Grundlegende Rechtsauffassung Flashcards
Welche Bereiche der Rechtsauffassung sind Kernbestandteile des IT-Rechts?
*gewerblichen Schutzrechte *Urheberrecht
*Recht der Telemedien
*Telekommunikationsrecht
*IT-bezogene Datenschutzrecht
*IT-Sicherheitsrecht
*die rechtlichen Aspekte des elektronischen
Geschäftsverkehrs in Form von Informations- und Nachweispflichten
Warum ist das Recht auf geistiges Eigentum ein wichtiger Bestandteil des IT-Rechts?
Das ist von Bedeutung, da auch Informationstechnologien
oder darauf basierende Anwendungen deren
Schöpfer bzw. Eigentümer Rechte verleihen, um diese vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu bewahren oder das Eigentum wirtschaftlich verwerten zu können. Vor allem ökonomisch betrachtet ist das Recht des geistigen Eigentums ein bedeutender Teil des IT-Rechts.
Definiere “geistiges Eigentum”
Die Bezeichnung „geistiges Eigentum“ (englisch: Intellectual Property) dient als Oberbegriff
für sogenannte Immaterialgüter als unkörperliche, immaterielle Gegenstände.
Aus welchen Teilen besteht das Recht des geistigen Eigentums?
*dem gewerblichen Schutzrechten *dem Urheberschutz für persönlich-geistige Leistungen
Was fällt unter das gewerblichen Schutzrechten als Recht des geistigen Eigentums?
*Schutz technischer Erfindungen (Patentrecht und Gebrauchsrecht)
*Schutz ästhetischer Leistungen
(Geschmacksmusterrescht und Designrecht)
*Markenschutz
*Urheberschutz
Was fällt unter den Urheberschutz für persönlich-geistige Leistungen?
Das wird aufgeteilt zwischen
dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den wirtschaftlichen Rechten eines Werkurhebers.
Was ist das Patentrecht?
Das Patentrecht ist im Patentgesetz geregelt. Dieses schützt Erfindungen, die neu
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwendet werden.Geschützt ist dabei die Idee der Erfindung, unabhängig von ihrer materiellen
Verkörperung. Das Patentrecht gewährt dabei ein echtes Ausschließlichkeitsrecht,
sodass auch eine unabhängige Doppelschöpfung eine Rechtsverletzung darstellt.
Wie lang besteht das Patentrecht?
Das Patentrecht besteht 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Was ist das Gebrauchsmusterrecht?
Das Gebrauchsmusterrecht ist im Gebrauchsmustergesetz geregelt. Dieses schützt Arbeitsgeräte, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem
erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Auch das Gebrauchsmuster ist beim DPMA anzumelden und berechtigt nur dann zur gewerblichen Nutzung sowie
zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Wie lange besteht das Gebrauchsmusterrecht?
Das Recht wird grundsätzlich für drei Jahre geschützt, kann aber auf 10 Jahre ausgeweitet werden.
Was ist das Designrecht?
Das Designrecht (seit 2014, früher: Geschmaksmusterrecht) ist auf den Schutz neuer zwei- oder dreidimensionaler Formgebungen
(„Erscheinungsform eines Erzeugnisses“) gerichtet. Der
Schutz durch das Designgesetz setzt voraus, dass das Design neu ist und eine Eigenart
besitzt. Ein Design ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart
worden ist.
Der Inhaber eines Designrechts ist berechtigt, Dritten zu verbieten, diese ohne seine Zustimmung zu verwenden. Dieser Schutz
gegenüber Dritten besteht unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Design
hat.
Wie lange bleibt das Designrecht bestehen?
Die Dauer des Schutzes durch das Designgesetz beträgt 25 Jahre und muss beim DPMA angemeldet werden.
Definiere “Markenrecht”
Das Markenrecht ist im Markengesetz geregelt. Dieses ist auf den Schutz von
Zeichen gerichtet, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ebenfalls
von Markengesetz umfasst sind geschäftliche Bezeichnungen
und geografische Herkunftsangaben.
Was ist als “Marke” schutzfähig?
Als Marke schutzfähig sind Wort-, Bild-, Farb-, Hör- oder Kombinationszeichen, die sinnlich
erfassbar sind (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Was bestimmt § 3 Abs. 1 MarkenG
Der Paragraph bestimmt was als “Marke” schutzfähig ist. Das sind Wort-, Bild-, Farb-, Hör- oder Kombinationszeichen, die sinnlich
erfassbar sind.
Wer kann Markeninhaber nach dem MarkenG sein?
*natürliche Personen
*juristische Personen
*rechtsfähige Personengesellschaften
Durch welche drei Arten kann Markenschutz entstehen?
- Eintragung des Zeichens als Marke beim DPMA;
- Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit es Verkehrsgeltung
erworben hat (z. B. Magenta-Farbe für Deutsche Telekom AG) sowie - allgemeine Bekanntheit der Marke (z. B. Coca-Cola).
Wie lange besteht der Stutz des Markenrechts?
10 Jahre. Die Schutz Dauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Worin unterscheidet sich das Markenrecht vom Patent- und Designrecht?
Als Vermögensrecht kann das Markenrecht
auf andere Personen/Unternehmen übertragen werden, insbesondere können
auch Lizenzen an Marken erteilt werden.
Definiere “Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht ist im „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“
geregelt und schützt grundsätzlich nur kulturelle Schöpfungen. Hierin unterscheidet es sich von den gewerblichen Schutzrechten.
§ 1 UrhG nennt als
Schutzbereich Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft. Allerdings sind diese
Begrifflichkeiten weit zu verstehen und umfassen z.B. auch Software.
Was sind “Schranken” im Urheberrecht?
Schranken sind Ausnahmen, die z.B. die Vervielfältigung von urhebergeschützten Inhalten erlauben.
Diese “Schranken” haben im Zuge der Technologisierung und unter EU-Einfluss zugenommen und sollen einen Ausgleich
zwischen den Interessen des Urhebers als Adressat eines Leistungsschutzrechts
und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an frei zugänglichen Informationen
zu schaffen.
Was definiert § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG?
Nach der ISO 2382 ist ein Computerprogramm „eine in
beliebiger Sprache abgefasste Folge von Befehlen, die eine digitale Rechenanlage in die
Lage versetzen, eine bestimmte Funktion der Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzuzeigen, auszuführen oder zu erzielen“. Damit sind Computerprogramme unter dem Urheberrecht schutzfähig.
Wann waren Computerprogramme nach deutscher Rechtssprechung erstmals schutzfähig?
Das BGH hatte im Oktober 1990 erstmals die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computerprogrammen grundsätzlich anerkannt.
Was ist die Vorraszssetzung für Urheberschutz?
Um überhaupt urheberechtlichen Schutz genießen können, müssen Werke/Programme zwingend eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers darstellen (§ 2
Abs. 2 UrhG). Das gilt bisher nur bei menschlichem Handeln und NICHT für KI.
Außerdem muss die Schöpfung ein geistiger Gehalt haben. Vor allem Zufallsleistungen sind daher nicht
schutzfähig. Außerdem muss die Schöpfung eine gewisse Individualität
besitzen.
Für Ideen besteht kein urheberrechtlicher Schutz. Das Werk muss jedoch noch nicht vollendet worden sein, es
genügt eine Vor- oder Zwischenstufe, soweit diese über das Stadium der Idee hinausgeht für den Urheberschutz.
Was definiert § 2
Abs. 2 UrhG?
Der Paragraph bestimmt, dass damit ein Werk urheberechtlichen Schutz genießen kann, es zwingend eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers darstellen muss. Das gilt nur bei menschlichem Handeln und NICHT für KI.
Außerdem muss die Schöpfung ein geistiger Gehalt haben. Vor allem Zufallsleistungen sind daher nicht
schutzfähig. Außerdem muss die Schöpfung eine gewisse Individualität
besitzen.
Für Ideen besteht kein urheberrechtlicher Schutz. Das Werk muss jedoch noch nicht vollendet worden sein, es
genügt eine Vor- oder Zwischenstufe, soweit diese über das Stadium der Idee hinausgeht für den Urheberschutz.
Wo wurde bestimmt, dass nach deutschem Recht nur menschliches Schaffen urheberrechtlich zu schützen ist?
Im Urteil de OLG Hamm vom August 2004
Die europäischen Softwarerichtlineine 2009/21/EG und § 69a UrhG regeln welche Ausnahme
Computerprogramme können dann Urheberrechtsschutz
genießen, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Resultat der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Im UrhG gibt es dafür den § 69a mit Bezug auf „besondere
Bestimmungen für Computerprogramme“.
Was ist nach §§ 87a–87e des UrhG außerdem geschützt?
Datenbanken, also Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (§87a Abs. 1 UrhG).
Wo steht, dass ein Werk, um Urheberschutz zu genießen, nicht als Idee, aber als Unbeendete Form die der Idee Ausdruck verlegt, geschützt werden kann?
Im Urteil des BGH vom Juni 2006
Der Urheber hat daher grundsätzlich mit Schaffung des Werkes ein ausschließliches
Herrschaftsrecht an diesem und kann dieses vor der Nutzung/Verwendung
unbefugter Dritter schützen. Zum Erlangen
des urheberrechtlichen Schutzes bedarf es daher, anders als insbesondere bei den
gewerblichen Schutzrechten, wie dem Patentschutz, keiner Anmeldung und Registrierung
des in Rede stehenden Werkes bzw. dessen zugrunde liegender geistiger Schöpfung.
Wann erlischt das Urheberrecht?
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
*Bei mehreren Urhebern: 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers
*Bei anonymen Urhebern: 70 Jahre nach der Schaffung/Veröffentlichung
*Bei Datenbanken nach 15 Jahren
Was regeln § 64 und § 66 Abs. 1 des UrhG?
Das Erlischungsdaum der Urheberrechts.
§ 64 bezieht sich auf bekannte Urheber, § 66 Abs. 1 regelt die Schutzdauer für anonyme Werke.
In § 87d S. 1 UrhG wird außerdem die Dauer für Datenbanken festgelegt.
Welche Ausnahmeregelung wird in § 87g Abs. 2 Nr. 4 UrhG geregelt?
Die Neuregelung in Bezug auf Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht
für Presseverleger, betreffend „einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“. Der Urheberrechtsschutz
eines Presseverlegers findet demnach u. a. dort seine Grenzen, wo es um die öffentliche
Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge
von Texten geht. Die entsprechenden Wörter/Textauszüge dürfen daher ohne Zustimmung und kostenlos von grundsätzlich jedermann genutzt werden.
Welche Neuregelung beinhaltet § 51a des UrhG seit 2021?
Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und
des Pastiches ist nach diesem Paragraphen zulässig und stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar. Das umfasst auch Abbildungen oder Vervielfältigungen des Werks.
Was ist in § 29 Abs. 1 des UrhG bestimmt?
Das das Urheberrecht ausschließlich per Erbfolge übertragen werden kann, sonst aber nicht an weitere Personen übertragbar ist.
Diese Unübertragbarkeit des Urheberrechts hängt mit dem Gedanken zusammen, dass Persönlichkeitsrechte- und vermögensrechtliche Interessen miteinander aber vor allem mit dem Urheber in Verbindung stehen
Kann auf das Urheberrecht verzichtetet werden?
Nein, nicht in Gänze.
Der Verzicht auf einzelne urheberrechtliche Positionen ist hingegen möglich, soweit keine gesetzlichen Verzichtsverbote bestehen. (BHG Urteil 1995)
Open Content, Public Domain oder Freeware sagen somit nicht über den Urheberschutz, sondern zeigen an, dass der Urheber sein Werkes der Allgemeinheit zur Verwendung zur Verfügung stellt.
Worum geht es in §§ 15–24 UrhG?
Um das Einräumen von Nutzungsrechten im Sinne des Verwendungsrechts.
Von Nutzungsrechten spricht man, wenn dem Lizenznehmer die
auf eine wirtschaftliche Nutzung bezogene, nach Inhalt und Umfang konkret bestimmte
Befugnis zur Verwertung eingeräumt wird.
In welchem Paragraphen finden „Lizenz“ ihre Rechtliche Grundlage?
§ 31 Abs. 1 UrhG
In welcher Form können nach § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG Nutzungsrechte eingeräumt werden?
Nutzungsrechte können als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG).
Was ist ein “einfaches Nutzungsrecht”?
Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung eines Werks auf die gestattete Art ohne Abwehrrecht.
Es berechtigt den Erwerber (Lizenznehmer) das Werk
neben dem Urheber und/oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Weise zu nutzen. Der Lizenznehmer erhält keine ausschließende Befugnis, mit der er
wiederum anderen oder den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen kann.
Was ist ein “ausschließliches Nutzungsrecht”?
Es gestattet die Nutzung unter Ausschluss aller anderen
Personen (einschließlich
des Urhebers)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Lizenznehmer das Werk auf die ihm erlaubte Weise nutzen und Dritten einfache Nutzungsrechte (häufig als Sublizenzen bezeichnet) einzuräumen.
In diesen Fällen steht also dem Lizenznehmer nicht nur ein positives Nutzungsrecht
zu. Er hat darüber hinaus auch ein (negatives) Verbotsrecht.
Welche Besonderheiten regeln §§ 69a–69g UrhG hinsichtlich des Schutzumfangs im Bezug auf Computerprogramme?
*§ 69a Abs. 2 UrhG bestimmt, dass Computerprogramme Programme in jeder Gestalt, einschließlich des
Entwurfsmaterials, sind. Der urheberrechtliche Schutz gilt dabei für „Ausdrucksformen
eines Computerprogramms“
*§ 69a Abs. 3 UrhG nach sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt, wenn
sie „individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen
Schöpfung ihres Urhebers“ sind. Damit sind auch einfache Programmierarbeiten dem Urheberschutz unterstellt, sofern sie individuelle Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen.
*§ 69a Abs. 2 „Ideen und Grundsätze, die
einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen“, sind hingegen nicht
geschützt!
*Nach dem EuGH Urteil vom Mai 2012 sind der konkrete Inhalt des Computerprogrammes
sowie die Funktionalitäten nicht geschützt.
Was können schützenswerte Computerprogramme sein?
*Betriebssysteme
* Anwendungs- und Hilfsprogramme
* Browser
* Suchmaschinen
* E-Mail-Software
Nach welchem Urteil können auch KI-Systeme Urheberschutz genießen?
Nach dem BGH Urteil vom März 2005.
Danach besteht zwar keine „gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms, doch spricht bei komplexen Programmen eine tatsächliche Vermutung für
eine hinreichende Individualität“ Insofern können auch autonome Systeme und künstliche Intelligenz, die imWesentlichen aus Programmcodes bestehen, urheberechtlichen Schutzgenießen, wenn der entsprechende Programmcode Steuerungsbefehle an den Computer enthält.
Laut § 69b Abs. 1 UrhG gilt was für Werke die von Arbeitnehmern geschaffen werden?
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
geschaffen, „so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist“.
Warum sind die in §§ 12–14 UrhG Schadensersatzansprüche besonders im Zeiten des Web 2.0 relevant?
Im Web 2.0 können Nutzer auf den Plattformen selbst Inhalte
kreieren, bereitstellen und mit anderen teilen. Dadurch entstehen neue Möglichkeiten der Rechtsverletzungen und es intensiviert sich das Rechtsschutzbedürfnis der Urheber, Wahrung ihrer Rechte sowie die Verfolgung von Rechtsverletzungen.
Laut § 12 Abs. 1 steht Urhebern was zu?
Ein Veröffentlichungsrecht
Das heißt, der Urheber als Schöpfer eines vom urheberrechtlichen Schutz umfassten Werkes hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ihm steht die Entscheidung über das Ob, den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung
seines Werkes selbst zu bestimmen.
Das Recht auf Veröffentlichung verletzt derjenige, der ein geschütztes Werk gegen
den Willen des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Was sichert § 13 UrhG Urhebern zu?
„Das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk“
Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das bezieht sich sowohl auf das Original als auch auf Vervielfältigungsstücke
des Werkes und gilt auch für den in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehenden Urheber.
Das Recht auf Anerkennung wird verletzt, wenn die notwendige Kennzeichnung des Urhebers unterlassen wird.
Welchen Schutz bietet § 14 UrhG einem Urheber?
§ 14 UrhG berechtigt den Urheber eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn jemand den ursprünglichen Gesamteindruck des Werkes objektiv verändert. Hierzu zählt auch die Vernichtung eines Werkoriginals
Mit dem Paragraphen wird die Authentizität der Präsentation des vom Urheber veröffentlichten Werkes gewährleistet.
Bearbeitung von Fotografien, Videos, Musik- oder Sprachwerken
im digitalen Bereich verfälschen in der Regel nicht das Original, sondern ein Vervielfältigungsstück, was ebenso von § 14 UrhG geschützt wird.
Was regelte zwischen 2022 und 2018 die Informations- und Nachweispflichten für den Onlinehandel?
Die sogenannte Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung)
regelte ab 2002 u. a. entsprechende Informations- und Nachweispflichten eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr. Die BGB-Informationspflichten-Verordnung wurde in den folgenden
Jahren stückweise immer mehr durch neuere, primärgesetzliche Normen ersetzt und trat
im Jahr 2018 schließlich ganz außer Kraft.
Wo wird aktuell die bürgerlich-rechtlichen Informations- und Nachweispflicht im Bezug auf Commerce geregelt
Art. 246a bis Art. 246d EGBGB regeln die entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Informations- und Nachweispflichten speziell
in Bezug auf Fernabsatzverträge, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (ECommerce)
und betreffend Betreiber von Online-Marktplätzen.
Was sind, nach Legaldefinition “Fernabsatzgeschäfte”?
Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge „Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder
Dienstleistungssystems erfolgt“.
Was ist ein Telemedium
Ein Telemedium ist der Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikatonsdienste.
Das Internet ist ein Fernkommunikationsmittel
nach § 312c Abs. 2 BGB.
Die Norm des § 312d BGB verweist auf welchen Artikel des EGBGB?
Die einschlägige Norm des § 312d BGB verweist auf Art. 246a EGBGB.
Hieraus ergeben sich Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Dabei bestehen sowohl materielle als auch formelle Anforderungen an die entsprechende
Informationsbereitstellung.
In Art. 246a § 1 EGBGB sind zahlreiche Informationen
und Angaben aufgelistet, die der Unternehmer dem Verbraucher zur verfügung stellen muss. Welche sind das?
Es handelt sich um vorvertragliche Informationen, die der Unternehmer vor einer vertragsbegründenden
Willenserklärung zur Verfügung zu stellen hat.
*wesentliche Eigenschaften der Ware
*Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse des Unternehmens
*Gesamtpreis der Ware inkl. Steuern und Versandkosten
*Zahlungs- und Lieferbedingungen
*Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen
*Funktionalität der Ware mit digitalem Inhalt
*Bestehen und Modalitäten eines Widerrufsrechts
Nach Art. 246a § 4 EGBGB muss der Unternehmer die torvertraglichen Informationen auf welche
Art und Weise zur Verfügung stellen?
*vor Abgabe der Vertragserklärung
*in klarer Weise
*in verständlicher Weise
*in ener dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise
*lesbar und unternehmensbezogen (bei Datenträgern)
Wo finden sich gesetzliche Vorgaben im Bezug auf Informationspflichten speziell für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, also des E-Commerce?
Mit § 312i BGB besteht eine Norm, die den Anwendungs- und Geltungsbereich der entsprechenden Pflichten bestimmt.
Eine Norm im EGBGB (Art. 246c EGBGB) bestimmt die
konkreten Informationspflichten und die Anforderungen an deren Darstellung.
Was bestimmt § 312i Abs. 1 BGB im Bezug auf eCommerce?
§ 312i Abs. 1 BGB bestimmt, dass wenn ein sogenannter Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden soll, der Unternehmer dem Verbraucher „bestimmte Informationen rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen“ hat.
Wann liegt gemäß der Legaldefiniton ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr vor?
Laut § 312i Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn „sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags der Telemedien“ bedient.
§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB verweist in diesem Zusammenhang explizit auf die Norm des
Art. 246c EGBGB. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher bei einem Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr über welche Aspekte aufklären?
*einzelne technische Schritte, die zum Vertragsabschluss führen
*Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes
*technische Art und Weise der Berichtigung von Eingabefehlern
*für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen
*etwaige Verhaltenskodizes und deren elektronischer Zugang
Seit wann besteht eine „Allgemeine Informationspflichten für Betreiber
von Online-Marktplätzen“?
Ab dem 28. Mai 2022 bestehen zudem „Allgemeine Informationspflichten für Betreiber
von Online-Marktplätzen“ im BGB bzw. im EGBGB.
Wozu verpflichtet § 312l BGB?
Gemäß § 312l BGB werden Betreiber
eines Online-Markplatzes dazu verpflichtet, „den Verbraucher nach Maßgabe des
Art. 246d EGBGB zu informieren“
Wo ist inhaltlich festgelegt, worüber der Betreiber eines Online-Markplatzes den Verbraucher zu informieren hat?
Der Inhalt der entsprechenden
Informationspflichten in den neu eingefügten Art. 246d EGBGB aufgeführt.
§ 312l BGB und Art. 246d EGBGB basieren
dabei auf der europäischen Modernisierungsrichtlinie 2019/2161.
Wo und wie wird der Begriff “Online-Marktplatz” definiert?
In § 312l Abs. 3 BGB wird der Begriff des Online-Markplatzes als eine „Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von
Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich
einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge
mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen“ definiert.
Ein Online-Marktplatz kann danach sowohl auf einer Website als auch als App, Sprachassistenten oder z. B. Display in einem Auto – wenn sie es ermöglichen, Fernabsatzverträge abzuschließen – vorzufinden
sein.
NICHT unter die Definition fallen hingehen reine Online-Shops, in denen nur der Betreiber selbst Verträge mit Verbrauchern schließt.
§ 312l Abs. 4 BGB gibt vor, dass ein Betreiber eines Online-Markplatzes nur ein Unternehmer ist, „der einen
Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt“
Wie ist Artikel Art. 246d EGBGB gegliedert und worüber gibt es Auskunft?
Art. 246d EGBGB beinhaltet die Informationspflichten des Betreibers eines Online-Markplatzes.
Der Artikel ist in zwei Paragrafen gegliedert.
§ 1: die inhaltliche Regelung der einzelnen Informationspflichten
§ 2: Regelt der Modalitäten der „formalen
Anforderungen“ für die Zurverfügungstellung der Informationen
Zur Transparenz seiner Rolle muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes nach Art. 246d § 1 EGBGB Verbraucher worüber informieren?
- Das Ranking der Waren, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden
- Über die Anbieter, die bei der Erstellung eines Vergleich auf dem Online-Marktplatz einbezogen wurden, wenn dem Verbraucher das Ergebnis eines solchen präsentiert wird
- Darüber, ob es sich bei ihm und dem Anbieter der Waren um ein Konzernunternehmen handelt
- darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt
Was muss der Betreiber eines Online-Martplatzes mit Informationen nach Art. 246d § 2 EGBGB tun, wenn er diese dem Verbraucher zur Verfügung stellt?
Der Betreiber des Online-Markplatzes muss
*„dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher
Weise zur Verfügung stellen.“
*Die Informationen „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung“ stellen - also Medienangepasst
*die Informationen über das Ranking und den Vergleich der Waren im Rahmen der Online-Benutzeroberfläche für den Verbraucher „unmittelbar und leicht zugänglich“ machen
Welche Konsequenzen hat die Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben für Betreiber eines Online-Marktplatzes?
Erfüllt der Betreiber des Online-Markplatzes die Informationspflichten nicht oder nicht
ordnungsgemäß, so besteht eine Verletzung von Verbraucherinteressen. Erfolgt diese
Verletzung durch den Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig, so handelt er ordnungswidrig,
was eine Geldbuße nach sich ziehen kann.
Wann erließ Deutschland die erste rechtliche Grundlage für Telemedien?
Bereits 1997 erließ Deutschland die gesetzliche Grundlage für das Recht der Telemedien ist in Deutschland: Das Telemediengesetz (TMG).
Wann begann die europäische Regelung für Telemedien?
EU-Regulierungen von Telemedien starteten mit der Verabschiedung der E-Commerce-Richtlinie im Jahr 2000