Relevante Grundrechte in der Übersicht Flashcards
Art. 12 I
Berufsfreiheit- einheitliches Grundrecht
SB. des Art. 12 I
a) Persönlicher SB
Deutschen Grundrecht “jeder Deutscher” nach Art. 116 I GG
(P) Ausländer
innländische juristische Personen (+), aber keine jur. Personen des öffentlichen Rechts nach Art. 19 III GG
b) Sachlicher SB
Definition des Berufes
(P) der Ausländer in Zusammenhang mit dem Art. 12 I
Ausländer generell -> nicht unter Art. 12 I, sondern Art. 2 I
EU Ausländer:
(1) Art. 12 I gilt auch für EU Ausländer. Argument: Gleichbehandlung der EU juristischen und natürlichen Personen
(2) Art 12 I (-), sondern 2 I: selbe Maßstäbe und Anforderungen des Art. 2 I auch für EU Ausländer, wegen Diskriminierungsverbot nach Art. 18 I AEUV
Argument: Wahrung des Art 18 I AEUV und der Wortlaut des Art 12 I (Deutschengrundrecht)
Ausländische Juristische Personen nach Art. 12 I
grds.: (-), aber kraft Unionsrecht (+), sonnst Verstoß gegen Art. 26 II AEUV Grundfreiheiten im Binnenmarkt
Beruf (Definition)
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die auf den Erwerb gerichtet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient.
-> die nicht sozialschädlich/ nicht schlechthin gemeinschädlich ist
Bezug des Wirtschaftsrecht auf Art. 12 I
Bei Eingriffen durch die Konkurrenten Bevorteilung.
Eingriff in Art. 12 I
wenn durch die hoheitliche Maßnahme die geschützte Tätigkeit beeinträchtigt wird.
i) klassischer Grundrechtseingriff : Ge oder Verbote
ii) mittelbare, faktische Beeinträchtigungen: objektiv eine berufsregelnde Tendenz
Rechtfertigung des Art. 12 I
Einheitliches Grundrecht
Eingriffe: “durch oder auf Grund Gesetzes”
Vorsicht:
i) Erforderlichkeit: wenn der Zweck der Maßnahme genauso gut mit niedriger Intensität, auf eine niedrigeren Stufe erreicht werden kann, ist die Maßnahme nicht erforderlich
ii) Verhältnismäßigkeit: 3 Stufen Theorie
- objektive Berufsausübungsregelung
- subjektive Berufswahlregelung
- objektive Berufswahlregelung