Schutzbereiche Flashcards

1
Q

Art. 1 I GG - Menschenwürde

A
  • höchstes GR
  • unveränderbar (durch Ewigkeitsklausel Art. 79 GG)
  • unantastbar, uneinschränkbar
  • oberster Verfassungswert (deswegen zu Anfang des GG!)

> Der Staat existiert nicht um des Staates, sondern der Staat um des Menschen willen

  • ab Hirntod = keine Menschenwürdw mehr (Ausnahme = postmprtaler Persönlichkeitsschutz

• pers. Schutzbereich:
> jede natürliche Person (Jeder Mensch)
(Fötus ab der Einnistung des befruchteten Ei’s)

• sachl. Schutzbereich:
> personaler Eigenwert
> laut “Kant”: “Mensch wird als Subjekt u. nicht als Objekt betrachtet”

• Eingriff:
liegt immer dann vor, wenn der Rechtsträger als “Objekt” betrachtet wird!

> > Missachtung des Wert- und Achtungsanspruches

• Schranke:
Die Menschenwürde ist NICHT einschränkbar u. daher besteht keine Rechtfertigung!

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2
Q

Art. 2 I GG - Freie Entfaltung der Persönlichkeit

ALLG. HANDLUNGSFREIHEIT

A

• Auffanggrundrecht!!!

Alle Betätigungen u. Lebensbereiche, die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen. (Tun u. Lassen, was einem gefällt)

  • Schrankentrias!!! (Verfassungsmäßige Ordnung, Rechte anderer, Sittengesetz)
  • pers. Schutzbereich = jede natürliche, juristische Person
  • sachl. Schutzbereich = Jedermann hat die Freiheit, alles zu tun u. zu lassen, was anderen nicht schadet u. nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung o. das Sittengesetz verstößt. (auch als Defi anwendbar!!!)

Eingriff: Jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt ganz o. teilweise unmöglich macht.

Schranken = Schrankentrias!!! (in Form eines einfachen Gesetzesvorbehalt!)
Schranken-Schranken = gem. Art. 20 III GG
> Gesetzgeber: Gesetzgebungskompetenz, Zitiergebor, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismäßigkeit der NORM
> Amwender: VHM der Anwendung (Prüfung unter “mater. RM” im Lösungsschema)

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3
Q

Art. 2 I iVm Art 1 I GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit:

ALLG. PERSÖNLICHKEITSRECHT

A

• Pers. schutzbereich:

  • jede natürl. Person
  • Menschenrecht
  • Mensch muss leben, ansonsten postmortaler Persönlichkeitsschutz über Art. 1 I GG

> jurist. Person kein Wesen u. somit keine Persönlichkeit (Ausnahme nach 19 III GG bei privaten jur. Personen)

• Sachl. Schutzbereich:
sichert dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln u. bewahren kann

> Recht auf Selbstbestimmung
(Das APR verbürgt dem Einzelnen seine Identität selbst zu bestimmen u. nicht zu offenbaren):
- schuldenfreier Eintritt in Volljährigkeit
- keine Vorenthaltung der Abstammung
- Namensführungsrecht
- sexuele Orientierung selbst bestimmen
- RECHT AUF INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG
- RECHT DES SELBSTBESTIMMTEN STERBENS

> Recht auf Selbstbewahrung
(Das APR verbürgt dem Einzelnen sich zurückzuziehen, abzuschirmen u. für sich alleine bleiben zu dürfen - Sphärentheorie beachten!)
- Recht auf Integrität u. Vertraulichkeit von IT-Systemen
- Vertraulicher Schutz Arzt/Patient - Kontakt
- Vertrsulichkeit des Tagebuchs
- Schutz der Intim-, Priva- u. Sozialsphäre
(3-Sphären-Theorie:
Intimsphäre = absolut geschützt > auch uneinschränkbar!, Privatspähre = strenge Beachtung der VHM, Sozialsphäre = VHM-Grundsatz)
- Vertraulichkeit von Kernbereichsthemen in der Partnerschaft
- Vertraurlichkeit / Integrität von IT-Systemen
= POLIZEIRELEVANT

> Recht auf Selbstdarstellung
Das APR verbürgt dem Einzelnen, sich herabsetzender, verfälschter entstellender u. unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch vor unerbetener heimlicher Wahrnehmung seiner Person erwehren zu können.
- Schutz der persönlichen Ehre
- Recht am eigenen Bild (201a StGB)
- Recht am eigenen Wort (201 StGB)
- Schutz vor heimlichen Abhören u. Aufnehmen
- Kein Zwang zur Selbstbezichtigung
Schranke: Schrankentrias einschlägig + formelles o. materielles Gesetz benötigt

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4
Q
Informationelle Selbstbestimmung (!!!)
Art. 2 I iVm 1 I GG
A

Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
(Basis = Vollzählungsurteil)

  • Pers. Schutzbereich = jede natürliche Person
  • Sachl. Schutzbereich = Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er pers. Lebenssachverhalte und insbesondere personenbezogene Daten offenbart

> > Personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person

(Für die Polizei sehr wichtig!!!)
Einschränkungen dieses Recht = nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig!!!
» VHM beachten!

• EINGRIFF
in den Schutzbereich stellt jedes staatliche
> Erheben u. Beschaffen,
> Weitergeben,
> Öffentlich machen,
> Speichern o.
> Verarbeiten
(z.B. bei IDF 27 BremPolG, Observation 40 BremPolG)
personenbezogener Daten dar. (z.B. IDF, ED-Brhandlung, Durchsuchubg, Befragung, Datenabglrich, Übermittlung von Daten etc.)

• Zulässigkeit d. GR Einschränkung
- Schranke:
Schrankentrias einschlägig + formelles o. materielles Gesetz notwendig + dort muss spezifisch drin stehen, dass personenbezogene Daten erhoben werden (aufgrund Nähe zur Menschenwürde)

Schranke-Schranke (gem. Art. 20 III)

  • VHM (!!!)
  • Zitiergebot
  • Wesensgehaltsgarantie
  • Einzelfallgesetzverbot
  • Bestimmtheit
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5
Q

.

A

APR:
Sachl Schutzbereich in 3 Bereiche eingeteilt:
- Selbstbestimmung (wichtig: inform. Selbstbst.)
- Selbstbewahrung
- Selbstdarstellung

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