SchKG Flashcards

1
Q

Wie ist das Interesse betreffend Auskunftsrecht i.S.v. SchKG 8a definiert?

A

Schützenswert ist das Interesse, wenn es

  • besonders und
  • gegenwärtig ist
  • es braucht nicht finanzieller Art zu sein
  • rechtliches Interesse reicht aus
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2
Q

Wer ist im Rahmen von SchKG 8a insbesondere zur Einsicht berechtigt?

A
  • Betreibungsparteien
  • Jede Person über sich selbst
  • Potentielle Gläubiger, welche erst in Vertragsverhandlungen sind
  • Bürgen und Prozessgegner des Schuldners
  • Gerichts- und Verwaltungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung
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3
Q

Wie kann sich der Betriebene gegen eine grundlos angehobene Betreibung wehren?

A
  • Allgemeine Feststellungsklage, ZPO 88
  • Insb. bei hohen Beträgen ist von einem rechtsgenüglichen Feststellungsinteresse auszugehen (da der Betriebene in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt wird)
  • Insb. auch dann, wenn Fortsetzung der Betreibung durch schuldnerischen Rechtsvorschlag blockiert ist
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4
Q

Wo und wie ist die perpetuatio fori im SchKG geregelt?

A
  • SchKG 53
  • Perpetuatio fori erst nach Pfändungsankündigung
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5
Q

Was ist unter einer Verfügung i.S.v. SchKG 17 I zu verstehen?

A

Jede

  • amtliche Massregel
  • in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren,
  • die einseitig
  • und mit Wirkung nach aussen
  • das Verfahren beeinflusst oder zumindest in rechtlicher Hinsicht darauf einwirkt

erlassen wird

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6
Q

Wie ist die betreibungsrechtliche Beschwerde charakterisiert?

A
  • Ordentliches
  • devolutives
  • vollkommenes
  • reformatorisches oder kassatorisches RM
  • dem nur auf besondere Anordnung hin Suspensivwirkung zukommt (SchKG 36)
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7
Q

Welche Beschwerdegründe können in der betreibungsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden?

A
  • Gesetzesverletzung
  • Unangemessenheit
  • Unterlassungen wegen Rechtsverweigerung / -verzögerung
  • Aber:
    • In jedem Fall nur Verfahrensfehler
    • Ausnahmsweise vorfrageweise materiellrechtliche Fragen, wenn sie Grundlage für das Betreibungsverfahren bilden
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8
Q

Wer ist zur betreibungsrechtlichen Beschwerde aktivlegitimiert?

A
  • Besonderes (rechtliches oder tatsächliches) Berührtsein
  • Schutzwürdiges Interesse
  • Aktuelles und praktisches Interesse

Konkret:

  • Der Schuldner
  • Allfällige Mitbetriebene
  • Die Gläubiger
  • Dritte, deren Interessen durch eine Amtshandlung verletzt werden (z.B. Eigentümer gepfändeter Sachen)
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9
Q

Um was für eine Frist handelt es sich bei der Frist von SchKG 86?

A

Die einjährige Frist zur Anhebung einer Rückforderungsklage ist eine Verwirkungsfrist.

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10
Q

Wonach richtet sich die Fristberechnung im SchKG grds.?

A

Qua Verweis von SchKG 31 nach den Bestimmungen von ZPO 142 ff.

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11
Q

Wo hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz i.S.v. ZGB 23 ff.?

A

An jenem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zu ihrem Lebensmittelpunkt macht oder zu machen beabsichtigt.

Entscheidend ist nicht der subjektive Wille des Betreffenden, sondern die für Dritte objektiv erkennbaren Umstände:

  • Hinterlegung der Schriften
  • Bezahlen von Steuern
  • Ausübung des Stimmrechts
  • Unterhalten intensiver familiärer, gesellschaftlicher und beruflicher Beziehungen
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12
Q

Was sind “Betreibungshandlungen” i.S.v. SchKG 56?

A

VSS:

  • Amtshandlung, von Vollstreckungsbehörde ausgehend:
    • Betreibungs- / Konkursämter
    • Aufsichtsbehörden
    • Gerichte
  • Eigentliche Vollstreckungsmassnahme, d.h. Handlung, welche auf Befriedigung des Gläubigers aus Vermögen des Schuldners hinzielt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift, z.B.:
    • Zustellung Zahlungsbefehl (SchKG 71)
    • Erteilung der Rechtsöffnung (SchKG 80 ff.)
    • Pfändungsankündigung (SchKG 90)
    • Pfändungsvollzug (SchKG 89 ff.)
    • Fristansetzung im Widerspruchsverfahren oder nach privilegierter Anschlusspfändung (SchKG 107/108, 111)
    • Verwertung (SchKG 116)
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13
Q

Was ist die Wirkung einer während der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes vorgenommenen Betreibungshandlung?

A

BGer: Die Handlung ist weder nichtig noch anfechtbar, sondern entfaltet ihre Wirkung erst nach Ablauf der Schonfrist. Nach Kostkiewicz soll dies auch für die geschlossenen Zeiten gelten.

Ausnahmen:

  • Handlungen während Stillstand nach SchKG 61 sind anfechtbar
  • Handlungen während Militär oder Zivi sind nichtig (da auch öff. Interesse geschützt wird)
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14
Q

Wobei handelt es sich nach BGer um Betreibungsurkunden i.S.v. SchKG 64 ff.?

A
  • Zahlungsbefehl
  • Konkursandrohung
  • Pfändungsurkunde
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15
Q

Wann ist die Zustellung durch ausserordentliche Zustellungsorgane i.S.v. SchKG 64 II zulässig?

A
  • Zustellung ist durch die Post oder das Betreibungsamt mehrmals versucht worden und misslungen und
  • Es besteht Gewissheit, dass der Schuldner noch am Betreibungsort wohnt
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16
Q

Wie lauten die Rechtsfolgen einer mangelhaften Zustellung von Betreibungsurkunden?

A
  • Grds. ist die mangelhafte Zustellung mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (SchKG 17 ff.) anfechtbar. Die Beschwerdefrist beginnt mit Kenntnisnahme des Mangels zu laufen.
  • Nichtigkeit i.S.v. SchKG 22 ist nur dann anzunehmen, wenn der Betriebene vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erlangt hat, bzw. wenn die Urkunde aufgrund der fehlerhaften Zustellung nicht in die Hände des Schuldners gelangt ist.
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17
Q

Worin besteht der Zweck des Einleitungsverfahrens nach SchKG 67 ff.?

A

Abklärung des Bestands, des Umfangs und der Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung.

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18
Q

Was entfaltet das korrekt gestellte Betreibungsbegehren für Wirkungen?

A
  • Betreibungsrechtlich: Betreibungsamt erlässt Zahlungsbefehl, mit der Zustellung desselben beginnt die Schuldbetreibung (SchKG 38 II)
  • Zivilrechtlich: Unterbrechung der Verjährung (OR 135 Ziff. 2) und zwar selbst dann, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Folge unterbleibt!
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19
Q

Was ist die Rechtsfolge, wenn der Betreibungsbeamte nach SchKG 38 III falsche Betreibungsart wählt?

A
  • Wenn anstatt ordentlichem Konkurs eine Pfändungsbetreibung durchgeführt wird → Nichtigkeit
  • Betreibung auf Pfändung bzw. Konkurs anstatt Betreibung auf Pfandverwertung → Schuldner hat das beneficium excussionis realis nach SchKG 41 Ibis, welches mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (SchKG 17 ff.) geltend gemacht werden muss
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20
Q

Wie hat die Zustellung des Zahlungsbefehls zu erfolgen?

A

SchKG 72

  • Zahlungsbefehl darf nicht in den Briefkasten gelegt werden, wenn der Schuldner zuvor telefonisch angekündigt hat, dass er ihn nicht entgegennehmen werde
  • Wenn aber der Schuldner im Augenblick, in welchem ihm der Zahlungsbefehl offen ausgehändigt werden sollte, die Annahme verweigert, gilt der in den Briefkasten gelegte Zahlungsbefehl als zugestellt → tatsächliche Annahmeverweigerung vermag eine Zustellung demnach generell nicht zu verhindern
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21
Q

Wann bedarf es ausnahmsweise keines Zahlungsbefehls zur Fortsetzung der Betreibung?

A

Wenn der Gläubiger innert sechsmonatiger Frist nach Zustellung des Verlustscheins die Betreibung fortsetzt (SchKG 149 III)

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22
Q

Was sind die inhaltlichen Anforderungen an den Rechtsvorschlag i.S.v. SchKG 74 ff.?

A
  • Keine Begründung notwendig (Ausnahmen: SchKG 77, 179 I)
  • “Rechtvorschlag” oder Erklärung “ich zahle nicht” reicht aus
  • Aber: Nur gegenwärtige, nicht bedingte oder für später eingeräumte Rechtsvorschlagserklärung
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23
Q

Was sind die Wirkungen eines gültig erhobenen Rechtsvorschlags?

A
  • Die Betreibung wird eingestellt (SchKG 78 I)
  • Materiellrechtlich entfaltet der Rechtsvorschlag keine Wirkungen
  • Fehlen des RV verleiht dem ZB lediglich die Wirkung eines “Vollstreckungstitels” in dem Sinne, dass der Betreibende das Fortsetzungsbegehren stellen kann, es bedeutet aber insb. keine Anerkennung der Schuld
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24
Q

Was kann mit dem nachträglichen RV i.S.v. SchKG 77 geltend gemacht werden?

A
  • Einreden gegen den neuen Gläubiger
  • Mängel in der Übertragung bzw. des dem Wechsel zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts
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25
Q

Wie ist das Verhältnis des RV zu anderen Rechtsbehelfen?

A
  • RV ist zu erheben, wenn geltend gemacht werden soll, dass die betreibungsweise Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderung aus materiell- oder vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht zulässig sei (z.B. Zulässigkeit einer Betreibung, wenn zuvor ein dreijähriger Verzicht auf den Betreibungsweg vereinbart wurde)
  • Ein Verstoss gegen betreibungsrechtliche Verfahrensregeln ist hingegen mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (SchKG 17 ff.) geltend zu machen (z.B. Rüge einer fehlerhaften Parteibezeichnung im ZB)
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26
Q

Wann ist der RV im Zivilprozess nach ZPO zu beseitigen?

A

SchKG 79

  • Wenn der Gläubiger über keine Dokumente verfügt, mit welchen er den Bestand der Forderung nachweisen könnte, d.h., wenn er weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt
  • Wenn das Gericht dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt hat
  • Wenn der nachträgliche Rechtsvorschlag wegen Gläubigerwechsel bewilligt wurde (SchKG 77 IV)
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27
Q

Worauf ist bei der Formulierung der Rechtsbegehren bei der Anerkennungsklage zu achten?

A

Es ist neben dem Leistungsbegehren gleichzeitig ein Rechtsöffnungsbegehren in Bezug auf die laufende Betreibung zu stellen (Gestaltungsbegehren i.S.v. ZPO 87).

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28
Q

Wonach richtet sich die eurointernationale Zuständigkeit der Anerkennungsklage?

A

Nach den Vorschriften des LugÜ, da es sich hierbei insb. nicht um ein insolvenzrechtliches Verfahren i.S.v. LugÜ 1 Ziff. 1 lit. b handelt.

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29
Q

Innert welcher Frist ist die Anerkennungsklage anzuheben?

A

Implizit über die Fristen zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens geregelt:

  • Innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls bei Betreibung auf Pfändung (SchKG 88 II) und auf Faustpfandverwertung (SchKG 154 I)
  • Innerhalb zweier Jahre bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung (SchKG 154 I)
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30
Q

Was sind die Wirkungen der Anerkennungsklage?

A
  • Obsiegt der Gläubiger, kann er gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid das Fortsetzungsbegehren stellen
  • Verliert er, ist das betreffende Betreibungsverfahren abgeschlossen
  • Die Anerkennungsklage entfaltet materiellrechtliche Wirkungen → materielle Rechtskraft, res iudicata (vgl. ZPO 59 II lit. e)
    • Es wird also endgültig über den Bestand der Forderung entschieden
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31
Q

Wann kommt die Beseitigung des RV im Rechtsöffnungsverfahren in Frage?

A
  • Wenn der Gläubiger den Bestand der Forderung mit Dokumenten (sog. Rechtsöffnungstiteln) beweisen kann
  • Im Rechtsöffnungsverfahren wird nie über den materiellen Bestand der Forderung entschieden, sondern nur darüber, ob die Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht
  • Damit rein betreibungsrechtliches Verfahren → keine res iudicata-Wirkung
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32
Q

Was ist eine Schuldanerkennung i.S.v. SchKG 82 I?

A
  • Eine vorbehalt- und bedingungslose Willenserklärung des Schuldners, wonach dieser sich verpflichtet, dem Gläubiger einen bestimmten oder bestimmbaren Geltbetrag bei Fälligkeit zu bezahlen.
  • Schuldanerkennung kann sich auch aus mehreren Schriftstücken ergeben, falls alle notwendigen Elemente enthalten sind.
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33
Q

Was ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. SchKG 82 I?

A

Eine durch eine Urkundsperson in gesetzlich geregeltem Verfahren verfasste Urkunde, massgebend für das Verfahren ist nach SchlT ZGB 55 grds. kantonales Recht.

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34
Q

Unter welchen VSS kann auch ein synallagmatischer Vertrag eine provisorische Rechtsöffnung begründen?

A

Basler Rechtsöffnungspraxis

Eine der folgenden VSS:

  • Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass Gesuchsteller den Vertrag bereits erfüllt hat
  • Bestreitung des Gesuchsgegners ist offensichtlich haltlos
  • Bestreitung des Gesuchsgegners kann vom Gesuchsteller mittels Urkunden umgehend in liquider Weise widerlegt werden
  • Gesuchsgegner ist gemäss der vertraglichen Regelung vorleistungspflichtig, was regelmässig bei Mietverträgen der Fall ist
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35
Q

Unter welchen VSS kann prov. Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der in der Schuldanerkennung genannte Gläubiger nicht mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist?

A

Betreibender Gläubiger muss

  • die Abtretung der Forderung an ihn nachweisen und
  • die Zession als Bestandteil des Titels vorlegen
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36
Q

Was gilt auch als Schuldanerkennung i.S.v. SchKG 82 I?

A

Der definitive Verlustschein infolge Pfändung (SchKG 149 II)

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37
Q

Wann spricht der Richter die prov. Rechtsöffnung aus?

A
  • Grds. wenn die Elemente einer Schuldanerkennung vorgelegt werden und der Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (mit welchen Beweismitteln kann diese Glaubhaftmachung erfolgen?) (SchKG 82 II)
  • Im Rahmen der Basler Rechtsöffnungspraxis: Rechtsöffnung wird verweigert, wenn der Schuldner Einwendungen macht, die nicht offensichtlich haltlos sind oder sofort durch Urkunden liquide widerlegt werden können
38
Q

Wie ist das Verhältnis der Klagen von SchKG 85 und 85a?

A
  • Klage nach SchKG 85a ist nach Kostkiewicz subsidiär zur Klage nach SchKG 85
  • Wenn der Schuldner für die Tilgung/Stundung der Forderung einen Urkundenbeweis vorbringen kann, hat er stets die Klage nach SchKG 85 (summarisches Verfahren) anzuheben
39
Q

Was sind die VSS der Klage nach SchKG 85?

A
  • Schuldner beweist durch Urkunden
    • Tilgung (aber bei Bezahlung ans Betreibungsamt: Art. 12 Abs. 2 SchKG)
    • Stundung
    • Gem. Rechtsprechung aber auch den ursprünglichen Nichtbestand der Forderung (BGE 140 III 41)
  • Frist ist keine einzuhalten, aber:
    • Es muss eine laufende Betreibung vorliegen
    • Klage in jedem Stadium der Betreibung anhebbar, es muss also kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegen (anders als nach SchKG 85a!)
40
Q

Was sind die Rechtswirkungen der Klage nach SchKG 85?

A
  • Bei Obsiegen des Schuldners (vgl. SchKG 85):
    • Gericht hebt Betreibung auf (bei Tilgung der Schuld) oder
    • Gericht stellt Betreibung ein (bei Stundung der Schuld)
  • Keine materielle Rechtskraftwirkung betreffend den Bestand der Forderung!
41
Q

Was sind die VSS der Feststellungsklage nach SchKG 85a?

A
  • Feststellung, dass
    • Schuld nicht
    • oder nicht mehr besteht
    • oder gestundet wurde
  • Frist: Jederzeit
    • D.h. in jedem Stadium der Betreibung
    • D.h. setzt eine laufende Betreibung voraus: hier vom rechtskräftigen Zahlungsbefehl bis zur Verteilung resp. Konkurseröffnung
    • Merke: Nachweis eines weiteren Feststellungsinteresses nicht notwendig
42
Q

Was bedeutet “sehr wahrscheinlich begründet” i.S.v. SchKG 85a?

A

BGer: Prozesschancen des Schuldners erscheinen deutlich besser als diejenigen des Gläubigers.

43
Q

Was sind die Rechtswirkungen der Feststellungsklage nach SchKG 85a?

A

Volle Rechtskraftwirkung, d.h.:

  • Betreibungsrechtliche Wirkung (Aufhebung oder Einstellung der Betreibung)
  • Materiellrechtliche Wirkung (negative Feststellung), Entscheid erwächst in materielle Rechtskraft

Doppelnatur der Feststellungsklage nach SchKG 85a

44
Q

Wann ist wird das schützwürdige Interesse für die Klageerhebung nach SchKG 85a verneint?

A

Solange die Betreibung infolge Rechtsvorschlags ohnehin eingestellt ist.

Erst wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, besteht ein schutzwürdiges Interesse.

45
Q

Was sind die VSS der Rückforderungskage nach SchKG 86?

A
  • Bezahlung (oder Erduldung einer Zwangsverwertung)
  • einer Nichtschuld
  • unter Betreibungszwang (ersetzt Irrtumserfordernis von OR 63 I), d.h.:
    • Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag oder
    • Rechtsvorschlag wurde beseitigt
  • Frist: 1 Jahr nach Bezahlung der Nichtschuld
46
Q

Was sind die Rechtswirkungen der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage?

A
  • Materielle Rechtskraftwirkung
  • D.h. volle Rechtrskraftwirkung auch über das laufende Betreibungsverfahren hinaus → res iudicata
47
Q

Was haben Handlungen des Betreibungsamtes während eines noch wirksamen RV für eine Wirkung?

A

Gar keine, die entsprechenden Handlungen sind nichtig i.S.v. SchKG 22.

48
Q

Wie ist das Fortsetzungsverfahren gegliedert?

A
49
Q

Was sind die VSS zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens?

A

SchKG 88

  • rechtskräftiger Zahlungsbefehl, d.h.
    • kein Rechtsvorschlag erhoben oder
    • Rechtsvorschlag zurückgezogen/beseitigt
  • Einhaltung der Fristen nach SchKG 88 I & II
    • Ablauf der Zahlungsfrist (20 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls)
    • Wahrung der Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls
  • Schuldner ist nicht konkursfähig (nach SchKG 39)
50
Q

Welche Stadien der Pfändung können unterschieden werden?

A
  • Eigentliche Pfändung: Beschlagnahme von schuldnerischem Vermögen
  • Verwertung (Versilberung) der gepfändeten Vermögensstücke
  • Verteilung des Verwertungserlöses unter die Gläubiger
51
Q

Wie ist die örtliche Zuständigkeit für die Pfändung geregelt?

A
  • Anordnung der Pfändung immer durch das Betreibungsamt am Ort der Betreibung
  • Pfändungsvollzug: Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache (SchKG 4 II und 89)
    • Wenn Betreibungsort ≠ Ort der gelegenen Sache → Requisitionspfändung (Vollzug der Pfändung im Rechtshilfeweg)
    • Besonderheiten bei Forderungen
    • Besonderheiten bei Bucheffekten, Immaterialgüterrechten, registrierten Schiffen, Flugzeugen etc.
52
Q

Welche Besonderheiten gibt es in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit bei der Pfändung von Forderungen?

A
  • In Werpapier verkörpert: Bewegliche Sache → Pfändung am Ort der gelegenen Sache
  • Nicht in Wertpapier verkörpert → Pfändung durch das Betreibungsamt am Ort der Betreibung (dem Drittschuldner wird zur Sicherung eine Anzeige über die erfolgte Pfändung zugestellt, SchKG 99)
  • Bei Schuldnern mit Auslandswohnsitz gilt als Ort der gelegenen Sache der Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz
53
Q

Was ist die Folge einer von einem unzuständigen Betreibungsamt vorgenommenen Pfändungshandlung?

A
  • Die Zuständigkeiten sind zwingend
  • Handlung ist nichtig, soweit Dritte im Hinblick auf einen allfälligen Pfändungsanschluss an der Beachtung der Zuständigkeitsordnung ein Interesse haben
54
Q

Wie ist die Pfändungsankündigung zuzustellen?

A
  • Nach Kostkiewicz handelt es sich um eine Mitteilung i.S.v. SchKG 34
  • Damit hat die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief (oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung) zu erfolgen
  • Mündliche Ankündigung ist gemäss Lehre ebenfalls möglich, wenn der Schuldner schriftlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsart verzichtet hat
55
Q

Was ist die Folge einer nicht oder nicht richtig angekündigten Pfändung?

A
  • Lediglich Anfechtbarkeit mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (SchKG 17 ff.)
  • Anfechtungsobjekt: Pfändungsurkunde
  • Eine fehlerhafte Pfändungsankündigung wird geheilt, wenn es dem Schuldner dennoch möglich war, dem Vollzug der Pfändung beizuwohnen
56
Q

Was ist die Wirkung der Pfändungsankündigung?

A
  • perpetuatio fori (SchKG 53)
  • Noch keine Einschränkung der Verfügungsfähigkeit des Schuldners
57
Q

Wie ist die Auskunftspflicht von Dritten und Behörden im Rahmen der Pfändung beschaffen?

A

SchKG 91 IV bzw. V

  • In gleichem Umfang wie der Schuldner
  • D.h. auch keine Berufung auf Bankgeheimnis, Berufsgeheimnis, Amtsgeheimnis (z.B. Steuergeheimnis) etc.
  • Bei Verstoss Straffolge für Dritte
58
Q

Wie erfolgt die Pfändungserklärung und was sind ihre Folgen?

A

SchKG 96 I Satz 2

  • Ausspruch gegenüber dem anwesenden Schuldner (bzw. dessen Vertreter)
  • bei Abwesenheit: durch Zustellung der Pfändungsurkunde (Einschränkung der Verfügungsfähigkeit tritt dann erst ab dem Zustellungszeitpunkt ein)
59
Q

Was sind die Wirkungen der Zustellung der Pfändungsurkunde und wie muss die Urkunde beschaffen sein?

A

Pfändungsprotokoll und Pfändungsurkunde SchKG 112 ff.

  • Zustellung ist nicht Bestandteil des Pfändungsaktes
    • Kein Gültigkeitserfordernis für Pfändung
    • Vorausgesetzt, dass Schuldner (oder Vertreter) bei Pfändung anwesend war und ihm die Pfändungserklärung ausgesprochen wurde
  • Spezialitätsprinzip → Individualisierung (und genaue Bezeichnung) der gepfändeten Gegenstände
    • Ungenaue Bezeichnung zieht Nichtigkeitsfolge nach sich
60
Q

Was ist das Ausmass der Pfändung?

A
  • Nicht mehr als nötig, um den Gläubiger (samit Zinsen und Kosten) zu befriedigen → sog. Verbot der Überpfändung (SchKG 97 II)
  • Zu diesem Zweck: Schätzung der gepfändeten Gegenstände (SchKG 97 I)
61
Q

Was für Gegenstände können grds. gepfändet werden?

A

Kumulativ:

  • Nur Gegenstände, die rechtlich dem Schuldner gehören (Gegenstände mit Drittansprache werden zu letzt gepfändet, SchKG 95 III)
  • Verwertbarkeit, d.h. in Geld schätzbarer Verkehrswert
  • Kein zu geringer Gantwert, SchKG 92 II (solche Gegenstände sind aber trotzdem mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde anzugeben)
  • Grds. nur gegenwärtige Vermögensrechte
    • Keine Anwartschaften
    • Aber: Betagte Forderungen (Fälligkeitstermin in der Zukunft)
  • Unpfändbarkeit kann sich auch aus dem Privatrecht ergeben, z.B.
    • höchstpersönliche Rechte
    • Forderungen aus unsittlichen Verträgen
  • Ihrer Natur nach nicht pfändbare Rechte, z.B.
    • Prozesskostenvorschuss
    • Anspruch auf Arbeitsleistung
  • Keine im Ausland gelegenen Vermögenswerte (Territorialitätsprinzip) → entsprechende Pfändung wäre nichtig
62
Q

Wann kommen die Bestimmungen von SchKG 92 nicht zur Anwendung?

A

In der Betreibung auf Pfandverwertung. Durch Pfandbestellung gibt der Pfandschuldner die Entbehrlichkeit des entsprechenden Gegenstandes explizit zu erkennen.

63
Q

Welche weitere Bedingung muss erfüllt sein, damit ein Gegenstand gepfändet werden kann?

A

Es darf kein Pfändungsausschluss vorliegen:

  • Absolute Unpfändbarkeit, SchKG 92 I
    • Kompetenzstücke in Ziff. 1-5 (wirtschaftlich oder moralisch lebensnotwendig)
    • Weitere Gegenstände mit besonderer Natur oder Zweckbestimmung, deren Unpfändbarkeit im öff. Interesse liegt in Ziff. 6-11
  • Beschränkt pfändbares Einkommen, SchKG 93
    • Pfändung beschränkt auf sog. pfändbare Quote
    • Dem Schuldner und seiner Familie soll das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleiben
64
Q

Wie ist die Familie i.S.v. SchKG 92 I Ziff. 1 zu verstehen?

A

Kompetenzgut der Hausgemeinschaft

  • Alle Personen, die mit dem Schuldner zusammen tatsächlich in dessen Haus oder Wohnung leben (Hausgemeinschaft)
  • Unerlässlich: Schuldner ist ggü. diesen Personen rechtlich oder zumindest moralisch unterhalts- oder unterstützungspflichtig
65
Q

Welche Gegenstände sind gem. RS unentbehrlich i.S.v. SchKG 92 I Ziff. 1?

A
  • Persönliche Kleidung
  • Kühlschrank
  • Waschmaschine, wenn keine andere Waschmöglichkeit vorhanden
  • Auto einer nicht erwerbsfähigen behinderten Person, wenn sonst eine medizinisch notwendige Behandlung nicht durchgeführt oder ein Minimum an Kontakten mit der Aussenwelt gepflegt werden kann
  • Radio
66
Q

Was bezweckt die Bestimmung von SchKG 92 I Ziff. 3?

A

Die Erhaltung der Arbeitskraft des Schuldners auch in Zukunft (sog. Berufskompetenz).

67
Q

Was sind die Anforderungen an die Berufstätigkeit i.S.v. SchKG 92 I Ziff. 3?

A
  • Haupt- oder Nebenberuf
  • Nur bei natürlichen Personen
  • Keine illegalen Erwerbstätigkeiten (aber: bspw. Prostitution gilt als Berufstätigkeit i.S.v. SchKG 92 I Ziff. 3)
  • Schuldner, welche in grösserem Stil maschinelle Einrichtungen und Drittpersonen unternehmerisch einsetzen, können sich nicht auf SchKG 92 I Ziff. 3 berufen
  • Betreffende Berufstätigkeit darf nicht als dauerhaft unrentabel zu bewerten sein
68
Q

Was geschieht mit Gegenständen i.S.v. SchKG 92 I Ziff. 3, wenn die Berufstätigkeit unterbrochen wird?

A

Vorübergehende Unterbrechung führt nicht zu Verlust der Kompetenzqualität, sofern:

  • feststeht, dass sie für den Schuldner bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit unentbehrlich bleiben
  • die Unterbrechung unfreiwillig und
  • von kurzer Dauer ist
69
Q

Was ist die Rechtsfolge einer Pfändung von unpfändbaren Vermögensgegenständen?

A
  • Grds. Anfechtbarkeit mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (SchKG 17 ff.)
    • Beginn des Fristenlaufs am Tag der Kenntnisnahme der anzufechtenden Verfügung
    • Konkret innert zehn Tagen seit Erhalt der Abschrift der Pfändungsurkunde (SchKG 114)
  • Nichtigkeit bei Pfändung bestimmter Vermögenswerte
70
Q

Die Pfändung welcher Vermögenswerte wird als nichtig betrachtet?

A
  • Objekte, die ihrer Natur nach nicht verwertet werden können
  • Objekte, die keinen realisierbaren Vermögenswert haben
  • Objekte, die keinen gegenwärtigen Vermögenswert haben
  • Objekte, deren Übertragbarkeit im öffentlichen Interesse vom Privatrecht ausgeschlossen ist
  • Kompetenzstücke gem. SchKG 92 I Ziff. 1-5, sofern die Persönlichkeitsrechte des Schuldners / seiner Familie übermässig beschnitten werden (= wenn der Schuldner in eine völlig unhaltbare Lage gebracht würde)
  • Vermögenswerte gem. SchKG 92 I Ziff. 6-11 (hier steht das öff. Interesse einer Pfändung absolut entgegen)
71
Q

Was ist die Rechtsfolge einer Einkommenspfändung, welche für länger als ein Jahr angeordnet wurde?

A

Sie ist als Ganzes nichtig i.S.v. SchKG 22 I.

72
Q

Was fällt unter den Begriff des Erwerbseinkommens i.S.v. SchKG 93 I?

A
  • Forderungen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit
    • Relevant ist das Nettoeinkommen, d.h. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Berufsauslagen/Gestehungskosten
  • Damit auch:
      1. ML
    • Anspruch auf Gewinnbeteiligung
    • Provision
    • Gratifikation / Bonus
  • Ebenfalls die Surrogate
    • Taggelder der KK
    • Taggelder der IV
    • Stipendien
73
Q

Was sind Unterhaltsbeiträge i.S.v. SchKG 93 I?

A
  • Alimente, wenn die Pflicht zu ihrer Bezahlung an den Schuldner durch
    • Entscheid oder
    • Vereinbarung festgelegt wurde oder
    • sie regelmässig freiwillig geleistet werden
  • Konkret: Beiträge, die dem betriebenen Ehegatten nach ZGB 163, 164, 278 II zustehen
  • Beiträge im Rahmen der richterlichen Regelung des Getrenntlebens gestützt auf ZGB 137 oder 176 sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbindung pfändbar
74
Q

Was fällt unter den Begriff der Nutzniessung i.S.v. SchKG 93 I?

A
  • Nutzung eines Kapitals durch den Schuldner, das der Verfügungsmacht des Nutzungsberechtigten entzogen ist
  • Auf Kapital, das dem Schuldner gehört, ist SchKG 93 nicht anwendbar
  • Pfändbar ist nur der Nettonutzen
75
Q

Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Ermittlung des beschränkt pfändbaren Einkommens i.S.v. SchKG 93?

A
  • Von Amtes wegen (Schuldner hat aber Mitwirkungspflicht)
  • Massgebender Zeitpunkt: Pfändung
  • Betreibungsamt muss von Amtes wegen die Pfändung anpassen, wenn es Kenntnis von einer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse erhält (SchKG 93 III, vollstreckungsrechtliche clausula rebus sic stantibus)
  • Betreibungsamt verfügt über weitgehendes Ermessen, in der Praxis wird aber regelmässig auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten abgestellt
76
Q

Wie wird die pfändbare Quote i.S.v. SchKG 93 I ermittelt?

A
  • Gesamteinkommen des Schuldners und seiner Familie wird berechnet
  • Diesem wird das Existenzminimum gegenübergestellt (objektiver Notbedarf)
  • Differenz ist die pfändbare Quote
77
Q

Was ist die Familie im Zusammenhang mit der Berechnung der pfändbaren Quote i.S.v. SchKG 93 I?

A
  • Dazu gehören alle ihm ggü. unterhaltsberechtigten Personen (auch uneheliche und Stiefkinder)
  • Einkommen der Familienangehörigen ist angemessen zu addieren
  • Konkubinatisverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist als Familienverhältnis zu betrachten und wie eine eheliche Gemeinschaft zu betrachten
  • Begriff von SchKG 93 ist damit noch weiter gefasst als jener von SchKG 92: Personen müssen nicht im selben Haushalt wohnen, es genügt eine rechtliche oder moralische Unterstützungspflicht
78
Q

Wie berechnet sich das Existenzminimum des Schuldners, wenn auch der Ehegatte oder ein anderes Familienmitglied mitverdient?

A

Existenzminimum des Schuldners =

(Existenminimum beider Ehegatten X Nettoeinkommen des Schuldners) / Nettoeinkommen beider Ehegatten

79
Q

Was gibt es für Sonderfälle bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums?

A
  • Im Konkubinatsverhältnis erfolgt die proportionale Aufteilung des Existenzminimums nur beschränkt → Konkubinatspartner soll höchstens zur Hälfte an der Aufteilung der gemeinsamen Haushaltskosten teilnehmen
  • Konkubinatsverhältnisse mit Kindern sind jedoch hinsichtlich der Notbedarfsermittlung gleich zu behandeln, wie ein eheliches Familienverhältnis
  • In der Schuldbetreibung für Unterhaltsansprüche gibt es eine Ausnahme betreffend die Unantastbarkeit des Existenzminimums des Schuldners
80
Q

Unter welchen VSS ist ein Eingriff in den schuldnerischen Notbedarf zulässig?

A

In der Schuldbetreibung für Unterhaltsansprüche, wenn

  • Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers nicht gedeckt
  • Eigentliche Unterhaltsforderungen, welche zur Deckung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse notwendig sind
  • Erfasst sind nur Forderungen, die im letzten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden sind
81
Q

Wie wird die pfändbare Quote des Unterhaltsschuldners berechnet, wenn das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers nicht gedeckt ist?

A

Pfändbare Quote =

(Nettoeinkommen S X Existenzminimum G) /

(Existenzminimum S + Existenzminimum G)

82
Q

Wie ist der Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbs durch gutgläubige Dritte i.S.v. SchKG 96 II zu verstehen?

A

Bewegliches Vermögen, welches beim Schuldner belassen wird (vgl. SchKG 98 II), gilt als anvertraut i.S.v. ZGB 933, ein gutgläubiger Erwerber kann also Eigentum daran erwerben.

83
Q

Wo werden die Vermögenswerte nach SchKG 98 I verwahrt?

A

SchKG 9: In der sog. Depositenanstalt

84
Q

Was ist die Folge der Pfändung von Gegenständen, die (angeblicherweise) einem Dritten gehören?

A
  • Gehören sie offensichtlich einem Dritten, ist die Pfändung nichtig i.S.v. SchKG 22
  • Ansonsten, d.h. wenn Berechtigung unklar → Widerspruchsverfahren nach SchKG 106 ff.
85
Q

Wie ist das Widerspruchsverfahren nach SchKG 106 ff. gegliedert?

A
  • Vorverfahren
  • Widerspruchsprozess
86
Q

Wie ist der Gewahrsam i.S.v. SchKG 107 und 108 zu verstehen? Wie ist in Bezug auf Forderungen zu entscheiden?

A
  • Unmittelbare tatsächliche Herrschaft am gepfändeten Objekt
  • Verbunden mit der Möglichkeit, die Sache zu gebrauchen
  • Im Unterschied zum Besitz ist kein Besitzwillen notwendig
  • Hinsichtlich Forderungen und anderen nicht wertpapiermässig verurkundeten Rechten entscheidet die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung über das einzuschlagende Verfahren (SchKG 107 I Ziff. 2 bzw. 108 I Ziff. 2)
87
Q

Wer kann das für eine ordentliche Anschlusspfändung notwendige Fortsetzungsbegehren stellen?

A

SchKG 110 I

  • Andere Gläubiger
  • Aber auch der erste Gläubiger; es ist m.a.W. möglich, sich für eine weitere Forderung der eigenen Pfändung anzuschliessen
88
Q

In welchen Fällen wird eine Ergänzungspfändung i.S.v. SchKG 110 I S 2 vorgenommen?

A
  • bei Wegfall/Wertverlust von Pfändungsobjekten oder
  • Anschluss weiterer Gläubiger nach SchKG 110 oder 111

Unselbständige Form der Pfändung, welche keine neuen Anschlussfristen i.S.v. SchKG 110 f. auslöst.

89
Q

Was ist die Rechtsnatur der Anschlussklage i.S.v. SchKG 111 V?

A
  • Wenn sich der Anschlussgläubiger und ein anderer Gläubiger gegenüberstehen →
    • betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
    • Rechtskraft erstreckt sich nur auf das laufende Betreibungsverfahren
  • Wenn sich der Anschlussgläubiger und der Schuldner gegenüberstehen →
    • materiellrechtliche Streitigkeit
    • Entscheid entfaltet materielle Rechtskraft
90
Q

Welcher Natur sind die Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens i.S.v. SchKG 116 I

A
  • Bei den Minimalfristen (1 bzw. 6 Monate) handelt es sich um Bedenkfristen für den Schuldner
  • Bei den Maximalfristen (1 oder 2 Jahre) sind nicht wiederherstellbare Verwirkungsfristen
91
Q

Was hat der Rückzug des Verwertungsbegehrens für Rechtsfolgen?

A
  • Kein Verzicht auf auf die Pfändungsrechte
  • Kommen die gepfändeten Gegenstände zur Verwertung, weil ein anderer Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, so partizipiert der Gläubiger, der sein Verwertungsbegehren zurückgezogen hat, dennoch am Verwertungserlös
92
Q

Wie ist der Kollokationsplan anzufechten?

A
  • Beanstandung der materiellrechtlichen Grundlage der Kollokation eines anderen Gläubigers → Kollokationsklage gem. SchKG 148
    • Beklagt werden kann nur ein Gläubiger derselben Pfändungsgruppe (BGer)
    • Betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
  • Für die Anfechtung der eigenen Kollokation oder für die Geltenmachung formeller Fehler bei der Erstellung des Kollokationsplans → betreibungsrechtliche Beschwerde (SchKG 17 ff.)