Schuldrecht AT_2. Schuldarten Flashcards
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: wie legen Parteien Leistungsgegenstand bei Stückschuld fest?
nach individualisierenden Merkmalen (iSd 370)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: wie legen Parteien Leistungsgegenstand bei Gattungsschuld fest?
nach generellen Merkmalen (zB Maß, Zahl oder Gewichtsangaben)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was ist ‘beschränkte Gattungsschuld’?
Gattung selbst nur in einem begrenzten Ausmaß vorhanden
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: Bsp. für ‘beschränkte Gattungsschuld’?
zB 10 Flaschen aus dem Lager des Winzers, das 300 Flaschen umfasst
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Schuldner bei Stückschuld eine andere Sache leistet?
GL zur Annahme nicht verpflichtet, der Schuldner gerät in Schuldnerverzug
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Speziessache zufällig untergeht?
Vertrag automatisch aufgelöst (§ 1447)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Sachen aus der Gattung untergeht?
Gefahr trifft Schuldner, der in Folge andere Sachen aus der Gattung zur Verfügung zu stellen hat
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Stückschuld oder Gattungsschuld: was, wenn Gläubiger/Käufer in Annahmeverzug u. Leistung geht unter?
zufälliger Untergang führ zu Aufhebung der Leistungspflicht d. Schuldners + Gläubiger (Käufer) muss zahlen
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): wann liegt Wahlschuld vor?
wenn eine Partei das Recht hat, bei der Erfüllung zwischen mehreren vertraglich vereinbarten und bestimmten Leistungen zu wählen
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): keine eine einmal getroffene Wahl rückgängig gemacht werden?
nein!
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): was, wenn Schuldner/Verkäufer irrtümlich mehrere Leistungen erbringt?
bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch (Schuldner hat die Wahl), bei zeitlich aufeinander folgenden Leistungen kann nur die zeitlich spätere nach § 1431 zurückgefordert werden
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): was, wenn Gläubiger/Käufer wahlberechtigt u. Wahlrecht nicht ausübt?
in Gläubigerverzug > Schuldner (Verk) kann ihn zur Wahl auffordern
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Wahlschuld (906, 907): was, wenn Gläubiger/Käufer wahlberechtigt u. Wahlrecht nicht ausübt > was kann Schuldner (Verk.) dagegen tun?
den Gl. zur Wahl auffordern, wählt er trotzdem nicht > nach 906 Abs 2 ABGB Sch. entw. Wahl selbst treffen / nach §§ 918f vom Vertrag zurücktreten
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: welche 2 Arten sind zu unterscheiden?
Buchgeld u. Bargeld
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: sind Geldschulden Stück- od. Gattungsschulden?
stets Gattungsschulden!
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Fremdwährungsschulden: effektive Valutaschuld: heißt?
Zahlung in ausländ. Währung ausdrückl. vereinbart > Sch. MUSS in dieser Währung leisten (zahlt er in inländ. Währung > nicht auf bedungene Art geleistet (918))
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Fremdwährungsschulden: einfache Valutaschuld: heißt?
Schuldner kann alternativ in inländ. Währung bezahlen, wenn Zahlungsort im Inland > hat facultas alternativa
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: Def. von “Zinsen”?
Zinsen sind Entgelt für die Nutzung von Kapital
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wie werden Zinsen berechnet?
in Prozentpunkten des Kapitals pro Zeiteinheit berechnet und idR periodisch abgestattet
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: was sind ‘Zinseszinsen’?
Zinsen für (abgelaufene) Zinsen
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: was bedeutet, dass Zinsen ‘Nebengebühren’ sind?
teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: dass Zinsen grundsätzlich das rechtliche Schicksal d. Hauptsache teilt ist so, weil Zinsen ..?.. sind.
Nebengebühren
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wann teilen Zinsen nicht das Schicksal der Hauptsache? (3)
(1) wenn selbst Hauptleistung (zB Darlehen), (2) Zinsen verjähren unabhängig v. Hauptleistung (3 Jahre ab Fälligkeit, 1480), (3) Gläubiger kann isoliert über Zinsanspruch verfügen (zB abtreten, verpfänden)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Geldschuld: wie/wann verjähren Zinsen?
unabhängig v. Hauptleistung > nach 1480 in 3 Jahren ab Fälligkeit