Brodil Fragen Flashcards

1
Q

Recht auf Beschäftigung

A
  • steht in engem Zusammenhang mit der Leistungsverpflichtung d. AN
  • eine mittelbare Pflicht d. AG gibt es nur in:
    • §21 SchauspielG
    • §§ 9, 18 BAG
    • (da ein SE-Anspruch besteht)
  • ein allg. Recht auf Beschäftigung wird v. der Rspr. abgelehnt
  • Ausnahme
    • Qualifikationsverlust
    • Verlust berufsspezifischer Beschäftigungen
    • => dann besteht ein Recht darauf im Arbeitsvertrag
  • Fußballer, Ärzte, Buslenker, Piloten
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2
Q

Ein AG ist KV unterworfen, aber nicht parteienangehörig

Betriebsübergang

A
  • § 8 Z 2 ArbVG
  • AG sind KV-angehörig auf die der Betrieb eines KV-angehörigen AG übergeht
  • sichert die Weitergeltung d. KV, auch wenn der Erwerber nicht kv-angehörig ist
  • tritt nicht ein wenn der Erwerber einem KV kraft Mitgliedschaft angehört
  • “statisches Festschreiben” d. vorherigen Arbeitsbedingungen
  • Kontinuität der AV wird gewährleistet trotz Inhaberwechsel
  • Kriterien Betriebsübergang
    • Art d. UN / Betriebes
    • Übergang materieller Betriebsmittel
    • Wert d. immateriellen Aktiva zum WechselZP
    • Übernahme d. Hauptbelegschaft
    • Übergang d. Kundschaft
    • Grad d. Ähnlichkeit vor & nach Übergang errichteter Tätigkeit
    • Dauer eventueller Unterbrechung d. Tätigkeit
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3
Q

Arbeitskollegenhaftung

A
  • §§ 332, 333
  • nur fahrlässige Personenschäden (nicht Sachschäden) die AN einander zufügen
  • keine Haftungsprivilegierung wie im Dienstgeberhaftungsprivileg, denn der Geschädigte kann uneingeschränkt gegen seinen Arbeitskollegen vorgehen
  • es kommt zur Legalsezession in Höhe der erbrachten Leistung
  • beim Regress gibt es Privilegien die den AN privilegieren
    • bei leichter Fahrlässigkeit darf der SVTr den übergegangen Anspruch d. Geschädigten geg. den Schädiger nicht geltend machen
    • der schädigende AN wird in diesem Ausmaß von seiner Ersatzpflicht befreit
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4
Q

ÖGB

A
  • nur im Kernbereich gem. § 4 Abs 3 ArbVG ein Verein & KV - fähig
  • sonst aber als freiwillige interessensvertretung gem. § 4 abs 2 ArbVG KV - fähig
  • KV - fähig kraft Verleihung
  • Voraussetzung für Zuerkennung der KV-Fähigkeit von Vereinen
    • der Umfang der Vereinstätigkeit und die Zahl der Mitglieder und AN
    • Vereine sind ebenso nur in dem Verwaltungs- bzw Betriebsbereich, indem sie nicht schon einer anderer KV - fähigen Körperschaft angehören, KV - fähig
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5
Q

Was is das soziale an der Sozialversicherung?

A
  • leitet sich aus System & Zweck d. SV ab
  • jedes MG d. Gefahrenrisikogemeinschaft leistet Beiträge in einen Topf, damit Mittel für Leistungen für jene MG verfügbar sind bei denen sich die Gefahr verwirklicht
  • Risiko auf Großzahl v. Personen verteilt
  • bei Sozialversicherung = Pflichtversicherung
    • richtet sich nach Beitrag nicht nach Risiko
  • bei Privatversicherung
    • richtet sich Beitrag nach individuellen Risiko
  • SV aus Beiträgen finanziert
  • PV aus allg. Steuermitteln
  • weil im Versicherungsprinzip auf das Fürsorgeprnzip enthalten ist -> sozialer Ausgleich
  1. Beiträge: auch bei Sachleistungen einkommensbezogen
  2. Familienangehörige mitversichert sind
  3. Beitragshöhe unabhängig v. Berufsrisiko
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6
Q

Bei Erbringung d. Dienstleistung kommt es zur Schädigung

A
  • der AN fügt dem AG direkt einen Schaden zu
  • der AN schädigt einen Dritten
  • der AN wird selbst bei Erfüllung d. AV an seinem Vermögen geschädigt
  • wenn der AN den AG bei der Erbringung der Arbeitsleitstung schädigt kommt das DHG zur Anwendung.
    • mittelbare Schädigung gem 1313a ABGB
    • unmittelbare Schädigung
  • Anwendung:
  1. Rollentheorie: Der AG haftet, wenn der AN den AG schädigt in der Rolle des AN
  2. objektive & subjektive Elemente: obj. nach außen + subj. nach innen (innere Einstellung)

Nach der Rollentheorie muss geprüft werden, ob ein innerer Zusammenhang zu der Arbeit bestand: Nach dem objektiven Kriterium muss es während der Arbeit passiert sein, wovon in der Angabe wohl auszugehen ist. Nach den subjektivem Kriterium darf es nicht vorsätzlich runiert worden sein, wovon ich hier auch ausgehen würde.

  • Die Haftung ist abhängig vom Verschulden des AN
    • entschuldbare Fehlleistung: dh der Schaden hätte nur durch außergewöhnliche Sorgfalt verhindert werden können –> keine Ersatzleistung
    • leichte Fahrlässigkeit: dh ein Fehler, den ein ordentlicher Mensch auch gelegentlich gemacht hätte. Minderung auf Null möglich.
    • grobe Fahrlässigkeit: dh ein Fehler, den ein ordentlicher Mensch nicht gemacht hätte, es ist zwar eine Minderung des Schadenersatzes möglich, nicht bis auf Null (richterl. Mäßigungsrecht)
  • AN verletzt anderen AN = Arbeitsunfall; Die Unfallversicherung leistet, jedoch ist ein Regress nach § 333 ASVG eingeschränkt möglich.
  • AN wird am Vermögen geschädigt:
    • § 1014 ABGB: verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers
    • Ersetzt werden:
    1. typische Risiken
    2. abstrakt vorhersehbare Schäden
    3. AG muss eigenes Unfallrisiko verringern
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7
Q

Ein KV hat zur Inhaltsnorm, dass er der Schriftform bedarf, is das zulässigi? (Stufenbau)

A
  • der normative Teil d. KV hat die Regelung v. Abeitsbedingen zum Inhalt;
  • “Inhaltsnormen” beschränken die Rechtsetzungsbefugnis d. KV - Partein auf das, was regelmäßig wiederkehrender Inhalt v. Arbeitsbedingen ist;
    • Entgelt
    • Entgeltfortzahlung
    • Arbeitszeitfragen
    • Urlaub
    • Beendigung v. AV
    • Verfallsklauseln
  • es können keine Abschlussnormen (Regelungen über den Abschluss v. Dienstverträgen wie Formerfordernisse), Relegungen über die Verwendung d. Entgelts (Leistung v. Beiträgen zu betriebl. Pensionsmodellen)
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8
Q

Ein ausländischer Bauarbeiter erleidet eine Blinddarmentzündung & wird in AKH eingeliefert, wer zahlt?

A
  • § 29 AuslBG
  • Ausländer die ohne Beschäftigungsbewillung beschäftigt werden, haben gegen den Betriebsinhaber / AG für die Dauer d. Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie aus gültigem Arbeitsvertrag;
  • die unerlaubte Beschäftigung gilt als 3 Monate ausgeübt, sofern AG & AN nichts anderes nachweisen
  • trifft den Betriebsinhaber / AG die Schuld am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung, so ist der Ausländer bei Beendigung so zu stellen wie bei gültigem Arbeitsvertrag (jed. kein besonderer Entlassungs- & Kündigungschutz)
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9
Q

Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangeren

A
  • Eltern genießen besonderen Bestandschutz
  • Mütter => MSchG; Väter => VKG
  • der Schutz beginnt mit Erklärung in Karenz zu gehen & endet 4 Wochen nach Ende der Karenz
  1. das Gericht muss zustimmen; sobald der AG die Klage einbringt, hat er auch den BR zu verständigen; als einziger Kündigungsgrund gilt die Betriebsreduktion, da der AG das AV nicht mehr aufrecht erhalten kann; der AG muss jedoch keinen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anbieten
  2. nachdem 1. Lebensjahr kommen weitere Gründe hinzu, die das Kündigen erleichtern
  3. nachdem 4. Lebensjahr gibt es nur mehr Motivkündigungsschutz, welchen der AN durch Anfechtung geltend macht
  • auch bei Entlassung ist die Zustimmung d. Gerichtes notwenig
  • §12 Abs 2 MschG taxative Gründe
  • in Ausnahmen kann die Zustimmung d. Gerichtes nachträglich eingeholt werden
    • bestimmte Tätlichkeiten
      • bestimmte Straftaten
      • bestimmte Ehrenverletzungen
  • das DV kann auch einvernehmlich in Schriftform aufgelöst werden
  • befristete AV werden bis zur Schutzfrist verlängert, es sei denn, dass sachliche Rechtfertigung vorliegt
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10
Q

Persönliche Abhängigkeit

A
  • AN schuldet das uneingeschränkte Zuverfügungstellen seiner Arbeitskraft
  1. Weisungsunterworfenheit:
    • sachliche Weisungen
    • persönliche Weisungen
      • Arbeit ist in ganz bestimmter Weise zu verrichten (Arbeitsablauf, Bekleidung)
  2. Einordnung in die organisatorische Struktur d. Betriebes
    • Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Schichtpläne; Arbeitsort, Produktionsabläufe)
  3. Kontrolle durch den AG
  4. Disziplinär verantwortlich gegnüber dem AG
  5. höchstpersönliche Arbeitspflicht
    • Vetretungsmöglichkeit nur in Ausnahmefällen
    • gem. OGH ist lediglich die tatsächliche wiederholte Ausübung erfoderlich, bzw. bei obj. Betrachtung zu erwarten, dass diese erfolgt
  • wirtschaftliche Abhängigkeit:
    • AN nutzt keine eigenen Betriebsmittel, sondern die d. AG
    • AN gibt seine Selbstbestimmung auf, da er über seine Arbeitskraft nicht mehr frei verfügen kann, während der Zeit d. “Verfügungsstehens”
    • => “unfrei” dh. fremdbestimmt & damit persänlich abhängig
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11
Q

Sozialvergleich

A
  • eine Kündigung wird durch objektive Betriebsbedingheit gerechtfertigt; diese legt fest, dass ein AN gekündigt werden muss, nicht jedoch welcher das sein muss
  • der AG muss sich nun ev. vorwerfen lassen, dass er de sozialen Verhätnisse zu wenig berücksichtigt hat & den falschen AN gekündigt hat => wird im Sozialvergleich geltend gemacht
  • ist durchzuführen, wenn der BR ausdrücklich widersprochen hat & er beantragt wird
  • der Antragsteller muss angeben, welcher andere AN gekündigt hätte werden soll; laut OGH müssen die AN lediglich kündbar & wirtschaftlich austauschbar sein
  • alle Umstände sind miteinzubeziehen
    • soziale Härte (wesentliche Interessenbeintächtigung)
    • höheres Alter
    • längere Betriebsangehörigkeit
    • Unterhaltspflichten
    • folgende längere Arbeitslosigkeit
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12
Q

KV-Fähigkeit v. gesetzlichen Interessensvertretungen

ÖH

A
  • da die KV Normwirkung auch am Abschluss nicht beteiligte Personen binden kann, bedarf es einer besonderen Rechtsfähigkeit, die über die allg. Fähigkeit v. natürlichen & juristischen Personen hinausgeht
  • J.P. d. ÖR auf AG seite
  • ist nach § 7 ArbVg kv-fähig soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmer Betriebs- & Verwaltungsbereiche einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören
  • gem. § 4 Abs 1 ArbVG kommt sie gesetzlichen Interessensvertretungen der AG & AN zu, wenn 2 Bedigungen erfüllt sind:
    1. ihnen muss unmittelbar od. mittelbar die Aufgabe obliegen auf die Arbeitsbedinungen hinzuwirken
    2. Gegnerunabhängigkeit bei Willensbildung der Vertretung d. AG / AN interessen
    • die Gegnerunabhängigkeit bei ständisch eingerichteten Kammern (Ärzte, Apotheker, Notariat), mit selbststädnigen & unselbstständigen MG, ist dann gewährleistet, wenn die Willensbildung innnerhalb der Kammern getrennt erfolgt (Kurien)
  • Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer (wobei ÖGB Aufgaben wahrnimmt v. AK)
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13
Q

Was ist eine zeitwidrige Kündigung?

A
  • sie ist frist- oder terminwidrig
  • die Kündigung ist dennoch gültig & rechtswirksam
  • Schadensersatztheorie, Konversionstheorie, Unwirksamkeitstheorie
  • nach hA d. OGH kommt die Schadensersatzthorie zum Einsatz & es entsteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung (restliches Entgelt, aliquote Sonderzahlungen)
  • bei besonderem Kündigungsschutz gilt die Unwirksamkeitstheorie
  • Anfechtung nach § 105 ArbVG, wenn BR-Pflichtiger Betrieb
    • allg. Kündigungsschutz wenn AN iSd § 36 ArbVG
    • Anfechtung weg. Sozialwidrigkeit
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14
Q

Ein Student der bei der freiweilligen Feuerwehr tätig ist, verletzt sich bei einer Übung;

Was & von wem bekommt er bezahlt?

A
  • gesetzliche Unfallversicherung für alle Feuerwehrmitglieder (Jugend, Aktiv u. Reserve)
  • auch Wegunfälle
  • ausgeschlossen sind sportliche Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen!
  • beitragsfrei
  • Versicherungsschutz besteht auch
    für Mitglieder & Helfer
    anderer freiwilliger Hilfsorganisationen
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15
Q

AG ist mehrfach KV-angehörig

A
  1. Vorrang freiwilliger Berufsvereinigung
    • AG ist zB. MG bei Wirtschaftskammer & Koaltion
    • gem. § 6 ArbVG gilt der Vorrang d. KV der Koalition
    • ein Austritt aus der freiwilligen Berufsvereinigung bewirkt nur einen KV - Wechsel, wenn für den AG ein auf Mitgliedschaft beruhender KV besteht (& 8 Z 1 ArbVG)
  2. Mischbetriebe
    • AG übt mehrere Gewerbe aus, es bestehen daher Mitgliedschaften zu Fachgruppen & Fachverbänden d. WK. die je einen KV abgeschlossen haben
    • § 9 ArbVG Grundsatz d. Tarifeinheit
    • zwei od. mehr Betriebe; es gitl der KV in fachlicher & örtlicher Nahebeziehung
    • Haupt- & Nebenbetrieb od. abgegrenzte Betriebsabteilungen; es gitl der KV in fachlicher & örtlicher Nahebeziehung
    • bei keiner Trennung; es gilt der KV der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; (es kommt darauf an wie der AG seine wirtschaftliche Tätigkeit organisiert); ausschlaggebend ist welche fachlichen & wirtschaftlichen Komponeten dem Betrieb das Gepräge geben; Kriterien sind:
      • Art & Zweck d. Betriebes
      • Zahl beschäftigterAN
      • Umsatz & Gewinnverhältnisse
    • ist die wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellbar, gilt der KV der die größere Zahl an AN umfasst
  3. Arbeitnehmer in Mischverwendung
    • KV der, der zeitl. überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht
    • ist dies nicht feststellbar, gilt der KV der die größere Zahl an AN erfasst
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16
Q

Konkurrenzverbot

A
  • Entlassungsgrund iSd § 27 AngG
  • der Angestellte betreibt ohne Einwilligung d. DG ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen
    • dies soll dem AG die volle Arbeitskraft d. Angestellten sichern
  • der Angestellte macht im Geschäftszweig d. DG auf eigene od. fremde Rechnung Handelsgeschäfte
    • “Geschäftszweig” stellt auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit d. AG ab & nicht auf den Umfang seiner Gewerbeberrechtigung
  • nicht erfasst sind bloße Vorbereitungshandlungen
    • Abschluss v. Mietverträgen
    • Erwerb einer Gewerbeberrechtigung
    • Erwerb v. Beteiligungen ohne entsprechende Tätigkeit
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17
Q

Leistungen d. Arbeitslosenversicherung

A
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18
Q

Ein Instalatuer verletzt bei Vertragerfüllung jmd. mit seiner Werkzeugkiste, wer haftet zivilrechtlich & vertraglich?

A
  1. Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB)
    • für Verschulden d. Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr dem Gläubiger wie für sein eigenes Verschulden
  2. Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB)
    • anderen Personen hat er nur einzustehen, wenn ihm ein Verschulden bei der Auswahl d. Gehilfen unterlaufen ist
    • wenn er sich einer untüchtigen od. wissentlich einer gefährliche Person bedient
    • die Person ist mangels Veranlagung od. Ausbildung (kein Führerschein) nicht geeignet
    • Gefährlichkeit bezeichnet die allg. menschl. Qualitäten (Pyromanie eines Berufskraftfahrers)
  • Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich auch für den Arbeitsvertrag
  • aufgrund der persölichen Abhängigkeit (weisungsunterworfen) würde eine unbeschränkte Haftung zu unbilligem Ergebnissen führen
    • dem AN sind große Vermögenswerte d. AG anvertraut, deren Benutzung nicht nach Sorgfaltsmaßstäben d. AN erfolgen kann
  • DHG . . .
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19
Q

Beharrliche Pflichtverletzung

A
  • Entlassungsgrund iSd § 27 AngG
  • der Angestellte
    • unterlässt die Dienstleistung für erhebliche Zeit
    • od. weigert sich beharrlich seine Dienste zu leisten
    • od. weigert sich den gerechtfertigten Anordnungen d. DG zu fügen
    • ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund
    • od. wenn er andere AN zum Ungehorsam geg. den DG zu verleiten versucht
  • bedeutet konkret:
    • erhebliche, pflichtiwidrige, schuldhafte Unterlassen d. DIenstleistung, ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund wie Krankheit
    • die Unzumutbarkeit d. Weiterbeschäftigung leitet sich aus der langen Dauer d. Abwesenheit od. aus der Dringlichkeit d. v. AN zu leistenden Arbeiten ab;
    • bereits das pflichtwidrige Fernbleiben für einen ganzen Tag berechtigt bereits zu Entlassung
    • weigert sich der AN seine Dienste zu leisten und Weisungen nachzukommen & ist die Weigerung derart engültig u. eindeutig, und eine Ermahnung erscheint als sinnlos, so ist der AG ohne vorangegangene Verwarnung zur Entlassugn berechtigt;
    • grundsätzich sollte jedoch eine Entlassungandrohung vorliegen
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20
Q

Ein KV besagt der AN hat einen bestimmten Prozentsatz anzusparen, ist das zulässig?

A
  • der normative Teil d. KV hat die Regelung v. Abeitsbedingen zum Inhalt;
  • “Inhaltsnormen” beschränken die Rechtsetzungsbefugnis d. KV - Parteien auf das, was regelmäßig wiederkehrender Inhalt v. Arbeitsbedingen ist;
  • es können keine Abschlussnormen getroffen werden (Regelungen über den Abschluss v. Dienestverträgen wie Formerfordernisse), sowie Relegungen über die Verwendung d. Entgelts (Leistung v. Beiträgen zu betriebl. Pensionsmodellen)
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21
Q

Leitender Angesteller

A
  • von Geltungsbreich d. ArbVG & AZG ausgenommen
  • im ArbVG jed. nur v. Kündigungs- & Entlassungsschutz, sowie Mitbestimmungrechten d. Belegschaft ausgenommen
  • leitende Angestellte mit maßgebenden Einfluss auf die Führung d. Betriebes sind keine AN iSd § 36 ArbVG
  • sie sollen keinen Einfluss auf die Belegschaftsorganisation haben, da sie materielle AG-Aufgaben wahrnehmen & das Gegenüber d. BR darstellen (zB. Personalchefs); sie haben den AN-Interessen entgegenwirkende Interessen
  • leitende Angestellte denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind unterliegen nicht dem AZG
  • ihr Aufgabenbereich lässt eine Bindung an fixe Arbeitszeiten kaum zu (Einkauf, Abrechnung, Aufsicht über AN); sie können sich ihre Arbeitszeit weitgehends selbst einteilen
  • sie können als Verantwortlich Beauftragte für die Einhaltung d. AN-Schutzvorschriften bestellt werden ( § 23 ArbIG
  • das AZG ist nicht notwendig, denn sie besitzen ausreichend Anordnungsbefugnisse für die Einhaltung der Schutzvorschriften
  • der Begriff ist nicht deckungsgleich, denn es hängt v. Zweck d. Gesetztes ab, wer als leitender Angesteller gilt
  • der Begriff im AZG ist weiter gefasst, da bereits Angestellte mit mittleren Leistungsfunktionen hinausfallen
  • Folge d. engen Definition im ArbVG, dass nur der 2. Teil d. KV zutreffend ist
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22
Q

Risikohaftung d. DG

A

2 Fallkonstellationen erfasst das DHG nicht

  • AN s chädigt einen Dritten, u. es liegt keineErfüllungs od. Besorgungsgehilfenhaftung vor; der Dritte kann sich nur an den AN wenden, u. der AN kann keinen Regress fordern, da diese Fälle nicht v. DHG erfasst sind
  • der AN verwendet bei Erfüllung seiner Arbeitspflicht Privateigentum, an welchem ein Schaden entsteht;

Es wird nach Rspr. § 1014 ABGB analog auf den Arbeitsvertrag angewendet; es handelt sich um eine Vorschrift aus dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsrecht, die eine Ersatzpflicht d. AG gegenüber dem Auftragnehmer vorsieht; diese gilt nur für

  • notwendige
  • u. nützliche Aufwendungen
  • bei Auftragserfüllung

Der AN kann demnach Schadenersatz bzw. Regress nehmen; hier wird § 2 DHG angewendet; der Anspruch wird um die Höhe d. Mitverschuldens gemindert;

Grundlage d. Regelung:

  • der AN handelt im Interesse d. AG
  • der AG hat daher auch das Risiko der Tätigkeit auf sich zu nehmen;
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23
Q

Was ist die Arztekammer?

A
  • gesetzliche Interessensvertretung
  • die Ärztekammer ist gegnerunabhängig und daher kv-fähig, weil sie in Kurien (AG- und AN-Seite) unterteilt ist
  • Pflichtmitgliedschaft
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24
Q

Notstandshilfe

A
  • § 33 ff AlVG
  • zeitlich unbeschränkte Leistung
  • nur zu gewähren, wenn
    • Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft
    • Person steht der Vermittlung zur Verfügung (§ 9 Abs 3 AlVG)
    • befindet sich in einer Notlage
    • => Arbeitslosem ist die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich
  • Fürsorgecharakter
  • Berufsschutz entfällt jed. gem. § 9 Abs 3 AlVG
    • d.h. dass dem Arbeitslosen somit jede Beschäftigung zumutbar ist
  • Höhe der Notstandshilfe richtet sich nach der Notstandshilfe-VO
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25
Q

Pflegefreistellung

A
  • § 16 Abs 1 UrlG
  • unabhängig v. der Dienstverhinderung bei persönlichen wichtigen Gründen
  • Anspruch auf Fortzahlung d. Entgelts auf Höchstmaß d. wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres
  1. der AN ist verhindert wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden. erkrankten nahen Angehörigen
  2. der AN ist verhindert wegen d. notwendigen Betreuung seines Kindes, wegen d. Ausfalls der Person die das Kind vorher ständig betreut hat
  • gem. Abs 2 besteht Anspruch auf eine weitere Woche, wenn der einwöchige Freistellungsanspruch bereits vebraucht ist; der Anspruch gebührt nur bei neuerlicher notwendiger Pflege eines im gemeinsamen Haushalts lebendes Kindes unter 12 Jahren;
  • gem. Abs 3 kann der AN nachdem die 2 Wochen erschöpft sind, bei neuerlicher Pflege d. Kindes Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem AG antreten;
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26
Q

AN fordert eine Betriebsratswahl & wird gekündigt

A
  • es handelt sich um eine Kündigung wegen verpönten Motivs iSd § 105 ArbVG, da der AN von bestimmten Mitwirkungsmöglichkeiten des ArbVG des ArbVG Gebrauch gemacht hat
  • da es für den AN praktisch unmöglich ist, das verpönte Motiv d. AG im Kündigungsanfechtungsprozess zu beweisen, muss der AN das Motiv lediglich glaubhaft machen;
  • das Gericht kann die Klage abweisen, wenn der AG erfolgreich einwendet, dass er die Kündigung aus anderen, nicht verpönten Gründen ausgesprochen
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27
Q

Potenzmedizin auf Kosten d. KK

A
  • “Lifestyle Medizin”
    • Behandlungen Potenzsteigerung, Haarwuchs, Gewichtsreduktion
  • gsl hat die KV keine Kosten für Wohlbefindsstörungen od. Erreichen d. Idealzustandes eines gesunden Menschen zu übernehmen
  • Ausnahme:
    • Zustand führ zu psych. Krankheit
    • Leistungspflicht d. Krankenkasse bei 50% Chanceneintritt
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28
Q

Allg. KSchG / Entlassung

A
  • der Kündigungsschutz ist im 2. Teil des ArbVG eingebaut, der Betriebsverfassung, daraus folgt:
    1. der allg. Kündigungsschutz gilt nur in BR-pflichtigen Betrieben (5 AN)
    2. erfasst nur AN iSd § 36 ArbVG (nicht leitende Angestelte)
    3. gilt auch für ältere AN, in nicht BR-pflichtigen Kleinstbetrieben
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29
Q

Ausbildungskostenrückerstattungklausel

A
  • AG verschaft seinen AN besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, AN soll sich daher möglichst lange seinen Diensten widmen;
  • AG kann Kostenrückerstattung verlangen, wenn der AN die Beendigung d. AV verschuldet
  • wenn keine Klausel vereinbart wird, gibt es auch gesrtzliche Möglichkeiten im ArbVG
  • zu ersetzen:
    • Ausbildungen die der AN auch bei anderen AG verwerten kann
    • Gehalt, wenn der AN für die Zeit der Ausbildung freigestellt war
  • nicht zu ersetzen
    • Einschulungskosten
  • Vorrausetzungen
    • schriftliche Vereinbarung
    • Frist v. max. 5 Jahren
    • darf den AN in seinem wirtsch. Verhältnis nicht übermäßig belasten
  • gitl nicht bei
    • Probedienstverhältnissen
    • AG Kündigung
    • v. AN berechtigten Austritt
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30
Q

Was ist an der Versehrtenrente abstrakt?

A
  • es wird die Minderung d. Erwerbsfähigkeit geprüft
  • geprüft wird
    • Erwerbsfähigkeit d. erreichbaren Durchschnittsdienstes vor dem Unfall
    • Resterwerbsfähigkeit nachdem Unfall
  • es werden die Chancen d. Versehrten auf dem Arbeitsmarkt nachdem Unfall geprüft
  • er wird nicht geprüft, ob er seinen Beruf problemlos ausüben kann
  • dabei gesteht die UV keinen Berufsschutz zu
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Perfectly
31
Q

Ausgleichszulage

A
  • Pension & Nettoeinkommen (zB. Einkünfte aus Entgelt) d. Pensionsbeziehers müssen ein bestimmtes Minimum erreichen
  • das Minimum ist nach einem Richtssatz festgelegt
  • erreicht die Pension bzw. das Nettoeinkommen diesen Richtsatz nicht, steht der Person Ausgleichzulage zu
  • nachdem Fürsorgemodell wird individuell geprüft, ob die Person ausreichend versorgt ist
  • Richtsatz richtet sich danach, ob die Person mit Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt & Kinder hat
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32
Q

Konsulent / freier DV

A
  • entspricht im wesentlichem dem AV
  • Dauerschuldverhältnis
  • Merkmale persönlicher Abhängig sind nur schwach od. gar nicht ausgeprägt -> DN “frei”
    • DN kann den Ablauf d. Arbeit selbst regeln
    • keine Anwesenheitspflicht
    • kann sich beliebig vertreten lassen
  • die Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit nur aus, wenn sie tatsächlich genutzt wird, bzw. dies obj. zu erwarten ist
  • es sind nur arbeitsrechtliche Normen anzuwenden, die nicht v. persönlichen Abhängigkeitsverhältnis d. AN ausgehen
  • bloße Bezeichnung “Konsulentenverhältnis” führt nicht eo ipse zur Annahme eines freien Dienstvertrages
  • was ist ein Kosnulent
  • weitere Beispiele d. freien DN
    • nebenberufl. Rettungsarzt
    • Werbemittelverteiler
    • Sprachlherer
    • Kontrolleure
    • Fachhochschullektoren
    • Vorstandmitglieder einer AG
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33
Q

KV - Ordnungsprinzip

A
  • normative Bestimmungen wirken gleich einem Gesetz, von außen auf den AV ein ohne dessen Bestandteil zu werden
    • keine Transformation in den EV notwendig, und werden auch nicht dessen Inhalt
    • eigenständige Rechtsquelle
    • es bedarf daher keiner Zustimmung d. AN
  • Normen sind relativ zwingend
    • durch BV & EV nicht beschränkbar
    • außer Günsitgkeitsprinzip
  • das Günsitgkeitsprinzip kann durch das Ordnungsprinzip abgedungen werden;
    • absolut zwingend
    • bei sachlichen Grund auch dispositive WIrkung vereinbar
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34
Q

Wie ist ein Konsulent bei Siemens versichert?

A
  • freier DN iSd § 4 Abs 4 ASVG
  • arbeiter für DG im Rahmen eines Gewerbebetriebes od. einer J. P. ÖR
  • erbringt persönlich DL
  • keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
  • => dienstnehmerähnlich; er ist den DN im §4 Abs. 2 gleichgestellt, weil er den DN wesentlich näher steht, als selbstständig Erwerbstätigen, die im GSVG versichert sind
  • DG soll einen Anteil am Beitragsaufkommen tragen, die Anmeldung zur Sozialversicherung sicherstellen usw., was im Bereich des GSVG nicht der Fall ist

Echte Dienstnehmer gem § 4/1 bzw 2 oder wenn sie lohnsteuerpflichtig nach § 47/1 iVm § 47/2 EStG 1988
 § 2/1 Z1 bis 3 „alte Selbständige“ (Gewerbetreibende) oder Freiberufler
 § 4/4 ASVG: freie DN (arbeitnehmer- oder dienstnehmerähnliche), sofern überwiegend persönliche Leistungserbringung und überwiegende Verwendung fremder Betriebsmittel.
 § 2/1 Z4 GSVG „neue Selbstständige“ (= unternehmerische freie Dienstnehmer) mit Einkünften gem § 22 und/oder § 23 EStG); § 2/1 Z4 GSVG ist ein Auffangtatbestand.

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35
Q

BR - Wahl / in einem Betrieb mit 9 AN werden 9 BR-Mitglieder gewählt, was kann der AG dagegen tun?

A
  • es handelt sich um eine unzulässige Wahl
  • sie ist ungülitg wegen
    • Art (gemeinsamer, statt getrennter BR-Gruppen)
    • Umfangs (zu viele / wenige BR-Mitglieder)
    • mangels Vorliegen eines Betriebes
  • es können anfechten
    • jeder Wahlberechtige
    • wahlwerbende Gruppe
    • Betriebsinhaber
  • §59 Abs 2 ArbVG
  • Urteil erfolgt ex nunc
    • vorherige Rechtshandlungen d. BR bleiben unberührt
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36
Q

KV-Angehörigkeit & Unterworfenheit

A
  • steckt die Reichweite der normativen Wirkung ab
  • auf AG Seite ist die KV-Angehörigkeit ausschließlich durch Organisationszugehörigkeit bestimmt
  • der KV gilt auch bei Austritt weiterhin, spätere Änderungen nicht (Versteinerungsprinzip)
  • wichtigste Interessenvertretung auf AG-Seite ist die Wirtschaftskammer (mitsamt Bundes- und Länderkammer sowie Fachgruppen und Fachverbänden)
  • auf AN Seite gibt es KV-Unterweorfenheit kraft Mitgliedschaft & Außenseiterwrikung
  • die RW d. KV treten auch für AN ein, die selbst nicht der abschließenden Parteien angehören (§12 ArbVG)
  • die Außenseiterwirkung endet wenn der AN-AUßenseiter kraft Mitgliedschaft v. eine anderen KV erfasst wird
  • => dazu gibt es keine analoge Anwendugn auf AG Seite
  • KV - Angehörigkeit (§ 8 ArbVG)
    • kraft Mitgliedschaft
    • kraft Betriebsübergang
    • kraft Ausübung verbundener Gewerbe
  • Außenseiterwirkung (§ 12 ArbVG)
    • AN ist nicht Mitglied v. gesetzlichen & freiwillgen Berufsvereinigungen AN Seite;
    • endet, wenn der AN kraft Mitgliedschaft v. KV erfasst wird
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37
Q

Dienstfreistellung aus wichtigen Gründen

A
  • gilt für Abeiter / Angestellte, wenn sie aus anderen Gründen in ihrer Person, als Krankheit & Unglücksfall, ohne Verschulden für verhältnismäßig kurze zeit an der Dienstleistung verhindert sind
  • Grund muss nicht in Person d. AN entsstanden sein, sondern anch Recht, Sitte od. Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn der Arbeitsleistung abzuhalten
  • für Angestellte unabdingbar (§8 Abs 3 AngG)
  • für Arbeiter durch KV abdingbar (§ 1154a ABGB)
  • gilt zB. für
    • Gerichtstermin
    • Rechtsanwaltstermin
    • silberne Hochzeit
    • familiäre Natur
      • Geburt
      • Hochzeit
      • Todesfall
    • Arbeitsplatz ist nicht zu Erreichen
  • gilt zB. nicht für
    • Jagdprüfung
    • Protestversammlung
  • max. 7 Tage
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38
Q

AN wird bei Einstellungsgespräch nach Schwangerschaft gefragt

A
  • vorvertragliche Pflichten
  • AN hat über das Vorliegen d. Schwangerschaft unter keinen Umständen zu informieren
  • verstößt wegen drohenden Nachteilen gegen das Diskriminierungsverbot der Gleichbehandlungs-RL (RL 76/207/EWG)
  • sie hat das “Recht auf Lüge”, da dem Bewerber nicht zugemutet werden kann, eine Frage unbeantwortet zu lassen
    • Fragerecht d. AG <=> Antwortpflicht d. AN
  • berechtigtes, billigenswertes & schutzwürdiges Interesse d. AG wird dem Interesse d. AN an der Wahrung seiner Privatspähre gegenübergestellt
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39
Q

Familienbeihilfe / FLAK

A
  • Fond ohne Rechtspersönlichkeit
  • nach Familienlastenausgleichsgesetz
    • 1967
    • FLAG
  • finanziert durch
    • DG Beiträge
    • Bund
    • Länder
  • FBH
    • in Ö wohnhaft
    • gemeinsamer Haushalt
    • bis 26. Lebensjahr
    • unabhängig v. Zahl
    • 105,5€ bis 152,7€
    • 13 mal im Jahr (Sept. x 2)
    • diverse Zuschüsse
      • höher für Behinderte
  • Schülerfreifahrten
  • Schulbuchaktion
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Beträge zu Ersatzzeiten in der PV
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40
Q

KV - Nachwirkung, 20% weniger Lohn

A
  • mit Erlöschen enden schuldrechtliche Verpflichtungen, nicht aber der auf den AV einwirkende normative Teil
  • kollektvvertragslose Phase soll überbrückt werden
  • Unterschied zu BV
    • unerheblich ob durch Kündigung od. einvernehmliche Auflösung
  • Nachwirkung = abgeschwächte Normwirkung
    • erfasst neu eintretende AN nicht
    • auch durch ungünsitgere EV, BV abdingbar (dispositiv)
  • nur das bisherige kv-liche Entgelt für die Normalarbeitszeit, darf nicht geschmälert werden
  • Nachwirkung endet, wenn ein neuer KV für denselben Regelungsbereich, dieselben Regelungsgegenstände regelt
  • Die Rechtsetzungsbefugnis d. KV-Parteien ist durch die Inhaltsnormen beschränkt
  • es können keine Regelungen über die Verwendung des zustehenden Entgelts getroffen werden bzw. normativ wirken
    • wie zB. die Verpflichtung d. AN zur Leistung v. Beiträgen zu betrieblichen Pensionsmodellen
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41
Q

ungerechtfertigte Entlassung / 3 Jahresvertrag wird nach 1 Jahr beendet

A
  • nur einvernehmliche Auflösung od. aus wichtigem Grund
  • nach hA & Jud. nicht kündbar, wenn kein vereinbartes gesondertes Kündigungsrecht
  • allg. Entlassungschutz § 106 ArbVG
  • BR muss nach erfolgter Entlassung v. AG verständigt werden
  • die Stellungnahme muss innerhalb v. 3 Arbeitstagen erfolgen
  • liegt ein Entlassungsgrund vor, und wurde dieser rechtzeitig aufgegriffen, ist die Anfechtungsklage abzuweisen
  • ist sie verspätet od. grundlos, ist sie wie eine Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG im Anfechtungsverfahren zu prüfen
  1. BR stimmt zu
    • Anfechtung allein aus verpöntem Motiv
  2. BR schweigt
    • Anfechtung aus verpöntem Motiv & Sozialwidrigkeit
  3. BR widerspricht
    • Anfechtung aus verpöntem Motiv, Sozialwidrigkeit, sowie Sozialvergleich
  • ein stattgegebenes Urteil d. Gerichts bringt zum Ausruck, dass
    • die Entlassung unbegründet od. verpätet war
    • Kündigung nicht einmal möglich war
  • => die Entlasung ist rückwirkend rechtsunwirksam & der AV besteht weiter fort
  • AN kann die Kündigung auch wirken lassen & Schadenersatz iFv Kündigungsentschädigung verlangen
    • gitl auch bei abweisendem Urteil, wenn die Entlassung grundlos & verspätet war, jedoch keine Kündigung möglich gewesen wäre
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42
Q

Culpa Levissima / DHG

A
  • der dem AG v. AN zu leistende Schadensersatzanspruch, kann nach dem DHG herabgesetzt werden
  • gilt nur für fahrlässige Schäden
  • für Fälle d. entschuldbaren Fehlleistung (culpa levissmia) besteht keine DN-Haftung (§ 2 Abs 3 DHG)
    • geringfügigstes Versehen, dass sich bei Berücksichtigung d. gesamten Arbeitslast im Drange d. Geschäfts und mit Rücksicht auf die Art und Schwierigkeit der Tätigkeiten ohne weiteres ergeben kann, und nur bei Anwendung außerordentlicher Aufmerksamekit abgewendet werden kann;
    • geringmöglichste Verschulden
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43
Q

Wieso ist die österreichsiche Bundesliga KV - fähig?

A
  • KV - fähig kraft Verleihung
  • Voraussetzung für Zuerkennung der KV-Fähigkeit von Vereinen
    • der Umfang der Vereinstätigkeit und die Zahl der Mitglieder und AN
    • nur kv-fähig für Betriebs- & Verwaltungsbereiche, indem sie nicht schon einer anderer kv-fähigen Körperschaft angehören
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44
Q

Betriebsteil / Selbstständig / Gleichstellung d. Arbeitsstätte mit Betrieb

A
  • durch das Element d. organisatorischen Einheit wird der Betrieb v. unselbstständigen Betriebsteil abgegrenzt
    • Einheit d. Betriebsinhabers
    • Einheit d. Betriebszwecks
    • Einheits d. Organisation
  • Einheit d. Organisation
    • Selbstsständigkeit im Hinblick auf die Erreichung Betriebszwecks
    • Kompetenzen d. leitenden Angestellten
      • konkrete Arbeitseinsatz
      • Urlaubseinteilung
      • Anordnung v. Überstunden
    • kaufmännische & wirtschaftliche Agenden können immer noch in der Zentrale geführt werden bzw, Personalangelegenheiten können immernoch v. der Unternehmensspitze bearbeitet werden
      • Einstellung
      • Beendigung
      • Lohn- Gehaltsabrechnung
  • Eigenständigkeit
    • das Ergebnis d. Arbeitsvorgangens, muss eine (beschränkte) Abgeschlossenheit & Unabhängigkeit v. anderen Betriebsvorgängen aufweisen
    • am Markt verkaufbar?
  • räumliche Entfernung als Hilfsargument im Zweifelsfall
    • je größer die Entfernung, je größer die Hemnisse einer gemeinsamen Interessenvertetung
  • § 35 Abs 1 ArbVG; Arbeitsstätten mit mehr als 50 AN, die nicht alle Betriebsmerkmale eines Betriebs aufweisen, können diesem durch ein Gerichturteil (Festellungsklage) gleichgestellt werden, wenn
    1. v. Hauptbetrieb räumlich weit entfernt
    2. hinsichtlich Aufgabenbereich & Organisation Eigenständigkeit, die der d. Betriebs nahe kommt
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45
Q

OGH - letzte Instanz bei der Frage ob Anspruch auf Rente, Pension besteht (sukzessive Kompetenz)

A
  • Person kann nach Erlangen eines Bescheids in Leistungssachen d. SVTr bei einem ordentlichen Gericht auf die Leistung klagen
    • geg. KV / UV - Bescheid - 4 Wochen Frist
    • geg. PVTr - Bescheid 3 Monate Frist
  • zuständig sind Landesgerichte als Arbeits - & Sozialgerichte
  • Verfahren im ASVG geregelt
  • sukzessive Kompetenz:
  • bei rechtzeitiger Klageerhebung tritt der Bescheid außer Kraft
  • Gericht hat über Anspruch neu zu entscheiden
  • bedenklich weil Justiz-Verwaltung getrennt
  • v. VfGH jed. akzeptiert, weil die Gerichte vwbh. Verfahren gebunden
  • -> SVTr muss im Bescheid zuerkannte Leistung bis Verfahrensablauf gewähren geg. erstinstanzliches Urteil -> Berufung bei OLG möglich ( Revision v. OGH möglich )
  • keine aufschiebende Wirkung; Person muss Leistung erhalten
  • gegen Urteil in der 1. Instanz ist Berufung an das OLG möglich
    • im Weiteren kann dann Revision an den OGH geführt werden
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46
Q

Ist ein Pfuscher sozialversichert?

A
  • ex-lege Versicherung
  • Versicherungsverhältnis entsteht automatisch, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist.
    • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
    • fallen die Voraussetzungen, die ein Versicherungsverhältnis begründet haben, weg, so endet dieses
    • Ebenfalls von Bedeutung ist, dass das Versicherungsverhältnis meldeunabhängig ist
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47
Q

UV - Schutz beim Ski - Rennen d. Erste Bank Group?

A
  • Betriebsfeste
  • Sportfeste
  • Skirennen
  • Aufgrund d. Austrahlung d. Erwerbstätigkeit stehen auch solche Veranstalungen unter Versicherungschutz;
  • gewisse Kriterien müssen jed. erfüllt sein
    • der Betriebsinhaber finaziert & organisiert die Feier
    • sie steht dem Großteil d. DN d. Betriebes od. d. Betriebsabteilung offen
    • sie ist geeignet die Verbundenheit & Zusammengehörigkeit zw. Betriebsinhaber & Belegschaft zu verstärken bzw. fördern
  • Mechaniker wurder unter der Bedinung im AV beschäftigt, an Mortosportrennen teilzunehmen => ist geschützt
  • ein Prokurist nimmt zwecks Firmenphilisophie & Kundenbetreuung an einem Tennisturnier teil => er ist nicht geschützt

=> es kommt auf das betriebliche Interesse an

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48
Q

bedingter Arbeitsvertrag

A
  • AV sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, da die Auflösung d. AV durch ein zukünfitges ungewisses Ereignis, dessen Eintritt & ZP unsicher ist, als unzulässig angesehen wird
  • daher gelten solche auflösenden Bedingungen als nicht vereinbart, es handelt sich daher um ein unbefristetes AV
  • bei *reduziert unsicheren Bedingung *geht die Judikatur von d. Zulässigkeit bedigter Arbeitsverträge aus
  • => es ist ein fixer ZP gegeben, an dem sich heraustellt, ob das bedingte Ereignis eintritt, somit kann der Beedigungszeitpunkt d. DV leicht festgestellt werden
  • zulässig sind (solange nicht sittenwidrig)
    • Willensbedingungen
      • Eintritt d. ungewissen Ereignisses hängt nur v. Willen der anderen Vertragspartei ab
    • Potestativbedingung
      • die Erfüllung d. Bedingung steht im Beliben d. AN
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49
Q

Änderungskündigung

A
  • dient nicht der Auflösung d. AV sondern dessen Änderung
  • der AG erklärt die Kündigung d. DV
  • nur unter der Bedingung, dass der AN das gleichzeitig unterbreitete Angebot auf Vertragsänderung nicht annimmt
  • auflösende Bedingung
    • die Kündigung ist sofort wirksam
    • löst sofort Fristenlauf aus
  • aufschiebende Bedingung
    • die Kündigung ist erst wirksam, wenn das Angebot abgelehnt wird
    • Fristlauf beginnt erst mit Ablehnung d. Angebots
  • fechtet der AN die Kündigung an, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem Angebot auf Änderung verglichen
  • => liegt nun eine wesentliche Beeinträchtigung d. Interessen vor, so muss der AG die Kündigugn rechtfertigen
  • welches RG hängt vom Bedingungseintitt ab -> Kündigung
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50
Q

Videokamera im Betrieb / was kann der AN dagegen tun?

A
  • es handelt sich um eine notwendige BV iSd § 96 Z 3 ArbVG
  • wenn keine Betriebsvereinbarung vorliegt, darf der Betriebsinhaber weder solche Maßnahmen einführen, noch mit dem einzelnen AN vereinbaren
  • Kontrollmaßnahmen sind alle zur Überwachung eines AN geigneten menschlichen Verhaltensweisen, sowie technischen Vorrichtungen, die objektiv-abstrakt geeignet scheinen
  • sie müssen auf Dauer angelegt sein
  • es kommt nicht auf die subj. Absicht d. AG an
  • Menschenwürde
    • § 16 ABGB (allgm. Persönlichkeitsrecht)
    • Art 8 MRK (geschützte Grundwerte
    • § 1 DSG
  • was ist für das Dienstverhältnis typisch & geboten
  • hat der AG Alternativen?
  • für “die Menschenwürde berührende Kontrollmanahmen” ist die Zustimmung d. BR notwendig
    • die Kontrollmaßnahme berührt die Menschenwürde nicht, daher ist sie nicht mitbestimmungsplfichtig
    • tangiert sie die Menschenwürde, muss der BR zustimmen
    • verletzt sie die Menschenwürde, so ist sittenwidrig & unzulässig
  • Unterlassungsklage
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51
Q

Pflegegeld

A
  • geregelt im BPGG
  • keine Leistungen aus dem Versicherungsprinzip
  • sondern Unterstützung aus sonstigen Budgetmitteln
  • gilt gem. § 3 für Bezieher einer bundessozialversicherungsrechtlichen Pension & Rente (bzw. andere öffentl. DV)
  • es muss aufgrund körperlicher, geistiger, od psychischer Behinderung Pflegebedarf für mindestens 6 Monate bestehen
  • gemessen am Ausmaß der Bedürftigkeit
  • die Ursache der Bedrüftigkeit spielt gem. Finalitätprinzip keine Rolle
  • wird nicht nachdem Bedarfsfall im Einzelfall, sonder nach pauschalisierter Form berrechnet
    • welche Tätigkeiten sind bei der Person zu verrichten?
    • den Tätigkeiten sind fixe zeiten (Richtwerte zugeordnet)
    • auf dieser Basis berrechnet sich der monatliche Zeitaufwand
  • => je höher der Zeitaufwand, je höher auch die Pflegestufe
52
Q

Funktionelle Außenseiterwrikung d. KV auf AG - Seite?

A
  • OGH: “Eine dem § 12 Abs 1 ArbVG analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der AG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die KV-Angehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem KollV
  • Um solche AG dennoch dem Geltungsbereich eines KV zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung”
  • ist aber praktisch von geringer Bedeutung, da ohnehin (meist) die gesetzliche IV (WKÖ) die KV schließt und hier ja Pflichtmitgliedschaft besteht und alle AG einer Branche erfasst werden
  • wie im OGH-Spruch erwähnt, gibt’s ja auch das Instrument der Satzung
    • aufgrund systematischer Interpretation ergibt sich offenbar, dass die Satzung sinnlos wäre, wenn man die Außenseiterwirkung analog anwenden könnte & eine sinnlose Regelung zu erlassen, wird dem Gesetzgeber nicht unterstellt
  • Verbundenes Gewerbe heißt, der Unternehmer übt 2 verschiedene Gewerbe aus & verknüpft dabei die Leistungen aus den beiden Gewerben miteinander
    • im Gesetz “fächerübergreifend”
  • der Unternehmer ist bei einem der ausgeübten Gewerbe Mitglied der KV abschließenden Parteinen (zb Wirtschaftskammer), und im anderen Gewerbe nicht (zB eine freiwillige AG-Vereinigung die in dem Bereich den KV abgeschlossen hat, dem der AG nicht angehört)
  • dann ist nach 8 Z 3 ArbVG der AG hinsichtlich des 2. Gewerbes trotzdem KV-angehörig
53
Q

Ein AN wird entlassen weil er in seiner Freizeit in ein Pornokino geht

A
  • Entlassung = vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund
    • d.h. dem Vertragspartner kann nicht mehr zugemutet werden den Vertrag bis zum Ablauf d. Befristung bzw. Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten
    • schuldhaftes Verhalten nicht notwendig
    • Unvergüglichkeitsgrundsat; sobald alle für die Beurteilung d. SV wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind
  • Angestellte § 27 AngG
    • der Angestellte ist im Dienst untreu, oder er macht sich einer Handlung schuldig, die ihn des Vertrauens d. DG unwürdig erscheinen lässt
  • Untreue liegt vor bei vorsätzlichem Verstoß gegen die dienstlichen Interessen d. AG
    • Verstoß geg. Konkurrenzverbot
    • Annahme unberechtigter Vorteile
    • Verrechnung eines höheren Kaufpreises
    • Diebstahl od. Entwendung
  • Vertrauensunwürdigkeit liegt bereits vor, wenn der AN eine Handlung setzt, die ihn d. Vertrauens d. AG unwürdig erscheinen lässt; die Aufrechterhaltung d. Vertrages kann dem AG nicht mehr zugemutet werden; seine Interessen müssen durch den AN gefährdet sein; es genügt FL, auch ohne tatsächlichen Schaden; bei höheren Angestellten gilt ein strengerer Maßstab; auch private Handlungen, diese unterliegen jedoch besonderer sorgfältiger Kontrolle
    • Viren Import bei Installation v. Privat-Software
    • kostspielige Privatgespräche trotz Abmahnung
    • anhaltendes Verhalten könnte zu Verlust eines wichtigen Auftragggebers führen
    • unbegründete Anschuldigungen gegen andere AN
  • bei Arbeitern § 82 GewO
  • keine Entlassungsgründe wegen Vertrauenunwürdigkeit
    • lit d: strafbare Handlung, die ihn d. Vertrauens d. Gewerbeinhabes unwürdig erscheinen lässt; entsprict § 27 Z 1 AngG (jed. strafbare Handlung)
    • lit f: Arbeiter verlässt unbefugt seinen Arbeitsplatz od. vernachlässigt beharrlich seine Pflichten; v. der Rspr. werden auch Fälle unter diesen TB subsumiert, die dem § 27 Z 1 entsprechen
54
Q

Theorie d. wesentlichen Bedingug

A
  • bedeutend iZm der UV
  • innerhalb d. UV gibt es keine Prüfung d. RW & Verschuldens wie im Schadenersatz
  • es muss bereits auf Kausalitätsebene eine rechtliche Beurteilung erfolgen, um zw. Kausalfaktoren & wesentlichen Faktoren zu unterscheiden
  • die Ursache stammt aus der Risikosphäre der geschützten Tätigkeit, es muss Sinnes- und Kausalzusammenhang bestehen
  • bestehen neben d. ursächlichen Bedingung keine anderen rechtlich relevanten Bedingungen, ist die Wesentlichkeit zu bejahen
    • Wertung als wesentlich erfolgt nicht nach der Logik (adäquanztheroie), sondern anch rechtlicher Beurteilung
  • laut Judikatur wird auf den betrieblichen Zusammenhang abgestellt
    • Heimwege werden minutiös in private & betriebliche Tätigkeit zerlegt
  • Theorie d. Gefahrerhöhung
    • AN fährt weiteren od. gefährlicheren Weg als sonst
    • er verliert für die Dauer der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz
    • auch gem. “TdwB” ist nicht mehr der Heimweg v. Beruf wesentlich, sondern die private Gefahrerhöhung
  • bei Wegunfällen häufig angewendet
55
Q

Überstunde aus betrieblichen Erfordernissen

A
  • die Pflicht zur Überstundenleistung lässt sich nicht aus dem AZG ableiten
  • mögliche Rechtsgründe finden sich in entsprechenden Vereinbarungen im AV, Gesetz, KV od. BV
  • Treueplficht d. AN
    • im Falle d. Betriebsnotstandes iSd § 20 AZG
    • der Grund war unvorhergesehen & nicht zu verhindern
    • es konnte keine zumutbare Maßnahme zur Erreichung d. angestrebten Zwecks getroffen werden
    • dies liegt nicht vor, wenn die v. AG übernommenen Aufträge ohnehin nicht ohne Überstundenleistung zu erfüllen waren
  • nur möglich wenn
    1. zulässig nach den Bestimmungen d. AZG
    2. das berücksichtungswürdige Interesse d. AN steht der Überstundenabeit nicht entgegen (§ 6 Abs 2 AZG)
    • Interesse d. AG an Überstundenarbeit vs Interesse d. AN am Unterbleiben; (drohende Nachteile d. AN? Verfall v. Theaterkarten, Kinderbetreuung)
56
Q

Entlassungsanfechtung

A
  1. prüfen, ob Entlassungsgrund vorliegt
  2. prüfen, ob Kündigungsanfechtungsgrund vorliegt
  • wenn Anfechtung möglich ist, dann Rechtsgestaltungsklage auf rückwirkende Rechtsunwirksamkeit der Entlassung
    • d.h. nur, wenn eben irgendeine Motiv oder Sozialwidrigkeit vorliegt
  • wenn dies nicht vorliegt, dann ist das Arbeitsverhältnis jedenfalls beendet
    • d.h. AN hat maximal Anspruch auf SE iFv Kündigungsentschädigung = Schadenersatztheorie
    • gem. §1162b bzw. §29AngG
  • die Entlassung ist rechtswidrig, weil kein Entlassungsgrund vorliegt, aber rechtswirksam, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt
57
Q

Kann ein Herzinfarkt ein Arbeitsunfall sein?

A
  • Anlageschaden
  • der AN erleidet iZm einer geschützten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden d. jed. ohnehin eintreten wäre
  • => überholte Kausalität, bzw. es mangelt der geschützten Tätigkeit überhaupt an Kausalität
  • die Tätigkeit ist daher nur eine Gelegenheitsursache
    • => kein Versicherungsschutz
  • Ausnahme:
  • es lässt sich beweisen, dass die geschützte Tätigkeit das Auftreten auch nur geringfügig verfrüht hat
  • dann ist die geschützte Tätigkeit kausal
  • Zurrechnung kann nun wieder mittels Theorie d. wesentlichen Bedingung erfolgen
  • der Fernfahrer erleidet einen Herzinfarkt am Weg zum LKW; der medSV stellt fest, dass der Infarkt Ergebnis eines Anlageschadens ist; er wäre bei jeder anderen Gelegenheit auch ausgebrochen
  • tritt der Herzinfarkt jed. iZm Ausräumen d. LKWs auf, da er sich überanstrengt hat, ist Kausalität zu bejahen
    • => die UV ist leistungspflichtig;
58
Q

2 AN schädigen d. AG grob farlässig

A
  • solidarschuld § 1301
  • 2 AN schädigen sich in der Freizeit (im selben Betrieb tätig)??
59
Q

Ein Betreiber hat 2 Gewerbeberrechtigungen & verkauft im Sprachkurs auch Bücher

A
  • §8 Z 3 ArbVG
  • erbringt d. AG im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergriefende Leistungen, ist er hinsichtlich d. KV im ausgeübten Wirtschaftsbereich kv-angehörig, in denen keine KV-Angehörigkeit nach §8 Z 1 od. Z 2 besteht;
  • es besteht daher KV-Angehörigkeit zu jenem KV, der dem jeweils ausgeübten Gewerbe entspricht, egal ob der AG Mitglied bei der abschließenden Partei ist oder nicht
60
Q

Treuepflicht d. Arbeitnehmer

A
  • Nebenfplicht d. AN
  • soll die betriebliche Interessen d. AG schützen
  • besteht hauptsächlich aus Unterlassungspflichten
  • Ausnahme: zB. nicht geschuldete Dienste leisten
  • ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt -> Analogie & Umkehrschluss
  • gilt von vor Abschluss d. AV bis nach Beendigung d. AV (zB. Konkurrenzklausel)
  • wird dadurch gerechtfertigt, dass der AG dem AN tiefe Einblicke in seinen Betrieb gewährt, und ihm die Wahrung seiner unternehmerischen Interessen anvertraut
  • bewegliches System & sehr vom vorliegenden AV abhängig
  • gsl nur dienstliches Verhalten, die Grenze ist im Normalfall der geschütze Persönlichkeitsbereich
  • geschützter Persönlichkeitsbereich kann überschritten werden (z.B. Rauchen bei Sportlern
    • Beistands- & Anzeigepflicht
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Verbot d. Arbeitserbringung abträglicher Nebentätigkeiten & Nebenbeschäftigungen
    • Verbot Geschenkannahme
    • Gehorsamspflicht (Pflicht Weisungen nachzukommen)
61
Q

Was ist das Quotenvorrecht d. Sozialversicherungsträgers?

A
  • die Höhe d. Schadens kann die Höhe d. Schadenersatzanspruchs übersteigen
    • bei Mitverschulden d. geschädigten versicherten Person
    • die Haftung d. Schädigers ist beitragsmäßig begrenzt (weg. EKHG & DNHG)
  • erbringt nun d. SVTr Leistungen, so sind auf der einen Seite die Ansrpüche d. Geschädigten => entweder der SVTr oder der Geschädigte werden nun nicht ausreichend befriedigt

Beispiel:

  • A fügt B einen Schaden iHv 1000€zu
  • B hat auch grob fahrlässig gehandelt, er hat Mitsverschulden
  • gegen A besteht daher nur ein geminderter Anspruch iHv 500€
  • erbringt nun der SVTr Leistungen iHv 400€, so stellt sich die Frage, ob dennoch eine Legalzession statfindet
  • der Geschädigte hat in diesem Fall einen Restschaden iHv 500€, den er nicht geltend machen kann
  • das Gesetz sieht auch in diesem Fall eine Legalzession vor, sofern Kongruenz besteht
  • der Geschädigte hat in solchen Fällen den ungedeckten Restscchaden selbst zu tragen
  • => man spricht v. Quotenrechtvorrecht d. SVTr
62
Q

Was ist die Arbeiterkammer?

A
  • Hilfsorgan des ÖGB
  • verrichtet Grundlagenarbeit & kostenintensive Tätigkeiten
  • der politische Kurs wird weitgehend v. den Gewerkschaften bestimmt
    • vor allem deshalb, weil Gewerkschaften & Arbeiterkammern als Personalunion geführt sind
    • weil Pflichtmitgliedschaft besteht
  • Interessensvertretung kraft Gesetztes
  • sie wirkt vorallem in Maßnahmen hinsichtlich
    • Aus- & Weiterbildung
    • sozialer & wirtschaftliche Lage der AN
    • Überwachung arbeitsrechtlicher Vorschriften
  • Mitglieder sind alle
    • AN
    • AN-ähnliche freien DN
    • Arbeitslose & Beamte in Betrieben u. Anstalten d. Staates
  • Keine Mitglieder sind
    • DN in Dienststellen d. Hoheitsverwaltung
    • Rechtanwaltsanwärter
    • Notariatskandidaten
    • Ärzte
    • Apotheker
    • Pensionisten
    • leitende Angestellte (engerer Begriff als im ArbVG)
  • Neben der Bundeskammer gibt es 9 Länderkammern
  • es gibt keine Einteilung in fachliche Sparten wie in der WK, aufgrund weitgehendem homogenen Interesses
63
Q

Was ist die soziale Gestaltungpflicht d. AG?

A
  • trifft den AG, wenn der AN eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtet
  • AN ist berechtgt die Kündigung anzufechten, wenn
    • mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt
    • er ist wesentlich in seinen Interessen beeinträchtigt
  • AG muss nun die Kündigung rechtfertigen
  • rechtfertigt er sich mit obj. Betriebsbedingheit, muss er alle Möglchkeiten ausschöpfen, um den AN weiter zu beschäftigen (soziale Gestaltungspflicht d. AG)
  • Kündigung soll nur ultima ratio sein
    • AG muss dem AN andere, seiner Berufserfahrung entsprechende freie Arbeitsplätze anbieten
    • er muss ihm Gelegeheit zur Umschulung und Einarbeitung geben
    • er muss ihm durch Verringerung unzulässiger & vermeidbarer Überstunden eine Arbeitsmöglichkeit schaffen
  • die Kündigung ist gerechtfertigt, wenn
    • der Arbeitsplatz des Gekündigten tatsächlich wegfällt
    • der AN kann nicht anderweitig verwendet werden
  • ergibt sich aus der Judikatur, findet sich nicht im Gesetz
64
Q

Was ist ein Kettendienstverhältnis?

A
  • grundsätzlich dürfen AV befristet sein, mit kalendermäßigem Ende od. bestimmten Ereignis
  • aneinander gereihte Arbeitsverhätlnisse
    • Umgehung v. Kündigungsschutz
    • u. Ansprüche die erst ab bestimmer Beschäftigungsdauer entstehen
  • prüfen, ob sachlich gerechtfertigt (bereits nach erstmaliger Verlängerung)
    • vorrübergehender Bedarf
    • Karenzvertretung
    • Saisonbetrieb
    • Profisport
  • bei keiner Rechtfertigung ist v. einheitlichem, unbefristetem AV auszugehen
  • Kündigung & Befristung schließen einander aus
65
Q

Was ist eine freie Betriebsvereinbarung?

A
  • unzulässige Vereinbarungen zw. Betriebsinhaber & BR
    • nicht durch Gesetz od. KV als Regelungsgegenstand einer BV vorbehalten
    • Schriftformgebot nicht einhalten
    • v. unzuständigem Belegschaftsorgan abgeschlossen
  • keine spezifische RW wie BV (Normwirkung & Nachwirkung)
  • nicht kollektiv kündbar
    • Änderungskündigung
    • Einvernehmen mit einzelenen AN
  • tatsächliche Anwendung führt zu schlüssiger Ergänzung d. EV
    • dem einzelnen AN bekannt gemacht
    • stillschweigend zur Kenntnis genommen
    • gem. § 863 ABGB schlüssig Vertragsschablone zum Inhalt d. EV
  • gitl auch für neu eintretende AN
    • wenn sie davon ausgehen können, dass die freie BV gleichsam auf sie angewendet wird
    • durch Vereinabrung ausschließbar

andere Theorie:

  • keine schlüssige Vertragsergänzung
  • konkludent nur, wenn kein vernüftiger Grund besteht, an der Erklärung zu zweifeln
  • besteht ein Grund, so kommt es zu keiner Vertragsergänzung
  • => Lücke im AV
  • Lücke wird durch ergänzende Vetragsauslegung iSd hypothetischen Parteiwillens geschlossen (denn man weiß was die Parteien vereinbart hätten)
66
Q

Was sind neue Selbstständige?

A
  • §2 Abs. 1 Z 4 GSVG
  • Personen, die aufgrund betrieblicher Tätigkeit im Sinne der §§ 22 & 23 EStG Einkünfte erzielen (freiberufliche & selbstständige Tätigkeit)
  • alle selbstständigen Tätigkeiten ohne Gewerbeschein
    • Autoren, Gutachter, Übersetzer, Vortragende, Physio)
  • gehören nicht d. WK an
  • können sich Kammer d. freien Berufe anschließen
  • nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert
  • ansonsten gleiche Merkmale wie alte Selbstständige
67
Q

Was ist die Minderung d. Erwerbsfähigkeit?

A
  • die Versehrtenrente steht im Zentrum d. unfallversicherungsrechtlichen Leistungen
  • befristete od. unbefristete Geldleistung
  • soll die Minderung d. Erwerbsfähigkeit ausgleichen, die trotz Unfallbehandlung geblieben ist
  • Bestimmung in §§ 203ff ASVG
  • Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit d. Menschen, sich mittels seiner Fähigkeiten & Kenntnisse auf dem gesamten Gebiet d. Erwerbslebens einen Erwerb zu verschaffen
  • die Minderung ist objektiv-abstrakt zu prüfen
  • verglichen werden die Erwerbsmöglichkeiten vor & nachdem Unfall auf dem gesamten Arbeitsmarkt
  • ob der AN den Beruf weiterhin ohne Gehalteinbußen ausüben kann, ist unbeachtlich
  • weitere Zusatzleistungen, die die Versehrtenrente aufbessern
    • Kinderzuschuss
68
Q

Was ist eine Überstunde?

A
  • die tägliche od. wöchentliche Normalarbeitszeit wird überschritten
    • 40 bzw. 8 Stunden
  • nach dem AZG dürfen nicht überschritten werden
    • Tagesarbeitszeit v. 10 Stunden
    • Wochenarbeitszeit v. 50 Stunden
  • innerhalb dieser Schranken auch nur, wenn ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht und wenn
    • wöchentlich nicht mehr als 5 Stunden (max 10 selten)
    • jährlich nicht mehr als 60 Stunden geleistet werden
  • je nach Vereinbarung kommt es zu Zeitausgleich, od. finazieller Abgeltung
  • bei keiner Vereinbarung => finazielle Abgeltung
69
Q

Was ist Arbeitslosengeld?

A
  • AlVG gebührt unter §§ 8ff festlgelegten Bedingungen
    • Arbeitsfähigkeit
    • Arbeitswilligkeit
    • Arbeitslosigkeit
  1. Arbeitslos ist, wer nach Beendigung einer selbstständigen od. unselbstständigen Erwerbstätigkeit keine neue findet
  2. Arbeitsfähigkei ist, wer weder invalid noch berufsunfähig ist
  3. Arbeitswillig ist wer bereit ist, die durch AMS angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen
  • zusätzlich muss der Arbeitslose er Vermittlung zur Verfügung stehen
  • gem § §§ 14ff AlVG sind nur Personen anspruchsberechtigt, die die Anwartscaft iFv geleisteten Versicherungsmonaten geleistet haben
    • 28 od. 52 Versicherungswochen innerhalb d. letzten 24 Monate
  • der Arbeitslose hat gsl 20 Wochen Anspruch
  • es gebühren Arbeitslosengeld, Familienzuschläge, allfälliger Ergänzungsbetrag
  • die Höhe beträgt 55% d. täglichen Nettoeinkommens
  • der Arbeitslose muss den Anspruch geltend machen
  • Leistung aus dem Versicherungsprinzip
  • ist d. Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, kann dem Arbeitslosen Notstandshilfe gewährt werden
70
Q

Was ist eine Konkurrenzklausel?

A
  • Nebenplicht aus dem AV
  • Pflicht d. AN abträgliche Nebentätigkeiten & Nebenbeschäftigungen zu unterlassen
  • Angestellte => Konkurrenzverbot gem. §7 AngG
    • der AN darf ohne Bewilligung d. AG kein selbstständiges kaufmännsiches Unternehmen betreiben
    • er darf im Geschäftzweig d. AG auf eigene od. fremde Rechnung keine Handelsgeschäfte betreiben
  • die Konkurenzklausel ist eine Verpflichtung nach Beendigung d. AV
  • gem. §36 AngG kann mit dem AN eine Konkurrenzklausel vereinbart werden
  • der AN ist für die Zeit nach Beendigung d. DV in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt (Arbeiter §2 c AVRAG)
  • die Vereinbarung ist wirksam wenn:
    • die Beschränkung bezieht sich auf den Geschäftszweig d. AG
    • dauert nicht länger als 1 Jahr
    • das Fortkommen d. AN in Abwägung mit dem Interesse d. AG nict unbillig erschwert
    • der AN darf seine Kenntnisse & Fähigkeiten brach liegen lassen
    • er darf nicht in eine Branche mit geringerem Einkommen wechseln
    • der AG hat den Austritt od. die Kündigung nicht verschulet
  • die Interessenabwägung ist notwendig, damit es nicht zu einer AN-Kündigung kommt
  • bei Verstoß kann der AG Schadenerstz, od. eine Konventionalstrafe verlangen (wenn vereinbart)
71
Q

Aus welchen Teilen besteht ein KV?

A

Der schuldrechtliche Teil d. KV betrifft zivilrechtliche Verpflichtungen d. KV-Parteien. Inhalt können alle Regelungen sein, die nach ABGB möglich sind. Die KV-Parteien sind auch ohne ausdrückliche Absprache dazu verpflichtet, sich um Realisierung der von ihr vereinbarten KV-Bestimmmungen zu Bemühen.

Der normative Teil hat hingegen Regelungen der Arbeitsbedingungen zum Inhalt

  • Inhaltsnormen:
    • regeln die gegenseitig aus dem AV entspringenden Rechte & Pflichten d. AN & AG
    • KV dürfen nur regeln, was typischerweise regelmäßig wiederkehrender Inhalt v. Arbeitsverhältnissen ist
    • Aufwandersätze, Arbeitszeitfragen, Urlaubsansprüche etc
  • Kollektivvertragsbestimmungen für ausgeschiedene AN
    • es können nur Ansprüche bereits ausgeschiedener AN geändert werden, die aus dem KV erwachsen sind
    • hingegen keine Ansrpüche die dem AN aus Arbeitsvertrag od. BV erwachsen sind
  • Sozialplannormen
    • regeln Maßnahmen, um die negativen Folgen einer Betriebsveränderung zu verhindern, beseitigen od. zu mildern
  • Betriebsverfassungsrechtliche Normen
  • gemeinsame Einrichtungen d. KV-Parteien
    • zB.: die Partein verpflichten sich eien Pensionskasse einzurichten
  • Zulassungsnormen
    • Regelungsbefugnisse, die den KV-Parteien durch das Gesetz übertragen wurden
72
Q

Was ist Sozialhilfe (Fürsroge) ?

A
  • Landessache
  • subsidiäre Hilfeleistungen
  • dem Bedürftigen ist die Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht mehr möglich
    • da ihre eigenen Ressourcen bzw. Leistungen Dritter (zB. die d. SVTr) nicht mehr ausreichen
  • primär Geldleistungen
  • sekundär Sachleistungen
  • Essen auf Rädern, Betreuung durch Sozialarbeiter, Mietzinsbeihilfen, Hilfestellungen für Haftentlassene, Heizmaterial, Unterstützung bei Katastrophen
  • ergibt sich aus dem Fürssorgemodell, nicht aus dem Versicherungsmodell
  • daher gibt es Möglicheiten der Rückförderung v. erbrachten Leistungen
    • der vormals Bedürftige stellt seine Vermögensverhältnisse falsch da
    • der Bedrüftige kommt zu Vermögen
73
Q

Bestehen Gleichbehandlungspflichten?

A

Es sind 3 Gleichbehandlungspflichten zu unterscheiden

  1. verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundatz
    • bindet nur Gesetzgebung & Vollziehung
    • darüberhinaus gewährt er nur österr. & inländischen J.P. ein subjektives Recht
    • darunter fallen abschließende Parteien bei KV & BV, da sie die Stellung eines Normgebers haben (mittelbare Drittwirkung d. Grundrechte)
  2. Gleichbehandlungsgesetz
    • v. GB erlassen durch Umsetzung v. europarechtlichen RL
    • es soll Diskriminierung aufgrund v.
      • Geschlecht
      • ethnischer Zugehörigkeit
      • Religion & Weltanschauung
      • Alter
      • sexuelle Orientierung
    • mittelbare & unmittelbare Diskriminierung
    • auch Belästigungen sind verboten
    • das AV muss in allen Phasen d. AV eingehalten werden
    • Rechtsfolge => SE (entgangenes Entgelt od. iF sexueller Belästigung)
    • Arbeits- & Sozialgerichte, sowie Gleichbehandlungskommission zuständig
    • Adressaten sind alle Gestalter d. Arbeitsbedingungen
      • AN & AG
      • Parteien bei BV & KV
    • seit 1.1.2006 auch Diskriminierungsschutz für behinderte AN im BEinstG
  3. arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
    • durch die Judikatur erarbeitet
    • Rechtsgrundlage ist die Fürssorgepflicht d. AG
    • durch Diskriminierung verletzt der AG die vertragliche Pflicht zur Fürsorge
    • findet nur zw. Arbeitsvertragsparteien Anwendung
74
Q

Gibt es bei BR-Wahlen ein Fehlerkalkül?

A

Die Betriebsversammlung wählt den Wahlvorstand. Dieser bereitet die Wahl vor & führt sie durch. Sie ist gleich (keine Stimmgewichtung), unmittelbar keine Wahlmänner), geheim u. persönlich (Ausnahme: Wahlkarten). Das Wahlergebnis ist im Betrieb kundzumachen, dem Betriebsinhaber, sowie AN & AG Interessensvertretungen mitzuteilen.

Eine fehlerhafte Wahl kann unterschiedliche Folgen haben:

  • werden elementare Wahlgrundsätze verletzt od. es häufen sich schwere Verfahrensmängel, so ist die Wahl nichtig
  • das Feststellungurteil wirkt ex-tunc
    • telefonische Befragung
    • Wahl während d. Tätigkeitsperiode eines bereits gewählten BR
    • Wahl in Betrieb mit weniger als 5 stimmberechtigten AN
  • bei weniger gravierenden Wahlmängeln ist eine Anfechtung möglich, sofer ndie Wahl ohen Mangel anders ausgegangen wäre
  • Verfahrensmängel können v. jedem AN & wahlwerbenden Gruppe angefochten werden
    • Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlages
  • eine unzulässige Wahl hinsichtlich d. Umfangs od. mangels vorliegen eines Betriebes kann zusätzlich auch der Betriebsinhaber anfechten
  • das Urteil wirkt ex-nunc
    • gemeinsamer, anstatt getrennter Gruppen BR
    • zu viele oder zu wenige BR-Mitglieder
  • die Berechtigten müssen die Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe d. Wahlergebnisses anfechten, sonst heilt der Mangel
75
Q

Was ist die Formalversicherung?

A
  • jmd. wird gutgläubig bei der Sozialversicherung gemeldet, ohne den Versicherungstatbestand zu erfüllen
  • der Versicherungsträger nimmt unbeanstandet Beiträge entgegen v. jmd. der keiner Versicherung unterliegt
  • ab dem ZP des ersten Einzahlens d. Beiträge besteht ene Formalversicherung
  • sie entsteht rückwirkend nach 3 Monaten Wartefrist gem. ASVG
  • die bezahlten Beiträge können nicht zurückgefordert werde
  • sie endet mit
    • Eintritt in die Pflichtversicherung
    • Ende d. vermeintlichen Beschäftigungverhältnisses
    • durch Bescheid d. SVTr
76
Q

Culpa in Contrahendo im Arbeitsvertrag

A
  • Vertragspartner müssen vor VA Rücksicht aufeinander nehmen
  • es ist über Art & Weise d. Leistungsgegenstandes sowie mögliches Hindernisse aufzukläen
  • es darf nicht grundlos das Vetrauen erweckt werden, dass es zum gütligen VA kommen
  • missbilligte Motive dürfen gsl keine Rolle spielen
  • Gleichbehandlungspflichten sind zu beachten
    • “Recht auf Lüge”
  • der Austausch v. Informationen ist auch in Hinblick auf Interessensabwägung zw. AN & AG zu prüfen
    • geschützte Privatspäre d, AN <=> berechtigtes, billigenswertes & schutzwürdiges Interesse d. AG
  • der vorvertragliche Informationsfluss unterliegt wechselseitigen Verschwiegenheitspflichten
  • Beweislastumkehr
  • der Vertrag kommt nicht zustande:
    • Verletzung v. absoluten Rechten (Leben, Gesundheit, Eigentum); es steht wie bei deliktischer Haftung das positive Interesse zu
    • Verletzung v. Vermögen; es steht Vertrauensschaden zu (begrenzt mir hypothetischen Erfüllungsinteresse)
    • die Vorbereitung zur Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr ist v. Bewerber selbst zu finanzieren (außer bei übermäiger Prozedur)
    • Verletzung v. Schutzpflichten (Geheimnisverrat) -> Erfüllungsinteresse
    • nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung -> verwaltungsrechtliche Strafe
    • Diskriminierte hat gem §12 GlBG Anspruch auf bis 2 Monatsentgelder
  • der Vertrag kommt zustande
    • dauert das Felhverhalten an, od. es belastet das Vertragsverhältnis, so ist es als Vertragsverletzung anzusehen
    • der VP haftet auf das Erfüllungsinteresse
    • möglich ist auch Rücktritt, solange der AN den Dienst noch nicht angetreten hat
    • es bleiben außerdem Möglichkeiten d. vorzeitigen Auflösung bzw. Kündigung bewahrt
  • ein Anspruch auf Vertragsabschluss besthet nicht
77
Q

Betriebsstandort wird nach Vösendorf verlegt. AG sagt zu seinen AN, dass sie sich nächsten Montag dort treffen. Worum handelt es sich bei diesem Befehl?

A
  • der AN muss seine Arbeitskraft anbieten & der AG kann innerhalb d. v. AN übernommen Verpflichtungen darüber frei verfügen
  • der AG kann nicht jede einzelne Aufgabe genau im AV umschreiben (KV & BV heranzuziehen, sowie Verkehrssitte)
  • den Umständen nach angemessene Dienste” gem §6 AngG & ABGB
    • ZP d. VA + Umstände d. AV
  • es kann daher im Nachhinein zu einer Änderung d. AV kommen
    • dynamische Auffassung d. Arbeitsplficht
  • auch im Vertrag ausdrücklich fixierte Umstände können geändert werden
  • Interessensabwägung
    • AN hat kraft Treuepflicht auf Wahrung d. unternehmerischen Interessen d. AG Bedacht zu nehmen
    • AG hat wegen der ihm auferlegten unternehmerischen Interessen d. AN zu berücksichtigen
  • in besonderen Fällen ändert sich die Arbeitspflicht
    • kraft Treuepflicht hat der AN auch normal nicht vorhergesehene (verpflichtete) Tätigkeiten zu verrichten
    • je dringender die Notlage, desto weiter der Umkries d. Dienste
    • AN mit höherem Bestandschutz, müssen weitere Ausdehnung d. Kündigungsschutzes in Kauf nehmen
  • Arbeitsort
    • frei vereinbar
    • kann im In- & Ausland liegen
    • ergibt sich meist gem §905 ABGB aus Natur & Zweck d. AV (Fernfahrer ins Ausland)
  • laut Verkehrsitte muss sich d. AN auch innerhalb einer Gemeinde versetzen lasse
  • über die Gemeindegrenze hinaus nur, wenn sein Arbeitsweg nicht unzumutbar erschwert wird
  • bei dauernder Stilllegung d. Filiale mus der AN seine Dienste in der nächstgelegnen Filiale anbieten
  • Brodil: Überschreitet der AG mit einer Weisung die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht d. AN, so liegt keine direktoriale Weisung vor, sondern eine vertragsändernde => Angebot auf Änderung d. AV
  • der AN kann das Angebot annehmen od. ablehnen (ausdrücklich od. konkludent)
78
Q

Was ist eine Versetzung?

A

§ 101 ArbVg “Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz”;

von 2 Merkmalen, hat zumindet 1 vorzuliegen

  • wesentliche Änderung d. Aufgaben d. AN
  • wesentliche Änderung d. Arbeitsortes

auf arbeitsvertraglicher Ebene, kann sie einsteitig durch Weisung d. AG erfolgen

  • Versetzung für mind. 13 Wochen sind dem BR unverzüglich mitzuteilen, u. auf sein verlangen mit ihm zu beraten
  • bei Verschlechterung muss der BR zustimmen
  • der AG kann eine Klage gegen den BR richten, um die Versetzung rechtswirksam zu machen
  • eine Zustimmung d. BR kann v. AN nicht bekämpft werden
  • bei unter 13 wöchiger Versetzung gibt es keine MR der Belegschaft
  • Verschlechterung
    • Entgelteinbußen
    • Verschlechterung sonstiger Arbeitsbedingungen
  • => es ist auf die Gesamtsituation abzustellen
    • die Judikatur betrachtet Entgelt & Arbeitsbedingungen jedoch getrennt
    • daraus folgt, dass eine einseitige Verschlechterung auch insgesamt eine ist

Die Versetzung eines AN in einen anderen Betrieb od. fremden UN unterliegt nicht d. Mitbestimmung d. Belegschaft, da die die Belange zweier versch. Belegschaften betroffen werden

79
Q

Was ist das Ausländerbeschäftigunggesetz?

A
  • die Beschäftigung v. EU-Ausländern unterliegt bestimmen Kontrollen & Beschränkungen
  • mit zunehmender Beschäftigungsdauer nehmen diese jed. ab
  • ausgenommen v. AuslBG sind
    • Flüchtlinge
    • Ehegatten & Kinder v. Österreichern & EU/EWR Bürgern
  • gilt für AV & arbeitnehmerähnliche DV, sowie Ausbildungsverhältnisse
  • AG darf den Ausländer nur beschäftigen wenn vorliegt (1 v.) :
    • Beschäftigungsbewilligung
    • Entsendebestätigung
    • gültige Arbeitserlaubnis
    • Befreiungschein
  • AuslBG ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, um den österreichischen Arbeitsmarkt vor “Überschwemmung” zu schützen
    • Ausländerquoten
    • es darf nur eine bestimmte Zahl v. Ausländern (Quote) eine Bewilligung erhalten
    • diese Quote ist jed. fast immer ausgeschöpft
80
Q

Ist eine Kündigung bei Nichtbekanntgabe d. Urlaubsadresse gültig?

A
  • einseitige, formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung
  • entfaltet Wirkung mit Zugang
    • wenn der Erklärende unter normalen Umständen mit Kenntnisnahem rechnen durfte
  • AN muss sich die Kündigung anrechnen lassen, wenn sie an die letzte bekannte Wohnadresse erfolgte
    • auch bei Wohnortwechsel, wenn dies dem AG nicht mitgeteilt wurde
  • hat der AN trotz Aufforderung & ohne sachlichen Grund die Urlaubsadresse nicht bekanntgegeben, kann er auch während d. Urlaubs an der Wohnadresse gekündigt werden
  • eine wegen zu kurzer Kündigungsfrist, den Erholungszweck vereitelnde Kündigung wird als zeitwidrig angeshenen
  • Kündigungsfristen & -termine
    • §20 AngG
    • Arbeiter §77 Gewo + KV

AN hat 3 Wochen Urlaub. Kündigung. 2 Wochen Kündigungsfrist. Gestresst weil während Urlaub neuen Arbeitsplatz suche; wiederspricht dem Erholungszweck d. Urlaubs; => Kündigung ist zeitwidrig; AN hat gem. SE-Theorie Anspruch auf Entgelt bis zum nächsten nicht zeitwidrigen Kündigungstermin

81
Q

Ein Fußballtrainer entlässt regelmäßig Spieler ohne wichtigen Grund. Was können diese Spieler verlangen?

A
  • im Fußball handelt es sich um befristete AV
  • diese können vor Zeitablauf nur einvernehmlich od. aus wichtigem Grund aufgelöst werden
  • ansonsten ist die KünDigung gsl unzulässig
    • außer die VP vereinbaren eine Kündigungsmöglichkeit
  • die Vereinbarugn unterliegt jed. sehr genauer Kontrolle
  • der besfristete AV soll zumindest für den vereinbarten Zeitraum Bestandfestigkeit besitzen
    • die Kündigungsmöglichkeit durchbricht jed. diese Bestandfestigkeit
  • die Spieler können
    • die Entlassung anfechten, da sie mangels wichtigen Grund nicht gerechtfertigt ist
    • sie gegen sich wirken lassen & gem. SE-Theorie Ersatz verlangen
    • => Klage auf Fortzahlung d. Entgelt, mangels Kündigungsvereinbarung bis zum Ende d. Befristung
82
Q

Was ist eine Brille? Was für Sachleistungen sieht die KV vor? Wann wird die KV leisrungspflichtig?

A
  • es handelt sich um einen Heilbehelf
  1. zu den Sachleistungen zählen
    • Anstaltspflege
    • ärztliche Hilfe
    • Zahnbehandlung
    • Zahnersatz
    • Hebammenbeistand
    • medizinische Hauskrankenpflege
    • => der SVTr muss die Sachleistungen nicht in Natura, als eigene Leistungen erbringen
    • ihn trifft lediglich die Organisationspflicht; er muss ein System aufbauen, dass es dem Versicherten ermöglicht, die Leistungen d. KV ohne Vorauszahlung in Anspruch zu nehmen;
    • SE-rechtliche Konsequenzen - bei Fehlern ist der Arzt se-pflichtig u. nicht der SVTr, da es sich um Leistungen d. Arztes handelt
  2. Geldleistungen
    • Wochengeld
    • Krankengeld
    • gebühren mehrfach, Sachleistungen nur aus einem Versicherungsverhätlnis
    • es kommt darauf an welcher SVTr zuerst in Anspruch genommen wird
    • KV trifft die Vorsorge in Versicherungsfällen
      • Krankheit
      • Berufdunfähigkeit weg. Krankheit
      • Berufsunfähigkeit weg. Mutterschaft
    • => Zahnbehandlung & Zahnersatz
    • körperliche Gebrechen
    • Vorsorgeuntersuchung
  • wird durch den Krankenbegriff entschieden
  • §120 ASVG
    • regelwirdriger Körper od. Geisteszustand, die Krankenbehandlung notwendig macht
    • regelwidrig = der Zustand weicht v. der Norm d. Gesundheit ab
  • nach Schrammel
    • Person empfindet störende Symptome & will sich behandeln lassen
    • laut Arzt ist ärztl. Tätigwerden iFv Diagnose & Therapie erforderlich
    • nach allg. Auffassung auf Kosten d. KV behandelt werden soll
  • nach Mazal
    • sozialer Konsens, dass Maßnahmen d. KV in Anspruch genommen werden
    • KV-Recht muss entsprechende Leistungen vorsehen / es müssen äztliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen
  • Gebrechen
    • Gesundheitszustand kann nicht mehr beeinflusst werden
    • KVTr erbringt keine Leistungen mehr
    • zu prüfen sind BPGG, Landespflegegeldgesetze, Sozialhilfegesetze
    • §154 ASVG sieht jed.vor Zuschüsse für notwendige Hilfsmittel vor
83
Q

Welche Wirkung entfaltet eine fristwidrige Kündigung? Was kann man dagegen machen?

A
  • OGH & Großteil d. Lehre folgt d. SE-Theorie
    • die fristwidrige Kündgung beendet das AV
    • der Erklärungsempfänger behält die Ansprüche für jenen Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung verstreichen müsste
    • schützt das Vertrauen auf die Erklärung & sorgt für Rechtssicherheit
  • auf Seiten d. AG gibt es keine vergleichbare Regelungen
  • weiters gibt es in BR-pflichtigen Betrieben den besonderen & allg. Kündigungs- & Entlassungsschutz
    • Anfechtung nach §105 ArbVG wegen verpönten Motiv
    • Individualanfechtung nach dem GlBG, BEinstG, AVRAG, MschG/VKG
    • Sozialwidrigkeit
    • Feststellungsklage bei sittenwidriger Kündigung (zB. Betriebsübergang)
84
Q

Was ist der Befreiungsschein?

A
  • Personen die unter das AuslBG fallen bedrüfen seiner Bewilligung, um auf dem österr. Arbeitsmarkt tätig zu sein
  • war der Ausländer während der letzten 8 Jahre in Österreich mindestens 5 Jahre legal beschäftigt, ist ihm ein Antrag auf Berfreiungschein auszustellen
    • v. Magistrat od. Bezirksverwaltungsbehördefür 5 Jahre auszustellen
    • innerhalt der 5 Jahre darf der Ausländer jede Beschäftigung annehmen
    • für diese Zeit österr. AN gleichgestellt
  • Daueraufenthalt-EG
    • berrechtigt den Ausländer sich unbefristet in Ö niederzulassen
    • steht zu wenn
      • seit 5 Jahren in Ö. dauernd niedergelassen
      • regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstötigkeit für 5 Jahre
      • steht auch Kindern & Ehegatten zu, die die Vs erfüllen
85
Q

Was ist Arbeitslosenversicherung? Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

A
  • Abeitslose Versicherte sollen abgesichert & vermittelt werden
  • AMS zuständig
  • Beitragsplficht zu je 3% zw. AN 6 AG geteilt
  • AN, AN-ähnliche u. Selbstständige (wenn nach GSVG versichert)
  • meldeunabhängig für unselbstständig Erwerbstätige
  • mehrfach Versicherung möglich
  • ausgeschlossen sind Formalversicherung & freiwillige Versicherung
  • Vorraussetzungen
    • arbeitsfähig
    • arbeitswillig
    • arbeitslos
  • gebührt auf Antrag
  • Anwartschaft iFv geleisteten Versicherungsmonaten notwendig
    • erste Inanspruchnahme: AN muss 52 Wochen in den letzten 2 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
    • ab dann 28 Wochen
  • Anspruch besteht für 20 Wochen
    • längerer Anspruch für ältere & länger beschäfigte AN
  • Grundbetrag (55% d. Nettoeinkommens)
  • Familienzuschläge
  • Ergänzungsbetrag
    • => letzte bekannte Jahresbeitragsgrundlage relevant
  1. in den ersten 100 Tagen, ist Vermittlung zu einem anderen Beruf nur möglich, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht erschwert wird
  2. in den ersten 120 Tagen muss das Entgelt 80% d. zuletzt Verdienten ausmachen
  3. in der restlichen Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen wird, ist Beschäftigung nur zumutbar, wenn sie 75% d. letzten Entget beträgt
  • weigert sich der AL, die zumutbare Beschäftigung anzunehmen od. Maßnahmen d. Wiedereingliederung zu befolgen, verliert er Anspruch auf AL-Geld für mind. 6 Wochen
86
Q

Was ist die KollV-Kolliision?

A

2 KV haben den gleichen zeitlichen, örtlichen, fachlichen & persönlichen Geltungsbereich bez. eines Gegenstandes mit jed. unterschiedlichen Regelungsfolgen; gem. ArbVG soll jedes AV jed. nur einem Arbeitsvertrag unterliegen; und innerhalb eines Betriebes sol nur ein KV angewendet werden (GS d. Tarifeinheit)

  • Vorrang freiwilliger Berufsvereinigungen (§6 ArbVG)
    • der AG ist MG einer gesetzlichen IV & einer freiwilligen BV (Koaliton) => der KV d. Koalition hat Vorrang
    • die gesetzliche IV verliert hinsichtlich der MG d. Koalition & die Geltungsdauer d. KV ihre Fähigkeit KV abzuschießen
    • bestehenden KV wird der Boden unter den Füßen weggezogen; sie sind gem. Herzog Mantel Theorie sofot unwirksam
    • auch wenn der AG aus der fr. BV austritt, wirkt der KV nah (Versteinerungstheorie)
  • Mischbetriebe (siehe oben)
    • AG übt mehrer Gewerbe aus und somit MG-schaften zu mehreren Fachgruppen & Fachverbänden d. WK, die jeweils einen KV agbeschlossen haben
    1. AG zwei od. mehr Betriebe => KV mit fachlicher & örtlicher Nahebziehung
    2. AG hat Haupt- & Nebenbetrieb od. fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen => KV mit fachlicher & örtlicher Nahebziehung
    3. keine organisatorische Trennung => es gilt der KV der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt und für den Betrieb maßgeliche wirtsch. Bedeutung besitzt; Art & Zweck d. Betriebes? Zahl d. beschäftigten AN sowie Umsatz & Gewinnverhältnisse? fachliche wirtsch. Bedeutung ist auch durch fakultative BV festlegbar
    4. ist diese nicht feststellbar => KV dessen Geltungsbereich die größere ANzahl v. AN erfasst
  • AN in Mischverwendung
    • AN arbeiter in mehreren Betrieben mit untersch. KV
    • es gilt der KV der seiner zeitlich überwiegenden Beschäftigung entspricht
    • ansonster jener Betrieb mit größere Zahl v. AN
  • Außenseiterkollison
    • ein AG-Verband hat mit 2 freiwilligen BV für den GB einen KV abgeschlossen
    • keine ausdrückliche Relegung im Gesettz
    • nach hA zeitliche Priorität
87
Q

Was ist die Integritätsabgeltung?

A
  • Leistung iZm der UV
  • soll bloß ideele Schäden ausgleichen
  • änhlich dem zivilrechtl. Schmerzensgeld bzw. Verunstaltungsentschädigung
  • Vorraussetzungen sind
    • Geschädigte is AN od. AN-ähnlicher freier DN (nur diese 2 Gruppen sind v. AN-Schutzvorschriften erfasst)
    • es muss bei einem Arbeitsunfall od. Berufskrankheit zu einer grob fahrlässigen Außerachtlassung d. AN-SchV kommen; die Normen sind mit Sanktionen versehen, wie AZG, AschG, MschG
    • Verletzer dieser Vorschriften muss DG od. Arbeitskollege sein
    • bei leichter Verletzung kein Anspruch; bei vorsatzlicher Schädigung haftet der Schädiger selbst; Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nur, wenn die AN-Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet wurden
    • ess muss zu eienr dauernden & erheblichen Beeinträchtigung d. körperlichen & od. geistigen Integrität gekommen sein; dadurch muss Anspruch auf Rente entstanden sein
88
Q

Was ist das MSchG?

A

zentrale Gesetzt iZm dem Schutz für Schwangere & werdene Mütter; regelt weiters Anspruch auf Karenz & Teilzeitbeschäftigung; für Väter gitl das VKG; die AN hat ihren AG sofort v der Schwangerschaft zu informieren, sobald sie davon weiß; ansonsten kann der AG nicht Rücksicht darauf nehmen die AN anders zu verwenden;

  • Bestandschutz bis max. 4 Monate nach Entbindung
  • befristete AV werden bis zum Beginn der Schutzfrist verlängert, wenn keine sachliche Rechtfertigung vorliegt
  • Frauen haben beim AG Mitteilung zu erstatten
  • 8 Wochen vor & nach Entbindung gilt absolutes Beschäftigungsverbot (bei Kaiserschnitt, Frühgeburt 12 Wochen) Schutzfrist
  • relative Beschäftigungsverbote während gesamter Schwangerschaft
    • keine schw. körperl. Arbeit
    • keine Nachtarbeit
    • keine Überstunden
    • nicht an Sonn- & Feiertagen
  • AG muss Ruhemöglichkeiten zur Verfügungstellen (Stillen)
  • §14 MschG Entgeltfortzahlung weg. dem Beschäftigungsverbot
  • während absolutem Beschäftigungsverbot besteht Anspruch auf Wochengeld
  • nach der Geburt haben Mütter / Väter Anspruch auf Karenz, ohne Übereinkunft mit dem AG
  • Anspruch auf mind. 3 Monate Karenz im Anschluss an die Schutzfrist bis zum 2. Lebensjahr d. Kindes der besondere BS verlängert sich bis 1. nach Ablauf der Karenz; Hauptleistungspflichten werden währenddessen ausgesetzt
  • nach der Karenz haben Mütter / Väter Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Lebensjahr
89
Q

Wann liegt eine wesentliche Beeinträchtigung d. Interessen vor?

A
  • dem betroffenen AN drohen größere Nachteile, als mit einer gewöhnlichen Kündigung verbundene
  • sie muss nicht die Existenz gefährend
  • sie muss aber fühlbar ins Gewicht fallen 6 die wirtschaftliche Lage d. Gekündigten beinträchtigen
  • die gesamte Situation d. AN ist miteinzubeziehen
  • Lebensführung ist nicht beeinträchtigt, wenn andere Einnahmequellen bestehen wie
    • Betriebspension
    • hohes Entgelt d. Partners
  • Beurteilung hat exante zu erfolgen
90
Q

SInd freiwillige Interessensvertretungen KV-fähig?

A
  • freiwillige IV d. AN & AG sowie Vereine
  • sind KV-fähig auf Antrag (§5 ArbVG) beim Bundeseinigungsamt und folgenden konstitutiven Verwaltungsakt
  • 2 formelle Vorraussetzungen
    • die fr. BV hat sich in ihren Statuten die Aufgabe zu stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu regeln
    • sie muss in einem größeren, fachlichen & räumlichen Wirkungsbereich tätig werden
  • 2 materielle Vorraussetzungen
    • sie muss angesichts der Zahl ihrer MG 6 des Umfanges ihrer Tätigkeit maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen
    • sie muss gegnerunabhängig seien
  • die freiwillige BV hat nur Vorrang der gesetzlichen BV hinsichtlich jenes Bereiches d. auch vom Geltungsbereich d. KV erfasst ist (§6 ArbVG)
91
Q

Ein Chef einer Krankenanstalt erzählt, dass 80% der Geburten Kaiserschnittgeburten sind. Womit könnte der Chef der GKK nicht einverstanden sein?

A
  • die SVTr stellen Leistungen nur im Rahmen d. notwengen zur Verfügung
    • Prinzip d. Sparsamkeit & Verwaltung
  • insb. Krankenbehanldungen dürfen das Maß d. Notwendigen nicht überschreiten
  • bei mehreren Behandlungsmethoden (Methodenvielfalt)
    • jene Behandlung die, in Kosten - Relation am günstigsten ist (Ökonomiegebot)
  • es ist auch nicht die billigste Methode zu wählen
    • in erster Linie muss auf das Wohl d. Patienten Bedacht genommen werden
  • die Behandlung muss zweckmäßig sein
    • sie muss ex.ante Erfolg versprechend sein
    • nach Erfahrungssätzen d. medizinischen Wissenschaft obj. geeignet sein, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen
    • bei schulmedizinischen Behandlungen wird die Zweckmäßigkeit angenommen
    • bei komplementärmedizinischen Behandlungen ist sie im Einzelfall zu prüfen
  • hinsichtlich Krankenhausaufenthalte zahlt die SV einen FIxbetrag in den Landesgesundheitsfond
    • darüber hinausgehende Beträge werden anteilig v. Länder, Gemeinden & Bundesgesundheitsagenturgezahlt
  • welche Leistungen konkret zu gewähren sind, ergibt sich aus den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen
  • Kaisergeburten sind wesentlich teurer (Narkose, Operation); der SVTr is bei den Kosten der Geburt jedoch nicht selbst betroffen; erzahlt nur den Fixbetrag; folglich wird es ihm relativ egal;
  • die Kaiserschnittgeburt hat jed. unmittelbare Folgen für den SVTr im HInblick auf das Wochengeld
  • bei normaler Geburt gebührt 8 Wochen vor & nach Geburt Wochengeld
  • bei Kasierschnittgeburt gebührt 12 Wochen vor & nach Geburt Wochengeld
  • es entstehen daher für den nicht medizinisch indizierten Kaiserschnitt wesentlich höhere Kosten
  • nach dem Ökonomiegebot sollten Kaiserschnittgeburten daher nur durchgeführt werden, wenn bei normaler Geburt das Wohl d. Kindes od. Mutter bedroht ist
92
Q

Was ist die Abfertigung alt / neu ?

A
  • hat eine Kündigungsschutzfunktion
  • ist eine Versorgungs- und Überbrückungshilfe für AN
  • ist eine Treueprämie
  • ist eine Unternnehmensaufschwungvergütung

Der wesentliche Unterscheid ist, dass bei der neuen Abfertigung d. AN jeden Monat steuersozialversicherungsfpflichtige Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzahlt; die Kassa zahlt die Beiträge spätestens mit Pensionsantritt aus

Abfertigung Alt

  • DV muss ohne Unterbrechung mind. 3 Jahre dauern; beendet der Ag schuldhaft vorzeitig das AV so fingiert d. OGH die ordnungsgemäße Kündigung
  • quasi alle Beendigungen außer
    • AN-Kündigung
    • unbegründeter Austritt
    • verschuldete Entlassung
  • ist ein vielfaches d. letzten Monatentgelts
  • erhöht sich mit Dauer d. AV
  • bei bis zu 3 Monatsentgeldern ist die Abfertigung sofort fällig, darüber sind auch Teilzahlungen möglich

Abfertigung Neu

  • gilt ab 1.1.2003
  • od. wurde mit dem AN davor im Vertrag vereinbart
  • für privatrechtliche AV
  • AG muss laufend 1,53% d. sozialversicherungspflichtigen Entgelt abführen; auch wenn d. AN Wochen- od. Krankengeld durch das ASVG bezieht; auch bei Präsens- & Zivildienst, sowie bei Bezug v. Kidnerbetreungsgeld
  • AG liefert Beiträge an KVTr ab, dieser leitet sie an die MV-Kasse weiter
  • AN muss Beitragsjahre haben
  • wenn Anspruch besteht, har der AN 3 Möglichkeiten
    • Auszahlung
    • Übertragung in die MV-Kasse d. neuen AG
    • Überweiung an Versicherung, Bank, Pensionsasse zur Veranlagung
    • Weiterveranlagung in der MV-Kasse d. bisherigen AG
93
Q

Was ist eine Betriebsübung?

A
  • Verhaltenweisen spielen sich im Laufe d. Zeit in einem Betrieb ein
  • Betriebsübungen
    • Verhaltensweisen gegenüber d. gesamten Belegschaft
    • Individualübungen Verhaltensweisen gegenüber einzelen AN
    • zB. Weihnachtsgeld, Freitag 30 min früher Schluss
  • fühlen sich einzelne AN ausgeschlossen, gilt gem. Judikatur die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht
  • bei regelmäßiger Wiederholung kommt es zu Einzelvertragsergänzung
    • stillschweigendes Offert
    • Annahme konkludent (zB. durch Annahme d. Weihnachtsgeldes)
  • regelmäßig
    • der AN darf darauf vertrauen sie in Zukunft wieder zu erhalten
    • gem. Judikatur bei 3 maliger vorbehaltsloser Leistung
  • Anspruch gilt auch für neu eintretende AN
  • bei entgeltfernen Leistungen, die nur lose mit dem Arbeitsplatz zu tun haben, ist ein großzügier Maßstab zu legen
  • AG kann entstehenden Rechtsanspruch verhindern
    • Vorbehalt
    • jederzeitiger Widerruf
    • Auslobung
  • ist die BÜ teil d. EV geworden
    • Einvernehmen mit einzelenen AN
    • Änderungskündigung
  • Auslobung
    • an unbestimmten Personenkreis gerichtete zusage einer Belohnung für eine Leistung oder Erfolg;
    • es entstehen weder fpr AG noch AN Verpflichtungen
94
Q

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungs/Versorgungs/Fürsorgeleistungen?

A
  1. Versicherungsleistungen
    • Personen schließen sich zu einer Gefahrengemeinschaft zusammen, die gleichen Risiken ausgesetzt sind
    • die Beiträge d. Personen finanzieren das System
    • verwirklicht sich bei einer Person das Risiko, erhölt sie Leistungen aus dem Gesamtbudget
    • die SV tritt bei TB-Erfüllung ein und risikounabhängig
    • das Einkommen wird nur bis zu einer bestimmen Höhe versichert (Höchstbemessungsgrundlage) wer mehr will, muss sich höher versichern
  2. Versorgungsleistungen
    • Leistungen werden aus allg. Steuermitteln erbracht => Versorungssystem
    • Leistung wird nicht individuell konkret verteilt, sondern steht einem abstrakt umschriebene Personenkreis zu
    • Beamtenpension, Kriegsopferversorgung, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld
  3. Fürsorgeleistungen
    • werden zusätzlich nach Bedürftigkeit d. einzelnen gewährt
    • Grundsatz d. Subsidiarität: nur wenn keien anderen Hilfsmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen & der Einzelne seine Bedürfnisse nicht mehr selbstständig befriedigen kann
95
Q

Wie verläuft der Urlaubsverbrauch?

A

Urlaubsanspruch

  • der AN ist für die Zeit seines Urlaube v. seiner Arbeitspflicht freigestellt zu Erholungszwecken
  • im UrlG (außer Bauarbeiter/Landes/Gemeindebedienstete)
  • Anspruch ist unabdingbar
  • es besteht ein Ablöseverbot

Urlaubsausmaß

  • 30 Werktage; nach 25 Jahren 36 Werktage
  • in den ersten 6 Monaten entsteht d. Anspruch verhältnismäßig zu der zurückgelegten Dienszeit
  • Urlaubsentgelt ist dem AN für die gesamte Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen; es gilt das Entgeltausfallprinzip; der AN soll das erhalten was er im Falle d. Arbeitens erhalten hätte
  • Urlaub ist einheitlich od. in 2 Teilen aufzubrauchen; wobei ein Teil mind. 6 Tage haben muss; andere Urlaubsteilung ist nur zulässig, wenn sie aud AN Wunsch zustande gekommen ist

Urlaubsvereinbarung

  • nach gültiger Vereinbarung, gibt es keine Möglichkeit d. Widerufs für AN & AG; wichtige Gründe rechtfertigen jed. den Rücktritt & Rückberufung aus dem Urlaub
    • Krankheit
    • Betriebsnotstand
  • kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande, dard der AN den Urlaub nicht eigenmächtig antreten
    • der AN kann den AG auf Duldung d. Urlaubsantritt klagen; Urteil ergeht idR erst nach Urlaubsantritt
    • gibt der AN dem AG seinen Urlaub mehr als 3 Monate vorher bekannt, sind es mehr als 12 Werktage, und besteht ein BR, so kann der AN den BR einschalten
    • kommt nun dennoch keine Einigung zustande, darf er einseitig antreten
  • bei Beendigung d. AV vor Urlaubsverbrauch, gebührt dem AN eine Urlaubsersatzleistung
96
Q

Wie verhalten sich der AN-Begriff des Arbeitsvertragsrechts und des Betriebsverfassungsrechts?

A
  • im weiten Bereich stimmen die Bereiche überein
  • der arbeitsverrtagliche AN-Begrif ist teils weiter (zB. leitende Angestelle)
  • in anderen Bereichen ist er enger (zB. im Fall nichtiger AV, etwa bei Assländern ohne Beschäftigungsbewilligung)
  • bei leasing AN wird folgenden angenommen, was gestzlich nicht gedeckt ist
    • werden sie für längere Zeit als 6 Monate überassen, so wird Belegschaftszugehörigket angenommen
    • womöglich fühlen sich nun 2 BR zuständig für diese AN
    • im Allgemeinen (zB. Angelegenheiten iZm dem AV ist der Überlasser BR zuständig
    • für Interessenvertretung vor Ort der Beschäftiger BR
97
Q

Ist eine Entlassung d. Anfechtung möglich?

A
  • gem §106 ArbVG kann die Entlassung aus den selben Gründen angefochten werden wie eine Kündigung
    • sofern arbeitsvertraglich kein Entlassungrund vorliegt
    • gerechtfertigte Entlassungen können daher nicht angefochten werden
  • Stellungnahmefrist d. BR
    • 3 Tage bei Entlassungen
    • 5 Tage bei Kündigungen
  • kein Vorverfahren
    • aufgrund d. sofortigen Chrakters d. Entlassung
  • wird der BR v. Betriebsinhaber nicht verständigt, so beginnt weder die Stellungnahmefrist, noch Anfechtungsfrist zu laufen
  • Möglichkeiten d. Stellungnahme sind gleich wie bei Kündigung
98
Q

Was ist das betriebliche Vorverfahren?

A
  • besteht ein BR, ist im Rahmen d. allg. Kündigungsschutzes ein Vorverfahren einzuleiten
  • AG hat den BR v. der Kündigungsabsicht zu informieren
  • auf Verlangen hat sich der Betriebsihaber mit dem BR zu beraten
  • BR hat 5 Tage Zeit Stellungnahme abzugeben
    • davor abgegebene Kündigungen sind unwirksam
    • ebenso wenn der AG den BR nicht informiert hat
  • AN kann die Kündigung nur selbst anfechten, wenn der BR diese nicht einbringt
    • nach Ablauf d. Stellungnahmefrist hat er dafür 7 Tage Zeit
  • Mäglichkeiten sind
    • ausrücklicher Widerspruch
    • Zustimmung
    • schlichter Widerspruch
  • ohne BR im BR-pflichtigen Betrieb ist kein Vorverfahren möglich
    • AN kann innerhalb v. 7 Tagen selbst anfechten
99
Q

Welche Rechte besitzt der BR?

A

Mitwirkungsrechte §§ 89ff ArvV; absolut zwingend, sie können weder erweitert noch geschmälert werden

  • Überwachungsrechte
    • BR soll die den AN betreffenden Rechtsvorschriften überwachen
    1. Einsichtnahme d. Lohn- & Gehaltslisten
    2. Einhaltung der für den Betrieb geltenden KV, BV & sonstiger arbeitsrechtl. Vereinbarungen
    3. Einsichtnahme in den Personalakt mit AN-Zustimmung
  • Interventionsrechte
    • BR soll in Sachen, die die Interessen d. AN berühren beim BI od. außen stehenden Stellen Maßnahmen beantragen od. Mängel beseitigen
    1. Durchführung v. Rechtsvorschriften
    2. Vorschläge zur VErbesserung d. Arbeitsbedingungen
    3. sonstige Maßnahmen zugunsten der AN
  • Informatiosrechte
    • BI muss dem BR bestimme Informationen zukommen lassen; Auskunftsplficht, wenn der BR eine Anfrage stellt
  • Beratungsreche
    • verpflichten den BI zu Meinungsaustausch mit dem BR
    • BI muss 4 mal im Jahr laufende Angelegenheiten, allg. Grundsätze d. Betriebsführung u. die Gestaltung d. Arbeitsbeziehungen besprechen
  • Imparitätisches Mitentscheidungsrecht
    • Belegschaftsvertreter wirken in Sachen mit, die typischerweise Unternehmenssache sind; sie sind in der Minderheit
    • zB. Mitwirkung im Aufsichtrat
  • Paritätisches Mitentscheidungsrecht
    • Stimmgleicheit zw. BI & BR
    • stärkste Form d. Mitwirkung
    • BV ! Verschiedene Arten
  • Zusimmungrechte
    • zB. verschlechternden Versetzungen
  • Einspruchsrechte
    • Entscheidungen d. BI können v. BR vor einer Behörde angefochten werden
    • zB. Kündigungsanfechtung
100
Q

Besteht bei einer kurzfristtigen Dienstverhinderung des AN Entgeltanspruch?

A
  • Krankheit, Unfall & Pflegefreistellung
  • weiters gibts es Entgeltfortzahlung aus sonstigen persönlichen Gründen
  • AN ist ohne sein Verschulden während einer verhätnismäßig kurzen Zeit (ca 1 Woche) an der Dienstleistung verhindert
  1. Gründe, die in der Person d. AN entstanden sind
  2. Gründe die nach Recht, Sitte od Herkommen wichtig genug erscheinen
  • Angestellte §8 Abs 3 AngG abdingbar
  • Arbeiter abdingbar durch KV
  • Beispiele:
    • Vorladung zu Gerichtstermin
    • Besuch eines Rechtsanwaltes bei unaufschiebbaren Angelegeheiten
    • Silberne Hochzeit d. Vaters
    • Geburt
    • Todesfall
    • Hochzeit
    • Arbeitsplatz nicht zu erreichen wegen Streik d. Massenverkehrsmittel
101
Q

Was ist eine Sozialpartnerschaft?

A
  • Interessensverbände streben ein Miteinander an
  • Nachkriegszeit musste Wirtschaft wieder aufgebaut werden
  • Interessensverbände wurden nicht insitutionell eingebracht
  • 1957 BK Rabl spricht sich mit CHef d. ÖGB ab
  • darauf schickt der Ministerrat eine Einladung an die Interessensverbände aus
  • “Paritätische kommission für Preis- und Lohnfragen” gegründet
  • getroffene Absprachen sinnd rechtsunverbindlich
  • Anwesend sind:
    • BK
    • fachnahe BM
    • ÖGB
    • Bundesarbeitskammer
    • Bundeswirtschaftskammer
    • Präsidenten d. LWK Österreichs
  • urpüngliches Ziel
    • Preis- & Lohnentwicklungen iFd Inflation in Griff bekommen
    • später auf gesamte WIrtschafts & Sozialpolitik ausgeweitet
    • ursprüngliches Ziel heute quasi keine Bedeutung
    • wichtig jed. wirtschaftliche Empfehlungen d. SP an die Bundesregierung
  • Folgen in Österreich
    • weniger Arbeitskämpfe & Auseinandersetzungen d. Interessensverbände
    • nun zähes Ringen um Kompromisse
    • auch nach unten Auswirkungen; auf AN-AG Ebene Beziehungen wird versucht Probleme miteinander zu lösen
102
Q

Was ist der Unterschied zw. dem Enteltbegriff im ASVG und im Arbeitsvertragsrecht?

A
  1. Arbeitsvertragsrecht
  • jede Art v. Leistung, die dem AN dafür gewährt wird, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt
  • laufender Lohn, Gehalt, regelmäßige od. sonstige ordentl. & außerordentl. Leistungen
    • Geldlohn
    • Naturallohn
      • Nahrungsmittel
      • Dienstwohnung
    • Prämien
    • Weihnachtsremuneration
    • stock options
    • Gewinnbeteiligungen
  • =/= entgeltferne Leistungen
    • gebühren nicht für Zuverfügungstellen d. Arbeitskraft ieS
    • v. AG erbracht um soziale & kulturelle Interessen d. AN zu färdern
    • liegen außerhalb d. vertraglichen Synallagmas
      • Theaterkarte
  • Aufwandentschädigung
    • mit Arbeitserbrinung verbundene Leistungen
  1. ASVG
  • Arbeitsverdienst gem. §49 ASVG
  • alle Geld- & Sachbezüge, auf die der An aus dem DV Anspruch hat, od. die er aufgrund d. DV v. DG & Dritten erhält
  • wichtig ist der Anspruchslohn, nicht tatsächlich ausbezahltes
  • es ist das Bruttoentgelt zugrunde zu legen
  • allg. Entgeltbefriff enthält nicht
    • 13./14. Gehalt
    • Weihnachtsgeld
    • => hierfür sind lediglich Sonderbeiträge zu leisten
  • Ausnahmen v. Entgeltbegriff (§49 Abs 3 ASVG)
    • Förderungen v. DG Maßnahmen
    • Verwaltungsentlastung
    • es liegt nur mittelbare Vermögensvermehrung vor
  • nicht berücksichtig werden
    • Auslagenersätze
    • Aufwandentschädigungen
    • Schmutzzulagen
    • Reinigungsgelder für Arbeitskleider
    • Abfertigung
  • es fällt jed. unter Entgeldbegriff
    • Urlaubsentschädigung
    • Urlaubsabfindung
    • Kündigungsentschädigung
103
Q

Fallen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter die UV?

A
  • Betriebsfeste
  • Sportfeste
  • Skirennen

Aufgrund d. Austrahlung d. Erwerbstätigkeit stehen auch solche Veranstalungen unter Versicherungschutz; gewisse Kriterien müssen jed. erfüllt sein

  • der Betriebsinhaber finaziert & organiseirt die Feier; sie steht dem Großteil d. DN d. Betriebes od. d. Betriebsabteilung offen; sie ist geeignet die Verbundenheit & Zusammengehörigkeit zw. Betriebsinhaber & Belegschaft zu verstärken bzw. fördern
  • Mechaniker wurder unter der Bedinung im AV beschäftigt, an Mortosportrennen teilzunehmen; ist geschützt
  • ein Prokurist nimmt zwecks Firmenphilisophie & Kundenbetreuung an einem Tennisturnier teil; er ist nicht geschützt
  • => es kommt auf das betriebliche Interesse an
104
Q

Ein ASVG-Versicherter beantragt ein Medikament (Potenzmittel) bei der WGKK und reicht das Rezept ein. Die WGKK will nicht leisten. Wie ergeht ihre Entscheidung und was kann der versicherte dagegen machen? Welche Bedeutug hat die Unterscheidung in Verwaltungs- und Leistungssachen?

A
  • Ziel der KV ist es, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, od. Fähigkeit für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, wiederherzustellen; => Behandlung auch mit Heilmitteln
  • es muss eine Krankheit & somitg regelwidriger Zusand vorliegen
  • Zustand muss nach Notwendigkeit & sozialen Konsens zu behandeln sein
  1. Schwangerschaftsabbrüche & Sterilisationen aus subj. Gründen sind keine Krankheiten iSd SV (nicht regelwidrig)
    • Ausnahme: Sterilisation erlaubt, wenn mit der Schwangerschaft ein schweres Leiden verbunden ist
  2. Erektionsstörung
    • nicht, wenn es sich um höchstpersönliches Bedürfnis aus der Lebensphäre d. Klägers handelt
    • ja, wenn psychische Erkrankungen wie Depressionen die Folge sind
    • Ursprung irrelevant
    • Anspruch auf Potenzmittel
  • SVrecht = öffentliches Recht
  • Vollziehung jed. sowohl VwBH & Gerichte
    • Leistungsrecht - Gericht
    • Verwaltungssachen - VwBH
  • beide Verfahren beginnen jed. vor dem SVTr selbst in Verwaltungsverfahren gem § AVG
  • SVTr entscheiden in Bescheidform
  • Leistungssachen §354 taxativ
  • Feststellung des
    • Bestandes
    • Umfanges
    • Ruhens eines Anspruchs auf Versicherungsleistung
  • Arbeits- & Sozialgerichte zuständig (Landesgerichte)
  • Sukzessive Kompetenz . . .
  • Verwaltungssachen sind alle Angelegenheiten, die der GB nicht zu den Leistungspflichten zählt
    • Feststellung d. Versicherungspflicht
    • Beitragsangelegenheiten
  • gegen Bescheide kann Einspruch beim LH eingebracht werden; in best. Fällen weiters Berufung an den zuständigen BM; nach Ausschöpfung d. Instanzenzuges steht die Beschwerde beim VwGH offen
105
Q

Ein AG kündigt eine Arbeiterin. Sie kommt später darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, Was kann sie machen? Wann endet der Mutterschutz?

A
  • für Eltern gilt der besondere Bestandschutz
  • der DN kann während Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung, nicht rechtswirksam gekündigt werden (§10 MschG)
    • außer dem dem DG ist die Schwangerschaft & Entbindung nicht bekannt
  • es genügt auch, dass der DN den DG binnen 5 Tagen nach Kündigung informiert (§10 Abs 2 )
    • Kündigung wird rückwirkend unwirksam
  • die Kündigung ist jed. rechtswirksam, wenn vorher die Zustimmung d. Gerichts eingeholt wurde (§ 10 Abs 3)
  • bei Karenz d. AN verlängert sich der Bestandschutz auf bis 4 Wochen nach Ende d. Karenz
  • bei Teilzeitbeschäftigung verlängert ich der Bestandschutz ebenfalls
  • max. bis 4 Wochen nach Ablauf d. 4. Lebensjahre
    • ab dann nur mehr Motivkündigungsschutz
106
Q

Nach Einstellung fragt der AG den AN, ob er gewerkschaftsangehörig ist. Der AN antwortet Nein. Daraufhin meint der AG, er könne weniger als den Mindestlohn zahlen. Stimmt das?

A
  • Außenseiterwirkung d. KV auf AN-Seite §12 ArbVG
  • der RW treten auch für AN eines KV-angehörigen AG ein, wenn sie selbst nicht KV-angehörig sind
  • Gesetz dehnt RW auf AN aus, die nicht MG v. gesetzlichen IV od. freiwilligen BV auf AN sind
  • endet dort, wo der AN-Außenseiter v. einem anderen KV kraft Mitgliedschaft erfasst wird
  • keine Analoge Anwendung auf AG-Seite
  • Ziel
    • einheitliche Mindesarbeitsbedingungen
    • verhindern d. Unterbietens d. kollektivvertraglihen Arbeitsbedingungen durch nicht organisiere AN
107
Q

Was bedeutet allgemeiner Bestandschutz?

A
  1. gilt nur in BR-pflichtigen Betrieben
  2. erfasst nur AN iSd §36 ArbVG
  3. auch manche älteren AN-Gruppen n Kleinstbetrieben
  • es besteht jed. weiters die Möglichkeit, durch Gesetz, KV, od. AV die Kündigung an Vorliegen bestimmter Gründe zu binden
  • sittenwidrige Motive §879 ABGB immer nichtig
108
Q

Was bedeutet besonderer Bestandschutz?

A

Erfasst nur ausgewählte AN-Gruppen; die Rechtswirksamtkeit d. Kündgung v. der Zustimmung d. Gerichts bzw. d. Behindertenausschusses geknüpft; ohne Zustimmung ist die Kündigung rechtsunwirksam; => dem AG wird die Prozessinitiative auferlegt; er muss die Kündigung weiters besonders begründen

  1. Funktionäre d. Belegschaft; MG d. BR ab Wahlbeginn bis 3 Monate nach Ausscheiden aus dem BR; auch Ersatzmitglieder für Vetretungsdauer; Wahlvorstand Wahlwerber;
    • Gericht muss Kündigung zustimmen; dabei muss einer v. 3 Gründen vorliegen
      • Abeitsplatz fällt weg; AG kann ohne erheblichen Schaden keinen anderen anbieten; Betriebseinstellung od. Stillegung
      • AN kann geschuldete Leistung nicht mehr erbringen
      • AN hat beharrlich seine Pflichten verletzt; ist er angesichts seinen Amtes für sein Verhalten entschuldbar?
    • Gericht muss Entlassung zustimmen; Gründe taxativ in §122 ArbVG; in Ausnahmen kann die Zustimmung nachträglich eingeholt werden
      • bestimme Tätlichkeiten
      • bestimme Straftaten
      • bestimem Ehrverletzungen
  2. Eltern; Schutz beginnt mit Erklärung in Karenz zu gehen & endet 4 Wochen nach Karenz
    • Gericht muss Kündigung zustimmen; mit Klageerhebung muss der AG den BR verständigen; einziger Kündigungsgrund = Betriebsreduktion; AV kann nict aufrecht erhalten werden; conträr zu BR-MG kein erheblicher Schaden, sondern nur einfacher Schaden; conträr zu BG-MG muss der AG keinen anderen Arbeitsplatz anbieten
    • nachdem 1. Lebensjahr kommen zusätzliche Kündigungsgründe hinzu
    • nachdem 4. Lebensjar besteht nur noch Motivkündigungsschutz
      • kann der AN durch Anfechtung geltend machen
    • Gericht muss Entlassung zustimmen; §12 Abs 2 MschG taxative Gründe; wenige Ausnahmen Zustimmung nachträglich einholbar
      • bestimmte Tätlichkeiten
      • bestimmte Straftaten
      • bestimmte Ehrverletzungen
    • DV kann auch einvernehmlich in Schriftform aufgelöst werden
    • bebefristete AV werden bis zur Schutzfrist verlängert, außer es liegt sachliche Rechtfertigung vor
  3. Präsens- & Zivildiener nach APSG
  4. begünstigte Behindete
    • erwerbsfähigkeit muss um mind. 50% gemindert sein
    • Ksch im BEinstG geregelt
    • weitgehend dem Schutz d. BR-Mitglieder nachgebildet
109
Q

Was ist die Kündigungsentschädigung und wem steht sie zu?

A
  • dem vertragsteile Teil sollen ersetzt werden, wenn er
    • aus wichtigem v. AG verschuldetem Grund ausgetreten ist
    • ohne wichtigen Grund entlassen wurde
    • AG ihn frist- oder terminwidrig gekündigt hat
  • soll jenes Entgelt sichern, dass der AN bei, bei ordnungsgemäßer Beendigung erhalten hätte (v. AG)
    • Entgelt für die Frist
    • inklusive Ansprüche, die im Verlauf der Frist erwachsen
  • Anspruch entsteht bei Ende d. DV
  • Fälligkeit zu den im AV vorgesehenen ZP
  • AN muss sich jed. anrechnen lassen, was er sich durch Nichtarbeit erspart od. anderweitige Verwendung erworben hat (§1155 ABGB)
    • erste 3 Monate ohne Abzug fällig gem §1162b ABGB
  • bei BR-Mitgliedern?
    • OGH berücksichtigt hier den besonderen Kündigungschutz nicht
    • bei Behinderten Anlehnung auf DV auf Lebenszeit; bei Angestlellten Mindestkündigungsfrist v. 6 Monaten
    • bei anderen AN berücksichtigt der OGH für Berrechnung d. Ansprüche den bes. Schutz (Mütter, Lehrlinge. . .)
    • trifft beide Teile Verschulden, entscheidet der Richter frei, ob & in welcher HÖhe Ersatz gebührt
    • Ersatzansprüche sidn binnen 6 Monaten geltend zu machen
      • nicht erfasst sind Ansprüche auf eigene Leistungen weg. Beendigung d. AV
      • zB. Urlaubsersatzleistung & Abfertigung
110
Q

Was ist der Unterscheid zwischen dem Geld- und Sachleistungsprinzip? Welchem Prinzip folgt das ASVG? Welches Prinzip dominiert das GSVG?

A
  • Sachleistungsprinzip
    • der Versicherte erhält die Leistungen direkt “in natura”
  • Geldleistungsprinzip
    • Geld iFv. Kostenrückerstattung
  • das ASVG folgt dem Sachleistungsprinzip, sieht jed. auch Geldleistungen vor
    • Krankengeld
    • Wochengeld
    • bei bestimmten ärztl. Behandlungen sind Selbstbehalte vorgesehen
    • Versicherte ist bei ärztl. Behandlung nicht gezwungen Gebrauch v. SLP zu machen
    • er kann sich auch für einen Wahlarzt entscheiden & Kostenrückerstattung verangen
  • Das GSVG ist eng mit dem Sachleistungsprinzip verbunden; §85 GSVG räumt jed. ein
    • Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, dass für Versicherte anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden
    • d.h. der VTr hat iSd GSVG die Wahl, ob er dem Sach- oder Geldleistungssystem folgt
111
Q

Es gibt eine Bäckerei, in der zusätzlich auch Kaffee ausgeschenkt wird an Stehtischen. Alle erfoderlichen Gewerbescheine sind vorhanden. Welcher KV gilt für AN?

A
  • KV Anwendung in Mischbetrieben
    • es handelt sich um einen Betrieb
    • der Betrieb kann nicht in mehrere Abteilungen getrennt werden
    • es ist darauf abzustellen, welches Gewerbe die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung für den AG hat (Bäckerei)
    • ist dies nicht feststellbar, gilt der KV der die größere Anzahl v. AN erfasst
112
Q

Was ist der Unterschied zwischen Heilmittel und Heilbehelf?

A
  • Heilmittel umfassen gem §136 ASVG
    • die notwendigen Arzneien
    • und sonstige Mittel
    • um die Krankheit zu heilen od. zu lindern
    • od. den Heilerfolg zu sichern
  • Arzneibegriff ist im ArzneimittelG geregelt; sonstige Mittel, sind alle Mittel die dem Heilzweck dienen;
  • laut Judikatur, soll die Kassse nur leistungspflichtig sein, wenn auch eine ärztliche Verordnung vorliegt
  • Heilmitteleinsatz muss auch teil eines ärztlichen Behandlungsplans sein
  • Heilbehelfe ersetzten fehlende Körperfunktionen;
  • KVTr zahlt nur in beschränktem Umfang;
  • weiters sind Selbstbehalte vorgesehen
  • zB. Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Brucheinlagen
113
Q

Ein AN will sich Urlaub nehmen, der AG lässt ihn nicht gehen. Was kann er tun?

A
  • Anspruch auf Urlaub ist unabdigbar §12 UrlG
  • Ablöseverbot §7 UrlG
  • für Antritt & konkreten Zeitpunkt ist eine vertragliche Vereinbarung zw. AN & AG erforderlich
    • AN kann nicht eigenmächtig antreten
  1. in allen Betrieben kann der An den AG auf Duldung eines best. Urlaubsantrit klagen; das Urteil ergeht idR erst nach Urlaubsantritt
  2. der AN kann den BR einschalten, wenn
    • AN hat Urlaub seinem AG mind. 3 Monate vorher bekannt gegeben
    • Urlaub = mind. 12 Werktage
    • BR vorhanden
    • => kommt es nun zu keiner Einigung, kann der AN den Urlaub einseitig antreten
114
Q

Was ist der kassenfreie Raum?

A
  • der KVTr regelt seien Beziehungen mt Vetragsärzten durch Gesamtveträge §349 ASVG
  • Leistungen die nicht v. Vertrag erfasst sind => kassenfreir Raum
    • zB. neue Methoden, die noch nicht als Vertragsleistungen aufgenomen sind
  • Anspruch besteht, wenn die Behandlung
    • ausreichend &
    • zweckmäßig ist
    • das Maß d. Notwendigen nicht überschreitet
  • es besteht ein gesetzl. Anspruch gegenüber dem KVTr, dieser gewährt sie aber nicht durch seine Vertragspartner; Patient geht zum Wahlarzt; er hat Anspruch auf Kostenersatz
    • es ist eine vergleichbare Pflichtleistung im Gesamtvertrag zu suche; iHd gebührt Ersatz
    • bei keinem vergleichbaren Tarifposten, gebührt gem. OGH Erstattung nach Marktpreis (Ausnahme)
  • zB. nicht v. Gesamtverträgen erfasst
    • Nadelakupunktur
    • Behandlung v. Hautleiden
    • 24 Stunden Blutdruckmessung
115
Q

Wer ist aller ASVG versichert?

A
  • DN (entspricht AN Begriff aus dem AR)
    • persönlich abhängig
    • wirtschaftlich abhängig
    • freiwillige Begründung d. DV
    • Faktische Beschäftigung genügt (kein gültiger AV notwendig)
    • entgeltlich
  • dientnehmerähnliche, freie DN
    • auf bestimmte od. unbestimmte Zeit verpflichtet (Dauerschuldverhältnis)
    • im Wesentlichen persönlich abhängig
    • im Wesentlichen wirtschaftlich abhängig
    • Vorstandvorsitzende
    • . . . Sodervorschriften
  • laut ASVG trifft den AG die Meldepflicht d. Beschäftigung
  • laut GSVG trifft den AN die Meldepflicht d. Beschäftigung
  • wichtigste Ausnahme d. ASVG sind geringfügig Beschäftigte
116
Q

Was ist das Kinderbetreeungsgeld?

A
  • unabhängig v. Insanpruchnahme d. Karenz od. Teilzeitbeschäftigung
  • KBGG
  • Versorgungsleistung mit Fürsorgelementen (Einkommensobergrenze)
  • steht einem Elternteil (nur 1) auf Antrag zu, wenn:
    • Kind unter 3 Jahre alt
    • gemeinsamen Haushalt mit Kind
    • Anspruch auf FBH hat
    • Einkünfte d. Elternteils max. 16200€ (Familieneinkommen egal)
  • 3 Modelle d. Bezuges
    • Modell 30 + 6 Monate
    • Modell 20 + 4 Monate
    • Modell 15 + 3 Monate
  • je kürzer, umso mehr Geld
  • Beitrag zw. 15,52 & 26.6 Euro pro Tag
  • wechseln sich die Eltern in der Karenz ab, so verlängert sich das Kinderbtreuungsgeld
  • sozial schwache Familien
    • Zuschuss iHv 6,06 Euro
    • hier jed. Zuverdienstgrenzen für den anderen Elternteil
117
Q

Mutterschaft im krankenversicherungsrechtlichen Sinne?

A
  • Mutterschaft ist ein Versicherungsfall iSd §157 ASVG
  • Leistungen ab 8. Woche vor bis nach der Entbindung
  • soll sie vorher nicht mehr arbeiten (Gesundheit)
    • Bestätigung durch Amtsarzt od. Arbeitsinspektionsarzt
  • Tabakgesetz
    • dürfen nicht in Räucherräumen arbeiten
  • Sachleistungen d. KV
    • äztlichen Beistand
    • Hebammenbeistand
    • Beistand durch diplomierte Kranken- und Säuglingsschwester
    • Heilmittel
    • Heilbehelfe
    • Pflege in der Krankenanstalt
    • Versicherte nach GSVG & BSVG haben Anspruch auf Betriebshilfe bei unaufschiebbaren Arbeiten im Betrieb
  • Geldleistungen d. KV - Wochengeld
    • 8 Wochen vor bis nach Entbindung
    • für versicherte Mütter (waren erwerbstätig, nun Einkommensausfall)
    • Zeitraum d. abs. Beschäftigungsverbotes
    • Durschschnitt d. letzten 13 Wochen
    • 70 % zahlt d. Familienlastenausgleichsfond
    • kein Anspruch, wenn der DN gegen den DG Anspruch auf Entgeldfortzahlung hat
    • freie DN gem §4 Abs 4 ASVG & geringfügig Beschäftigte gem. § 162 Abs 3a ASVG haben Anspruch auf WG v. 7,55 Euro täglich
118
Q

Was für Gleichbehandlungspflichten bestehen nach Europarecht?

A
  • Art 2 EGV
    • legt sie als Aufgabe d. europäischen Gemeinschaft fest
  • Art 3 EGV
    • die EU soll in allen Tätigkeiten Ungleichbehandlungen vermeiden
  • Art 141
    • gleiches Entgelt für Männer & Frauen für gleichwertige Arbeit
  • Lonhgleichheits-RL
  • Gleichbehandlungs-RL
  • Art 13 - EG soll folg. Diskr. verhindern
    • Geschlecht
    • Rasse
    • ethnische Herkunft
    • Religion
    • Weltanschauung
    • Behinderung
    • Alter
    • sexuelle Ausrichtung
  • auf dieser Grundlage erließ die EG die Antirassismus-RL
  • umgesetzt in Ö. als das neue GlBG
  • evtl 4 Grundfreiheiten d. EU
    • freier Kapitalverkehr
    • freier Warenverkehr
    • Dienstleistungsfreiheit
    • Personenfreizügigkeit
119
Q

Kann die ÖH KV abschließen?

A

KV-Fähigkeit kann auf 2 verschiedene Arten entstehen

  • gesetzliche Interessensvertretungen d. AG & AN, denen
    • unmittelbar od. mittelbar die Aufgabe obliegt Arbeitsbedingungen zu regeln
    • die gegnerunabhängig sind

=> die ÖH regelt weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitsbedingungen

gem. §7 ArbVG sind Juristische Personen d. ÖR auf AG-Seite kv-fähig; jed. nur hinsichtlich AN, die in solchen Betriebs- & Verwaltungsbereichen beschäftigt sind, die nicht zum Wirkungsbereich eines KV-fähigen Arbeitgeberverbandes gehören, bei dem die J.P. Mitglied ist

  • nicht kv-fähig nicht daher SVTr od. geistlche Orden hinsichtlich d AN die v. ihnen in einem gastgewerblichen Betrieb beschäftigt sind
    • dafür sit die WK (genauer Handelskammer) zuständig
  • daher kann die ÖH mit bei ihr beschäftigten AN einen KV abschlißen, wenn oben genannte Kriterien erfüllt sind

KV-Fähigkeit kraft Verleihung & Sondergesetze wie zB. Post & Telekom AG zu beachten

120
Q

Was ist eine Gelegenheitsursache bei der UV?

A
  • wichtig iZm Anlageschäden
  • der AN erleidet iZm einer geschützten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden d. jed. ohnehin eintreten wäre
  • => überholte Kausalität, bzw. es mangelt der geschützten Tätigkeit überhaupt an Kausalität
  • die Tätigkeit ist daher nur eine Gelegenheitsursache
  • => kein Versicherungsschutz
  • Ausnahme:
    • es lässt sich beweisen, dass die geschützte Tätigkeit das Auftreten auch nur geringfügig verfrüht hat
    • dann ist die geschützte Tätigkeit kausal
  • Zurrechnung kann nun wieder mittels Theorie d. wesentlichen Bedingung erfolgen
  • der Fernfahrer erleidet einen Herzinfarkt am Weg zum LKW; der medSV stellt fest, dass der Infarkt Ergebnis eines Anlageschadens ist; er wäre bei jeder anderen Gelegenheit auch ausgebrochen
  • tritt der Herzinfarkt jed. iZm Ausräumen d. LKWs auf, da er sich überanstrengt hat, ist Kausalität zu bejahen; die UV ist leistungspflichtig;
121
Q

Eine Frau benötigt eine Brille. DIe WGKK will nicht zahlen. Was kann sie machen? WIe ist die GKK organisiert?

A
  • es handelt sich um einen Heilbehelf, welcher fehlende körperliche Funktionen ersetzt
  • Heilbehelfe erstatter d. KVTr nur in beschränktem Umfang, weiters sind Selbstbehalte vorgesehen
    • Person leidet an Inkontinenz; ist die Gesundheit nicht beeinträchtigt, und es droht keine Verschlimmerung, sind die Einlagen lediglich ein Heilbehlf
  • die Frau könnte Berufung gegen den Bescheid erheben
  • der VTr schließt idR Vereinbarungen mit Vertretern anderer Berufsgruppen, um die Versicherten mit Sachleistungen zu versorgen
  1. um ärztliche Versorgung zu sichern schließt der HV mit dem SVTr d. jeweiligen Landesärztekammer Gesamtverträge ab; auch österr. Ärztekammer, wenn die LÄK zugestimmt haben; Vertrag regelt:
    • ärztlicher Stellenplan (örtiche Verteilung der Vertragspraxen)
    • Auswahlverfahren d. Vertragsärzte
    • Honorar
    • Kündigungsmöglichkeiten
    • ökonomische Behandlung
  2. VTr schließt iF Einzelvertäge mit jedem Vertragsarzt; müssen dem Gesamtvertrag inhaltlich entsprechen; wird der GV gekündigt, wandelt sich der Sachleistungsanspruch in einen Geldleistungsanspruch => es gebühren 80% Kostenersatz; Satzungen können höheren Kostenersatz vorsehen; bei Streitigkeiten aus den Veträgen gibt es Schiedskommsion
  3. der HV der VTr schließt mit der Apothekerkammer einen Gesamtvertrag ab; die einzelen VTr stimmen dem zu
    • Abgabe v. Heilmitteln & Heilbehelfen
    • Einhebung v. Rezeptgebühre
    • Kontrolle d. Rezepte
  4. VTr hat auch vertragl, Beziehungen mit Dentisten, Psychologen & Physiotherapeuten; kommt kein GV zustand, schließt der HV Einzelverträge mit freiberuflichen klinischen Psychologen od. Physiotherapeuten nach einheitlichen GS;
  5. bei Physiotherapeuten schließen die GKK mit Vereinen einen GV; Ziel der Vereine ist die psychosoziale Versorgung d. Bevölkerung; sie sind nicht ermächtigt Gesamtverträge abzuschließen; höchst fragwürdige Konstruktion
122
Q

Kann ein Vertag mit dem Inhalt “bis du Mutter wirst” abgeschlossen werden?

A
  • Vertrag mt auflösender Bedingung
  • AV sind bedingungsfeindlich
  • Auflösung eines AV wegen eines zukünftigen ungewissen Ereignisses ist unzulässig & nichtig
  • ungewisses Ereignis
    • Eintritt an sich bzw. ZP d. Eintritt ist ungewiss
  • => die auflösende Bedinung selbst ist unabhängig v. Inhalt unzulässig & nichtig
  • reduziert unzulässige Bedinungen sind gem. Judikatur zulässig
    • fixer ZP ist angegeben, an dem sich herausstellt, ob das bedingte Ereignis eintritt
  • eine derartige Vereinbarung ist bis zur Sittenwidrigkeit zulässig, wenn
    • der Eintritt hängt v. WIllen d, AN ab
    • die Erfüllung d. Bedinung steht im Belieben d. AN
  • => hier unzulässig
    • die Bedingung ist eine sittenwidrige Umgehung d. Ksch nach MschG
    • die Bedinung ist nichtig
    • ebenso ist “bist du dich verehelichst” sittenwidrig & nichtig
123
Q

Welche Kontrollmaßnahmen berühren die Menschenwürde?

A
  1. alle zur Überwachung eines AN geeignete nmenschliche Verhaltensweisen
  2. technische Vorrichtungen, die objetkiv-abstrakt geeignet scheinen
  • müssen auf Dauer angelegt sein
  • es kommt nicht auf die subjektive Absicht d. AG an
  • Menschenwürde
    • §16 ABGB (allg. Persönlichkeitsrecht)
    • geschützte Grundwerte Art 8 MRK / § 1 DSG
  • Interessensabwägung
  • es ist zu berücksichtigen was für DV betreffender Art typisch & geboten ist
  • Alternativen d. AG sind zu prüfen, die ebenfalls das Ziel erfüllen
    • Videokamera
    • Rufdatenrückerfassung
    • Zeitaufzeichnung mittels FIngerabdruckscanner
  • => notwenige BV §96 Z 3 ArbVG
  • es liegt keine BV vor, daher darf der BI weder solche Maßnahmen einführen, noch einzelvertraglich mit dem AN vereinbaren
  • Zustimmung d. BR bei MW-Berührung
    • KM die die MW nicht berühren sind nicht mitbestimmungspflichtig
    • tangieren sie die MW, muss der BR zustimmen
    • verletzen sie die MW, sind sie sittenwidrig & unzulässig
124
Q

Legalzession

A
  • § 332 ASVG
  • es entsteht ein Haftungsspruch geg. Dritte (auch Arbeitskollegen / nicht DG)
  • Dritte haftet uneingeschränkt, unabhängig v. Verschuldensgrad
  • § 332 Abs 1, Ansprüche die dem Geschädigten durch den Versicherungsfall erwachsen, gehen soweit auf den Versicherungsträger über, als dieser Leistungen zu erbringen hat
  • kein Schmerzensgeld => Legalzession
  • erfasst nur Leistungen, die der SVTr gesetzlich zu erbringen hat => Kongruensprinzip
    • nicht kongruente Ansprüche gehen nicht auf den SVTr über
    • => Zweck: Entlastung auf Kosten d. SV für Schädiger vermeiden
    • übergegangene Ansprüche kann d. SVTr:
      • v. jedem Dritten geltend machen
      • Arbeitskollegen nur wen: (alternativ)
      1. DN handelt vorsätzlich / grob fahrl.
      2. durch Verkehrsmittel verursacht, für dessen Betrieb eine gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht; leicht fahrl. Haftung ausgeschlossen
125
Q

AG stellt AN für ein Sommerpraktikum ein und sagt “ Soll ich dich überhaupt zur Sozialversicherung anmelden?” AN sagt “Nein, ist nicht
notwendig”. AG meldet AN somit nicht an. Was passiert, wenn AN sich verletzt/krank wird?

A

Die Versicherung tritt mit Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ein, dies gilt für alle gesetzlichen Versicherungen, also vor allem KV, UV und PV. Wenn der nicht angemeldete Praktikant krank wird, dann erhält er Leistungen aus der KV, weil er ja versichert ist. Die KV fordert dann die Beiträge vom AG ein, wobei zu beachten ist, dass dieser beim AN nur für 2 Lohnperioden (=Regelfall: Monate) Regress nehmen kann, aber die Versicherung die fehlenden Beiträge vom AG bis 5 Jahre rückwirkend fordern kann. Nur wenn die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten ist, gibt es nur die UV, weil die ja auch rein AG-finanziert ist. Wer eine geringfügige Beschäftigung als Nebenberuf oder in der Pension ausübt, ist aber voll versicherungspflichtig (§ 53a Abs 3 ASVG; Pauschalbetrag), er kann sich ansonsten selbst versichern (§ 19a ASVG).