Repi HPR Flashcards
Immaterielle Unbill
= Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens, welche objektiv betrachtet eine gewisse Schwelle überschreiten muss und nicht anders wiedergutzumachen ist
- Ausgleich, Anerkennung (Schmerz, Leid)
BEISPIELE
- erhebliche körperliche Schmerzen
- Beeinträchtigung in Lebensfreude/Lebensgenuss
- Herabsetzung im sozialen/wirtschaftlichen Ansehen (Einbusse ohne wirtschaftlichen Charakter
DEF Schaden
DIFFERENZMETHODE
- Schaden = hypothetische Differenz zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem anzunehmenden Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses
- diese unfreiwillige Vermögenseinbusse kann bestehen aus…
- Verminderung der Aktiven
- Vermehrung der Passiven
- Entgangener Gewinn
Schaden - Sonderfälle
falls Diff.-Meth. nicht greift -> „normativer Schaden“
i.d.R. anerkannt
- Haushaltsschaden
- Pflege-, Betreuungs- und Besuchsschaden
- Beschädigung von Bäumen
- Affektionswert bei Verletzung/Tötung von Tieren (OR43Ibis)
i.d.R. nicht anerkannt
- Affektionswert
- Frustrationsschaden
- Kommerzialisierungsschaden
Schaden - Arten (3)
- Personenschaden (infolge Tötung/KV)
- Sachschaden (Zerstörung, Verlust, Beschädigung)
- Sonstige Schäden (Verletzung Schutznorm, Ehre, Freiheit, Immaterialgüterrechte)
Schaden - mittelbar/unmittelbar
- Schaden knüpft in Kausalkette unmittelbar an schädigendes Ereignis (Vermögensminderung nach Beschädigung Auto)
- Schadensereignis führt im Verlauf der Kausalkette zu weiteren Schäden (Schaden bei therapeutischen Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, …)
DEF Direkt-/Reflexschaden
- wer von schädigender Handlung selbst betroffen
- indirekt betroffene Person ausserhalb der Rechtsbeziehung (z.B. Beinbruch bei Schauspieler, Theater muss absagen) → keine Ansprüche, ausser Schockschaden (Eltern schockiert nach Kindestod)
DEF natürlicher KSZ
„wenn bei Hinwegdenken einer Handlung, der Erfolg entfällt“
- conditio sine qua non
- Beweismass: überwiegende Wahrscheinlichkeit (75%)
- SV-Frage
- Unterlassen => conditio cum qua non
DEF adäquater KSZ
- wertungsmässige Differenzierung nach jur. Erheblichkeit
- Haftungsbegrenzung
„Ein KSZ ist adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem
1. gewöhnlichen Lauf der Dinge
2. der allg. Lebenserfahrung
an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allg. begünstigt erscheint.“
- Rechtsfrage ⇒ also grds. durch BGer überprüfbar
DEF und Varianten und RF : (Teil) Ursachenkonkurrez
„Mehrere Ursachen bewirken Schaden zusammen, jedoch hätte einer dieser Ursachen allein den Schaden nicht oder nicht in diesem Ausmass herbeigeführt.“
! Reduktionsgrund bei der Ersatzbemessung oder Unterbrechungsgrund (Wegfall KSZ)
- Schädiger + Geschädigter
- Schädiger + Zufall
- Schädiger A + Schädiger B
Konkurrenz von Teilursachen ⇒ Schädiger + Geschädigter
- Gewöhnliches Selbstverschulden: Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
- schweres Selbstverschulden: Unterbrechung
Konkurrenz von Teilursachen ⇒ Schädiger + Zufall
DEF Zufall
DEF Höhere Gewalt
- „vom menschlichen Verhalten unabhängiges Ereignis“
- „unvorhergesehenes, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht“
Gewöhnlicher Zufall
- z.T. Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
- ausser Kausalhaftung bei der Zufall miterfasst (OR56/58)
Höhere Gewalt
- Unterbrechung
Konkurrenz von Teilursachen ⇒ Schädiger A + Schädiger B
Gewöhnliches Drittverschulden
- keine Reduktion (im Rahmen der Ersatzbemessung)
- im Innenverhältnis : Regress
Schweres Drittverschulden
- Unterbrechung
DEF Unterbrechung bei Ursachenkonkurrenz
„Eine zweite a. Ursache weist einen derart hohen Wirkungsgrad (Intensität) auf, dass die erste (an sich adäquate) Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint.“
Konkurrenz von Gesamtursachen
Kumulative Kausalität
„Schaden entsteht aus mehreren Ursachen, wobei jede für sich alleine ausgereicht hätte, um gleichen Schaden herbeizuführen.“
- Fallgruppen wie bei Teilursachen
Alternative Kausalität
„Für Schaden fallen mehrere Gesamtursachen in Betracht; nur eine davon hat Schaden bewirkt, welche lässt sich nicht feststellen.“
- alte h.L.: Ersatz ablehnende Haltung
- neue Haltung: Beweislastumkehr, solidarische Haftung, Wahrscheinlichkeitshaftung (bisher von st.R. und h.M. abgelehnt)
hypothetische Kausalität
- conditio cum qua non
- Erfolg wäre bei pflichtgemässem Verhalten nicht eingetreten