Sachenrecht und EBV Flashcards
Abhandenkommen § 935
Entzug des unmittelbaren Besitzes ohne (nicht notwendigerweise gegen) den Willen des unmittelbaren Besitzers
neue Sache § 950
Sache, die sich durch die Art ihrer Äußeren Erscheinung wie durch ihren Gebrauchszweck nach der Verkehrsauffassung von den Ausgangsstoffen unterscheidet.
Grob fahrlässige Unkenntnis § 932 II
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn K die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt hat. Das ist dann der Fall, wenn sich der entsprechende Umstand jedermann aufdrängen musste, wenn man sich diesem Umstand also gera-dezu verschlossen hat.
Übersicherung (Sicherungsübereignung) § 138
Eine Übersicherung liegt vor, wenn ein grobes Missverhältnis ziwschen dem Wert der sicherungsübereigneten Sache und dem Wert der zu sichernden Forderueng besteht und den Sicherungsnehmer insoweit auch eine verwerfliche GEsinnung trifft.
Übersicherung (Sicherungsübereignung) § 138 - grober Grenzwert, BGB Anker, Grenzwert für Vermutung gewerfliche Gesinnung
150 % Missverhältnis, vgl. § 237 I
bei (anfänglich) 300 % - verwerfliche Gesinnung vermutet