Risikoadäquate Überwachung von Geschäftsbeziehungen & Verdachtsmitteilungen Flashcards

1
Q

Was ist gemäß Art. 9 Abs. 1 SPG wichtig?

A

Gemäß Art. 9 Abs. 1 SPG haben die Sorgfaltspflichtigen eine zeitnahe risikoadäquate Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen , einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen durchzuführen.

Zweck: SIcherstellung des Verlauf der Geschäftsbeziehung.
Sicherstellung der Transaktionen und mit den Kenntnissen des Sorgfaltspflichtigen über den Kunden.

Sicherstellung dass Geschäftsprofil und Geschäftsbeziehung übereinstimmen (Art. 8 SPG)

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2
Q

Worauf fußt die Risikoabsicherung Überwachung?

A

Auf dem Geschäftsprofil

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3
Q

Was gehört zu einer periodische, aktiven und dokumentierten Überprüfung des Geschäftsprofils?

A

Es ist stets auf Änderungen des Verhaltens bzw. Abweichungen von typischen Verhaltensmustern des Kunden zu achten und aktiv nach Veränderungen im Zusammenhang mit den Angaben im Geschäftsprofil zu fragen

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4
Q

Wie hat die Überwachung der Risikokategorisierung zu erfolgen?

A

Überwachung entsprechend der Risikokategorisierung.

Im Fall eines hohen oder erhöhten Risikos hat die laufende Überwachung engmaschiger und detaillierter zu erfolgen. Als in Fällen mit normalem oder gar geringem Risiko.

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5
Q

In welchen zeitlichen Abständen ist die Risikoeinteilung vorzunehmen?

A

Die Überwachung ist stets kontinuierlich und in regelmäßigen Abständen vorzunehmen.

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6
Q

Was sind zentrale Elemente der Überwachung der Geschäftsbeziehung?

A

Transaktionsüberwachung,
Medienüberwachung,
Vornahme von einfachen und besonderen Abklärungen

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7
Q

Welcher Art. Beinhaltet zentrale Kernpflichten bzgl. Umfang der Sorgfaltspflichten?

A

Art. 5 Abs. 1 SPG beinhaltet zentrale Kernpflichten für den Umfang der Sorgfaltspflichten

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8
Q

Was beeinflusst die Itensität der Sorgfaltspflichten?

A

Die Risikokategorisierung von Mandaten beeinflusst die Intensität der Sorgfaltspflichten

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9
Q

Welche 4 Risikoklassen nennt die FMA via CRA?

A

Geringe Risiken ( vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Normale Risiken (reguläre Sorgfaltspflichten)

Erhöhte Risiken (gemäß
individueller Einschätzung, verstärkte Sorgfaltspflichten)

Hohe Risiken (gesetzlich vorgegeben, verstärkte Sorgfaltspflichten)

Folie 7

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10
Q

Geringe Risiken betr.?

A

Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Ein- oder Ausgängen von mehr als CHF 500‘000
(Folie 7)

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11
Q

Normale Risiken betr. ?

A

Reguläre Sorgfaltspflichten
Ein- oder Ausgängen von mehr als CHF 200‘000
(Folie 7)

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12
Q

Erhöhte Risiken betr.?

A

Gemäß individueller Einschätzung
, verstärkte
Sorgfaltspflichten
(Folie 7)
Ein- oder Ausgängen von mehr als CHF 100‘000

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13
Q

Hohe Risiken betr.?

A

(Folie 7) Gesetzlich vorgegeben, verstärkte Sorgfaltspflichten
Ein- oder Ausgängen von mehr als CHF 50‘000

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14
Q

Wann werden Mandate mittels normale Risiken eingestuft?

A

Erfüllen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Kriterien für hohe und erhöhte Risiken (Art. 11SPG) nicht, sind die regulären (ordentlichen bzw. normalen) Sorgfaltspflichten anzuwenden, es sei denn, dass ein Fall von vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegt.

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15
Q

Welche Sorgfaltspflichten sind grds. bei regulären (normalen) Risiken zu erfüllen?

A

Art. 5 Abs. 1 SPG
(Folie 8)

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16
Q
  1. Wann werden verstärkte Sorgfaltspflichten angewandt?
  2. Was bedeutet dies für die Handhabung von weiteren Maßnahmen?
A
  1. Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken.
  2. Es müssen zusätzlich zu den ordentlichen Sorgfaltspflichten noch weitere Maßnahmen im Sinne von Anhang 2 Abschnitt B SPG zur Anwendung kommen und die Anwendung hat intensiviert zu erfolgen, um die erhöhten Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. (Folie 9)
17
Q

Was findet sich in Anhang 2 des SPG?
Was muss ergänzend zu Anhang 2 des SPG berücksichtigt werden?

A

Im Anhang 2 des SPG finden sich Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko.

Ergänzend hierzu sind die Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde (ESA Leitlinien Risikofaktoren) in den internen Weisungen und der praktischen Umsetzung seitens der Sorgfaltspflichtigen zu berücksichtigen.

(Folie 9)

18
Q

Zusätzliche Maßnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 und Art. 11a (Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln) benötigt es die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten gem. Anhang 2 Abschnitt B SPG
Welche Maßnahmen sind hier zu nennen?

A

a) Abklärungen anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen in Bezug auf…..(siehe andere Karteikarte oder Folie 10)

B) Einholung der Zustimmung eines Mitglieds der Leitungsebene, bevor eine Geschäftsbeziehung aufgenommen oder weiter geführt wird.

C) Einholung von Informationen zum wirtschaftlichen Zweck beabsichtigter oder getätigter Transaktionen;

D) Häufigere Aktualisierung des Geschäftsprofils

E) Intensivierte laufende Überwachung und häufigere Überprüfung von Transaktionen durch Festlegung angemessener Schwellenwerte und geeigneter Transaktionsmuster, die einer Überprüfung bedürfen.

F) Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.

(Folie 10)

19
Q

Welche 3 Arten von hohen Risiken werden unterschieden?

A
  1. Vertragspartner/WB oder Ausschüttungsempfänger PEP
    (Art. 11 Abs. 4 SPG)
  2. komplexe Strukturen, Komplexe Transaktionen, ungewöhnlich große Transaktionen,
    ungewöhnliche transaktionsmuster, Transaktionen ohne ohne offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck (Art. 11 Abs. 6 SPG Bst. A)-D)
  3. Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln (Art. 11a SPG, Anhang 4 SPV)

Folie 11

20
Q

Hohe Risiken: PEP-Beziehung (1/3)
Welche zentralen Begriffselemente beziehen sich auf PEP - Beziehungen mit hohen Risiken?

A

Wichtige öffentliche Ämter (Art. 2 Abs. 1 SPV)

Unmittelbare Familienmitglieder
(Art. 2 Abs. 2 SPV)

Bekanntermaßen nahestehenden Personen ( Art. 2 Abs. 3 SPV)
Folie 12

21
Q

Hohe Risiken: PEP-Beziehung (1/3)
Welche zentralen Maßnahmen werden getroffen, um über die Aufnahme einer PEP Geschäftsbeziehung zu entscheiden?

A

Entscheidend über Aufnahme Geschäftsbeziehung + jährliche Zustimmung eines Mitglieds der Leitungsebene betr. Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit PEP‘s

Und die organisatorischen Vorraussetzungen müssen vorliegen plus engmaschigere Transaktionskontrolle etc. (Folie 12)

22
Q

Hohe Risiken: PEP-Beziehung (2/3)
Welche 4 zentralen Maßnahmen werden getroffen? (Folie 13)

A
  • zu regeln ist die Geschäftspolitik bzgl. Politisch exponierter Personen
  • Rsiko-Managment System das hilft zu bestimmen ob es sich um einen PEP handelt oder nicht (Art. 11 Abs. 4 Bst. a SPG und Art. 31 Abs. 2 Bst. i SPV)

Zustimmung mind eines Mitglieds der Leitungsebene über Aufnahme die Weiterführung von GB mit PEP (von jährlicher Zustimmung ausgenommen sind Personen mit wichtigen Ämtern im Inland, deren Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehenede Personen sind. (Art. 11Abs. 4 Bst. B,c SPG)

In den internen Weisungen ist festzuhalten, wie die PEP-Überprüfung in der Praxis umgesetzt wird. (Vgl. FMA-Wegleitung 2018/7 allgemeine branchenspezifische Wegleitung sowie FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz)

Grundsätzlich soll im Rahmen der risikoadäquaten Überwachung informatikgestützte Systeme verwendet werden. Aber Kosten sollen zum angestrebten Nutzen im Verhältnis stehen.

Ab einer Gesamtzahl von 100 verwalteten Geschäftsbeziehungenist ein automatisiertes, informatikgestütztes System (z.B WorldCheck, Factiva, Pythagoras) zur Ermittlung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit PEPs einzusetzen

FMA Wegleitung 2018/7 und allgemeine branchenspezifische Wegleitung Art. 21 Abs. 1 SPV

(Folie 13)

23
Q

Hohe Risiken: PEP - Beziehungen (3/3) - Ausnahmebestimmung iZm. 1.Inländischen PEPs
Was gilt grds beiGeschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

A

1) Sorgfaltspflichtigen müssen bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen fortlaufend verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden
2)Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen bei Geschäftsbeziehungen mit Personen wichtigen öffentlichen Ämtern im Inland eine Risikobewertung der Geschäftsbeziehung vornehmen und im Falle von geringen Risiken die regulären Sorgfaltspflichten anwenden

3) Siehe FMA Richtlinie 2013/1 Pkt. 5.2.1

24
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (1/4)

  1. Wer bestimmt ob eine Struktur komplex oder nicht komplex ist?
  2. Wie sind komplexe Strukturen und Transaktionen zu überwachen?
  3. Wo müssen die Komplexen Strukturen geregelt werden?
A
  1. Einschätzung erfolgt durch den Sorgfaltspflichtigen selbst
  2. Komplexe Strukturen und Transaktionen sind intensiviert zu überwachen und deren Hintergrund und Zweck soweit wie möglich abzuklären und die Ergebnisse schriftlich festzuhalten.
  3. Die internen Weisungen definieren jeweils was aus Sicht des Sorgfaltspflichtigen komplexe Strukturen/Transaktionen sind. (Folie 15)
25
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (1/4)

Wann werden bzw. Könnten in Bezug auf sorgfaltspflichtrechtlich relevante Informationen beeinträchtigt werden.

A

Im Kern sollen jene Stukturen und Transaktionen erfasst werden, bei welche die Komplexität die transparenz (aus Sicht des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf sorgfaltspflichtrechtliche relevante Informationen beeinträchtigt. (Folie 15)

26
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (1/4)
Welche weiteren Weiteren Indizien bzw. Faktoren könnten zur Beurteilung für die Komplexität einer Struktur oder Transaktion herangezogen werden?

A
  • Anzahl underlying companies innerhalb der Struktur
  • Anzahl involvierter Staaten und deren geographisches Risiko
  • Wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Struktur
  • SPG-relevante Informationen zur Struktur aus offiziellen Registern oder öffentlich beglaubigten Dokumenten erhältlich. (Folie 15)
27
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (2/4)

Was spielt bei der Risikobeurteilung ob komplex oder vs. Nicht komplex eine Rolle?

A

Bei der Risikobeurteilung resp. Beurteilung ob komplex oder nicht komplex spielen risikoerhöhende und risikomindernde Faktoren eine Rolle (siehe FMA - Richtlinie 2013/1) (Folie 16)

28
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (2/4)
Was wäre risikoerhöhend im Hinblick auf Zeichnungsrechte, Vollmachten und Kundenkontakten?

A

Risikoerhöhend!

Z.B.

Einzelzeichnungsrechte

General-/Spezialvollmachten an externe Dritte

Seltene Kundenkontak te(
Folie 16)

29
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (2/4)
Was sind risikomindernde Faktoren?

A

Risikomindernde : z.B. Sorgfaltspflichtiger übt selbst Organfunktion aus, lang bestehende Geschäftsbeziehung mit häufigem Kundenkontakt

Aber maßgebend ist die gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien (Vorliegen eines einzelnen Kriteriums ist nicht ausreichend um über Komplexität einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion zu urteilen.

(Folie 16)

30
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (3/4)

Welche Kriterien führen zwingend zur Einstufung einer komplexen Struktur?

A

(Individuell vom SOrgfaltspflichtigen festzulegen und in den internen Weisungen sowie internen Prozessen/Abläufen zu verankern.

Kriterien wären:

Strukturen mit mehr als____?erkennbaren Strukturebenen

Wenn externe Organe In der ausländischen Struktur (nicht in Liechtenstein oder der li Steuerverwaltung unterstellt) involviert sind.

Strukturen mit mehr als ____Beteiligungen.

Etc.

Folie 17

31
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (4/4)

Wann wird eine Transaktion als komplex eingestuft?

A

Der Umstand, dass der rechtliche oder wirtschaftliche Zweck von Transaktionen oder Transaktionsmustern nicht erkennbar ist, führt dazu dass die Transaktion als komplex eingestuft wird. (Folie 18)

32
Q

Hohe Risiken: Komplexe Strukturen & Transaktionen (4/4)

Wie könnte man Komplexe Transaktionen erkannt werden?

A
  • Zahlungen innerhalb einer Struktur ohne erkennbare Begründung
  • Durchlauftransaktionen
  • Inter-Company Payments ohne erkennbaren Zweck oder vertragliche Basis

Komplexe Transaktionen/ungewöhnliche Transaktionsmuster werden vertieft überwacht (verstärkte SOrgfaltspflichten) (Folie 18)

33
Q

Hohe Risiken: Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln (2/5)

Wann werden automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten erfordert sein?

A

Wenn Vertragspartner und/oder wirtschaftlich Berechtigte in Staaten mit strategischen Mängeln niedergelassen sind

Aber Ausweitung bei letzter SPG Revision

Gem Art. 11a SPGB In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen an denen Staaten mit strategischen Mägeln beteiligt sindhaben die SOrgfaltspflichtigen die verstärkten Sorgfaltspflichtigen nach Anhang 2 Abschnitt B anzuwenden.

34
Q

Wo führt die FMA die Staaten mit strategischen Mängeln?

A

Die FMA führt die Staaten mit strategischen Mängeln weiterhin in der Liste A (Folie 21)

35
Q

Hohe Risiken: Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln (4/5)
Wann Handel es sich um die Beteiligung eines Staates mit strategischen Mängeln? (Hier:Hochrisikoland)

A
  1. Vermögenswerte generiert in Hochrisikoland
  2. Vermögenswerte stammen aus Hochrisikoland
  3. Ziel der Gelder bzw. Der Mittel ein Hochrisikoland (SItz des Zahlungsdienstleister)
  4. Sorgfaltspflichtige der eine Geschäftsbeziehung mit jemandem führt, die in einem Hochrisikoland niedergelassen oder ansässig ist
    5.Treunehmer , Trust der in einem Hochrisikodrittland ansässig ist und dem Recht des Hochrisikoland unterliegt.
    (Folie 22)
36
Q

Hohe Risiken: Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln (5/5)

MERKE

A

Sobald bei Geschäftsbeziehungen Staaten mit strategischen Mägeln beteiligt sind, werden zwingend werden zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten in Anhang 2 Abschnitt B SPG aufgelistet.

37
Q

Hohe Risiken: Bezug zu Staaten mit strategischen Mängeln:

Welche Masnahmen sind zusätzlich anzuwenden? ( in Anhang 2 Abschnitt B)

A
  1. Abklärungen anhand zusätzlicher Daten und Informationen
  2. Einholung der Zustimmung eines Mitglieds der Leistunsebene, bevor eine Geschäftsbeziehung aufgenommen oder weitergeführt wird
  3. Einholung Informationen zum wirtschaftlichen Zweckbeabsichtigter oder getätigter Transaktionen
  4. Häufigere Aktualisierung des Geschäftsprofils nach Art. 8 Abs.
  5. Intensivierte laufende Überwachung und häufigere Überprüfung von Transaktionen durch Festlegung angemessener Schwellenwerte
  6. Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.