SchuldR BT II Flashcards
Darlehensvertrag
Ein Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärung der Parteien zustande kommt.
§§ 488ff. untergliedert in Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge.
Zahlungsaufschub
§ 506 I BGB:
Ein Zahlungsaufschub ist gegeben, wenn die vereinbarte Leistungszeit zugunsten des Verbrauchers von dispositivem Recht abweicht und nicht nur die Fälligkeit geregelt wird.
Finanzierungsleasing
§ 506 II BGB
Ein Finanzierungsleasingvertrag ist gegeben, wenn dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache aus bestimmte längere Zeit verschafft wurde und im Rahmen der Gegenleistung dem Leasinggeber das eingesetzt Kapital, einschließlich des kalkulierten Gewinns, zurückgewännet werden soll.
Teilzahlungsgeschäft, § 507 BGB
Legaldef. § 506 III:
Ein Teilzahlungsgeschäft ist ein beidseitig verpflichtender Vertrag, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat.
Verbundene Verträge
Unter einem verbundenen Vertrag versteht man einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung, der mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Dabei sind die beiden Verträge gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB dann verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.