Sozialversicherungen (AHV) Flashcards
Wie ist die AHV organisiert?
Durchführungsorgane sind die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen mit deren Zweigstellen und die zentrale Ausgleichskasse (ZAS).
Welche Personen sind obligatorisch versichert?
Alle Personen die in der CH arbeiten oder als Nichterwerbstätige hier den Wohnsitz haben oder die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig sind.
Welche Personen sind beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind erwerbstätige und nicht erwerbstätige Personen. Die erwerbstätigen werden in 2 Gruppen eingeteilt, die Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende (AG und AN).
Wann kommt es zu einer Einkommensteilung?
- Wenn beide Ehegatten Rentenberechtigt sind.
- Verwitwete Person hat Anspruch auf Alters- oder IV-Rente.
- Scheidung
Wie wird das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (MDJ) berechnet?
Durchschnitt aus Erwerbseinkommen x Aufwertungsfaktor + Durchschnitt aus Erziehungsgutschriften + Durchschnitt aus Betreuungsgutschriften
Witwenrenten
80% der Alters- oder Invalidenrente, welche die Verstorbene Person ausgelöst hätte.
Wenn mind. 1 Kind immer.
Wenn keine Kinder, mind. 45-jährig und 5 Ehejahre.
Witwerrente
80% der Alters- oder Invalidenrente, welche die verstorbene Person ausgelöst hätte. Nur solange Kinder unter 18 Jahren .
Waisenrente
Die Waisenrente beträgt 40% der Alters- oder ganzen Invalidenrente, die der verstorbene Elternteil ausgelöst hätte. Bis 18 bzw 25jährig wenn in Ausbildung.
Koordination Witwen-/Witwerrente
Verwitwete Bezüger von Alters/Invalidenrenten erhalten auf ihrer Rente einen Zuschlag von 20%. Rente und Zuschlag dürfen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wenn gleichzeitig Anspruch auf beide Renten, wird nur die höhere ausbezahlt.
Kinderrenten
Bezüger einer Alters- oder IV Rente haben Anspruch auf eine Kinderrente von 40% ihrer eigenen Rente. Bis Kind 18 bzw 25 ist.
Koordination Kinder/Waisenrenten
Treffen zwei Rentenansprüche zusammen, wird auf 60% gekürzt. Z.B. wenn beide Elternteile verstorben sind.
Finanzierungsverfahren?
Ausgaben-Umlageverfahren. Die in einer Periode eingenommenen Beiträge werden in der selben Periode verwendet.
Finanzierungsmittel?
- Beiträge der vP und AG
- Beiträge der öffentlichen Hand (Bund)
- Anteil Mehrwertsteuer
- Ertrag der Spielbankenabgabe
- Zinsertrag auf dem Ausgleichsfonds
- Regress auf Haftpflichtig Dritte
Wer entscheidet in Bezug auf die Sozialversicherungen ob Selbständig- oder Unselbständig gilt?
Die AHV. (Ausgleichskasse)
Was gehört zum massgebenden Lohn?
Grundlohn, Orts- und Teuerungszulagen, Grati., Treueprämien, Gewinnbeteiligungen, Verwaltungshonorare, Tantiemen, Naturalleistungen
Was gehört nicht zum massgebenden Lohn?
Familienzulagen, Taggelder der Unfall-, Kranken- und Privatversicherung, Rente der AHV/IV, Pensionskassenrenten, Renten der Unfall- oder Militärversicherung, Stipendien, usw
Naturallohn
Entschädigungen für geleistete Arbeit, welche nicht in Geldform erfolgen. Z.B. Unterkunft, Verpflegung, Gratisparkplatz, Verbilligung der Dienstwohnung, Kost und Logis
Was für Ausnahmen gibt es bei der obligatorischen Versicherung? (Privilegien und Immunitäten gemäss Völkerrecht)
- Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen
- Personal von Berufskonsularposten
- Internationale Beamte (UNO, usw)
Ausnahme der obligatorischen Versicherung.
Erfüllen der Versicherungsvoraussetzungen nur für eine kurze Zeit (3Monate). (Nichterwerbstätige)
Besuche, Kuren, Ferien, Studien.
- Bedingung: in der CH keinen Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit
Ausnahmen der obligatorischen Versicherung für Arbeitnehmende?
Max. 3 aufeinanderfolgende Monate im Kalenderjahr in CH erwerbstätig.
BEZAHLUNG AUS DEM AUSLAND
Ausnahme der obligatorischen Versicherung für Selbständigerwerbende?
Max. 3 aufeinanderfolgende Monate im Kalenderjahr in der CH erwerbstätig.
Weiterführung der obligatorischen Versicherung für AN?
Personenkreis = Tätigkeit im Ausland, AG in der CH und von ihm entlöhnt, Einverständnis von AN und AG
Voraussetzungen = 5 vorbestandene aufeinanderfolgende Versicherungsjahre, Gesuch innert 6 Monate seit Beginn der Tätigkei
Weiterführung der obligatorischen Versicherung für NE Studierende mit Wohnsitz im Ausland?
Personenkreis = Studierende mit WOHNSITZ IM AUSLAND, Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden
Voraussetzungen = 5 aufeinanderfolgende Versicherungsjahre, Gesuch innert 6 Monate, nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich.
Ziele des Sozialversicherungsabkommen?
- Gleichstellung bezüglich Leistungsanspruch
- Vermeidung von Doppelbelastungen im Beitragsbereich