Sitzung 3 Flashcards

1
Q

Sozialgesetzbuch - Aufteilung

A
  • SGB 1 und SGB X enthalten allgemeine Regelungen, die für alle anderen Bücher mit besonderen Regelungen des Sozialrechts gelten, soweit die Bücher nicht besondere Vorschriften enthalten.
  • §68 SGB 1 enthält besondere Sozialgesetze
  • AsylblG = eigenständiges Gesetz und regelt die materiellen Leistungen für den leistungsberechtigten Personenkreis
  • wurde nicht im Katalog (§68 SGB 1) aufgenommen aber gehört dennoch zum materiellen Sozial(hilfe)recht
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2
Q

Wohngeldgesetz

A
  • hilft seit 55 Jahren einkommensschwachen MiterInnen von Wohnungen, selbstnutzenden EingentümerInnen von Eigenheimen/Wohnungen, die Wohnkosten zu tragen
  • Geleistet wird dies als Miet oder Lastenzuschuss
  • Die Kosten tragen den Bund und Länder je zur Hälfte

Änderung 01.01.2020:

  • Leistungsverbesserung in Deutschland = 2 Personenhaushalt erhält 190€
  • Außerdem sind mehr Haushalte wohnberechtigt
  • Haushalte mit niederigem Einkommen sind oft durch das höhere Wohngeld nicht mehr auf das Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe angewiesen
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3
Q

Verwaltung

A

ist die Exekutive im Sinne der klassischen Staatstheorie, die von 3 Staatsgewalten ausgeht:
Legislative (Gesetzgebung)
Judikative (Rechtssprechung)
Exekutive (Verwaltung)

Aufgabe: Vollzug und Durchsetzung der Gesetze

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4
Q

Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Eingrifssverwaltung:

A
  • dient der Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und greift zu diesem Zweck in Freiheit/Eigentum ein
  • Dazu bedarf sie eine gesetzliche Grundlage = Ermächtigungsgrundlage
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5
Q

Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Leistungsverwaltung:

A

-erbringt verschiedenste Leistungen der

  • Daseinsvorsorge
  • der Bildung
  • oder sozialen Sicherheit
  • Ein Teil der Sozialleistungen.
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6
Q

Verwaltungsrecht, was ist das?

A
  • bildet einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts
  • umfasst alle Rechtsnomen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation gelten
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7
Q

Allgemeines Verwaltungsrecht

A

Regelt allgemeine Rechtsinstitute/Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten.
Inbesondere Beschäftigung mit:
-Verwaltungsverfahren zum Erlass von Verwaltungsakten
-Mit der Frage von der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln
-Rechtsquellen, Staatshaftungen

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8
Q

Besonderes Verwaltungsrecht

A

-ein Sammelbegriff für einzelne Rechtsgebiete
-fachspezifische Sondervorschriften
-da die Verwaltung in ihren Tätigkeiten sehr unterschiedlich abgedeckt ist, benötigt sie bereichspezifische unterschiedlich ausgestattete Verfahren:
BSP:
-Polizeirecht
-Baurecht
-Umweltrecht
-Gewerberecht

-Besonders gilt vor allgemein

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9
Q

Sozialverwaltungsrecht

A

Regelt die hoheitliche Tätigkeit der Sozialbehörden

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10
Q

Allgemeines Sozialverwaltungsrecht

A

-Vorallem in SGB 1 und 5 geregelt
-Vorschriften gelten, egal ob durch Bundesbehörde oder Landesbehörde geregelt
-Das Landesrecht hat oft ergänzende Vorschriften zum Sozialverwaltungsrecht
BSP: Jugendhilfe §27 Abs. 2 SGB 1

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11
Q

Besonderes Sozialverwaltungsrecht

A

Die Spezialregelungen finden sich in = II - IX, XI - XII des SGB, sowie in §68 SGB 1 Nebengesetzen (z.B. Bafög, Wohngeld, Adoptionsvermittlungsgesetz)

  • Besonders gilt vor allgemein
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12
Q

Weshalb gibt es Jugendhilfe?

A

-historische und juristische Gründe
-Kinder und Jugendliche bedürfen Schutz und Förderung durch die Gesellschaft.
Verantwortlich = Eltern
-Der Staat hat die Aufgabe einzugreifen, wenn die Eltern der Verantwortung nicht gerecht werden.

verfassungsrechtliche Ausgangspunkte in: 
Art 2 Abs. 1 GG 
Art. 2 Abs. 2 GG
Art 6 Abs. 1 GG
Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3GG
Art. 20 Abs. 1 
Art. 28 Abs. 1 GG

Grundziele der Jugendhilfe = §1 Abs. 3 SGB VIII

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13
Q

Sind elterliche Erziehung und Jugendhilfe rechtlich das Gleiche?

A

Elterliche Erziehung = Vorrang

  • Da es kein originäres Erzeihungsrecht des Staates gibt, ist die öffentliche Erziehung durch Kinder und J.hilfe prinzipiell auf freiwillige Angebote an die Sorgeberechtigung beschränkt.
  • Erst wenn eine Gefährdung erkennbar ist, können andere Erziehungsvorstellungen als die der Eltern verfolgt werden
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14
Q

Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.

Leistungen ?

A

-sind Sozialleistungen, die im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge bereitgestellt werden und von Bürgern freiwillig in Anspruch genommen werden können

Geregelt in = §2 Abs. 2, §§11-14 SGB VII

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15
Q

Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.

Andere Aufgaben?

A
  • wichtige überwiegend “klassische” Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
    Aufgaben lassen sich unterteilen in:
  • Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme)
  • Forensische Maßnahmen
  • Administrative Maßnahmen (gutachtliche Tätigkeit)
  • sind hingegen der Eingriffsverwaltung zuzurechnen
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16
Q

Doppeltes Mandat

A

Jugendamt nimmt oft eine Doppelrolle ein
A) Leistungsbringer, an den sich freiwillig gewandt werden kann
B) “Arm” des Wächteramtes und zum Eingreifen verpflichtet, kann sich also von A nach B wandeln

Es gibt hohe Sicherungen des Datenschutzes, damit das Verfahren funktioniert

17
Q

Träger der Verwaltung

A
  • Bund
  • > bundeseigene Verwaltung: Auswertiger Dienst, Bundeswehrverwaltung
  • die Länder
  • > Landesverwaltung: Landespolizeibehörde, Schulbehörde)
  • die Gemeinden, Gemeindeverbände, Landeskreise
  • > Kommunalverwaltung: Jugendämter, Sozialämter

-Träger der Verwaltung hängt von der jeweiligen Materie ab. Grundsatz steht in Art 83 GG

18
Q

Trägerschaft im Bereich des SGB II

A

-Kompliziert und unübersichtlich in den §§6 bis 6D SGB II geregelt
- Träger der Leistung sind danach entweder:
->Bundesargentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise
ODER
-zugelassene kommunale Träger

Behörden: rechtlich unselbstständig, Rechtsprechung ist der Träger

19
Q

Zum Teil werden Verwaltungsaufgaben auch durch selbstständige Verwaltungsträger ausgeführt, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
verschiedene Organisationsformen:

A

Körperschaften

Anstalten

Stiftungen

20
Q

Körperschaften des öffentlichen Rechts

A

-zeichnen sich durch mitgliedschafte Organsationen aus:
Bsp: Hochschulen, Studierendenschaft
Bundesagentur für Arbeit

21
Q

Anstalten des öffentlichen Rechts

A

-es handelt sich um eine Zusammenfassung personaler&sachlicher Mittel zur Erfüllung einer konkreten öffentlichen Aufgabe
Bsp: Rundfunkanstalten

22
Q

Stiftungen des öffentlichen Rechts

A

-sie verwalten eine Vermögensmasse, mit der ein bestimmter öffentlicher Zweck verfolgt wird
Bsp: Stiftung Warentest
Stiftung “Mutter und Kind”
Stiftung “Erinnerung, Verantwortung der Zukunft”

23
Q

Keine Träger öffentlicher Verwaltung oder Behörden

A

-freie Träger etwa in der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe