Schutzbereiche Flashcards
Art. 1 I GG - Menschenwürde
- höchstes GR
- unveränderbar (durch Ewigkeitsklausel Art. 79 GG)
- unantastbar, uneinschränkbar
- oberster Verfassungswert (deswegen zu Anfang des GG!)
> Der Staat existiert nicht um des Staates, sondern der Staat um des Menschen willen
- ab Hirntod = keine Menschenwürdw mehr (Ausnahme = postmprtaler Persönlichkeitsschutz
• pers. Schutzbereich:
> jede natürliche Person (Jeder Mensch)
(Fötus ab der Einnistung des befruchteten Ei’s)
• sachl. Schutzbereich:
> personaler Eigenwert
> laut “Kant”: “Mensch wird als Subjekt u. nicht als Objekt betrachtet”
• Eingriff:
liegt immer dann vor, wenn der Rechtsträger als “Objekt” betrachtet wird!
> > Missachtung des Wert- und Achtungsanspruches
• Schranke:
Die Menschenwürde ist NICHT einschränkbar u. daher besteht keine Rechtfertigung!
Art. 2 I GG - Freie Entfaltung der Persönlichkeit
ALLG. HANDLUNGSFREIHEIT
• Auffanggrundrecht!!!
Alle Betätigungen u. Lebensbereiche, die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen. (Tun u. Lassen, was einem gefällt)
- Schrankentrias!!! (Verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Sittengesetz)
- pers. Schutzbereich = jede natürliche, juristische Person
- sachl. Schutzbereich = Jedermann hat die Freiheit, alles zu tun u. zu lassen, was anderen nicht schadet u. nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung o. das Sittengesetz verstößt. (auch als Defi anwendbar!!!)
Eingriff: Jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt ganz o. teilweise unmöglich macht.
Schranken = Schrankentrias!!! (in Form eines einfachen Gesetzesvorbehalt!)
Schranken-Schranken = gem. Art. 20 III GG
> Gesetzgeber: Gesetzgebungskompetenz, Zitiergebor, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit der NORM
> Amwender: VHM der Anwendung (Prüfung unter “mater. RM” im Lösungsschema)
Art. 2 I iVm Art 1 I GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit:
ALLG. PERSÖNLICHKEITSRECHT
• Pers. schutzbereich:
- jede natürl. Person
- Menschenrecht
- Mensch muss leben, ansonsten postmortaler Persönlichkeitsschutz über Art. 1 I GG
> jurist. Person kein Wesen u. somit keine Persönlichkeit (Ausnahme nach 19 III GG bei privaten jur. Personen)
• Sachl. Schutzbereich:
sichert dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln u. bewahren kann
> Recht auf Selbstbestimmung
(Das APR verbürgt dem Einzelnen seine Identität selbst zu bestimmen u. nicht zu offenbaren):
- schuldenfreier Eintritt in Volljährigkeit
- keine Vorenthaltung der Abstammung
- Namensführungsrecht
- sexuele Orientierung selbst bestimmen
- RECHT AUF INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG
- RECHT DES SELBSTBESTIMMTEN STERBENS
> Recht auf Selbstbewahrung
(Das APR verbürgt dem Einzelnen sich zurückzuziehen, abzuschirmen u. für sich alleine bleiben zu dürfen - Sphärentheorie beachten!)
- Recht auf Integrität u. Vertraulichkeit von IT-Systemen
- Vertraulicher Schutz Arzt/Patient - Kontakt
- Vertrsulichkeit des Tagebuchs
- Schutz der Intim-, Priva- u. Sozialsphäre
(3-Sphären-Theorie:
Intimsphäre = absolut geschützt > auch uneinschränkbar!, Privatspähre = strenge Beachtung der VHM, Sozialsphäre = VHM-Grundsatz)
- Vertraulichkeit von Kernbereichsthemen in der Partnerschaft
- Vertraurlichkeit / Integrität von IT-Systemen
= POLIZEIRELEVANT
> Recht auf Selbstdarstellung
Das APR verbürgt dem Einzelnen, sich herabsetzender, verfälschter entstellender u. unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch vor unerbetener heimlicher Wahrnehmung seiner Person erwehren zu können.
- Schutz der persönlichen Ehre
- Recht am eigenen Bild (201a StGB)
- Recht am eigenen Wort (201 StGB)
- Schutz vor heimlichen Abhören u. Aufnehmen
- Kein Zwang zur Selbstbezichtigung
Schranke: Schrankentrias einschlägig + formelles o. materielles Gesetz benötigt
Informationelle Selbstbestimmung (!!!) Art. 2 I iVm 1 I GG
Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
(Basis = Vollzählungsurteil)
- Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
- Sachl. Schutzbereich = Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er pers. Lebenssachverhalte und insbesondere personenbezogene Daten offenbart
> > Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
(Für die Polizei sehr wichtig!!!)
Einschränkungen dieses Recht = nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig!!!
» VHM beachten!
• EINGRIFF
in den Schutzbereich stellt jedes staatliche
> Erheben u. Beschaffen,
> Weitergeben,
> Öffentlich machen,
> Speichern o.
> Verarbeiten
(z.B. bei IDF 27 BremPolG, Observation 40 BremPolG)
personenbezogener Daten dar. (z.B. IDF, ED-Brhandlung, Durchsuchubg, Befragung, Datenabglrich, Übermittlung von Daten etc.)
• Zulässigkeit d. GR Einschränkung
- Schranke:
Schrankentrias einschlägig + formelles o. materielles Gesetz notwendig + dort muss spezifisch drin stehen, dass personenbezogene Daten erhoben werden (aufgrund Nähe zur Menschenwürde)
Schranke-Schranke (gem. Art. 20 III)
- VHM (!!!)
- Zitiergebot
- Wesensgehaltsgarantie
- Einzelfallgesetzverbot
- Bestimmtheit
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APR:
Sachl Schutzbereich in 3 Bereiche eingeteilt:
- Selbstbestimmung (wichtig: inform. Selbstbst.)
- Selbstbewahrung
- Selbstdarstellung