Sitzung 3 Flashcards
Sozialgesetzbuch - Aufteilung
- SGB 1 und SGB X enthalten allgemeine Regelungen, die für alle anderen Bücher mit besonderen Regelungen des Sozialrechts gelten, soweit die Bücher nicht besondere Vorschriften enthalten.
- §68 SGB 1 enthält besondere Sozialgesetze
- AsylblG = eigenständiges Gesetz und regelt die materiellen Leistungen für den leistungsberechtigten Personenkreis
- wurde nicht im Katalog (§68 SGB 1) aufgenommen aber gehört dennoch zum materiellen Sozial(hilfe)recht
Wohngeldgesetz
- hilft seit 55 Jahren einkommensschwachen MiterInnen von Wohnungen, selbstnutzenden EingentümerInnen von Eigenheimen/Wohnungen, die Wohnkosten zu tragen
- Geleistet wird dies als Miet oder Lastenzuschuss
- Die Kosten tragen den Bund und Länder je zur Hälfte
Änderung 01.01.2020:
- Leistungsverbesserung in Deutschland = 2 Personenhaushalt erhält 190€
- Außerdem sind mehr Haushalte wohnberechtigt
- Haushalte mit niederigem Einkommen sind oft durch das höhere Wohngeld nicht mehr auf das Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe angewiesen
Verwaltung
ist die Exekutive im Sinne der klassischen Staatstheorie, die von 3 Staatsgewalten ausgeht:
Legislative (Gesetzgebung)
Judikative (Rechtssprechung)
Exekutive (Verwaltung)
Aufgabe: Vollzug und Durchsetzung der Gesetze
Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Eingrifssverwaltung:
- dient der Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit und greift zu diesem Zweck in Freiheit/Eigentum ein
- Dazu bedarf sie eine gesetzliche Grundlage = Ermächtigungsgrundlage
Unterschied Eingriffsverwalutng und Leistungsverwaltung. Erklärung: Leistungsverwaltung:
-erbringt verschiedenste Leistungen der
- Daseinsvorsorge
- der Bildung
- oder sozialen Sicherheit
- Ein Teil der Sozialleistungen.
Verwaltungsrecht, was ist das?
- bildet einen wesentlichen Teil des öffentlichen Rechts
- umfasst alle Rechtsnomen, die für die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation gelten
Allgemeines Verwaltungsrecht
Regelt allgemeine Rechtsinstitute/Verfahren, die grundsätzlich überall in der Verwaltung gelten.
Inbesondere Beschäftigung mit:
-Verwaltungsverfahren zum Erlass von Verwaltungsakten
-Mit der Frage von der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln
-Rechtsquellen, Staatshaftungen
Besonderes Verwaltungsrecht
-ein Sammelbegriff für einzelne Rechtsgebiete
-fachspezifische Sondervorschriften
-da die Verwaltung in ihren Tätigkeiten sehr unterschiedlich abgedeckt ist, benötigt sie bereichspezifische unterschiedlich ausgestattete Verfahren:
BSP:
-Polizeirecht
-Baurecht
-Umweltrecht
-Gewerberecht
-Besonders gilt vor allgemein
Sozialverwaltungsrecht
Regelt die hoheitliche Tätigkeit der Sozialbehörden
Allgemeines Sozialverwaltungsrecht
-Vorallem in SGB 1 und 5 geregelt
-Vorschriften gelten, egal ob durch Bundesbehörde oder Landesbehörde geregelt
-Das Landesrecht hat oft ergänzende Vorschriften zum Sozialverwaltungsrecht
BSP: Jugendhilfe §27 Abs. 2 SGB 1
Besonderes Sozialverwaltungsrecht
Die Spezialregelungen finden sich in = II - IX, XI - XII des SGB, sowie in §68 SGB 1 Nebengesetzen (z.B. Bafög, Wohngeld, Adoptionsvermittlungsgesetz)
- Besonders gilt vor allgemein
Weshalb gibt es Jugendhilfe?
-historische und juristische Gründe
-Kinder und Jugendliche bedürfen Schutz und Förderung durch die Gesellschaft.
Verantwortlich = Eltern
-Der Staat hat die Aufgabe einzugreifen, wenn die Eltern der Verantwortung nicht gerecht werden.
verfassungsrechtliche Ausgangspunkte in: Art 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 GG Art 6 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3GG Art. 20 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 GG
Grundziele der Jugendhilfe = §1 Abs. 3 SGB VIII
Sind elterliche Erziehung und Jugendhilfe rechtlich das Gleiche?
Elterliche Erziehung = Vorrang
- Da es kein originäres Erzeihungsrecht des Staates gibt, ist die öffentliche Erziehung durch Kinder und J.hilfe prinzipiell auf freiwillige Angebote an die Sorgeberechtigung beschränkt.
- Erst wenn eine Gefährdung erkennbar ist, können andere Erziehungsvorstellungen als die der Eltern verfolgt werden
Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.
Leistungen ?
-sind Sozialleistungen, die im Rahmen staatlicher Daseinsvorsorge bereitgestellt werden und von Bürgern freiwillig in Anspruch genommen werden können
Geregelt in = §2 Abs. 2, §§11-14 SGB VII
Aufgaben der Jugendhilfe sind gegliedert in Leistungen und anderen Aufgaben.
Andere Aufgaben?
- wichtige überwiegend “klassische” Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Aufgaben lassen sich unterteilen in: - Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme)
- Forensische Maßnahmen
- Administrative Maßnahmen (gutachtliche Tätigkeit)
- sind hingegen der Eingriffsverwaltung zuzurechnen