Relevante Rechtsbereiche Flashcards
Welche Rechtsbreiche haben neben dem IT-Recht Einfluss auf die Vertragsgestaltung
von Vereinbarungen mit Bezug zur Informationstechnologie?
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. AGBRecht
*E-Commerce-Recht
Wo ist das heutige AGB-Recht geregelt?
Primär in den §§ 305–310 BGB
Welches Ziel liegt der Verwendung von AGB im Rechtsverkehr zugrunde?
- Rationalisierung durch Standardisierung: Durch die Verwendung von AGB soll der
Geschäftsablauf des Verwenders vereinfacht werden. - „Lückenfüllung: Enthält das Gesetz für den infrage stehenden Vertragstyp keine oder
nur rudimentäre Regelungen oder wird die Rechtsfrage nicht geregelt, so kann der
Vertrag diese Lücken durch die AGB schließen. - Rechtsklarheit: Der Gesetzgeber hat viele Fragen inhaltlich unklar oder zumindest
schwer verständlich geregelt. In diesem Zusammenhang kann es ebenfalls das Ziel
von AGB sein, für mehr Rechtsklarheit zu sorgen. - Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders: Der wichtigste Zweck der Nutzung
von AGB ist regelmäßig, die Rechtsstellung des Verwenders gegenüber dem
Vertragspartner zu stärken (z. B. Haftungsausschlüsse)
Wo und wie werden AGBs definiert?
Der Begriff der AGB wird in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB definiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind danach „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages
stellt“.
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie
bereits vor Vertragsschluss inhaltlich feststanden.
Wann werden Vertragsbedingungen vorformuliert?
Die Vertragsbedingungen müssen
grundsätzlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein, d. h. der Verwender
muss beabsichtigen, die Bedingungen mehrmals zu verwenden.
Aufgrund der europäischen
Klausel-Richtlinie reicht gegenüber Verbrauchern allerdings bereits die Vorformulierung
für einen einzigen Fall aus. Ansonsten sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen regelmäßig bereits vorformuliert, wenn mindestens ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist
Wann liegen keine AGBs vor?
AGB liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen „von den einzelnen Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind“.
Dabei reicht ein bloßes Verhandeln grundsätzlich noch nicht aus. Der Verwender von AGB muss diese „ernsthaft zur Disposition stellen“ und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit einräumen.
Wann gelten AGBs als wirksam in den Vertrag einbezogen?
§ 305 Abs. 2 BGB setzt voraus:
- ein entsprechender Hinweis auf die verwendeten AGB;
- die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Vertragspartner
- das Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung.
Die Beweislast für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen trägt dabei der Verwender der AGB.
Wann muss der Hinweis auf die verwendeten AGB erfolgen?
Der Hinweis muss ausdrücklich und bei Vertragsschluss
erfolgen.
Die Kenntnisnahme ist zumutbar und möglich, wenn der Vertragspartner einen freien Zugang zu den AGB hat und diese gut lesbar sind. Die AGB dürfen daher
z. B. nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein, sondern müssen von einem Kunden mit „durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit mühelos erkennbar sein“.
Was hat Vorrang: AGBs oder Individualvereinbarungen?
Gemäß § 305b BGB haben Individualvereinbarungen Vorrang vor AGBs.
Wobei muss bei der Inhaltskontrolle der AGB unterschieden werden?
Bei der Inhaltskontrolle von AGB ist zwischen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB zu unterscheiden.
Welches sind die Klauselverbote nach § 309 BGB?
Die Klauselverbote des § 309 BGB sind die folgenden:
* Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen;
* Vertragsstrafen;
* Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie
* sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung.
Was ist die Besonderheit des Klauselverbots nach § 308 BGB?
Bei den Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) zählt das Gesetz einige
Regelungen auf, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Da diese Klauseln häufig unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (z. B. „unangemessen lange“; „nicht hinreichend bestimmt“), bleibt dem Richter ein Spielraum, aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls eine Klausel trotzdem für wirksam zu erklären.
Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch die AGB vor?
*“wenn die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht“ (§ 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB).
* „wenn wesentliche Pflichten, die für die Natur des Vertrags kennzeichnend sind, so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet ist“ (§ 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB)
*den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB).
* wenn die Interessen des Kunden gegenüber denen des Verwenders so stark zurückgedrängt
werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat
*„missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht”
* eine Klausel nicht eindeutig und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot gilt auch für Preis und Leistung, die sonst kontrollfrei sind.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners
in den AGB möglichst klar und durchschaubar zu halten.
Welches Rechtsbereiche der AGB finden auch im B2B-Bereich Anwendung?
§ 307 Abs. 1–2 BGB.
Es gilt daher auch im unternehmerischenGeschäftsverkehr
* der Treu-und-Glauben-Grundsatz (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB),
*das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
* das Benachteiligungsverbot (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 2
BGB).
Was gilt für AGB im europäischen Ausland?
In anderen europäischen Ländern wird bewusst auf die AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Rechtsverkehr verzichtet, was insofern auch als Wettbewerbsnachteil
des deutschen Rechts betrachtet wird.
Was erfüllt bei AGB zwischen Unternehmen die Voraussetzung für diese?
Das Vorliegen von AGB beurteilt sich auch zwischen Unternehmen nach § 305 Abs. 1 BGB.
Neben regelmäßig verwendeten Ein- und Verkaufsbedingungen erfüllen vor allem
Rückgriffe auf Musterverträge oder Textbausteine die Voraussetzungen der mehrfachen Verwendungsabsicht
Was gilt für die Einbeziehungsvoraussetzungen bei der Verwendung von AGB bei Unternehmen?
§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet an, dass u. a. die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305
Abs. 2 und Abs. 3 BGB gegenüber anderen Unternehmern nicht gelten. Bei Unternehmern
genügt damit zur Einbeziehung der AGB jede Willenserklärung unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Insbesondere eine Beifügung der AGB ist nicht erforderlich.
Was gilt für die Inhaltskontrolle wen AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet verwendet werden?
Werden AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet, so sind die §§ 308, 309 BGB
grundsätzlich nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Inhaltskontrolle richtet sich in diesem Fall allein nach § 307 BGB.
Den (meisten) Verboten der §§ 308, 309 BGB wird
allerdings weitgehend auch eine „Indizwirkung“ für B2B-Verträge beigemessen.
Was sind die Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln?
Hält eine Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, so ist diese Klausel unwirksam.
Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß ist grundsätzlich nicht möglich.
Sind einzelne Klauseln „nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Rest des Vertrags wirksam“ (§ 306 Abs. 1 BGB).
An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Klausel tritt dann grundsätzlich dispositives
Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB).
Das praktische IT-Recht ist aus materieller Sicht welches Recht?
Das praktische IT-Recht ist aus materieller Sicht im Kern Vertragsrecht.
Im Mittelpunkt stehen „IT-Verträge“, vor allen bezogen auf Hardware und Software. Hinzu kommen aber
auch vertragliche Aspekte der Datennutzung, des Cloud-Computing sowie der Nutzung des Vertriebs von Anwendungen („Apps“).
Typische IT-Verträge beziehen sich insbesondere (jedoch nicht abschließend) auf welche Gegenstände/Aspekte?
*Erwerb von Hardware
*Insterlation, Montage oder Wartung von Hard- und Software
*Planung und Erstellung von EDV-Systemen
*Erstellung, Überlassung oder Lizenzierung von Software
*Access- oder IT-Dienstleistungen
*Webshop-Erstellung und Cloudcomputing
Was ist die wesentliche Grundlage für die Beurteilung und Gestaltung von IT-Verträgen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Welche Konsequenzen hat die “Vertragsfreiheit”?
Aufgrund der Vertragsfreiheit sind die Vertragspartner also nicht verpflichtet, sich an die vom BGB „angebotenen“ Vertragstypen zu halten.
Bei AGB bilden die gesetzlichen Regelungen die Referenz für die Prüfung der Wirksamkeit. Ob ein konkreter Vertrag dem einen oder anderen Vertragstyp
entspricht, richtet sich im Wesentlichen nach den Vertragspflichten.
Welches sind die wichtigsten Vertragstypen, unter denen sich die meisten der IT-Verträge subsumieren
lassen?
- Kaufvertrag (§§ 433–479 BGB);
- Werkvertrag (§§ 631–650o BGB);
- Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) sowie
- Dienstvertrag (§§ 611–630 BGB).
Wieso bilden Lizenzverträge eine Ausnahme bei den häufig Verwendeten IT-Verträgen?
Der Lizenzvertrag ist nicht im BGB-Schuldrecht geregelt, sondern stellt aus deutscher Sicht einen typengemischten Vertrag dar, der sowohl Elemente eines Kaufvertrags, eines Mietvertrags als auch des Pachtrechts miteinander verbindet.
Was ist ein Werkvertrag?
Hier „wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbartenVergütung verpflichtet“
(§ 631 Abs. 1 BGB)
Warum findet das AGB-Recht auch im Bezug auf IT-Verträge Anwendung?
Zunächst kann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305–310 BGB
grundsätzlich auch in Bezug auf IT-Verträge bzw. Verträge, die Informationstechnologien
beinhalten, zur Anwendung kommen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, um was für
einen Vertragstyp (z. B. Kaufvertrag, Dienstvertrag, Lizenzvertrag) es sich handelt. Zudem
ist das AGB-Recht nicht auf Verbraucherverträge beschränkt, da aufgrund der Indizwirkung
eines Großteils der §§ 305–310 BGB diese auch im Rahmen des unternehmerischen
Geschäftsverkehrs zur Geltung kommen
Welche Verträge nutzen regelmäßig Musterklauseln?
Da es praxisfern und nahezu unmöglich ist, beispielsweise bei einem umfangreichen IT-Outsourcing-Vertrag mit hundert Seiten jede einzelne Klausel neu zu entwickeln, enthalten derartige Verträge regelmäßig Musterklauseln.
Angesichts der Anforderungen der Rechtsprechung an ein Aushandeln werden hier in aller Regel AGB vorliegen, da nicht jede Klausel individuell ausgehandelt
und textlich verändert wird.
Neben IT-Musterverträgen kommen AGB wo zum Einsatz?
In großen Teilen verhandelten IT-Vertragswerken werden zumindest teilweise kontrollfähige AGB zu sehen sein. Insofern sind z. B. auch Open-Source-Lizenzbedingungen als AGB einzuordnen, denn es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen.
Als AGB sind zudem die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) zu qualifizieren. Verwender ist hier in der Regel der öffentliche Auftraggeber, da dieser die EVB-IT verpflichtend einsetzen muss.
In welchem Bereich ist nicht abschließend geklärt, ob es sich um AGB handelt?
Nicht vollkommen ausgeschlossen ist ferner, ob auch
Datenschutzerklärungen (z. B. für Cloud-Dienste) als AGB zu qualifizieren sind.
Im Grundsatz gelten für die Gestaltung von IT-Verträgen bzw. Verträgen betreffend digitale
Produkte oder in Bezug auf Informationstechnologien die allgemeinen Regeln und
Herangehensweisen der Vertragsgestaltung und des Vertragsaufbaus. Insofern ist die
Ausgestaltung von IT-Verträgen aber auch einzelfall- und zweckbezogen im Hinblick auf
den konkreten Vertragsgegenstand. Besonderheiten bei IT-Verträgen bestehen vor
allem bei Lizenz- und Softwareverträgen dergestalt, dass der konkreten Darstellung und
Beschreibung sowohl des Vertragsgegenstandes als auch der IT-bezogenen Vertragspflichten
in der Regel ein noch größeres Gewicht zukommt. Dies ist insbesondere bei
IT-Verträgen der Fall, die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen, vor allem des
Common Law-Rechtskreises, da dort regelmäßig weniger auf Gesetzesrecht zurückgegriffen
wird
Was ist bei der Ausgestaltung von IT-Verträgen zu beachten?
Aus dem Vertragszweck (Hardware, Software, Dienstleistung) ergeben sich die Haupt- und Nebenleistungspflichten der Vertragsparteien.
Daher ist es essenziell, den Vertragsgegenstand so konkret wie möglich darzustellen. Aus der
Darstellung ist auf das nachträgliche Vorliegen eines Mangels und damit das Eingreifen etwaiger Gewährleistungsrechte zu schließen. Dies gilt – mit Abweichungen – dabei grundsätzlich unabhängig
von der vertragstypologischen Einordnung des jeweiligen IT-Vertrags (z. B. Kauf-, Dienst-, Werk- oder Lizenzvertrag).
Die entsprechende Darstellung und Beschreibung des IT-Vertragsgegenstandes sollte dabei sowohl hinsichtlich der produktspezifischen (z. B. Produktname und -nummer, Bestandteile, Hardware, CE-Kennzeichnung, Herkunft etc.) als insbesondere auch der
technischen Merkmale (z. B. Werkstand, Funktionsweise, Bearbeitbarkeit, Systemvoraussetzungen,
sonstige technische Details) möglichst detailliert erfolgen.
Zudem sollten die mit dem Vertragsgegenstand verbundene (Schutz-)Rechte und andere Verfügungen
und Überlassungen dargestellt werden, z. B. ob in Bezug auf eine Software als Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen und/oder ob es sich um eine
ausschließliche Lizenzierung oder ggf. eine Open Source Software handelt.
Vor allem in Bezug auf Computerprogramme als digitales Produkt im Sinne der §§ 327–327s BGB ist
weiterhin zu empfehlen, in Konkretisierung zur Regelung der §§ 327, 328 BGB die
genauen Modalitäten (Zeit, Umfang, Dauer) von Aktualisierungen („Updates“) zu regeln.
Dies gilt dabei nicht nur im Rahmen eines Verbraucher-IT-Vertrags, sondern auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, da davon auszugehen ist, dass zumindest die Aktualisierungspflicht des § 327f BGB Indiz- bzw. Orientierungswirkung auch für diesen
besitzt