Schuldrecht AT_2. Schuldarten Flashcards

1
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: wie legen Parteien Leistungsgegenstand bei Stückschuld fest?

A

nach individualisierenden Merkmalen (iSd 370)

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2
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: wie legen Parteien Leistungsgegenstand bei Gattungsschuld fest?

A

nach generellen Merkmalen (zB Maß, Zahl oder Gewichtsangaben)

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3
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was ist ‘beschränkte Gattungsschuld’?

A

Gattung selbst nur in einem begrenzten Ausmaß vorhanden

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4
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: Bsp. für ‘beschränkte Gattungsschuld’?

A

zB 10 Flaschen aus dem Lager des Winzers, das 300 Flaschen umfasst

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5
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Schuldner bei Stückschuld eine andere Sache leistet?

A

GL zur Annahme nicht verpflichtet, der Schuldner gerät in Schuldnerverzug

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6
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Speziessache zufällig untergeht?

A

Vertrag automatisch aufgelöst (§ 1447)

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7
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Sachen aus der Gattung untergeht?

A

Gefahr trifft Schuldner, der in Folge andere Sachen aus der Gattung zur Verfügung zu stellen hat

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8
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Gläubiger/Käufer in Annahmeverzug u. Leistung geht unter?

A

zufälliger Untergang führ zu Aufhebung der Leistungspflicht d. Schuldners + Gläubiger (Käufer) muss zahlen

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9
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): wann liegt Wahlschuld vor?

A

wenn eine Partei das Recht hat, bei der Erfüllung zwischen mehreren vertraglich vereinbarten und bestimmten Leistungen zu wählen

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10
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): keine eine einmal getroffene Wahl rückgängig gemacht werden?

A

nein!

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11
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): was, wenn Schuldner/Verkäufer irrtümlich mehrere Leistungen erbringt?

A

bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch (Schuldner hat die Wahl), bei zeitlich aufeinander folgenden Leistungen kann nur die zeitlich spätere nach § 1431 zurückgefordert werden

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12
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): was, wenn Gläubiger/Käufer wahlberechtigt u. Wahlrecht nicht ausübt?

A

in Gläubigerverzug > Schuldner (Verk) kann ihn zur Wahl auffordern

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13
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): was, wenn Gläubiger/Käufer wahlberechtigt u. Wahlrecht nicht ausübt > was kann Schuldner (Verk.) dagegen tun?

A

den Gl. zur Wahl auffordern, wählt er trotzdem nicht > nach 906 Abs 2 ABGB Sch. entw. Wahl selbst treffen / nach §§ 918f vom Vertrag zurücktreten

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14
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: welche 2 Arten sind zu unterscheiden?

A

Buchgeld u. Bargeld

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15
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: sind Geldschulden Stück- od. Gattungsschulden?

A

stets Gattungsschulden!

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16
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Fremdwährungsschulden: effektive Valutaschuld: heißt?

A

Zahlung in ausländ. Währung ausdrückl. vereinbart > Sch. MUSS in dieser Währung leisten (zahlt er in inländ. Währung > nicht auf bedungene Art geleistet (918))

17
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Fremdwährungsschulden: einfache Valutaschuld: heißt?

A

Schuldner kann alternativ in inländ. Währung bezahlen, wenn Zahlungsort im Inland > hat facultas alternativa

18
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Def. von “Zinsen”?

A

Zinsen sind Entgelt für die Nutzung von Kapital

19
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wie werden Zinsen berechnet?

A

in Prozentpunkten des Kapitals pro Zeiteinheit berechnet und idR periodisch abgestattet

20
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: was sind ‘Zinseszinsen’?

A

Zinsen für (abgelaufene) Zinsen

21
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: was bedeutet, dass Zinsen ‘Nebengebühren’ sind?

A

teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache

22
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: dass Zinsen grundsätzlich das rechtliche Schicksal d. Hauptsache teilt ist so, weil Zinsen ..?.. sind.

A

Nebengebühren

23
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wann teilen Zinsen nicht das Schicksal der Hauptsache? (3)

A

(1) wenn selbst Hauptleistung (zB Darlehen), (2) Zinsen verjähren unabhängig v. Hauptleistung (3 Jahre ab Fälligkeit, 1480), (3) Gläubiger kann isoliert über Zinsanspruch verfügen (zB abtreten, verpfänden)

24
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wie/wann verjähren Zinsen?

A

unabhängig v. Hauptleistung > nach 1480 in 3 Jahren ab Fälligkeit

25
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: kann der Gläubiger auch isoliert über Zinsanspruch verfügen?

A

ja, zB abtreten, verpfänden

26
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wo sind gesetzliche Zinsen geregelt?

A

§ 1000, § 1333, § 352 UGB

27
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wie hoch sind die gesetzlichen Zinsen?

A

4 Prozentpunkte pro Jahr

28
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wann gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen nach § 1333?

A

nur bei Geldforderungen, jedoch bereits beim objektiven Schuldnerverzug

29
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Höhe v. Verzugszinsen zw. Unternehmer?

A

8% über den Basiszinssatz (§ 352 UGB) (Basiszinssatz durch Verordnung festgelegt)

30
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: können Zinseszinsen einfach so gefordert werden?

A

nein, sondern nur bei entsprechender Parteivereinbarung sowie bei Einklagung fälliger Zinsen

31
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: dürfen höhere als die gesetzlich vorgesehenen Zinsen (4%) verlangt werden?

A

ja, vertragliche Vereinbarung (innerhalb gesetzl. Schranken (zB Wucher)) - im KSchG (6/1 Z13) nicht mehr als 9 %!