Sozialversicherungen (AHV) Flashcards

1
Q

Wie ist die AHV organisiert?

A

Durchführungsorgane sind die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen mit deren Zweigstellen und die zentrale Ausgleichskasse (ZAS).

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2
Q

Welche Personen sind obligatorisch versichert?

A

Alle Personen die in der CH arbeiten oder als Nichterwerbstätige hier den Wohnsitz haben oder die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig sind.

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3
Q

Welche Personen sind beitragspflichtig?

A

Beitragspflichtig sind erwerbstätige und nicht erwerbstätige Personen. Die erwerbstätigen werden in 2 Gruppen eingeteilt, die Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende (AG und AN).

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4
Q

Wann kommt es zu einer Einkommensteilung?

A
  • Wenn beide Ehegatten Rentenberechtigt sind.
  • Verwitwete Person hat Anspruch auf Alters- oder IV-Rente.
  • Scheidung
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5
Q

Wie wird das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (MDJ) berechnet?

A

Durchschnitt aus Erwerbseinkommen x Aufwertungsfaktor + Durchschnitt aus Erziehungsgutschriften + Durchschnitt aus Betreuungsgutschriften

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6
Q

Witwenrenten

A

80% der Alters- oder Invalidenrente, welche die Verstorbene Person ausgelöst hätte.
Wenn mind. 1 Kind immer.
Wenn keine Kinder, mind. 45-jährig und 5 Ehejahre.

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7
Q

Witwerrente

A

80% der Alters- oder Invalidenrente, welche die verstorbene Person ausgelöst hätte. Nur solange Kinder unter 18 Jahren .

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8
Q

Waisenrente

A

Die Waisenrente beträgt 40% der Alters- oder ganzen Invalidenrente, die der verstorbene Elternteil ausgelöst hätte. Bis 18 bzw 25jährig wenn in Ausbildung.

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9
Q

Koordination Witwen-/Witwerrente

A

Verwitwete Bezüger von Alters/Invalidenrenten erhalten auf ihrer Rente einen Zuschlag von 20%. Rente und Zuschlag dürfen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wenn gleichzeitig Anspruch auf beide Renten, wird nur die höhere ausbezahlt.

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10
Q

Kinderrenten

A

Bezüger einer Alters- oder IV Rente haben Anspruch auf eine Kinderrente von 40% ihrer eigenen Rente. Bis Kind 18 bzw 25 ist.

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11
Q

Koordination Kinder/Waisenrenten

A

Treffen zwei Rentenansprüche zusammen, wird auf 60% gekürzt. Z.B. wenn beide Elternteile verstorben sind.

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12
Q

Finanzierungsverfahren?

A

Ausgaben-Umlageverfahren. Die in einer Periode eingenommenen Beiträge werden in der selben Periode verwendet.

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13
Q

Finanzierungsmittel?

A
  • Beiträge der vP und AG
  • Beiträge der öffentlichen Hand (Bund)
  • Anteil Mehrwertsteuer
  • Ertrag der Spielbankenabgabe
  • Zinsertrag auf dem Ausgleichsfonds
  • Regress auf Haftpflichtig Dritte
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14
Q

Wer entscheidet in Bezug auf die Sozialversicherungen ob Selbständig- oder Unselbständig gilt?

A

Die AHV. (Ausgleichskasse)

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15
Q

Was gehört zum massgebenden Lohn?

A

Grundlohn, Orts- und Teuerungszulagen, Grati., Treueprämien, Gewinnbeteiligungen, Verwaltungshonorare, Tantiemen, Naturalleistungen

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16
Q

Was gehört nicht zum massgebenden Lohn?

A

Familienzulagen, Taggelder der Unfall-, Kranken- und Privatversicherung, Rente der AHV/IV, Pensionskassenrenten, Renten der Unfall- oder Militärversicherung, Stipendien, usw

17
Q

Naturallohn

A

Entschädigungen für geleistete Arbeit, welche nicht in Geldform erfolgen. Z.B. Unterkunft, Verpflegung, Gratisparkplatz, Verbilligung der Dienstwohnung, Kost und Logis

18
Q

Was für Ausnahmen gibt es bei der obligatorischen Versicherung? (Privilegien und Immunitäten gemäss Völkerrecht)

A
  • Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen
  • Personal von Berufskonsularposten
  • Internationale Beamte (UNO, usw)
19
Q

Ausnahme der obligatorischen Versicherung.
Erfüllen der Versicherungsvoraussetzungen nur für eine kurze Zeit (3Monate). (Nichterwerbstätige)

A

Besuche, Kuren, Ferien, Studien.
- Bedingung: in der CH keinen Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit

20
Q

Ausnahmen der obligatorischen Versicherung für Arbeitnehmende?

A

Max. 3 aufeinanderfolgende Monate im Kalenderjahr in CH erwerbstätig.
BEZAHLUNG AUS DEM AUSLAND

21
Q

Ausnahme der obligatorischen Versicherung für Selbständigerwerbende?

A

Max. 3 aufeinanderfolgende Monate im Kalenderjahr in der CH erwerbstätig.

22
Q

Weiterführung der obligatorischen Versicherung für AN?

A

Personenkreis = Tätigkeit im Ausland, AG in der CH und von ihm entlöhnt, Einverständnis von AN und AG

Voraussetzungen = 5 vorbestandene aufeinanderfolgende Versicherungsjahre, Gesuch innert 6 Monate seit Beginn der Tätigkei

23
Q

Weiterführung der obligatorischen Versicherung für NE Studierende mit Wohnsitz im Ausland?

A

Personenkreis = Studierende mit WOHNSITZ IM AUSLAND, Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden

Voraussetzungen = 5 aufeinanderfolgende Versicherungsjahre, Gesuch innert 6 Monate, nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich.

24
Q

Ziele des Sozialversicherungsabkommen?

A
  • Gleichstellung bezüglich Leistungsanspruch
  • Vermeidung von Doppelbelastungen im Beitragsbereich
25
Q

Wer erhält eine Versicherungsnummer und einen Versicherungsausweis?

A
  • Wer Beiträge bezahlt
  • wer als Nichtbeitragspflichtiger Leistungen bezieht (z.B. Kinder)
  • Personen, welche keine dieser Voraussetzungen erfüllen, aber in CH Wohnsitz haben, wird eine VN reserviert.
26
Q

Wer kann sich der freiwilligen Versicherung anschliessen?

A
  • Personenkreis: CH, EU und EFTA Bürger mit Wohnsitz ausserhalb CH, EU EFTA
  • Voraussetzungen: 5 aufeinanderfolgende Versicherungsjahre vor Beitritt
  • Beitrittserklärung innerhalb 1 Jahr nach Ausscheidung.
27
Q

Welche Beiträge werden an die freiwillige Versicherung geleistet?

A

AHV/IV. Keine EO Beiträge. AN bezahlt doppelter Mindestbeitrag selber. (SFr. 890.00)

28
Q

3 Arten von Ersatzeinkommen, die zum beitragspflichtigen Renteneinkommen eines NE gehören:

A

Renten und Pensionen aller Art, Alimente, Unfall- oder Krankentaggelder

29
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “volle Erwerbstätigkeit”

A

Eine Erwerbstätigkeit, die mindestens der Hälfte der übliche Arbeitszeit (4Std. pro Tag) entspricht.

30
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “dauernde Erwerbstätigkeit”?

A

Eine Erwerbstätigkeit, die während mindestens neun Monaten in einem Kalenderjahr ausgeübt wird.

31
Q

Wann und von wem werden die Leistungen angepasst?

A

Mindestens alle 2 Jahre durch den Bundesrat.
Kürzere Abstände möglich, bei Anstieg des Preisindexes um mehr als 4% pro Jahr. AHVG33ter, AHVV5ter

32
Q

Grundsatz der Festsetzungsverjährung?

A

Beiträge müssen innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mittels Verfügung festgesetzt werden. AHVG161

33
Q

Was für Verjährungen gibt es?

A
  • Festsetzungsverjährung (Geltendmachung der Beitragsforderung mittels Verfügung)
  • Vollstreckungsverjährung (Inkasso der rechtskräftigen Beitragsforderung)
  • Rückerstattungsverjährung (Zu viel oder zu Unrecht bezahlte Beiträge)
34
Q

Auf was werden die Beiträge bei Nichterwerbstätigen bemessen?

A
  • Vermögen (In- und ausländisches Vermögen)
  • Renteneinkommen-wiederkehrend zufliessende Leistungen (Renten und Pensionen aller Art, Tgg. von Versicherungen, Alimente, Leibrenten
35
Q

Ausnahme des massgebenden Renteneinkommens bei NE?

A
  • Renten der AHV und IV
  • Fürsorgeleistungen
  • Stipendien
  • Vermögenserträge
36
Q

Durch wen wird das Vermögen und Renteneinkommen bei Beiträge durch NE ermittelt?

A
  • Steuerverwaltung aufgrund rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung
  • Ausgleichskasse wenn keine Steuermeldung vorliegt
37
Q

Nennen Sie 5 Solidaritäten in der AHV?

A
  • Generationenvertrag
  • Arm-Reich
  • Splitting
  • Erziehungsgutschriften
  • Betreuungsgutschriften
38
Q

Begriff des vollen Beitragsjahres

A

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn Person länger als 11 Monate versichert war und in dieser Zeit den Mindestbeitrag aufweist.

39
Q
A