Sitzung 4 Flashcards
Verwaltungsaktes - Definition
Verwaltungsakt ist “jede Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist”
Merkmale eines Verwaltungsaktes
- Es muss eine hoheitliche Maßnahme vorliegen.
- die von Behörden erlassen wurde.
- Es muss sich um Regelungen handeln
- Regelung muss sich auf Einzelfall beziehen
- Und eine Außenwirkung haben.
Behörde
gemäß §1 Abs. 2 SGB X
= jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie Daseinsvorsorge) wahrnimmt.
Regelung
=wenn die Maßnahme unmittelbar und konkret eine Rechtsfolge (verbindliche Pflicht oder verbindliches Recht begründet, ändert oder ablehnt) setzt.
Anders erklärt: Wenn das Ziel der behördlichen Tätigkeit die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge ist.
Einzelfall
liegt vor wenn,
ein abstrakter oder konkreter Sachverhalt geregelt wird und sich die Regelung an eine individuelle Person oder einen bestimmten Personenkreis richtet.
Außenwirkung
Die Regelung hat Außwirkungen, wenn sie sich unmittelbar an eine Person richtet, die außerhalb der Verwaltung steht.
Hoheitliche Maßnahme
ist eine von der staatlichen Verwaltung ausgehende einseitige Handlung gegenüber dem “unterworfenen” Bürger aufgrund einer Norm aus dem öffentlichen Recht
Hoheitliches Handeln, dass nicht Verwaltungsakt ist (4 Beispiele)
- Auszahlung einer zuvor durch VA bewilligten Geldleistung
- Vornahme eines Hausbesuchs bei Hinweis auf Kindeswohlgefährdung
- Streifenfahrt der Polizei
- Öffentlichkeitsarbeit der Regierung
Rechtsanspruch und Ermessen
Rechtsanspruch
besteht dann, wenn die Verwaltung bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen verpflichtet ist, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, insbesondere eine VA zu erlassen. (Definition des Anspruchs = §194 Abs. 1 BGB)
Formulierung: So ist ihm/ihr (Leistung) zu gewähren.
Rechtsanspruch und Ermessen
Ermessen
- Der Behörde ist Entscheidungsspielraum eingeräumt
- Wird regelmäßig durch das Wort “kann” eröffnet.
Ermessenausübung:
- für/gegen eine bestimmte Entscheidung sprechende privaten+öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen
- Behörde muss Umstände würdigen+einbeziehen (wenn nicht = ermessensfehlerhaft und rechtswidrig=)
Unbestimmter Rechtsbegriff
Die Gesetzesvorschrift, die einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet , enthält keine bestimmte Auslegung (z.B. Treu&Glauben, Billiges Ermessen, wichtiger Grund)
- Die Anwendung von u.R. erfordert im Einzelfall eine Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte
- > unterliegt richterlichen Überprüfungen, soweit der Behörde nicht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
Das Verhältnis der verschiedenen Leistungen zueinander
Anknüpfend an Strukturprinzipien des SGB und übrigen Sozialgesetzen, werden im Sozialrecht folgende Leistungen unterschieden:
- Versicherungsleistungen (beitragsfinanziert)
- Versorgungsleistungen (steuerfinanziert, z.B. Gesundheitsschäden)
- Fürsorgeleistungen (steuerfinanziert, z.B. Grundsicherung Arbeitssuchender, Kinder/Jugendhilfe, Sozialhilfe
Aufenthaltsgesetz
-Aufenthaltstitel kann nur zu einem bestimmten Zweck erteilt werden:
AufenthG sieht folgende Zwecke vor:
- Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
- Erwerbstätigkeit (§§18ff. AufenthG)
- Völkerrechliche, humanitäre oder politische (Gründe(§§22-26,104a,104b AufenthG)
- Familiennachzug (§§27-36 AufenthG)
- besondere Aufenthaltsrechte (§§37-38a AufenthG)
-> Die Einteilung ist jeweils an eigene Vorraussetzungen gebunden
Welche Funktionen haben Sozialgesetzbücher I, IV, X?
Enthalten keine konkreten Sozialleistungen
Gemeinsamkeiten SGB I und X
sind für die Erbringung aller Sozialleistungen von Bedeutung
- auch für solche Sozialleistungen, die noch nicht ausdrücklich in einem Buch des Sozialgesetzbuches, sondern in einem anderen Gesetz geregelt sind.
- > beide stehen als allgemeines Regelwerk vor u. hinter der Klammer, in welcher die besonderen Sozialleistungsbereiche angesiedelt sind.
- > Deshalb gelten für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit allen Leistungen der besonderen Teile des SGB die Regelungen des SGB X