Sozialrecht Flashcards

1
Q

freier Dienstnehmer im Sozialrecht

A
  • pflichtversichert durch gesetzliche Anordnung
  • Rechtsgrundlage ASVG
  • in persönlicher & wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig
  • Pers. Abhängigkeit = Fremdbestimmtheit
  • wirtsch. Abhängigkeit = fr. Produktionsmitteln
  • Freiwilligkeit
  • Entgeltlichkeit notwenig im Gegensatz zu AR
  • geringfügig Beschäftigte sind nicht voll-versichert
    • nur UV - nicht KV u. PV
    • weiters ausgenommen v. Pflichtversicherung sind anderweitig Beschäftigte
      • Beamte (im öffentlichen Dienstverhältnis)
  • PV beginnt mit Tag d. Arbeitsaufnahme - egal ob DG die vorgeschriebene Anmeldung d. AN beim KVTr. vornimmt
  • PV endet mit Ende d. Beschäftigungsverhältnisses
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2
Q

Krankheitsbegriff iSd ASVG

A
  • regelwidriger Körper u. Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht
  • “notwendig” => Zustand wird verbessert erträglicher gemacht
  • Gebrechen:
    • gänzlicher od. teilw. Ausfall norm. Körperfunktionen
    • durch Krankenbehandlung nicht beeinflussbar
  • Voraussetzung:
    • Krankheit muss während d. Versicherung eintreten
    • dauert sie über das Ende der Versicherung ist wieder Krankenbehandlung zu gewähen
    • tritt die Krankheit 6 Wochen nach Ende einer Beschäftigung gegründeten PV ein u. die Pension nachher arbeitslos, gibt es eine Schutzfrist - 26 Wochen im letzten Jahr - 6 Wochen vor Ende d. PV
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3
Q

Was ist das “Soziale” an der SV?

A
  • leitet sich aus System & Zweck d. SV ab
  • jedes MG d. Gefahrenrisikogemeinschaft leistet Beiträge in einen Topf, damit Mittel für Leistungen für jene MG verfügbar sind bei denen sich die Gefahr verwirklicht
  • Risiko auf Großzahl v. Personen verteilt
  • bei Sozialversicherung = Pflichtversicherung - richtet sich nach Beitrag nicht nach Risiko
  • bei Privatversicherung - richtet sich Beitrag nach individuellen Risiko - SV aus Beiträgen finanziert - PV aus allg. Steuermitteln
  • weil im Versicherungspronzip auf das Fürsorgeprnzip enthalten ist -> sozialer Ausgleich durch
    1. Beiträge: auch bei Sachleistungen einkommensbezogen
    2. Familienangehörige mitversichert sind
    3. Beitragshöhe unabhängig v. Berufsrisiko
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4
Q

Berufskrankheit

A
  • Arbeit kann Gesundheitsschäden zur Folge haben
  • Gegensatz zu Unfall:
    • länger dauernder Einfluss
  • muss in taxativer Berufskrankenliste enthalten sein => §177 Abs 1 ASVG
    • kann im Einzelfall aber auch v. UVTr anerkannt werden
  • muss durch Ausübung d. versicherten Tätigkeit entstanden sein - Versicherte trägt Beweislast Kausalzusammenhang gilt hoher Wslgrad
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5
Q

Kassenfreier Raum

A
  • Vertragsärzte sind grundsätzlich verpflichtet auf Krankenschein (e-card) zu behandeln
  • wenn sie Leistungen anbieten, die nicht v. der KV bezahlt werden nennt man das kassenfreier Raum
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6
Q

X fährt nach Amerika u. wird dort krank

A
  • Versicherungspflicht & Berechtigung ist nicht v. Staatsbürgerschaft abhängig
  • Territorialitätsprinzip:
    • v. Beschäftigungsort abhängig
    • bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist entscheidend ob sie im Inland ausgeübt wird
      • DG muss Sitz im Inland habe
      • DN max 5 Jahre ins Ausland entsendet
      • Behandlung im Ausland
  • im ASVG nur ausdrückliche Regelung für Entsendung d. DN
  • DG erhält Kosten erstattet die bei Inlandsbehandlung angefallen wären
  • im Bereich d. ärztlichen Hilfe ausländische Ärzte = Wahlärzte
  • Versicherte erhält 80% d. Kosten, die bei inländischen Vertragsärzten anfallen würden
    • geht Versicherte nur zu diesem Zweck zur Krankenanstalt, ist die KVTr Genehmigung notwendig
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7
Q

Abrechnung SV-Träger & Vertragsarzt / Gesamt - EV

A
  1. Gesamtverträge
    • regeln Beziehungen zw. KVTr & freiberuflichen Ärzten
    • auf KV-Seite: v. Hauptverband abgeschlossen mit KVTr Zustimmung
    • auf Ärzte-Seite v. Ärztekammer abgeschlossen
    • regelt
      • Zahl
      • Verteilung
      • Rechte/Pflichten
      • Honoraransprüche
      • Behandlungspflicht d. Ärzte -
    • Beendigung:
      • nicht gesetzlich geregelt
      • Kündigung 3 M-Frist
      • bei vertraglichem Zustand Kostenerstattung
      • RW gleichen KV -> für EV verbindlich
      • keine Abweichungen vereinbar
  2. Einzelverträge
    • Arzt wird zum Vertragsarzt
    • EV zw. Versicherung & KVTr verpflichtet den Arzt den Versicherten auf KV-Kosten zu behandeln
    • Abschluss im Einvernehmen mit zuständigen Ärztekammer
    • Funktion:
      • Auswahl d. Arztes
      • Festlegung d. Ordinationsortes/Zeit
      • Beendigung
        • Vertragsarzt wird weg. Straftat verurteilt
        • Verlust d. Berufsbefugnis
        • kann KVTr ohne Fristeinhaltung auslösen
        • Frist 4 Wochen zum Quartalsende
      • Kündigungsschutz:
        • bei Landeskommission anfechtbar bei
          • weg. sozialer Härte
          • wenn keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, welche Vertragsfortsetzung für den KVTr unzumutbar macht
        • Versicherte hat aus dem EV heraus einen Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrages
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8
Q

Arbeitsunfall

A
  • § 175 ASVG
  • örtlichen, zeitlichen u. ursachlichen Zusammenhang mit der Versicherung begründeten Beschäftigung
  • zeitl. begrenztes, unvorhergesehenes & unerwartetes Ereignis -> Körperverletzung
  • bei Krankheit ist die Versicherung nur leistungspflichtig, wenn es sich um eine Berufskrankheit handelt
    • auch kurzfristige Einwirkungen wie Kälte/Herzinfarkt
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9
Q

Zahlt SV Haarwuchsmittel, wenn 20 w. Haare ausfallen?

A
  • regelwidriger körperlicher Zustand
  • die KV leistet etwas, wenn mit mind. 50% Wahrscheinlichkeit eine psychische Krankheit aufgrund d. kosmetischen Beeinträchtigung folgt
  • freiwillige Leistung d. KK möglich, um berufliches Fortkommen zu verbessern;
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10
Q

Errektile Dysfunktion - leistet die Krankenkasse Viagra?

A
  • “Lifestyle Medizin”
    • Behandlungen Potenzsteigerung, Haarwuchs, Gewichtsreduktion
    • gs hat die KV keine Kosten für Wohlbefindsstörungen od. Erreichen d. Idealzustandes eines gesunden Menschen zu übernehmen
    • Ausnahme:
      • Zustand führ zu psych. Krankheit
      • Leistungspflicht d. Krankenkasse bei 50% Chanceneintritt
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11
Q

Sachleistungsprinzip d. KV

A
  • Leistungserbringung
  • KVTr hat die Sachleistung nicht unmittelbar zu erbringen
    • er schuldet sie nicht selbst
    • er muss dem Vers. die Heilbehandlung nur auf seine Kosten verschaffen
    • auch als Kostenersatz, wenn der Versicherte die Leistung im Vorraus selbst bezahlt hat
    • idR muss der KVTr Dritte einschalten (Arzt, . . .)
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12
Q

Leistungen d. Krankenversicherung bei Drogenabhängigen

A
    • wenn sich die Krankheit als Folge d. Missbrauchs v .Suchtgiften erweist gebührt kein Krankengeld
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13
Q

bei Kopfweh Aspirin v. der Krankenkasse?

A
  • Heilbehelfe § 136 ASVG
  • KK ist nur bei vorliegender ärztlicher Verordnung leistungspflichtig
  • als Teil ärztlicher Behandlung
  • nur im beschränktem Umfang
  • Selbstbehalt gem § 137 ASVG
    • Heilmittel = kein Mittel d. täglichen Anwendung wie Kosmetikprodukt
  • Krankenbehandlung muss ausreichend & zweckmäßig sein & darf Maß d. notwendigen nicht überschreiten
    • nach Erfahrungssätzen d. medizinischen Wissenschaft objektiv geeignet
    • bei Methodenvielfalt -> günstigste Behandlung & beste Relation
  • Erstattungskodex, od. aus zwingenden therapeutischen Gründen notwendig Gründen notwendig, Chef-Kontrolle, Bewilligung
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14
Q

Kosmetische Behandlung

A
  • sind Krankenbehandlungen, die zur Beseitigung anatomischer od. funktioneller Krankheitszustände dienen (Verkrümmte Naseenscheidewand)
  • rein optische Verbesserungen sind mangels regelwidrigen Zustands nicht zu leisten
    • Ausnahme:
      • freiwillige Leistungen um berufliches Fortkommen zu bessern
      • sog. Lifestylemedizin ist nur bei womöglich folgender psych. Krankheit zu leisten (bei Deprissionen)
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15
Q

Krankheit - Bestätigung

A
  • Feststellung v. Beginn & Ende d. Arbeitsunfähigkeit obliegt nur behandeltem Vertragsarzt
  • bedenklich:
    • Arzt kennt genannte Berufstätigkeit nicht & kann Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen
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16
Q

Welche freien DN sind nach dem ASVG versichert?

A
  • Entgeltlichkeit - notwendiges Kriterium
  • § 4 Abs 4 GSVG: Dienstnehmerähnliche
    • aufgrund freien Dienstvertrages auf bestimmte od. unbestimmte Zeit zur Erbringung v. DL v. verpflichtet (§ 1151 ABGB)
    • wenn sie:
      • daraus Entgeld beziehen
      • DL persönlich erbringen
      • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen
      • nicht erfasst “unabhängige fr. DN”
      • freie DN in persönlicher Unabhängigkeit
      • Tätigkeiten iSv Zielschuldverhältnissen
      • Ausnahmen:
        • geringfügig Beschäftige sind nur UV
        • P. die in Sport- & Kulturbereich tätig sind
17
Q

Sukzessive Kompetenz

A
  • Person kann nach Erlangen eines Bescheids in Leistungssachen d. SVTr bei einem ordentlichen Gericht auf die Leistung klagen
    • geg. KV / UV - Bescheid - 4 Wochen Frist
    • geg. PVTr - Bescheid 3 Monate Frist
  • Landesgerichte als Arbeits - & Sozialgerichte zuständig
  • Verfahren im ASVG geregelt
  • sukzessive Kompetenz:
    • bei rechtzeitiger Klageerhebung tritt der Bescheid außer Kraft
    • Gericht hat über Anspruch neu zu entscheiden
    • bedenklich weil Justiz-Verwaltung getrennt
    • v. VfGH jed. akzeptiert, weil die Gerichte vwbh. Verfahren gebunden
    • -> SVTr muss im Bescheid zuerkannte Leistung bis Verfahrensablauf gewähren geg. erstinstanzliches Urteil -> Berufung bei OLG möglich ( Revision v. OGH möglich )
    • keien aufschiebende Wirkung
    • Person muss Leistung erhalten
18
Q

Dienstgeberhaftungsprivileg

A
  • resultiert daraus, dass DG alleiniger Haftungsschuldner in der UV ist
  • DG haftet der versicherten Person (DN / freier DN) für Verletzung am Körper durch Arbeitsunfall & Berufskrankheit nur wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat
  • gilt auch für bevollmächtigte Vertreter d. DG u. Aufseher im Betrieb
  • in der Praxis daher selten
  • Geschädigte ist daher auf UV angewiesen
    • -> deckt nicht gesamten Schaden Schmerzensgeld nur iFv Integritätsabgeltung
  • kein Haftungsausschluss bei Verkehrsmitteln mit erhöhter Haftpflicht
    • Autounfälle
  • im Fall v. Vorsatz & grober Fahrlässigkeit hat der Schädiger dem Versicherungsträger Ersatz zu leisten;
19
Q

Dienstnehmerhaftungsprivileg

A
  • AN fügt AG Schaden u bei Erbringung d. Arbeitsleistung
  • es kommt zur Haftungsminderung, wenn der AN lediglich fahrlässig handelt
  • selbes gilt wenn er einen Dritten schädigt, der v. AG Ersatz fordern kann
  • jene Tätigkeiten geschützt die:
    • unter AG-Leistung erfolgen
    • dem AG angestrebten Erfolg bringen soll => fremdnützig
    • mit hoher Schadensersatzwahrscheinlichkeit verbunden
  • entschuldbare Fehlleistung - keine Ersatzpflicht
  • bei fahrlässiger Fehlleistung - Ersatzpflicht kann v. Gericht auf 0 gesetzt werden;
20
Q

Legalzession

A
  • § 332 ASVG
  • es entsteht ein Haftungsspruch geg. Dritte (auch Arbeitskollegen / nicht DG)
  • Dritte haftet uneingeschränkt, unabhängig v. Verschuldensgrad
  • § 332 Abs 1, Ansprüche die dem Geschädigten durch den Versicherungsfall erwachsen, gehen soweit auf den Versicherungsträger über, als dieser Leistungen zu erbringen hat
  • kein Schmerzensgeld => Legalzession
  • erfasst nur Leistungen, die der SVTr gesetzlich zu erbringen hat => Kongruensprinzip
    • nicht kongruente Ansprüche gehen nicht auf den SVTr über
    • => Zweck: Entlastung auf Kosten d. SV für Schädiger vermeiden
    • übergegangene Ansprüche kann d. SVTr:
      • v. jedem Dritten geltend machen
      • Arbeitskollegen nur wen: (alternativ)
        1. DN handelt vorsätzlich / grob fahrl.
        2. durch Verkehrsmittel verursacht, für dessen Betrieb eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht; leicht fahrl. Haftung ausgeschlossen
21
Q

Beitragspflicht in d. SV; wer zahlt die Beiträge? Was wenn falsch berechnet wird?

A
  • § 44 ASVG: allg. Beitragsgrundlage = Arbeitsverdienst im Beitragszeitraum
  • bei pflichtversicherten DN & Lehrlingen ist Arbeitsverdienst = Entgelt iSd § 49 ASVG
  • Beitragszeitraum
    • 30 Tage (durch KV verlängerbar)
    • Kalenderjahr für geringfügig beschäftigte
    • bei schwankendem Entgelt - beitragsrechtlicher Jahresausgleich
    • freie DN: gesamte Arbeitsverdienst ist durch Kalendermonate d. Tätigkeit zu teilen
  • Entgelt § 49 ASVG
    • bei Berechnung zählt der Anspruchslohn, nicht d. tatsächlicher ausbezahlter Lohn
    • Sonderzahlungen werden nicht einberechnet
    • hierfür sind Sonderbeiträge zu leisten
    • weiteres nicht miteinberrechnet
      • Kündigungsentschädigung
      • Sondergebühren
      • versch. pauschalisierte Aufwandsentschädigungen
22
Q

Wahlarzt

A
  • keinen EV mit KV d. Versicherten geschlossen
  • Versicherte muss Honorar zahlen
    • => kann v. KVTr Kostenerstattung v. 80% d. Betrages verlangen der beim Vertragsarzt angefallen wäre
23
Q

Beitragspflicht d. SV; wer bezahlt die Beiträge? Was wenn falsch berechnet? (2)

A
  • Beiträge sollen den Gesamtaufwand der SV decken
  • -> in PV nicht möglich -> daher Staatszuschüsse
  • Beitragsgrundlage:
    • Einkommen, v. dem der Betrag errechnet & eingehoben wird
  • Höhe bestimmt
    • geschuldeten Beitrag
    • späteren Anspruch d. Versicherten
  • Beitragssätze
    • Beiträge bestimmen sich nach Prozentsätzen
    • Prozentsätze werden bestimmt durch
      • steigt nicht mit Höhe d. Einkommens
      • Höchstbeitragsgrundlage für alle Versicherungszweige
      • Einkommen darüber ist beitragsfrei
      • v. Gesetz festgelegt
      • v. geschuldeten, nicht v. tatsächlich gezahltem Entgelt zu berechnen
    • ermittelte Beiträge ca. zu gleichen Teilen auf DG/DN aufgeteilt
    • bei PV leistet DG etwas mehr
    • bei UV leistet DG alles - zu viel gezahlt
    • ohne Rechtsgrund irrtümlich erbrachte Beiträge können innerhalb 5 Jahre zurück- gefordert werden
    • bei Formalversicherung ist die Rückförderung nicht möglich
24
Q

Arbeitslosenversicherung; wann steht Arbeitslosengeld zu?

A
  • Pflichtversicherung
  • versichert Dienstnehmer, keine geringfügig Beschäftigte
  • Staatsangehörigkeit nicht notwendig nur Beschäftigung im Inland
  • seit 2008 auch freie DN (keine Beamte)
  • beginnt / endet mit Aufnahme / Beendigungsverhältnisses
  • Finanzierung:
    • ca gleich auf DN / DG aufgeteilt
    • DG trägt ganzen KVTr Beitrag -> v. DN Teil abziehen (Entgelt)
    • Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG
25
Q

neue Selbstständige

A
  • ASRÄG hat das GSVG erweitert
  • keien persönliche Abhängigkeit
  • keine wirtschaftliche Abhängigkeit
  • kein Gewerbeschein (bestimmte Tätigkeiten)
  • nicht kammerzugehörig
  • zB. Autoren, Gutachten
26
Q

Arbeitslosengeld Anspruchsvorraussetzungen

A
  1. Arbeitslosigkeit
  • Erwerbstätigkeit beendet
    • unterliegt nun nicht mehr Pflichtversicherung in PV
    • übt keine weitere Erwerbstätigkeit aus
  • §12 Abs 8 ASVG
    • ungerechtfertigte Beendigung eines Dienstverhältnisses mit Kündigungs- Entlassungsschutz führt zur Arbeitslosigkeit
    • wird im Kündigungsschutzverfahren ein Weiterbestehen d. Beschäftigungsverhältnisses festgestellt -> Arbeitslosengeld ist zurückzustellen;nicht aber bei erfolgreicher Anfechtung einer Kündigung nach allg. Kündugungsschutz
  1. Arbeitsfähigkeit
  • darf nicht dauernd invalid & berufsunfähig sein
  • bei Zweifel d. Arbeitsfähigkeit muss er sich auf AMS - Anordnung untersuchen lassen
  1. Arbeitswilligkeit
  • muss zumutbare Beschäftigung annehmen & gegenfalls umschulen lassen & sich v. sich aus alle gebotene Antrengung unternehmen
  • erst dann ist über Arbeitslosenanspruch zu entscheiden
  • ” zumutbar “:
    • körperliche Fähigkeit angemessen
    • Gesundheit / Sittlichkeit / nicht gefährdet
    • angemessen entlohnt
    • angemessene Wegzeit (2h)
    • gesetzl. Betreuungpflicht eingehalten
  • => bei Verweigerung d. Annahme verliert er 6 Wochen Anspruch
  • ” Anwartschaft “: Mindestversicherungsdauer erforderlich
    • lange Anwartschaft:
      • letzten 2 Jahre v. Inaspruchnahme mindestens 52 Wochen im Inlad arbeitslosenpflichtig versichert
      • wenn unter 25 Jahren: 1 Jahr - 26 Wochen
    • kurze Anwartschaft
      • letztes 1 Jahr vor Inanspruchnahme mindestens 28 Wochen versichert
    • -> Ersatzzeiten (Zivildienst, Wochengeld, Krankengeldsbezug-zeiten) werden angerrechnet
27
Q

Was ist Pflegegeld?

A
  • BPGG
  • keine Leistungen nach dem Versicherungsprinzip
  • sondernUnterstützung aus sonstigen Budgetmitteln
  • vorallem Bezieher einer bundessozialversicherungsrechtlichen Pension oder Rente
  • sowie Bezieher eines Ruhe- oder sonstigen Genusses nach öff.-rechtl Dienstverhältnis (also Beamte und Postbedienstete) gem § 3.
  • steht zu bei körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung für mindestens 6 Monate
  • Ursache spielt keine Rolle
  • richtet sich nicht nach Bedarfslage im Einzelfall, sondern in pauschalierter Form berechnet.
  • prüfen ist, welche Tätigkeiten bei der Person zu verrichten sind
    • Richtwerte zugeordnet.
    • auf dieser Basis berrechnet sich der monatliche Zeitaufwand
    • => höherer Aufwand = höhere Fflegestufe
28
Q

Was ist das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers?

A

In Fällen von Mitverschulden der geschädigten versicherten Person und Fällen, in denen die Haftung
des Schädigers betragsmäßig bergrenzt ist (bspw nach EKHG; unter Umständen auch DNHG), kann
die Höhe des Schadens die Höhe des Schadenersatzanspruches übersteigen. Erbringt nun auf dereinen Seite der SVTr Leistungen, so sind auf der einen Seite die Ansprüche des Geschädigten. Entweder

der SVTr oder der Geschädigte werden nun nicht ausreichend befriedigt.
Ein Beispiel zum Verständnis: A fügt B einen Schaden in der Höhe von 1000 Euro zu. B hat allerdings
selbst auch grob fahrlässig gehandelt, ihn trifft Mitverschulden. Gegen A besteht daher nur ein Anspruch
in geminderter Höhe, nicht über die vollen 1000 Euro sondern bspw nur über 500 Euro. Erbringt
nun der SVTr Leistungen bspw in der Höhe von 400 Euro, so stellt sich die Frage, ob dennoch
eine Legalzession stattfindet. Der Geschädigte hat in diesem Fall einen Restschaden in der Höhe von
500 Euro, den er nicht geltend machen kann.
Das Gesetz sieht auch für diesen Fall eine Legalzession vor, sofern Kongruenz besteht. Der Geschädigte
hat in solchen Fällen den ungedeckten Restschaden selbst zu tragen. Man spricht vom Quotenvorrecht
des SVTr.

29
Q

Kurzfristige Geldleistungen in UV

A
  • bei Anstaltspflege besteht Anspruch auf Familien- bzw Taggeld
  • subsidiär neben EFZ & Krankengeldansprüchen
  • Übergangsgeld
    • solange in Ausbildung wegen beruflicher Rehabilitation
    • über 60% Bemessungsgrundlage
30
Q

Kinderbetreungsgeld

A
  • KBGG 2002
  • Anspruch wenn:
    • für das Kind besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
    • Einkünfte d. Elternteils überschreiten die zuverdienstgrenze nicht
    • Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit Elternteil
  1. pauschales Kinderbetreuungsgeld
    • nach Wahl d. Eltern in 4 Varianten
  2. Kinderbetreuungsgeld als Ersatzleistung
    • knüpft an Höhe vorheriger Erwerbstätigkeit an
    • Elternteil muss bis vor Geburt mind. 6 Monate durchgehend erwerbstätig gewesen sein
    • 80% d. Durchschnitteinkommens
    • bis zum 12. Lebensmonat d. Kindes
    • wird um 50% reduziert wenn 5 im Gesetzt vorschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden (KVTr zuöetzt versichert war)