Schemata Flashcards
Prüfungsschema einer Strafbarkeit in der Fallbearbeitung
Vorprüfung:
- Strafanwendungsrecht (§§ 3 ff. StGB) - Abgrenzung Handlung - Unterlassen (vgl. § 13 StGB)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. objektiver Tatbestand - Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm (BT) - Kausalität und objektive Zurechnung 2. subjektiver Tatbestand - u.a vorsätzliches Handeln
II. Rechtswidrigkeit
- u.a Notwehr- und Notstandskonstellationen (§§ 32-34 StGB)
III. Schuld
- Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe (§§ 19-21 StGB)
Ergebnis: Strafbarkeit (+/-)
Vereinigungstheorie - Visualisierung
Vereinigungstheorie —> kombinieren Elemente der Straftheorien —>
vergeltende Variante: relative und absolute Theorien - Vergeltung, Einwirkung auf den Täter und die Allgemeinheit als gleichrangigen Strafzwecke
präventive Variante: General- und Spezialprävention - bestimmt den mit Strafe verfolgten Zweck ausschließlich vom Ziel Verhinderung zukünftiger Straffälligkeiten Verzicht auf Vergeltungsmoment
die Zweispurigkeit des Strafrechtssystems
Kriminalstrafen
- knüpfen an die Schuld des Täters an (vgl. § 46 I 1 StGB) - Bsp. Freiheitsstrafe, Geldstrafe - Voraussetzungen: I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Maßregeln zur Besserung und Sicherung
- knüpfen an die Sozialgefährlichkeit des Täters an (vgl. §§ 63 ff. StGB) - Bsp. Psychiatrie, Sicherungsverwahrung - Voraussetzungen: I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit
Aufbau einer Strafnorm
Tatbestand —> Rechtsfolge
Deliktsaufbau vorsätzliches Begehungsdelikt
- Dreigliedriger Deliktsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand - Taterfolg, Tatobjekt, Täter, Tathandlung - Kausalität und objektive Zurechnung (Gefahrschaffung, Gefahrrealisierung) 2. subjektiver Tatbestand - Vorsatz - besondere subjektive Tatbestandsmerkmale, insbesondere Absichten
II. Rechtswidrigkeit
- liegt grundsätzlich vor (Rechtswidrigkeit werde durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert) - es sei denn: Rechtfertigungsgrund gegeben, z.B §§ 32, 34 StGB
III. Schuld
- Schuldfähigkeit gem. §§ 19-21 StGB - Fehlen von Entschuldigungsgründen, z.B §§ 33, 35 StGB - kein relevanter Irrtum, z.B § 17 StGB
Übersicht Gutachtenstil - Falllösung
- Obersatz zur Einleitung der Deliktsprüfung
- Obersatz zur Erörterung der einzelnen Voraussetzungen des zu prüfenden Delikts
- Definition
- Subsumtion
- Ergebnis/ Konklusion
- Schritte 2 bis 5 werden für jedes relevante Merkmal wiederholt
- Ergebnis der Deliktsprüfung
Voraussetzungen des Notstands nach § 34 StGB
I. Notstandslage 1. Notstandsfähiges Rechtsgut 2. Notstandsbegünstigte 3. Gegenwärtigkeit der Gefahr II. Notstandshandlung 1. Geeignetheit 2. mildestes Mittel III. Abwägung der widerstreitenden Interessen IV. Angemessenheit, § 34 S.2 StGB V. subjektives Rechtfertigungselement
der ETI in der Fallbearbeitung
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
- an dieser Stelle sollte klargestellt werden, dass eine Rechtfertigung am Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen (keine Rechtfertigungslage) scheitert
III. Erlaubnistatumstandsirrtum
1. Vorliegen eines ETI (hypothetische Rechtfertigungsprüfung) a. Vorliegen eines Irrtums über Tatsachen b. hypothetische Rechtfertigungslage auf Grundlage des Vorstellungsbildes c. hypothetische Rechtfertigungshandlung auf Grundlage des Vorstellungsbildes d. Zwischenergebnis - Feststellung, dass die Voraussetzungen eines ETI vorliegen 2. Rechtsfolgen des ETI (str) a. Vorsatzausschließende Theorien aa. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen bb. Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie b. die Schuld ausschließende Theorien aa. strenge Schuldtheorie bb. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
IV. Schuld
dieser Aufbau ist keineswegs zwingend. Er hat auch die unglückliche Folge, dass weder die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen noch die vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie im subjektiven TB geprüft werden, wo dies eigentlich jeweils relevant wird. Möchte man in der Klausur einer dieser Auffassungen folgen, bietet sich daher auch an, die Frage schon im subjektiven TB zu diskutieren.
Zu beachten ist aber, dass die hier vorgeschlagene Vorgehensweise einen sehr übersichtlichen Aufbau zum Vorteil hat. Sollte man im Ergebnis der herrschenden rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgen, kann man die Schuld im Anschluss ablehnen. Folgt man etwa der vorsatzausschließenden eingeschränkten Schuldtheorie, so kann dann nach Feststellung der Rechtswidrigkeit gesagt werden, dass nach Entscheid des Streites nun doch von einem Ausschluss des Vorsatzes analog § 16 I 1 StGB auszugehen ist.
In beiden Fällen ist im Anschluss nach einer Ablehnung der Strafbarkeit wegen des Vorsatzdeliktes zu überlegen, ob möglicherweise ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt und sich der Täter wegen eines solchen strafbar gemacht hat.
Prüfungsabfolge bei Schuldfähigkeitsproblemen
siehe KK 449 (§18 VL)
Aufbau der Versuchsprüfung
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat - Feststellung, dass die Tat nicht oder zumindest nicht zurechenbar vollendet wurde 2. Strafbarkeit der Versuchs - Feststellung, dass der Versuch strafbar ist, weil es sich entweder um ein Verbrechen handelt oder bei Vergehen die Versuchsstrafbarkeit besonders angeordnet wurde (§§ 23 I, 12 StGB)
II. Tatentschluss
1. „Vorsatz“ hinsichtlich aller Merkmale des objektiven TB - Prüfung, ob die Vorstellung des Täters darauf gerichtet war, einen TB objektiv zu erfüllen 2. ggf besondere subjektive Merkmale
III. unmittelbares Ansetzen
- Prüfung, ob der Täter zur TBVerwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB)
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt nach § 24 StGB
versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB)
I. Vorprüfung
1. Nichtvorliegen einer erfolgreichen Anstiftung 2. Verbrechenscharakter der Haupttat
II. Tatentschluss
1. Hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat 2. Hinsichtlich des Bestimmens
III. unmittelbares Ansetzen iSd § 22 StGB zum Bestimmen des Haupttäters
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld