rw 9 bilanzierung ek Flashcards

1
Q

Bestandteile und Entwicklung des Eigenkapitals über das Jahr

A
  • Das Eigenkapitalkonto des Einzelunternehmers wird in der Regel als variables Konto geführt, d.h. es beinhaltet:
  • dieTransaktionenzwischenBetriebs-undPrivatsphäre(Einlagenund Entnahmen)
  • das Perioden ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag)
•  Entwicklung des Eigenkapitals:
EK zu Beginn des Geschäftsjahre
- Entnahmen im Geschäftsjahr
\+ Einlagen im Geschäftsjahr
\+/- Jahresergebnis
= EK zum Schluss des Geschäftsjahres
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2
Q

Ausgangsbasis des EK?

A

Ausgangsbasis der Eigenkapitalausstattung einer Personengesellschaft sind zunächst die vertraglich fixierten Einlageverpflichtungen der Gesellschafter.

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3
Q

Was bedeutet vollständige Ergebnisverwendung und wann tritt Sie ein?

A

• Im Fall der vollständigen Ergebnisverwendung entfällt der Posten „Bilanzgewinn/-verlust“ in der Bilanz.

Eine vollständige Ergebnisverwendung ist gegeben:
• bei einem Bilanzgewinn/-verlust i.H.v. Null,
• bei Zuführung des gesamten Jahresüberschusses in die Gesetzliche Rücklage oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher bzw. satzungsrechtlicher Verpflichtungen,
• bei Abführung des gesamten Jahresüberschusses aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags (Organschaft) oder
• wenn der Beschluss über die Gewinnausschüttung vor Bilanzaufstellung gefasst wurde (bei AG wg. § 174 Abs. 1 AktG nicht möglich); in diesem Fall ist der Ausschüttungsbetrag

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4
Q

Auflösung von Kapital- und gesetzlicher Rücklage bei der AG. Wann ist es erlaubt?

A
  • Demnach dürfen die Kapital- und die Gesetzliche Rücklage grundsätzlich nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrages verwendet werden.
  • Übersteigen die die Kapital- und die Gesetzliche Rücklage 10% des Grundkapitals der AG, dürfen diese auch zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwandt werden.
  • Einzige Ausnahme bildet die Kapitalrücklage i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB aus anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten. Die Auflösung dieser Kapitalrücklage unterliegt keinen Beschränkungen; folglich kann sie auch an die Gesellschafter ausgekehrt werden.
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5
Q

Auflösung von Kapital- und gesetzlicher Rücklage bei der GmbH. Wann möglich?

A
  • Für GmbHs bestehen keine Vorschriften zur Auflösung von Rücklagen.
  • GmbHs können sowohl den Jahresüberschuss als auch Gewinnrücklagen ausschütten, ohne dass es eine gesetzliche Beschränkung gibt.
  • GmbHs können auch die Kapitalrücklage an ihre Gesellschafter auskehren.
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6
Q

Bei AG: Erwerb eigener Anteile. Zu welchen Gründen erlaubt?

A

– um Schaden abzuwenden (Nr. 1),
– um bestimmten Personen (Arbeitnehmern) die Aktien zum Erwerb anzubieten (Nr. 2),
– zur Abfindung von Aktionären (Nr. 3) oder
– aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung, jedoch höchstens 10% und nicht zum Zweck des Handels mit den eigenen Anteilen (Nr. 8).

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7
Q

Bei GmbH: Erwerb eigener Gesellschaftsanteile. Gründe, wann erlaubt.

A
  • Eine GmbH darf gem. § 33 Abs. 2 S. 1 GmbHG eigene Gesellschaftsanteile nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb eigener Anteile bilden kann, ohne das Stammkapital oder die satzungsmäßigen Rücklagen, die an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden dürfen, zu mindern.
  • Es gibt jedoch keine Höchstgrenze für den Besitz eigner Anteile oder sachliche Voraussetzungen für den Erwerb eigener Anteile wie bei der AG.
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8
Q

Gründe für den Erwerb eigener Firmenanteile.

A

– um Belegschaftsaktien ausgeben zu können,
– als Alternative zur Dividendenzahlung,
– zur Nutzung als Akquisitionswährung,
– zur Steigerungen des Ergebnisses je Aktie,
– zur Kapitalanlage oder
– zur Verringerung des Kreises der Anteilseigner (Abwehr von Übernahmeversuchen).

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