Sitzung 3 Flashcards
Sozialgesetzbuch - Aufteilung
- SGB 1 und SGB X enthalten allgemeine Regelungen, die für alle anderen Bücher mit besonderen Regelungen des Sozialrechts gelten, soweit die Bücher nicht besondere Vorschriften enthalten.
- §68 SGB 1 enthält besondere Sozialgesetze
- AsylblG = eigenständiges Gesetz und regelt die materiellen Leistungen für den leistungsberechtigten Personenkreis
- wurde nicht im Katalog (§68 SGB 1) aufgenommen aber gehört dennoch zum materiellen Sozial(hilfe)recht
Wohngeldgesetz
- hilft seit 55 Jahren einkommensschwachen MiterInnen von Wohnungen, selbstnutzenden EingentümerInnen von Eigenheimen/Wohnungen, die Wohnkosten zu tragen
- Geleistet wird dies als Miet oder Lastenzuschuss
- Die Kosten tragen den Bund und Länder je zur Hälfte
Änderung 01.01.2020:
- Leistungsverbesserung in Deutschland = 2 Personenhaushalt erhält 190€
- Außerdem sind mehr Haushalte wohnberechtigt
- Haushalte mit niederigem Einkommen sind oft durch das höhere Wohngeld nicht mehr auf das Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe angewiesen
Verwaltung
ist die Exekutive im Sinne der klassischen Staatstheorie, die von 3 Staatsgewalten ausgeht:
Legislative (Gesetzgebung)
Judikative (Rechtssprechung)
Exekutive (Verwaltung)
Aufgabe: Vollzug und Durchsetzung der Gesetze
Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Eingrifssverwaltung:
- dient der Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und greift zu diesem Zweck in Freiheit/Eigentum ein
- Dazu bedarf sie eine gesetzliche Grundlage = Ermächtigungsgrundlage
Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Leistungsverwaltung:
-erbringt verschiedenste Leistungen der
- Daseinsvorsorge
- der Bildung
- oder sozialen Sicherheit
- Ein Teil der Sozialleistungen.
Verwaltungsrecht, was ist das?
- bildet einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts
- umfasst alle Rechtsnomen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation gelten
Allgemeines Verwaltungsrecht
Regelt allgemeine Rechtsinstitute/Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten.
Inbesondere Beschäftigung mit:
-Verwaltungsverfahren zum Erlass von Verwaltungsakten
-Mit der Frage von der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln
-Rechtsquellen, Staatshaftungen
Besonderes Verwaltungsrecht
-ein Sammelbegriff für einzelne Rechtsgebiete
-fachspezifische Sondervorschriften
-da die Verwaltung in ihren Tätigkeiten sehr unterschiedlich abgedeckt ist, benötigt sie bereichspezifische unterschiedlich ausgestattete Verfahren:
BSP:
-Polizeirecht
-Baurecht
-Umweltrecht
-Gewerberecht
-Besonders gilt vor allgemein
Sozialverwaltungsrecht
Regelt die hoheitliche Tätigkeit der Sozialbehörden
Allgemeines Sozialverwaltungsrecht
-Vorallem in SGB 1 und 5 geregelt
-Vorschriften gelten, egal ob durch Bundesbehörde oder Landesbehörde geregelt
-Das Landesrecht hat oft ergänzende Vorschriften zum Sozialverwaltungsrecht
BSP: Jugendhilfe §27 Abs. 2 SGB 1
Besonderes Sozialverwaltungsrecht
Die Spezialregelungen finden sich in = II - IX, XI - XII des SGB, sowie in §68 SGB 1 Nebengesetzen (z.B. Bafög, Wohngeld, Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Besonders gilt vor allgemein
Weshalb gibt es Jugendhilfe?
-historische und juristische Gründe
-Kinder und Jugendliche bedürfen Schutz und Förderung durch die Gesellschaft.
Verantwortlich = Eltern
-Der Staat hat die Aufgabe einzugreifen, wenn die Eltern der Verantwortung nicht gerecht werden.
verfassungsrechtliche Ausgangspunkte in: Art 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 GG Art 6 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3GG Art. 20 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 GG
Grundziele der Jugendhilfe = §1 Abs. 3 SGB VIII
Sind elterliche Erziehung und Jugendhilfe rechtlich das Gleiche?
Elterliche Erziehung = Vorrang
- Da es kein originäres Erzeihungsrecht des Staates gibt, ist die öffentliche Erziehung durch Kinder und J.hilfe prinzipiell auf freiwillige Angebote an die Sorgeberechtigung beschränkt.
- Erst wenn eine Gefährdung erkennbar ist, können andere Erziehungsvorstellungen als die der Eltern verfolgt werden
Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.
Leistungen ?
-sind Sozialleistungen, die im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge bereitgestellt werden und von Bürgern freiwillig in Anspruch genommen werden können
Geregelt in = §2 Abs. 2, §§11-14 SGB VII
Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.
Andere Aufgaben?
- wichtige überwiegend “klassische” Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Aufgaben lassen sich unterteilen in: - Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme)
- Forensische Maßnahmen
- Administrative Maßnahmen (gutachtliche Tätigkeit)
- sind hingegen der Eingriffsverwaltung zuzurechnen
Doppeltes Mandat
Jugendamt nimmt oft eine Doppelrolle ein
A) Leistungsbringer, an den sich freiwillig gewandt werden kann
B) “Arm” des Wächteramtes und zum Eingreifen verpflichtet, kann sich also von A nach B wandeln
Es gibt hohe Sicherungen des Datenschutzes, damit das Verfahren funktioniert
Träger der Verwaltung
- Bund
- > bundeseigene Verwaltung: Auswertiger Dienst, Bundeswehrverwaltung
- die Länder
- > Landesverwaltung: Landespolizeibehörde, Schulbehörde)
- die Gemeinden, Gemeindeverbände, Landeskreise
- > Kommunalverwaltung: Jugendämter, Sozialämter
-Träger der Verwaltung hängt von der jeweiligen Materie ab. Grundsatz steht in Art 83 GG
Trägerschaft im Bereich des SGB II
-Kompliziert und unübersichtlich in den §§6 bis 6D SGB II geregelt
- Träger der Leistung sind danach entweder:
->Bundesargentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise
ODER
-zugelassene kommunale Träger
Behörden: rechtlich unselbstständig, Rechtsprechung ist der Träger
Zum Teil werden Verwaltungsaufgaben auch durch selbstständige Verwaltungsträger ausgeführt, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
verschiedene Organisationsformen:
Körperschaften
Anstalten
Stiftungen
Körperschaften des öffentlichen Rechts
-zeichnen sich durch mitgliedschafte Organsationen aus:
Bsp: Hochschulen, Studierendenschaft
Bundesagentur für Arbeit
Anstalten des öffentlichen Rechts
-es handelt sich um eine Zusammenfassung personaler&sachlicher Mittel zur Erfüllung einer konkreten öffentlichen Aufgabe
Bsp: Rundfunkanstalten
Stiftungen des öffentlichen Rechts
-sie verwalten eine Vermögensmasse, mit der ein bestimmter öffentlicher Zweck verfolgt wird
Bsp: Stiftung Warentest
Stiftung “Mutter und Kind”
Stiftung “Erinnerung, Verantwortung der Zukunft”
Keine Träger öffentlicher Verwaltung oder Behörden
-freie Träger etwa in der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe