rechnungswesen 1 Flashcards

1
Q

Buchführungspflicht

A

par 238 HGB
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“

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2
Q

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (3 Absätze)

A

par 242 HGB
Abs. 1, Bilanz: „Der Kaufmann hat … für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (…, Bilanz) aufzustellen“
• Bilanz →”stichpunktbezogen (z.B. 31.12.)
Abs. 2, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): „Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen“
• GuV →”zeitraumbezogen (z.B. 01.01. - 31.12.) Abs. 3, Bilanz und GuV = Jahresabschluss

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3
Q

Zusätzliche Anforderungen an Kapitalgesellschaften

A

par 264 (1) HGB
• Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern.
• Zudem ist ein Lagebericht aufzustellen (gilt nicht für kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB). (spiegelt wirtschaftliche Situation wieder, ist KEIN Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern nur Ergänzung)
• Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB, die keinen Konzern- abschluss aufstellen müssen, müssen dem Jahresabschluss außerdem eine Kapitalflussrechnung sowie einen Eigenkapitalspiegel und können eine Segmentberichterstattung beifügen.

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4
Q

Wer ist Kaufmann

A
•  § 1 Abs. 1 HGB: Kaufmann betreibt ein Handelsgewerbe.
•  § 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe ist Gewerbebetrieb, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
ist (Eintragung ins Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung). •  §§ 2 - 5 HGB: Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister.
•  § 6 HGB: Handelsgesellschaften (Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG)) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) besitzen
immer Kaufmannseigenschaft (Formkaufmann).
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5
Q

Wer ist nicht buchführungspflichtig

A
  • KleineEinzelkaufleute(Jahresüberschuss<500.000€)sind gem. § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit.
  • Freiberufler(z.B.Ärzte,Steuerberater,Wirtschaftsprüfer)sowieLand-undForstwirte betreiben kein Gewerbe und sind damit keine Kaufleute i.S.d. § 1 HGB und folglich auch nicht buchführungspflichtig.
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6
Q

Verpflichtung zur Steuerrechtliche Rechnungslegung (AO)

A

§ 140 AO: derivative steuerliche Buchführungspflicht
• Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen, also z.B. nach HGB, Bücher zu führen hat, ist auch für Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig.
→ HGB-buchführungspflichtige Kaufleute sind folglich auch steuerlich buchführungspflichtig
§ 141 AO: originäre steuerliche Buchführungspflicht
• Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind bei Überschreiten gewisser Größenklassen (Umsatz und Gewinn) für Steuerzwecke buchführungspflichtig, auch wenn keine handelsrechtliche Buchführungspflicht besteht.
→ steuerliche Buchführungspflicht auch für bestimmte nicht HGB-buchführungspflichtige Kaufleute und für bestimmte Land- und Forstwirte
→ keine steuerliche Buchführungspflicht für Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, u.ä.)

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7
Q

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

A

Sowohl die Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) als auch der Jahresabschluss (§§ 243 Abs. 1 bzw. 264 Abs. 2 HGB ) erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
• GoB sind gesetzestechnisch ein unbestimmter Rechtsbegriff, d.h., es fehlt eine gesetzliche (Legal-)Definition.

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8
Q

GoB Beispiele

A
  • Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB).
  • Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sein (§ 238 Abs. 1 S. 3 HGB)
  • Es ist eine lebende Sprache zu verwenden (§ 239 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und Euro aufzustellen (§ 244 HGB).

Weitere Grundsätze
– Keine Buchung ohne Beleg
– Aufbewahrungspflicht für Buchführungsunterlagen (z.B. Buchungsbelege, Handelsbücher, Jahresabschlüsse, etc.!zehn Jahre)

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9
Q

Grundsatz der Klarheit (GoB)

A

(§ 243 Abs. 2 HGB):
– sachgerechte, nachvollziehbare sowie überschaubare Organisation der Buchführung
– Saldierungsverbot zwischen Vermögenswerten und Schulden sowie zwischen Erträgen und Aufwendungen
– keine nachträglichen Änderungen (§ 239 Abs. 3 HGB)

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10
Q

Grundsatz der Vollständigkeit (GoB)

A

(§§ 239 Abs. 2 und 246 Abs. 1 HGB)
– fortlaufende, vollständige, richtige, zeitgerechte und sachlich geordnete Erfassung bzw. Buchung der Geschäftsvorfälle
– Ansatz sämtlicher Vermögenspositionen und Schulden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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11
Q

Aufbau und Zweck der Bilanz

A

Vermögenssituation eines Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen (Bilanzstichtag).
Aktivseite enthält Betriebsvermögen (Mittelverwendung).
Passivseite enthält Eigenkapital (Reinvermögen) und Schulden (Mittelherkunft).
Bilanzsumme heißt auch Rohvermögen.

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12
Q

Gliederung der Bilanz

A

par 266 HGB !!
Aktivseite: nach Bindungsdauer (Liquidität) von oben (schwer liquidierbar) nach unten (leicht liquidierbar)
-> Anlagevermögen, Umlaufvermögen…
Passivseite: nach Verfügbarkeitsdauer (EK oben, Schulden darunter von langfristig oben bis kurzfristig unten)
-> EK, Rückstellungen, Verbindlichkeiten…

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13
Q

Inventar

A

muss nach par 240 HGB am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt werden.

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14
Q

Inventur (3 Formen)

A
  • Stichtagsinventur (an bestimmten Stichtag bzw. Zeitraum von innerhalb 10 Tagen, was dann zeitverschobene Inventur wäre)
  • Vor- und nachverlagerte Inventur (Ausdehnung auf bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach Bilanzstichtag)
  • Permanente Inventur
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15
Q

Grundbuch (Journal)

A

Auflistung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Folge.
Mindestens Folgende Information müssen enthalten sein:
Datum, Belegnummer, Art des Geschäftsvorfalls, Buchungssatz

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16
Q

Hauptbuch (Kontenblätter)

A

Geschäftsvorfälle nach systematischen Gesichtspunkten geordnet. T-Konten. (Enthält die Geschäftsvorfälle aus dem Grundbuch)

17
Q

Eigentkapitalkonto (Unterkonten)

A

EK hat GuV- und Privatkonto als Unterkonten. Das GuV-Konto besteht wiederum aus Aufwands-(Soll im GuV) und Ertragskonten (Haben im GuV).

18
Q

Bestandskonten

A

Bestandskonten sind Unterkonten der Bilanz (Aktiv & Passiv). Es gibt also aktivistische (Bank, Forderungen, Vorräte, Anfangsbestand im Soll) und passivistische (EK, Verbindlichkeiten, AB im Haben) Bestandskonten, je nachdem auf welcher Seite sie in der Bilanz stehen. Merke: Soll Aktiv Mehrung

19
Q

Erfolgskonten

A

Unterkonten des Eigenkapitals.

Ertragskonten und Aufwandskonten.

20
Q

Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle

A

Eigenkapital bleibt unberührt! Bezieht sich auf Bestandskonten.
Aktivtausch, Passivtausch, Bilanzverlängerung, Bilanzverkürzung

21
Q

Saldierung

A

Generell Saldierungsverbot!

Forderungen und Schulden ggü. der gleichen Partei müssen aber saldiert werden.

22
Q

Abschluss Bestandskonten

A

Werden mit Schlussbilanzkonto abgeschlossen.
Abschluss aktivistische Bestandskonten: SBK an Endbestand.
Abschluss passivistischer BK: EB an SBK

23
Q

Eröffnung Bestandskonten

A

Mit Hilfe des Eröffnungsbilanzkontos (EBK=seitenverkehrte Bilanz zum Jahresanfang).
Eröffnung aktivistische Bestandskonten: AB an EBK.
Eröffnung passivistische BK: EBK an AB.

24
Q

Eigenkapitalkonto

A

passives Bestandskonto!
Minderung im Soll. Mehrung im Haben.
Bsp: Bank an Zinsertrag
Abschluss: EK an SBK (bei Gewinn)

25
Q

Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle (Beispiele)

A

Aktivkonto an Ertragskonto (beide Male Zugang -> erhöht Gewinn)
Passivkonto an Ertragskonto (Abgang und Zugang -> erhöht Gewinn)
Aufwandskonto an Aktivkonto (beide Male Abgang -> mindert Gewinn)
Aufwandskonto an Passivkonto (Abgang und Zugang -> mindert Gewinn)

26
Q

GuV-Konto

A

hier werden die Aufwands- und Ertragskonten abgeschlossen.
im Soll steht: Aufwand, evtl. Gewinn
im Haben steht: Ertrag, evtl. Verlust
Abschlussbuchung bei Gewinn: GuV an EK

27
Q

Einzahlung/Auszahlung

A

betrifft nur die liquiden Mittel (Bank, Kasse, alles was innerhalb von unter 3 Monaten liquidiert werden kann).
Forderung sind KEINE liquiden Mittel.

28
Q

Einnahme/Ausgabe

A

betrifft das Nettogeldvermögen, welcher liquide Mittel, Forderungen und kurzfristige (!) Verbindlichkeiten einschließt.

29
Q

Eigenkapitaländerungen

A

Ertrag/Aufwand (Saldo von Erträgen und Aufwendungen)

Einlage/Entnahme (Transaktionen mit Eigenkapitalgebern)

30
Q

Privatkonto (Wer, Was)

A

Relevanz (nur) bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften (OHG, KG).
Privatentnahmen und Privateinlagen verändern das Eigenkapital, sind aber erfolgsneutral (->Keine wirtschaftlich bedingten Eigenkapitalveränderungen)

31
Q

Was ist Erfolg

A

Erfolg = nur die Eigenkapitaländerungen, die sich auf die Geschäftstätigkeit zurückführen lassen
(-> wirtschaftlich bedingte Eigenkapitalveränderungen)

32
Q

Privatkonto (Aufbau)

A

Unterkonto des EK (->Abschluss auf EK Konto, nicht auf SBK).

Passivkonto! (Zugänge im Haben, Abgänge im Soll).