rechnungswesen 1 Flashcards
Buchführungspflicht
par 238 HGB
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (3 Absätze)
par 242 HGB
Abs. 1, Bilanz: „Der Kaufmann hat … für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (…, Bilanz) aufzustellen“
• Bilanz →”stichpunktbezogen (z.B. 31.12.)
Abs. 2, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): „Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen“
• GuV →”zeitraumbezogen (z.B. 01.01. - 31.12.) Abs. 3, Bilanz und GuV = Jahresabschluss
Zusätzliche Anforderungen an Kapitalgesellschaften
par 264 (1) HGB
• Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern.
• Zudem ist ein Lagebericht aufzustellen (gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB). (spiegelt wirtschaftliche Situation wieder, ist KEIN Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern nur Ergänzung)
• Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB, die keinen Konzern- abschluss aufstellen müssen, müssen dem Jahresabschluss außerdem eine Kapitalflussrechnung sowie einen Eigenkapitalspiegel und können eine Segmentberichterstattung beifügen.
Wer ist Kaufmann
• § 1 Abs. 1 HGB: Kaufmann betreibt ein Handelsgewerbe. • § 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe ist Gewerbebetrieb, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (Eintragung ins Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung). • §§ 2 - 5 HGB: Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister. • § 6 HGB: Handelsgesellschaften (Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) besitzen immer Kaufmannseigenschaft (Formkaufmann).
Wer ist nicht buchführungspflichtig
- KleineEinzelkaufleute(Jahresüberschuss<500.000€)sind gem. § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit.
- Freiberufler(z.B.Ärzte,Steuerberater,Wirtschaftsprüfer)sowieLand-undForstwirte betreiben kein Gewerbe und sind damit keine Kaufleute i.S.d. § 1 HGB und folglich auch nicht buchführungspflichtig.
Verpflichtung zur Steuerrechtliche Rechnungslegung (AO)
§ 140 AO: derivative steuerliche Buchführungspflicht
• Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen, also z.B. nach HGB, Bücher zu führen hat, ist auch für Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig.
→ HGB-buchführungspflichtige Kaufleute sind folglich auch steuerlich buchführungspflichtig
§ 141 AO: originäre steuerliche Buchführungspflicht
• Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind bei Überschreiten gewisser Größenklassen (Umsatz und Gewinn) für Steuerzwecke buchführungspflichtig, auch wenn keine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht.
→ steuerliche Buchführungspflicht auch für bestimmte nicht HGB-buchführungspflichtige Kaufleute und für bestimmte Land- und Forstwirte
→ keine steuerliche Buchführungspflicht für Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, u.ä.)
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Sowohl die Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) als auch der Jahresabschluss (§§ 243 Abs. 1 bzw. 264 Abs. 2 HGB ) erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
• GoB sind gesetzestechnisch ein unbestimmter Rechtsbegriff, d.h., es fehlt eine gesetzliche (Legal-)Definition.
GoB Beispiele
- Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB).
- Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein (§ 238 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Es ist eine lebende Sprache zu verwenden (§ 239 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und Euro aufzustellen (§ 244 HGB).
Weitere Grundsätze
– Keine Buchung ohne Beleg
– Aufbewahrungspflicht für Buchführungsunterlagen (z.B. Buchungsbelege, Handelsbücher, Jahresabschlüsse, etc.!zehn Jahre)
Grundsatz der Klarheit (GoB)
(§ 243 Abs. 2 HGB):
– sachgerechte, nachvollziehbare sowie überschaubare Organisation der Buchführung
– Saldierungsverbot zwischen Vermögenswerten und Schulden sowie zwischen Erträgen und Aufwendungen
– keine nachträglichen Änderungen (§ 239 Abs. 3 HGB)
Grundsatz der Vollständigkeit (GoB)
(§§ 239 Abs. 2 und 246 Abs. 1 HGB)
– fortlaufende, vollständige, richtige, zeitgerechte und sachlich geordnete Erfassung bzw. Buchung der Geschäftsvorfälle
– Ansatz sämtlicher Vermögenspositionen und Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
Aufbau und Zweck der Bilanz
Vermögenssituation eines Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen (Bilanzstichtag).
Aktivseite enthält Betriebsvermögen (Mittelverwendung).
Passivseite enthält Eigenkapital (Reinvermögen) und Schulden (Mittelherkunft).
Bilanzsumme heißt auch Rohvermögen.
Gliederung der Bilanz
par 266 HGB !!
Aktivseite: nach Bindungsdauer (Liquidität) von oben (schwer liquidierbar) nach unten (leicht liquidierbar)
-> Anlagevermögen, Umlaufvermögen…
Passivseite: nach Verfügbarkeitsdauer (EK oben, Schulden darunter von langfristig oben bis kurzfristig unten)
-> EK, Rückstellungen, Verbindlichkeiten…
Inventar
muss nach par 240 HGB am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt werden.
Inventur (3 Formen)
- Stichtagsinventur (an bestimmten Stichtag bzw. Zeitraum von innerhalb 10 Tagen, was dann zeitverschobene Inventur wäre)
- Vor- und nachverlagerte Inventur (Ausdehnung auf bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach Bilanzstichtag)
- Permanente Inventur
Grundbuch (Journal)
Auflistung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Folge.
Mindestens Folgende Information müssen enthalten sein:
Datum, Belegnummer, Art des Geschäftsvorfalls, Buchungssatz