Medizinrecht 2 Flashcards

Repetition MedR

1
Q

Beginn des Lebens nach Rechtsgebiet

A
  • PR: Ab vollendeter Geburt (ZBG 31 I), nasciturus bedingt
  • StR: Ab Eröffnung der Wehen
  • ÖR: ungeborenes Kind: Kein Recht auf Leben, aber Menschenwürde als Prinzip
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Was sind Argumente, die für eine Schutzwürdigkeit von Embyronen sprechen?

A
  • Speziesargument: Alle Angehörigen der Spezies Homo sapiens haben Würde. Da auch Embryonen der Spezies Mensch angehören, müsse ihr Leben ebenfalls geschützt werden.
  • Kontinuumsargument: Den entscheidenden Entwicklungsschritten eines Embryos entsprechen keiner moralisch begründbaren Wertunterschiede. Aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung kann kein klarer Strich gezogen werden, ab wann ein Embryo als schutzbedürftig gilt. Deshalb habe ein Embryo schon zu Beginn seiner Entwicklung Würde.
  • Identitätsargument: In moralischer Hinsicht besteht eine Identitätsbeziehung zwischen Embryo und der Person, die sich aus ihm entwickeln kann.
  • Potentialitätsargument: Embryonen haben Würde, weil sie das Potential besitzen, sich zu einem Wesen zu entwickeln, das würdeverleihende Eigenschaften trägt.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wann endet die Persönlichkeit?

A
  • ZGB 31: Mit dem Tod
  • BGE: Eintritt des Todes durch vollständigen, irreversiblen zerebralen Funktionsausfall oder durch Tod des Gehirns (Hirntod)
  • Eintritt des Todes durch irreversiblen Herzstillstand mit der dadurch unterbrochenen Blutzirkulation im Gehirn (Herz-Kreislauf-Tod) ??
  • TpG 9: Mensch ist tod, wenn die Hirnfunktionen des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Wie ist die medizinische Behandlung aus rechtlicher Sicht heute?

A
  • Voraussetzung der gültigen Einwilligung: UF und Aufklärung
  • Erfordernis der Einwilligung: Schützt Selbstbestimmungsrecht
  • Erfordernis der Aufkl: Schützt Freiheit der Willensbildung
  • diese geschützten RG sind laut BGer untrennbar verbunden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wie war es früher?

A

Heilzweck reichte, um keinen allfälligen Tatbestand zu erfüllen = paternalistische Medizin

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Welche Merkmale müssen kumulativ gegeben sein für Heilbehandlungen?

A
  1. medizinische Indikation (Achtung: “schlechtes” Kriterium bei Grenzfällen ??)
  2. therapeutischer Zweck physischer und psychischer Natur i.w.S. (inkl. Diagnostik und Prophylaxe)
  3. Ausrichtung an wissenschaftlichen erprobten und standardisierten Verfahren
    (bspw. Heilversuch ≠ wissenschaftlich erprobt)
  4. (Spezialbehandlungen mit bes. VSS je nach Spezialgesetz)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Was ist der Off Label Use?

A
  • Anderer Einsatz eines Medikaments als im Zulassungsentscheid vorgesehen
  • Einsatz
    • gehört i.d.R. zur Kat. der individuellen Heilversuchen
    • eingesetzt, wenn standardisierte Therapien fehlen
    • erhöhte Anforderung an der Aufklärung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Was wird für eine Einwilligung vorausgesetzt?

A
  • Urteilsfähigkeit
  • Aufklärung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Was für ein Recht ist die Einwilligung?

A
  • ZGB 19c: ein relativ höchstpersönliches Recht
    Vertretung im Falle der Urteilsunfähigkeit
  • beurteilt den rechtlichen (≠ natürlichen) Willen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Wie ist die Behandlung für Eingriffe mit und ohne medizinische Indikation zu werten?

Bezogen auf ZGB 19c?

A
  • mit medizinische Indikation: Relavtiv höchstpersönliches Recht
  • ohne medizinische Indikation: Absolut höchstpersönliches Recht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wann liegt eine medizinische Indikation vor?

A

Alles was im gesundheitlichen Interesse einer Person liegt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Weshalb “informierte” Einwilligung?

A
  • Einwilligung ist das Werkzeug für das Selbstbestimmungsrecht
  • Einwilligung verlangt freie Entscheidung
  • Ohne Wissen über die Grundlagen keine freie Willensbildung möglich
  • Patient muss über alle Informationen verfügen, die eine Abwägung des möglichen Nutzens der Operation und der damit verbundenen Risiken erforderlich ist und somit für eine sachgerechte Meinungsbildung notwendig sind
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Was sind die Folgen bei Mängeln in der Einwilligung und Aufklärung?

A
  • keine rechtswirksame Einwilligung oder Ablehnung
  • Behandlung bleibt rechtswidrig
  • Behandelnde Az kann sich nicht mehr selbst legitimieren
  • Ausnahmen: Notfälle, Anordnung i.R. einer FU
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Was ist das Informed Consent-Prinzip?

Inhalt, Form, Widerruf und VSS

A
  • Inhalt: Einwilligung oder Ablehnung
  • Form: Je nach Schwere des Eingriffs
    • konkludent bei leichten Eingriffen
    • Ausdrücklich/schriftlich bei invasiven Eingriffen
      • Beweissicherungsgründen
      • Bestätigung der Einwilligung und Aufklärung
  • Widerruf: Jederzeit möglich (ZGB 27 II)
  • VSS:
    • Umfassende Aufklärung
    • UF gem. ZGB 16
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Wann ist eine Erweitung der Operation ohne Einwilligung zulässig?

A
  • Grundsätzlich ist Abbruch notwendig und Einwilligung einzuholen
  • Ausnahme:
    • dringend notwendigen Eingriffen
    • bei unvorhersehbar, aber unbedingt notwendigen Erweiterung ODER
    • unwesentlichen Erweiterung, die das OP-Risiko nicht erhöht
  • Med. Indikation ist entscheidend
  • Az bei der Beurteilung an den Reglen der ärztlichen Kunst gebunden
  • Diagnose nach leges artis
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Was sind die Schranken der Selbstbestimmung?

A
  • ZGB 27
  • OR 20
  • StGB 114
  • h.L.: Keine Einwilligung in sKV ohne medizinischen Grund und ohne positiven Zweck
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Urteilsfähigkeit - Wann liegt diese vor?

A
  • ZGB 16: Gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit
  • Liegt einer der genannten Zustände vor: Prüfung im Einzelfall
  • Beachte bei der Prüfung die sachliche und zeitliche Relativität
  • UF immer bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt und einen bestimmten Sachverhalt
  • UF ist nicht abstufbar = “Alles-oder-nichts”-Prinzip
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Aufhebungsgründe der Vermutung der Urteilsfähigkeit

A
  • Nach Lehre und Rsp: Keine Vermutung, wenn obj. Zweifel an der UF der Person besteht
  • Umkehr der Beweislast, wenn eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als UUF gelten muss
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Was ist Inhalt der Urteilfähigkeit?

A
  • Fähigkeit zum vernunftgemässen Handeln
  • Bedeutet nicht vernünftiges Handeln
  • UF setzt voraus:
    • intellektuelle Seite: Einsichts-/Willensbildungsfähigkeit
    • voluntative Seite: Willensumsetzungsfähigkeit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Was sind die Elemente und deren Inhalt der Urteilsfähigkeit?

A
  • Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit
    • Pat muss über intell. Fähigkeiten verfügen,
    • den SV und vorschlagenenen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Folgen der Nichtbehandlung zu verstehen,
    • ihre Bedeutung für die eigene Zukunft und für die eigene Gesundheit zu ermessen,
    • Vor- und Nachteile verschiedener Alternativen abzuwägen und
    • sich zur Frage der Behandlung einen eigenen freien Willen zu bilden
  • Willensumsetzungsfähigkeit
    • Pat muss in der Lage sein, sich seinen Willen gemäss zu verhalten. Er muss gewissen äusseren Druck/Beeinflussung widerstehen können
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Funktionen der Urteilsfähigkeit in MedR

A
  • Schwellenfunktion: UF als Schwelle zw. Selbst- und Fremdbestimmung
  • Schutzfunktion: Nur wer Folgen überblicken kann und in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden und sich gemäss diesem zu verhalten, soll die Folgen auch tragen müssen
  • Ausschlussfunktion: Aufklärung knüpft an UF. Wer nicht UF ist, muss nicht aufgeklärt werden. Informations- und Partizipationsrecht stehen Pat noch zu
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Welche Aufklärungsarten werden unterschieden?

A
  • Eingriffs- oder Selbstbestimmungsaufklärung
  • therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung
  • Aufklärung über die wirtschaftlichen Aspekte
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Was ist die Eingriffs- oder Selbstbestimmungsaufklärung?

“zusammengefasst”

A
  • Pflicht zur Aufklärung über Chancen und Risiken der Behandlung, Nebenwirkungen, Behandlungsalternativen, Folgen der Unterlassens einer Behandlung im Sinne des Informed Consent-Prinzips
  • schützt Selbstbestimmungsrecht
  • Ist sie mangelhaft oder fehlt ganz, bleibt der Eingriff rechtswidrig = Haftung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q

Was ist die therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung?

A
  • Information über das richtige Verhalten des Patienten (“Heilerfolg sicherstellen”)
  • Fehler sind ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht, lassen aber nicht die Einwilligung entfallen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
25
Q

Was ist die Aufklärung über die wirtschaftlichen Aspekte?

A
  • Information, wenn die Krankenkasse Kosten übernimmt
  • Beachte aber: Die meisten Behandlungen werden durch die Grundversorgung gedeckt oder die Kosten sind vorgegeben/nicht verhandelbar
  • ist eine Vertragspflicht ?
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
26
Q

Was umfasst die Eingriffs- und Selbstbestimmungsaufklärung?

A
  • Keine bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der allgemeinen Heilbehandlung
  • tw. kantonale Regelungen
  • Aufklärung bei urteilsunfähigen Patienten gem. ZGB 377 (Spickzettel für Wortformel)
  • tw. SpezG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
27
Q

Wie ist die Vertretung von urteilsunfähigen erwachsenen Patienten durch Angehörige geregelt?

Worüber müssen die Angehörige aufgeklärt werden?

A

Aufklärung über (ZGB 377 II):

  1. Gründe
  2. Zweck
  3. Art
  4. Modalitäten
  5. Risiken
  6. Nebenwirkungen
  7. Kosten
  8. Folgen bei Unterlassung
  9. alternative Behandlungsmöglichkeiten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
28
Q

Wie ist die Aufklärung im Patientengesetz des Kt. ZH geregelt?

A

§ 13 PatG:

  • rechtzeitig
  • angemessen
  • verständlich
  • über Vor- und Nachteile
  • Risiken
  • mögliche Alternativen
  • Bei urteilsfähigen Patienten (minderjährig oder verbeiständet) auch Aufklärung mit Einwilligung ggü gesetzlichen Vertreter
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
29
Q

Was gehört inhaltlich zur Eingriffsaufklärung?

A
  • Diagnose: Befund und Bedeutung
  • Prognose
  • Behandlungsmöglichkeiten/-alternativen
    • alternative Behandlunge, die anerkannt und etwa gleiche Heilungschancen haben
    • Möglichkeit des Zuwartens
    • Behandlungsmöglichkeiten, die nicht von der KK übernommen werden
  • Zweck, Gründe, Art und Modalitäten der vorgeschlagenen Therapie
    • Ablauf der Behandlung in groben Zügen
    • Abweichung von der Standardtherapie
    • “off label use” oder experimenteller Heilversuch
  • Risiken und Nebenwirkungen
  • Folgen der Nichtbehandlung oder des Zuwartens
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
30
Q

Woran bestimmt sich der Massstab der Eingriffsaufklärung?

A
  • Massstab für das Aufklärungsbedürfnis ist der individuelle Patient;
  • Umfang ergibt sich aus dem Zweck der Aufklärung: Pat soll auf Informationsgrundlage eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können;
  • Achtung jedoch nocebo-Effekt: extensive Aufklärung kann schaden und freie Willensbildung beeinträchtigen;
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
31
Q

Was sind die Eckpunkte des BGer-Rsp bzgl Risikoaufklärung?

A
  1. Keine Aufklärung notwendig über seltene Risiken bei Routineeingriffen, die keine schwerwiegenden oder bleibenden Schäden erwarten lassen
  2. Keine Aufklärung notwendig über allgemeine Risiken, die mit jedem Eingriff verbunden sind und als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (=Thrombosen, Blutungen, Infektionen und Embolien) - mMn kritisch
  3. Keine Aufklärung über Risiken, die der Patient bereits aufgrund früherer ähnlicher Behandlungen / Operationen kennt (fragwürdig nach Jahren)
  4. Keine Aufklärung bei harmlosen und gut beherrschbaren Risiken, die keine schweren Folgen haben
  5. Aufklärung über seltene Risiken, die bei ihrer Verwirklichung schwerwiegende Folgen für den Patienten haben
  6. Aufgeklärt werden muss über typische Risiken, d.h. über Komplikationen die bei einer Behandlung häufiger als bei anderen auftreten/gewisse Regelmässigkeit
  7. Aufgeklärt werden muss über seltene Risiken, die das Leben des Patienten schwer belasten würden und für den Eingriff typisch, für den Laien überraschend sind
  8. Aufgeklärt werden muss über Risiken, die den Zustand erheblich verschlechtern würden, wenn sie eintreten
  9. Auch wenn Eingriff absolut notwendig ist, ist umfassend aufzuklären: der Pat kann immer ablehnen (bei Vertretern ist diese Wahl eingeschränkt)

Also eigentlich: Je schlimmer und wahrscheinlicher, desto eher muss aufgeklärt werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
32
Q

Kennt die Schweiz eine Prozentaufklärung?

A
  • keine klare Regelung, ausser in klaren Fällen
  • z.B.: 60% bei einer Paraplegie (mMn sind “35%” ein Schreibfehler)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
33
Q

Wie ist die Aufklärung über Behandlungsalternativen?

A
  • Bei rezeptpflichtigen Medikamenten: Hinweis auch Chancen und Risiken verschiedener auf dem Markt erhältlichen Medis, diese abwägen und mit dem Pat abwägen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
34
Q

Was gilt bzgl. der Aufklärung bei individuellen Heilversuchen und Off-Label-Use?

A
  • Erhöhte Anforderung an die Aufklärung in Berücksichtigung der Risikosteigerung
  • Zusätzlich zu den üblichen Informationen:
    • Information über den experimentellen Charakter der Therapie/Abweichen vom Standard
    • Information über die zu erwartenden / bekannten Risiken
    • Hinweise auf die Möglichkeit von unbekannten Risiken
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
35
Q

Was umfasst die therapeutische Aufklärung / Sicherungsaufklärung?

A
  • Zweck: Sicherstellen des Heilerfolgs der Behandlung
  • Grundlage: Sorgfaltspflicht des Arztes
  • Umfang:
    • Aufklärung über Behandlung
    • Aufklärung über Wirkungen/Nebenwirkungen der Medikamente; evtl. Kombi mit anderen Medi
    • Aufklärung über Möglichkeit zur Förderung des Heilerfolgs
    • Aufklärung, was zu unterlassen ist, um den Heilerfolg nicht zu gefährden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
36
Q

Was umfasst die Aufklärung über wirtschaftliche Aspekte?

Grundlage & Umfang

A
  • Grundlage
    • OR 398 II: Sorgfalts- und Treuepflicht
    • OR 400 I: Rechenschaftpflicht des Beauftragten
  • Umfang
    • Aufklärung über wirtschaftliche Aspekte
    • Insbesondere über Zweifeln betreffend Kostendeckung durch KK
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
37
Q

Wie muss der Patient aufgeklärt werden?

Durchführung der Eingriffsaufklärung

A
  • Verständlich, non-directive, vollständig und wahr
  • Angepasst an Wissen, Erfahrung und Ausbildung des Patienten
  • Keine Formvorschrift bei Heilbehandlungen
    • Kombi mit Formularen möglich (aber keine reine Formularaufklärung). Pat muss Fragen stellen können = Stufenaufklärung
    • Dokumentation der Aufklärung und der wesentlichen Inhalten und Rückfragen
    • Schriftliche Bestätigung ist keine GültigkeitsVSS des Informed Consent Prinzip
  • Vom behandelnden Az
  • Rechtzeitig vor dem Eingriff: i.d.R: genügend Bedenkzeit und Zeit für 2. Meinung, mind. 3 Tage vor dem geplanten Eingriff
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
38
Q

Kann der Patient auf die Aufklärung verzichten?

A
  • Recht auf Nichtwissen
  • Persönlichkeitsrechtliche Schranken (ZGB 27): Verzicht auf Details möglich, nicht aber auf jede Form der Information: wo, weshalb und mit welchem Ziel
  • SpezG schränken teilweise ein
  • Zufallsbefunde: Recht auf Aufklärung, sofern kein Verzicht ??
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
39
Q

Kann der Arzt auf die Aufklärung verzichten?

A
  • Pat hat Recht auf vollständige Aufklärung
  • Nocebo-Effekt
  • therapeutisches Privileg: Vorenthalten von Info ggü dem urteilsfähigen Patienten = in der Lehre umstritten, vom BGer vorgebracht
  • th. Privileg verlangt aber umfassende Dokumentation für Beweis
  • th. Privileg ist Ausfluss der ärztlichen Sorgfaltspflicht
  • Achtung: expliziter Wunsch des Patienten = immer vollständige Aufklärung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
40
Q

Welche Arten des Behandlungsverhältnisses gibt es?

A
  • Privatrechtlich
    • Behandlungsauftrag als einfacher Auftrag
    • In Not: GoA
  • Öff-rechtlich
    • Totaler Spitalaufnahmevertrag mit Spital
    • Gespaltener Aufnahmevertrag
      • Vertrag über Hotellerie und Pflege mit Spital
      • Vertrag über ärztliche Behandlung mit Chef- oder Beleg-Az
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
41
Q

Was sind die Rechtsfolgen der unterschiedlichen Behandlungsverhältnissen?

A
  • Haftung: Rechtsweg u.U. unterschiedlich
  • Haftungsgrundlagen
  • Rechte und Pflichten des Az je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich (ich habe verstanden nur formell (bez. Grundlage), aber materiell eig. genau gleich ???)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
42
Q

Wie wird der Behandlungsvertrag abgeschlossen?

A
  • i.d.R. konkludentes Verhalten
  • Realofferte des Az
  • Realakzept des Pat
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
43
Q

Was sind die 2 Hauptpflichten des Az?

A
  • Aufklärungspflicht
  • Sorgfältiges Tätigwerden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
44
Q

Was umfasst die Pflicht des Az “sorgfältiges tätig werden”?

A
  • im Interesse des Patienten sorgfältig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst für ihn tätig zu sein (“Kunstfehler” = Behandlungsfehler)
  • Az muss alles unternehmen, um den Pat zu heilen und alles vermeiden, was ihm schaden könnte
  • Sorgfaltspflicht ergibt sich aus: OR 394 iVm 398 I
  • Grundsätzliche Pflicht zum persönlich tätig werden, wobei Hilfspersonen beigezogen werden dürfen, soweit es üblich ist
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
45
Q

Wie werden die Regeln der ärztlichen Kunst definiert?

A

“allgemein anerkannte und gültige Grundsätze der medizinischen Wissenschaft, die in der Praxis befolgt und angewendet werden”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
46
Q

Was umfasst die sorgfältige Behandlung?

A
  • Grundlage: OR 394 iVm 396 I
  • Bindung an Regeln der ärztlichen Kunst = objektive Sorgfaltspflicht
  • Erfolg/Heilung nicht geschuldet
  • Pflicht, alles zu unterlassen, was den Pat schädigen könnte
  • Pflicht zum Beizug eines Spezialisten bei fehlendem Spezialwissen als Ausfluss der ärztlichen Sorgfaltspflicht (sonst allenfalls Übernahmeverschulden)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
47
Q

Woran wird die Anforderung an die ärztliche Sorgfaltspflicht gemessen?

Modalitäten

A
  • Umständen des Einzelfalles wie:
    • Art des Eingriffes und Behandlung
    • verbundenen Risiken
    • Ermessensspielraum
    • Mittel
    • Zeit, die der Az zur Verfügung hat
  • Objektiv zu erwartende Ausbildung und Leistungsfähigkeit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
48
Q

Wann kann bei (grossen??) Ermessensspielräumen eine Sorgfaltspflichtsverletzung bejaht werden?

A

Verletzung nur dort, wenn nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand die Therapie oder ein sonstiges Vorgehen nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
49
Q

Gibt es eine Behandlungspflicht?

A
  • PR-Verhältnis: Kein generelles Recht auf Behandlung ausser in Notfällen (MedBG 40 lit. g)
  • ÖR: Behandlungspflicht, Ausnahme: Spitalüberlastung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
50
Q

Wie weit geht die Pflicht zur persönlichen Leistung?

A
  • OR 398 III: Pflicht der Az, die Behandlung sorgfältig durchzuführen
  • Ausnahmen: OR 398 III
    • Ermächtigung durch Pat
    • Nötigung durch Umstände
    • Übungsgemässe Zulässigkeit der Übertragung (verlangt Offenlegung)
    • Verträge mit jur. Personen: Beim Auftrag steht das persönliche im Zentrum, allenfalls sind die Verträge gemischt.
  • Delegation möglich
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
51
Q

Woher kommt die Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation?

A
  • PR:
    • ZGB 28
    • Rechenschaftspflicht des Beauftragten OR 400 I
  • ÖR:
    • Recht auf Achtung des Privatlebens
    • Recht auf persönliche Freiheit
    • Anspruch auf rechtliches Gehör
    • Kantonale Bestimmungen
  • Pat.dok. fällt unter das DSG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
52
Q

Welche Rechte hat der Patient?

A
  • Auskunfts- und Einsichtsrecht
  • Recht auf freie Az- und Spitalwahl (in PR)
  • Widerrufsrecht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
53
Q

Was umfasst das Einsichtsrecht bei Pat.doks?

A
  • gründet in vers. Rechtsgrundlagen: ZGB 28, OR 400, BV 10 II, DSG, weitere
  • grundsätzlich umfassend
  • nicht rein private Notizen für den persönlichen Gebrauch (DSG 2 II lit. a) = restriktiv private Notizen annehmen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
54
Q

Was umfasst den Umfang der Pat.dok?

A
  • Krankengeschichte muss vollständig sein → keine Lücken, so abgefasst, dass über wirkliche Geschehnisse informiert und Missverständnisse vermieden werden
  • Umfang richtet sich nach Zweck: Behandlungssicherheit
  • Alles war für den Pat im Zusammenhang mit der Behandlung relevant sein kann, gehört, soweit für Az erkennbar, in die Dokumentationspflicht
  • BGer: Alles war aus med. Gründen notwendig und üblich ist, nicht zwingend dokumentationspflichtig sind, Routinemassnahmen, med. Selbstverständlichkeiten oder Kontrolluntersuchungen, wenn ein positiver Befund ausbleibt
  • Fehlende Dokumentation: Vertragsverletzung (resp. Sorgfaltspflichtverletzung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
55
Q

Was umfasst das Auskunfts- und Einsichtsrecht?

A
  • ZGB 28/OR 400 I; BV 10 II/EMRK 8
  • Pat hat umfassenden Anspruch auf Einsicht in Krankenakte, braucht keine Begründung
  • Anfertigung von Kopien muss möglich sein
  • Kein Anspruch auf Originalakten, Ausnahme: Dok, die im Auftrag der Pat erstellt wurden (Röntgenbilder)
56
Q

Hat der Patient ein Recht auf freie Az- und Spit-Wahl?

A
  • PR:
    • Grds.: Recht auf freie Wahl
    • Ausnahe: freiwillige Einschränkung durch Krankenversicherungsvertrag
  • ÖR:
    • Grds.: Keine freie Az-Wahl
    • Ausnahme: bei gestörtem Vertrauensverhältnis
57
Q

Wie weit geht das Widerrufsrecht des Patienten?

A
  • Im pr-Verhältnis: Jederzeit (ggf. ZGB 404 II)
  • Formlose Auflösung des Behandlungsverhältnisses
  • Ausnahme: Gesetzlich vorgesehener Behandlungszwang
58
Q

Welche Pflichten hat der Patient?

A
  • Vermögensrechtliche Pflichten
  • Treue- und Schutzpflichten
  • Mitwirkungspflichten
59
Q

Was umfasst die vermögensrechtliche Pflichten?

A
  • Hauptpflicht: Leistung des vereinbarten/üblichen Honorars (OR 394 III)
    • Grds. Tiers garant: Pat. zahlt, Rückerstattung durch KK
    • Ausnahme: Tiers payant: KK haftet für Hauptpflicht
  • Was deckt die KK?
    • Höhe des Honorars nach KVG bestimmt
    • Tarifschutz: Az darf keine weitergehende Vergütung berechnen
  • Nebenpflichten: OR 402
60
Q

Was umfasst die Treue- und Schutzpflicht?

A
  • Besonderes Treueverhältnis zw. Pat und Az (h.L.)
  • Spezielle Treue- und Schutzpflicht: Pflicht des Pat, die Az vor vermeidbaren Gefahren zu schützen, insb. Aufklärung über bekannte Risiken (z.B. ansteckende Krankheit)
61
Q

Wie weit geht die Mitwirkungspflicht des Patienten?

A
  • PR:
    • Keine echte Vertragspflicht → Obliegenheit (h.L.)
    • Bei Verletzung: u.U. Verlust von Rechtsansprüchen
  • ÖR:
    • Weitergehende Mitwirkungspflichten sind möglich (Spitalordnungen)
    • Grenzen: Selbstbestimmungsrecht des Patienten
62
Q

Grundlage des Berufsgeheimnis?

A
  • Absoluter Anspruch des Pat auf Schutz seiner Geheimsspähre
  • Dazu gehören med. Daten
  • Az sind grds. zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (via Art. StGB 321 I abgesichert)
  • Pflicht gilt auch ggü Ehepartner und Angehörigen
63
Q

Wo ist das Berufsgeheimnis normiert?

A
  • Privatrecht:
    • ZGB 28: Persönlichkeitsschutz
    • OR 398 II: Treuepflicht
    • via Art. StGB 321 I abgesichert
    • Inhalt: alle Info, die der Az vom Pat erhält und alle Infos, die aufgrund der diagnostischen Massnahmen bekannt werden
  • Öff-Recht:
    • BV 10: Recht auf persönliche Freiheit
    • Kantonale Bestimmungen
64
Q

Was sind die Ausnahmen des Berufsgeheimnis?

A
  • Ermächtigung durch urteilsfähigen Patienten
  • Ermächtigung durch gesetzlichen Vertreter
  • Kantonale Bestimmungen
65
Q

Wann ist bei Behandlungen der Kindeswille ausschlaggebend?

A

Wenn urteilsfähig → Wille massgebend

66
Q

Was ist die wesentliche Rechtsprechung bzgl. der Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen?

A
  • Keine fixen Altersgrenzen;
  • UF hängt vom Einzelfall ab, vom Alter und Reife des Patienten und von der Natur des Eingriffs;
  • Der behandelnde Az beurteilt die UF;
  • Die therapeutische Notwendigkeit fliesst in die Beurteilung der UF mit ein;
  • Bei UF ist die Zustimmung des Minderjährigen erforderlich. Zustimmung der Eltern vermag den rechtswidrigen Eingriff nicht heilen (vgl. ZGB 19c)
  • Eltern sind nur zuständig, wenn klar ist oder begründete Zweifel nach der Aufklärung/Erklärung bestehen, ob der Minderjährige diese richtig verstehen und einschätzen kann
  • UF Minderjährige können auch lebensnotwendige Behandlungen ablehnen
67
Q

Was gilt bzgl der Partizipation des Minderjährigen?

A
  • Partizipation: Teilhabe am Entscheidungsprozess, Wahrnehmung des Kindes als Subjekt, Altersgerechte Information, Beteiligung an Entscheidungen, Berücksichtigung der Meinung, auch nonverbaler Äusserungen bei kleiner oder sehr kranken Kinder
  • Art. 12 Uno-Kinderrechtskonvention: Kein Recht auf Selbstbestimmung, aber Recht auf Teilhabe
68
Q

Können Minderjährige selbst einen Vertrag abschliessen?

A
  • Grundsatz: Nur handlungsfähige Personen können verbindliche Verträge abschliessen
  • Ausnahme: ZGB 19 (Zustimmung der Eltern / unentgeltliche Verträge oder geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens; Art. 321 - 323 im Rahmen des freien Kindervemögens
  • Gem. jüngere Lehre: Aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Inhalte des Behandlungsvertrages besteht Möglichkeit zum selbstständigen Abschluss des Vertrages durch urteilsfähige Minderjährige.
  • Str.: Kein sst. Abschluss möglich, da kein höchstpersönliches Geschäft. Lediglich der Vollzug des Behandlungsvertrages sei höchstpersönlicher Natur
69
Q

Wann werden die Eltern bei urteilsfähigen, minderjährigen Patienten informiert?

A
  • Information der Eltern nur mit der Zustimmung des Kindes zulässig, da med. Informationen zur Intimssphäre gehören (ZGB 28; StGB 321)
    Verschwiegenheitspflicht entfällt nur, wenn der Patient … ermächtigt … Für eine gültige Einwilligung … muss der Patient urteilsfähig …
  • z.T. sehen allerdings kantonale Regelungen vor, dass Einwilligung vermutet werden darf
  • Ausnahmen: Notstandssituationen; Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die zuständige kantonale Behörde, welche die erforderliche Güterabwegung vorzunehmen hat
70
Q

Berufsgeheimnis bzgl. Minderjährige?

A
  • Grds.: Urteilsfähige Minderjährige ist Geheimnisträgerin
  • Folge: Bindung des Az an Geheimnis; keine Weitergabe von Informationen an Eltern
71
Q

Wer ist Vertreter bei urteilsunfähigen Minderjährigen?

A

Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sind gesetzliche Vertreter des Kindes (ZGB 304 I)

72
Q

Was sind die Entscheidungsschranken für Eltern bzgl. dem Kindeswohl?

A
  • Eltern sind an rechtliche Schranken gebunden:
  • Kindeswohl ZGB 304 I
    • Unbestimmter und konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff. Damit zeitlich wandelbar
    • Grds. kommt den Eltern die Kompetenz zu, das Kindeswohl zu konkretisieren (Interpretationsprimat der Eltern)
    • Kindeswohl umfasst nicht nur das körperliche Wohl sondern auch emotionale, persönliche, soziale und kulturelle Aspekte
    • Wann ist die Schwelle zur Kindesgefährdung bei Gefährdung der Intergrität gegeben.
  • Absolut höchstpersönliche Rechte ZGB 19c II
73
Q

Was ist das Kindeswohl im medizinischen Kontext?

A
  • Kindeswohl im medizinischen Kontext stärker objektiviert als in anderen Bereichen.
  • Faustregel: Eine medizinisch indizierte und leges artes durchgeführte Behandlung entspricht dem Kindeswohl.
  • Kindeswohl verlangt nicht nur Optimierung des körperlichen Zustandes sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung der Situation des Kindes
  • Eltern sind verpflichtet in lebensnotwendige Behandlungen einzuwilligen. Ausserhalb des objektiv verstandenen Kindeswohl haben sie kein Vertretungsrecht mehr (vgl. ZGB 301 I/306 III)
74
Q

Was geschieht wenn die Eltern das Kindeswohl gefährden?

A
  • Gefährdung z.B. durch Ablehnung der notwendigen Behandlung oder durch fehlende Koopertion. Ursache der Gefährdung ist unerheblich.
  • Wenn die Eltern keine oder nur ungeeignete oder ungenügende Massnahme zum Schutz des Kindes treffen (Subsidiaritätsprinzip) muss die KSB einschreiten (vgl. ZGB 307 ff.).
  • KSB entscheidet in liquiden SV selbst und bestellt ansonsten einen Beistand, evtl. mit Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten und entsprechender Beschränkung der elterlichen Sorge (ZGB 308 II und III). Auch Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt in Betracht (ZGB 310 I)
  • Im Notfall muss die notwendige Behandlung auch gegen den Willen der Eltern durchgeführt werden, ohne dass die KSB vorher zustimmen konnte oder den Beistand bereits bestellt hat (vgl. ZGB 306 III)
75
Q

Wie ist die Vertretung bei medizinischen Massnahmen geregelt?

Je nach Erkrankungstyp

A
  • somatische Erkrankungen
    • ZGB 377 ff.: Vertretung bei med. Massnahmen
    • ZGB 370 ff.: Patientenverfügung
  • psychische Störung
    • ZGB 380 iVm 426 ff.
76
Q

Wer sind die vertretungsberechtigte Personen bei urteilsunfähigen Volljährigen?

A
  • Grundsatz: ZGB 378 I
    1. PatVf / mit Vorsorgeauftrag beauftrage Person
    2. Beistand mit Vertretungsrecht
    3. Ehegatte/eing. Partner (Formalbeziehung) und gemeinsamer Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Realbeziehung)
    4. Person, die gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Realbeziehung)
    5. Nachkommen (Formalbeziehung), wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten (Realbeziehung)
    6. Eltern (Formalbeziehung), wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten (Realbeziehung)
    7. Geschwister (Formalbeziehung), wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten (Realbeziehung)
77
Q

Muss die vertretungsberechtigte Person bei urteilsunfähigen und volljährigen Personen urteilsfähig und handlungsfähig sein?

A
  • Lehre sagt: Urteilsfähigkeit reicht aus
  • Problem aber: Es braucht Handlungsfähigkeit für Verträge.
  • Lösung: Solange die Kosten überschaubar sind, darf der Urteilsfähige entscheiden. Sonst wird ein Beistand ernannt.
78
Q

Was geschieht, wenn mehrere Vertretungsberechtigte Personen aufeinander treffen?

A
  • ZGB 378 II: gutgl. Az darf voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt
  • ZGB 381 II Z. 1 und 2: Bei Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis oder bei Streitigkeiten entscheidet die ESB über die Vertretungsbefugnis oder ordnet eine Vertretungsbeistandschaft an.
  • ZGB 381 I: Fehlt eine vertretungsbefugte Person oder fehlt der Wille zur Ausübung der Vertretungsrechts ist eine Vertretungsbeistandschaft anzuordnen
79
Q

Was ist der Entscheidungsmassstab für die Vertretung bei medizinischen Massnahmen?

Urteilsunfähige Volljährige

A
  • Ausrichtung an mutmasslichen Willen (ZGB 378 III)
    • Def.: Wille des Pat, wenn er in der aktuellen Entscheidungssituation urteilsfähig wäre
    • Ermittelung: Befragung von Angehörigen, Bezugspersonen oder des früheren Hausarztes zu früheren Äusserungen des Patienten
  • Interessen des Pat: objektive und medizinische Kriterien (h.L.).
  • Einschreitung der Behörden bei Gefährdung des mutmasslichen Willens oder der Interessen (ZGB 381 II Z. 3). Meist ist jedoch eine interne Schutzgruppe vorgeschaltet
  • Problematik: Auseinanderfallen von mutmasslichen und (objektiven) Interessen des Patienten
80
Q

Wie ist das Verfahren für die Vertretung bei med. Massnahmen geregelt?

Urteilsunfähige Volljährige

A

Siehe ZGB 377 und 378 I

81
Q

Wie ist die Vertretungsbefugnis in dringlichen Fällen geregelt?

Urteilsunfähige Volljährige

A
  • ZGB 379: In dringlichen Fällen trifft die Az die Entscheidung ohne Einbezug der vertretungsberechtigten Person
  • Als dringlicher Fall gilt: Behandlung kann nicht ohne Nachteil für den Pat aufgeschoben werden. (also nicht nur Notfall, sondern auch bei Schmerzen, fehlende Wirkung)
  • Entscheidungsmassstab: Mutmassl. Wille und Interessen des Pat.
82
Q

Was ist Inhalt der Patientenverfügung?

A
  • ZGB 370:
    1. Festgelegt, welchen med. Behandlung zugestimmt wird oder nicht
    2. Natürliche Person bezeichnet, die mit dem Az die medizinischen Massnahmen bespricht und in ihrem Namen entscheiden soll.
    3. Weisung an die eben genannte Person ereilten
    4. Sie kann Ersatzverfügungen erteilen
83
Q

Wie ist die Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung gestaltet; und welche Inhalte sind möglich?

A
  • Errichtung (VSS)
    • Urteilsfähigkeit beim Zeitpunkt der Errichtung (ZGB 370 I)
    • Form ZGB 371 I
      • einfache Schriftlichkeit
      • Datierung
      • Unterschrift
  • Widerruf: Jederzeit möglich ZGB 371 iVm 362
  • Inhalt: Zustimmung/Nichtzustimmung zu medizinschen Massnahmen (Problem: was fällt alles darunter?)
84
Q

Wie ist die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Patientenverfügung gestaltet?

A
  • Befolgungspflicht der Az: ZGB 372 II
  • Ausnahmen:
    • dringliche Fälle: ZGB 372 I
    • Bei Widerrechtlichkeit der PatVf: ZGB 372 II
    • bestehende Zweifel, ob die PatVf auf freien Willen beruht oder dem mutmasslichen Willen entspricht: ZGB 372 II
    • Verfahren nach ZGB 377
  • Begründung für Abweichung muss protokolliert werden ZGB 372 III
  • Bei fürsorgische Unterbringung wird die PatVf nur berücksichtigt ZGB 433 III
  • Kritik: Absolute Verbindlichkeit problematisch; Gründe:
    • Fehlende fachliche Aufklärung
    • Zeitlich weit zurückliegende Entscheidungen
    • Situation kann schwer antizipiert werden
    • Benutzung standardisierter Formulare
    • ZGB 27: Verbot der übermässigen Bindung
  • Je kürzer die Verfassung zurückliegt und je genauer sie auf die medizinische Entscheidungssituation zugeschnitten ist, desto eher muss sie beachtet werden
85
Q

Welche Normen sind für einen Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen anwendbar?

A
  • ZGB 382 - 387
  • Wohn- und Pflegeeinrichtung:
    • Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
    • nicht aber: medizinische Einrichtung, die auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtet sind (Reha-Kliniken) oder Tagesheime
86
Q

Muss der Behandlungsvertrag schriftlich sein?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A

ZGB 382 I: Schriftlichkeit erforderlich, aber kein Gültigkeitserfordernis. Dient als Beweis

87
Q

Was ist der Inhalt des Behandlungsvertrages?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A
  • Leistung der Einrichtung
  • Geschuldetes Entgelt: muss explizit ausgewiesen sein
  • Einschränkung der Bewegungsfreiheit
  • Nicht jedoch: med. Leistung (ZGB 377 ff. anwendbar)
  • Kantone dürfen über Mindestanforderungen hinaus Punkte regeln
88
Q

Wie ist das Partizipationsrecht in Behandlungsverträgen der urteilsunfähigen Person gestaltet?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A

ZGB 382 II: Wünsche zu Lebensgestaltung, Körperpflege, Ernährung und Sterbebegleitung

89
Q

Wer kann den Behandlungsvertrag abschliessen?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A
  • Abschluss im Namen und mit Wirkung für urteilsunfähige Person (vgl. OR 32 ff.)
  • Vertragsparteien: Einrichtung und die zur Vertretung bei med. Massnahmen befugte Person (ZGB 382 II, Kompetenz nach ZGB 378)
  • Grenzen der Vertragsberechtigung:
    • Bei Widerstand der betroffenen Person: FU
    • Umfasst nicht die Berechtigung zur Auflösung der Wohnung oder zur Kündigung des Mietvertrages (braucht Zustimmung der ESB, ZGB 374 III/392 Z. 1)
90
Q

Wie sind die bewegungseinschränkede Massnahmen geregelt?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A
  • Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit (BV 10 II/EMRK 5/ZGB 28)
  • Bewegungseinschränkende Massnahme: Einschränkung der Bewegungsfreiheit mit mechanischen Mitteln
  • Üblich in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
  • Spektrum: Elekt. Überwachungsmassnahmen, Abgeschlossene Türen, Bettgitter, Angurten.
  • Nicht: medikamentöse Sedierung (ZGB 434 resp. ZGB 377)
91
Q

Wann sind bewegungseinschränkende Massnahmen zulässig?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen: ZGB 383 - 385, sinngem. Anwendung bei FU: ZGB 438
  • Beachtung der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität ZGB 383 I
  • Ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der betroffenen Person oder Drittperson: ZGB 383 I Z. 1
  • Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens: ZGB 383 II Z. 2
  • Informationspflicht ZGB 383 II
92
Q

Wann muss die bewegungseinschränkende Massnahme aufgehoben werden?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A
  • so bald wie möglich
  • regelmässige Überprüfung ZBG 383 III
  • schwere Eingriffe: mind. stündlich überprüfen
93
Q

Besteht eine Protokollierungspflicht bzgl. bewegungseinschränkende Massnahmen?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A

ZGB 384 I: Ja

94
Q

Muss die vertretungsberechtigte Person über die bewegungseinschränkede Massnahme informiert werden?

A
  • ZGB 384: Ja
    • unaufgefordert und unverzüglich
    • Keine Zustimmung zur Massnahme nötig
95
Q

Welche Rechtsbehelfe gegen bewegungseinschränkende Massnahmen gibt es?

A
  • Vertretungsberechtigte, nahestehende und betroffene Personen können jederzeit an die ESB gelangen: ZGB 385 I
  • Rügegrund: Unverhältnismässigkeit
  • Formelle Anforderung: Schriftlichkeit, keine Begründungspflicht
  • Zuständigkeit: ESB am Sitz der Einrichtung
  • Entscheid der ESB:
    • Massnahme ändern, aufheben oder behörderliche Massnahme der ESB anordnen (ZGB 385 III)
    • Dagegen Beschwerde beim zuständigen Gericht möglich ZGB 450 ff.
96
Q

Wie ist der Persönlichkeitsschutz der urteilsunfähigen Person gestaltet?

Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtigungen

A
  • ZGB 386: Einrichtung ist zum aktiven Schutz der Persönlichkeitsrechte der urteilsunfähigen Person verpflichtet
  • Förderung der Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung: ZGB 386 I
  • Bestehen keine Kontakte ausserhalb der Einrichtung, ist die ESB zu benachrichtigen: ZGB 386 II
  • Freie Az-Wahl: ZGB 386 III
97
Q

Ziel und rechtlicher Rahmen von Palliative Care

A
  • Ziel: Erhöhung der Lebensqualität bei Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten
  • Rahmen:
    • Recht auf angemessene Behandlung und Begleitung im Sterben
    • Grundlage: Kantonale Gesetze, Kt. ZH § 30 des PatG/ MedBG 6 I lit. a: Ausbildung in Palliative Care
98
Q

Was ist die Sterbehilfe und welche Formen gibt es?

A
  • Sterbehilfe liegt vor, wenn:
    • Sterbeprozess hat begonnen oder steht kurz bevor
    • Dritter (i.d.R. Az) hat Tatmacht
  • Formen:
    • direkte aktive: gezielte Herbeiführung des Todes zum Zwecke der Leidensverhinderung
    • indirekte aktive: Einsatz von Medis zur Leidenslinderung mit der möglichen Nebenwirkung und unter Inkaufnahme der Lebensverkürzung
    • passive: Verzicht auf Aufnahme oder Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen
99
Q

Wann und welche Sterbehilfe ist zugelassen?

A
  • direkte aktive: Rechtswidrig = StGB 111/113/114
  • indirekte aktive:
    • keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.
    • Zulässig, solange kein Überschreiten des üblichen Masses der Dosierung erfolgt (Behandlungszweck zentral)
  • passive:
    • keine ausdrückliche Rechtsgrundlage
    • Garantenstellung des Az: evtl. Strafbarkeit durch Unterlassung
    • Würde die med. Massnahme das Leben der Pat nur unwesentlich verlängert, ist passive Sterbehilfe zulässig
100
Q

Was ist die Suizidbeihilfe und wie ist diese gestaltet?

A
  • Suidizidbeihilfe:
    • Pat. begeht Suizid mit Hilfe einer Drittperson
    • Tödl. Medikament wird durch Dritten vermittelt
    • Tatherrschaft bei Pat selbst
    • Urteilsfähigkeit der Patientin
    • Pat muss in der Lage sein, das tödliche Medikamente selber zu verabreichen
  • Rechtsfolge:
    • Zulässig, solange Suizidhilfe nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen begangen wird, vgl. StGB 115
    • Achtung: Tötung auf Verlangen: StGB 114, falls Dritter Medi verabreicht
101
Q

Was umfasst das Recht auf den eigenen Tod?

A
  • BGer und EGMR:
    • Recht auf eigenen Tod ist gegeben.
    • Kein Recht auf staatliche Hilfe
    • Keine Pflicht von Az zu helfen
102
Q

FU

VSS

A

VSS

  • Schwächezustand: s. ZGB 426 I (Verwahrlosung nur in Kombination)
  • daraus resultierende Betreuungsdürftigkeit: Link zum Schwächezustand zentral
  • Subsidiarität: keine andere Behandlungsmöglichkeit
  • geeignete Einrichtung

→ sind VSS (+), dann FU ein Muss

103
Q

FU

Zuständigkeit, Entlassung, vgl. mit ZGB 382

A

KESB vs. Arzt (bez. Arzt: EG ZGB/KESR beachten)

  • Anordnung: ZGB 428 vs. 429, §27 EG KESR)
  • Dauer: ZGB 431 vs. 429 I, § 29 EG KESR
  • Verfahren: ZGB 443 ff. vs. 430
  • Rechsschutz: ZGB 450/b/e vs. 439, 430 III, § 62 EG KESR

FU ≠ Aufenthalt nach ZGB 382 ff.

  • im Zweifelsfall besser FU, dann nämlich Rechtsschutz
  • FU = öff-rechtliches Verhältnis
  • FU immer bei Widerstand der Betroffenen

Entlassung

  • ZGB 426
  • Rechtsschutz: ZGB 439 / 450
104
Q

FU: Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

A
  • ZGB 427 (Kumulation der VSS soll Abschreckung verhindern)
  • Zuständigkeit: ärztliche Leitung / Einrichtung
  • Rechtsschutz: ZGB 439, 450e, § 62 EG KESR
  • maximal 72h, ausser danach FU-Entscheid vorliegend
105
Q

med. Massnahmen bei einer psychischen Störung (ZGB 434)

A

= Zwangsbehandlung / Behandlung ohne Zustimmung

  • immer UUF
  • unterscheide zwischen:
    • Behandlung ohne Zustimmung, aber ohne Zwang
    • Behandlung gegen den «natürlichen», aber nicht urteilsfähig gebildeten Willen
    • wann wichtig???
  • unterscheide zw.
    • Somatik: Stellvertretungseinwilligung, Dringliche Fälle; faktische Durchsetzung der Behandlung mit Zwang: teilweise Vorschriften im kantonalen Recht
    • Psychiatrie: Anordnung der Behandlung als Verfügung nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zulässig: Vorschriften im ZGB
106
Q

bewegungseinschränkende Massnahmen in der FU (ZGB 438)

A
  • Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit mechanischen Mitteln in der Einrichtung
  • ZGB 383 ff. sinngemäss (VSS: ZGB 383 I + VHM)
  • Rechtsschutz: ZGB 439, § 62 EG KESR
107
Q

Notfälle

A

= unerlässliche medizinische Massnahmen zum Schutz der
betroffenen Person oder Dritter

  • nicht leichtfertig annzunehmen
  • v. a. akute Selbst- oder Fremdgefährdung aufgrund psychischer Störung (!), hohe Erregungszustände
  • Berücksichtigung des Willens der betroffenen Person, soweit bekannt
  • Abgrenzung zur Notfallbehandlung nach Art. 379 ZGB
    • Art. 379 ZGB gilt in erster Linie für dringliche Behandlung somatischer Notfälle bei urteilsunfähigen Personen (auch wenn eine FU vorliegt)
    • Art. 435 ZGB bezieht sich auf Massnahmen zur Behandlung psychischer Störungen (z.B. Sedierung mit Psychopharmaka)
108
Q

Arzthaftung

Grundlage(n), VSS

A

gesetzliche Grundlagen

  • Privat: Vertrag (Auftrag), GoA, Delikt (kumulativ!); “genereller” Verweis auf Deliktsregeln in OR 99 III
  • öff.R.: Delikt, ggf. Staatshaftung
  • daneben: strafrechtliche Verantwortlichkeit

allg. Haftungsvoraussetzungen

  • Schaden, Vertragsverletzung, KZH, Verschulden
109
Q

Haftungsvoraussetzungen im Detail

A
  1. Schaden (s. OR)
    • Spickzettel Haftungsgesetz ZH § 8 f.
    • Jede ungewollte Vermögensverminderung;
    • Differenztheorie: Stand, den das Vermögen (…) hätte und Stand nach dem schädigenden Ereignis
    • Personenschaden: alle materiellen Schäden, die mit der der Verletzung oder Tötung eines Menschen zusammenhängen
  2. Vertragsverletzung bzw. Widerrechtlichkeit
  3. KZH
    • nat. KZH: Ohne die fragliche Handlung wäre der Schaden nicht eingetreten, d.h. die Handlung
      ist conditio sine qua non für den Schaden
    • hyp. KZH: (vereint nat. und adä. K. bei Unterlassungen): Wenn man die durch die Sorgfaltspflicht gebotene Handlung dazu denkt, wäre der Schaden sicher oder höchstwahrscheinlich ausgeblieben
    • adä. KZH: Der Schaden ist vorhersehbar bei einer solchen Handlung, d.h. der Behandlungsfehler ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Schadenseintritt herbeizuführen oder ihn zu begünstigen
  4. Verschulden (entfällt i.d.R. bei Staatshaftung)
    • subj. und obj. Seite (Fahrlässigkeit ist das Ausserachtlassen der im Rechtsverkehr üblichen Sorgfalt)
    • Verschuldensvermutung (bei Vertrag)
    • mit Vertragsverletzung liegt bei Behandlungsauftrag regelmässig auch Verschulden vor
    • objektivierter Verschuldensbegriff (insb. Übernahmeverschulden) → Fahrlässigkeit wird objektiviert, d.h. es wird auf das Mass an Sorgfalt abgestellt, das üblicherweise von einer Person in einer solchen Situation erwartet werden kann
110
Q

Vertragsverletzung bzw. Widerrechtlichkeit im Detail

A

2 Haftungsgründe im MedR:

  • Behandlungsfehler → Beweislast beim Pat.
    • Verstoss gg. obj. gebotene Sorgfalt
    • Anforderungen an Sorgfalt = Umstände des Einzefalls (Eingriffsart, Risiken, Mittel und Dringlichkeit der med. Massnahme)
    • aber: gewisser Ermessensspielraum
    • dort: “wo das Vorgehen nach dem allg. fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den obj. Anforderungen an die ärztliche Kunst nicht mehr genügt”
    • !!! mangelhafte therapeutische Aufklärung = Behandlungsfehler
  • Aufklärungsfehler → Beweislast beim Arzt
    • Mängel lassen RF des Eingriffs entfallen
    • irrelevant, ob Fehler passiert sind
111
Q

hyp. EW

A
  • mMn in KZH prüfen - “rechtmässiges Alt.verhalten”
  • Patient muss mitwirken, indem er
    glaubhaft macht oder mind. persönliche Gründe anführt, warum er sich - bei korrekter Aufklärung - der Operation widersetzt hätte
  • dabei grds. nicht “vernünftiger” sondern individueller Pat. (ausser: keine pers. Gründe angeführt; dann trz. obj. Massstab)
112
Q

vertragliche Haftung für Dritte

A

Hilfsperson:
Erfüllungsgehilfe, der die delegierten Aufgaben unter der Aufsicht und nach Weisungen des Arztes (Geschäftsherr) erfüllt und im Interesse des Arztes herangezogen wird (Arbeitsteilung)

  • Befugnis zum Beizug, wenn:
    • Patient Arzt zum Beizug der Hilfsperson ermächtigt hat; oder
    • Beizug der Hilfsperson der Übung entspricht; oder
    • Persönliche Auftragserfüllung durch Arzt unerheblich ist (Art. 68 OR)
  • → unbefugte Del. = Vertragsverletzung
  • → befugte Del. = Hilfspersonenhaftung

Subsitut:

  • nicht in Arbeitsorganisation des Arztes integriert
  • im Interesse des Patienten herbeigezogen
  • Spezialkenntnisse
  • Befugnis zum Beizug des Substituten, wenn:
    • Patient Arzt zum Beizug des Substituten ermächtigt; oder
    • Arzt nach den Umständen zum Beizug des Substituten genötigt ist; oder
    • Beizug des Substituten der Übung entspricht
  • → unbefugte Del. = Vertragsverletzung
  • → befugte Del. = Privileg nach OR 399 II (Ausnahme in Folien nicht verstanden!!)
113
Q

Hilfspersonenhaftung

A
  1. Schaden
  2. Widerrechtlichkeit bzw. Vertragsverletzung
  3. Kausalität
  4. Schädigung in Ausübung der
    geschäftlichen Verrichtung
  5. Hypothetische Vorwerfbarkeit
114
Q

Bemessung und Verjährung

A

Bemessung:

  • OR 43, 44, 47 (via OR 99 III)

Verjährung:

  • Vertragliche Ansprüche: OR 128a
  • Ausservertragliche und deliktische Ansprüche: OR 60 Ibis
115
Q

Was sind:

  1. Wrongful Life
  2. Wrongful Birth
  3. Wrongful Pregnancy
A
  1. Wrongful Life: Kind klagt Schaden ein für seine Behinderungen aufgrund eines ärztlichen Fehlers (Vom BGer abgelehnt = “Kein Anspruch nicht geboren zu werden”)
  2. Wrongful Birth: Mutter klagt Schaden ein für die Kosten aus der Behindung aufgrund eines ärztlichen Fehlers (Vom BGer akzeptiert)
  3. Wrongful Pregnancy: Mutter klagt Schaden ein für die Kosten aus einer ungewollten Schwangerschaft
116
Q

Wie wird die Widerrechtlichkeit von “Wrongful Birth” und “Wrongful Pregnancy” Klagen begründet?

Grob formuliert

A
  • ZGB 28 gibt der Frau durch das Selbstbestimmungsrecht das Recht auf nicht zu gebären.
  • Durch Fehler in der Behandlung (Diagnose/Nicht richtig sterilisiert) oder Aufklärung (Frau wird nicht über Pränataldiagnostik aufgeklärt) wird der Frau das Selbstbestimmungsrecht geklaut
117
Q

Wie wird der Schaden aus “Wrongful Birth” und “Wrongful Pregnancy” Klagen begründet?

A

BGer:

  • Nicht Kind ist Schaden
  • Schaden ist die Pflicht für die elterliche Sorge für das Kind
118
Q

Was sind die 4 zentralen Prinzipien an denen sich ärztliche Behandlungen orientieren sollen?

A
  1. Benefience: Prinzip, etwas Gutes zu tun
  2. Non-Malefience: Prinzip, nicht zu schaden
  3. Justice: Prinzip, gerecht zu sein
  4. Autonomy: Prinzip, die Autonomie des Patienten zu respektieren
119
Q

Welche Standesregeln bzgl. bioethische Prinzipien gelten in der Schweiz?

A

SAMW: Richtlinien der Schweizerischen Akademie für Medizinische Wissenschaft.

  • Ist verbindlich für Ärzte
120
Q

Was ist Sinn und Zweck der Biomedizinkonvention?

A
  • Übereinkommen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin
  • Unmittelbar anwendbar
  • Gibt Mindeststandard vor
121
Q

Wie wird die Humanforschung definiert?

A

“Als Humanforschung wird diejenige Forschung defininiert, die den menschlichen Körper oder die menschliche Gesundheit zum Gegenstand hat, und in der Person direkt involviert sind bzw. in der mit biologischem Material, Daten von Personen, Verstorbenen oder Föten gearbeitet wird”

122
Q

Wie wird Forschung definiert?

HFG 3 lit. a

A

“Methodengeleitete Suche nach verallgemeinbaren Erkenntnissen

  1. Methodengeleitet: Einhaltung der Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität
  2. Verallgemeinerbar: Erkenntnisse müssen über den Kontext des Forschungsprojekts hinaus Gültigkeit besitzen und nicht nur einen individuellen Bezug haben
  3. Wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn: Handlungsziel muss Erkenntnisgewinn sein

Damit muss abgegrenzt werden:

  • Heilbehandlung
  • individuellen Heilversuch
123
Q

Was gehört zur Humanforschung?

Beispiele

A
  • Klinische Forschung
  • Erhebung von Gesundheitsdaten, um Krankheiten zu erforschen; Entnahme von biologischem Material
  • Patienteninterviews und Umfragen, die die Auswirkung einer Therapie untersuchen
124
Q

Abgrenzung zwischen Humanforschung und allem anderem?

A

Ist das Ziel der Massnahme eine wissenschaftlichen Erkenntnis zu gewinnen?

  • Ja: Forschung
  • Nein: Alles andere
125
Q

Welche Forschungen werden im HFG unterschieden?

A
  • Forschung zu Krankheiten (HFG 3 lit. b)
  • Forschung zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers (HFG 3 lit. c)
  • Forschung mit erwartetem direkten Nutzen (HFG 3 lit. d)
  • Forschung ohne erwarteten direkten Nutzen
126
Q

Prüfungsfrage: Forschungsprojekt +/- ? - und welche Bestimmungen sind relevant?

A
  1. Frage: Geltungsbereich HFG (Art. 2 I)
  2. Frage:
    1. Forschung (Art. 3 lit. a)
    2. “zu was” (Art. 3 lit. b, c)
    3. (in-)direkter Nutzen (Art. 3 lit. d)
  3. Frage: (nicht-)klinischer Versuch? (HFV 6 bzw. KlinV 2 / KlinV-Mep) → diesbez. immer VSS (ggf. weitere sofern bspw. “bes. verletzliche Pers.”
  4. danach bspw. weiter mit “Bewilligungsvoraussetzungen” etc.
127
Q

Was sind die Grundsätze der Humanforschung?

A

BV 118b II:

  1. Informed Consent Prinzip
  2. Nutzen-Risiko-Analyse
  3. Subsidiarität der Forschung an Urteilsunfähigen
  4. Bewilligungserfordernis durch Ethikkommission
128
Q

Was sind die massgebenden Verordnungen für das HFG?

A
  1. Vo über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche
  2. Vo über klinische Versuche mit der Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten
  3. Vo über klinische Versuche mit Medizinprodukten
  4. Organisationsverordnung zum HFG
129
Q

Wann liegt ein klinischer Versuch vor?

A

Klinische Verusche beeinhalten immer eine studienbedingte Intervention, deren Wirkung auf den Teilnehmer untersucht wird.

KlinV 2 lit. a = “Forschungsprojekt mit Personen, das diese prospektiv einer gesundheitsbezogenen Intervention zuordnet, um deren Wirkungen auf die Gesundheit oder auf den Aufbau und die Funktion des menschlichen Körpers zu untersuchen”

130
Q

Wie wird der Umgang in der Forschung mit verstorbenen Personen geregelt?

HFG 36

A
  • BGer-Rechtsprechung.
  • Reihenfolge der Entscheidung
    • Selbstbestimmungsrecht des Verstorbenen
    • Bestimmungsrecht der Angehörigen im Rahmen von ZGB 28
131
Q

Was sind gesundheitsbezogene Daten i.S.v. HFG 3 lit. f?

A
  • gesundheitlichen Befinden: Symptome, Allergien etc.
  • zur Versorgung: Medis
  • Daten aus herkömmlichen Untersuchungsmethoden: z.B. Blutzdruck, Laborwerte
  • Resultate aus genetischen oder anderen Labortests
  • Infos zum Lebensstil: z.B. Drogenkonsum, Bewegung, Ernährung
  • Daten zum Lebensumfeld: z.B. Luft-/Wasserqualität
  • Versicherungsdaten
  • sozio-ökonomische Daten im weitesten Sinne
132
Q

Wie dürfen gesundheitsbezogene Daten verwendet werden?

A

Grds. (HFG 32)

  • Unverschlüsselt: Aufklärung und Einwilligung in jedes einzelne Forschungshandeln
  • Verschlüsselt: Aufklärung und Einwilligung
  • Anonymisiert: Vorgängige Information und kein Widerspruch

Nicht-genetische gesundheitsbezogene Daten (HFG 33)

  • Unverschlüsselt: Aufklärung und Einwilligung
  • Verschlüsselt: Vorgängige Informationüber Weiterverwendung und kein Widerspruch
  • Anonymisiert: Ausserhalb des Geltungsbereichs des HFG
133
Q

Was bedeutet Pränataldiagonstik?

A
  • Findet während der Schwangerschaft statt
  • Dienst hauptsächlich der Diagnostik
  • Teilweise im GUMG geregelt
134
Q

Was bedeutet Präimplantationsdiagnostik?

A
  • Nur möglich bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung; findet vor Eintritt der Schwangerschaft statt
  • Betrifft Untersuchung des Erbguts von Keimzellen und Embryonen in vitro und deren Auswahl
  • Geregelt in FMedG
135
Q

Was ist der Anwendungsbereich des GUMG?

A

Ja:

  • Genetische Untersuchung nach GUMG 3 lit. a

Nein:

  • Untersuchung nachträglich entstandener pathologischer Veränderungen des Erbguts
  • Genetische Untersuchungen, die im Rahmen von Forschungsprojekten durchgeführt werden
136
Q

Was bedeutet “Unfruchtbarkeit” i.S.v. FMedG 5 lit. a und wann wird diese angenommen?

A
  • “Unvermögen ein Kind auf die Welt zu bringen”
  • Wird angenommen nachdem 1 Jahr Fortpflanzungsversuchen fehlschlagen / nicht erfolgreich sind
  • Alter & die Fertilität der Frau spielen Rolle (Denke an biologische Uhr)
  • Vorherige Verhütungsmethoden (hormonelle Verhütung brauchen gewisse Monate, bis sie nicht mehr wirken)
137
Q

Was bedeutet Kindeswohl i.S.v. von FMedG 3 I lit. a?

A
  • Interessen des Kindes gehen den Interessen und Wünschen der Eltern vor
  • Durch das Verfahren darf für das Kind und dessen Entwicklung im Vergleich mit der natürlichen Zeugung kein besonderes Risiko bestehen und seine Lebensbedingungen dürfen nicht mit schwerwiegenden psycho-sozialen Risiken belastet sein.