Definitionen Flashcards
Sache
eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand
fremd
eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht
beschädigen
Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird
zerstören
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird
Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Strafbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
Rechtsgut
Roxin/Greco AT I § 2 Rn. 1 und 7:
die Aufgabe des Strafrechts wird „hier als ‚subsidiärer Rechtsgüterschutz‘ verstanden“. Rechtsgüter sind Gegebenheiten und Zwecksetzungen (…), die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung seiner Grundrechte und das Funktionieren eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden strafrechtlichen Systems notwendig sind“.
Gewohnheitsrecht
entsteht durch langandauernde und von allgemeiner Rechtsüberzeugung getragene Übung der an der rechtlichen Regelung interessierten Bevölkerungsteile (ständiger Gerichtsgebrauch, der im Gesetz keinen Stütze findet )
Analogie
Übertragung einer rechtlichen Regel auf einem im Gesetz nicht geregelten anderen, aber ähnlichen Fall
- Gesetzesanalogie: die übertragene Rechtsregel entstammt einer einzelnen Vorschrift
- Rechtsanalogie: die übertragene Regelung entstammt aus einem aus mehreren Vorschriften abzuleitenden Rechtsgedanken
§ 11 Nr.5 StGB „rechtswidrige Tat“
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht
Kausalität: Conditio-sine-qua-non-Formel
Ursache ist jede Bedingung, d.h jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat
Fahrlässigkeit
objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
Tatbestandsirrtum
Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Strafbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben
Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter hält irrtümliche für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z.B Notwehr, § 32 StGB) erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden.
§ 17 StGB Verbotsirrtum
Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung
Wahndelikt
als Wahndelikt wird die irrige Annahme des Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge von Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt