Immobiliarsachenrecht Flashcards
Bestellung einer Grundschuld
- Einigung gem. § 873 I
- Eintragung im Grundbuch § 873 I
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung § 873 II
- Berechtigung des Bestellenden
- Übergabe des Grundschuldbriefs §§ 1117 I, 1192 I bzw. bei Buchgrundschuld Einigung über den Ausschluss und Eintragung dessen ins Grundbuch §§ 1116 II, 1192 I
Gutgläubiger Ersterwerb einer Grundschuld
- Einigung gem. § 873 I
- Eintragung im Grundbuch § 873 I
- Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung § 873 II
- Berechtigung fehlt:
a. Bestellung der Grundschuld ist
Verkehrsgeschäft
b. Rechtsschein des Eigentums: Veräußerer ist im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen, § 891 I
c. Gutgläubigkeit gem. § 892 II
d. Kein Widerspruch eingetragen - Übergabe des Grundschuldbriefs §§ 1117 I, 1192 I bzw. bei Buchgrundschuld Einigung über den Ausschluss und Eintragung dessen ins Grundbuch §§ 1116 II, 1192 I
Rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld
- Abtretung der Grundschuld
a. Einigung über den Übergang,
Abtretungsvertrag gem. § 398
b. Schriftform §§ 1154, 1192 I / Eintragung ins
Grundbuch §§ 1154 II
c. Übergabe des Briefes §§ 1154 I, 1117 /
Eintragung ins Grundbuch §§ 1154 III, 873 - Berechtigung hinsichtlich der Grundschuld
Gutgläubiger rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Grundschuld
- Abtretung der Grundschuld
a. Einigung über den Übergang,
Abtretungsvertrag gem. § 398
b. Schriftform §§ 1154, 1192 I / Eintragung ins
Grundbuch §§ 1154 II
c. Übergabe des Briefes §§ 1154 I, 1117 /
Eintragung ins Grundbuch §§ 1154 III, 873 - Berechtigung fehlt
a. Grundschuldabtretung ist Verkehrsgeschäft
b. Rechtsschein des Eigentums: Unrichtigkeit des
Grundbuchs gem. §§ 891, 1155
c. Gutgläubigkeit
d. Kein Widerspruch eingetragen
Gesetzliche Übertragung einer Grundschuld
- Anwendbarkeit des § 268 iVm. §§ 1150, 1192
–> Grundschuld geht über, nicht Forderung - Ablösungsberechtigung des Dritten gem. § 268 I
- Befriedigungsverlangen des Gläubigers
- Zahlung des Dritten “auf die Grundschuld”
- Rechtsfolge: § 268 III 1
Befriedigung der Grundschuld im Zwei-Personen-Verhältnis: der Eigentümer/Schuldner leistet auf die persönliche Forderung
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Grundschuld bleibt bestehen
- Rückgewähranspruch gegen den Gläubiger aus der Sicherungsabrede: Rückübertragung (= Abtretung) gem. §§ 1154, 1192 I BGB, Verzicht gem. §§ 1168, 1169, 1192 I oder Aufhebung (= Löschung) der Grundschuld gem. §§ 875 I, 1182, 1192 I BGB → Wahlrecht des Eigentümers
Befriedigung der Grundschuld im Zwei-Personen-Verhältnis: der Eigentümer/Schuldner leistet auf die Grundschuld
- Forderung erlischt nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede gem. § 158 II BGB analog
- Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld kraft Gesetz gem.:
- Rspr.: § 1143 I BGB analog
- eA: aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 1168, 1170, 1171 BGB
- aA: § 1163 I 2 BGB analog
→ kein Streitentscheid nötig, da sich im Ergebnis alle einig sind
Befriedigung der Grundschuld im Drei-Personen-Verhältnis: Im Innenverhältnis ist der Schuldner gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung verpflichtet (Regelfall):
Schuldner zahlt:
Annahme: auf die persönliche Forderung
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Grundschuld bleibt bestehen
- Rückgewähranspruch gegen den Gläubiger aus der Sicherungsabrede: Rückübertragung (= Abtretung) gem. §§ 1154, 1192 I BGB, Verzicht gem. §§ 1168, 1169, 1192 I oder Aufhebung (= Löschung) der Grundschuld gem. §§ 875 I, 1182, 1192 I BGB
→ Eigentümer kann Durchsetzung/Abtretung dieses Anspruchs verlangen
Befriedigung der Grundschuld im Drei-Personen-Verhältnis: Im Innenverhältnis ist der Schuldner gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung verpflichtet (Regelfall):
Eigentümer zahlt:
Annahme: auf die Grundschuld
- Forderung bleibt bestehen
- Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld kraft Gesetz gem.:
* Rspr.: § 1143 I BGB analog
* eA: aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 1168, 1170, 1171 BGB
* aA: § 1163 I 2 BGB analog
→ kein Streitentscheid nötig, da sich im Ergebnis alle einig sind
- Anspruch auf Abtretung der Forderung vom Gläubiger aus Sicherungsabrede
Befriedigung der Grundschuld im Drei-Personen-Verhältnis: Im Innenverhältnis ist der Schuldner gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung verpflichtet (Regelfall): der Eigentümer leistet auf die persönliche Schuld
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Grundschuld bleibt bestehen
- Eigentümer hat Erstattungsanspruch gegen Schuldner
- Eigentümer hat evtl. einen Anspruch auf Rückübertragung (= Abtretung) gem. §§ 1154, 1192 I BGB, Verzicht gem. §§ 1168, 1169, 1192 I oder Aufhebung (= Löschung) der Grundschuld gem. §§ 875 I, 1182, 1192 I BGB
Befriedigung der Grundschuld im Drei-Personen-Verhältnis: Im Innenverhältnis ausnahmsweise Eigentümer zur Zahlung verpflichtet: der Schuldner zahlt
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Grundschuld bleibt bestehen
- Anspruch gegen Eigentümer auf Abtretung des Rückgewähranspruchs gegen Gläubiger aus der Sicherungsabrede
Befriedigung der Grundschuld im Drei-Personen-Verhältnis: Im Innenverhältnis ausnahmsweise Eigentümer zur Zahlung verpflichtet: der Eigentümer zahlt
→ Doppeltilgung
- persönliche Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld
P: Wettlauf der Sicherungsgeber
Problem: beide Sicherungsgeber bekommen kein Regressn wenn Schuldner nicht liquide –> einer müsste zufällig einstehen
- eA: Privilegierung des Bürgen gegenüber dem dinglichen Sicherungsgeber
* Bürgschaftsforderung erlischt, wenn der Eigentümer an den Gläubiger zahlt
* arg.: Wertung des § 776 BGB: höhere Schutzwürdigkeit des Bürgen
- hM (Rspr.): Gleichbehandlung der Sicherungsgeber
* analoge Anwendung des §§ 774 II BGB: Mitbürgen haften untereinander nur als Gesamtschuldner
* Entsprechend den Gesamtschuldregeln (analog § 426 I BGB) sind die Sicherungsgeber untereinander zum Ausgleich verpflichtet
* Im Einzelnen:
* Bürge erhält vom Gläubiger Zug um Zug gegen Befriedigung der gesicherten Darlehensforderung Abtretung der bestellten Grundschuld (analog § 401 BGB). Befriedigt Eigentümer den Gläubiger, hat er aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Abtretung der gesicherten Hauptforderung. Damit gehen die Rechte aus der Bürgschaft gem. § 401 BGB (anteilig in Höhe des Regressanspruchs analog § 426 I BGB) auf ihn über
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wg. Grundschuld/Hypothek gem. § 1147
- Anspruchsgegner ist Eigentümer des Grundstücks
- Anspruchssteller ist Inhaber der Grundschuld
- Fälligkeit der Grundschuld
Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gem. § 894
- Grundbuchlage
- Wirkliche Lage weicht davon ab
- Rechtsfolge: Zustimmung zur Berichtigung