Schuldrecht AT_1. Verbindlichkeiten, Leistungszeit-,ort Flashcards

1
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Art d. Leistung: was ist Leistung?

A

jenes Verhalten des Schuldners, zu dem er aufgrund der vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisse gegenüber dem G verpflichtet ist und das zur Befriedigung der Interesse des G dient

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2
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Art d. Leistung: woraus kann Leistung bestehen?

A

Tun od. Unterlassen

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3
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: was sind Erfolgsverbindlichkeiten?

A

Schuldner ist verpflichtete, den vereinbarten Erfolg tatsächlich herbeizuführen (geschuldeter Erfolg muss beim Gläubiger eintreten)

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4
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: was sind Sorgfaltsverbindlichkeiten?

A

Schuldner ist verpflichtet, sich sorgfältig um die Herbeiführung des Erfolges zu bemühen.

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5
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wie ist zu beurteilen, ob das eine od. das andere vorliegt?

A

aufgrund der konkreten Vereinbarung bzw Pflichten

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6
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: Bsp. f. Erfolgsverbindl.?

A

zB Pflicht des Verkäufers zur Übertragung des Eigentums

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7
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: Bsp f. Sorgfaltsverbindl.?

A

zB Pflicht des Dienstnehmers zur Erbringung Arbeitsleistung od. vor-/vertragl. Schutz- und Aufklärungspflichten.

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8
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: was, wenn Erfolgsverbindlichkeit u. Erfolg wird nicht herbeigeführt?

A

Schuldner im Verzug

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9
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wonach bestimmt sich Teilbarkeit einer Leistung?

A

primär: nach tats. bzw hypothetischen Parteiwillen, sekundär: nach den objektiven Kriterien (sog Sachteilbarkeit)

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10
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wonach bestimmt sich Teilbarkeit einer Leistung primär?

A

nach tats. bzw hypothetischen Parteiwillen

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11
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten: wonach bestimmt sich Teilbarkeit einer Leistung sekundär?

A

nach den objektiven Kriterien (sog Sachteilbarkeit)

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12
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was ist der Erfüllungsort?

A

der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen und der GL sie anzunehmen hat

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13
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): woraus ergibt sich der Erfüllungsort primär?

A

aus der Vereinbarung oder aus Natur und Zweck des Geschäftes

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14
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was, wenn sich Erfüllungsort nicht (primär) aus Vereinbarung oder aus Natur u. Zweck des Geschäftes ergibt?

A

kann er so nicht bestimmt werden > Holschuld > Erfüllungsort ist Wohnsitz des Schuldners > holt Gläubiger die Leistung von dort nicht ab, gerät er in Annahmeverzug

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15
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was, wenn Gläubiger bei Holschuld die Leistung nicht abholt?

A

gerät er in Annahmeverzug

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16
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): wo/was ist Erfüllungsort bei Bringschuld?

A

Wohnsitz des Gläubigers

17
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): sind Geldschulden Bring - oder Holschulden?

A

qualifizierte Schickschulden: gem. 905/2 hat Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr + Kosten dem Gläubiger das Geld zu übermitteln > Schuldner trägt daher Risiko d. Übermittlung

18
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungsort (905): was bedeutet “qualifzierte Schickschuld”?

A

Schuldner trägt Risiko der Übermittlung. Trifft die Leistung beim Gl ein, so ist bereits im Zeitpunkt der Absendung erfüllt worden; wenn nicht, so ist nicht erfüllt worden.

19
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Darf eine Leistung vor Fälligkeit erbracht werden?

A

Nein, vor Fälligkeit darf grundsätzlich der Gl die Leistung nicht fordern und der Schuldner darf sie nicht erbringen (Ausnahme: § 12a KSchG).

20
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Woraus ergibt sich die Fälligkeit einer Leistung?

A

aus der Parteivereinbarung oder aus der Natur und Zweck der Leistung

21
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Was, wenn sich Fälligkeit nicht aus Parteienvereinbarung, Natur oder Zweck des Geschäftes bestimmen lässt?

A

es greift § 904 S 1: der Gläubiger kann die Leistung zugleich, dh ohne unnötigen Aufschub fordern.

22
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Definition “reine Stundung”?

A

Gl wartet mit Geltendmachung seiner Forderung über Fälligkeit hinaus. Schuldner ist im Verzug > daher verpflichtet Verzugszinsen zu zahlen. Die Verjährung wird gehemmt. Der Gl kann auch seinen Rücktritt erklären.

23
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Definition “ändernde Stundung”?

A

Leistungszeit/Fälligkeit wird nachträglich durch Vereinbarung hinausgeschoben. Schuldner befindet sich nicht in Verzug und Verjährung kann nicht beginnen.

24
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): Unterschied/Vorteil der ändernden iV zur reinen Stundung?

A

ändernde: durch Vereinbarung! Schuldner nicht im Verzug! Verjährung kann nicht beginnen!

25
Q

Inhalt+Abwicklung d. Schuldverh.: Leistungszeit (904): iZw reine oder ändernde Stundung?

A

iZw ist gem. § 915 bei einer nach Eintritt des Verzuges getroffenen Regelung von reiner Stundung auszugehen, es sei denn, der Schuldner hat für diese Stundung ein Entgelt geleistet.