BGB AT Flashcards
Verein iSv §§ 21 ff. BGB
Zusammenschluss mehrerer Personen, durch Satzung. Körperschaftliche Organisation, Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Gesamthandsgemeinschaft
Eine Gesamthandsgemeinschaft beschreibt ein Sondervermögen, das einer Personengruppe in ihrer Gesamtheit zusteht.
Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.
Willenserklärung
Unter einer Willenserklärung versteht man die Äußerung eines Willen, der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist.
Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden
Der Zugang unter Abwesenden setzt mindestens voraus, dass die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Abgabe einer Willenserklärung
Der Erklärende hat sich willentlich der Erklärung entäußert und diese so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht, dass unter normalen Umständen mit einem Zugang zu rechnen ist.
Konsens
Konsens bedeutet, dass sich zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen bezüglicher aller Punkte, die nach der Erklärung auch nur einer Partei getroffen werden sollen, inhaltlich übereinstimmen.
(Zwingende) Tatbestandsmerkmale der Willenserklärung
Äußerer Handlungswille
Äußerer Erklärungswille (=Rechtsbindungswille)
Äußere Geschäftswille
Innerer Handlungswille
Innerer Erklärungswille (P)
Gefälligkeitsbeziehungen
Der Gefällige wird für eine andere Person ohne Gegenleistung oder Entgelt tätig.
Abgrenzung zw. reiner Gefälligkeit und Gefälligkeitsverhältnis
Gefälligkeitsvertrag
Ein Gefälligkeitsvertrag ist eine verbindliche Verpflichtung, die versprochene Leistung zu erbringen
Reine Gefälligkeit
Eine reine/alltägliche Gefälligkeit liegt vor, wenn da äußere Verhalten keinen Rechtsbindungswillen erkennen lässt und rein gesellschaftlichen Charakter hat.
Zugang unter Anwesenden
Eine mündliche Willenserklärung ist zugegangen, wenn der Empfänger sie akustisch richtig verstanden hat oder der Erklärende nach den erkennbaren Umständen zumindest von einer Kenntnisnahme ausgehen durfte.
Schweigen als „schlüssige Erklärung“
Schweigen als schlüssige Erklärung liegt vor, wenn die äußeren Umstände einen Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulassen.
Zulässigkeit von Erweiterungen/Änderungen im kaufmännischen Bestätitungaachreiben
Erweiterungen/Änderungen in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben sind grundsätzlich zulässig. Es sei denn, der Inhalt des KBS weicht so weit von den Verhandlungen ab, dass der Absenden vernünftigerweise nicht mit einer Billigung des Empfängers rechnen konnte.
Lediglich rechtlich vorteilhaft iSv § 107 BGB
Lediglich rechtlich vorteilhaft iSv § 107 BGB ist jedes Rechtsgeschäft durch das das Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil erleidet. Ein solcher rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird, ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird.
Mittelbare rechtliche Vorteile und wirtschaftliche Nachteile bleiben außer Betracht.