§3 Die Ordnung des Öffentlichen Wirtschaftsrecht Flashcards
Öffentliches Wirtschaftsrecht
die Gesamtheit der Rechtssätze, die die Stellung des Wirtschaftssubjekts gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt oder deren eigene Marktteilnahme oder das Wirtschaftsverhalten privater Wettbewerber regulieren
Wirtschaftsverwaltungsrecht:
- nicht nur um die verwaltungsrechtliche Ordnung privaten Wirtschaftsrecht geht
- das staatliche Agieren im Markt spezifische rechtliche Regime erzeugt hat
- der Rückzug des Staates von der Eigenerfüllung von öffentlichen Aufgaben auf eine Gewährleistungsverantwortung eine neue Form der Regulierung privatwirtschaftlicher Leistungserbringer nach sich gezogen gat
Aufteilung des Öffentlichen Wirtschaftsrechts
- Wirtschaftsvölkerecht (WTO)
- Europäisches Unionsrecht
- Nationales Gesetzesrecht
- Wirtschaftsverfassungsrecht
Aufteilung des Nationalen Wirtschaftlichen Gesetzesrecht
i) Subventionsrecht
ii) Öffentliche Unternehmens- u. Wettbewerbrecht
iii) Privatisierungsrecht
iv) Vergaberecht
v) Gewerbe-, Hand-werks-, Gaststätenrecht
vi) Telekommunikations-, Energierecht
vii) Weiteres (zB LadenschlussG etc.)
privates Wirtschaftsrecht
das Verhalten der Marktteilnehmer untereinander.
-Anmerkung: Beteiligt sich der Staat oder ein anderer Träger hoheitlicher Gewalt wie andere Wirtschaftssubjekte am Markt, so unterliegt auch er den Regeln des privaten Wirtschaftsrechts
Wirtschaftssystem in Deutschland
Grundstruktur der sozialen Marktwirtschaft
Wirtschaftspolitik
trifft die Entscheidung über das Wirtschaftssystem und dessen Ausgestaltung selbst. Sie lässt sich beschreiben als Summe staatsleitender Maßnahmen über Ordnung, Entwicklung und Ablauf der Wirtschaft
Wichtige Felder der Wirtschaftspolitik
i) Konjunktur-
ii) Geld-
iii) Wettbewerbs-
iv) Strukturpolitik
Wirschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes
Der Gesetzgeber und die übrigen staatsleitenden Organe sind daher nicht an die Verfolgung einer bestimmten Wirtschaftspolitik gebunden, sondern verfügen über eine weirschaftspolitische Gestaltungsfreiheit
Aber: Beachtung der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen