Rücktritt Flashcards
Rücktritt Prüfungsschema
“1. Rücktrittsgrund §346 I
a) vertraglich
b) gesetzlich (§§323, 324, 326 V, 313 III)
2. Rücktrittserklärung §349
3. Kein Ausschluss, §323 VI”
4. Rechtsfolgen
“Rücktritt:
Unzumutbarkeit Nebenpflichtverletzung”
“§§324, 241 II, 346 I
- Rücktrittsrecht
a) vertraglich (-)
b) gesetzlich §324
i) gegenseitiger Vertrag
ii) Nebenpflichtverletzung 241 II
iii) Unzumutbargkeit - Rücktrittserklärung §349
- Kein Ausschluss §323 V”
“Rücktritt:
Nicht/Schlechtleistung Schuldverhältnis”
“1. Rücktrittsrecht
a) vertraglich (-)
b) §323 I
i) gegenseitiger Vertrag
ii) Fälligkeit
iii) Nichtleistung / Schlechtleistung
iv) Fristsetzung / Entberlichkeit §323
2. Rücktrittserklärung
3. Kein Ausschluss §323 V”
“Rücktritt:
Unmöglichkeit “
“§§326 V, 346 I
- Rücktrittsrecht
a) Vertraglich (-)
b) §326 V
i) gegenseitiger Vertrag
ii) Leistungsbef. §275
iii) Rücktrittserklärung §349
iv) kein Ausschluss §323 V”
“Rücktritt:
des Gläubigers bei Unmöglichkeit”
“§347 Nr. 2, 346 I, 326 V (i.V.m §323 I Var. 2)
- Kaufvertrag §433
- Sach/Rechtsmangel §434,435
- Gefahrenübergang §446
- Kein Ausschluss
- Sonstiges §326 V
a) gegenseitiger Vertrag
b) fälliger Anspruch
c) Unmöglichkeit §275 I-III
d) Fristsetzung entfällt 326 V
e) Rücktrittserklärung §349”
Schutzpflicht
Die Parteien sind dazu verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Vertrags so zu verhalten, dass die Rechtsgüter der jeweils anderen Pattei nicht geschädigt werden
Aufklärungspflicht
Jede Partei trifft die Pflicht, die andere Partei über die wesentlichen Umstände des Geschäfts aufzuklären
Verkehrssicherungspflicht (VSP)
Eigentümer eines öffentlichen zugänglichen Raumes muss alle ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, dass mögliche Kunden beim Betreten des Betriebsgeländes keine Schaden erleiden
—> Sturm kommt und Einkaufswagen könnten Kunden oder Passanten verletzten
Kein Ausschluss des Rücktrittfrechts
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
- die PV, die zum Rücktritt führt, unerheblich ist §323
- der Gläubiger den Rücktrittsgrund zu vertreten hat
- der Gläubige bei Eintritt des Rücktrittsgrund in Annahmeverzug war