Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Merkmale des AV

A
  • Persönliche Abhängigkeit
  • Persönliche Weisungsgebundenheit
  • Einordnung in hierarchische Struktur
  • Kontrolle u. Verantwortlichkeit
  • Höchstpersönliche Arbeitspflicht
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2
Q

Definition Arbeitsvertrag

A
  • AN verpflichtet sich dem AG zur persönlichen Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit.
  • Schuldet keinen Erfolg sondern das uneingeschränkte Zuverfügungstellen seiner Arbeitskraft.
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3
Q

Merkmale Freier Dienstvertag

A
  • Dauerschuldverhältnis
  • Keine persönliche Abhängigkeit
  • Keine Anwesenheitspflicht
  • Arbeitsablauf selbst regeln
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4
Q

Merkmale Auftrag

A
  • Umfasst regelmäßig rechtsgeschäftliche Tätigkeiten (AV nur tatsächliche Verrichtungen)
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5
Q

Arbeitskräfteüberlassung

A
  • Überlassung von AN zur Arbeit an Dritte
  • Überlasser: verpflichtet AN zur Arbeitsleistung an Dritte
  • Beschäftiger: setzt die AN für betriebseigene Aufgaben ein - Überlasser -> Dienstverschaffungsvertrag AV <- AN
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6
Q

Arbeitskräfteüberlassunggesetz (AÜG)

A
  • dient Schutz der AN
  • AN Zustimmung zur Überlassung
  • keine Verschlechterung d. Lohnes
  • keine Gefährdung des Arbeitsplatzes
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7
Q

Was führt zu einer fehlerhaften Betriebswahl?

A
  1. elementare Wahlgrundsätze verletzt
    • schwere Verfahrensmängel
    • Wahl in Betrieb mit weniger als 5 AN
    • telefonische Befragung
  • Wahl während Tätigkeitsperiode eines anderen BR

=> nichtig / “Nichtwahl” Gerichtsurteil ex tunc

  1. geringfügige Wahlgrundsätze verletzt
    • Anfechtung 1 Monat nach Wahlergebnis
    • Verfahrensmängel
    • unzulässige Wahl => Gerichtsurteil “ex nunc”
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8
Q

Kündigungsanfechtung weg. verpöntem Motiv

A
  • Grund aus § 105 Abs 3 ArbVG liegt vor
  • dann ist Kündigungsanfechtugn möglich
  • nicht beweisen - > glaubhaft machen
  • AG kann einwenden, Kündigung aus nicht verpönten Gründen ausgeprochen zu haben
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9
Q

Individualanfechtung wegen verpöntem Motiv

A
  • BR pflichtiger Betrieb nicht notwendig
  • Anfechtungsrecht allein bei AN
    1. AV weg. GlBG verletztenden Motiv aufgelöst -
  • Geschlecht
  • ethnische Zugehörigkeit
  • Religion
  • Sexualität
  • Alter

=> innerhalb 14 Tage bei Gericht anfechtbar

  1. AN weg. Behinderung gekündigt
  2. AN, verlässt Arbeitsplatz weg. Gefahr für Leben/Gesundheit

=> innerhalb 7 Tage bei Gericht anfechten

  1. Kündigung weg. Bildungskarenz od. Freistellung geg. Entgeldentfall / Sittenwidrige Kündigung
    - Klage auf Fortbestand des AV (§879 ABGB
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10
Q

Kollektivvetragsfähigkeit kraft Gesetzes

A
  • bedarf besonderer Rechtsfähigkeit, da Normwirkung auch nicht abschließende P. betrifft
  • Kommt gesetzl. Interessenvertretungen zu die:
      1. Aufgabe obliegt Arbeitsbedingungen zu regeln
      1. Willensbildung unabhängig von anderer Seite -

AG Seite -> Kammern gewerblicher Wirtschaft

AN Seite -> Kammern Arbeiter / Angestellte (nehmen KV-Fähigkeit zugunsten d. Gewerkschaft aber nicht wahr)

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11
Q

Sind juristische Personen öffentl. Rechts Kv-fähig?

A
  • Ja, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- u. Verwaltungsbereiche einer anderen KV-fähigen Körperschaft angehören
  • nach Sondergesetz KV-fähig
    • Österr. Post AG
    • Telekom Austria AG
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12
Q

Kollektivvertragsfähigkeit kraft Verleihung

A
  • freiwillige Berufsvereinigungen und Vereine
  • auf Antrag beim Bundeseinigungssamt durch konstitutiven Verwaltungsakt
  • Anhörung der zuständigen Interessenvertretung
    • 2 formelle Vorraussetzungen
    1. Aufgabe obliegt Arbeitsbedingungen zu regeln
    2. In Vertretung der AN / AG Interessen in größerem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig
    • 2 materielle Vorraussetzungen
    1. Berufsvereinigungen hat weg. Mitgliedszahl und Tätigkeitsumfang maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung erlangt (gesamtwirtschaft. fühlbar)
    2. Wirtschaftlich Gegnerunabhängig
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13
Q

Was ist eine Änderungskündigung?

A
  • Änderung d. AV
  • bei Nichtannahme d. Vertragsänderung erfolgt Kündigung
      1. auflösend: Kündigung sofort wirksam, wird erst durch Bedingungseintritt wieder unwirksam
      1. aufschiebend: Kündigung wird erst durch Ablehnung d. Änderung wirksam
    • gem. Kündigungsschutz wesentl. Interesse nicht beeinträchtigt bei:
  1. Abteilungsversetzung
  2. max. 10% brutto / 7,76% netto Abzug
  3. Urlaubsverringerung auf gesetzl. Mind.Maß
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14
Q

Wie kann man eine freie BV beenden?

A
  • einvernehmliche Auflösung
  • Eintritt Bedingung
  • Zeitablauf
  • wichtigem Grund
  • Verlust der Betriebsidentität
  • Kündigung
  1. fakultative BV - §32 ArbVG 3 M. zum M. letzten
  2. notwenige BV - ohne Frist / BR - Wegfall
  3. erzwingbare BV - § 32 nicht kündbar
  4. notw. erzwingbare BV - § 32 nicht kündbar 5. Pensionskassen BV - § 97 - Weitergeltung v. vor Kündigung Erfassten
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15
Q

Wie kann man Urlaub verbrauchen?

A
  • vertragl. Vereinbarung erforderlich
  • max 2 Teile / 1 Teil = mind 6 Tage
  • 2 wöchig Betriebsurlaub zulässig
  • einseitiger Widerruf nur bei wichtigem Grund
  • Vereinbarung zum Verbrauch Resturlaub in Kündigungsfrist sind unwirksam
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16
Q

Verwaltungsstrafrechtlice Verantwortung J.P. im Arbeitnehmerschutzrecht

A
  • kein verschulden
  • Vertretungsorgane strafrechtlich verantwortlich
  • haben aus ihrem Kreis als verantwortlich Beauftragte zu stellen, die Verantwortung für Einhaltung tragen
  1. Hauptwohnsitz Inland
  2. strafrechtlich verfolgbar
  3. ihrer Bestellung zugestimmt
  4. leitender Angesteller

sind verantwortlich Beauftragte bestellt, sind die Vertretungsorgane nur mehr für vorsätzliche Taten verantwortlich

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17
Q

Mitwirkungsrechte Belegschaft auf AG

A
  • Auskunftsrechte
  • Informationsrechte
  • Überwachungsrechte
  • Beratungsrechte
  • Einspruchs- & Zustimmungsrecht
  • Paritätisches Mitentscheidungsrecht
  • Imparitätisches Mitentscheidungsrecht
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18
Q

KV-Angehörigkeit kraft Betriebsübergang

A
  • AG übernimmt KV bei BÜ von vorherigen KV-angehörigem AG
  • auch wenn Erwerber nicht KV angehörig -> Weitergeltung gesichert
  • Tritt nicht ein wenn bereits KV-Angehörigkeit vorhanden
  • Tritt nicht ein wenn Veräußerer nur wegen BÜ KV-angehörig
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19
Q

Was ist eine Betriebsübung?

A
  • Verhaltensweisen spielen sich im Laufe der Zeit in Betrieb ein
  • AN belastend / AN begünstigend
  • obwohl ursprünglich kein Rechtsanspruch
  • wird durch schlüssige Vertragsergänzung Bestandteil der Einzelarbeitsverträge
  • Wohlfahrtseinrichtungen - dienen sozialer Sicherheit und wirtsch., kultureller, soz. Förderung
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20
Q

Ungarischer AG entsendet AN nach Ö.

A
  • §7b AVRAG
  • AG mit Sitz in MG d. EWR
  • zu zahlen ist gesetzlich / kv-vertragliche / durch Verordnung festgelegte Entgelt, dass vergleichbare AN von vergleichbaren AG am Arbeitsort erhalten
  • §2 UrlG regelt Urlaub für Dauer d. Entsendung
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21
Q

Kaufmännische Dienste

A
  • Kaufmännische Ausbildung
  • Marktangepasste Entscheidungen
  • Verwaltung kaufm. Unternehmens
  • Verkaufs- u. Marketingtätigkeiten
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22
Q

Leitende Angestellte

A
  • von ArbVG und AZG ausgenommen
  • leiten eigenverantwortlich Betriebsteile
  • maßgeblichen Einfluss auf Führung d. Betriebes
  • können auf Bestand und Entwicklung d. Unternehmens Einfluss nehmen
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23
Q

Was ist ein Betrieb?

A
  • Arbeitsstätte
  • auf arbeitstechnischen Zweck ausgerichtet
  • bildet eine organisatorische Einheit
  • in der eine physische / juristische Person / Personengemeinschaft
  • mit materiellen od. immateriellen Mitteln
  • bestimmte Arbeitsergebnisse verfolgt
  • egal ob Erwerbsabsicht
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24
Q

Organisatorische Einheit d. Betriebes

A
  • Einheit d. Betriebsinhabers
    • Zusammenfassung der Betriebsmittel und AN zu organisatorischen Einheit durch Betriebsinhaber
  • Einheit d. Betriebszwecks
    • einheitlicher Zweck in Arbeitsstätte zur Erzielung von Arbeitsergebnisses
  • Einheit d. Organisation
    • Arbeitseinheit arbeitet in einheilt. Organisation - mit Selbstständigkeit / Eigenständigkeit - Führungskräfte haben Enscheidungsfreiheit bei Tagesfragen
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25
Q

Unternehmen

A
  • auf wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet
  • bildet eine wirtschaftliche Einheit
  • gegliedertes Unternehmen
    • umfasst mehrere Betriebe in denen selbstständig ein arbeitsrechtlicher Zweck verfolgt wird
  • ungegliedertes Unternehmen
    • gemeinsamer arbeitstechnischer Zweck - Unternehmen und Betrieb bilden betriebsverfassungsrechtliche Einheit - Zentraler BR
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26
Q

Konzern

A
  • auf wirtschaftlichen Zweck ausgelegt
  • besteht aus mehreren selbstständig bleibenden Unternehmen
  • Gleichordnungskonzern -
    • mehrere selbstständige UN zu wirtschaftlichen Zweck unter einheitlicher Leitung zusammengefasst
  • Unterordnungskonzern
    • herrschendes und abhängiges UN bilden Konzern
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27
Q

Betriebsratsfonds

A
  • mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse
  • entsteht kraft Gesetztes, wenn AN Mittel erhalten:
  1. Deckung d. Kosten des Betriebsrats
  2. Errichtung / Verwaltung Wohlfahrtseinrichtung
  3. Durchführung Wohlfahrtsmaßnahmen
  • Einnahmequellen:
  1. BR - Umlage
  2. Zuwendungen durch AG
  3. Betriebsinhaber stellt Ausstattungen zur Verfügung
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28
Q

Elemente eines Betriebes

A
  • Arbeitsstätte
  • AN zielbewusst eingesetzt
  • organisatorische Einheit
  • Betriebsinhaber
  • Betriebsmittel
  • fortgesetzt, verfolgte Tätigkeit
  • Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse
  • egal ob Erwerbszweck
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29
Q

Wie wird der Betriebsrat gewählt?

A
  • einberufene Betriebsversammlung wählt Wahlvorstand
  • regelt Vorbereitung und Durchführung der Wahl
  1. Wahlkundmachung ausschreiben
  2. Wählerliste auflegen
  3. Wahlvorschläge entgegennehmen
  • Wahl erfolgt gleich, unmittelbar, geheim, persönlich
  • Ergebnis im Betrieb kundzumachen
  • dem Betriebsinhaber, Arbeitsinspektorat, zuständigen AG u- AN Interessensvertretungen mitzuteilen
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30
Q

Überstunden

A
  • tägliche od. wöchentliche Normalarbeitszeit wird überschritten
  • täglich max. 10 / wöchentlich max 50
  • bei erhöhtem Arbeitsbedarf wöchentlich + 5 / im Kalenderjahr + 60
  • Zuschlag v. 50% od. Zeitausgleich in Freizeit 1:1,5
  • Zuschlag bei Mehrarbeit bei Teilzeit v. 25%
  • wann erfoderlich?
    • Notarbeitsplficht aus AN-Treuepflicht
    • Interessensabwägung zw. Betriebsinteresse & Freizeitinteresse
  • Jugendliche & Schwangere dürfen keine Überstunden machen
  • durch KV weg. Zulassungsnorm änderbar:
    • Höchstarbeitszeit v. 10 auf 12 S.
    • Normalarbeitszeit v. 8 auf 10 S.
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31
Q

Was ist eine Konkurrenzklausel?

A
  • AG möchte nicht dass ehemalige AN konkurrierende Tätigkeit ausübt
  • AN möchte seien Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch auf Arbeitsmarkt verwerten
  • “Konkurrenz & Wettbewerbsklausel” beschränkt die Erwerbstätigkeit d. AN nach Beendigung d. AN
  • AN § 36ff Ang / Arbeiter § 2c AVRAG
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32
Q

Vorraussetzungen für gültige Konkurrenzklausel

A
  1. AN ist volljährig zum ZP d. Abschlusses
  2. Entgelt d. AN im letzten Monat d. AV nicht höher als 17-fache d. Höchstbeitragsgrundlage § 45 ASVG - 2,380€
  3. Beschränkung bezieht sich auf Tätigkeit im Geschäftszweig d. AG
  4. Zeitraum max 1 Jahr 5. Im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse d. AG keine unbillige Erschwerung d. Fortkommens d. AN enthalten

unwirksam wenn:

  1. AN - Tätigkeit ist keine Konkurrenz
  2. AN muss in Branche mit geringerem Einkommen wechseln
  3. AN gehindert Kenntnisse & Berufserfahrung zu verwenden

bei folgenden Beendigungsarten nicht möglich:

  1. AN - Kündigung vom AG verschuldet
  2. AV endet durch AG - Kündigung bzw. Entlassung, jedoch vom AN verschuldet, od. AG zahlt für Beschränkungsdauer (“Karenzentschädigung”)
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33
Q

Weibliche Stellenbewerberin wird gefragt, ob sie schwanger ist

A
  • vorvertragliches Schuldverhältnis
  • über Vorliegen einer Schwangerschaft ist keinesfalls zu informieren
  • gem. Diskriminierungsverbot nach EU Gleichbehandlung RL
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34
Q

Wo ist der Urlaubsanspruch festgelegt und wie wird er berechnet?

A
  • §12 UrlG Ansprüche sind unabdingbar (AN Vorteil)
  • §7 UrlG Ablöseverbot; Vereinbarungen zw. AN & AG über Entgelt für Nichtverbrauch sind unwirksam
  • 30 Werktage - ab 25 Jahren -> 36 Werktage
    • Werktag = Mo - Sa -
    • Arbeitstag = Mo - Fr -
    • Teilzeitbeschäftigte - Umrechnung v. Werktagen auf Urlaubsanspruch
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35
Q

Welcher KV, wenn der AG mehrfach KV-unterworfen ist?

A
  • AG übt mehrere Betriebe aus, es bestehen MG zu mehreren Unternehmen und Fachgruppen
  • §9 Grundsatz d. Tarifeinheit:
  • 2 od. mehrere Betriebe:
    • KV in fachlicher & örtlicher Nahebeziehung anwendbar
  • Haupt- & Nebenbetrieb & abgegrenzte Betriebsabteilungen:
    • KV in fachliche und örtliche Nahebeziehung anwendbar -
  • keine organisatorische Trennung:
    • KV der für den Wirtschaftsbereich gilt & maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung besitzt fällt KV in verschiedene Wirtschaftsbereiche, dann der fachlich & wirtschaftlich prägendste Bereich wenn wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellbar, dann KV mit größter erfasster AN Zahl
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36
Q

Betriebsübergang

A
  • Kontinuität der AV wird gewährleistet trotz Inhaberwechsel
  • Kriterien Betriebsübergang
  1. Art d. UN / Betriebes
  2. Übergang materieller betriebsmittel
  3. Wert d. immateriellen Aktiva zum WechselZP
  4. Übernahme d. Hauptbelegschaft
  5. Übergang d. Kundschaft
  6. Grad d. Ähnlichkeit vor & nach Übergang errichteter Tätigkeit
  7. Dauer eventueller Unterbrechung d. Tätigkeit
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37
Q

Was passiert mit KV bei Betriebsübergang?

A
  • unterliegt Erwerber selben KV wie Veräußerer?
    • KV Geltung bleibt gleich (§8 Z1 ArbVG)
  • unterliegt Erwerber anderem KV?
    • KV Wechsel
    • ür übernommene AN gilt:
      • keine Günstigkeitskriterien
      • kein Verschlechterungsverbot außer Entgeld
      • keine Weitergeltung, wenn kein Äquivalent
      • für Normalarbeitszeit vor BÜ gebührendes KV-Entgeld darf nicht geschmälert werden
      • An hat begünstigtes Kündigungsrecht bei wesentlichen Verschlechterungen
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38
Q

Ausbildungskostenersatz

A
  • Ausbildungskosten:
    • v. AG aufgewendete Kosten für Ausbildung & Spezialkenntnisse, die der AN auch bei anderen AG verwerten kann
  • Einschulungskosten:
    • AN wird mit Eigenheiten d. Betriebes & Tätigkeiten vertraut gemacht -> nicht brauchbar außerhalb d. UN -> nicht rückersatzfähig
  • Fahr- & Aufenthaltskosten zur Ausbildung rückzuerstatten
  • während Ausbildung fortgezahltes Entgelt bei Freistellung, egal ob AN zur Ausbildung verpflichtet
  • Vereinbarungsvorraussetzung
    • schriftlich
    • volljährig
    • zeitliche Bindung max 5 Jahr
  • ausgeschlossen bei best. AV Beendigungsarten:
    • während Probezeit
    • Auslaufen d. Befristung
    • unbegründete Entlassung
    • begründeten vorzeitigen Austritt
    • Entlassung weg. dauernder Dienstunfähigkeit
    • AG Kündigung
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39
Q

Freie Betriebsvereinbarung

A
  1. unwirksame Vereinbarung zw. BR & Betriebsinhaber über unzulässigen Regelungsgegenstand (gem. Gesetz / KV)
  2. hält Schriftformgebot nicht ein
  3. v. unzulässigem Belegschaftsorgan geschlossen
  • haben keine spezifische RW wie normale BV
  • schlüssige Annhame führt zu Ergänzung d. Einzelarbeitsverträge
  • AG / AN Verhalten zeigt Einverständnis
  • wird gem. § 863 ABGB schlüssig als Vertragschablone EV Inhalt
  • gilt auch für neue eintretende AN (abdingbar)
  • keine kollektive Beendigung
    • durch Änderungskündigung
    • durch Einvernehmen mit einzelen AN
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40
Q

Was muss der AG bei Kündigung beachten?

A
  • § 105 ArbVG Kündigungsschutz
  • § 879 ABGB Sittenwidrigkeit
  • einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
  • formfrei
  • Erklärende muss unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme rechnen
    • muss in Sphäre des Machtbereich gelangen
    • unter Anwesenden daher sofortige Wirkung
    • schriftlich (ab Entleerung Hausbriefkastens)
  • AN / AG Pflichten bleiben unberührt
  • bei AG - Kündigung hat der AN während der Frist Anspruch auf 1/5 wöchentlicher Arbeitszeit für Freizeit unter Entgeltfortzahlung
  • §22AnG - AN - einmonatige Frist zum Monatsletzten
  • AG - 6 Wochen Kündigungsfrist zu Quartalsende
  • Arb - 2 Wochenfrist §// GewO
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41
Q

AG versetzt AN in Schichtbetrieb - betriebsverfassungsrechtliches Problem

A
  • vertragsändernde Leistungspflicht
  • AG überschreitet mit einer Weisung Grenzen vertraglich vereinbarter Leistungspflicht
  • konkludente Annahme §863 ABGB
  • schlichte Entsprechung §864 ABGB
  • Versetzungsschutz $101 ArbVG
    • dauernde, voraussichtliche 13 wöchige Änderung / Einreihung ist BR mitzuteilen
    • bei Verschlechterung Zustimmung d. BR erforderlich
    • kann durch Gerichtsurteil ersetzt werden, wenn sachlich gerechtfertigt
    • Schichtarbeit = gravierende Änderung d. Arbeitszeit
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42
Q

Gleitende Arbeitszeit

A
  • AN kann innerhalb eines vereinbarten zeitl. Rahmens (Gleitzeitrahmen) den Beginn u. Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen
  • Block- & Kernzeit unabdingbar
  • Normalarbeitszeit - darf täglich 10 Stunden nicht überschreiten
  • wöchentlich 40 Stunden nur überschreiten wenn in nächste Gleitzeitperiode übertragbar, ansonsten als Überstunden zu verrechnen
  • Einführung durch BV
    • Dauer & Rahmen d. Gleitzeitperiode
    • Höchstmaß d. Übertragungsmöglichkeit
    • Dauer / Lage fiktiver Normalarbeitszeit
    • Festlegung v. Block & Kernzeit ist fakultativ
    • wenn kein BR -> schriftliche Vereinbarung zw. AG & AN (§ 4 AZG)
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43
Q

Ungerechtfertigte Entlassung

A
  • im Bereich d. besonderen Bestandsschutzes ist die Beendigungserklärung ohne Vorliegen besonderer Vorraussetzung unwirksam
  • im Bereich d. allg. Bestandsschutzes
    1. Unwirksamkeitstheorie: Beendigungserklärung ist unwirksam / keine Rechtsfolgen; Av bleibt unberührt
    2. Konversionstheorie: fehlerhafte Erklärung wird in fehlerfreie umgedeutet
    3. Schadenersatztheorie: auch fehlerhafte Erklärung beendet AV; andere Vertragsteil hat Ersatzansprüche; (v. OGH u. Lehre verwendet)
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44
Q

Kündigungsentschädigung

A
  • Empfänger behält Ansprüche, die er auch bis zur ordnungsgemäßen Kündigung gehabt hätte
  • AN wirtschaftlich wie bei ordnungsgemäßer Kündigung zu stellen
  • steht zu bei:
    1. zeitwidriger Kündigung
    2. ungerechtfertigte Entlassung
    3. v. AG verschuldetem gerechtfertigten Austritt d. AN
  • beinhaltet :
    • regelm. Entgelt
    • aliquote Sonderzahlungen
    • fiktive Kündigungsfrist Ansprüche
  • AG hat SE - Ansprüche bei:
    • v. AN verschuldeter Entlassung
    • unberechtigten vorzeitigen Austritt
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45
Q

Ungarischer AG entsendet AN nach Österreich Welches Recht ist anzuwenden?

A
  • Ausländer AG ohne Betriebssitz im Inland
    • Beschäftigungsbewilligung für AN erforderlich
    • Entsendebewilligung, wenn Arbeit nicht längr als 6 Monate dauert
    • keine Bewillgiung für kurzfristige Arbeitsleistungen für die inländische AN nicht herangezogen werden können
    • keine Bewilligung erforderlich
    • §7B AVRAG
      • AG mit Sitz in einem anderen MG d. EWR
      • gesetzliche, kollektivvertragliche od. v. Verordnung festgelegte Entgelt zu zahlen, das am Arbeitsort vergleichbare AN v. vergleichbaren AG gebührt (Ausnahme KV Entgelt Montageprivileg 3 M.)
      • 2§ UrlG ° Urlaub für die Dauer d. Entsendung (Ausnahme Montageprivileg 8 M.)
    • => soll Chancengleichheit für inländische AN & AG ausländische AG & AN gewährleisten
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46
Q

Entgeltfortzahlung aus wichtigem / persönlichen Grund (Ang / Arb)

A
  • aus anderem Grund als Krankheit
  • Unglücksfall ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert (1 Woche / Einzelfälle länger)
  • muss nicht in Person d. AN entstanden sein
  • Grund muss nach Recht, Brauch, Sitte, Herkommen wichtig genug erscheinen
  • Ang. §8Abs3 AngG - Entgeldfortzahlungsanspruch
  • Arb. §1154 ABGB - Entgeldfortzahlungsanspruch durch KV unabdingbar
  • zB.
    • Gerichtstermine,
    • wichtige familiäre Ereignisse
    • Arbeitsplatz weg. Massenstreik unerreichbar
    • Termin bei Rechtsanwalt
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47
Q

Von welchem BR werden überlassene Arbeitskräfte vertreten (Leih - AN)?

A
  • Leih - AN iSd §36 Abs 1 ArbVG
  • obwohl kein AV zum beschäftigenden Betriebsinhaber
  • “alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge & der Heimarbeiter ohne Unterscheid d. Alters”
  • es ist der BR d. derzeit beschäftigenden Betriebes zuständig
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48
Q

Kündigungsschutz bei Schwangeren?

A
  • Meldepflicht d. AN
    • hat bei Bekanntwerden den voraussichtlichen Geburtstermin unmittelbar dem AG mitzuteilen
    • ebenso hat sie ihn unmittelbar v. vorzeitigem Ende zu informieren
  • auf Verlangen d. AG hat die AN auf eigene Kosten
    • eine Bestätigung zum Bestehen d. Schwangerschaft vorzulegen
    • eien Bestätigung zum voraussichtlichen Geburtstermin
  • Meldepflicht & Kündigungsschutz
    • Stellt sich bei Arbeitgeberkündigung nachträglich heraus, dass die AN zum ZP d. Kündigungsauspruches schon schwanger war, ist die Kündigung unwirksam
      • wenn die AN - dem AG binnen 5 Arbeitstagen die Schwangerschaft schriftlich od. mündlich bekannt gibt; (bei Post aufgeben in 5 T)
      • gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung vorlegt
      • => verspätete Meldung = kein Kündigungsschutz
      • Ausnahme: Sie hat kein Verschulden
  • Meldepflicht d. AG
    • AG muss Arbeitsinspektorat schriftlich verständigen über
      • Namen
      • Alter
      • Tätigkeit
      • Arbeitsplatz
      • voraussichtlichen Geburtstermin
      • bei Verletzung durch AG -> Geldstrafe
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49
Q

Was passiert bei der Verletzung v. AschG?

A
  • Kontrolle durch Arbeitsinspektorate
  • ausübenden Organ: Arbeitsinspektoren
    • Überwachung / Einhaltung d. AN - Schutzvors
    • beratende, unterstützende, vermittelnde Funktion in Zusammenarbeit mit Belegschaft & gesetzliche Vertretungen d. AG & AN - § 4 Abs 1 ArbIG
    • können ohne Ankündigung Betriebs & Arbeitsstätten besichtigenl
    • leichte AN - Schutzvorschriftenverletzung
      • AG schriftlich aufgefordert ordnungsgemäßen Zustand herzustellen
      • sonst Anzeige bei zuständiger Verwaltungs- & Strafbehörde
    • schwere AN - Schutzvorschriftenverletzung
      • Strafanzeige ohne vorausgehende Aufforderung
    • bei Lebensgefahr
      • durch Bescheid Beschäftigung v. AN zu untersagen
      • Schließung der Betriebs- & Arbeitsstätte
      • kann Sofortmaßnahmen ergreifen
  • innerbetriebliche Kontrolle durch BR
    • Präventivdienste einrichten
    • Arbeitsmediziner & Sicherheitskräfte
    • Betrieb mit mehr als 10 AN => Sicherheitsvertrauensperson aus Belegschaftskreis mit BR-Zustimmung
    • Betrieb mit mehr als 100 AN => Errichtung v. Arbeitsschutzausschüssen
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50
Q

Darf man AN im Krankenstand kündigen? Problem bei Kündigungszugang

A
  • Zugang:
    • einseitige empfangsbedürftige WE
    • §862a
    • gilt als zugegangen, wenn der Erklärende unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme rechnen durft
    • wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat ist unbedeutend
    • muss in seine Spähre, d.h. Machtbereich gelangt sein
      • unter Anwesenden = sofortige Wirkung
      • schriftliche Beendigungserklärung => TB-merkmal Empfangsbedürftig -> hier der Fall (an letzten Wohnort) mit ZP d. Briefkastenentleerung erfüllt
  • Kündigung bei Krankheit
    • es existiert kein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit
    • mit Zugang d. Kündigungserklärung während d. Krankenstands wird der Ablauf d. Kündigungs- frist ausgelöst & das AV endet zum Kündigungstermin
    • es gibt keine gesetzliche Bestimmung zur Kündigung zur Unzeit
    • auch nicht aus Fürsorgepflicht d. AG ableitbar
    • AN hat trotz Beendigung d. AV Anspruch auf das Krankengeld das ihm ohne Kündigung zugestanden hatte
    • tritt der Krankenstand erst nach Kündigungs- ein, endet der Entgelfortzahlungsanspruch mit Kündigungstermin
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51
Q

Unmittelbare Diskriminierung

A
  • eine Person erfährt aufgrund eines im GlBG genannten Motivs in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstigere Behandlung als eine andere Person
  • Rspr hat sich bisher nur mit geschlechtsbezogener Diskriminierung befasst
    • unterschiedliche Löhne
    • untersch. Anfallsalter v. Betriebspensionen
    • untersch. Pensionsanfallsalter => erleichterte Kündigung
    • zulässig ist die unterschiedliche Anspruchsvorraussetzung für Sozialplanleistungen (F. 50/M. 60)
    • für alle missbilligten Motive (außer Geschlecht) gilt gem. § 20ABs1 GlBG
    • das betreffende Merkmal ist gerechtfertigt, wenn es bei berufliche Ausübung od. ihrer Rahmenbedingungen eine wesentliche / entscheidende Vorraussetzung ist
52
Q

Mittelbare Diskriminierung

A
  • dem Anschein nach neutrale Kriterien, Vorschriften od. Verfahren, die ein GlBG-Motiv aufweisen, werden Personen die dieses Merkmal aufweisen gegenüber anderen Personen benachteiligt;
  • Ausnahme: die betreffende Vorschriften, Kriterien, Verfahren werden durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, wenn die Mittel zur Erreichung angemessen sind;
  • bisher vorallem Fälle v. Frauen & Teilzeitbeschäftigung
  • Diskriminierung durch Assoziierung
    • Eltern behinderter Kinder / Geschw. v. Homos
    • Maßnahmen
      • “Positive Maßnahmen” - zur Gleichstellung v. M/F
      • Ausgleich v. Benachteiligung
      • “Quotenregelung” nur bei sichergestellter obj. Bewertung erlaubt
53
Q

Versetzung / 2 Ebenen

A
  • § 101 ArbVG - Versetzungsschutz
  • jede voraussichtlich mindestens 13-wöchige dauernde Einreihung eines AN auf anderen Arbeitsplatz ist dem BR mitzuteilen
  • Zustimmung d. BR bei Verschlechterung d. Arbeitsbedingungen erforderlich
  • kann durch Gerichtsurteil ersetzt werden, wenn sachlich gerechtfertigt
54
Q

Widerrufsvorbehalt (Leistung mit / ohne Rechtsansprüche)

A
  • dient Flexibilisierung v. Entgeltvorbehalten
  • die Entgelthöhe kann einseitig v. AG an veränderte Verhältnisse angepasst zu werden
  • AG kann Entgelt einseitig, ohne AN-Zustimmung, abändern bzw. Entgeldteile zur Gänze widerrufen
  • solche Vorbehalte dürfen nur im billigen Ermessen ausgeübt werden
    • => betriebliche Interesse d. AG an der an der Entgeltreduktion ist mit dem Interesse d. AN an der Aufrechterhaltung bisheriger Arbeitsbedingungen abzuwägen
55
Q

Entlassungsgründe Angestellte § 27 AngG

A
  • im Dienst (vorsätzlicher Verstoß geg. die dienstlichen Interessen d. AG)
  • ist aufgrund Handlungen d. Vertrauens d. DG unwürdig; (Fahrlässig genügt)
  • unfähig Dienste zu leisten
  • betreibt ohne Einwilligung d. DG ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen
  • macht im Geschäftszweig d. Unternehmen auf eigene Rechnung fremdeHandelsgeschäfte
  • Dienstleistung unterlässt / verweigert, ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund
  • verhindert weg. Freiheitsstrafe od. Abwesenheit für erhebliche Zeit (nicht bei Krankheit, Unglück)
  • Tätlichkeiten, Verletzungen d. Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen geg. DG
56
Q

Entlassungsgründe Arbeiter § 82 Gewerbeordnung

A
  • zur vereinbarten Arbeit unfähig
  • Trunksucht / vergebens verwarnt
  • durch Diebstahl / Veruntreuung / strafbare Handlung dem Vertrauen d. Gewerbeinhabers unwürdig
  • Verrat v. Geschäftsgeheimnissen / abträgliche Nebenbeschäftigung
  • Arbeit unbefugt verlassen / Pflichten vernachlässigt
  • grobe Ehrbeleidigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung geg. Gewerbeinhaber
  • abschreckende Krankheit / od. durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig
  • 14 Tage od. länger gefährlich angehalten (Unterlassungshaft / unverschuldete Haft)
57
Q

Wann ist eine Entlassung zulässig?

A
  • im besonderen Bestandschutz unwirksam wenn:
    • zeitwidrig (termin-fristwidrig)
    • verspätet (weil nicht unverzüglich)
    • ungerechtfertigt (kein Vorliegen eines Entlassungrundes)
  • im allg. Bestandschutz gilt:
    1. Unwirksamkeitstheorie
      • fehlerhafte Erklärung ist gänzlich unwirksam entfalltet keine Rechtsfolgen; AV unberührt
    2. Konversionstheorie
      • fehlerhafte Erklärung wird in eine fehlerfreie Erklärung umgedeutet
    3. Schadensersatztheorie
      • jede fehlerhafte Erklärung beendet das AV
      • dem anderen Vertragsteil stehen Ersatzansprüche zu => OGH § Lehre pflegt Schadensersatztheorie §106 ArbVG
      • vertragstreue Empfänger behält Ansrpüche die auch bis ordnungsmäßer Kündigung bestanden & entstanden wären
      • wirtschaftlich wie bei rechtmäßiger Auflösung zu stellen
      • Kündigungsentschädigung steht zu bei:
        • zeitwidriger
        • ungerechtfertigter
        • verspäteter Entlassung
        • verschuldetem gerechtfertigtem Austritt d. AN
      • AG hat SE - Anspruch, wenn:
        • v. AN verschuldeter Entlassung
        • v. AN vorzeitigem unberechtigtem Austritt
        • AG kann durch plötzlichen Ausfall verursachte Überstundenzuschläge od. höhere Kosten einer überlassenen Arbeitskraft fordern;
58
Q

Was ist eine Betriebspension? Welche Arten gibt es?

A
  • begründet durch
    • Vertrag (EV, eins. Erklärung)
    • Normen koll. Rechtsgestaltung
  • AG nicht gesetzlich dazu verpflichtet
  • ergänzen die Leistungen gesetzlichen Pensionsversicherung
  • 2 Modelle d. Gestaltung
    1. Pension in bestimmter Höhe zugesagt, auf welche Leistungen d. gesetzliche SV angerechnet werden
    2. Von gesetzlicher Pension unabhängige Leistungen werden in bestimmter Höhe zugesagt (besser kalkulierbar)
    • innerhalb d. 2 Modelle
      • Pensionskassenlösungen
      • betriebliche Kollektivversicherung
      • Lebensversicherungszusage
      • Direktzusage
        • AG verpflichtet sich ohne Zwischenschaltung Dritter selbst zu bezahlen - europarechtlicher “Grundsatz d. gleichen Entgelts für Männer & Frauen bei gleicher Arbeit
59
Q

Urlaubsanspruch bei beendetem Dienstverhältnis?

A
  • aliquote Urlaubsersatzleistung für laufendes Urlaubsjahr (nicht bei ungerechtfertigtem Austritt)
  • Dauer d. Dienstzeit im Verhältnis zum gesamten gesamten Jahresnanspruch
  • nicht verjährter nicht verbrauchter Resturlaub aus dem vergangenen Jahr ist in vollem Ausmaß zu erstatten
  • AN hat Urlaub nicht verpflichtend zw. & während Kündigungsfrist zu verbrauchen
  • Anspruch ist vertretbar
  • Ersatzleistung unterliegt Sozialversicherungspflicht -> Arbeitsverhältnis quasi “verlängert”
60
Q

KV im Verhältnis zu anderen Rechtsquellen rechtlicher & sachlicher Zusammenhang

A
  • eigenständige Rechtsquelle
  • BV & Einzelvereinbarungen zw. AN & AG können KV-Mindestansprüche d. AN erweitern & verbessern, nicht aber aufheben & einschränken
    • => Unabhängige d. KV-Bestimmungen
    • => Charakter als Mindestbedigungen
  • Günsitgkeitsprinzip
    • -> Gruppenverlgeich
    • Ordnungsprinzip
      • KV - Parteien können Bestimmungen absolute Wirkung verleihen - bei sachlichem Grund auch dispositive Wirkung verleihbar
61
Q

Kündigung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft

A
  • verpöntes Motiv nach §105 Abs 3 Z1
  • AN macht v. seiner Koalitionsfreiheit gebrauch
  • AN muss das Motiv nicht beweisen sondern lediglich glaubhaft mache
  • BR ist vorhanden
    • BR ist zu verständigen -> 7 T-Frist zur Stellungnahme
    1. Zustimmen -> AN kann innerhalb 2 Wochen nach Kündigung selbst bei Gericht anfechten
    2. Widersprechen - > AN fordert BR auf innerhalb 7 Tage anzufechten
    3. Schweigen -> AN kann innerhalb v. 2 Wochen nach Kündigung selbst bei Gericht anfechten
  • Kein BR vorhanden
    • AN kann die Kündigung selbst innerhalb v. 2 Wochen bei Gericht anfechten
62
Q

Telefonüberwachungsanlage, welche BV? Interessensabwägung

A
  • Notwendige BV - §96 ArbVG
  • Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahmen
  • 2 Elemente
    1. liegt eine Kontrollmaßnahme bzw. technisches System zur AN-Kontrolle vor?
      • Alle zur AN-Überwachung geeigneten Verhaltensweisen & technischen Vorrichtungen die objektiv zur Kontrolle geeignet sind
      • subj. Absicht d. Betriebsinhabers irrelevant
      • nur auf Dauer angelegte Kontrollmaßnahmen sind zustimmungspflichtig
    2. Menschenwürde - §16 ABGB (allg. Persönlichkeitsrecht) v. Rechtsordnung geschützte Grundwerte
      1. Kontrollmaßnahmen tangiert Menschenwürde -> mitbestimmungspflichtig
      2. Kontrollmaßnahme tangiert Menschenwürde nicht -> mitbestimmungsfrei
      3. Kontrollmaßnahme verletzt Menschenwürde -> unzulässig (sittenwidrig)
      • berührt Menschenwürde selbst dann, wenn Privatgespräche anonymisierbar (angerufene Teiln. system. & vollständig erfasst) verweigert BR Zustimmung -> wandelt sich BV zu einer erzwingbaren BV
63
Q

Entgeltfortzahlung bei Sponsion

A
  • § 8Abs 3 AngG
  • andere wichtige Gründe
  • ohne Verschulden
  • während verhältnismäßig kurzer Zeit
  • nach Recht/Sitte/Herkommen wichtig genug
  • Anspruch auf Entgelt besteht für verhältnismäßig kurze Zeit - 7 Tage
64
Q

Wie beendet man einen KV?

A
  • Kündigung - nach Ablauf v. 1 Jahr v. jeder Partei unter Frist v. 3 Monaten zum Monatsletzten
  • schriftlich = eingeschriebener Brief
  • andere Kündigungsbestimmungen können frei festgelegt werden
  • neben Kündigung:
    • beidseitig durch Einvernehmen einseitig aus wichtigem Grund
    • Beendigung d. KV durch Verlust d. KV-Fähigkeit durch freie Berufsvereinigung
65
Q

Sonderregelungen über Teilzeit?

A
  • Teilzeit:
    • vereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet, die gesetzliche Normalarbeitszeit
  • Mehrarbeit:
    • teilzeitbeschäftigte AN leisten mehr als vereinbarte Arbeitsausmaß
    • Vorraussetzungen
      • gesetzliche Bestimmungen
      • Vorliegen v. erhöhtem Arbeitsbedarf / Vornahme v. Vor- u. Abschlussarbeite
      • berücksichtigungswürdiges Interesse d. AN steht nicht im Wege
      1. Mehrarbeitszuschlag v. 25%
      2. Zeitausgleich
      • kein Mehrheitszuschlag wenn:
        • Einvernehmliche Ausdehnung d. Arbeitszeit
        • Teilzeitdurchrechnung Stunden - Freizeit 1:1 innerhalb Quartals
        • Gleitzeit: wenn in nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann
        • Differenzstunden - KV verkürzt Arbeitszeit & & sieht kein Zuschlag vor
66
Q

AN - Entgeltansprüche

A
  • Lohn / Gehalt + sonstige ordentliche & außerordentliche Leistungen
  • entgeltferne Leistungen
  • Aufwandsentschädigung
    • nicht wegen zur Verfügungstellen d. Arbeitskraft gedacht
    • decken Aufwendung: Kilometergeld, Dienstreisen erhöhter Reinigungsaufwand
    • Höhe - §1152 AGBG
      • angemessenes Entgelt
      • nach vertragliche Vereinbarung
      • KV - Mindestlohnniveau
      • Überlassene AN
      • §10 AÜG angemessenes / ortsübliches Entgelt 1x Monat
67
Q

Wer haftet für die Verletzung v. Arbeitnehmerschutzbestimmungen

A
  • teil d. öffentl. Rechts
  • Gebote / Verbote durch staatliche Verwaltungsbehörden überwacht
  • kein subjektiver einzelner Rechtsanspruch - sondern einzelne Pflichten d. AG
  • konkretisieren grundsätzlich die privatrechtliche Fürsorgepflicht d. AG
  • Bestimmungen werden zu Pflichten aus dem AV
  • Verletzung:
    • wird eine AN-Schutznorm verletzt, wird daher auch die Fürsorgepflicht d. AG verletzt
  • AG hat gem. §1157 AGBG den Betrieb zum Schutz d. Lebens & Gesundheit d. AN zu organisieren
  • strafrechtliche Verantwortlichkeit
    • Natürliche Person direkt
    • Juristische Person (Vertreter)
      • Ist auf Verlangen d. Behörde verpflichtet aus ihrem Kreis die verantwortlich beauftragten zu stellen
68
Q

AN - ähnliche Personen

A
  • § 51 Abs 3 Z 2 ASGG
  • stehen in keinen AV
  • arbeiten in Auftrag & Rechnung bestimmter anderer Personen
  • wirtschaftlich Unselbstständigkeit
    • nähert Erwerbstätigen soweit AN an, das auch ASGG / DHG für sie gelten
    • rechtliche Verbindung spielt keine Rolle
    • wirtschaftliche Selbstbestimmung iS v. Entschluss
    • Entscheidungsfähigkeit auf Minimum
    • Gerichtsbarkeit bei Arbeit- & Sozialgerichten - DHG / AÜG / GlBG / KautschG
69
Q

AN wird gekündigt & BR ist vorhanden

A
  • BR ist v. der Kündigungsabsicht zu informieren
  • BR kann innerhalb 7-Tage Frist Beratung verlangen & Stellungnahme abgeben
  • BR hat 3 Möglichkeiten
    1. zustimmen (2/3 Mehrheit) §68 Abs 2 ArbVG
    2. widersprechen
    3. schweigen
  • 7-Tagefrist muss v. AG nicht abgewartet werden
  • ohne Vorverfahren ist die Kündigung unwirksam;
  • AN kann auf Fortbestand d. AV klagen
  1. BR stimmt zu
    • Anfechtung weg. Sozialwidrigkeit kann nicht mehr erfolgen
    • “Sperrecht” - BR kann v. Anfechtung ausschließen
    • AN kann nur weg. verpönten Motivs anfechten
  2. BR widerspricht
    • AG kann Kündigung dennoch aussprechen
    • hat BR aber davon zu informieren
    • AN kann BR auffordern Kündigung vor Gericht anzufechten
    • tut d. BR das nicht, kann der AN Kündigung in 14 Tagen selbst bei Gericht anfechten
    • sowohl - verpöntes Motiv, als auch Sozialwidrigkeit (Sozialvergleich)
  3. BR schweigt
    • AN kann Kündigung in 14 Tagen selbst beim Gericht anfechten
    • §105 Abs4 ArbVG
    • verpöntes Motiv
    • Sozialwidrigkeit (kein Sozialvergleich)
    • (BR will nicht sperren, hat aber kein Bedenken geg. die Auswahl d. zu kündigenden AN)
70
Q

Risikohaftung DN / was passiert bei Verschulden

A
  • 2 Fälle
  1. AN schädigt Dritten
    • mangels Erfüllungs- & Besorgnisgehilfenhaftung kann der Schaden nicht beim AG geltend gemacht werden
    • kein Regress im Innenverhältnis zum AG
    • AN ist voll ersatzpflichtig gegen Dritten
  2. AN setzt Privateigentum bei Erfüllung d. Arbeitsleistung ein
    • AN trägt den Schaden / Untergang an der Sache selbst
    • 1014§ AGBG wird in beiden Fällen angewendet, analog (bürgerliches rechtliches Auftragsrecht - rechtliche Tätig werden für andere)
    • notwenig nützliche Aufwendungen bei der Auftragserfüllung -> AG-Ersatz für geltenden SE an Dritte od. Schaden an Privateigentum
    • Grund: AN handelt im Interesse d. AG, das Risiko d. Tätigkeit ist im wirtschaftlichen zurechenbar, weil er auch den wirtschaftlichen Nutzen hat
71
Q

Teilkündigung / Betriebsfreistellung

A
  • einzelne Vereinbarungen d. AV werden durch einseitige Beendigungserklärung außer Kraft gesetzt
  • der gekündigte Vertragsbestandteil muss auch als selbstständiger Vertrag alleine bestehen können
    • gewisse Eigenständigkeit
    • gesonderte Entlohnung
  • in der Praxis: freie BÜ / BV wo bloß AG verpflichtende Vertragsergänzungen beseitigt werden sollten
  • ähnlich einseitiger Widerruf v. Vertragsteilen
    • einseitige WE
    • Gestaltungsrecht
    • soweit möglich wie vertraglich vereinbart
    • Grenzen:
      • zwingendes Recht / gute Sitten
    • Unterschied zu Teilkündigung:
      • sofortige Rechtswirkung
      • keine Kündigungsfrist
72
Q

AN iSd Betriebsverfassungsrechts

A
  • grenzt den persönlichen Geltungsbereich d. Betriebsverfassungsrechts ab
  • nur diese Personen können
    • an BR teilnehmen
    • v. BR vertreten werden
    • unterliegen BV
  • §36 Abs 1 ArbVG
    • “alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen inklusive Lehrlinge & Heimarbeiter ohen Unterscheid d. Alters”
    • -> persönliche Abhängigkeit + faktische Einbindung in betriebliche Organisation v. Bedeutung
    • insofern sind auch AN:
      • Beamte (AV auf hoheitlicher Bestellungsakt)
      • illegal beschäftigte Ausländer (kein güllt. AV)
      • Leih - AN (kein AV zum beschäftigenden BI)
  • aufgrund AV im Betrieb beschäftigt, aber v. Geltungsbereich d. Betriebsverfassung ausgenommen weg. unterschiedlicher Interessensausrichtung als bei der restlichen Belegschaft:
    • §36 Abs 2 ArbVG - Organ d. gesetzliche Vertretung einer J.P.
      • Geschäftsführer einer GmBH
      • leitende Angestellte (maßgebl. Einfluss)
73
Q

Rückberufung aus dem Urlaub

A
  • bei wichtigem Gründen wie Krankheit
  • schwerwiegenden betrieblichen Angelegenheiten
    • => ist Rückberufung aus dem Urlaub möglich
  • Abwägung zw. betrieblicher Erfordernis & Erholungsbedürnis d. AN
74
Q

Werkvertrag

A
  • Werkunternehmer schuldet das Herstellen eines bestimmten Erfolges & nicht das bloße Bemühen
  • Zielschuldverhältnis
  • wird mit Leistungserfüllung beendet
  • Werkunternehmer ist selbstständig & hat für die Werkherstellung Gewähr zu leisten
  • im Gegensatz zum freien DV ist der Leistungsgegenstand sehr genau & individuell konkret umschrieben
    • => weitere Konkretisierungen durch Weisungen sind nicht erforderlich
    • (im freien DV ist die Leistung bloß gattungsmäßig umschrieben - Kanzleidienste, . . .) -> im “gelebten Rechtsverhältnis” durch einzelne Weisungen abgerufen
75
Q

AN bekommt zu ausgezahlt

A
  • rechtsgrundlos zu viel Gezahltes kann grundsätzlich zurückgefordert werden §1431 ABGB
  • Ausnahme:
    • v. AN im guten Glauben verbraucht
    • § 328 AGBG - Redlichkeit d. AN wird vermutet
  • bei Rückförderung hat der AG die Unredlichkeit zu beweisen
  • AN muss tatsächlichen Verbrauch nicht beweisen
    • gilt jedoch nicht für zu wenig abgeführte Lohnsteuer
76
Q

Freier Dienstvertrag

A
  • Merkmale persönlicher Abhängigkeit nur schwach ausgeprägt => DN “frei”
  • regelt / ändert Arbeitsablauf selbst
  • keine Anwesenheitspflicht
  • kann sich vertreten lassen
  • auf den freien DV sind nur jene arbeitsrechtlichen Normen analog anzuwenden, die nicht v. persönlichen Abhängigkeitsverhätlnis d. AN ausgehen
    • zB. Konsulentenverhältnis, Rettungsarzt, Werbeleiter, Sprachlehrer, Vereinsarzt, Vorstandsmitglieder v. AG, Rechtsberater, Vereinsarzt
  • Unterscheidung SV-rechtlich unwichtig, weil jede Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig ist
77
Q

Sozialplan

A
  • § 109 ArbVG
  • vorallem Betriebsänderungen iFv
    • Vetriebseinschränkugen
    • Stilllegungen
    • Verlegungen
    • Massenkündigungen
  • Betriebe mit mindestens 20 AN
  • für Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für Großteil d. Belegschaft
    • => Maßnahmen zur Verhinderung / Beseitigung / Milderung dieser Folgen durch BV
    • zB. Personalabbau, längerer Anfahrtsweg, Versetzung, Änderung v. BV / KV / Verdiensteinschränkung
  • regeln auch AV ausgeschiedener AN
    • Inhalt:
    • Umschulungsmaßnahmen
    • Kündigungsverzicht d. AG
    • Höhere Abfertigung
    • Überbrückungshilfen
78
Q

Nachwirkungen d. KV

A
  • KV bleibt aufrecht für AV die vor seinem Erlöschen v. ihm erfasst wurden
    • solange für jene AV kein neuer KV wirksam ist
    • solange mit dem betroffenen AN nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird
  • § 13 ArbVG
    • BV kann die Nachwirkung ebenfalls beenden
  • KV erlischt:
    • schuldrechtliche Ansprüche & Verpflichtungen erlöschen
    • normativer auf AV einwirkender Teil bleibt bestehen
      • => soll KV-lose Phase überbrücken
    • Vorraussetzung für Nachwirkung
      • KV erlischt (egal ob Kündigung od. einvernehml. Aufl.)
    • Nachwirkung = abgeschwächte Normwirkung
    1. nachwirkende KV erfasst neu eintretende AN nicht
    2. kann auch durch neue ungünstigere BV & EV abgedungen werden
      • => nur dispositiv - nicht relativ zwingend
    • Nachwirkung endet, wenn neuer KV in Geltung tritt mit selben Regelungsbereich & selben Regelungsgegenstand wie der alte KV
      • wenn nicht alle Materien v. alten KV geregelt sind
      • => Interpretation ob neue KV Ersatz für alten KV (nur wenn ja, endet NW vollständig)
79
Q
A
80
Q

Diskriminierung bei Einstellung

A
  • “Lohngleichheits-RL” 75/117/EWG
  • Gleichbehandlungsrichtlinie
  • gem. Art. 19 AEUV besteht die Kompetenz der EU geeignete Vorkehrung geg. Diskriminierung zu treffen
    • gegen Gründe aus:
      • Geschlecht
      • ethn. Herrkunft
      • Religion
      • Weltanschauung
      • Alter
      • Sexualität
  • auf dieser Grundlage entstand:
    • “Antirassismusrichtlinie”
    • “Gleichheitsstellungsrahmenrichtlinie”
    • =>Umsetzung in Österreich 2004 iFd Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) neu erlassen
    • geschlechtsneutrale bzw. diskriminierungsfreie Stellenausschreibung
      • Ausnahme:
        • Geschlecht unverzichtbare V. für Beruf
  • Verletzung d. GlBG:
  • hätte der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten?
    • kein Anspruch auf Begründung d. AV
    • nur Anspruch auf SE ->
      • wenn ja - 1 Monatsentgelt
      • wenn nein - max 500€
81
Q

Entlassung / Kündigungsentschädigung

A
  • vorzeitige Auflösung d. AV aus wichtigem Grund
  • v. AN - Seite
    • Austritt
  • v. AG - Seite
    • Entlassung
  • aus “wichtiger Grund”
    • die Aufrechterhaltung d. Vertrages kann bis zur Frist nicht mehr zugemutet werden
    • kein schuldhaftes Verhalten notwednig
  • Unverzüglichkeitsgrundsatz
    • unverzüglich
    • bei schuldhafter Verzögerung geht das Austrittsrecht / Entlassungsrecht unter
    • Zeit für Rechtsauskunft ist zu billigen
  • Nachschieben v. Entlassungsgründen
    • der Grund muss erst im Bestreitungsfall dargelegt werde
    • Grund wird erst nachträglich bekannt, muss aber zum Entlassungs-ZP schon vorgelegen sein
  • AGBG kennt keine Entlassungs- u. Austrittgründe
  • AV kann ohne Einhaltung d. Kündigungsfrist v. jeder Partei aus wichtigem Grund gelöst werden § 1162
  • § 27 AnG - demonstrative Aufzählung v. Entlassungsgründen
  • § 26 Austrittsgründe
  • GewO 1859 in § 82b für Arbeiter abschließend taxativ
  • Kündigungsentschädigung (SE-Anspruch)
    • der vertragstreue Eklärungsempfänger behält Ansprüche die er auch bis zur ordnungsgem. Kündigung gehabt hätte (§ 1162b ABGB / § 29 Abs 1 AngG)
    • AN wird wirtschaftlich wie bei rechtmäßiger Auflösung d. AV gestellt
    • steht zu bei
      • bei zeitwidriger Kündigung
      • ungerechtfertigter Entlassung
      • v. AG verschuldeten gerechtfertigten Austritt d. AN
        • regelmäßiges Entgeld + aliquote Sonderzahlungen d. fiktiven Kündigungsfrist
        • Berechnung Mitverschulden d. AN zu beachten
82
Q

Beendigung v. freien BV

A
  1. vereinbarten Widerruf = einseitig
  2. Einvernehmen mit jedem einzelnen AN
  3. Änderungskündigung
  • Mehrleistung d. AN kann auch als Auslobung gedeutet werden (“gemischte BÜ”)
    • an unbestimmten Personenkreis gerichtete Zusage einer Belohnung für Leistung od. Erfolg
    • Vorteil:
      • AN keine Verpflichtung zur Mehrleistung in Zukunft
      • AG kann in selber Form wieder leicht widerrufen
83
Q

Organisatorische Einheit eines Betriebes

A
  1. Einheit d. Betriebsinhabers
    • Betriebsinhaber fasst Betriebsmittel & AN zu organisatorischer Einheit zusammen
    • hat die Arbeitsstätte mehrere Betriebsinhaber, kann ein Betrieb nur angenommen werden, wenn sie zu einer Einheit zusammengeschlossen werden
  2. Einheit d. Organisation
    • Arbeitseinheit arbeitet unter einheitlicher Organisation
    • hat somit ein gewisses Maß an Selbstständigkeit bei Erreichung des Betriebszwecks
    • Kompetenz v. leitenden Angestellten für Tagesfragen ist entscheidend
    • Ergebnis d. Arbeitsvorganges weist (beschränkt) Abgeschlossenheit & Eigenständigkeit (Unabhängigkeit) v. anderen Betriebsvorgängen auf; (am Markt verkaufbar?)
  3. Einheit d. Betriebszwecks
    • in der Arbeitsstätte muss ein einheitlicher Zweck verfolgt werden
    • unmittelbarer / technischer Zweck zur Erzielung v. Arbeitsergebnissen
  • Arbeitsstätten mit mehr als 50 AN können auch ohne alle Betriebsmerkmale durch ein Gerichtsurteil einem Betrieb gleichgestellt werden
  • Vorraussetzung:
    • v. Hauptbetrieb weit entfernt
    • hinsichtlich Aufgabenbereich & Organisation ist Eigenständigkeit eines Betriebes erforderlich
      • => ohne diese Kriterien -> unselbstständiger Betriebsteil
      • wird erst zusammen mit anderen Betriebsteilen ein Betrieb
      • nur für einen Betrieb ist ein BR möglich
      • im Zweifel Feststellungsklage auf Betriebseigenschaft
84
Q

Was passiert mit einer BV bei Betriebsübergang?

A
  • §31 Abs 4 bis 7 ArbVG 1
  1. Betriebsinhaberwechsel:
    • berührt BV nicht
    • bei massiven Änderungen d. Betriebsstruktur (bis Verlust d. Betriebsidentität):
      • BV geht unter
  2. Verselbstständigung v. Betriebsteilen:
    • berührt BV nicht
    • Betriebsteil wird quasi zu neuem Betrieb
    • erfolgt vorallem durch Einräumung v. Selbstständigkeit in arbeitsrechtlicher Hinsicht
  3. Zusammenschluss durch Neubildung
    • berührt BV nicht
    • verschiedene Betriebsteile werden zusammengeschlossen
    • BV bleibt für erfassten AN auch im neuen Betrieb aufrecht
    • “personenbezogene Rechtsgestaltung”
      • => BV gilt daher nicht für neue Mitarbeiter
    • Aufnahme eines Betriebsteils in neuen Betrieb
      • prinzipiell gilt BV d. aufnehmenden Betriebs
      • für nicht geregelte Angelegenheiten gilt die BV d. aufgenommenen Betriebs (“lückenfüllende personenbez. Restgeltung”)
85
Q

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

A
  • Ergebnis langer richterlicher Rechtsfortbildung
  • verschiedene AN dürfen nicht aus Willkür & sachfremden Gründen schlechter behandelt werden
  • => Fürsorgepflicht d. AG
  • Anwendung nur zw. Arbeitsvertragsparteien
    • nicht jene v. KV & BV (hier gilt verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz)
  • auf Gesamtheit d. Arbeitsbedingungen anzuwenden
  • stellt Minderheitenschutz dar
    • es entsteht kein Anspruch bei Bevorzugung einzelner AN
  • bei verbotenen Differenzierungskriterien kommt es nicht auf AN - Zahl an
    • = willkürliche & unsachliche Schlechterstellung
    • sachliche Rechtfertigung:
      1. Sachlicher Grund
        • = Grund muss im AV wurzeln
        • Umstände d. Privatsphäre nur wenn sie Vollzug d. AV beeinflussen
      2. Grund muss geeignet sein, die Differenzierung einem obj. Beobachter begreiflicher zu machen
      • muss verallgemeinerungsfähiges Prinzip zu Grunde liegen
      • AG kann aufgestellte Regeln abändern od. auslaufen lassen
      • => Anwendung allgemein zeitlicher Differenzierungskriterien (Stichtagsregelung) (zB neuer AN erhält keine Zulage mehr
      1. Differenzierungskriterium darf nicht v. der Rechtsordnung abgelehnt werden
    • diskriminierte AN hat Anspruch auf Gleichbehandlung wenn:
      1. AN kann Schlechterstellung vor Gericht beweisen
      2. AG misslingt der Gegenbeweis
86
Q

Dienstzettel

A
  • bloße Beweisfunktion (an sich kein Vertrag)
  • Bestätigung für Abschluss d. AV
  • an AN zu übergeben
  • beeinhaltet wesntliche Rechte & pflichten
    • Name & Anschrift
    • ZP Beginn d. AV
    • Dauer Kündigungsfrist
    • Kündigungstermin
    • Arbeitsort
    • Normalarbeitszeit
    • Einstufung Lohnschema
    • Gehalt
    • Ausmaß jährl. Erholungsurlaubs
  • seit 2004 DIenstzettelpflicht auch für freie DN
  • ist nicht auszustellen wenn
    • AV kurzer als 1 Monat
    • schriftlicher AV wurde errichtet & ausgehändigt (mit alle wesentl. Angaben)
87
Q

Hat jeder AN Anspruch auf Leistung einer Sonderzahlung? Worin besteht die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch?

A
  • Sonderzahlungen = Remunerationen
  • sog „Weihnachts- und Urlaubsgeld“ => 13. & 14. Monatsbezug
  • sind gesetzlich nicht vorgesehen
  • als „austriacum“ finden sie sich aber in allen Kollektivverträgen
  • werden außerhalb des Geltungsbereiches von Kollektivverträgen in den Einzelarbeitsverträgen vereinbart
88
Q

Was versteht man unter AN- Entsendung?

A
  • AN in Ö. von AG ohne Sitz und ohne Mitgliedschaft zu einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Ö.
    • erhalten gem § 7 AVRAG mind. jenes gesetzliche bzw kollektivvertragliche Entgelt das vergleichbaren AN von vergleichbaren AG bekommen
  • § 7a regelt den Fall
    • dass ein AN von einem AG ohne Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Ö. entsandt wird
    • In diesem Fall ist § 7 AVRAG (Mindestlohnanspruch) anwendbar (Ausnahme Monateprivileg)
    • außerdem steht Urlaub nach § 2 UrlG für die Dauer der Entsendung zu
  • § 7b regelt den Fall
    • dass ein AN von einem AG mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeisleistung nach Ö. entsandt wird
    • es gebührt das gesetzliche, kollektivvertragliche oder durch Verordnung festgelegte Entgelt, dass am Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren AG gebührt
      • (Ausnahme bei kollektivvertraglichem Entgelt: Monateprivileg – 3 Monate).
    • Außerdem steht Urlaub nach § 2 UrlG für die Dauer der Entsendung zu
  • es die kollektivertraglich geregelten Arbeitszeiten einzuhalten
  • es ist ein Dienstettel bereitzuhalten.
89
Q

Vorraussetzungen für legale Beschäftigung v. Ausländern?

A
  • Ausländer = wer nicht die österr. / EU- / EWR- Staatsbürgerschaft besitzt.
  • ausgenommen vom AuslBG
    • Flüchtlinge
    • Ehegatten & Kinder von Österreichern / EU- / EWR- Bürgern
    • diplomatischen/konsularischen Beschäftigte
  • Beschäftigung = Verwendung in AV / an-ähnliches Verhältnis / Ausbildungsverhätnis
  • für Beschäftigung erforderlich
    • Beschäftigungsbewilligung
    • Entsendebewilligung
    • Anzeigebestätigung
    • EU- Entsendebestätigung
    • gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt
  • Beschäftigungsbewilligung
    • v. regionalen Geschäftsstelle d. AMS
    • auf Antrag d. AG
    • für konkreten Arbeitsplatz
    • erstreckt sich nur auf den konkreten Arbeitsvertrag d. antragstellenden AG
    • andere Beschäftigungen nicht abgedeckt.
    • Erteilung abhängig von:
      • Gewähr dass der AG Lohn- & Arbeitsbdingungen einhält
      • Ausländer legal in Ö
      • keine Gründe in Person (Verstöße)
      • nur bestimmtes Koningent in Ö.
      • § 8 AuslBG - keine schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen, als vergleichbarer inländichen AN d. Betriebes
    • bei wenig Plätzen od. Streichungen -> AUsländer zuerst
    • Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen, max. 1 Jahr
  • Ohne Beschäftigungsbewilligung wäre AV zw. Ausländer & inländsichem AG unwirksam
    • daher sieht § 29 AuslBG vor, dass der Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegen AG die gleichen Ansprüche wie aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrages hat
    • der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung macht die Beschäftigung nicht eo ipso rechtswidrig
    • vielmehr ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen vom AG unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen und Termine zu beenden
90
Q

Mindestlohntarif

A
  • wird v. Bundeseinigungsamt erlassen
  • zwingende Mindestentgelte & Mindetbeträge für den Ersatz v. Auslagen
  • als Verordnung zu qualifzieren
  • nur für Gruppen ohne KV & ohne KV-fähiger Körperschaft
  • KV & Satzung setzen Mindestlohntarif außer Kraft
  • Bestimmungen sind
    • unmittelbar rechtsverbindlich
    • einseitig zwingende Wirkung
    • es gilt Günstigkeitsprinzip
  • bei Festsetzung zu berücksichtigen
    • Angemessenheit
    • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d. Betriebes
91
Q

KV - Schuldrechtlicher Teil

A
  • begründet zivilrechtliche Verpflichtungen zw. KV-Paretein
  • Inhalt kann alles sein, was nach AGBG möglich ist
  • “Durchführungs- & Einwirkungspflicht” - u mRealisierung zu bemühe
  • “Torpedierungsverbot” - unterlassen was Durchsetzung zuwiederläuft
92
Q

KV - Normativer Teil

A
  1. Inhaltsnormen
    • regeln gegenseitige aus AV entspringende Rechte & Pflichten d. AG & AN
    • Rechtssetzungsbefignis d. KV - Partein beschränkt
      • auf das was typischer Inhalt v. AV ist (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub)
  2. KV-Bestimmungen für ausgeschiedene AN
    • keine Begründugn neue Ansprüche möglich
    • nur aus dem AV entspringende kollektivvertragliche Ansprüche ausgeschiedener AN änderbar
  3. Sozialplannormen
  4. Betriebsverfassungsrechtliche Normen
    • Regelungskompetenz beschränt
      • da BV abschließend & absolut zwingend geregelt
      • KV-Parteien haben keine Befugnis zu Oganisation d. BV & Erweiterung d. Mitbestimmungsrechte d. Belegschaft
    • regelbar sind Art & Umfang d. Mitwirkungsbefugnisse & d. Belegschaft bei Durchführung d. Sozialplanmaßnahmen
  5. Gemeinsame Einrichtungen d. KV-Parteien
    • gemeinsame Einrichtungen d. KV-Parteien mit schuldrechtlicher & normativer Wirkung
  6. Zulassungsnormen
    • sonstige Angelegenheiten
    • Regelung durch Gesetz dem KV übertragen
93
Q

Notwendige BV (§96 ArbVG)

A
  1. Betriebliche Disziplinarordnugnen
    • Maßnahmen d. Betriebsinhabers zur Wahrung & Wiederherstellung v. betrieblicher Ordnung
    • AN wird rechtlich zulässiger Nachteil angedroht od. zugefügt
      • wirtschaftliche Nachteile (Geldstrafe, Entzug, . . .)
      • soziale Interessen beeinträchtigt (Rüge, Verweis, . . .)
    • nur zulässig, wenn v. BV od. KV vorgesehen
    • bedarf Zustimmung d. BR
    • keine Entlassungen, Kündigungen u. Versetzungen
  2. Qualifizierte Personalfragebägen
    • schrifltiche Fragen an AN
    • bei allgemeine Daten zur Person & fachliche Vorraussetzung
      • => keine zustimmung erfolderlich
    • darüber hinaus & bei Interesse an Geheimhaltung seitens AN
      • => Zustimmung erforderlich
    • absolut unzulässige Fragen (geschützte Intim- & Privatbereich)
      • => auch mit Zustimmung nichtig
    • Interessenabwägung zw. Geheimhaltungsinteresse d. AN & Informationsinteresse d. AG
  3. Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahmen
  4. Leistungslohnsystem
    • wenn keine Regelung durch KV od. Gesetz besteht
    • Einführung & Regelung v. Löhnen je nach Leistung (Akkord, Stücklohn) bedarf BV
    • schützt AN vor Ausbeutung & Überforderung
94
Q

Notwendige erzwingbare BV (§96a ArbVG)

A
  • bedarf Zustimmung d. BR
  • mangelnde zusimmung kann durch Entscheidung d. Schlichtungstelle ersetzt werden
    • bei Arbeits- & Sozialgericht zu errichtende Schlichtungstelle
    • unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörde
      • Beschlüsse vr VwGH nicht bekämpfbar
      • Entscheidung erfolgt in Bescheidform, wirkt aber als Verordnung
  • Elektronische Personaldatenysteme - wenn gehen über allg. Angaben & facliche Voraussetzungen hinaus
  • Personaldatendysteme - wenn erhobene Daten nicht über betriebliche Verwednung gerechtfertigt
95
Q

Fakultativ erzwingbare BV ( §97 Abs 1 ArbVG)

A
  • Gegenstand v. Einzelvereinbarungen od. durch Weisung angeordnet; durch Schlichtungstelle erzwingbar
  1. Allgemeine betriebliche Ordnungsvorschriften
    • mit Arbeitsleistungs zusammenhängendes Verhalten ist v. AG regelbar
    • generelle Verhaltensregeln durch BV abschließbar & erzwingbar
    • Rauchverbot, Alkoholverbot; Bekleidungsvorschriften
  2. Auswahl d. betrieblichen Vorsorgekasse
    • für Veranlagung d. ABfertigung “neu” vorgesehen
  3. Arbeitszeit
    • Festsetzung v. Beginn & Ende täglicher Normalarbeitszeit
    • Verteilung auf Wochentage
    • Dauer & Lage d. Arbeitspausen
    • Abschluss v. Verteilungsmodellen wie
      • Gleitzeit
      • Durchrechnung
  4. Abrechnung & Auszahlung d. Bezüge
    • Art & Weise d. Abrechnung d. Bezüge
    • nicht jedoch deren Berrechnung selbst
  5. Sozialpläne
  6. Betriebsmittelnutzung
    • Benutzungsregelungen für Betriebseinrichtungen & Betriebsmittel
    • Parkplätze, Telefon, PC
96
Q

Fakultative BV

A
  • Einzelvereinbarungen mit AN od. mittels Weisung Maßnahmen umgesetzt: keine Schlichtungsstelel aufrufbar
  1. Grundsätze für Urlaubsverbrauch
    • Richtlinienkompetenz bei Urlaubsverbrauch
      • Insanspruchnahme
      • Feslegung d. Urlaubsperioden
      • Prioritäten bei Urlaubsgewährung für AN mit Kindern
      • nicht bei Ausgestaltung d. Umfangs d. urlaubsanspuches & Festlegung konkreter Urlaubstermine
  2. Entgeldfortzahlung für Betriebsversammlungen
    • AN sind bei Betriebsversammlung donestfrei zu stellen
    • Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht
    • durch BV jedoch vereinbar
  3. Aufwandersatz
    • Vergütung für Aufwendungen, die im Interesse d. DG erbracht wurden
  4. Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen (Jubiläumsgelder)
    • Jubiläumsgeldern muss besonderer betrieblicher Anlass zugrunde liegen (Jubiläen)
      • gem. OGH = Prämien die höchstens alle 5 Jahre zustehen
  5. Gewinnbeteiligung
    • Beteiligung am wirtscaftlichen Erfolg d. Unternehmens
  6. Pensions - BV
    • alle Formen betrieblicher Altervorsorge durch BV regelbar
      • direkte Leistungszusagen (durch AG selbst zu erbringende Betriebspension)
      • Pensionskassenzusagen
      • betriebliche Kollektivversicherung
    • Besonderheit d. BV
      • kann nur hinsichtlich neu eintretender An gekündigt werden
97
Q

Kettendienstverhätnisse

A
  • mehrere befristete AV werden aneinandergereiht
  • zur Umgeheung arbeitsrechtlicher Vorschriften
    • Kündigungsfristen
    • Urlaubsausmaß
    • Abfertigung
    • allg. Kündigungsschutz
  • ohne sachliche Rechtfertigung -> sittenwidrig
    • bei AN-Initiative
    • Karenzvertretung
    • wrtischaftl Situation (Saisonbetriebe)
    • Branchenüblich (Profisport)
  • liegt keien sachliche Rechtfertigung vor, ist von einem unbefristeten AV auszugehen (sonst sittenwirdrig §879)
98
Q

Abschluss & Formerfordernisse d. AV

A
  • deckungsgleiche WE
    • ausdrücklich & schlüssig
    • Angebot & Annahme
  • Parteien volljährig
  • mündiger Minderjähriger
    • durch Vertrag zu Dienstlestungen - JA
    • Abschluss Lehr- od. Ausbildungsverhätlnis - Nein (Zustimmung Vertreter)
  • nicht formgebunden
    • manchmal schriftlich zu AN-Schutz (Lehrverträge)
99
Q

Entgeldformen

A
  • Geldlohn
  • Naturallohn
  • Zeitlohn
    • bemessen nach Dauer ohne Rücksicht auf Arbeitserfolg
    • nach Zeitperioden berrechnet (Jahre, Wochen, Stunden)
  • Leistungslohn
    • nach vorweg vereinbartem Arbeitserfolg bemessen
    • Akkord - Entgeldöhe richtet sich nach erbrachten Arbeitseinheiten
  • Erfolgslohn
    • richtet sich nach wirtschaftlichem Erfolg d. Unternehmens
  • variable Entgeldbestandteile
    • Provisionen
    • Prämien
  • Sonderzahlungen
    • Remunerationen
    • Weihnachts - & Urlaubsgeld
100
Q

Flexibilisierung durch Entgeld Vorbehalte

A
  • Freiwilligkeits - od. Unverbindlichkeitsvorbehalt
    • freiwillige Leistung d. AG
    • kein Rechtsanspruch für zukünftige Leistungen
  • Einmaligkeitsvorbehalt
    • AN hat Rechtsansprch auf einmalige Leistung
    • erneute Gewährung ausgeschlossen
  • Änderungs- od. Wiederrufsvorbehalt
    • AG kann Entgeld einseitig ohen AN-Zustimmung ändern
    • ganze Entgeldteile widerrufen
    • nur ihm Rahmen billigen Ermessens ausübbar
101
Q

Treuepflicht d. AN

A
  • betriebliche Interessen d. AG schützen
  • hauptsächlich Unterlassungspflichten
    • Ausnahme: zB. nicht geschuldete Dienste leisten
  • nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt -> Analogie & Umkehrschluss
  • von vor Abschluss d. AV bis nach Beendigung d. AV
  • bewegliches System
    • geschützter Persönlichkeitsbereich kann überschritten werden (z.B. Rauchen bei Sportlern)
  1. Beistands- & Anzeigepflicht
  2. Verschwiegenheitspflicht
  3. Verbot d. Arbeitserbringung abträglicher Nebentätigkeiten & Nebenbeschäftigungen
  4. Geschenkannahme
  5. Gehorsamspflicht (Pflicht Weisungen nachzukommen)
102
Q

Entgeldanspruch bei Unterbleiben d. Arbeitsleistung

A
  • Sphärentheorie
  • Unterbleiben aufgrund d. AG -> §1155 ABGB
  • Streikende AN haben mangels Leistungsbereitschaft kein Anspruch auf Fortzahlung
  • Teilstreik
    • Leistungsbereitschaft streng zu prüfen
    • jedoch kein Anspruch, wenn Streik nicht in AG - Sphäre
103
Q

Überstundenpauschale “All-in-one-Vereinbarungen”

A
  • Pauschalentlohnung für Überstunden
  • Pauschale darf nicht geringer sein als zwingend zustehende Überstundenvergütung
  • werden mehr Überstunden als in der Pauschale geleistet -> Nachrechnung
  • All-in-one-Vereinbarung
    • Pauschalentlohnung ür gesamte Arbeitszeit
    • einheitliches Entgeld
    • keine Entlohnung für Mehrarbeit & Überstunden
    • dennoch Nachrechnungsanspruch, wenn Entlohnung unter KV Mindestentgelt
104
Q

Abfertigung

A
  • Abfertigung “Alt”
    1. Anspruchsvorraussetzungen
  • Dauer d. Dienstverhältnisses
    • Höhe hängt v. Dauer d. DV ab
    • mindestens 3 Jahre ununterbrochene Beschäftigung beim AG
      • Unterbrechungen v. einigen wenigen Wochen möglich
    • bei AG verschuldeter frühzeitiger Beendigung
      • OGH -> es wird fingiert, dass das AV zum ZP endent, zu dem der AG frühetens auflösen hätte können
  • Art der Beendigung
    • kein Anspruch bei
      • AN - Kündigung
      • unbegründeter Austritt
      • verschuldete Entlassung
      • Selbstkündigung d. AN
    • Alterspension
      • 65 m ./ 60 w. Jahre
      • DV hat mindestens 10 Jahre gedauert
    • Pensionsabfertigung
      • AN nimmt vorzeitige Alterspension od. Pension weg. geminderter Arbeitsfähigkeit in Anspruch
    • Elternabfertigug
      • Vater / Mutter tritt während d. Schutzfrist bzw. bei Inansprucnahme v. Karenz spätestens 3 Monate vor dessen Ende aus
      • DV hat mindestens 5 Jahre gedauert
      • nur in halber Höhe
    1. Höhe
  • Berrechnungsgrundlage
    • Anspruchsituaion bei AV - Ende (letzter Monat)
    • alle regelmäßgen Leistungen (Weihnachtszuschuss, Urlaubszuschuss)
    • auch Überstunden
    • Durchschnitt bei Unregelmäßigkeit
  • Endet AV mit Auflösung d. Unternehmens
    • entfällt die Verschpflichtung d. Abfertigung ganz od. Teilweise
      • (hängt v. wirtschaftlicher AG-Situation ab)
    1. Fälligkeit
  • bis 3 Monatsentgelte -> bei Auflösung fällig
  • ab dann -> ab 4. Monat in vorausbezahlten Teilbeiträgen abgestattet
  • Abfertigung “Neu”
    1. Geltungsbereich
  • alle privatrechtlichen AV nach dem 31.12.2002
  • auf vor dem 1.1.2003 begonnene, aber unterbrochende AV ist das alte Abfertigungsrecht anzuwenden, wenn:
    • Wiedereinstellung vereinbart und Vordienstzeiten angerechnet
    • am 1.7.2002 in Kraft stehender KV bei Wiedereinstellung die Anrechnung d Vordienstzeiten anordnert
    • der Arbeitgeberwechsel erfolgt innerhalb eines Konzerns od. infolge eines Betriebsübergangs
  • für vor 31.12.2002 begonnene AV kann Geltung d. Abfertigung neu schriftlich verinbart werden
  1. Beitragsrecht
  • AG müssen 1,53% d. sv-pflichtigen Entgelds bezahlen
  • während Präsens- & Zivildenst 1,53% d. Kinderbetreuungsgeldes
  • während Kinderbetreuugsgeldbezug 1,53% durch Familienlastenausgleichsfonds
    • ebenso Bildungs- & Familienhospizkarenz
  1. Betriebliche Vorssorgekassen
  • Beiträge sind an KVTr zu übermitteln, dieser leitet sie an BV-Kasse weiter
  • in Betrieben mit BR erfolgt Auswahl d. BV-Kase durch Abschluss einer BV
  • ohne BR hat AG die AN über seine Wahl zu informieren
  • stimmen 2/3 binnen 2 Wochen dagegen, muss der AG eine andere Kassa vorschlagen
  • auf Verlangen d. AN -> Fachgewerkschaft heranziehen
  • wenn trotzdem keien Einigung -> Schlichtungstelle
  1. Anspruch & Verfügungsmöglichkeiten
  • kein Anspruch bei:
    • Kündigung d. AN
    • verschuldeter Entlassung
    • unberechtigten Austritt
  • Möglichkeiten d. Auszahlung
    • Auszahlung d. gesamten Abfertigung
    • Übertragung d. gesamten Abfertigungsbetrages in BV-Kasse d. neues AG
    • Überweisung an Versicherung, Bank, Pensionskasse
    • Weiterveranlagung in der BV-Kasse des alten AG
  1. Übertritt in das System Abfertigung “Neu”
  • Geltung der neuen kann schriftlich zw. AN & AG vereinbart werden
  • 2 Übertrittsvarianten:
    • Abfertigungsanwartschaften werden eingefroren; ab vereinbarten Stichtag werden Beiträge nach neuen Sstem geleistet
    • Abfertigungsanwartschaften werden auf BV-kAsse übertragen
    • Übertragung nur bis 31.12.2012 ulässig
    • Höhe richtet sich nach EV; müssen nicht alle übertragen werden
    • Betrag muss innerhalb v. 5 Jahren an BV-Kasse eingezahlt werden
105
Q

Dienstnehmerhaftungsgesetz

A
  • weil Missverhätknis hoher Gefährundg auf SE & wirtschaftlicher Lage
  • Mäßigungskriterien nach § 2 Abs 2 DHG
    • Ausmaß d. mit ausgübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung
    • Verhältnis zw. Entgeldhöhe & Gefährdungsgeneigtheit d. Tätigkeit
    • Grad d. Ausbildung d. AN
    • konkrete Arbeitsbedingungen
    • Schadenswahrscheinlichkeit
  • entschuldbare Fehlleistung (culpa levissima) schließt AN Haftung aus
  • bei leichter FL kann SE gemäßigt od. ausgeschlossen werden
  • bei grober FL kann nur mehr höchtens SE Minderung erfolgen
106
Q

DHG

A
  • modifiziert Haftung von DN, Lehrlingen, Heimarbeitern & AN - ähnlichen Personen
  • Andwendung auf Schäde die Erfüllung d. geschlossenen Vertrags entstanden sind
    • Schäden, die AN dem AG direkt zufügt
    • Schäden Dritter (wenn AG für Fehlverhalten nach § 1313a herangezogen werden kann
  • v. AN zu leistende SE - Anspruch unterliegt Haftungsmilderungen d. DHG (nicht bei Vorsatz)
  • SE- Anspruch ist abhängig von:
    • Verschulden d. AN
    • Ausmaß d. mit d. Tätigkeit verbunden Verantwortung
    • Gefährdungsgeneigheit d. Tätigkeit im Verhältnis zum Entgeld
    • Ausbildung d. AN
107
Q

Allgemeiner & Besonderer Bestandschutz

A
  • allgemeiner Bestandschutz
  • gilt nur in BR-pflichtigen Betrieben
  • erfasst nur AN iSd §36 ArbVG (zB. keine leitenden Angestellten)
  • manche ältere AN-Gruppen in Kleinstbetrieben sind auch erfasst
    • besonderer Bestandschutz - erfasst nur ausgewählte AN-Gruppen
  • Funktionäre d. Belegschaft; 3 Gründe für Kündigung erforderlich
    • Arbeitsplatz fällt weg; Betriebsinhaber kann keinen anderen anbieten; es kommt zu Betriebseinstellung bzw. Stillegung
    • geschützte AN kann arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen
    • geschützte AN hat arbeitsvertragliche Pflichten beharrlich verletzt; prüfen
    • => besonderer Entlassungsschutz bedarf Zustimmung d. Gerichtes;
      • Entlassunggründe taxativ aufgezählt §122 ArbVG
  • Eltern
    • Mütter -> MschG
    • Väter -> VKG
    • Schutz beginnt mir Karenzerklärung, endet 4 Wochen nach Karenz
    • Gericht muss zustimmen
      • einziger Kündigungsgrund - Betriebsreduktion
      • nachdem 1. Lebensjahr kommen weiter Gründe hinzu; Kündigung wird erleichtert
      • nachdem 4. Lebensjahr nur mehr Motivkündigung
      • für Rechtswirksamkeit der Kündigung ist die Zustimmung d. Gerichts bzw. behindertenausschussen erfoderlich
        • sonst unwirksam
      • für Entlassung ist Zustimmung d. Gerichts erforderlich
        • taxative Gründe §12 Abs 2
      • DV kann einvernehmlich schriftlich aufgelöst werden
      • befristete Arbeitsverträge werden bis zur Schutzfrist verlängert
  • Präsens & Zivildienser
    • APSG
  • begünstigte Behinderte
    • Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50% vermindert sein
    • BEinstG
108
Q

Firmenkollektivvertrag

A
  • in Ö wird prinzipiell nur bedeutenden Verbänden KV-Fägiekit anerkannt
  • einzelne AG sind die Ausnahme:
    • große Vereine
    • J.P. d. ÖR
  • praktisch kann es vorkommen, dass der KV so eingeschränkt ist, dass er nur für eine Firma gilt
  • Unterscheidung zwischen “echten” und “unechte” Firmen-KV
  1. echter
    • zwischen Verband d. AN und einem einzelnen AG
  2. unechter
    • zwischen zwei Verbänden
    • Geltungsbereich umfasst nur einen AG
109
Q

Diskriminierung bei Einstellung

A
  • nur Anspruch auf Schadenersatz. nicht auf Einstellung
  • Schadenersatz
    • entweder 2 Monatsgehälter (wenn ohne Diskriminierung Stelle erhalten)
    • oder max 500€ (wenn auch ohne Diskriminierung Stelle nicht erhalten)
  • nach EuGH ist Frage nach Schwangerschaft eine direkte Diskriminierung einer Frau
110
Q

Dienstreise

A
  • wenn der AN wegen einer Dienstreise im Auslang ist, hat der AG die Kosten ersätzen (§130 ASVG)
  • DG erhält aber jene Kosten von der KV erstattet, die bei einer Krankheit im Inland entstanden wären.
  • wenn der AN einfach so im Ausland ist ersetzt im die Krankenkasse die Kosten,
    • Höhe hängt von zwischenstaatlichen Abkommen ab
    • Für die EU gilt die VO 883/2004/EG die einen Leistungsexport von Sozialleistungen in den EU-Raum vorsieht
111
Q

Vergeltungskündigung

A
  • AN fordert geleistete Überstunden & wird gekündigt
  • verpöntes Motiv §105 Abs 3
  • Anfechtungsgrund
  • kommt häufig in der Praxis vor
112
Q

Haftung unter Arbeitskollegen (Legalzession)

A
  • §332 / § 333 ASVG
  • AG erleidet quasi eine Schaden, soll sich aber nicht geg. Schädigende AN wenden können
  • kein Haftungsprivileg wie Dienstgeberhaftungsprivileg
  • Legalzession in Höhe der erbrachten Leistungen
  • Priviligen für schädigenden Arbeitskollegen
    • leichte FL - SVTr darf übergegangenen ANspruch geg. Schädiger nicht gletend machen
    • schädigende AN wird in diesem Ausmaß v. Ersatzpflicht befreit
113
Q

Lehrlingsentschädigung

A
  • auf Antrag einer KV-fähigen Körperschaft beim Bundeseinigungsamt
  • nur wenn für betreffenden Wirtschaftszweig kein KV wirksam
  • Vorliegen einer KV-fähigen Körperschaft hier egal
  • Höhe nach Vergleich mit gleichen, verwandten & ähnlichen Berufen, sowie Ortsgebrauch
114
Q

Haftung d. AG wenn AN Dritte schädigt

A
  • Gehilfenhaftung §1313a ABGB
  • bei Besorgungsgehilfenhaftung haftet er nur bei Auswahlverschulden d. Gehilfen
    • untüchtige & wissentlich gefährliche Person
  • bei Erfüllungsgehilfenhaftung hafter er wie für eigenes Verschulden
    • liegt vor, wenn er sich zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses seines AN bedient
115
Q

Angestellte ex contractu

A
  • Vertrags- & Werkangestellte
  • Arbeitertätigkeit
  • behandelt wie Angestellte
  • zwingendes Recht für Arbeiter bleibt in Geltung
    • es werden jedoch, wenn günstiger die Bestimmungen d. AngG angewendet
  • gem. §41 Abs 3 ArbVG nur dann, wenn Angestelle wenn mit AG vereinbart:
    • gesamtes AngG anwenden zu können
    • sowie KV zur Gehaltseinstufung
  • auch SV-rechtlich quasi Angestellte
116
Q

Karenz

A
  • nach Geburt
  • einseitiger Anspruch (nur bekannt zu geben, keine Zustimmung erforderlich)
  • Aussetzung d. AV
  • weiters Karenzurlaub zw. AG & AN vereinbar (unbezahlte Dienstfreistellung)
  • Müttern gebührt an Anschluss an Schutzfrist mind. 8 Wochen Karenz geg. Entgeltentfall bis Kind 2 Jahre alt
  • während dessen auch geringfügige Beschäftigung bei Dritten möglich
117
Q

Entgeldpflicht d. AG

A
  • Entgelt
    • Lohn, regelmäßige Leistungen & sonstige ordentliche u. außerordentliche Leistungen
  • entgeldferne Leistungen
    • werden v. AG erbracht, um sonstige Interessen d. AN zu fördern
  • Aufwandentschädigung
    • mit Arbeitserbringung verbundene Aufwendungen (Kilometergeld)
  • Höhe abhängig v.
    • EV
    • KV
    • §1153 ABGB - angemessenes Entgeld
118
Q

Alte Selbstständige / Neue Selbstständige

A
  • GSVG versichert alle Personen die Einkünfte aus selbststädniger Erwerbstätigkeit ziehen iSd EStG
  1. Alte Selbstständige
    • alle mit Gewerbeberrechtigung = alle WiKa - Mitglieder
    • alle persönlich haftenden Gesellschafter v. Personengesellschaften (wenn Ges. MG d. WiKa)
    • Geschäftsführer + Gesellschafter v. GmbHS
      • wenn sie nicht DN sind
      • wenn GmbH MG d. WiKa ist
  2. Neue Selbstständige
    • alle übrigen Selbstständigen, die aufgrund betrieblicher Tätigkeit Einkünfte iSd EStG beziehen
      • aber keine alten Selbstständigen sind
    • “betriebliche Einkünfte”
      • Verbindung d. Arbeitsleistung & Arbeitsmittel zu einer organisatorischen Einheit
    • Versicherungspflicht d. neuen Selbstständigen gilt subsidiär zu Versicherung nach anderen Gesetzen
119
Q

Pensionsberrechnung alt / neu

A
  • Altes Pensionsrecht: alle die vor 1.1.1955 geboren wurden
  • Neues Pensionrecht: alle die danach 1955 geboren sind & erst ab 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben
  • Parallelrechnung: alle nach 1.1.1955 geboren, und vor 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben
  • Berrechnung
  1. Alt:
    • die besten 15 Jahre zählen ( bsi 2028 dann die besten 40Jahre)
    • Summe der besten 180 höchsten Gesamtbeitragsgrundlagen / 120 –> Bemessungsgrundlage
    • Pensionshöhe: Bemessungsgrundlage x Steigerungsbetrag
    • Beispiel: 2000 € ; Man hat 45 Jahre gearbeitet: 45x1,78 = 80 –> Man bekommt 80 % der Bemessungsgrundlage
  2. Neu:
    • für jeden Versicherten wird ein Pensionskonto geführt.
    • 1,78 % des Jahresverdienst wird darauf eingezahlt.
    • Beispiel: Man verdient 2000 im Monat; 2000 x 14 = 28000 im Jahr
    • 1,78 % von 28000 = ca. 500
    • Man hat 40 Jahre gearbeitet: 500x40 = ca. 20000
    • 2000/14= ca 1400 –> Das ist dann die Höhe der monatlichen Auszahlung.
  3. Parallelrechnung:
    • Man berechnet normal die Pension nach altem Recht und dann auch nach neuem Recht.
    • Dann schaut man wieviel Prozent man in welchem System Versicherungsmonate erworben hat.
    • sagen wir 40 % nach Altem und 60 % nach Neuem
    • Pension nach altem Recht: 1600€
    • Pension nach APG: 1400€
    • 40 % von 1600 = 640
    • 60 % von 1400 = ca 850
    • Pensionshöhe = 640 + 850 = 1490 €
120
Q

BR bei Betriebsübergang

A
  1. Übergang auf neuen Betriebsinhaber
    • Betriebsidentität bleibt gleich
    • BR bleibt bestehen
  2. Verselbstständigung v. Betriebsteilen
    • bisherige BR bleibt bestehen bis
      • ein neuer BR gewählt wird
      • höchstens 4 Monate
  3. Zusammenschluss durch Neubildung
    • Betriebsräte verschmelzen zu einem BR
      • nur bis zur Wahl d. neuen BR
      • höchtens 1 Jahr
      • nur bei neu entstehendem Betrieb, nicht bei aufnehmenden Betrieb
  4. Aufnahme eines Betriebes & Betriebsteils in bestehenden Betrieb
    • aufgenommene AN werden v. aufnehmenden BR vertreten
    • besteht kein BR -> AN sind ohne Belegschaftsorgan
121
Q

AG hat 2 Gewerbescheine und einen Betrieb. Bsp.: Tankstelle

A

Verbundenes Gewerbe heißt, der Unternehmer übt zb 2 verschiedene Gewerbe aus und verknüpft dabei die Leistungen aus den beiden Gewerben miteinander - im Gesetz steht “fächerübergreifend”.
Es kann passieren , dass der Unternehmer bei einem der ausgeübten Gewerbe Mitglied der KV abschließenden Parteinen ist (zb Wirtschaftskammer), und im anderen Gewerbe nicht (zB eine freiwillige AG-Vereinigung die in dem Bereich den KV abgeschlossen hat, dem der AG nicht angehört). Dann ist eben nach 8 Z 3 ArbVG der AG hinsichtlich des 2. Gewerbes trotzdem KV-angehörig.

Ist also (nach meinem Verständnis zumindest) sowas ähnliches wie die Außenseiterwirkung bei den AN.

122
Q

Leitende Angestelle

A
  • heben sich aufgrund einflussreicher Position aus gesamten Angestelltenschaft heraus
    • bei selbstständige Führung eines Betriebes
      • Befugnisse
        • Einkauf, Abrechnung, Aufsicht über AN und Betriebsstätte
    • Ausreichende Führungsaufgaben liegen aber nicht nur bei selbstständiger Leitung eines Betriebes vor, sondern bereits dann, wenn dem leitenden Angestellten Entscheidungen auf kaufmännischen oder technischen Gebiet obliegt. Sowohl das ArbVG als auch das AZG nehmen sie von ihrem Geltungsbereich aus.
123
Q

Was ist die Ausgleichszulage?

A
  • die Pension wird nach einem Richtsatz festgelegt
  • wird das Minimum an Pension & Nettkoeinkommen für den Richtsatz nicht erreich, so steht dem Pensionbezieher die Ausgleichszulage zu
  • individuelle Prüfung gem. Fürsorgemodell, ob die Person ausreichend versorgt ist
  • Richtsatz abhänig von:
    • Kinder?
    • Ehegatten vorhanden?
124
Q

Gibt es in der Bankfiliale einen Betriebsrat?

A
  • Liegen die Vorraussetzungen eines Betriebs nicht vor, gibt es keinen Betriebsrat für die Filiale
    • aber für den ganzen Betrieb, der sich aus einzelen Filialen zusammensetzt
125
Q

Was ist die Arbeiterkammer?

A
  • Hilfsorgan des ÖGB
  • verrichtet Grundlagenarbeit & kostenintensive Tätigkeiten
  • bestimmt politischen Kurs
    • weil als Personalunion geführt und
    • weil Pflichtmitgliedschaft
    • entsteh kraft Gesetztes
  • vorallem Maßnahmen hinsichtlich
    • Aus- & Weiterbildung
    • soziale & wirtschaftliche Lage der AN
    • Überwachung arbeitsrechtlicher Vorschriften
  • Mitglieder
    • AN
    • AN-ähnliche freie DN
    • Areitslose & Beamte in Betrieben u. Anstalten d. Staates
  • Keine Mitglieder
    • DN in Dienststellen d. Hoheitsverwaltung
    • Rechtanwaltsanwärter
    • Notariatskandidaten
    • Ärzte
    • Apotheker
    • Pensionisten
    • leitende ANgestellte
  • Bundeskammer
  • 9 Länderkammern
  • keine Einteilung in fachlice Sparten wie WIrtschaftskammer
    • aufgrund weitgehendem homogenen Interesse
126
Q

Haftung unter Arbeitskollegen

A
  • fahrlässige Personenschäden (nicht Sachschäden), die Arbeitskollegen einander zufügen
  • §§ 332, 333 privilegierende Regelungen
  • der AG erleidet quasi einen Scahden und soll sich nicht mit einer Schadenersatzklage an seinen schädigenden AN wenden können
  • keine Haftungsprivilegierung vergleichbar mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg
    • der Geschädigte kann gegen seinen Arbeitskollegen uneingeschränkt vorgehen
  • Höhe der erbrachten Leistungen -> Legalzession
  • für denRegress des SVTr gibt es Regelungen, die den schädigenden Arbeitskollegen privilegieren
    • bei leichter Fahrlässigkeit:
      • der SVTr darf den Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nicht geltend machen
      • der schädigende AN wird also im Ausmaß der Sozialversicherungsleistungen von seiner Ersatzpflicht befreit
127
Q

Soziale Gestaltungspflicht d. AG

A
  • trifft den AG, wenn ein AN die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechtet
  1. AN war mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt
  2. AN ist wesentlich in seinen Interessen beeinträchtigt
    • => der AN ist berechtigt, die Kündigung anzufechten.
  • Rechtfertigung d. AG
    • => objektiver Betriebsbedingtheit
      • AG hat alle Möglichkeitenauszuschöpfen, um seine bisherigen AN weiter zu beschäftigen (soziale Gestaltungspflicht des AG)
      • Kündigung = ultima ratio sein
      • AG muss dem AN geeignete, der Berufserfahrung entsprechende freie Arbeitsplätze im Betrieb anbieten, sowie Gelegenheit zur Umschulung und Einarbeitung
      • AG muss durch Verringerung unzulässiger & vermeidbarer Überstunden dem AN eine Arbeitsmöglichkeit schaffen
  • IdR ist die Kündigung erst gerechtfertigt, wenn
    • der Arbeitsplatz des Gekündigten tatsächlich wegfällt
    • der AN nicht anderweitig verwendet werden kann
  • die soziale Gestaltungspflicht des AG findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde von der Judikatur erarbeitet