Grundrechte Flashcards
Wesentlicher Bestandteil Magna Charta Libertatum 1215?
- Lehensrecht
- gegen eine Person wird nur dann vorgegangen, wenn ein gesetzlicher Urteilsspruch vorliegt
Wesentlicher Bestandteil von Habeas Corpus Act 1679?
- Schutz gegen willkürliche Verhaftung
- Verbot willkürlicher Behandlung, Pflicht zur Vorführung vor Richter
Wesentlicher Bestandteil Bill of Right 1688?
- Aufzählung der Verfehlungen von Jacob II
- Verbürgung des neuen Herscherpaars William III, Mary II
- Rechte des Parlaments
- Individualrechte: Recht Petitionen an den König zu richten, jede Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung aufgrund dessen ist ungesetzlich
Wesentliche Rechte der französischen Menschenrechtserklärung 1789?
- Art. 1: Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren
- Art. 10: Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im gemeinsamen Nutzen begründet sein. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, belästigt werden, solange sie nicht die gesetzliche öffentliche Ordnung stören
- Art. 11: Freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte: Jeder Bürger kann frei reden, schreiben, drucken. Vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
Welche Besonderheit haben Verfassung des Norddeutschen Bundes und Bismarksche Reichsverfassung im Hinblick auf die Menschenrechte gemein?
Ihnen liegt kein Grundrechtskatalog zugrunde
Nennen Sie die 4 Schritte der Grundrechtsprüfung.
- Identifizieren des für den konkreten Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Grundrechts
- Ermittlung des Grundrechtsinhalts und Schutzbereichs
- Prüfung des Eingriffs in den Schutzbereich
- Prüfung der Rechtfertigung oder Einschränkung, Insbesondere Gesetzesvorbehalt und Verhältnismäßigkeit
Wo ist Grundrecht Würde des Menschen geregelt?
Beschreiben Sie Inhalt, Grundrechtsträger, Grundrechtsbindung und Schutzbereich.
- Art. 1 GG
- Inhalt: Abs. 1, Abs. 2
- Grundrechtsträger: jeder Mensch von Geburt bis nach dem Tod, aber keine juristischen Personen
- Grundrechtsbindung: Staat, unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht
- Schutzbereich: Schutzobjekt: Würde des Menschen
Schutzrichtung: Abwehr staatlicher Gewalt und Schutzpflicht des Staates gegenüber Einzelnem
Eingriffsvoraussetzung: objektiv: Reduzierung des Menschen zum Objekt staatlichen Handelns; subjektiv: Missachtung des Eigenwerts des Einzelnen
Wo ist Grundrecht auf freie Entfaltung geregelt?
Beschreiben Sie Inhalt, Grundrechtsträger, Grundrechtsbindung, und Schutzbereich.
- Art. 2 GG
- Inhalt: Abs. 1, Abs. 2
- Grundrechtsträger: jeder lebende, geborene Mensch, juristische Personen des Privatrechts
- Schutzbereich: Schutzobjekt: freie Entfaltung der Persönlichkeit allg. Handlungsfreiheit
Schutzrichtung: Abwehr und Unterlassungsverpflichtung
Eingriffsvoraussetzung: jede staatliche Maßnahme, die eine Belastung mit sich bringt
Wo ist Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geregelt? Inhalt, Grundrechtsträger, -bindung und Schutzbereich.
- Art. 2 Abs 1 GG
- Inhalt: ebd.
- Grundrechtsträger: jeder lebende und geborene Mensch. streitig bei juristischen Personen des Privatrechts
- Schutzbereich: Schutzobjekt: persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen z.B. Privat-, Intimsphäre, persönliche Ehre, Recht am eigenen Bild, geschriebenen Wort
Schutzrichtung: Abwehr und Unterlassungsverpflichtung, positive Schutzverpflichtung für den Staat
Eingriffsvoraussetzung: jede staatliche Maßnahme, die eine Belastung mit sich bringt
Wo ist Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geregelt? Inhalt, Grundrechtsträger, -bindung und Schutzbereich.
- Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 GG
- Inhalt: Art. 2 Abs. 2 Satz 1
- Grundrechtsträger: jede natürliche Person
- Schutzbereich: Schutzobjekt: Leben, körperliche Unversehrtheit
Schutzrichtung: Abwehr und Schutzverpflichtung bis hin zu Gefährdungen
Eingriff bei Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: physischen, psychischen Schmerzen, aber nicht bei freiwilliger Zufügung
Wo ist Grundrecht auf Freiheit der Person geregelt?
Inhalt, Grundrechtsträger, -bindung und Schutzbereich.
- Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 GG
- Inhalt: Art. 2 Abs. 2 Satz 2
- Grundrechtsträger: jede natürliche Person
- Schutzbereich: Schutzobjekt: körperliche Bewegungsfreiheit
Schutzrichtung: Abwehr und Schutzverpflichtung (gegen Angriffe Dritter: Geiselnahme)
Eingriff: Freiheitsentzug oder -beschränkung