Prüfung FS 14 Ersatz Flashcards
Wie kann der Schuldner während eines laufenden Betreibungsverfahrens die Schuld tilgen?
- SchKG 12 II: Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Forderung und stoppt die Betreibung
- Zahlung an den Gläubiger stoppt die Betreibung nur, wenn der Schuldner dies dem Betreibungsamt anzeigt (BGer)
Wann ist eine Teilklage möglich? Welche Arten werden unterschieden?
ZPO 86
- Anspruch muss teilbar sein (ist bei Geldforderungen grds. immer der Fall)
- Grenze: Gebot von Treu und Glauben (ZPO 52)
- Unterscheidung zwischen
- Echter Teilklage: Von einem Gesamtanspruch wird nur ein Teil eingeklagt
- Unechte Teilklage: Von verschiedenen prozessualen Ansprüchen, die einem einheitlichen Rechtsgrund entspringen, wird nur einer eingeklagt
Wann ist das schutzwürdige Interesse i.S.v. ZPO 59 II lit. a gegeben?
- Bei positiven Leistungsklagen grds. immer
- Bei (negativen) Feststellungsklagen muss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des streitigen Rechts dargetan werden, welches vorliegt bei (kumulativ 3Us):
- Unsicherheit über das Rechtsverhältnis (insb. bei Bestreitung)
- Unzumutbarkeit für den Kläger
- Unmöglichkeit, die Unsicherheit anders als gerichtlich zu beheben
Wie verhalten sich die Zuständigkeiten von ZPO 31/33 und 36 zueinander?
- Verhältnis ungeklärt für Anspruchskonkurrenz aus Vertrag und Delikt
- ZPO 36 könnte subsidiär sein, deshalb ggf. eher an einem Gerichtsstand nach ZPO 31/33 klagen
Was hat Vorrang, wenn in einer Streitsache das vereinfachte Verfahren (ZPO 243 ff.) zur Anwendung kommt und gleichzeitig die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach ZPO 6 gegeben ist?
- Ist z.B. der Fall, wenn der Streitwert exakt CHF 30000 beträgt
- BGE 139 III 457: Regelung der Verfahrensart geht derjenigen über die sachliche Zuständigkeit (des Handelsgerichts) vor
Wann gilt ein Rechtsbegehren als nicht aussichtslos i.S.v. ZPO 117 lit. b?
Wenn sich Gewinn- und Verlustaussichten zumindest die Waage halten.
Haben jur. Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?
- Grds. nein
- Ausnahme, wenn
- ihr einziges Aktivum im Streit liegt und
- der (weit gefasste) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten mittellos ist
Wozu dient die einfache Streitverkündung i.S.v. ZPO 78 ff.?
- Erhaltung von Regress- und Gewährleistungsansprüchen des Streitverkünders, die ihm im Falle des Unterliegens gegen den Streitberufenen zustehen
- Streitberufener ist dann mit der Einrede des schlecht geführten Prozesses präkludiert
Was ist die Wirkung einer Streitverkündung i.S.v. ZPO 78 ff.?
Geregelt in ZPO 80 i.V.m. 77
Streitberufene Partei muss
- tatsächliche und
- rechtliche Grundlagen
des Entscheids aus dem Erstprozess gegen sich gelten lassen, was von Amtes wegen sicherzustellen ist.
Wann und wie ist die Streitverkündungsklage i.S.v. ZPO 81 f. zu erheben? Was wird in Teilen der Lehre verlangt?
- Wann: ZPO 82 I, spätestens in der Klageantwort
- Wie: Rechtsbegehren sind zu nennen
- Ausnahmsweise bedingter Natur
- Werden erst relevant im Falle des Unterliegens des Streitverkünders
- Teile der Lehre verlangen einen Sachzusammenhang zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage oder sogar noch weitergehend ein potentieller Gewährleistungs- oder Regressanspruch
Welcher Natur ist die Streitverkündungsklage i.S.v. ZPO 81 f.?
- Eventualklage
- Somit akzessorisch zur Hauptklage
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Wie bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei der SVK?
- SVK kann auch beim an sich nicht zuständigen Gericht der Hauptklage eingereicht werden
- Umstritten, ob (teil)zwingende Gerichtsstände vorbehalten sind
- ZPO 16 statuiert den Gerichtsstand der Hauptklage ausdrücklich zum Gerichtsstand der SVK
Wie ist die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf die SVK zu behandeln?
- Gesetzlich nicht geregelt und umstritten
- ZPO 16 kann darauf hindeuten, dass keine sachliche Zuständigkeit gegeben sein muss
- Schweigen von ZPO 16 und 81 kann aber auch für Anwendung von ZPO 4 sprechen (gleiche sachliche Zuständigkeit wäre dann vorausgesetzt)
- Lehre: Bundesrechtliches Instrument der SVK soll nicht durch (v.a.) kant. Recht eingeschränkt werden
Was sind die Wirkungen der SVK?
- Wie bei der einfachen Streitverkündung (ZPO 80 i.V.m. 77)
- Litisdenunziat wird zwingend in den Prozess einbezogen, Teilnahme steht nicht frei
- Im Regressprozess wird er zur Hauptpartei
- im Hauptprozess bleibt er Nebenpartei (Streitverkündungsbeklagter und Nebenintervenient)
- Es bestehen zwei Prozessrechtsverhältnisse, welche materiell getrennt aber formell in einem Verfahren durchgeführt werden
- Mit Anhebung der SVK wird die Verjährung unterbrochen (nicht bei einfacher Streitverkündung)
Welche Wirkungen und welche Natur hat ein gerichtlicher Vergleich?
ZPO 241
- Gerichtlicher Vergleich hat Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (ZPO 241 II)
- Doppelnatur:
- Privatrechtliche Seite (Innominatvertrag nach OR)
- Prozessuale Seite
- Unmittelbare Beendigung des Verfahrens (sog. Berner Modell)
- Vollstreckbarkeit der im Vergleich festgelegten Rechtsfolgen
- Eintritt der Rechtskraft
- Beendigung des Verfahrens
- Verjährung
- Verjährungsfrist läuft erst weiter, wenn Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (ZPO 138)
- Neue Verjährungsfrist ist stets die zehnjährige, ZPO 137 II