Schuldrecht AT_1. Verbindlichkeiten, Leistungszeit-,ort Flashcards
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Art d. Leistung: was ist Leistung?
jenes Verhalten des Schuldners, zu dem er aufgrund der vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisse gegenüber dem G verpflichtet ist und das zur Befriedigung der Interesse des G dient
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Art d. Leistung: woraus kann Leistung bestehen?
Tun od. Unterlassen
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: was sind Erfolgsverbindlichkeiten?
Schuldner ist verpflichtete, den vereinbarten Erfolg tatsächlich herbeizuführen (geschuldeter Erfolg muss beim Gläubiger eintreten)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: was sind Sorgfaltsverbindlichkeiten?
Schuldner ist verpflichtet, sich sorgfältig um die Herbeiführung des Erfolges zu bemühen.
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wie ist zu beurteilen, ob das eine od. das andere vorliegt?
aufgrund der konkreten Vereinbarung bzw Pflichten
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: Bsp. f. Erfolgsverbindl.?
zB Pflicht des Verkäufers zur Übertragung des Eigentums
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: Bsp f. Sorgfaltsverbindl.?
zB Pflicht des Dienstnehmers zur Erbringung Arbeitsleistung od. vor-/vertragl. Schutz- und Aufklärungspflichten.
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: was, wenn Erfolgsverbindlichkeit u. Erfolg wird nicht herbeigeführt?
Schuldner im Verzug
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wonach bestimmt sich Teilbarkeit einer Leistung?
primär: nach tats. bzw hypothetischen Parteiwillen, sekundär: nach den objektiven Kriterien (sog Sachteilbarkeit)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wonach bestimmt sich Teilbarkeit einer Leistung primär?
nach tats. bzw hypothetischen Parteiwillen
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wonach bestimmt sich Teilbarkeit einer Leistung sekundär?
nach den objektiven Kriterien (sog Sachteilbarkeit)
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was ist der Erfüllungsort?
der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen und der GL sie anzunehmen hat
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): woraus ergibt sich der Erfüllungsort primär?
aus der Vereinbarung oder aus Natur und Zweck des Geschäftes
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was, wenn sich Erfüllungsort nicht (primär) aus Vereinbarung oder aus Natur u. Zweck des Geschäftes ergibt?
kann er so nicht bestimmt werden > Holschuld > Erfüllungsort ist Wohnsitz des Schuldners > holt Gläubiger die Leistung von dort nicht ab, gerät er in Annahmeverzug
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was, wenn Gläubiger bei Holschuld die Leistung nicht abholt?
gerät er in Annahmeverzug
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): wo/was ist Erfüllungsort bei Bringschuld?
Wohnsitz des Gläubigers
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): sind Geldschulden Bring - oder Holschulden?
qualifizierte Schickschulden: gem. 905/2 hat Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr + Kosten dem Gläubiger das Geld zu übermitteln > Schuldner trägt daher Risiko d. Übermittlung
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was bedeutet “qualifzierte Schickschuld”?
Schuldner trägt Risiko der Übermittlung. Trifft die Leistung beim Gl ein, so ist bereits im Zeitpunkt der Absendung erfüllt worden; wenn nicht, so ist nicht erfüllt worden.
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Darf eine Leistung vor Fälligkeit erbracht werden?
Nein, vor Fälligkeit darf grundsätzlich der Gl die Leistung nicht fordern und der Schuldner darf sie nicht erbringen (Ausnahme: § 12a KSchG).
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Woraus ergibt sich die Fälligkeit einer Leistung?
aus der Parteivereinbarung oder aus der Natur und Zweck der Leistung
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Was, wenn sich Fälligkeit nicht aus Parteienvereinbarung, Natur oder Zweck des Geschäftes bestimmen lässt?
es greift § 904 S 1: der Gläubiger kann die Leistung zugleich, dh ohne unnötigen Aufschub fordern.
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Definition “reine Stundung”?
Gl wartet mit Geltendmachung seiner Forderung über Fälligkeit hinaus. Schuldner ist im Verzug > daher verpflichtet Verzugszinsen zu zahlen. Die Verjährung wird gehemmt. Der Gl kann auch seinen Rücktritt erklären.
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Definition “ändernde Stundung”?
Leistungszeit/Fälligkeit wird nachträglich durch Vereinbarung hinausgeschoben. Schuldner befindet sich nicht in Verzug und Verjährung kann nicht beginnen.
Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Unterschied/Vorteil der ändernden iV zur reinen Stundung?
ändernde: durch Vereinbarung! Schuldner nicht im Verzug! Verjährung kann nicht beginnen!