Schuldrecht Flashcards
Leistung
Leistung ist die zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Obliegenheit
Gebote, deren Einhaltung lediglich im eigenen Interesse liegt, da anderenfalls ein Rechtsverlust oder Rechtsnachteile drohen
Unmöglichkeit § 275 I BGB
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ist die Herbeiführung des Leistungserfolgs nicht möglich
Stückschuld
Geschuldete Sache ist individualisiert
Gattungsschuld
Schuldner trifft die Pflicht, (irgend-) eine Sache (mittlerer Art und Güte) aus der Gattung zu liefern (§ 243 I BGB)
Konkretisierung § 243 II BGB
Der Schuldner muss all das seinerseits erforderliche zur Erfüllung einer solchen Leistung getan haben. Leistungsgefahr geht auf Gläubiger über.
Holschuld
- Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner
- Gläubiger holt die Leistung beim Schuldner ab
- Ware muss ausgesondert werden und der Gläubiger zur Abholung aufgefordert werden
Bringschuld
- Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger
- Schuldner bringt dem Gläubiger die Leistung vorbei
- Ware muss ausgesondert werden und dem Gläubiger an dessen Wohn-/Geschäftssitz tatsächlich angeboten werden
Schickschuld
- Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
- Ware muss ausgesondert und an die Transportperson übergeben werden
Praktische Unmöglichkeit § 275 II BGB
- faktische Unmöglichkeit: Erbringen der Leistung zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
—> grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse
(Einrede)
Persönliche Unmöglichkeit
Schuldner ist Leistungserbringung unter Abwägung des Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zumutbar (Einrede).
Mahnung
Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen.
Abnahme (§ 640)
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen Anerkennung als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.