2 Abs. 2 Satz 1
  • Grundrechtsträger: jede natürliche Person
  • Schutzbereich: Schutzobjekt: Leben, körperliche Unversehrtheit
    Schutzrichtung: Abwehr und Schutzverpflichtung bis hin zu Gefährdungen
    Eingriff bei Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: physischen, psychischen Schmerzen, aber nicht bei freiwilliger Zufügung
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11
Q

Wo ist Grundrecht auf Freiheit der Person geregelt?

Inhalt, Grundrechtsträger, -bindung und Schutzbereich.

A
  • Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 GG
  • Inhalt: Art. 2 Abs. 2 Satz 2
  • Grundrechtsträger: jede natürliche Person
  • Schutzbereich: Schutzobjekt: körperliche Bewegungsfreiheit
    Schutzrichtung: Abwehr und Schutzverpflichtung (gegen Angriffe Dritter: Geiselnahme)
    Eingriff: Freiheitsentzug oder -beschränkung
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