Medizinrecht Flashcards
Beginn des Lebens nach Rechtsgebiet
- PR: Ab vollendeter Geburt (ZBG 31 I), nasciturus bedingt
- StR: Ab Eröffnung der Wehen
- ÖR: ungeborenes Kind: Kein Recht auf Leben, aber Menschenwürde als Prinzip
Was sind Argumente, die für eine Schutzwürdigkeit von Embyronen sprechen?
- Speziesargument: Alle Angehörigen der Spezies Homo sapiens haben Würde. Da auch Embryonen der Spezies Mensch angehören, müsse ihr Leben ebenfalls geschützt werden.
- Kontinuumsargument: Den entscheidenden Entwicklungsschritten eines Embryos entsprechen keiner moralisch begründbaren Wertunterschiede. Aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung kann kein klarer Strich gezogen werden, ab wann ein Embryo als schutzbedürftig gilt. Deshalb habe ein Embryo schon zu Beginn seiner Entwicklung Würde.
- Identitätsargument: In moralischer Hinsicht besteht eine Identitätsbeziehung zwischen Embryo und der Person, die sich aus ihm entwickeln kann.
- Potentialitätsargument: Embryonen haben Würde, weil sie das Potential besitzen, sich zu einem Wesen zu entwickeln, das würdeverleihende Eigenschaften trägt.
Wann endet die Persönlichkeit?
- ZGB 31: Mit dem Tod
- BGE: Eintritt des Todes durch vollständigen, irreversiblen zerebralen Funktionsausfall oder durch Tod des Gehirns (Hirntod)
- Eintritt des Todes durch irreversiblen Herzstillstand mit der dadurch unterbrochenen Blutzirkulation im Gehirn (Herz-Kreislauf-Tod) ??
- TpG 9: Mensch ist tod, wenn die Hirnfunktionen des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind
Wie ist die medizinische Behandlung aus rechtlicher Sicht heute?
- Voraussetzung der gültigen Einwilligung: UF und Aufklärung
- Erfordernis der Einwilligung: Schützt Selbstbestimmungsrecht
- Erfordernis der Aufkl: Schützt Freiheit der Willensbildung
- diese geschützten RG sind laut BGer untrennbar verbunden
Wie war es früher?
Heilzweck reichte, um keinen allfälligen Tatbestand zu erfüllen = paternalistische Medizin
Welche Merkmale müssen kumulativ gegeben sein für Heilbehandlungen?
- medizinische Indikation (Achtung: “schlechtes” Kriterium bei Grenzfällen ??)
- therapeutischer Zweck physischer und psychischer Natur i.w.S. (inkl. Diagnostik und Prophylaxe)
- Ausrichtung an wissenschaftlichen erprobten und standardisierten Verfahren
(bspw. Heilversuch ≠ wissenschaftlich erprobt) - (Spezialbehandlungen mit bes. VSS je nach Spezialgesetz)
Was ist der Off Label Use?
- Anderer Einsatz eines Medikaments als im Zulassungsentscheid vorgesehen
- Einsatz
- gehört i.d.R. zur Kat. der individuellen Heilversuchen
- eingesetzt, wenn standardisierte Therapien fehlen
- erhöhte Anforderung an der Aufklärung
Was wird für eine Einwilligung vorausgesetzt?
- Urteilsfähigkeit
- Aufklärung
Was für ein Recht ist die Einwilligung?
- ZGB 19c: ein relativ höchstpersönliches Recht
Vertretung im Falle der Urteilsunfähigkeit - beurteilt den rechtlichen (≠ natürlichen) Willen
Wie ist die Behandlung für Eingriffe mit und ohne medizinische Indikation zu werten?
Bezogen auf ZGB 19c?
- mit medizinische Indikation: Relavtiv höchstpersönliches Recht
- ohne medizinische Indikation: Absolut höchstpersönliches Recht
Wann liegt eine medizinische Indikation vor?
Alles was im gesundheitlichen Interesse einer Person liegt
Weshalb “informierte” Einwilligung?
- Einwilligung ist das Werkzeug für das Selbstbestimmungsrecht
- Einwilligung verlangt freie Entscheidung
- Ohne Wissen über die Grundlagen keine freie Willensbildung möglich
- Patient muss über alle Informationen verfügen, die eine Abwägung des möglichen Nutzens der Operation und der damit verbundenen Risiken erforderlich ist und somit für eine sachgerechte Meinungsbildung notwendig sind
Was sind die Folgen bei Mängeln in der Einwilligung und Aufklärung?
- keine rechtswirksame Einwilligung oder Ablehnung
- Behandlung bleibt rechtswidrig
- Behandelnde Az kann sich nicht mehr selbst legitimieren
- Ausnahmen: Notfälle, Anordnung i.R. einer FU
Was ist das Informed Consent-Prinzip?
- Inhalt: Einwilligung oder Ablehnung
-
Form: Je nach Schwere des Eingriffs
- konkludent bei leichten Eingriffen
- Ausdrücklich/schriftlich bei invasiven Eingriffen
- Beweissicherungsgründen
- Bestätigung der Einwilligung und Aufklärung
- Widerruf: Jederzeit möglich (ZGB 27 II)
-
VSS:
- Umfassende Aufklärung
- UF gem. ZGB 16
Wann ist eine Erweitung der Operation ohne Einwilligung zulässig?
- Grundsätzlich ist Abbruch notwendig und Einwilligung einzuholen
- Ausnahme:
- dringend notwendigen Eingriffen
- bei unvorhersehbar, aber unbedingt notwendigen Erweiterung ODER
- unwesentlichen Erweiterung, die das OP-Risiko nicht erhöht
- Med. Indikation ist entscheidend
- Az bei der Beurteilung an den Reglen der ärztlichen Kunst gebunden
- Diagnose nach leges artis
Was sind die Schranken der Selbstbestimmung?
- ZGB 27
- OR 20
- StGB 114
- h.L.: Keine Einwilligung in sKV ohne medizinischen Grund und ohne positiven Zweck
Urteilsfähigkeit - Wann liegt diese vor?
- ZGB 16: Gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit
- Liegt einer der genannten Zustände vor: Prüfung im Einzelfall
- Beachte bei der Prüfung die sachliche und zeitliche Relativität
- UF immer bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt und einen bestimmten Sachverhalt
- UF ist nicht abstufbar = “Alles-oder-nichts”-Prinzip
Aufhebungsgründe der Vermutung der Urteilsfähigkeit
- Nach Lehre und Rsp: Keine Vermutung, wenn obj. Zweifel an der UF der Person besteht
- Umkehr der Beweislast, wenn eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als UUF gelten muss
Was ist Inhalt der Urteilfähigkeit?
- Fähigkeit zum vernunftgemässen Handeln
- Bedeutet nicht vernünftiges Handeln
- UF setzt voraus:
- intellektuelle Seite: Einsichts-/Willensbildungsfähigkeit
- voluntative Seite: Willensumsetzungsfähigkeit
Was sind die Elemente und deren Inhalt der Urteilsfähigkeit?
-
Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit
- Pat muss über intell. Fähigkeiten verfügen,
- den SV und vorschlagenenen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Folgen der Nichtbehandlung zu verstehen,
- ihre Bedeutung für die eigene Zukunft und für die eigene Gesundheit zu ermessen,
- Vor- und Nachteile verschiedener Alternativen abzuwägen und
- sich zur Frage der Behandlung einen eigenen freien Willen zu bilden
-
Willensumsetzungsfähigkeit
- Pat muss in der Lage sein, sich seinen Willen gemäss zu verhalten. Er muss gewissen äusseren Druck/Beeinflussung widerstehen können
Funktionen der Urteilsfähigkeit in MedR
- Schwellenfunktion: UF als Schwelle zw. Selbst- und Fremdbestimmung
- Schutzfunktion: Nur wer Folgen überblicken kann und in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden und sich gemäss diesem zu verhalten, soll die Folgen auch tragen müssen
- Ausschlussfunktion: Aufklärung knüpft an UF. Wer nicht UF ist, muss nicht aufgeklärt werden. Informations- und Partizipationsrecht stehen Pat noch zu
Welche Aufklärungsarten werden unterschieden?
- Eingriffs- und Selbstbestimmungsaufklärung
- therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung
- Aufklärung über die wirtschaftlichen Aspekte
Was ist die Eingriffs- und Selbstbestimmungsaufklärung?
- Pflicht zur Aufklärung über Chancen und Risiken der Behandlung, Nebenwirkungen, Behandlungsalternativen, Folgen der Unterlassens einer Behandlung im Sinne des Informed Consent-Prinzips
- schützt Selbstbestimmungsrecht
- Ist sie mangelhaft oder fehlt ganz, bleibt der Eingriff rechtswidrig = Haftung
Was ist die therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung?
- Information über das richtige Verhalten des Patienten (“Heilerfolg sicherstellen”)
- Fehler sind ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht, lassen aber nicht die Einwilligung entfallen
Was ist die Aufklärung über die wirtschaftlichen Aspekte?
- Information, wenn die Krankenkasse Kosten übernimmt
- Beachte aber: Die meisten Behandlungen werden durch die Grundversorgung gedeckt oder die Kosten sind vorgegeben/nicht verhandelbar
- ist eine Vertragspflicht ?
Was umfasst die Eingriffs- und Selbstbestimmungsaufklärung?
- Keine bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der allgemeinen Heilbehandlung
- tw. kantonale Regelungen
- Aufklärung bei urteilsunfähigen Patienten gem. ZGB 377 (Spickzettel für Wortformel)
- tw. SpezG
Wie ist die Vertretung von urteilsunfähigen erwachsenen Patienten durch Angehörige geregelt?
Worüber müssen die Angehörige aufgeklärt werden?
Aufklärung über (ZGB 377 II):
- Gründe
- Zweck
- Art
- Modalitäten
- Risiken
- Nebenwirkungen
- Kosten
- Folgen bei Unterlassung
- alternative Behandlungsmöglichkeiten
Wie ist die Aufklärung im Patientengesetz des Kt. ZH geregelt?
§ 13 PatG:
- rechtzeitig
- angemessen
- verständlich
- über Vor- und Nachteile
- Risiken
- mögliche Alternativen
- Bei urteilsfähigen Patienten (minderjährig oder verbeiständet) auch Aufklärung mit Einwilligung ggü gesetzlichen Vertreter
Was gehört inhaltlich zur Eingriffsaufklärung?
- Diagnose: Befund und Bedeutung
- Prognose
- Behandlungsmöglichkeiten/-alternativen
- alternative Behandlunge, die anerkannt und etwa gleiche Heilungschancen haben
- Möglichkeit des Zuwartens
- Behandlungsmöglichkeiten, die nicht von der KK übernommen werden
- Zweck, Gründe, Art und Modalitäten der vorgeschlagenen Therapie
- Ablauf der Behandlung in groben Zügen
- Abweichung von der Standardtherapie
- “off label use” oder experimenteller Heilversuch
- Risiken und Nebenwirkungen
- Folgen der Nichtbehandlung oder des Zuwartens
Woran bestimmt sich der Massstab der Eingriffsaufklärung?
- Massstab für das Aufklärungsbedürfnis ist der individuelle Patient;
- Umfang ergibt sich aus dem Zweck der Aufklärung: Pat soll auf Informationsgrundlage eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können;
- Achtung jedoch nocebo-Effekt: extensive Aufklärung kann schaden und freie Willensbildung beeinträchtigen;
Was sind die Eckpunkte des BGer-Rsp bzgl Risikoaufklärung?
- Keine Aufklärung notwendig über seltene Risiken bei Routineeingriffen, die keine schwerwiegenden oder bleibenden Schäden erwarten lassen
- Keine Aufklärung notwendig über allgemeine Risiken, die mit jedem Eingriff verbunden sind und als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (=Thrombosen, Blutungen, Infektionen und Embolien) - mMn kritisch
- Keine Aufklärung über Risiken, die der Patient bereits aufgrund früherer ähnlicher Behandlungen / Operationen kennt (fragwürdig nach Jahren)
- Keine Aufklärung bei harmlosen und gut beherrschbaren Risiken, die keine schweren Folgen haben
- Aufklärung über seltene Risiken, die bei ihrer Verwirklichung schwerwiegende Folgen für den Patienten haben
- Aufgeklärt werden muss über typische Risiken, d.h. über Komplikationen die bei einer Behandlung häufiger als bei anderen auftreten/gewisse Regelmässigkeit
- Aufgeklärt werden muss über seltene Risiken, die das Leben des Patienten schwer belasten würden und für den Eingriff typisch, für den Laien überraschend sind
- Aufgeklärt werden muss über Risiken, die den Zustand erheblich verschlechtern würden, wenn sie eintreten
- Auch wenn Eingriff absolut notwendig ist, ist umfassend aufzuklären: der Pat kann immer ablehnen (bei Vertretern ist diese Wahl eingeschränkt)
Also eigentlich: Je schlimmer und wahrscheinlicher, desto eher muss aufgeklärt werden
Kennt die Schweiz eine Prozentaufklärung?
- keine klare Regelung, ausser in klaren Fällen
- z.B.: 60% bei einer Paraplegie (mMn sind “35%” ein Schreibfehler)
Wie ist die Aufklärung über Behandlungsalternativen?
- Bei rezeptpflichtigen Medikamenten: Hinweis auch Chancen und Risiken verschiedener auf dem Markt erhältlichen Medis, diese abwägen und mit dem Pat abwägen
Was gilt bzgl. der Aufklärung bei individuellen Heilversuchen und Off-Label-Use?
- Erhöhte Anforderung an die Aufklärung in Berücksichtigung der Risikosteigerung
- Zusätzlich zu den üblichen Informationen:
- Information über den experimentellen Charakter der Therapie/Abweichen vom Standard
- Information über die zu erwartenden / bekannten Risiken
- Hinweise auf die Möglichkeit von unbekannten Risiken
Was umfasst die therapeutische Aufklärung / Sicherungsaufklärung?
- Zweck: Sicherstellen des Heilerfolgs der Behandlung
- Grundlage: Sorgfaltspflicht des Arztes
-
Umfang:
- Aufklärung über Behandlung
- Aufklärung über Wirkungen/Nebenwirkungen der Medikamente; evtl. Kombi mit anderen Medi
- Aufklärung über Möglichkeit zur Förderung des Heilerfolgs
- Aufklärung, was zu unterlassen ist, um den Heilerfolg nicht zu gefährden
Was umfasst die Aufklärung über wirtschaftliche Aspekte?
-
Grundlage
- OR 398 II: Sorgfalts- und Treuepflicht
- OR 400 I: Rechenschaftpflicht des Beauftragten
-
Umfang
- Aufklärung über wirtschaftliche Aspekte
- Insbesondere über Zweifeln betreffend Kostendeckung durch KK
Wie muss der Patient aufgeklärt werden?
Durchführung der Eingriffsaufklärung
- Verständlich, non-directive, vollständig und wahr
- Angepasst an Wissen, Erfahrung und Ausbildung des Patienten
- Keine Formvorschrift bei Heilbehandlungen
- Kombi mit Formularen möglich (aber keine reine Formularaufklärung). Pat muss Fragen stellen können = Stufenaufklärung
- Dokumentation der Aufklärung und der wesentlichen Inhalten und Rückfragen
- Schriftliche Bestätigung ist keine GültigkeitsVSS des Informed Consent Prinzip
- Vom behandelnden Az
- Rechtzeitig vor dem Eingriff: i.d.R: genügend Bedenkzeit und Zeit für 2. Meinung, mind. 3 Tage vor dem geplanten Eingriff
Kann der Patient auf die Aufklärung verzichten?
- Recht auf Nichtwissen
- Persönlichkeitsrechtliche Schranken (ZGB 27): Verzicht auf Details möglich, nicht aber auf jede Form der Information: wo, weshalb und mit welchem Ziel
- SpezG schränken teilweise ein
- Zufallsbefunde: Recht auf Aufklärung, sofern kein Verzicht ??
Kann der Arzt auf die Aufklärung verzichten?
- Pat hat Recht auf vollständige Aufklärung
- Nocebo-Effekt
- therapeutisches Privileg: Vorenthalten von Info ggü dem urteilsfähigen Patienten = in der Lehre umstritten, vom BGer vorgebracht
- th. Privileg verlangt aber umfassende Dokumentation für Beweis
- th. Privileg ist Ausfluss der ärztlichen Sorgfaltspflicht
- Achtung: expliziter Wunsch des Patienten = immer vollständige Aufklärung
Welche Arten des Behandlungsverhältnisses gibt es?
-
Privatrechtlich
- Behandlungsauftrag als einfacher Auftrag
- In Not: GoA
-
Öff-rechtlich
- Totaler Spitalaufnahmevertrag mit Spital
- Gespaltener Aufnahmevertrag
- Vertrag über Hotellerie und Pflege mit Spital
- Vertrag über ärztliche Behandlung mit Chef- oder Beleg-Az
Was sind die Rechtsfolgen der unterschiedlichen Behandlungsverhältnissen?
- Haftung: Rechtsweg u.U. unterschiedlich
- Haftungsgrundlagen
- Rechte und Pflichten des Az je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich (ich habe verstanden nur formell (bez. Grundlage), aber materiell eig. genau gleich ???)
Wie wird der Behandlungsvertrag abgeschlossen?
- i.d.R. konkludentes Verhalten
- Realofferte des Az
- Realakzept des Pat
Was sind die 2 Hauptpflichten des Az?
- Aufklärungspflicht
- Sorgfältiges Tätigwerden
Was umfasst die Pflicht des Az “sorgfältiges tätig werden”?
- im Interesse des Patienten sorgfältig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst für ihn tätig zu sein (“Kunstfehler” = Behandlungsfehler)
- Az muss alles unternehmen, um den Pat zu heilen und alles vermeiden, was ihm schaden könnte
- Sorgfaltspflicht ergibt sich aus: OR 394 iVm 398 I
- Grundsätzliche Pflicht zum persönlich tätig werden, wobei Hilfspersonen beigezogen werden dürfen, soweit es üblich ist
Wie werden die Regeln der ärztlichen Kunst definiert?
“allgemein anerkannte und gültige Grundsätze der medizinischen Wissenschaft, die in der Praxis befolgt und angewendet werden”
Was umfasst die sorgfältige Behandlung?
- Grundlage: OR 394 iVm 396 I
- Bindung an Regeln der ärztlichen Kunst = objektive Sorgfaltspflicht
- Erfolg/Heilung nicht geschuldet
- Pflicht, alles zu unterlassen, was den Pat schädigen könnte
- Pflicht zum Beizug eines Spezialisten bei fehlendem Spezialwissen als Ausfluss der ärztlichen Sorgfaltspflicht (sonst allenfalls Übernahmeverschulden)
Woran wird die Anforderung an die ärztliche Sorgfaltspflicht gemessen?
Modalitäten
- Umständen des Einzelfalles wie:
- Art des Eingriffes und Behandlung
- verbundenen Risiken
- Ermessensspielraum
- Mittel
- Zeit, die der Az zur Verfügung hat
- Objektiv zu erwartende Ausbildung und Leistungsfähigkeit
Wann kann bei (grossen??) Ermessensspielräumen eine Sorgfaltspflichtsverletzung bejaht werden?
Verletzung nur dort, wenn nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand die Therapie oder ein sonstiges Vorgehen nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt
Gibt es eine Behandlungspflicht?
- PR-Verhältnis: Kein generelles Recht auf Behandlung ausser in Notfällen (MedBG 40 lit. g)
- ÖR: Behandlungspflicht, Ausnahme: Spitalüberlastung
Wie weit geht die Pflicht zur persönlichen Leistung?
- OR 398 III: Pflicht der Az, die Behandlung sorgfältig durchzuführen
- Ausnahmen: OR 398 III
- Ermächtigung durch Pat
- Nötigung durch Umstände
- Übungsgemässe Zulässigkeit der Übertragung (verlangt Offenlegung)
- Verträge mit jur. Personen: Beim Auftrag steht das persönliche im Zentrum, allenfalls sind die Verträge gemischt.
- Delegation möglich
Woher kommt die Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation?
-
PR:
- ZGB 28
- Rechenschaftspflicht des Beauftragten OR 400 I
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ÖR:
- Recht auf Achtung des Privatlebens
- Recht auf persönliche Freiheit
- Anspruch auf rechtliches Gehör
- Kantonale Bestimmungen
- Pat.dok. fällt unter das DSG
Welche Rechte hat der Patient?
- Auskunfts- und Einsichtsrecht
- Recht auf freie Az- und Spitalwahl (in PR)
- Widerrufsrecht
Was umfasst das Einsichtsrecht bei Pat.doks?
- gründet in vers. Rechtsgrundlagen: ZGB 28, OR 400, BV 10 II, DSG, weitere
- grundsätzlich umfassend
- nicht rein private Notizen für den persönlichen Gebrauch (DSG 2 II lit. a) = restriktiv private Notizen annehmen
Was umfasst den Umfang der Pat.dok?
- Krankengeschichte muss vollständig sein → keine Lücken, so abgefasst, dass über wirkliche Geschehnisse informiert und Missverständnisse vermieden werden
- Umfang richtet sich nach Zweck: Behandlungssicherheit
- Alles war für den Pat im Zusammenhang mit der Behandlung relevant sein kann, gehört, soweit für Az erkennbar, in die Dokumentationspflicht
- BGer: Alles war aus med. Gründen notwendig und üblich ist, nicht zwingend dokumentationspflichtig sind, Routinemassnahmen, med. Selbstverständlichkeiten oder Kontrolluntersuchungen, wenn ein positiver Befund ausbleibt
- Fehlende Dokumentation: Vertragsverletzung (resp. Sorgfalpspflichtverletzung)