Grundlegende Rechtsauffassung Flashcards

1
Q

Welche Bereiche der Rechtsauffassung sind Kernbestandteile des IT-Rechts?

A

*gewerblichen Schutzrechte *Urheberrecht
*Recht der Telemedien
*Telekommunikationsrecht
*IT-bezogene Datenschutzrecht
*IT-Sicherheitsrecht
*die rechtlichen Aspekte des elektronischen
Geschäftsverkehrs in Form von Informations- und Nachweispflichten

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2
Q

Warum ist das Recht auf geistiges Eigentum ein wichtiger Bestandteil des IT-Rechts?

A

Das ist von Bedeutung, da auch Informationstechnologien
oder darauf basierende Anwendungen deren
Schöpfer bzw. Eigentümer Rechte verleihen, um diese vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu bewahren oder das Eigentum wirtschaftlich verwerten zu können. Vor allem ökonomisch betrachtet ist das Recht des geistigen Eigentums ein bedeutender Teil des IT-Rechts.

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3
Q

Definiere “geistiges Eigentum”

A

Die Bezeichnung „geistiges Eigentum“ (englisch: Intellectual Property) dient als Oberbegriff
für sogenannte Immaterialgüter als unkörperliche, immaterielle Gegenstände.

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4
Q

Aus welchen Teilen besteht das Recht des geistigen Eigentums?

A

*dem gewerblichen Schutzrechten *dem Urheberschutz für persönlich-geistige Leistungen

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5
Q

Was fällt unter das gewerblichen Schutzrechten als Recht des geistigen Eigentums?

A

*Schutz technischer Erfindungen (Patentrecht und Gebrauchsrecht)
*Schutz ästhetischer Leistungen
(Geschmacksmusterrescht und Designrecht)
*Markenschutz
*Urheberschutz

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6
Q

Was fällt unter den Urheberschutz für persönlich-geistige Leistungen?

A

Das wird aufgeteilt zwischen
dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den wirtschaftlichen Rechten eines Werkurhebers.

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7
Q

Was ist das Patentrecht?

A

Das Patentrecht ist im Patentgesetz geregelt. Dieses schützt Erfindungen, die neu
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich verwendet werden.Geschützt ist dabei die Idee der Erfindung, unabhängig von ihrer materiellen
Verkörperung. Das Patentrecht gewährt dabei ein echtes Ausschließlichkeitsrecht,
sodass auch eine unabhängige Doppelschöpfung eine Rechtsverletzung darstellt.

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8
Q

Wie lang besteht das Patentrecht?

A

Das Patentrecht besteht 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

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9
Q

Was ist das Gebrauchsmusterrecht?

A

Das Gebrauchsmusterrecht ist im Gebrauchsmustergesetz geregelt. Dieses schützt Arbeitsgeräte, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem
erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Auch das Gebrauchsmuster ist beim DPMA anzumelden und berechtigt nur dann zur gewerblichen Nutzung sowie
zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

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10
Q

Wie lange besteht das Gebrauchsmusterrecht?

A

Das Recht wird grundsätzlich für drei Jahre geschützt, kann aber auf 10 Jahre ausgeweitet werden.

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11
Q

Was ist das Designrecht?

A

Das Designrecht (seit 2014, früher: Geschmaksmusterrecht) ist auf den Schutz neuer zwei- oder dreidimensionaler Formgebungen
(„Erscheinungsform eines Erzeugnisses“) gerichtet. Der
Schutz durch das Designgesetz setzt voraus, dass das Design neu ist und eine Eigenart
besitzt. Ein Design ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart
worden ist.
Der Inhaber eines Designrechts ist berechtigt, Dritten zu verbieten, diese ohne seine Zustimmung zu verwenden. Dieser Schutz
gegenüber Dritten besteht unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Design
hat.

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12
Q

Wie lange bleibt das Designrecht bestehen?

A

Die Dauer des Schutzes durch das Designgesetz beträgt 25 Jahre und muss beim DPMA angemeldet werden.

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13
Q

Definiere “Markenrecht”

A

Das Markenrecht ist im Markengesetz geregelt. Dieses ist auf den Schutz von
Zeichen gerichtet, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ebenfalls
von Markengesetz umfasst sind geschäftliche Bezeichnungen
und geografische Herkunftsangaben.

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14
Q

Was ist als “Marke” schutzfähig?

A

Als Marke schutzfähig sind Wort-, Bild-, Farb-, Hör- oder Kombinationszeichen, die sinnlich
erfassbar sind (§ 3 Abs. 1 MarkenG).

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15
Q

Was bestimmt § 3 Abs. 1 MarkenG

A

Der Paragraph bestimmt was als “Marke” schutzfähig ist. Das sind Wort-, Bild-, Farb-, Hör- oder Kombinationszeichen, die sinnlich
erfassbar sind.

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16
Q

Wer kann Markeninhaber nach dem MarkenG sein?

A

*natürliche Personen
*juristische Personen
*rechtsfähige Personengesellschaften

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17
Q

Durch welche drei Arten kann Markenschutz entstehen?

A
  1. Eintragung des Zeichens als Marke beim DPMA;
  2. Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit es Verkehrsgeltung
    erworben hat (z. B. Magenta-Farbe für Deutsche Telekom AG) sowie
  3. allgemeine Bekanntheit der Marke (z. B. Coca-Cola).
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18
Q

Wie lange besteht der Stutz des Markenrechts?

A

10 Jahre. Die Schutz Dauer kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

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19
Q

Worin unterscheidet sich das Markenrecht vom Patent- und Designrecht?

A

Als Vermögensrecht kann das Markenrecht
auf andere Personen/Unternehmen übertragen werden, insbesondere können
auch Lizenzen an Marken erteilt werden.

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20
Q

Definiere “Urheberrecht

A

Das deutsche Urheberrecht ist im „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“
geregelt und schützt grundsätzlich nur kulturelle Schöpfungen. Hierin unterscheidet es sich von den gewerblichen Schutzrechten.
§ 1 UrhG nennt als
Schutzbereich Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft. Allerdings sind diese
Begrifflichkeiten weit zu verstehen und umfassen z.B. auch Software.

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21
Q

Was sind “Schranken” im Urheberrecht?

A

Schranken sind Ausnahmen, die z.B. die Vervielfältigung von urhebergeschützten Inhalten erlauben.
Diese “Schranken” haben im Zuge der Technologisierung und unter EU-Einfluss zugenommen und sollen einen Ausgleich
zwischen den Interessen des Urhebers als Adressat eines Leistungsschutzrechts
und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an frei zugänglichen Informationen
zu schaffen.

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22
Q

Was definiert § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG?

A

Nach der ISO 2382 ist ein Computerprogramm „eine in
beliebiger Sprache abgefasste Folge von Befehlen, die eine digitale Rechenanlage in die
Lage versetzen, eine bestimmte Funktion der Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzuzeigen, auszuführen oder zu erzielen“. Damit sind Computerprogramme unter dem Urheberrecht schutzfähig.

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23
Q

Wann waren Computerprogramme nach deutscher Rechtssprechung erstmals schutzfähig?

A

Das BGH hatte im Oktober 1990 erstmals die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computerprogrammen grundsätzlich anerkannt.

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24
Q

Was ist die Vorraszssetzung für Urheberschutz?

A

Um überhaupt urheberechtlichen Schutz genießen können, müssen Werke/Programme zwingend eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers darstellen (§ 2
Abs. 2 UrhG). Das gilt bisher nur bei menschlichem Handeln und NICHT für KI.
Außerdem muss die Schöpfung ein geistiger Gehalt haben. Vor allem Zufallsleistungen sind daher nicht
schutzfähig. Außerdem muss die Schöpfung eine gewisse Individualität
besitzen.
Für Ideen besteht kein urheberrechtlicher Schutz. Das Werk muss jedoch noch nicht vollendet worden sein, es
genügt eine Vor- oder Zwischenstufe, soweit diese über das Stadium der Idee hinausgeht für den Urheberschutz.

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25
Q

Was definiert § 2
Abs. 2 UrhG?

A

Der Paragraph bestimmt, dass damit ein Werk urheberechtlichen Schutz genießen kann, es zwingend eine „persönliche geistige Schöpfung“ des Urhebers darstellen muss. Das gilt nur bei menschlichem Handeln und NICHT für KI.
Außerdem muss die Schöpfung ein geistiger Gehalt haben. Vor allem Zufallsleistungen sind daher nicht
schutzfähig. Außerdem muss die Schöpfung eine gewisse Individualität
besitzen.
Für Ideen besteht kein urheberrechtlicher Schutz. Das Werk muss jedoch noch nicht vollendet worden sein, es
genügt eine Vor- oder Zwischenstufe, soweit diese über das Stadium der Idee hinausgeht für den Urheberschutz.

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26
Q

Wo wurde bestimmt, dass nach deutschem Recht nur menschliches Schaffen urheberrechtlich zu schützen ist?

A

Im Urteil de OLG Hamm vom August 2004

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27
Q

Die europäischen Softwarerichtlineine 2009/21/EG und § 69a UrhG regeln welche Ausnahme

A

Computerprogramme können dann Urheberrechtsschutz
genießen, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Resultat der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Im UrhG gibt es dafür den § 69a mit Bezug auf „besondere
Bestimmungen für Computerprogramme“.

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28
Q

Was ist nach §§ 87a–87e des UrhG außerdem geschützt?

A

Datenbanken, also Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (§87a Abs. 1 UrhG).

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29
Q

Wo steht, dass ein Werk, um Urheberschutz zu genießen, nicht als Idee, aber als Unbeendete Form die der Idee Ausdruck verlegt, geschützt werden kann?

A

Im Urteil des BGH vom Juni 2006

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30
Q
A

Der Urheber hat daher grundsätzlich mit Schaffung des Werkes ein ausschließliches
Herrschaftsrecht an diesem und kann dieses vor der Nutzung/Verwendung
unbefugter Dritter schützen. Zum Erlangen
des urheberrechtlichen Schutzes bedarf es daher, anders als insbesondere bei den
gewerblichen Schutzrechten, wie dem Patentschutz, keiner Anmeldung und Registrierung
des in Rede stehenden Werkes bzw. dessen zugrunde liegender geistiger Schöpfung.

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31
Q

Wann erlischt das Urheberrecht?

A

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

*Bei mehreren Urhebern: 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Urhebers
*Bei anonymen Urhebern: 70 Jahre nach der Schaffung/Veröffentlichung
*Bei Datenbanken nach 15 Jahren

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32
Q

Was regeln § 64 und § 66 Abs. 1 des UrhG?

A

Das Erlischungsdaum der Urheberrechts.
§ 64 bezieht sich auf bekannte Urheber, § 66 Abs. 1 regelt die Schutzdauer für anonyme Werke.
In § 87d S. 1 UrhG wird außerdem die Dauer für Datenbanken festgelegt.

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33
Q

Welche Ausnahmeregelung wird in § 87g Abs. 2 Nr. 4 UrhG geregelt?

A

Die Neuregelung in Bezug auf Ausnahmen vom Leistungsschutzrecht
für Presseverleger, betreffend „einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“. Der Urheberrechtsschutz
eines Presseverlegers findet demnach u. a. dort seine Grenzen, wo es um die öffentliche
Zugänglichmachung bzw. Vervielfältigung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge
von Texten geht. Die entsprechenden Wörter/Textauszüge dürfen daher ohne Zustimmung und kostenlos von grundsätzlich jedermann genutzt werden.

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34
Q

Welche Neuregelung beinhaltet § 51a des UrhG seit 2021?

A

Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und
des Pastiches ist nach diesem Paragraphen zulässig und stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar. Das umfasst auch Abbildungen oder Vervielfältigungen des Werks.

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35
Q

Was ist in § 29 Abs. 1 des UrhG bestimmt?

A

Das das Urheberrecht ausschließlich per Erbfolge übertragen werden kann, sonst aber nicht an weitere Personen übertragbar ist.
Diese Unübertragbarkeit des Urheberrechts hängt mit dem Gedanken zusammen, dass Persönlichkeitsrechte- und vermögensrechtliche Interessen miteinander aber vor allem mit dem Urheber in Verbindung stehen

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36
Q

Kann auf das Urheberrecht verzichtetet werden?

A

Nein, nicht in Gänze.
Der Verzicht auf einzelne urheberrechtliche Positionen ist hingegen möglich, soweit keine gesetzlichen Verzichtsverbote bestehen. (BHG Urteil 1995)
Open Content, Public Domain oder Freeware sagen somit nicht über den Urheberschutz, sondern zeigen an, dass der Urheber sein Werkes der Allgemeinheit zur Verwendung zur Verfügung stellt.

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37
Q

Worum geht es in §§ 15–24 UrhG?

A

Um das Einräumen von Nutzungsrechten im Sinne des Verwendungsrechts.
Von Nutzungsrechten spricht man, wenn dem Lizenznehmer die
auf eine wirtschaftliche Nutzung bezogene, nach Inhalt und Umfang konkret bestimmte
Befugnis zur Verwertung eingeräumt wird.

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38
Q

In welchem Paragraphen finden „Lizenz“ ihre Rechtliche Grundlage?

A

§ 31 Abs. 1 UrhG

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39
Q

In welcher Form können nach § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG Nutzungsrechte eingeräumt werden?

A

Nutzungsrechte können als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG).

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40
Q

Was ist ein “einfaches Nutzungsrecht”?

A

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung eines Werks auf die gestattete Art ohne Abwehrrecht.

Es berechtigt den Erwerber (Lizenznehmer) das Werk
neben dem Urheber und/oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Weise zu nutzen. Der Lizenznehmer erhält keine ausschließende Befugnis, mit der er
wiederum anderen oder den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen kann.

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41
Q

Was ist ein “ausschließliches Nutzungsrecht”?

A

Es gestattet die Nutzung unter Ausschluss aller anderen
Personen (einschließlich
des Urhebers)

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Lizenznehmer das Werk auf die ihm erlaubte Weise nutzen und Dritten einfache Nutzungsrechte (häufig als Sublizenzen bezeichnet) einzuräumen.
In diesen Fällen steht also dem Lizenznehmer nicht nur ein positives Nutzungsrecht
zu. Er hat darüber hinaus auch ein (negatives) Verbotsrecht.

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42
Q

Welche Besonderheiten regeln §§ 69a–69g UrhG hinsichtlich des Schutzumfangs im Bezug auf Computerprogramme?

A

*§ 69a Abs. 2 UrhG bestimmt, dass Computerprogramme Programme in jeder Gestalt, einschließlich des
Entwurfsmaterials, sind. Der urheberrechtliche Schutz gilt dabei für „Ausdrucksformen
eines Computerprogramms“

*§ 69a Abs. 3 UrhG nach sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt, wenn
sie „individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen
Schöpfung ihres Urhebers“ sind. Damit sind auch einfache Programmierarbeiten dem Urheberschutz unterstellt, sofern sie individuelle Werke im Sinne des § 2 UrhG darstellen.

*§ 69a Abs. 2 „Ideen und Grundsätze, die
einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen“, sind hingegen nicht
geschützt!

*Nach dem EuGH Urteil vom Mai 2012 sind der konkrete Inhalt des Computerprogrammes
sowie die Funktionalitäten nicht geschützt.

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43
Q

Was können schützenswerte Computerprogramme sein?

A

*Betriebssysteme
* Anwendungs- und Hilfsprogramme
* Browser
* Suchmaschinen
* E-Mail-Software

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44
Q

Nach welchem Urteil können auch KI-Systeme Urheberschutz genießen?

A

Nach dem BGH Urteil vom März 2005.
Danach besteht zwar keine „gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms, doch spricht bei komplexen Programmen eine tatsächliche Vermutung für
eine hinreichende Individualität“ Insofern können auch autonome Systeme und künstliche Intelligenz, die imWesentlichen aus Programmcodes bestehen, urheberechtlichen Schutzgenießen, wenn der entsprechende Programmcode Steuerungsbefehle an den Computer enthält.

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45
Q

Laut § 69b Abs. 1 UrhG gilt was für Werke die von Arbeitnehmern geschaffen werden?

A

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben
geschaffen, „so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist“.

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46
Q

Warum sind die in §§ 12–14 UrhG Schadensersatzansprüche besonders im Zeiten des Web 2.0 relevant?

A

Im Web 2.0 können Nutzer auf den Plattformen selbst Inhalte
kreieren, bereitstellen und mit anderen teilen. Dadurch entstehen neue Möglichkeiten der Rechtsverletzungen und es intensiviert sich das Rechtsschutzbedürfnis der Urheber, Wahrung ihrer Rechte sowie die Verfolgung von Rechtsverletzungen.

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47
Q

Laut § 12 Abs. 1 steht Urhebern was zu?

A

Ein Veröffentlichungsrecht
Das heißt, der Urheber als Schöpfer eines vom urheberrechtlichen Schutz umfassten Werkes hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ihm steht die Entscheidung über das Ob, den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung
seines Werkes selbst zu bestimmen.

Das Recht auf Veröffentlichung verletzt derjenige, der ein geschütztes Werk gegen
den Willen des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich macht.

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48
Q

Was sichert § 13 UrhG Urhebern zu?

A

„Das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk“

Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das bezieht sich sowohl auf das Original als auch auf Vervielfältigungsstücke
des Werkes und gilt auch für den in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehenden Urheber.

Das Recht auf Anerkennung wird verletzt, wenn die notwendige Kennzeichnung des Urhebers unterlassen wird.

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49
Q

Welchen Schutz bietet § 14 UrhG einem Urheber?

A

§ 14 UrhG berechtigt den Urheber eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn jemand den ursprünglichen Gesamteindruck des Werkes objektiv verändert. Hierzu zählt auch die Vernichtung eines Werkoriginals
Mit dem Paragraphen wird die Authentizität der Präsentation des vom Urheber veröffentlichten Werkes gewährleistet.
Bearbeitung von Fotografien, Videos, Musik- oder Sprachwerken
im digitalen Bereich verfälschen in der Regel nicht das Original, sondern ein Vervielfältigungsstück, was ebenso von § 14 UrhG geschützt wird.

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50
Q

Was regelte zwischen 2022 und 2018 die Informations- und Nachweispflichten für den Onlinehandel?

A

Die sogenannte Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung)
regelte ab 2002 u. a. entsprechende Informations- und Nachweispflichten eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr. Die BGB-Informationspflichten-Verordnung wurde in den folgenden
Jahren stückweise immer mehr durch neuere, primärgesetzliche Normen ersetzt und trat
im Jahr 2018 schließlich ganz außer Kraft.

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51
Q

Wo wird aktuell die bürgerlich-rechtlichen Informations- und Nachweispflicht im Bezug auf Commerce geregelt

A

Art. 246a bis Art. 246d EGBGB regeln die entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Informations- und Nachweispflichten speziell
in Bezug auf Fernabsatzverträge, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (ECommerce)
und betreffend Betreiber von Online-Marktplätzen.

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52
Q

Was sind, nach Legaldefinition “Fernabsatzgeschäfte”?

A

Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge „Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder
Dienstleistungssystems erfolgt“.

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53
Q

Was ist ein Telemedium

A

Ein Telemedium ist der Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikatonsdienste.
Das Internet ist ein Fernkommunikationsmittel
nach § 312c Abs. 2 BGB.

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54
Q

Die Norm des § 312d BGB verweist auf welchen Artikel des EGBGB?

A

Die einschlägige Norm des § 312d BGB verweist auf Art. 246a EGBGB.
Hieraus ergeben sich Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Dabei bestehen sowohl materielle als auch formelle Anforderungen an die entsprechende
Informationsbereitstellung.

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55
Q

In Art. 246a § 1 EGBGB sind zahlreiche Informationen
und Angaben aufgelistet, die der Unternehmer dem Verbraucher zur verfügung stellen muss. Welche sind das?

A

Es handelt sich um vorvertragliche Informationen, die der Unternehmer vor einer vertragsbegründenden
Willenserklärung zur Verfügung zu stellen hat.

*wesentliche Eigenschaften der Ware
*Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse des Unternehmens
*Gesamtpreis der Ware inkl. Steuern und Versandkosten
*Zahlungs- und Lieferbedingungen
*Vertragslaufzeiten und Kündigungsbedingungen
*Funktionalität der Ware mit digitalem Inhalt
*Bestehen und Modalitäten eines Widerrufsrechts

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56
Q

Nach Art. 246a § 4 EGBGB muss der Unternehmer die torvertraglichen Informationen auf welche
Art und Weise zur Verfügung stellen?

A

*vor Abgabe der Vertragserklärung
*in klarer Weise
*in verständlicher Weise
*in ener dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise
*lesbar und unternehmensbezogen (bei Datenträgern)

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57
Q

Wo finden sich gesetzliche Vorgaben im Bezug auf Informationspflichten speziell für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, also des E-Commerce?

A

Mit § 312i BGB besteht eine Norm, die den Anwendungs- und Geltungsbereich der entsprechenden Pflichten bestimmt.
Eine Norm im EGBGB (Art. 246c EGBGB) bestimmt die
konkreten Informationspflichten und die Anforderungen an deren Darstellung.

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58
Q

Was bestimmt § 312i Abs. 1 BGB im Bezug auf eCommerce?

A

§ 312i Abs. 1 BGB bestimmt, dass wenn ein sogenannter Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden soll, der Unternehmer dem Verbraucher „bestimmte Informationen rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen“ hat.

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59
Q

Wann liegt gemäß der Legaldefiniton ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr vor?

A

Laut § 312i Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn „sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags der Telemedien“ bedient.

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60
Q

§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB verweist in diesem Zusammenhang explizit auf die Norm des
Art. 246c EGBGB. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher bei einem Vertrag im
elektronischen Geschäftsverkehr über welche Aspekte aufklären?

A

*einzelne technische Schritte, die zum Vertragsabschluss führen
*Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes
*technische Art und Weise der Berichtigung von Eingabefehlern
*für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen
*etwaige Verhaltenskodizes und deren elektronischer Zugang

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61
Q

Seit wann besteht eine „Allgemeine Informationspflichten für Betreiber
von Online-Marktplätzen“?

A

Ab dem 28. Mai 2022 bestehen zudem „Allgemeine Informationspflichten für Betreiber
von Online-Marktplätzen“ im BGB bzw. im EGBGB.

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62
Q

Wozu verpflichtet § 312l BGB?

A

Gemäß § 312l BGB werden Betreiber
eines Online-Markplatzes dazu verpflichtet, „den Verbraucher nach Maßgabe des
Art. 246d EGBGB zu informieren“

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63
Q

Wo ist inhaltlich festgelegt, worüber der Betreiber eines Online-Markplatzes den Verbraucher zu informieren hat?

A

Der Inhalt der entsprechenden
Informationspflichten in den neu eingefügten Art. 246d EGBGB aufgeführt.

§ 312l BGB und Art. 246d EGBGB basieren
dabei auf der europäischen Modernisierungsrichtlinie 2019/2161.

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64
Q

Wo und wie wird der Begriff “Online-Marktplatz” definiert?

A

In § 312l Abs. 3 BGB wird der Begriff des Online-Markplatzes als eine „Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von
Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich
einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge
mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen“ definiert.

Ein Online-Marktplatz kann danach sowohl auf einer Website als auch als App, Sprachassistenten oder z. B. Display in einem Auto – wenn sie es ermöglichen, Fernabsatzverträge abzuschließen – vorzufinden
sein.
NICHT unter die Definition fallen hingehen reine Online-Shops, in denen nur der Betreiber selbst Verträge mit Verbrauchern schließt.
§ 312l Abs. 4 BGB gibt vor, dass ein Betreiber eines Online-Markplatzes nur ein Unternehmer ist, „der einen
Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt“

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65
Q

Wie ist Artikel Art. 246d EGBGB gegliedert und worüber gibt es Auskunft?

A

Art. 246d EGBGB beinhaltet die Informationspflichten des Betreibers eines Online-Markplatzes.
Der Artikel ist in zwei Paragrafen gegliedert.
§ 1: die inhaltliche Regelung der einzelnen Informationspflichten
§ 2: Regelt der Modalitäten der „formalen
Anforderungen“ für die Zurverfügungstellung der Informationen

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66
Q

Zur Transparenz seiner Rolle muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes nach Art. 246d § 1 EGBGB Verbraucher worüber informieren?

A
  1. Das Ranking der Waren, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden
  2. Über die Anbieter, die bei der Erstellung eines Vergleich auf dem Online-Marktplatz einbezogen wurden, wenn dem Verbraucher das Ergebnis eines solchen präsentiert wird
  3. Darüber, ob es sich bei ihm und dem Anbieter der Waren um ein Konzernunternehmen handelt
  4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt
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67
Q

Was muss der Betreiber eines Online-Martplatzes mit Informationen nach Art. 246d § 2 EGBGB tun, wenn er diese dem Verbraucher zur Verfügung stellt?

A

Der Betreiber des Online-Markplatzes muss
*„dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher
Weise zur Verfügung stellen.“
*Die Informationen „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung“ stellen - also Medienangepasst
*die Informationen über das Ranking und den Vergleich der Waren im Rahmen der Online-Benutzeroberfläche für den Verbraucher „unmittelbar und leicht zugänglich“ machen

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68
Q

Welche Konsequenzen hat die Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben für Betreiber eines Online-Marktplatzes?

A

Erfüllt der Betreiber des Online-Markplatzes die Informationspflichten nicht oder nicht
ordnungsgemäß, so besteht eine Verletzung von Verbraucherinteressen. Erfolgt diese
Verletzung durch den Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig, so handelt er ordnungswidrig,
was eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

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69
Q

Wann erließ Deutschland die erste rechtliche Grundlage für Telemedien?

A

Bereits 1997 erließ Deutschland die gesetzliche Grundlage für das Recht der Telemedien ist in Deutschland: Das Telemediengesetz (TMG).

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70
Q

Wann begann die europäische Regelung für Telemedien?

A

EU-Regulierungen von Telemedien starteten mit der Verabschiedung der E-Commerce-Richtlinie im Jahr 2000

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71
Q

Was bildet die Grundlage für das heutige Telemediengesetz?

A

Die im Jahr 2000 verabschiedeten EU-Regelungen bilden die unionsrechtliche Grundlage für das heutige Telemediengesetz.

72
Q

Wann wurde das Telemediengesetz in seiner heutigen Form erlassen?

A

Im Jahr 2007 kam es zur Schaffung des Telemediengesetzes in seiner heutigen Form. Dieses löste das bis dahin geltende Teledienstegesetz ab.

73
Q

Was reguliert das Telemediengesetz?

A

Das Telemediengesetz reguliert zunächst in seinen allgemeinen Bestimmungen dessen Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und das sogenannte Herkunftslandprinzip.

74
Q

Was besagt § 3 Abs. 1 TMG über das Herkunftslandprinzip?

A

„In Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Telemedien unterliegen Bestimmungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs insbesondere der europäischen E-Commerce-Richtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.“

75
Q

Was ist “Zulassungsfreiheit” gemäß § 4 TMG?

A

Zulassungsfreiheit bedeutete, dass „Telemedien im Rahmen des Gesetzes zulassungs- und anmeldefrei“ sind.
Eine sollte Freiheit besteht nur, wenn der Dienst als Telemedium zu qualifizieren ist. Zulassungsfreiheit meint dabei den Verzicht auf ein vorgeschaltetes,
behördliches Kontrollverfahren für Telemediendienste. Anmeldefreiheit bedeutet hingegen den Verzicht auf eine Anzeige- bzw. Registrierungspflicht für Telemediendienste.

76
Q

Wo sind Verantwortlichkeiten der Dienstanbieter für fremde Informationen geregelt?

A

§§ 7–10 TMG

77
Q

§§ 11–15a TMG enthalten was?

A

Bestimmungen zum spezifischen Datenschutz im Telemedienrecht

78
Q

Was ist die Legaldeffinition von “Telemedium”?

A

Telemedien sind „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind“.

In positiver Hinsicht ist damit das Vorliegen eines Informations- und Kommunikationsdienstes
erforderlich.
In negativer Hinsicht wird das Telemedium von § 3 Nr. 61, Nr. 63 TKG und § 2 Rundfunkstaatsvertrag abgegrenzt.

79
Q

Was sind Beispiele für Telemedien?

A
  • Soziale Netzwerke (z. B. Facebook),
  • E-Commerce-Plattformen (z. B. Amazon),
  • Bewertungsportale (z. B. Check24),
  • Suchmaschinen (z. B. Google),
  • Video/Musik-on-Demand-Dienste (z. B. Netflix, Spotify),
  • E-Mail-Kommunikation,
  • Access-Provider,
  • Online-Multiplayerspiele,
  • M-Commerce sowie
  • „VR/AR-Welten“ (z. B. Facebook Metaverse).
80
Q

Telemedien werden zwischen einfach und besonders unterschieden? Was ist ein besonderes Telemedium?

A

Der besondere Telemedienbegriff erfasst Telemedien mit „journalistisch-redaktionellem Angebot“. Für diese gelten neben den Regelungen des Telemediengesetzes teilweise auch die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags.

81
Q

Welche Nutzer von Sozialen Medien sind nach § 1 Abs. 1TMG an die Richtlinien des Telemediengesetzes gebunden?

A

Nicht nur die Plattformbetreiber Sozialer Netzwerken, sondern einzelne Profile, sofern es sich um Unternehmensprofile bzw. gewerblich ausgerichtete Profile handelt.
Merksatz: ein Profil auf einem sozialen Netzwerk erfüllt die Voraussetzungen eines Telemediums, wenn das Profil ein hohes Maß an Eigenständigkeit aufweist und nicht mehr die Plattform als solche im Vordergrund steht.

82
Q

Wo und wie ist die Impressumpflich geregelt?

A

In § 5 TMG ist die sogenannte Impressumpflicht bzw. Anbieterkennzeichnung eines Diensteanbieters von Telemedien geregelt.
Die entsprechenden Diensteanbieter haben
„für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ (§ 5 Abs. 1 TMG).

83
Q

Was ist der Zweck der Impressumpflicht?

A

Zweck der Regelung ist dabei der Schutz von Verbrauchern und die Förderung von Transparenz im Bereich der Telemedien.

84
Q

Wonach richten sich die Voraussetzungen des Impressumpflicht?

A

Ob die Informationspflichten nach § 5 TMG erfüllt werden, hängt davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Informationen wahrnehmen und verstehen können.
Gleiches gilt hinsichtlich der technischen Maßstäbe, bei denen die in den angesprochenen Verkehrskreisen
übliche, durchschnittliche technische Ausrüstung maßgeblich ist.

Beides kann im Zusammenhang mit den angesprochenen Verkehrskreisen differieren.

85
Q

Was sind die Voraussetzungen und der Umfang der Impressumpflich?

A

*Telemedium (§1 Abs. 1 TMG)
*Dienstanbieter (§2 Abs. S.1 Nr. 1 TMG)
*Geschäftsmäßigkeit
*in der Regel gegen Entgelt
*leichter erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar

86
Q

Wie muss ein Impressum nach § 5 Abs. 1 Nr. 1–8 TMG aussehen?

A

*Die Informationen müssen klar verständlich sein.
*Die Informationen müssen optisch leicht von einem durchschnittlichen Nutzer wahrgenommen werden können.
*Die Schrift muss groß genug sein, damit sie gut lesbar ist.
*Hinsichtlich der Terminologie muss der Diensteanbieter Begriffe verwenden, die einen durchschnittlichen Nutzer aus den vom Diensteanbieter
angesprochenen Verkehrskreisen unmissverständlich auf die Angaben hinweist. - Allgemein durchgesetzt hat sich etwa die Formulierung „Kontakt“. Dies gilt auch für den Begriff „Impressum“, da der Nutzer hier üblicherweise

87
Q

Was ist gemäß § 5 Abs. 1 TMG im Bezug auf das Impressum weiterhin zu beachten?

A

Die Informationen „unmittelbar erreichbar“ sein.
Der Begriff der unmittelbaren Erreichbarkeit soll
dabei eine Zugangsmöglichkeit zu den zu erteilenden Informationen ohne große Zwischenschritte gewährleisten.
Voraussetzung für die unmittelbare Erkennbarkeit ist zudem, dass der Nutzer schnell und unkompliziert den weiterführenden Link findet, sofern ein solcher verwendet wurde. Es muss die Möglichkeit der einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung gegeben sein. Bei nicht erforderlich, dass die vollständigen Informationen bereits auf der Eingangsseite einer Internetpräsentation oder etwa ständig in einem Frame oder einer entsprechenden Informationszeile eingeblendet werden.
Schließlich müssen die Informationen gemäß § 5 Abs. 1 TMG „ständig verfügbar“ sein.
Unter der ständigen Verfügbarkeit ist der jederzeitige, ohne weitere Hindernisse mögliche Abruf der Informationen zu verstehen.

88
Q

Die inhaltlichen Angaben der Impressumpflicht ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1–8 TMG.
Welche Informationen müssen Dienstleister bereitstellen?

A

*„Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und das Stamm- oder
Grundkapital“;
* „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post“;
* insbesondere das „Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer“ sowie
* „Umsatzsteuer-ID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer“.

89
Q

Was wird in den §§ 7–10 TMG geregelt?

A

Ein abgestuftes Haftungsregime für die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter von Telemedien im Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht geregelt.

90
Q

Worauf basiert die Norm der §§ 7–10 TMG?

A

Die Normen basieren dabei weitgehend auf den europäischen Vorgaben der E-Commerce-
Richtlinie.

91
Q

Was begrenzt §§ 7–10 TMG

A

Die §§ 7–10 TMG begrenzen unter bestimmten Voraussetzungen die nach den allgemeinen Gesetzen bestehende Haftung von Diensteanbietern.
Die Norm statuieren selbst keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen!
Die etwaige zivil oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt sich aus den einschlägigen Spezialgesetzen,
wie § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 14–15 MarkenG, § 8 UWG oder den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen der §§ 823, 1004 BGB.

92
Q

Was ist der Zweck für entsprechende Haftungsprivilegierung für bestimmte Diensteanbieter?

A

„Die Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts in Bezug auf die oftmals divergierenden Interessen der am Informationsaustausch beteiligten Personen“
(Erwägungsgrund 14 der E-Commerce-Richtlinie).
Dabei soll die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nur für die Fälle beschränkt werden, in denen ihre Tätigkeiten „rein technischer, automatischer und passiver Art“ sind (Erwägungsgrund 42 der E-Commerce-
Richtlinie).
Begründet wird diese Haftungsbeschränkung damit, dass in diesen Konstellationen die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen eingeschränkt ist. Etwas anderes soll demgegenüber gelten, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit dem Nutzer seiner Dienste zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen vorzunehmen.

93
Q

Welche Generalklausel gibt § 7 Abs. 1 TMG im Zusammenhang mit Haftungsprivilegien vor?

A

„Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.“
Diese Norm dient dabei der Klarstellung, dass die Diensteanbieter eigener Inhalte nach allgemeinem Recht haften. Selbstverständlich müssen sich aber auch die Diensteanbieter, die fremde Inhalte bereithalten oder übermitteln, nach allgemeinen Gesetzen verantworten.

94
Q

In §§ 8–10 TMG finden sich Haftungsprivilegierungen für spezifische Arten von Diensteanbieter. Welche?

A

§ 8 TMG regelt die Privilegierung für das bloße Durchleiten fremder Informationen, also Access Provider und Betreiber sogenannter offener WLAN-Netze.

§ 9 TMG privilegiert das „Caching“ als automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung fremder Informationen.

§ 10 TMG stellt weiterhin eine Haftungsprivilegierung für die Speicherung fremder Informationen von Host-Providern dar. Dies gilt allerdings nur, solange der
Host Provider keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung bzw. Information hat

Zu beachten ist dabei jedoch, dass auch diese
Normen keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen darstellen

95
Q

Wo im TMG werden Zulassungsfrieheit und Informationspflichten geregelt?

A

Im zweiten Abschnitt des Gesetzes werden die
Zulassungsfreiheit sowie Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geregelt.

96
Q

Wo findet man die Legaldefitition eines “Telemediums”?

A

In § 1 Abs. 1 S. 1 TMG

97
Q

Was ist Hauptinhalt und Hauptziel des Telekommunikationsrechts?

A

Die Regulierung des Telekommunikationsmarktes. Mithilfe der Regulierung des Telekommunikationsmarktes soll unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen ein chancengleicher Wettbewerb hergestellt werden.

98
Q

Wovon ist der Rechtsrahmen der Telekommunikationswirtschaft geprägt?

A

Von der Überleitung monopolistischer
Strukturen hin zu einem marktwirtschaftlichen Wettbewerb, einhergehend mit einem technischen Wandel und einem Bedeutungszuwachs dieses Sektors.

99
Q

Was ist nach § 2 Abs. 2 TKG Ziel des Gesetzes im Bezug auf den Verbraucher?

A

Mithilfe der Regulierung des Telekommunikationsmarktes soll insofern unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen ein chancengleicher Wettbewerb hergestellt werden.

100
Q

Was ist nach § 1 TKG Ziel des Gesetzes im Bezug auf den Markt?

A

Die „technologieneutrale Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation und der Förderung leistungsfähiger Telekommunikationsinfrastrukturen und der Gewährleistung flächendeckender, angemessener und ausreichender Dienstleistungen“.

101
Q

Welche 10 Bereiche regelt das Telekommunikationsgesetzes?

A
  1. flächendeckende, angemessene und ausreichende Dienstleistungen
  2. Regelungen zur Marktregulierung
  3. Kundenschutz
  4. Rundfunkübertragung
  5. Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
  6. Universaldiensten
  7. bereichsspezifischen Datenschutz, öffentliche Sicherheit und den privatrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses
  8. die Rolle der Bundesnetzagentur
  9. Abgaben im Bereich des TKG
  10. Straf- und Bußgeldbestimmungen
102
Q

Was ist Telekommunikation?

A

Telekommunikation lässt sich mit „Fernmitteilung“ übersetzen. Der Begriff des Fernmeldewesens
zeigt, dass nicht nur der Fernmeldevorgang an sich, sondern auch die dahinterstehenden Einrichtungen von Interesse sind.

103
Q

Wie definiert § 3 Nr. 22 TKG Telekommunikation?

A

Als „technische[n] Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen“.
Ein Telekommunikationsdienst ist in diesem Zusammenhang die „Erbringung von Diensten
gegen Entgelt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“ (§ 3 Nr. 24 TKG)

104
Q

Die Telekommunikationsregulierung nach dem Telekommunikationsgesetz umfasst welche Elemente?

A

*Marktzutritt
*Marktregulierung
*Freguenzordnung
*Nummerierung
*Wegerecht und *Mitbenutzung

105
Q

Was muss ein Dienstanbieter vor Marktzutritt beachten?

A

Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist meldepflichtig. Es bedarf daher einer entsprechenden Anzeige des Diensteanbieters bei der Bundesnetzagentur.
Nur wenn diese Anzeige ordnungsgemäß und vollständig erfolgt, kann der Zutritt zum Markt für Telekommunikationsdienstleistungen von der Bundesnetzagentur gewährt werden.

106
Q

Was ist in Zusammenhang mit dem Marktzutritt eine Allgemeingenehmigung?

A

Grundsätzlich jeder Anbieter darf auf dem Markt ohne weitere materiell-rechtliche Voraussetzung Telekommunikationsdienste erbringen.

107
Q

Wo sin die Zugangsvoraussetzungen zum Telekommunikationsmarkt geregelt?

A

§ 6 Abs. 1 S. 1 TKG bestimmt, dass wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbietet, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung seiner Tätigkeit oder die Änderung
seiner Firma der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen muss. Die Anzeige muss diejenigen Angaben enthalten, die zur Identifizierung des Betreibers erforderlich sind. Ihre Vollständigkeit ist von der Bundesnetzagentur binnen einer Woche zu bestätigen.

108
Q

Was ist Inhalt des § 2 Abs. 2 TKG?

A

Die „Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste“

109
Q

Nach welchem Paragraphen werden die Kommunikationsmärkte definiert und voneinander abgegrenzt?

A

§ 10 TKG zu Marktdefinition

110
Q

Welcher Paragraph des TKG schreibt Marktanalyse vor?

A

§ 11 TKG
Jeder dieser Märkte ist daraufhin zu untersuchen, ob in ihm ein funktionierender Wettbewerb stattfindet oder nicht.

111
Q

Wann werden Regulierungsverfügung erlassen?

A

Wenn kein funktionierender Wettbewerb besteht wird der Markt als regulierungsbedürftig einzustufen, mit
der Folge, dass gegenüber im Rahmen der Marktanalyse festgestellten marktmächtigen
Unternehmen spezifische Anordnungen ergehen können.

Wirdein Kommunikationsmarkt nicht als regulierungsbedürftig qualifiziert, unterfällt er nicht
der Regulierung des Telekommunikationsgesetzes, sondern der allgemeinen wettbewerbsrechtlichen
Missbrauchsaufsicht

112
Q

bedarf
die Verteilung von Frequenzen auf die einzelnen Kommunikationsdienste einer zentralen,
in der Regel hoheitlichen Planung und Organisation

A

Da innerhalb desselben Gebiets jede
Frequenz nur für einen physikalischen Übertragungsweg genutzt werden kann,
(Frequenzplanung und Frequenzzuteilung).
Dies geschieht in Deutschland durch die Bundesnetzagentur

113
Q

Die nationale
Frequenzverwaltung ist in den §§ 52–65 TKG geregelt.

A
114
Q
A

Ziel der Frequenzordnung
ist die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen. Während die Frequenzplanung
die Grundlagen der Frequenzordnung abstrakt festlegt, erfolgt im Rahmen der
Frequenzzuteilung eine konkrete Zuweisung bestimmter Frequenzbänder an die einzelnen
Telekommunikationsdiensteanbieter. Jede Frequenznutzung bedarf einer ausdrücklichen
vorherigen Zuteilung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes
und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver
Verfahren

115
Q
A

Als Frequenzzuteilung
definiert § 55 Abs. 1 S. 2 TKG eine behördliche oder durch
Rechtsvorschrift erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten
Bedingungen.

116
Q
A

Erklärtes Ziel der Regulierung ist es ferner die effiziente Nutzung knapper Nummerierungsressourcen
sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 8 TKG)

117
Q
A

So wird der Zugang zu Telekommunikationsnetzen
und -diensten über Nummern realisiert. Dementsprechend sind
Anbieter darauf angewiesen, Rufnummern an ihre Kunden vergeben zu können. Nummern
werden in § 3 Ziff. 13 TKG als „Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen“ definiert. Hierzu zählen neben Endkundennummern,
Netzkennzahlen und Ortskennzahlen auch IP-Adressen und Domains

118
Q
A

Nummern
werden in § 3 Ziff. 13 TKG als „Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen“ definiert.

119
Q
A

Ferner setzt die (physische) Errichtung eines Telekommunikationsnetzes die Errichtung
von Kommunikationslinien und insoweit auch den Zugang zu fremden Grundstücken
voraus. Zum Aufbau physikalischer Telekommunikationsnetzwerke und zum Zwecke der
Förderung eines infrastrukturellen Wettbewerbs zwischen den Netzbetreibern muss der
Gesetzgeber den Netzbetreibern daher auch das Recht gewähren, fremden Grund und
Boden zu betreten und ggf. zu nutzen (sogenannte Wegerechte).

120
Q
A

Auf Grundlage der europäischen Verordnung 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang
zum offenen Internet (TSM-Verordnung) hat das Gremium Europäischer Regulierungsstellen
für elektronische Kommunikation (GEREK) Regelungen für die Netzneutralität in
Europa erlassen. Insofern ist die entsprechende Netzneutralität auch Regulierungsziel
des TKG und war bereits vor der nun unmittelbar geltenden EU-Verordnung und den
entsprechenden Leitlinien der GEREK im TKG geregelt.

121
Q
A

Technischer Hintergrund ist
dabei das grundsätzlich im Internet vorherrschende „Best-Effort-Prinzip“ als der Grundsatz,
dass alle Daten unabhängig von Sender, Empfänger und Inhalt nach dem Prioritätsprinzip
übertragen werden. Der Internetnutzer selbst soll allein bestimmen können,
Grundlegende Rechtsauffassungen
Lektion 2 45
welche Inhalte er konsumiert. Er soll sich nicht durch ein Internet verschiedener
Geschwindigkeiten dazu gedrängt fühlen, bestimmte Angebote anderen gegenüber vorzuziehen

122
Q
A

Das entsprechende IT-Sicherheitsrecht im weiteren
Sinne betrifft dabei sowohl unternehmensinterne Maßnahmen zur Verhinderung insbesondere
von Cyberangriffen als auch gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz der kritischen
Infrastruktur (z. B. des Energiesektors).

123
Q
A

Fragen des Datenschutzes stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang zum ITRecht.
Seit Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung im Jahr
2016 (DSGVO) ist das nicht mehr auf nationaler Ebene der EU-Mitgliedstaaten, sondern
auf europäischer Ebene weitgehend geregelt. In der Praxis spielt die DSGVO dabei eine
kaum zu überschätzende Rolle für Bürger, Unternehmen und die IT-Praxis. Denn ohne
die Verarbeitung personenbezogener Daten ist z. B. dem Online-Händler die Auslieferung
der Bestellung oder die Einziehung der geschuldeten Vergütung von einem Konto
des Erwerbers unmöglich

124
Q
A

In der Praxis spielt die DSGVO dabei eine
kaum zu überschätzende Rolle für Bürger, Unternehmen und die IT-Praxis. Denn ohne
die Verarbeitung personenbezogener Daten ist z. B. dem Online-Händler die Auslieferung
der Bestellung oder die Einziehung der geschuldeten Vergütung von einem Konto
des Erwerbers unmöglich

125
Q
A

Gesetzlicher Ausgangspunkt des deutschen Datenschutzrechts ist das im Grundgesetz
verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
aus Art. 2 Abs. 1 GG. Gemeint ist dabei das Recht jedes Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung seiner Daten zu bestimmen.

126
Q
A

Auf europäischer Ebene ist der Schutz personenbezogener Daten in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) festgeschrieben.

127
Q
A

Auf dieser Grundlage
wurde im Frühjahr 2016 die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679)
verabschiedet

128
Q
A

Seit dem 25. Mai 2018 ist diese unmittelbar anwendbares Recht, gilt in
allen Mitgliedstaaten und verdrängt zu einem großen Maß die vorher bestehenden –
uneinheitlichen – Datenschutzbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
46 Lektion 2

129
Q
A

Ergänzt wird die DSGVO insbesondere durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), mit
dem der deutsche Gesetzgeber von den in der DSGVO vorgesehenen Öffnungsklauseln
für nationale Sonderregelungen im Datenschutzrecht Gebrauch macht. Eine weitere
Konkretisierung der Regelungen der DSGVO erfolgt in Landesdatenschutzgesetzen oder
auch in verschiedenen Spezialgesetze

130
Q
A

§ 1 Abs. 5 BDSG stellt klar, dass primär die unmittelbar anwendbare DSGVO gilt und dieser
somit ein Anwendungsvorrang vor den Regelungen des BDSG zukommt. Der Anwendungsvorrang
der DSGVO macht es dabei erforderlich, in Zweifelsfällen zu prüfen, ob
eine bestimmte Auslegung des BDSG mit dem Inhalt der DSGVO im Einklang steht. Nur
dort, wo der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist, bleiben das BDSG wie
auch die übrigen nationalen Regelungen zum Datenschutz die maßgebliche Rechtsquelle.
Das BDSG kann also nur solche Bestimmungen enthalten, welche die DSGVO
bewusst offenlässt.

131
Q
A

Gemäß § 1 Abs. 2 BDSG gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz
dem BDSG vor. § 1 Abs. 2 S. 1 BDSG begründet den Charakter des BDSG damit als
subsidiäres Auffanggesetz gegenüber bereichsspezifischen Spezialregelungen, die vorrangig
anzuwenden sind (z. B. §§ 91–107 TKG).

132
Q

Subsidiäres Auffanggesetz

A

Gesetz, welches nur
zur Anwendung
kommt, wenn kein
vorrangiges Gesetz
spezielle Regelungen
enthält

133
Q
A

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO
„alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person
… beziehen“

134
Q
A

beziehen“. Zur Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs bestimmt Art. 2
Abs. 1 DSGVO, dass diese für die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten [gilt], die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden
sollen.“

135
Q
A

Art. 4 Nr. 1 DSGVO erfasst als personenbezogene Daten „alle Informationen“, die direkt
oder indirekt einen Personenbezug haben. Erfasst sind dabei alle Identifikationsmerkmale
(z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (z. B. Geschlecht,
Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z. B. Meinungen, Motive, Wün-
Grundlegende Rechtsauffassungen
Lektion 2 47
Niederlassungsprinzip
Datenverarbeitende
besitzen zumindest
eine Niederlassung
in der EU
sche, Überzeugungen), ebenso sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse,
Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle weiteren Beziehungen
der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Die Information muss sich
dabei „auf eine natürliche Person“ beziehen. Wann eine Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1
DSGVO „identifiziert“ ist, wird in der DSGVO nicht erläutert.

136
Q
A

Von einer identifizierten Person
ist auszugehen, wenn die Identität der Person direkt aus der Information selbst
folgt. Identifizierbar ist eine Person hingegen, wenn die Information an sich zwar noch
nicht genügt, um diese einer bestimmten Person zuzuordnen. Kommen aber weitere
Informationen hinzu, kann die Person durch die Verknüpfung dieser Informationen
identifiziert werden.

137
Q
A

Gemäß Art. 4 Nr. 5
DSGVO liegt eine solche Pseudonymisierung vor, wenn die direkt identifizierbaren Merkmale
wie etwa der Name durch eine andere Information ersetzt werden (z. B. eine
Kennziffer). Dabei muss die andere Information von den eigentlichen Daten separat
aufbewahrt und so durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt werden,
dass die Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person
zugewiesen werden. Nicht anwendbar ist die DSGVO demgegenüber auf anonyme
Daten, also auf solche Daten, die eine betroffene Person nicht mehr identifizieren oder
identifizierbar machen.

138
Q
A

Gemäß Art. 3 Abs. 1
DSGVO ist die DSGVO anzuwenden, „wenn ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter
eine Niederlassung innerhalb der EU unterhält und im Rahmen dieser Tätigkeit personenbezogene
Daten verarbeitet“ (sogenanntes Niederlassungsprinzip).

139
Q

Art. 3 DSGVO regelt den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO

A

Niederlassungsprinzip
Datenverarbeitende
besitzen zumindest
eine Niederlassung
in der EU

140
Q

Niederlassungsprinzip

A

Datenverarbeitende
besitzen zumindest
eine Niederlassung
in der EU

141
Q
A

Verantwortlicher
ist dabei gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO derjenige, der über Zwecke und Mittel einer
Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, während der Auftragsverarbeiter
ohne eigene Zwecke personenbezogene Daten ausschließlich weisungsgebunden im
Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

142
Q
A

Daneben findet das europäische Datenschutzrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO auch
dann Anwendung, wenn nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Waren oder Dienstleistungen in der Union anbieten oder das Verhalten
betroffener Personen in der Union beobachten, soweit sie dabei personenbezogene
Daten verarbeiten, selbst wenn diese Verarbeitung nicht innerhalb der EU stattfindet
(Marktortprinzip). So können etwa auch Anbieter von Apps, Plattformen im Internet
oder sozialen Netzwerken in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, obwohl diese
keine Niederlassung in der EU haben.

143
Q

(Marktortprinzip).

A
144
Q

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

A

Das bedeutet, dass zunächst jegliche Verarbeitung personenbezogener
Daten verboten ist, es sei denn, es findet sich eine Erlaubnis. Gemäß Art. 6 Abs. 1
DSGVO liegt eine solche Erlaubnis nur vor, wenn die betroffene Person eingewilligt hat
oder die DSGVO bzw. eine andere Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt. Das Grundprinzip
des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener
Daten grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es liegt ein Erlaubnistatbestand
vor.

145
Q
A

emäß Art. 6 Abs. 1
DSGVO liegt eine solche Erlaubnis nur vor, wenn die betroffene Person eingewilligt hat
oder die DSGVO bzw. eine andere Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt.

146
Q
A

Da die DSGVO an vielen Stellen Öffnungsklauseln enthält, ist eine
Verarbeitung personenbezogener Daten damit aber nicht schon dann unzulässig, wenn
auf europäischer Ebene kein Erlaubnistatbestand ersichtlich ist. Gegebenenfalls gibt es
im nationalen Recht eine Regelung, die auf einer solchen Öffnungsklausel basiert und
die Verarbeitung damit in Spezifizierung der Erlaubnistatbestände in der DSGVO rechtfertigt

147
Q

Wesentliche Erlaubnistatbestände für das Internet und den E-Commerce sind:

A
  • die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung;
  • die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher
    Maßnahmen;
  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht sowie
  • die Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen nach einer
    sogenannten Interessenabwägung.
148
Q

Art. 5 DSGVO legt bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten weitere Grundsätze
fest

A

*rechtmäßige, transparente Verarbeitung nach Treu und Glauben
*Verarbeitung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke
*Beschränkung der Verarbeitung auf das erforderliche Maß
*Richtigkeit der verarbeiteten Daten
*Begrenzung der Verarbeitung auf die erforderliche Dauer
*Gewährleistung einer sicheren Verarbeitung

149
Q
A

Im E-Commerce und im Internet sind insbesondere die Regelungen in der DSGVO für
den Datenschutz relevant, die sich auf die Erfordernis einer Datenschutzerklärung und
die elektronische Erteilung einer Einwilligung durch die betroffene Person als Erlaubnis
für eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beziehen.

150
Q
A

Wer eine Website bereithält, über die Waren oder Dienstleistungen vertrieben oder
sonst angeboten werden, ist ein Diensteanbieter von Telemedien im Sinne von § 2 Nr. 1
TMG.

151
Q
A

Den Diensteanbieter trifft gemäß § 13 Abs. 1 TMG die Pflicht, den Nutzer vor Beginn
des Nutzungsvorgangs „über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten … zu unterrichten“. Das gilt ebenso für Seiten in sozialen
Netzwerken und für Apps.

152
Q
A

Daneben regeln die Art. 13, 14 DSGVO, welche Informationen
betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten bereitzustellen sind

153
Q

Wo findet man die Informationspflichten anlässlich der Erhebung personenbezogener Daten?

A

In Art. 13, 14 DSGVO.

Die Informationspflichten anlässlich der Erhebung personenbezogener Daten wird auch als Datenschutzerklärung oder Datenschutzhinweise bezeichnet.

154
Q

Welche Bestimmungen gilt für die Informationspflichten anlässlich der Erhebung personenbezogener Daten?

A

Die Informationspflichten anlässlich der Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13, 14 DSGVO, (auch: Datenschutzerklärung oder Datenschutzhinweise)
müssen als einzelner Punkt überall auf der Website zugänglich sein.
Es reicht nicht aus, wenn die Datenschutzinformationen nur auf der Startseite aufrufbar sind, aber auf den einzelnen Unterseiten nicht mehr auftauchen. Es genügt auch nicht, die Datenschutzerklärung im Impressum unterzubringen, wenn dies nicht auf der Website erkennbar ist, z. B. durch einen Link „Impressum und Datenschutz“ im Menü der Website.

Die Datenschutzinformationen müssen einen eigenen Platz haben und von jeder Seite der Website mit nur einem Klick aufrufbar bzw. jederzeit abrufbar sein.

155
Q

Der Inhalt der Datenschutzinformationen, die auch als Datenschutzerklärung bezeichnet werden, ergibt sich aus Art. 13, 14 DSGVO. Darin ist insbesondere über welche Angaben zu informieren?

A
  • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  • soweit vorhanden, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung;
  • die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten;
  • die Absicht, die personenbezogenen Daten in Drittländern zu verarbeiten;
  • die Speicherdauer der Daten;
  • bei Einwilligungen der Hinweis auf deren Widerruflichkeit sowie
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
156
Q
A

Die Pflicht, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten,
trifft demnach sowohl den Diensteanbieter, der über Kontakt- oder Bestellformulare
personenbezogene Daten bewusst und zielgerichtet erhebt, als auch den
Diensteanbieter, der über Cookies, Tracking-Tools oder Routinen des die Website ausliefernden
Servers die IP-Adressen oder sonstige mit dem Aufruf der Website zusammenhängende
personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet. Auch Apps für Smart Devices wie Smartphones oder Tablets sind ein Telemediendienst
im Sinne des § 1 Abs. 1 TMG und ein Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
Auch der Anbieter einer App muss demzufolge Datenschutzinformationen vorhalten,
die den Anforderungen der Art. 13, 14 DSGVO entsprechen. Dies gilt jedoch nur dann,
wenn mit der App auch tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden.

157
Q
A

Auch der Anbieter einer App muss demzufolge Datenschutzinformationen vorhalten,
die den Anforderungen der Art. 13, 14 DSGVO entsprechen. Dies gilt jedoch nur dann,
wenn mit der App auch tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ob
diese personenbezogenen Daten aus der App an den Diensteanbieter heraus übermittelt
werden, ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob die App personenbezogene
Daten verarbeitet, auf die der Diensteanbieter oder ein Dritter (ggf. auch erst
später) zugreifen könnten. Der Anbieter einer App kann zu diesem Zweck nicht einfach
auf die ggf. für eine zugehörige Website bereitgestellten Datenschutzinformationen
zurückgreifen. Anders als bei der Nutzung einer Website werden bei der Installation
einer App Berechtigungen eingeholt. Über diese Berechtigungen (z. B. für Push-Benachrichtigungen
oder den Zugriff auf Kamera, Fotos, Mikrofon oder Standortdaten des
Nutzers) sowie die vorhandenen Schnittstellen zu anderen Apps oder dem Betriebssystem
des Endgeräts ist ein Zugriff auf Funktionen und Inhalte des mobilen Endgeräts
möglich. Diese Umstände müssen in speziell auf die App ausgerichtete Datenschutzinformationen
berücksichtigt werden.

158
Q

Seit wann gilt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz?

A

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) trat im Dezember 2021offiziell in Kraft.

159
Q

Welche zwei Hauptziele hat das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz?

A

1.Die Anpassung der Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  1. Die rechtssicheren Umsetzung der e-Privacy-Richlinie in ihrer aktuellen Fassung
160
Q

Seit wann gibt es die EU-e-Privacy-Verordnung?

A

Eine europäische e-Privacy-Verordnung ist zwar in Planung, wurde bislang (April 2022) allerding noch nicht verabschiedet.

161
Q

Was ist der Hintergrund des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzs?

A

Das TTDSG und die zugrunde liegenden europäischen Richtlinienbestimmungen befassen sich mit der Datenverarbeitung die stattfindet, wenn Unternehmen Daten z. B. auf Computern erheben. Das ist oftmals
notwendig, damit überhaupt eine Datenübertragung stattfinden kann. Diese Art der Datenverarbeitung regelt die DSGVO jedoch gerade nicht.

162
Q

Welche zu was verpflichtet das TTDSG Anbieter von Telemedien?

A

Um den Datenschutz bei der Nutzung der Dienste zu gewährleisten, sollen „technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass der Nutzer den Dienst jederzeit beenden bzw. ihn unerkannt nutzen kann“ (§ 19 Abs. 1 TTDSG).

163
Q

Welche Regelung beinhaltet das TTDSG im Bezug auf Cookies

A

Für die Zulässigkeit von Cookies und anderen in den Endeinrichtungen der Nutzer gespeicherten Informationen besteht eine konkrete Einwilligungserfordernis („opt-in“).
Vorher galt ein Widerspruchsvorbehalt („opt-out“).

Schon vor dem TTDSG war “opt-in” durch die europäische und deutsche Rechtsprechung verpflichtend.

164
Q

Was ist “opt-in”?

A

Um Daten verwenden zu dürfen oder Cookies zu setzen, bedarf es der expliziten Zustimmung des Verbrauchers.

165
Q

Was ist “opt-out”?

A

Der Verbraucher muss der Verarbeitung seiner Daten aktiv widersprechen.

166
Q

Wie unterscheiden sich Datenschutzrecht und Datenrecht?

A

Im Datenschutzrecht geht es um den Schutz der Verarbeiteten Daten, z.B. vor Missbrauch.
Beim Datenrecht als das „Recht an Daten“ geht es vor allem um die Frage, wem welche Daten im rechtlichen Sinne gehören.

167
Q

Wir wedeln “Daten” im IT.Recht definiert?

A

„Daten“ sind immaterielle Vermögensgegenstände die nicht dem Eigentumsbegriff des § 903 BGB
unterfallen, da dieser nur verkörperte Sachen im Sinne des § 90 BGB umfasst. Das gilt auch für elektronische Daten.
Trotzdem können vor allem personenbezogene Daten einen (monetären) Gegenwert im Rahmen von Verbraucherverträgen darstellen (§ 312 Abs. 1a BGB; in Bezug auf Verträge über digitale Produkte
auch § 327 Abs. 3 BGB). Daher kommt der vertraglichen Zuweisung der Rechte an Daten eine herausragende Bedeutung zu.

168
Q

Welche Gesetzesgrundlage gilt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten?

A

Im Bereich der personenbezogenen Daten gilt die DSGVO.
Die DSGVO statuiert zwar keine exklusiven Verfügungsrechte an Daten, dennoch ermöglichen ihre Haftungstatbestände eine umfassende Inanspruchnahme desjenigen, der die Daten entgegen den Vorgaben der DSGVO verarbeitet werden.

169
Q

Was ist “IT-Sicherheit”?

A

IT-Sicherheit bezeichnet zum einen die Anforderungen an die Sicherheit beim Umgang mit personenbezogenen Daten, zum anderen die Gesamtheit der Regelungen, die den Schutz von Daten vor Bedrohungen und Schäden im Bereich der Informationstechnik betreffen.
Die IT-Sicherheit ist dabei eine originäre Verpflichtung der Unternehmensleitung und integraler Bestandteil der unternehmensinternen Compliance, also der Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit von Informationen sowie das ordnungsgemäße Funktionieren der IT-Infrastruktur in einem Unternehmen betreffen.
Die IT-Sicherheit ist dabei immer unter der Wahrung der Rechte der Betroffenen herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Zur IT-Sicherheit werden in diesem Zusammenhang auch Themen gerechnet, die nicht unmittelbar die technische Sicherheit, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung mit sonstigen Anforderungen zum Gegenstand haben. Diese Fallgruppen werden regelmäßig unter IT-Compliance zusammengefasst. Die IT-Sicherheit spielt aufgrund steigender Hackerangriffe auf IT-Systeme und Bedrohungen durch Malware, Spam und Phishing eine immer größere Rolle.

170
Q

Was regelt das IT-Sicherheitsgesetz?

A

Es gibt zwar das IT-Sicherheitsgesetz („Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer
Systeme“), doch ist dieses kein materielles Recht.
Aspekte der IT-Sicherheit werden stattdessen in diversen Gesetzen und branchenspezifisch reguliert:
*Telemediengesetz
*Telekommunikationsgestez
*dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI-Gesetz“)

Ziel des IT-Sicherheitsgesetzes ist es, die Informationstechnologie der Kritischen Infrastrukturen
(KRITIS) vor den Gefahren durch Cyberangriffe besser zu schützen, um die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen zu können.

171
Q

Was ist Kritische Infrastruktur oder KRITIS?

A

Unter KRITIS fallen Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen.

172
Q

Warum ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar verpflichtet konkrete Regelungen für die interne IT-Sicherheit von Firmen zu bestimmen?

A

Da sich das Thema der IT-Sicherheit überwiegend auf einer internen Unternehmensebene abspielt, gibt es keine gesetzlichen Regelungen wie eine interne IT-Sicherheit oder auch IT-Compliance auszugestalten ist.

Auf internationaler Ebene besteht jedoch die ISO 27001 Norm, die die Anforderungen für das Einrichten, Realisieren, Betreiben und Optimieren eines dokumentierten Informationssicherheits-Managementsystems vorschreibt.

173
Q

Was ist das generelle Ziel des IT-Sicherheitsrechts?

A

Angemessenen organisatorische und technische Vorkehrungen zum Schutz vor Störungen der IT-Sicherheit zu etablieren.
Die „Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen
Systeme, Komponenten oder Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind“, müssen gewährleistet sein (§ 8a Abs. 1 S. 1 BSIG).

Auch die geltende Datenschutz-Grundverordnung sieht Regelungen vor, die Aspekte der IT-Sicherheit betreffen: bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gemäß
Art. 5 Abs. 1 DSGVO durch hinreichende Sicherheit der Datenverarbeitung zum Schutz der
Daten gewährleistet sein.

174
Q

Was ist nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO bei der Bestimmung des Sicherheitsniveaus zu berücksichtigen?

A

„Der Stand der Technik, die Implementierungskosten
und Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“. Gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO sind dabei insbesondere die Risiken durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von personenbezogenen Daten zu beachten.

175
Q

Wann erfolgte eine weitgehende Erneuerung
des bestehenden IT-Sicherheitsgesetzes zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0?

A

2021

176
Q

Was umfasst das IT-Sicherheitsrecht?

A

Das IT-Sicherheitsrecht umfasst insofern alle rechtlichen Regelungen und Bestimmungen, die sich auf die
Sicherheit von Daten im Sinne einer Wahrung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Daten richten.