Register Flashcards
Grundbuch Publizität
Grundsatz der positiven Publizität:
Was im GB steht, gilt als richtig §89 (1) s. 1 BGB
–> Bucheigentümer falls nicht wirklicher Eigentümer
Vereinsregister
alle eingetragenen (Ideal-)Vereine + betreffende Tatsachen & Rechtsverhältnisse Führung bei Amtsgerichten
Vereinsregister Publizität
Grundsatz der negativen Publizität
etwas, dass wahr was, darauf kann sich berufen werden
(Wenn niemals wahr war, aber im Register steht, kann sich nicht darauf berufen werden)
Handelsregister
Amtliches Verzeichnis über alle Kaufleute eines Registerbezirks
HR Abteilung A
- Einzelkaufleute
- Personengesellschaften
- wirtschaftliche Vereine
HR Abteilung B
- Kapitalhandelsgesellschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
HR: negative Publizität zugunsten Dritten
§15(1)
- Tatsache wahr war
- Gegenteil ist eintragungspflichtig
- aber noch nicht eingetragen / bekannt gemacht
- Dritter keine positive Kenntnis v. Gegenteil
- -> Dritter kann sich auf Fortbestand der ehemals wahren Tatsache berufen
HR: positive Publizität zugunsten Kfm
§15 (2)
- Eintragungspflichtigen Tatsache
- eingetragen
- bekannt gemacht
- -> Kaufmann kann sich darauf berufen
- außer innerhalb v. 15 Tagen nach Bekanntmachung
- Beweistlast Dritter : weder kannte, noch kennen musste !! Informationsobliegenheit
HR: Positive Publizität zugunsten Dritter bei unrichtiger Bekanntmachung
§15 (3)
- eintragungspflichtige Tatsache
- unrichtig bekannt gemacht
- Dritter keine positive Kenntnis v. Unrichtigkeit
–> Kann sich ggü. Kaufmann auf unrichtige Bekanntmachung berufen
!! Wahlrecht: kann auch auf Schutz verzichten + korrekte Tatsache berufen