Definitionen Flashcards

1
Q

Sache

A

eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand

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2
Q

fremd

A

eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht

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3
Q

beschädigen

A

Beschädigung ist jede Einwirkung auf die Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert wird

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4
Q

zerstören

A

Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung einer Sache, dass ihre bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird

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5
Q

Vorsatz

A

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Strafbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände

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6
Q

Rechtsgut

A

Roxin/Greco AT I § 2 Rn. 1 und 7:

die Aufgabe des Strafrechts wird „hier als ‚subsidiärer Rechtsgüterschutz‘ verstanden“. Rechtsgüter sind Gegebenheiten und Zwecksetzungen (…), die für die freie Entfaltung des Einzelnen, die Verwirklichung seiner Grundrechte und das Funktionieren eines auf dieser Zielvorstellung aufbauenden strafrechtlichen Systems notwendig sind“.

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7
Q

Gewohnheitsrecht

A

entsteht durch langandauernde und von allgemeiner Rechtsüberzeugung getragene Übung der an der rechtlichen Regelung interessierten Bevölkerungsteile (ständiger Gerichtsgebrauch, der im Gesetz keinen Stütze findet )

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8
Q

Analogie

A

Übertragung einer rechtlichen Regel auf einem im Gesetz nicht geregelten anderen, aber ähnlichen Fall

  • Gesetzesanalogie: die übertragene Rechtsregel entstammt einer einzelnen Vorschrift
  • Rechtsanalogie: die übertragene Regelung entstammt aus einem aus mehreren Vorschriften abzuleitenden Rechtsgedanken
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9
Q

§ 11 Nr.5 StGB „rechtswidrige Tat“

A

nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht

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10
Q

Kausalität: Conditio-sine-qua-non-Formel

A

Ursache ist jede Bedingung, d.h jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

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11
Q

objektive Zurechnung

A

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat

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12
Q

Fahrlässigkeit

A

objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt

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13
Q

Tatbestandsirrtum

A

Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Strafbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben

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14
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

Der Täter hält irrtümliche für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z.B Notwehr, § 32 StGB) erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden.

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15
Q

§ 17 StGB Verbotsirrtum

A

Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung

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16
Q

Wahndelikt

A

als Wahndelikt wird die irrige Annahme des Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge von Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt

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17
Q

§ 32 StGB Notwehr

  • Angriff
  • gegenwärtig
  • rechtswidrig
  • erforderlich
A

Angriff: jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten

Gegenwärtig ist jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet ode noch andauert

der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat

Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet (d.h grundsätzlich in der Lage) ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleichen geeigneten Mitteln das mildeste darstellt

18
Q

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

  • Notwehrexzess
A

ein (intensiver) Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das nach § 32 II erforderliche Maß oder über die gebotene Abwehr hinausgeht

19
Q

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

  • Gefahr
  • gegenwärtig
  • Dauergefahr
A

Gefahr ist ein Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht

Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden

Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann

20
Q

§ 185 StGB Beleidigung

A

Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung

21
Q

§ 211 StGB Mord

  • Wahndelikt
  • sonstige niedrige Beweggründe
  • Heimtücke
  • gemeingefährliches Mittel
A

Habgier: ein noch über Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis

sonstige niedrige Beweggründe: die Tötung ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend

Heimtücke: bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Nach Ansichten der Literatur muss außerdem Verwerflichkeit vorliegende. Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wem die natürliche Abwehrbereitschaft und - fähigkeit fehlt.

Gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn es für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen eine Gefahr mit sich bringt.

22
Q

§ 223 StGB Körperverletzung

  • körperliche Misshandlung
  • Schädigung der Gesundheit
A

körperliche Misshandlung ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.

23
Q

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

  • Waffe
  • gefährliches Werkzeug
  • hinterlistig
A

Abs. 1 Nr. 2: eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Abs. 1 Nr. 3 Mittels eines hinterlistigen Überfalls:
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt

24
Q

§ 242 StGB Diebstahl

  • Fremd
  • Wegnahme
  • Gewahrsam
  • Begründung neuen Gewahrsams
A

Fremd ist eine Sache, die im Eigentum anderen steht.

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten.

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt wurde

25
Q

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  • umschlossener Raum
  • Einbrechen
  • Falsch
  • Behältnis
  • gewerbsmäßiges Diebstahl
A

Abs.1 Nr. 1: Umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.
Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses.
Falsch ist ein Schlüssel, der zur Zeit der Tat nicht vom Berechtigen zur Öffnung bestimmt ist.

Abs. 1 Nr.2: Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Abs. 1 Nr. 3: Gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen

26
Q

§ 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

  • gefährliches Werkzeug
  • Bande
A

Abs. 1 Nr. 1a: gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können

Abs. 1 Nr. 2: Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung fortgesetzter Diebes- und Raubtaten verbunden hat

27
Q

§ 263 StGB Betrug

  • Tatsachen
  • Irrtum
  • Vermögensverfügung
  • Vermögensschaden
A

Tatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die dem gerichtlichen Beweis zugängig sind

Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit

Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, dass eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt

unter Vermögensschaden versteht man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils einer Person oder einer Personenmehrheit

28
Q

§ 267 StGB Urkundenfälschung

  • Urkunde
A

Urkunde ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt

29
Q

§ 303 StGB Sachbeschädigung

  • Beschädigung
  • Zerstörung
A

Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird.

Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird

30
Q

§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung

A

Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt

31
Q

Tatbestandsbegriff

  • im weiten Sinne
  • im engeren Sinne
A

In einem weiten Sinne meint der Begriff des Tatbestands alle rechtlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Sachverhalt strafrechtlich relevant ist.

Im hier interessierenden engeren Sinne besteht der Tatbestand in der Umschreibung nur des einzelnen verbots- und gebotswidrigen Verhaltens, auf das sich eine konkrete Strafandrohung bezieht (Stratenwerth/Kuhlen § 7 Rn. 7)

32
Q

unmittelbares Ansetzen

A

der Täter setzt unmittelbar zu Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht´s los“ überschritten hat und er objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die TBVerwirklichung einmünden sollen

33
Q

Absicht - dolus directus 1. Grades

A

dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen

34
Q

direkter Vorsatz - dolus directus 2. Grades

A

der Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des TB führt

35
Q

Eventualvorsatz - dolus eventualis

A

der Täter hält es für möglich und findet sich damit ab (billigt es, nimmt es in Kauf), dass ein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen TB führt

36
Q

Vorstellungstheorien zur Bestimmung des dolus eventualis

A

Möglichkeitstheorie:
- der Täter erkennt die Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung und handelt dennoch

Wahrscheinlichkeitstheorie:
- der Täter stellt sich den Erfolg als wahrscheinlich vor, dh mehr als bloß möglich

sog Risikotheorie:
- Schaffen einer unerlaubten (und unabgeschirmten) Gefahr bzw Erkennen derselben bzw. Setzen einer typischen Vorsatzgefahr

37
Q

Willenstheorien zur Bestimmung des dolus eventualis

A

Gleichgültigkeitstheorie:

- der Täter hält die TBVerwirklichung für möglich und nimmt diese aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf 
- (-) wenn Erfolg unerwünscht und Täter hofft, dass er ausbleibt)

Theorie des Vermeidewillens:
- fehlende objektive Manifestation des Vermeidewillens

Billigungstheorie:
- der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf

Ernstnahmetheorie:
- Die Gefahr des Erfolgseintritts ernst nehmen und sich mit ihr abfinden

38
Q

bewusste Fahrlässigkeit (= luxuria)

A

der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges konkret für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass er nicht verwirklicht wird

39
Q

unbewusste Fahrlässigkeit (= negligentia)

A

der Täter lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht und verwirklicht infolgedessen den TB, ohne dies zu erkennen

40
Q

Gewalt

A

unter Gewalt versteht man physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands, der sich gegen eine Person richtet

41
Q

Drohung

A

eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Das empfindliche Übel muss bei § 249 StGB in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bestehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Drohung auch tatsächlich wahrmachen würde

42
Q

fehlgeschlagener Versuch

A

ein Fehlschlag liegt vor, wenn die zum Zwecke der Tatbegehung bereits ausgeführt Handlung ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg zumindest nicht ohne zeitlich Zäsur herbeiführen kann