Schuldrecht II Flashcards

1
Q

Aufwendungen § 683

A

Freiwillige Vermögensopfer

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2
Q

Nutzungen

A

§ 110

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3
Q

Verwendungen

A

Aufwendungen zugunsten einer Sache.

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4
Q

Notwendige Verwendungen § 994

A

Aufwendungen zugunsten einer Sache, die für die Erhaltung von Substanz und Nutzungsmöglichkeit der Sache erforderlich sind

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5
Q

Nützliche Verwendungen § 996

A

Nicht notwendige (§ 994) Verwendungen, soweit sie den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung noch erhöhen.

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6
Q

Objektiv fremdes Geschäft

A

Geschäft gehört äußerlich erkennbar zu einer fremden Interessensspähre.

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7
Q

Interesse des Geschäftsherrn § 683

A

Objektiver Betrachter - Nützlichkeit für Geschäftsherrn im Zeitpunkt der Übernahme

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8
Q

Wirklicher Wille des Geschäftsherrn § 683

A

Vom GH tatsächlich zum Ausdruck gebrachter Wille bis zum Zeitpunkt der Übernahme. Innerer (nicht geäußerter) Wille unerheblien.

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9
Q

Mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn § 683

A

Frage: Hätte der GH bei OBJEKTIVER Beurteilung des Gesamtumstände der Geschäftsbesorgung zugestimmt?

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10
Q

Höhere Gewalt 7 StVG

A

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann.

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11
Q

Verfügung § 816

A

Jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung einer Rechtsposition.

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12
Q

Voraussetzungen ReaG 823 I

A
  1. Subsidiarität - keine andere RGL für SE
  2. Vorliegen eines eaG
    a. auf Dauer angelegt
    b. auf Gewinnerzielung gerichtet
  3. Vorliegen eines unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffes in den gewerblichen Tätigkeitskreis
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13
Q

Adäquanztheorie 823 I

A

Nach der Adäquanztheorie ist dem Handelnden eine Rechtsgutverletzung nur dann zururechnen, wenn

die von ihm gesetzte Bedingung

im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen

zur Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung geeignet ist.

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