Schemata Flashcards

1
Q

Prüfungsschema einer Strafbarkeit in der Fallbearbeitung

A

Vorprüfung:

- Strafanwendungsrecht (§§ 3 ff. StGB)
- Abgrenzung Handlung - Unterlassen (vgl. § 13 StGB)

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. objektiver Tatbestand 
	- Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm (BT)
	- Kausalität und objektive Zurechnung 
2. subjektiver Tatbestand 
	- u.a vorsätzliches Handeln 

II. Rechtswidrigkeit
- u.a Notwehr- und Notstandskonstellationen (§§ 32-34 StGB)

III. Schuld
- Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe (§§ 19-21 StGB)

Ergebnis: Strafbarkeit (+/-)

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2
Q

Vereinigungstheorie - Visualisierung

A

Vereinigungstheorie —> kombinieren Elemente der Straftheorien —>

vergeltende Variante: relative und absolute Theorien - Vergeltung, Einwirkung auf den Täter und die Allgemeinheit als gleichrangigen Strafzwecke

präventive Variante: General- und Spezialprävention - bestimmt den mit Strafe verfolgten Zweck ausschließlich vom Ziel Verhinderung zukünftiger Straffälligkeiten Verzicht auf Vergeltungsmoment

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3
Q

die Zweispurigkeit des Strafrechtssystems

A

Kriminalstrafen

- knüpfen an die Schuld des Täters an (vgl. § 46 I 1 StGB) 
- Bsp. Freiheitsstrafe, Geldstrafe 
- Voraussetzungen: I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 

Maßregeln zur Besserung und Sicherung

- knüpfen an die Sozialgefährlichkeit des Täters an (vgl. §§ 63 ff. StGB)
- Bsp. Psychiatrie, Sicherungsverwahrung 
- Voraussetzungen: I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit
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4
Q

Aufbau einer Strafnorm

A

Tatbestand —> Rechtsfolge

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5
Q

Deliktsaufbau vorsätzliches Begehungsdelikt

  • Dreigliedriger Deliktsaufbau
A

I. Tatbestand

1. objektiver Tatbestand 
	- Taterfolg, Tatobjekt, Täter, Tathandlung 
	- Kausalität und objektive Zurechnung (Gefahrschaffung, Gefahrrealisierung)
2. subjektiver Tatbestand 
	- Vorsatz 
	- besondere subjektive Tatbestandsmerkmale, insbesondere Absichten 

II. Rechtswidrigkeit

	- liegt grundsätzlich vor (Rechtswidrigkeit werde durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert)
	- es sei denn: Rechtfertigungsgrund gegeben, z.B §§ 32, 34 StGB

III. Schuld

	- Schuldfähigkeit gem. §§ 19-21 StGB
	- Fehlen von Entschuldigungsgründen, z.B §§ 33, 35 StGB 
	- kein relevanter Irrtum, z.B § 17 StGB
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6
Q

Übersicht Gutachtenstil - Falllösung

A
  1. Obersatz zur Einleitung der Deliktsprüfung
  2. Obersatz zur Erörterung der einzelnen Voraussetzungen des zu prüfenden Delikts
  3. Definition
  4. Subsumtion
  5. Ergebnis/ Konklusion
  6. Schritte 2 bis 5 werden für jedes relevante Merkmal wiederholt
  7. Ergebnis der Deliktsprüfung
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7
Q

Voraussetzungen des Notstands nach § 34 StGB

A
I. Notstandslage 
	1. Notstandsfähiges Rechtsgut 
	2. Notstandsbegünstigte 
	3. Gegenwärtigkeit der Gefahr 
II. Notstandshandlung 
	1. Geeignetheit 
	2. mildestes Mittel 
III. Abwägung der widerstreitenden Interessen 
IV. Angemessenheit, § 34 S.2 StGB 
V. subjektives Rechtfertigungselement
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8
Q

der ETI in der Fallbearbeitung

A

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit
- an dieser Stelle sollte klargestellt werden, dass eine Rechtfertigung am Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen (keine Rechtfertigungslage) scheitert

III. Erlaubnistatumstandsirrtum

1. Vorliegen eines ETI (hypothetische Rechtfertigungsprüfung)
	a. Vorliegen eines Irrtums über Tatsachen 
	b. hypothetische Rechtfertigungslage auf Grundlage des Vorstellungsbildes 
	c. hypothetische Rechtfertigungshandlung auf Grundlage des Vorstellungsbildes 
	d. Zwischenergebnis 
	- Feststellung, dass die Voraussetzungen eines ETI vorliegen
2. Rechtsfolgen des ETI (str) 
	a. Vorsatzausschließende Theorien 
		aa. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen 
		bb. Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie 
	b. die Schuld ausschließende Theorien 
		aa. strenge Schuldtheorie 
		bb. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie 

IV. Schuld

dieser Aufbau ist keineswegs zwingend. Er hat auch die unglückliche Folge, dass weder die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen noch die vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie im subjektiven TB geprüft werden, wo dies eigentlich jeweils relevant wird. Möchte man in der Klausur einer dieser Auffassungen folgen, bietet sich daher auch an, die Frage schon im subjektiven TB zu diskutieren.

Zu beachten ist aber, dass die hier vorgeschlagene Vorgehensweise einen sehr übersichtlichen Aufbau zum Vorteil hat. Sollte man im Ergebnis der herrschenden rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgen, kann man die Schuld im Anschluss ablehnen. Folgt man etwa der vorsatzausschließenden eingeschränkten Schuldtheorie, so kann dann nach Feststellung der Rechtswidrigkeit gesagt werden, dass nach Entscheid des Streites nun doch von einem Ausschluss des Vorsatzes analog § 16 I 1 StGB auszugehen ist.

In beiden Fällen ist im Anschluss nach einer Ablehnung der Strafbarkeit wegen des Vorsatzdeliktes zu überlegen, ob möglicherweise ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt und sich der Täter wegen eines solchen strafbar gemacht hat.

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9
Q

Prüfungsabfolge bei Schuldfähigkeitsproblemen

A

siehe KK 449 (§18 VL)

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10
Q

Aufbau der Versuchsprüfung

A

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat 
	- Feststellung, dass die Tat nicht oder zumindest nicht zurechenbar vollendet wurde
2. Strafbarkeit der Versuchs 
	- Feststellung, dass der Versuch strafbar ist, weil es sich entweder um ein Verbrechen handelt oder bei Vergehen die Versuchsstrafbarkeit besonders angeordnet wurde (§§ 23 I, 12 StGB) 

II. Tatentschluss

1. „Vorsatz“ hinsichtlich aller Merkmale des objektiven TB 
	- Prüfung, ob die Vorstellung des Täters darauf gerichtet war, einen TB objektiv zu erfüllen 
2. ggf besondere subjektive Merkmale 

III. unmittelbares Ansetzen
- Prüfung, ob der Täter zur TBVerwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB)

IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt nach § 24 StGB

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11
Q

versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB)

A

I. Vorprüfung

1. Nichtvorliegen einer erfolgreichen Anstiftung 
2. Verbrechenscharakter der Haupttat 

II. Tatentschluss

1. Hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat 
2. Hinsichtlich des Bestimmens 

III. unmittelbares Ansetzen iSd § 22 StGB zum Bestimmen des Haupttäters

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

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