Relevante Rechtsbereiche Flashcards

1
Q

Welche Rechtsbreiche haben neben dem IT-Recht Einfluss auf die Vertragsgestaltung
von Vereinbarungen mit Bezug zur Informationstechnologie?

A
  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. AGBRecht
    *E-Commerce-Recht
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2
Q

Wo ist das heutige AGB-Recht geregelt?

A

Primär in den §§ 305–310 BGB

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3
Q

Welches Ziel liegt der Verwendung von AGB im Rechtsverkehr zugrunde?

A
  • Rationalisierung durch Standardisierung: Durch die Verwendung von AGB soll der
    Geschäftsablauf des Verwenders vereinfacht werden.
  • „Lückenfüllung: Enthält das Gesetz für den infrage stehenden Vertragstyp keine oder
    nur rudimentäre Regelungen oder wird die Rechtsfrage nicht geregelt, so kann der
    Vertrag diese Lücken durch die AGB schließen.
  • Rechtsklarheit: Der Gesetzgeber hat viele Fragen inhaltlich unklar oder zumindest
    schwer verständlich geregelt. In diesem Zusammenhang kann es ebenfalls das Ziel
    von AGB sein, für mehr Rechtsklarheit zu sorgen.
  • Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders: Der wichtigste Zweck der Nutzung
    von AGB ist regelmäßig, die Rechtsstellung des Verwenders gegenüber dem
    Vertragspartner zu stärken (z. B. Haftungsausschlüsse)
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4
Q

Wo und wie werden AGBs definiert?

A

Der Begriff der AGB wird in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB definiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind danach „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages
stellt“.
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie
bereits vor Vertragsschluss inhaltlich feststanden.

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5
Q

Wann werden Vertragsbedingungen vorformuliert?

A

Die Vertragsbedingungen müssen
grundsätzlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein, d. h. der Verwender
muss beabsichtigen, die Bedingungen mehrmals zu verwenden.
Aufgrund der europäischen
Klausel-Richtlinie reicht gegenüber Verbrauchern allerdings bereits die Vorformulierung
für einen einzigen Fall aus. Ansonsten sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen regelmäßig bereits vorformuliert, wenn mindestens ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist

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6
Q

Wann liegen keine AGBs vor?

A

AGB liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen „von den einzelnen Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind“.
Dabei reicht ein bloßes Verhandeln grundsätzlich noch nicht aus. Der Verwender von AGB muss diese „ernsthaft zur Disposition stellen“ und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit einräumen.

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7
Q

Wann gelten AGBs als wirksam in den Vertrag einbezogen?

A

§ 305 Abs. 2 BGB setzt voraus:

  • ein entsprechender Hinweis auf die verwendeten AGB;
  • die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Vertragspartner
  • das Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung.

Die Beweislast für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen trägt dabei der Verwender der AGB.

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8
Q

Wann muss der Hinweis auf die verwendeten AGB erfolgen?

A

Der Hinweis muss ausdrücklich und bei Vertragsschluss
erfolgen.
Die Kenntnisnahme ist zumutbar und möglich, wenn der Vertragspartner einen freien Zugang zu den AGB hat und diese gut lesbar sind. Die AGB dürfen daher
z. B. nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein, sondern müssen von einem Kunden mit „durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit mühelos erkennbar sein“.

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9
Q

Was hat Vorrang: AGBs oder Individualvereinbarungen?

A

Gemäß § 305b BGB haben Individualvereinbarungen Vorrang vor AGBs.

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10
Q

Wobei muss bei der Inhaltskontrolle der AGB unterschieden werden?

A

Bei der Inhaltskontrolle von AGB ist zwischen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB zu unterscheiden.

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11
Q

Welches sind die Klauselverbote nach § 309 BGB?

A

Die Klauselverbote des § 309 BGB sind die folgenden:
* Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen;
* Vertragsstrafen;
* Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie
* sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung.

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12
Q

Was ist die Besonderheit des Klauselverbots nach § 308 BGB?

A

Bei den Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) zählt das Gesetz einige
Regelungen auf, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Da diese Klauseln häufig unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (z. B. „unangemessen lange“; „nicht hinreichend bestimmt“), bleibt dem Richter ein Spielraum, aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls eine Klausel trotzdem für wirksam zu erklären.

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13
Q

Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch die AGB vor?

A

*“wenn die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht“ (§ 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB).
* „wenn wesentliche Pflichten, die für die Natur des Vertrags kennzeichnend sind, so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck gefährdet ist“ (§ 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB)
*den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB).
* wenn die Interessen des Kunden gegenüber denen des Verwenders so stark zurückgedrängt
werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat
*„missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht”
* eine Klausel nicht eindeutig und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot gilt auch für Preis und Leistung, die sonst kontrollfrei sind.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners
in den AGB möglichst klar und durchschaubar zu halten.

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14
Q

Welches Rechtsbereiche der AGB finden auch im B2B-Bereich Anwendung?

A

§ 307 Abs. 1–2 BGB.
Es gilt daher auch im unternehmerischenGeschäftsverkehr
* der Treu-und-Glauben-Grundsatz (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB),
*das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
* das Benachteiligungsverbot (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 2
BGB).

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15
Q

Was gilt für AGB im europäischen Ausland?

A

In anderen europäischen Ländern wird bewusst auf die AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Rechtsverkehr verzichtet, was insofern auch als Wettbewerbsnachteil
des deutschen Rechts betrachtet wird.

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16
Q

Was erfüllt bei AGB zwischen Unternehmen die Voraussetzung für diese?

A

Das Vorliegen von AGB beurteilt sich auch zwischen Unternehmen nach § 305 Abs. 1 BGB.
Neben regelmäßig verwendeten Ein- und Verkaufsbedingungen erfüllen vor allem
Rückgriffe auf Musterverträge oder Textbausteine die Voraussetzungen der mehrfachen Verwendungsabsicht

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17
Q

Was gilt für die Einbeziehungsvoraussetzungen bei der Verwendung von AGB bei Unternehmen?

A

§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet an, dass u. a. die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305
Abs. 2 und Abs. 3 BGB gegenüber anderen Unternehmern nicht gelten. Bei Unternehmern
genügt damit zur Einbeziehung der AGB jede Willenserklärung unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Insbesondere eine Beifügung der AGB ist nicht erforderlich.

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18
Q

Was gilt für die Inhaltskontrolle wen AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet verwendet werden?

A

Werden AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet, so sind die §§ 308, 309 BGB
grundsätzlich nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Inhaltskontrolle richtet sich in diesem Fall allein nach § 307 BGB.
Den (meisten) Verboten der §§ 308, 309 BGB wird
allerdings weitgehend auch eine „Indizwirkung“ für B2B-Verträge beigemessen.

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19
Q

Was sind die Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln?

A

Hält eine Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, so ist diese Klausel unwirksam.
Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß ist grundsätzlich nicht möglich.
Sind einzelne Klauseln „nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Rest des Vertrags wirksam“ (§ 306 Abs. 1 BGB).
An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Klausel tritt dann grundsätzlich dispositives
Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB).

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20
Q

Das praktische IT-Recht ist aus materieller Sicht welches Recht?

A

Das praktische IT-Recht ist aus materieller Sicht im Kern Vertragsrecht.
Im Mittelpunkt stehen „IT-Verträge“, vor allen bezogen auf Hardware und Software. Hinzu kommen aber
auch vertragliche Aspekte der Datennutzung, des Cloud-Computing sowie der Nutzung des Vertriebs von Anwendungen („Apps“).

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21
Q

Typische IT-Verträge beziehen sich insbesondere (jedoch nicht abschließend) auf welche Gegenstände/Aspekte?

A

*Erwerb von Hardware
*Insterlation, Montage oder Wartung von Hard- und Software
*Planung und Erstellung von EDV-Systemen
*Erstellung, Überlassung oder Lizenzierung von Software
*Access- oder IT-Dienstleistungen
*Webshop-Erstellung und Cloudcomputing

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22
Q

Was ist die wesentliche Grundlage für die Beurteilung und Gestaltung von IT-Verträgen?

A

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

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23
Q

Welche Konsequenzen hat die “Vertragsfreiheit”?

A

Aufgrund der Vertragsfreiheit sind die Vertragspartner also nicht verpflichtet, sich an die vom BGB „angebotenen“ Vertragstypen zu halten.
Bei AGB bilden die gesetzlichen Regelungen die Referenz für die Prüfung der Wirksamkeit. Ob ein konkreter Vertrag dem einen oder anderen Vertragstyp
entspricht, richtet sich im Wesentlichen nach den Vertragspflichten.

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24
Q

Welches sind die wichtigsten Vertragstypen, unter denen sich die meisten der IT-Verträge subsumieren
lassen?

A
  • Kaufvertrag (§§ 433–479 BGB);
  • Werkvertrag (§§ 631–650o BGB);
  • Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) sowie
  • Dienstvertrag (§§ 611–630 BGB).
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25
Q

Wieso bilden Lizenzverträge eine Ausnahme bei den häufig Verwendeten IT-Verträgen?

A

Der Lizenzvertrag ist nicht im BGB-Schuldrecht geregelt, sondern stellt aus deutscher Sicht einen typengemischten Vertrag dar, der sowohl Elemente eines Kaufvertrags, eines Mietvertrags als auch des Pachtrechts miteinander verbindet.

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26
Q

Was ist ein Werkvertrag?

A

Hier „wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbartenVergütung verpflichtet“
(§ 631 Abs. 1 BGB)

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27
Q

Warum findet das AGB-Recht auch im Bezug auf IT-Verträge Anwendung?

A

Zunächst kann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305–310 BGB
grundsätzlich auch in Bezug auf IT-Verträge bzw. Verträge, die Informationstechnologien
beinhalten, zur Anwendung kommen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, um was für
einen Vertragstyp (z. B. Kaufvertrag, Dienstvertrag, Lizenzvertrag) es sich handelt. Zudem
ist das AGB-Recht nicht auf Verbraucherverträge beschränkt, da aufgrund der Indizwirkung
eines Großteils der §§ 305–310 BGB diese auch im Rahmen des unternehmerischen
Geschäftsverkehrs zur Geltung kommen

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28
Q

Welche Verträge nutzen regelmäßig Musterklauseln?

A

Da es praxisfern und nahezu unmöglich ist, beispielsweise bei einem umfangreichen IT-Outsourcing-Vertrag mit hundert Seiten jede einzelne Klausel neu zu entwickeln, enthalten derartige Verträge regelmäßig Musterklauseln.
Angesichts der Anforderungen der Rechtsprechung an ein Aushandeln werden hier in aller Regel AGB vorliegen, da nicht jede Klausel individuell ausgehandelt
und textlich verändert wird.

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29
Q

Neben IT-Musterverträgen kommen AGB wo zum Einsatz?

A

In großen Teilen verhandelten IT-Vertragswerken werden zumindest teilweise kontrollfähige AGB zu sehen sein. Insofern sind z. B. auch Open-Source-Lizenzbedingungen als AGB einzuordnen, denn es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen.
Als AGB sind zudem die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) zu qualifizieren. Verwender ist hier in der Regel der öffentliche Auftraggeber, da dieser die EVB-IT verpflichtend einsetzen muss.

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30
Q

In welchem Bereich ist nicht abschließend geklärt, ob es sich um AGB handelt?

A

Nicht vollkommen ausgeschlossen ist ferner, ob auch
Datenschutzerklärungen (z. B. für Cloud-Dienste) als AGB zu qualifizieren sind.

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31
Q
A

Im Grundsatz gelten für die Gestaltung von IT-Verträgen bzw. Verträgen betreffend digitale
Produkte oder in Bezug auf Informationstechnologien die allgemeinen Regeln und
Herangehensweisen der Vertragsgestaltung und des Vertragsaufbaus. Insofern ist die
Ausgestaltung von IT-Verträgen aber auch einzelfall- und zweckbezogen im Hinblick auf
den konkreten Vertragsgegenstand. Besonderheiten bei IT-Verträgen bestehen vor
allem bei Lizenz- und Softwareverträgen dergestalt, dass der konkreten Darstellung und
Beschreibung sowohl des Vertragsgegenstandes als auch der IT-bezogenen Vertragspflichten
in der Regel ein noch größeres Gewicht zukommt. Dies ist insbesondere bei
IT-Verträgen der Fall, die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen, vor allem des
Common Law-Rechtskreises, da dort regelmäßig weniger auf Gesetzesrecht zurückgegriffen
wird

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32
Q

Was ist bei der Ausgestaltung von IT-Verträgen zu beachten?

A

Aus dem Vertragszweck (Hardware, Software, Dienstleistung) ergeben sich die Haupt- und Nebenleistungspflichten der Vertragsparteien.
Daher ist es essenziell, den Vertragsgegenstand so konkret wie möglich darzustellen. Aus der
Darstellung ist auf das nachträgliche Vorliegen eines Mangels und damit das Eingreifen etwaiger Gewährleistungsrechte zu schließen. Dies gilt – mit Abweichungen – dabei grundsätzlich unabhängig
von der vertragstypologischen Einordnung des jeweiligen IT-Vertrags (z. B. Kauf-, Dienst-, Werk- oder Lizenzvertrag).
Die entsprechende Darstellung und Beschreibung des IT-Vertragsgegenstandes sollte dabei sowohl hinsichtlich der produktspezifischen (z. B. Produktname und -nummer, Bestandteile, Hardware, CE-Kennzeichnung, Herkunft etc.) als insbesondere auch der
technischen Merkmale (z. B. Werkstand, Funktionsweise, Bearbeitbarkeit, Systemvoraussetzungen,
sonstige technische Details) möglichst detailliert erfolgen.
Zudem sollten die mit dem Vertragsgegenstand verbundene (Schutz-)Rechte und andere Verfügungen
und Überlassungen dargestellt werden, z. B. ob in Bezug auf eine Software als Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen und/oder ob es sich um eine
ausschließliche Lizenzierung oder ggf. eine Open Source Software handelt.
Vor allem in Bezug auf Computerprogramme als digitales Produkt im Sinne der §§ 327–327s BGB ist
weiterhin zu empfehlen, in Konkretisierung zur Regelung der §§ 327, 328 BGB die
genauen Modalitäten (Zeit, Umfang, Dauer) von Aktualisierungen („Updates“) zu regeln.
Dies gilt dabei nicht nur im Rahmen eines Verbraucher-IT-Vertrags, sondern auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, da davon auszugehen ist, dass zumindest die Aktualisierungspflicht des § 327f BGB Indiz- bzw. Orientierungswirkung auch für diesen
besitzt

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33
Q

Welche Vertragspartei ist Verfasser der AGBs?

A

Gemäß BGB gilt in diesem Zusammenhang, dass die AGB „als vom Unternehmer gestellt angesehen werden, sofern dieser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind“.

34
Q

Wofür gilt das Transparenzgebot?

A

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners
in den AGB möglichst klar und durchschaubar zu halten. Dieses Transparenzgebot gilt auch für Preis und Leistung, die sonst kontrollfrei sind.

35
Q

Welche sind die Bezugspunkte von IT-Dienstverträgen?

A
  • Beratungen in Bezug auf IT-Leistungen;
  • IT-Supportleistungen;
  • Softwarepflege;
  • Planung und Analyse von IT-Systemen und
  • IT-Schulungen und IT-Organisationsentwicklung
36
Q

Worauf beziehen sich IT-Dienstleistungsverträge?

A

IT-Dienstverträge beziehen sich insofern häufig auf konkrete und fortdauernde Beratungs-
und Unterstützungsleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnik
oder spezieller Software und Anwendungen

37
Q

Wo finden sich die dienstvertraglichen Grundlagen für IT-Dienstverträge?

A

§§ 611–630 BGB („Dienstvertrag“)

38
Q

Wie unterscheidet sich ein Dienstvertrag von einem Werklieferungsvertrag?

A

Entscheidend ist die beim Dienstvertrag fehlende
Verantwortlichkeit des Dienstverpflichteten für die Erzielung eines bestimmten Erfolgs. Das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregelungen.
Eine Schlechtleistung führt daher nicht zur Kürzung des Vergütungsanspruchs.
Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zu Nacherfüllung oder Minderung
der Vergütung sind allerdings zulässig und in der Praxis auch empfehlenswert

39
Q

wie ist der Dienstleistungsvertrag zu definieren?

A

Der
Dienstvertrag ist danach ein gegenseitiger Vertrag, der auf den Austausch von Dienstleistung
und Vergütung gerichtet ist. Beim Dienstvertrag fehlende
Verantwortlichkeit des Dienstverpflichteten für die Erzielung eines bestimmten Erfolgs. Beim Dienstvertrag ist daher nur ein Bemühen
um den Leistungserfolg geschuldet, also ein reines Tätigwerden. Welche Maßstäbe
an das Bemühen des Dienstverpflichteten zu stellen sind, kann (und sollte) durch die
Parteien des IT-Dienstvertrags geregelt werden.
Ansonsten finden sich in IT-Dienstverträgen standardmäßig Regelungen zu Fragen der
Ausgestaltung und Höhe der Vergütung für die Dienstleistungen, etwaige Nutzungsund
Verwertungsrechte des Dienstverpflichteten,

40
Q

Wann kann es bei einem Dienstvertrag eine Nichtleistung erbracht werden?

A

Eine
Schlechtleistung kann allerdings rechtlich einer Nichtleistung gleichstehen, wenn die
erbrachte Dienstleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Dienstberechtigten
wertlos ist, sodass der Vergütungsanspruch entfällt (BGH, Urteil vom 8.10.2015 – III ZR
93/15, BeckRS 2015, 17901). Darüber hinaus kommt, wie bei jeder sonstigen schuldhaften
Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten, ein Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten
in Betracht.
Ansonsten finden sich in IT-Dienstverträgen standardmäßig Regelungen zu Fragen der
Ausgestaltung und Höhe der Vergütung für die Dienstleistungen, etwaige Nutzungsund
Verwertungsrechte des Dienstverpflichteten,

41
Q

Was muss bei IT-Dienstleistungen für öffentliche Träger noch beachtete werden?

A

EVB-IT („Ergänzende
Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“)

42
Q

Was regelt das EVB-IT?

A

Diese
beinhalten Regelungen zur Ausgestaltung von Verträgen für die Überlassung, Erstellung,
Planung und Pflege von Software sowie für IT-Dienstleistungen. Rechtlich betrachtet
stellen die EVB-IT dabei Verwaltungsvorschriften dar, die insofern zumindest für die
Bundesbehörden verbindlich sind. Sie sind AGB und unterliegen somit grundsätzlich
dem AGB-Recht der §§ 305–310 BGB

43
Q

Was wird im Rahmen der EVB-IT werden zur Verfügung gestellt?

A
  • ein Vertragsmuster (Kurz- und Langfassung),
  • ergänzende Vertragsbedingungen für spezielle Vertragstypen (z. B. EVB-IT Dienstvertrag),
  • allgemeine Hinweise für die Nutzung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die
    Beschaffung von IT-Leistungen sowie
  • weitere Formularmuster.
44
Q

Wann ist der EVB-IT anzuwenden?

A

Der EVB-IT-Dienstleistung ist dabei dann von der entsprechenden Behörde anzuwenden,
„wenn der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung in der
Erbringung von Diensten liegt, wie etwa bei Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen
Unterstützungsleistungen“

45
Q

Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden „Softwareverträge“ sind
dabei:

A
  • Softwareerstellungsverträge;
  • Softwareüberlassungsverträge;
  • Softwarewartungs- und Softwarepflegeverträge sowie
  • Softwaremietverträge oder „Software as a Service“-Verträge.
46
Q

Was ist bei Verträgen über Software und Computerprogramme generell zu beachten?

A

ist generell
von Bedeutung, ob es sich bei dem jeweiligen Softwarevertrag um einen Kaufvertrag,
einen Werk- oder Werkliefervertrag, einen Dienstvertrag oder ggf. einen Mietvertrag im
jeweils rechtlichen Sinne handelt.

47
Q

Definiere “Softwareerstellungsvertrag”

A

Der Softwareerstellungsvertrag
ist im Regelfall ein Werkvertrag gemäß §§ 631–650o BGB. Inhalt ist
die Programmierung oder Anpassung der Software und die Einräumung von Nutzungsrechten
an der Software gegen Entgelt.
Zuvor ist zu regeln wer die Rechte an der Software hält: Diese Frage regelt § 69b UrhG, der als Spezialnorm zu § 43 UrhG
bestimmt, dass angestellte Programmierer von der Verwertung des Werkes ausgeschlossen
sind (§ 43 UrhG).

48
Q

Definiere “Softwareüberlassungsvertrag”

A

wird in der Praxis regelmäßig auch als
Lizenzierung bzw. das zugrunde liegende Vertragsverhältnis als Lizenzvertrag bezeichnet. Da es sich
bei der so bezeichneten Softwareüberlassung um eine zeitlich und in der Regel auch
inhaltlich unbeschränkte Rechteinräumung handelt, stellt die entsprechende Softwareüberlassung
grundsätzlich einen Kaufvertrag (§§ 433–479 BGB) dar.
kommen, zumindest sofern die Softwareüberlassung von einem Unternehmer
an einen Verbraucher geschieht, die Regelungen der §§ 327–327s BGB zur Geltung.
Abweichend vom allgemeinen Kaufrecht der §§ 433–479 BGB sind daher in diesem Fall
vor allem die besonderen Regelungen zur Vertragsmäßigkeit der Software als digitales
Produkt (§§ 327d–327e BGB) und zu den Gewährleistungsrechten (insbesondere des Vertragsbeendigungsrechts)
des Verbrauchers (§§ 327i–327p BGB) zu beachten

49
Q

Warum ist auch das Urheberrecht relevant für “Softwareüberlassungesverträge”?

A

Besonderheiten ergeben sich indes insofern,
dass nicht nur die Software als immaterieller Gegenstand, sondern auch die damit
verbundenen Nutzungsrechte des Computerprogramms Vertragsinhalt sind, sodass
auch die einschlägigen urheberrechtlichen Regelungen der §§ 69c–69g UrhG zu berücksichtigen
sind.

50
Q

Definiere “Softwarewartungsvertrag”

A

Je nach Ausgestaltung eines Softwarewartungsvertrags kann dieser rechtlich betrachtet
entweder einen Dienstvertrag (§§ 611–630 BGB) oder einen Werkvertrag (§§ 631–650o
BGB) darstellen. Nicht selten besteht daher nur ein gemeinsamer (Rahmen-)Vertrag,
der als Teilaspekt Die Wartung und Pflege von Software (insbesondere auch im Rahmen von System- oder
Projekt(rahmen)verträgen bezüglich IT-Leistungen)

51
Q

Definiere “Softwaremiet- bzw. -leasingvertrag”

A

Bei der Softwaremiete und dem Softwareleasing handelt es sich um eine weitere Möglichkeit
der Nutzungsüberlassung von Computerprogrammen bzw. deren Inhalten. In
Abgrenzung zur Softwareüberlassung im engen Sinne beinhaltet die Vermietung von
Software gegen Entgelt nur eine zeitlich und ggf. auch inhaltlich begrenzte Nutzungsüberlassung
eines Computerprogramms an den Vertragspartner als Mieter.
Beim Softwaremietvertrag
handelt es sich folglich um ein mietvertragliches Verhältnis im Sinne
der §§ 535–548a BGB.
Zu berücksichtigten ist bei der Softwaremiete zudem die Neuregelung
des § 548a BGB, wonach die „Vorschriften über die Miete von Sachen auf die
Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden“ sind (§ 548a BGB).

52
Q
A

Beim Leasing als entgeltliche Gebrauchsüberlassung verpflichtet sich der Leasinggeber,
dem Leasingnehmer die Software, die er vorher erworben hat, zum Gebrauch zu überlassen.
Der Leasingnehmer ist im Gegenzug zur Zahlung von vereinbarten Leasingraten
verpflichtet. Im Unterschied zur Softwaremiete trägt beim Leasing der Leasingnehmer
grundsätzlich die Beschädigungsgefahr während der Nutzung und hat für die Instandhaltung
der Software Sorge zu tragen. Rechtlich wird der Softwareleasingvertrag als atypischer
Mietvertrag eingeordnet, sodass weitgehend die §§ 535–548a BGB zur Geltung
kommen, jedoch mit Modifikationen aufgrund des speziellen Finanzierungscharakters
der Softwareüberlassung (

53
Q

Was sind die Vorteile eines Software-Leasing-Vertrags?

A

Das Leasen von Software als Wirtschaftsgut kann dabei in Abgrenzung insbesondere zur
Softwaremiete vor allem auch betriebswirtschaftliche und ggf. steuerliche Vorteile mit
sich bringen, da die Leasingraten, die der Leasingnehmer zu zahlen hat, als Betriebsaufwand
sowie Leasinggegenstände bilanzneutral in diesem Zusammenhang absetzbar
sind

54
Q

Was muss der Leasinggeber bei einem Software-Leasing-Vertrag beachten?

A

Aus Sicht des Leasinggebers ist
jedoch vor allem aus praktischer Sicht zu beachten, dass ein entsprechendes Finanzierungsleasing
in Bezug auf Software ggf. eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des
Kreditwesengesetzes (KWG) darstellt, wobei ein Verstoß hiergegen eine Straftat bedeutet
(§ 54 Abs. 1 KWG).

55
Q

Was ist Cloud-Computing?

A

Nutzung von IT bzw.
Software über das
Internet

56
Q

Was ist SaaS oder Software as a Service?

A

Beim „Software as a Service“ (SaaS) handelt es sich um das Angebot zur Nutzung von
Softwareanwendungen für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung eines
Entgelts. Dem Kunden wird im Rahmen von SaaS über das Internet die Nutzung von
Softwareanwendungen ermöglicht, wobei diese lediglich in der vom Diensteanbieter
betriebenen technischen Infrastruktur installiert ist. Rechtlich betrachtet handelt es sich beim SaaS als zeitlich begrenzte Softwareüberlassung
um einen Mietvertrag

57
Q

Zwischen welchen Optionen können SaaS-Nutzer im Bezug auf ihre Daten in der Regel wählen?

A

Mit Blick auf die Speicherung der
unter Nutzung der Softwareanwendung entstandenen Daten hat der Kunde in der Regel
die Wahl, ob er sie ebenfalls in der „Cloud“ speichert, also auf einem virtualisierten
Speicher, oder ob er sie lokal oder auf einem anderen allein in seiner Verfügungsbefugnis
stehenden Rechner vorhält (

58
Q

Was sind die Vorteile von SaaS?

A

*schnelle Inbetriebnahme
*keine große Erstinvestition des Kunden
*Instandhaltung durch den Provider
*leichte Zugänglichkeit
*Nutzung der Software mobil und von unterschiedlichen Geräten
*einfache Skalierbarkeit und Nutzerorientierung
*schnelle Umsetzung und Integration von Updates/Upgrades

59
Q

Was sind die Nachteile von SaaS?

A

*Datentransfer und Datensicherheit
*Gefahr durch Einstellung des Service
*Voraussetzung einer konstanten Internetverbindung
*eingeschränkte Nutzung bei Wartungsarbeiten

60
Q

Welches sind die am häufigsten vorzufindenden Lizenzierungsarten bzw. Lizenzierungsmodelle von
Software?

A

*Abonnement-Lizenzmodell
*Cloud-Abonnementmodell
*Open-Source-Lizenz
*Client-Zugriffslizenz
*Freeware-Lizenz
*kapazitätsbaserte Lizenz
*Named-User-Lizenz
*Pay-per-Use-Lizenz

61
Q

Abonnement-Lizenzmodell

A

Software ist nur während des Abonnements verfügbar. Es bestehen keine Rechte zur Nutzung der Software vor oder nach der Vertragslaufzeit.

62
Q

Cloud-Abonnementmodell

A

Abonnement-Lizenzmodell, wo die Anwendungen der Software in der Cloud gehostet werden.

63
Q

Open -Source-Lizenz

A

Lizenz und Software sind kostenlos erhältlich, das ermöglicht es Benutzern, die Software zu verwenden, zu teilen, zu kopieren und zu modifizieren.

64
Q

Client-Zugriffslizenz

A

Ermöglicht es Benutzern, eine Verbindung zur Serversoftware herzustellen, um die Funktionen der Software zu nutzen.

65
Q

kapazitätsbasierte Lizenz

A

Lizenz basiert auf der Kapazität der CPU/Festplatte oder anderer Hardware-Konfigurationselemente.

66
Q

Freeware-Lizenz

A

Lizenz erfordert keinen Kauf, aber die Urheberrechte liegen weiterhin beim Entwickler. Der Entwickler kann die Software in Zukunft verkaufen.

67
Q

Named-User-Lizenz

A

Einzelne Nutzer werden namentlich benannt und erhalten jeweils einen eigenen Zugang. Dieser kann nicht auf andere Nutzer übertragen werden.

68
Q

Pay-per-Use-Lizenz

A

Höhe der Lizenzgebühr berechnet sich in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der Software bzw. Anwendung.

69
Q

Definiere “General Public License”

A

Der Begriff der General Public License wird überwiegend mit der Open Source Software
assoziiert. Der Begriff Open Source Software
steht dabei für Computerprogramme, die kostenlos erworben werden können, deren
Nutzung aber gewissen lizenzbedingten Einschränkungen unterliegt.

70
Q

Was ist der Unterschied zwischen Open-Source- und Freeware-Lizenzen?

A

Open Source Software ist insoweit keine Freeware, weil
neben der Kostenfreiheit auch die Verfügbarkeit und Weiterverwendbarkeit des Quellcodes
gewährleistet wird (§ 327 Abs. 6 Nr. 6 BGB).

71
Q

Was charakterisiert eine Open-Source-Software?

A
  • … keine Lizenzgebühr gezahlt werden muss,
  • keine Rückgabepflicht besteht sowie
  • unter bestimmten Bedingungen jedoch eigene Leistungen preisgegeben werden
    müssen.
72
Q

Rechtlich wird Open-Source als was klassifiziert?

A

Open Source Software rechtlich betrachtet als
Schenkung im Sinne der §§ 516–534 BGB klassifiziert.

73
Q
A

Zu beachten ist jedoch, dass trotz
der Kategorisierung einer Open Source Software als digitales Produkt im Sinne des
§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB diese gegenüber einem Verbraucher dann grundsätzlich nicht von
den §§ 327a–327s BGB („Verträge über digitale Produkte“) erfasst sind. Das gilt, „sofern
die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer
ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität
der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden“ (§ 327
Abs. 6 Nr. 6 BGB).

74
Q

Was ist eine „Copyleft-Klausel“

A

Eine Klausel zur Sicherstellung, dass
die Open Source
Software auch in
weiterentwickelter
Form frei zugänglich
ist.

75
Q
A

Bei einer Weiterentwicklung einer Software, die
unter einer Lizenz mit einem „strengen“ Copyleft steht, ist der Lizenznehmer verpflichtet,
den Quellcode der Veränderungen oder Ergänzungen nur unter den Bedingungen
der ursprünglichen Lizenz freizugeben und zu verbreiten. Demgegenüber lassen Klauseln
mit schwachem oder beschränktem Copyleft Ausnahmen von der strengen Lizenzierungspflicht
unter der Ursprungslizenz zu und erlauben dem Nutzer, die weiterentwickelte
oder kombinierte eigene Software auch unter einer anderen als der
ursprünglichen Lizenz weiter zu vertreiben

76
Q
A

Die bedeutendste Open-Source-Lizenz ist dabei die „GNU General Public License“ (GPL)
als Lizenzbedingungen. Diese spielt eine wichtige Rolle in der Softwareindustrie, da
mehr als die Hälfte der verfügbaren Open Source Software unter diesen Lizenzbedingungen
genutzt werden dürfen.
Die General Public License wurde in ihrer Version 2 im Februar 1991 von der Free Software
Foundation (FSF) veröffentlicht. Die seit dem 01.07.2007 geltende
Version 3 der GPL enthält gegenüber der Version 2 insbesondere neue Kompati-
Relevante Rechtsbereiche
Lektion 3 75
bilitätsregelungen, Regelungen zum „Digital Rights Management”, zur Vertragsbeendigung
sowie zu Softwarepatenten.

77
Q

als Open-Source-Software-Lizenz ohne Copyleft

A

*„Lesser General Public License“,
*„Mozilla Public License“
*„Berkeley Software
Distribution License“

78
Q

als Open-Source-Software-Lizenz ohne Copyleft

A

*„Lesser General Public License“,
*„Mozilla Public License“
*„Berkeley Software
Distribution License“

79
Q

ie General Public License als Lizenzbedingung
beinhaltet u. a. folgende Aspekte:

A
  • Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs- sowie Nutzungsrecht des Lizenznehmers;
  • Lizenznehmer sind verpflichtet, bei jeder Vervielfältigung und Verbreitung einen
    Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluss zu veröffentlichen;
  • die Nutzung der Software wird auch in Embedded-Systemen gestattet;
  • umfassender Haftungs- und Gewährleistungsausschluss;
  • dem Lizenzempfänger dürfen keine Beschränkungen auferlegt werden;
  • die Lizenz gilt nur für die Zeit, in der das Werk urheberrechtlich geschützt ist,
    danach kann die Software in jedem Fall frei genutzt werden sowie
  • Verbot, die GPL-Software durch Schutzmaßnahmen einzuschränken.
80
Q

Wann findet deutsches Recht auf de General Public License Anwendung?

A

In der Regel findet deutsches Recht auf die General Public License Anwendung, wenn
sowohl auf Seiten des Lizenzgebers als auch aufseiten des Lizenznehmers ein Unternehmen
mit Sitz in Deutschland steht. Darüber hinaus findet deutsches Urheberrecht
jedenfalls dann Anwendung, wenn die Open Source Software in Deutschland genutzt
werden soll bzw. die urheberrechtlich relevante Handlung hier stattgefunden hat. Weiterhin
kommt, sofern deutsches Recht anwendbar ist, auf die General Public License als
Lizenzbedingung grundsätzlich auch das deutsche AGB-Recht mit dessen Indizwirkung
für deren unternehmerischen Geschäftsverkehr zur Geltung