Schuldrecht II Flashcards
Aufwendungen § 683
Freiwillige Vermögensopfer
Nutzungen
§ 110
Verwendungen
Aufwendungen zugunsten einer Sache.
Notwendige Verwendungen § 994
Aufwendungen zugunsten einer Sache, die für die Erhaltung von Substanz und Nutzungsmöglichkeit der Sache erforderlich sind
Nützliche Verwendungen § 996
Nicht notwendige (§ 994) Verwendungen, soweit sie den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung noch erhöhen.
Objektiv fremdes Geschäft
Geschäft gehört äußerlich erkennbar zu einer fremden Interessensspähre.
Interesse des Geschäftsherrn § 683
Objektiver Betrachter - Nützlichkeit für Geschäftsherrn im Zeitpunkt der Übernahme
Wirklicher Wille des Geschäftsherrn § 683
Vom GH tatsächlich zum Ausdruck gebrachter Wille bis zum Zeitpunkt der Übernahme. Innerer (nicht geäußerter) Wille unerheblien.
Mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn § 683
Frage: Hätte der GH bei OBJEKTIVER Beurteilung des Gesamtumstände der Geschäftsbesorgung zugestimmt?
Höhere Gewalt 7 StVG
Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
Verfügung § 816
Jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition.
Voraussetzungen ReaG 823 I
- Subsidiarität - keine andere RGL für SE
- Vorliegen eines eaG
a. auf Dauer angelegt
b. auf Gewinnerzielung gerichtet - Vorliegen eines unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffes in den gewerblichen Tätigkeitskreis
Adäquanztheorie 823 I
Nach der Adäquanztheorie ist dem Handelnden eine Rechtsgutverletzung nur dann zururechnen, wenn
die von ihm gesetzte Bedingung
im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen
zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet ist.