Arbeitsrecht Flashcards
Merkmale des AV
- Persönliche Abhängigkeit
- Persönliche Weisungsgebundenheit
- Einordnung in hierarchische Struktur
- Kontrolle u. Verantwortlichkeit
- Höchstpersönliche Arbeitspflicht
Definition Arbeitsvertrag
- AN verpflichtet sich dem AG zur persönlichen Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit.
- Schuldet keinen Erfolg sondern das uneingeschränkte Zuverfügungstellen seiner Arbeitskraft.
Merkmale Freier Dienstvertag
- Dauerschuldverhältnis
- Keine persönliche Abhängigkeit
- Keine Anwesenheitspflicht
- Arbeitsablauf selbst regeln
Merkmale Auftrag
- Umfasst regelmäßig rechtsgeschäftliche Tätigkeiten (AV nur tatsächliche Verrichtungen)
Arbeitskräfteüberlassung
- Überlassung von AN zur Arbeit an Dritte
- Überlasser: verpflichtet AN zur Arbeitsleistung an Dritte
- Beschäftiger: setzt die AN für betriebseigene Aufgaben ein - Überlasser -> Dienstverschaffungsvertrag AV <- AN
Arbeitskräfteüberlassunggesetz (AÜG)
- dient Schutz der AN
- AN Zustimmung zur Überlassung
- keine Verschlechterung d. Lohnes
- keine Gefährdung des Arbeitsplatzes
Was führt zu einer fehlerhaften Betriebswahl?
- elementare Wahlgrundsätze verletzt
- schwere Verfahrensmängel
- Wahl in Betrieb mit weniger als 5 AN
- telefonische Befragung
- Wahl während Tätigkeitsperiode eines anderen BR
=> nichtig / “Nichtwahl” Gerichtsurteil ex tunc
- geringfügige Wahlgrundsätze verletzt
- Anfechtung 1 Monat nach Wahlergebnis
- Verfahrensmängel
- unzulässige Wahl => Gerichtsurteil “ex nunc”
Kündigungsanfechtung weg. verpöntem Motiv
- Grund aus § 105 Abs 3 ArbVG liegt vor
- dann ist Kündigungsanfechtugn möglich
- nicht beweisen - > glaubhaft machen
- AG kann einwenden, Kündigung aus nicht verpönten Gründen ausgeprochen zu haben
Individualanfechtung wegen verpöntem Motiv
- BR pflichtiger Betrieb nicht notwendig
- Anfechtungsrecht allein bei AN
1. AV weg. GlBG verletztenden Motiv aufgelöst - - Geschlecht
- ethnische Zugehörigkeit
- Religion
- Sexualität
- Alter
=> innerhalb 14 Tage bei Gericht anfechtbar
- AN weg. Behinderung gekündigt
- AN, verlässt Arbeitsplatz weg. Gefahr für Leben/Gesundheit
=> innerhalb 7 Tage bei Gericht anfechten
- Kündigung weg. Bildungskarenz od. Freistellung geg. Entgeldentfall / Sittenwidrige Kündigung
- Klage auf Fortbestand des AV (§879 ABGB
Kollektivvetragsfähigkeit kraft Gesetzes
- bedarf besonderer Rechtsfähigkeit, da Normwirkung auch nicht abschließende P. betrifft
- Kommt gesetzl. Interessenvertretungen zu die:
- Aufgabe obliegt Arbeitsbedingungen zu regeln
- Willensbildung unabhängig von anderer Seite -
AG Seite -> Kammern gewerblicher Wirtschaft
AN Seite -> Kammern Arbeiter / Angestellte (nehmen KV-Fähigkeit zugunsten d. Gewerkschaft aber nicht wahr)
Sind juristische Personen öffentl. Rechts Kv-fähig?
- Ja, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- u. Verwaltungsbereiche einer anderen KV-fähigen Körperschaft angehören
- nach Sondergesetz KV-fähig
- Österr. Post AG
- Telekom Austria AG
Kollektivvertragsfähigkeit kraft Verleihung
- freiwillige Berufsvereinigungen und Vereine
- auf Antrag beim Bundeseinigungssamt durch konstitutiven Verwaltungsakt
- Anhörung der zuständigen Interessenvertretung
- 2 formelle Vorraussetzungen
- Aufgabe obliegt Arbeitsbedingungen zu regeln
- In Vertretung der AN / AG Interessen in größerem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig
- 2 materielle Vorraussetzungen
- Berufsvereinigungen hat weg. Mitgliedszahl und Tätigkeitsumfang maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung erlangt (gesamtwirtschaft. fühlbar)
- Wirtschaftlich Gegnerunabhängig
Was ist eine Änderungskündigung?
- Änderung d. AV
- bei Nichtannahme d. Vertragsänderung erfolgt Kündigung
- auflösend: Kündigung sofort wirksam, wird erst durch Bedingungseintritt wieder unwirksam
- aufschiebend: Kündigung wird erst durch Ablehnung d. Änderung wirksam
- gem. Kündigungsschutz wesentl. Interesse nicht beeinträchtigt bei:
- Abteilungsversetzung
- max. 10% brutto / 7,76% netto Abzug
- Urlaubsverringerung auf gesetzl. Mind.Maß
Wie kann man eine freie BV beenden?
- einvernehmliche Auflösung
- Eintritt Bedingung
- Zeitablauf
- wichtigem Grund
- Verlust der Betriebsidentität
- Kündigung
- fakultative BV - §32 ArbVG 3 M. zum M. letzten
- notwenige BV - ohne Frist / BR - Wegfall
- erzwingbare BV - § 32 nicht kündbar
- notw. erzwingbare BV - § 32 nicht kündbar 5. Pensionskassen BV - § 97 - Weitergeltung v. vor Kündigung Erfassten
Wie kann man Urlaub verbrauchen?
- vertragl. Vereinbarung erforderlich
- max 2 Teile / 1 Teil = mind 6 Tage
- 2 wöchig Betriebsurlaub zulässig
- einseitiger Widerruf nur bei wichtigem Grund
- Vereinbarung zum Verbrauch Resturlaub in Kündigungsfrist sind unwirksam
Verwaltungsstrafrechtlice Verantwortung J.P. im Arbeitnehmerschutzrecht
- kein verschulden
- Vertretungsorgane strafrechtlich verantwortlich
- haben aus ihrem Kreis als verantwortlich Beauftragte zu stellen, die Verantwortung für Einhaltung tragen
- Hauptwohnsitz Inland
- strafrechtlich verfolgbar
- ihrer Bestellung zugestimmt
- leitender Angesteller
sind verantwortlich Beauftragte bestellt, sind die Vertretungsorgane nur mehr für vorsätzliche Taten verantwortlich
Mitwirkungsrechte Belegschaft auf AG
- Auskunftsrechte
- Informationsrechte
- Überwachungsrechte
- Beratungsrechte
- Einspruchs- & Zustimmungsrecht
- Paritätisches Mitentscheidungsrecht
- Imparitätisches Mitentscheidungsrecht
KV-Angehörigkeit kraft Betriebsübergang
- AG übernimmt KV bei BÜ von vorherigen KV-angehörigem AG
- auch wenn Erwerber nicht KV angehörig -> Weitergeltung gesichert
- Tritt nicht ein wenn bereits KV-Angehörigkeit vorhanden
- Tritt nicht ein wenn Veräußerer nur wegen BÜ KV-angehörig
Was ist eine Betriebsübung?
- Verhaltensweisen spielen sich im Laufe der Zeit in Betrieb ein
- AN belastend / AN begünstigend
- obwohl ursprünglich kein Rechtsanspruch
- wird durch schlüssige Vertragsergänzung Bestandteil der Einzelarbeitsverträge
- Wohlfahrtseinrichtungen - dienen sozialer Sicherheit und wirtsch., kultureller, soz. Förderung
Ungarischer AG entsendet AN nach Ö.
- §7b AVRAG
- AG mit Sitz in MG d. EWR
- zu zahlen ist gesetzlich / kv-vertragliche / durch Verordnung festgelegte Entgelt, dass vergleichbare AN von vergleichbaren AG am Arbeitsort erhalten
- §2 UrlG regelt Urlaub für Dauer d. Entsendung
Kaufmännische Dienste
- Kaufmännische Ausbildung
- Marktangepasste Entscheidungen
- Verwaltung kaufm. Unternehmens
- Verkaufs- u. Marketingtätigkeiten
Leitende Angestellte
- von ArbVG und AZG ausgenommen
- leiten eigenverantwortlich Betriebsteile
- maßgeblichen Einfluss auf Führung d. Betriebes
- können auf Bestand und Entwicklung d. Unternehmens Einfluss nehmen
Was ist ein Betrieb?
- Arbeitsstätte
- auf arbeitstechnischen Zweck ausgerichtet
- bildet eine organisatorische Einheit
- in der eine physische / juristische Person / Personengemeinschaft
- mit materiellen od. immateriellen Mitteln
- bestimmte Arbeitsergebnisse verfolgt
- egal ob Erwerbsabsicht
Organisatorische Einheit d. Betriebes
- Einheit d. Betriebsinhabers
- Zusammenfassung der Betriebsmittel und AN zu organisatorischen Einheit durch Betriebsinhaber
- Einheit d. Betriebszwecks
- einheitlicher Zweck in Arbeitsstätte zur Erzielung von Arbeitsergebnisses
- Einheit d. Organisation
- Arbeitseinheit arbeitet in einheilt. Organisation - mit Selbstständigkeit / Eigenständigkeit - Führungskräfte haben Enscheidungsfreiheit bei Tagesfragen
Unternehmen
- auf wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet
- bildet eine wirtschaftliche Einheit
- gegliedertes Unternehmen
- umfasst mehrere Betriebe in denen selbstständig ein arbeitsrechtlicher Zweck verfolgt wird
- ungegliedertes Unternehmen
- gemeinsamer arbeitstechnischer Zweck - Unternehmen und Betrieb bilden betriebsverfassungsrechtliche Einheit - Zentraler BR
Konzern
- auf wirtschaftlichen Zweck ausgelegt
- besteht aus mehreren selbstständig bleibenden Unternehmen
- Gleichordnungskonzern -
- mehrere selbstständige UN zu wirtschaftlichen Zweck unter einheitlicher Leitung zusammengefasst
- Unterordnungskonzern
- herrschendes und abhängiges UN bilden Konzern
Betriebsratsfonds
- mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse
- entsteht kraft Gesetztes, wenn AN Mittel erhalten:
- Deckung d. Kosten des Betriebsrats
- Errichtung / Verwaltung Wohlfahrtseinrichtung
- Durchführung Wohlfahrtsmaßnahmen
- Einnahmequellen:
- BR - Umlage
- Zuwendungen durch AG
- Betriebsinhaber stellt Ausstattungen zur Verfügung
Elemente eines Betriebes
- Arbeitsstätte
- AN zielbewusst eingesetzt
- organisatorische Einheit
- Betriebsinhaber
- Betriebsmittel
- fortgesetzt, verfolgte Tätigkeit
- Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse
- egal ob Erwerbszweck
Wie wird der Betriebsrat gewählt?
- einberufene Betriebsversammlung wählt Wahlvorstand
- regelt Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- Wahlkundmachung ausschreiben
- Wählerliste auflegen
- Wahlvorschläge entgegennehmen
- Wahl erfolgt gleich, unmittelbar, geheim, persönlich
- Ergebnis im Betrieb kundzumachen
- dem Betriebsinhaber, Arbeitsinspektorat, zuständigen AG u- AN Interessensvertretungen mitzuteilen
Überstunden
- tägliche od. wöchentliche Normalarbeitszeit wird überschritten
- täglich max. 10 / wöchentlich max 50
- bei erhöhtem Arbeitsbedarf wöchentlich + 5 / im Kalenderjahr + 60
- Zuschlag v. 50% od. Zeitausgleich in Freizeit 1:1,5
- Zuschlag bei Mehrarbeit bei Teilzeit v. 25%
- wann erfoderlich?
- Notarbeitsplficht aus AN-Treuepflicht
- Interessensabwägung zw. Betriebsinteresse & Freizeitinteresse
- Jugendliche & Schwangere dürfen keine Überstunden machen
- durch KV weg. Zulassungsnorm änderbar:
- Höchstarbeitszeit v. 10 auf 12 S.
- Normalarbeitszeit v. 8 auf 10 S.
Was ist eine Konkurrenzklausel?
- AG möchte nicht dass ehemalige AN konkurrierende Tätigkeit ausübt
- AN möchte seien Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch auf Arbeitsmarkt verwerten
- “Konkurrenz & Wettbewerbsklausel” beschränkt die Erwerbstätigkeit d. AN nach Beendigung d. AN
- AN § 36ff Ang / Arbeiter § 2c AVRAG
Vorraussetzungen für gültige Konkurrenzklausel
- AN ist volljährig zum ZP d. Abschlusses
- Entgelt d. AN im letzten Monat d. AV nicht höher als 17-fache d. Höchstbeitragsgrundlage § 45 ASVG - 2,380€
- Beschränkung bezieht sich auf Tätigkeit im Geschäftszweig d. AG
- Zeitraum max 1 Jahr 5. Im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse d. AG keine unbillige Erschwerung d. Fortkommens d. AN enthalten
unwirksam wenn:
- AN - Tätigkeit ist keine Konkurrenz
- AN muss in Branche mit geringerem Einkommen wechseln
- AN gehindert Kenntnisse & Berufserfahrung zu verwenden
bei folgenden Beendigungsarten nicht möglich:
- AN - Kündigung vom AG verschuldet
- AV endet durch AG - Kündigung bzw. Entlassung, jedoch vom AN verschuldet, od. AG zahlt für Beschränkungsdauer (“Karenzentschädigung”)
Weibliche Stellenbewerberin wird gefragt, ob sie schwanger ist
- vorvertragliches Schuldverhältnis
- über Vorliegen einer Schwangerschaft ist keinesfalls zu informieren
- gem. Diskriminierungsverbot nach EU Gleichbehandlung RL
Wo ist der Urlaubsanspruch festgelegt und wie wird er berechnet?
- §12 UrlG Ansprüche sind unabdingbar (AN Vorteil)
- §7 UrlG Ablöseverbot; Vereinbarungen zw. AN & AG über Entgelt für Nichtverbrauch sind unwirksam
- 30 Werktage - ab 25 Jahren -> 36 Werktage
- Werktag = Mo - Sa -
- Arbeitstag = Mo - Fr -
- Teilzeitbeschäftigte - Umrechnung v. Werktagen auf Urlaubsanspruch
Welcher KV, wenn der AG mehrfach KV-unterworfen ist?
- AG übt mehrere Betriebe aus, es bestehen MG zu mehreren Unternehmen und Fachgruppen
- §9 Grundsatz d. Tarifeinheit:
- 2 od. mehrere Betriebe:
- KV in fachlicher & örtlicher Nahebeziehung anwendbar
- Haupt- & Nebenbetrieb & abgegrenzte Betriebsabteilungen:
- KV in fachliche und örtliche Nahebeziehung anwendbar -
- keine organisatorische Trennung:
- KV der für den Wirtschaftsbereich gilt & maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung besitzt fällt KV in verschiedene Wirtschaftsbereiche, dann der fachlich & wirtschaftlich prägendste Bereich wenn wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellbar, dann KV mit größter erfasster AN Zahl
Betriebsübergang
- Kontinuität der AV wird gewährleistet trotz Inhaberwechsel
- Kriterien Betriebsübergang
- Art d. UN / Betriebes
- Übergang materieller betriebsmittel
- Wert d. immateriellen Aktiva zum WechselZP
- Übernahme d. Hauptbelegschaft
- Übergang d. Kundschaft
- Grad d. Ähnlichkeit vor & nach Übergang errichteter Tätigkeit
- Dauer eventueller Unterbrechung d. Tätigkeit
Was passiert mit KV bei Betriebsübergang?
- unterliegt Erwerber selben KV wie Veräußerer?
- KV Geltung bleibt gleich (§8 Z1 ArbVG)
- unterliegt Erwerber anderem KV?
- KV Wechsel
- ür übernommene AN gilt:
- keine Günstigkeitskriterien
- kein Verschlechterungsverbot außer Entgeld
- keine Weitergeltung, wenn kein Äquivalent
- für Normalarbeitszeit vor BÜ gebührendes KV-Entgeld darf nicht geschmälert werden
- An hat begünstigtes Kündigungsrecht bei wesentlichen Verschlechterungen
Ausbildungskostenersatz
- Ausbildungskosten:
- v. AG aufgewendete Kosten für Ausbildung & Spezialkenntnisse, die der AN auch bei anderen AG verwerten kann
- Einschulungskosten:
- AN wird mit Eigenheiten d. Betriebes & Tätigkeiten vertraut gemacht -> nicht brauchbar außerhalb d. UN -> nicht rückersatzfähig
- Fahr- & Aufenthaltskosten zur Ausbildung rückzuerstatten
- während Ausbildung fortgezahltes Entgelt bei Freistellung, egal ob AN zur Ausbildung verpflichtet
- Vereinbarungsvorraussetzung
- schriftlich
- volljährig
- zeitliche Bindung max 5 Jahr
- ausgeschlossen bei best. AV Beendigungsarten:
- während Probezeit
- Auslaufen d. Befristung
- unbegründete Entlassung
- begründeten vorzeitigen Austritt
- Entlassung weg. dauernder Dienstunfähigkeit
- AG Kündigung
Freie Betriebsvereinbarung
- unwirksame Vereinbarung zw. BR & Betriebsinhaber über unzulässigen Regelungsgegenstand (gem. Gesetz / KV)
- hält Schriftformgebot nicht ein
- v. unzulässigem Belegschaftsorgan geschlossen
- haben keine spezifische RW wie normale BV
- schlüssige Annhame führt zu Ergänzung d. Einzelarbeitsverträge
- AG / AN Verhalten zeigt Einverständnis
- wird gem. § 863 ABGB schlüssig als Vertragschablone EV Inhalt
- gilt auch für neue eintretende AN (abdingbar)
- keine kollektive Beendigung
- durch Änderungskündigung
- durch Einvernehmen mit einzelen AN
Was muss der AG bei Kündigung beachten?
- § 105 ArbVG Kündigungsschutz
- § 879 ABGB Sittenwidrigkeit
- einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
- formfrei
- Erklärende muss unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme rechnen
- muss in Sphäre des Machtbereich gelangen
- unter Anwesenden daher sofortige Wirkung
- schriftlich (ab Entleerung Hausbriefkastens)
- AN / AG Pflichten bleiben unberührt
- bei AG - Kündigung hat der AN während der Frist Anspruch auf 1/5 wöchentlicher Arbeitszeit für Freizeit unter Entgeltfortzahlung
- §22AnG - AN - einmonatige Frist zum Monatsletzten
- AG - 6 Wochen Kündigungsfrist zu Quartalsende
- Arb - 2 Wochenfrist §// GewO
AG versetzt AN in Schichtbetrieb - betriebsverfassungsrechtliches Problem
- vertragsändernde Leistungspflicht
- AG überschreitet mit einer Weisung Grenzen vertraglich vereinbarter Leistungspflicht
- konkludente Annahme §863 ABGB
- schlichte Entsprechung §864 ABGB
- Versetzungsschutz $101 ArbVG
- dauernde, voraussichtliche 13 wöchige Änderung / Einreihung ist BR mitzuteilen
- bei Verschlechterung Zustimmung d. BR erforderlich
- kann durch Gerichtsurteil ersetzt werden, wenn sachlich gerechtfertigt
- Schichtarbeit = gravierende Änderung d. Arbeitszeit
Gleitende Arbeitszeit
- AN kann innerhalb eines vereinbarten zeitl. Rahmens (Gleitzeitrahmen) den Beginn u. Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen
- Block- & Kernzeit unabdingbar
- Normalarbeitszeit - darf täglich 10 Stunden nicht überschreiten
- wöchentlich 40 Stunden nur überschreiten wenn in nächste Gleitzeitperiode übertragbar, ansonsten als Überstunden zu verrechnen
- Einführung durch BV
- Dauer & Rahmen d. Gleitzeitperiode
- Höchstmaß d. Übertragungsmöglichkeit
- Dauer / Lage fiktiver Normalarbeitszeit
- Festlegung v. Block & Kernzeit ist fakultativ
- wenn kein BR -> schriftliche Vereinbarung zw. AG & AN (§ 4 AZG)
Ungerechtfertigte Entlassung
- im Bereich d. besonderen Bestandsschutzes ist die Beendigungserklärung ohne Vorliegen besonderer Vorraussetzung unwirksam
- im Bereich d. allg. Bestandsschutzes
- Unwirksamkeitstheorie: Beendigungserklärung ist unwirksam / keine Rechtsfolgen; Av bleibt unberührt
- Konversionstheorie: fehlerhafte Erklärung wird in fehlerfreie umgedeutet
- Schadenersatztheorie: auch fehlerhafte Erklärung beendet AV; andere Vertragsteil hat Ersatzansprüche; (v. OGH u. Lehre verwendet)
Kündigungsentschädigung
- Empfänger behält Ansprüche, die er auch bis zur ordnungsgemäßen Kündigung gehabt hätte
- AN wirtschaftlich wie bei ordnungsgemäßer Kündigung zu stellen
- steht zu bei:
- zeitwidriger Kündigung
- ungerechtfertigte Entlassung
- v. AG verschuldetem gerechtfertigten Austritt d. AN
- beinhaltet :
- regelm. Entgelt
- aliquote Sonderzahlungen
- fiktive Kündigungsfrist Ansprüche
- AG hat SE - Ansprüche bei:
- v. AN verschuldeter Entlassung
- unberechtigten vorzeitigen Austritt
Ungarischer AG entsendet AN nach Österreich Welches Recht ist anzuwenden?
- Ausländer AG ohne Betriebssitz im Inland
- Beschäftigungsbewilligung für AN erforderlich
- Entsendebewilligung, wenn Arbeit nicht längr als 6 Monate dauert
- keine Bewillgiung für kurzfristige Arbeitsleistungen für die inländische AN nicht herangezogen werden können
- keine Bewilligung erforderlich
- §7B AVRAG
- AG mit Sitz in einem anderen MG d. EWR
- gesetzliche, kollektivvertragliche od. v. Verordnung festgelegte Entgelt zu zahlen, das am Arbeitsort vergleichbare AN v. vergleichbaren AG gebührt (Ausnahme KV Entgelt Montageprivileg 3 M.)
- 2§ UrlG ° Urlaub für die Dauer d. Entsendung (Ausnahme Montageprivileg 8 M.)
- => soll Chancengleichheit für inländische AN & AG ausländische AG & AN gewährleisten
Entgeltfortzahlung aus wichtigem / persönlichen Grund (Ang / Arb)
- aus anderem Grund als Krankheit
- Unglücksfall ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert (1 Woche / Einzelfälle länger)
- muss nicht in Person d. AN entstanden sein
- Grund muss nach Recht, Brauch, Sitte, Herkommen wichtig genug erscheinen
- Ang. §8Abs3 AngG - Entgeldfortzahlungsanspruch
- Arb. §1154 ABGB - Entgeldfortzahlungsanspruch durch KV unabdingbar
- zB.
- Gerichtstermine,
- wichtige familiäre Ereignisse
- Arbeitsplatz weg. Massenstreik unerreichbar
- Termin bei Rechtsanwalt
Von welchem BR werden überlassene Arbeitskräfte vertreten (Leih - AN)?
- Leih - AN iSd §36 Abs 1 ArbVG
- obwohl kein AV zum beschäftigenden Betriebsinhaber
- “alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge & der Heimarbeiter ohne Unterscheid d. Alters”
- es ist der BR d. derzeit beschäftigenden Betriebes zuständig
Kündigungsschutz bei Schwangeren?
- Meldepflicht d. AN
- hat bei Bekanntwerden den voraussichtlichen Geburtstermin unmittelbar dem AG mitzuteilen
- ebenso hat sie ihn unmittelbar v. vorzeitigem Ende zu informieren
- auf Verlangen d. AG hat die AN auf eigene Kosten
- eine Bestätigung zum Bestehen d. Schwangerschaft vorzulegen
- eien Bestätigung zum voraussichtlichen Geburtstermin
- Meldepflicht & Kündigungsschutz
- Stellt sich bei Arbeitgeberkündigung nachträglich heraus, dass die AN zum ZP d. Kündigungsauspruches schon schwanger war, ist die Kündigung unwirksam
- wenn die AN - dem AG binnen 5 Arbeitstagen die Schwangerschaft schriftlich od. mündlich bekannt gibt; (bei Post aufgeben in 5 T)
- gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung vorlegt
- => verspätete Meldung = kein Kündigungsschutz
- Ausnahme: Sie hat kein Verschulden
- Stellt sich bei Arbeitgeberkündigung nachträglich heraus, dass die AN zum ZP d. Kündigungsauspruches schon schwanger war, ist die Kündigung unwirksam
- Meldepflicht d. AG
- AG muss Arbeitsinspektorat schriftlich verständigen über
- Namen
- Alter
- Tätigkeit
- Arbeitsplatz
- voraussichtlichen Geburtstermin
- bei Verletzung durch AG -> Geldstrafe
- AG muss Arbeitsinspektorat schriftlich verständigen über
Was passiert bei der Verletzung v. AschG?
- Kontrolle durch Arbeitsinspektorate
- ausübenden Organ: Arbeitsinspektoren
- Überwachung / Einhaltung d. AN - Schutzvors
- beratende, unterstützende, vermittelnde Funktion in Zusammenarbeit mit Belegschaft & gesetzliche Vertretungen d. AG & AN - § 4 Abs 1 ArbIG
- können ohne Ankündigung Betriebs & Arbeitsstätten besichtigenl
- leichte AN - Schutzvorschriftenverletzung
- AG schriftlich aufgefordert ordnungsgemäßen Zustand herzustellen
- sonst Anzeige bei zuständiger Verwaltungs- & Strafbehörde
- schwere AN - Schutzvorschriftenverletzung
- Strafanzeige ohne vorausgehende Aufforderung
- bei Lebensgefahr
- durch Bescheid Beschäftigung v. AN zu untersagen
- Schließung der Betriebs- & Arbeitsstätte
- kann Sofortmaßnahmen ergreifen
- innerbetriebliche Kontrolle durch BR
- Präventivdienste einrichten
- Arbeitsmediziner & Sicherheitskräfte
- Betrieb mit mehr als 10 AN => Sicherheitsvertrauensperson aus Belegschaftskreis mit BR-Zustimmung
- Betrieb mit mehr als 100 AN => Errichtung v. Arbeitsschutzausschüssen
Darf man AN im Krankenstand kündigen? Problem bei Kündigungszugang
- Zugang:
- einseitige empfangsbedürftige WE
- §862a
- gilt als zugegangen, wenn der Erklärende unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme rechnen durft
- wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat ist unbedeutend
- muss in seine Spähre, d.h. Machtbereich gelangt sein
- unter Anwesenden = sofortige Wirkung
- schriftliche Beendigungserklärung => TB-merkmal Empfangsbedürftig -> hier der Fall (an letzten Wohnort) mit ZP d. Briefkastenentleerung erfüllt
- Kündigung bei Krankheit
- es existiert kein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit
- mit Zugang d. Kündigungserklärung während d. Krankenstands wird der Ablauf d. Kündigungs- frist ausgelöst & das AV endet zum Kündigungstermin
- es gibt keine gesetzliche Bestimmung zur Kündigung zur Unzeit
- auch nicht aus Fürsorgepflicht d. AG ableitbar
- AN hat trotz Beendigung d. AV Anspruch auf das Krankengeld das ihm ohne Kündigung zugestanden hatte
- tritt der Krankenstand erst nach Kündigungs- ein, endet der Entgelfortzahlungsanspruch mit Kündigungstermin