Grundlagen - Staatsorganisationsrecht Flashcards
Staatsrecht
Besteht aus
- Staatsorganisationsrecht (Struktur, Aufgaben u. Organisation des Staates)
> Verfassungsprinzipien
> Grundzüge des Staatsorganisationsrechts
> Arten u. Funktionen der Grundrechte
- Grundrechte (Verhältnis der Menschen zum Staat)
> Menschenwürde (Art. 1 I GG)
> Allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
> Allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG)
> Gleichheitsrecht (Art. 3 I GG)
Staat (Defi)
Staat = die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines Volkes
> Begriff des Staates setzt Staatsgebiet, Staatsvolk u. eine Staatsgewalt voraus.
• 3-Elementen-Lehre von Jellinek
> Staatsgebiet (durch Grundsatz der tatsächlichen Beherrschbarkeit bestimmt)
> Staatsvolk (unterteilt in Nation, Bevölkerung u. Staatsvolk)
> Staatsgewalt (!) (ist die originäre, selbstorganisationsfähige, ungeteilte u. möglichst rechtlich gebundene Macht des Staates)
Aufbau u. System des GG
- Grundrechte: 1-20 GG (VerfassungsR.)
- Bund u. Länder: 20-37 GG (Staatsorga.R.)
- Bundesorgane: 38-69, 92ff GG (Staatsorga.R.)
- Gesetzgebung: Art. 70-91 GG (Staatsorga.R.)
(Art. 1 u. 20 = Unveränderbar!!! Durch Ewigkeitsklausel in 79 GG)
Europarecht > Bundesrecht > Landesrecht
Gesetzgebungsverfahren
- Einleitungs- u. Initiativphase (Art. 76 GG)
- Hauptverfahren (= Beschlussfassung im Bundestag u. Bundesrat > Art. 77, 78 GG)
- Abschlussphase (Ausfertigung u. Verkündung nach Art. 82 GG
(Bundespräsi muss erst unterschrieben)
Materielles/Formelles Gesetz/Recht
- Aufgrund von Art. 80 GG darf Exekutive Gesetze in Form von RechtsVO u. Satzungen erlassen!
• Materielle Gesetze:
- Exekutive vgl. 80 GG
- RechtsVO
- Satzungen
• Formelle Gesetze:
- Legislative
- Gesetz (StGB, StPO, BremPolG)
• Materielles Recht:
- spricht Gebote und Verbote aus
- regelt Rechte u. Pflichten
(z. B. StGB)
• Formelles Recht:
- Verfahrensweise
- Frage der Durchsetzung des materiellen Rechts
(z. B. StPO) - Art. 30 u. 70 GG = Kompetenzverteilungsregel
Gesetzgebungskompetenzen Bund / Länder
Bund (ausschließlich):
- Art. 71, 73 GG z.B. auswärtige Angelegenheiten, Zollwesen, Währung-, Geld- o. Münzenwesen
Bund / Länder (Abwechslung möglich):
- Art. 72 III GG z.B. Jagdwesen, Naturschutz, Hochschulzulassung etc.
Bund / Länder (konkurrierend) [Bund hat Vorrang]
- Art. 72 I, II, IV, 74 GG z.B. Straßenverkehr, Straftecht, BGB, Arbeitsrecht etc.
Länder (ausschließlich)
- Art. 70 GG z.B. Bildung, Kultur, Polizeiwesen etc.
Bundestag
- Regelung in Art. 38-49 GG
- ALLEINIGES unmittelbar demokratisch legitimiertes Organ durch das Volk (parlamentarische Demokratie)
- vertritt die Meinung des Volkes (mittelbare Demokratie da Volksvertreter noch die Meinung des Volkes vertreten)
• Rechtsstellung u. Rechtsstatus ABGEORDNETER:
1. Grundsatz des freien Mandats, Art. 38 I 2 GG
> sind Vertreter des Volkes, an Aufträge u. Weisungen nicht gebunden u. ihrem Gewissen unterworfen.
» Problembereiche: Fraktionszwang, Offenlegungspflichten
- Angemessene Entschädigung, Art. 48 III GG
(8k + 12k ca.) - Indemnität, Art. 46 I GG
• Keine Belangung wegen parlamentarischer Äußerungen
> Schutz gg. alle rechtlichen MN
> zu keiner Zeit Belangung wg. Parlamentarischer Äußerungen - Immunität, Art. 46 II GG
• Schutz vor Strafverfolgung!!!
> Abgeordneter darf während Mitgliedschaft im Parlament nicht ohne Genehmigung desselben zur Verantwortung gezogen werden
> gilt auch für außerparlamentarisches Fehlverhalten
[Polizei schreibt trz. Strafanzeige + Beweisaufnahme!!! Falls nämlich Immunität später aufgehoben wird) - Zeugnisverweigerungsrecht, Art. 47 I GG
- Vorbereitungsurlaub, Art. 48 I GG
- Behinderungsverbot, Art. 48 II GG
• Aufgaben des Bundestages
- Wahlfunktion (Bundeskanzler Art. 63, Bundestagspräsi Art. 40 I GG)
- Gesetzgebungsfunktion (Art. 76 ff. “Prinzip der Diskontinuität” - Grundatz der Unterbrechung am Ende einer Legislaturperiode)
- Kontrollfunktion (auf Bundes- Landesebene, Abgeordnete haben Recht auf Anfragen in Richtung Bundesregierung u. dadurch Kontrolle - 4 Woche Zeit zu antworten bei kleinen Fragen, bei großen = 3 Monate)
- Budgetfunktion (Parlament definiert hierdurch Prioritäten, Bundeshaushalt)
• Organisation des Bundestages
> gewählten Abgeordneten schließen sich zu einer Fraktion zsm.
> Partei = ParteienG. “Partteivorsitzende”
> Fraktion = es gilt FraktionsG, “Fraktionsvorsitzende”
> Leitung der Sitzungen - Bundestagspräsi. Art. 40 GG
• Exkurs: Selbstauflösung des BT
- Wahlperiode 4 Jahre, Art. 39 I 1 GG
- BT kann Wahlperiode nicht verkürzen
- kein SelbstaufläsungsR des Bundestages
Exkurs: Fraktionen
- Vereinigung von mind. 5 Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören
- wenn unter 5 % > dann nur Gruppe!
- Träger politischer Willensrichtung
- Mittler zwischen Parlament u. Abgeordneten
- Teil des Verfassungsorgans Bundestag
- Anspruch auf Zuschüsse aus Haushalt für Fraktionsarbeit
!!!»_space; Fraktion ist im Bundestag vertreten, die Partei an sich nicht! Die Fraktion entsteht aus einer Partei, wenn in den BT gewählt.
Fraktion = Bestandteil des Bundestages u. eine Art Partei (mind 5 Mitgliedern von 100 also 5%)
Die Parteien
Defi: Vereinigung von Bürgern, die DAUERND o. für LÄNGERE ZEIT für den Bereich des Bundes o. eines Landes auf die POLITISCHE WILLENSBILDUNG Einfluss nehmen wollen u. das Ziel haben an der VERTRETUNG DES VOLKES im Bundestag o. dem Landtag ernsthaft mitwirken zu wollen.
- freie Gründung der Parteien, Art. 21 I GG
- bei “verfassungswidrigkeit” = fließen keine Gelder mehr
- die Parteien wirken bei der polit. Willensbildung des Volkes mit
- demokrat. GS müssen beachtet werden!
- Parteien nehmen Rang eines verfassungsrechtlichen Instituts ein, sodass interne Vorgaben vorgegeben werden
- innere Ordnung der Parteien muss freiheitlich-demokratischen Grundsätzen entsprechen (Würde des Menschen, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit)
- über ein Verbot entscheidet NUR Bundesverfassungsgericht Art 21 IV GG
Der Bundesrat
Der Bundesrat ist eine Organisation, in der sich die 16 Bundesländer zusammengeschlossen haben. Er ist an wichtigen politischen Entscheidungen des Bundes beteiligt. Die Regierung jedes Bundesland ist im Bundesrat vertreten: Die großen Bundesländer haben mehr, die kleinen Bundesländer weniger Vertreter
- Vertreter der Gliedstaatenregierungen werden WEISUNGSABHÄNGIG entsandt. Sie beziehen ihre demokratische Legitimation mittelbar über die Landtage (Mitglieder sind Vertreter der Bundesländer)
- gewertetes Stimmengewicht der Gliedstaaten nach Größe der Einwohnerzahl, mind. 3 Stimmrechte
- Regelungen in Arr. 50-53 GG
Die Bundesregierung (+ Aufgaben u. Prinzipien)
Art. 62 GG: “Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler u. aus den Bundesministern.”
- Zahl u. Zuschnitt der Ministerien sind nicht vorgeschrieben
- Staatssekretäre u. parlamentarische Staatssekretäre sind nicht Mitglieder der Bundesregierung
• Die Aufgaben der Bundesregierung
- Aufgaben der Staatsleitung
- Mitwirkung an der Gesetzgebung (Art. 76 I)
- Leitung der Bundesverwaltung (Art. 86 ff.)
• Prinzipien der Entscheidungsbildung
Bundesregierung = Kollegialorgan. Das GG kombiniert für Entscheidungsfindung 3 staatsorganisationsrechtliche Prinzipien:
- Kanzlerprinzip, Art. 65 S. 1 GG
(Bundeskanzler entscheidet ggü. Bundesministern die Richtlinien der Politik) - Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
(jeder Bundesminister leitet seinen Geschäftsbereich selbstständig) - Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG
(In bestimmten Fällen bestimmt Bundesregierung als Kollegium. Begriff “Bundesregierung” meint im Zweifel das Kollegium z.B. Art 37, 76 I, 85 II GG)
Bundespräsident
- ist ein Staatsoberhaupt mit überwiegend REPRÄSENTATIVEN FUNKTIONEN (repräsentant)
- Seine Aufgaben:
> Art. 82 I 1 GG: AUSFERTIGUNG von Bundesgesetzen
> Ernennung der wichtigsten Funktionsträger om Staat
> Völkerrechtliche Vertretung Art. 59 I GG
> Begnadigungsrecht Art. 60 II, Art. 96 V GG - Wahl- u. Amtsdauer = 5 Jahre (Art. 54 I 1, 61 GG)
Verfassung
Ist das GG eine Verfassung?
- es wurde nicht vom Volk in einem Referendum ratifiziert! (23.05.1949)
(Art. 146 GG)
Inhalt (Verfassung):
> Gesamtentscheidung eines deutschen Volkes über Formen u. Inhalte seiner politischen Existent
> Grundwerte des Staates
> Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse
> Festlegung der Rechte der Individuen u. Grenzen der Staatsgewalt
Aufgaben:
> Stabilisation
> Freiheitssicherung u. Machtbegrenzung sichern
> den Staat zu konstituieren u. Grundwerte für den Staat festzulegen
Änderung GG:
> an sich möglich > aber nur durch ein Gesetz!
> außer Art. 1 u. 20 GG (Ewigkeitsklausel gem Art. 79 GG )
Art. 20 = wie der Staat aufgestellt ist, seine Prinzipen etc.
Verfassungsrechtliche Problemfälle:
> Teilnahme an extremistischen Demos
> passive Mitgliedschaften in etsprechenden Vereinen, Orgas u. Parteien
> Aufsuchen entspr. Orte, Konzerte …
> sog. Reichsbürger (verleugnen GG, weil nicht vom Volk gewählt sondern Besatzungsmacht, leben in eigener Welt, andere Kennzeichen etc.)
fdGO
(Demokratie = Art. 20 I GG)
> Verantwortlichkeit d. Regierung > Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung > Unabhängigkeit d. Gerichte > Volkssouveränität > Mehrparteienprinzip > Gewaltenteilung > Recht auf Opposition > Chancengleichheit polit. Parteien > Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechte
Staatsprinzipien (!!!)
Siehe “SVR”