Recht P1 Flashcards

1
Q

Welches ist das wichtigste Bundes-Abfallgesetz?

A
  • Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG)
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2
Q

Welche Ziele wurden mit der Einführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verfolgt?

Nennen Sie drei Punkte:

A
  • Abfallvermeidung
  • Abfallverwertung
  • Schonung der natürlichen Ressourcen
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3
Q

Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und begründen Sie dies kurz:

Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz, Abfallgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz

A
  • Abfallbeseitigungsgesetz(1972):
    • Müll soll beseitigt werden, gemeinsame Sammlung/Deponierung
  • Abfallgesetz(1986):
    • Gewährleistung und Überwachung einer möglichst umweltschonenden Abfallentsorgung
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz(1994):
    • Steuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz(2012):
    • weiterführende wirtschaftliche Steuerung; Deponierung vermeiden
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4
Q

Bringen Sie die folgenden Grundsätze in die hierarchische Reihenfolge, wie sie das KrWG momentan vorsieht:

Recycling, Vorbereitung zur Wiederverwendung, sonstige Verwertung, Vermeidung und Beseitigung von Abfall

A
  1. Vermeidung von Abfall
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung
  5. Beseitigung von Abfall
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5
Q

Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden?

A
  • Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus nach Abs. 2
  • KrWG
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6
Q

Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden?

A
  • Stoffliche und energetische Verwertung
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7
Q

Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren.

Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall:

A
  • (Neben)produkt
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8
Q

Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeeigenschaft nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz:

A
  • Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass:
    • er weitergenutzt werden kann
    • ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
    • er alle technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt
    • seine Verwendung nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt
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9
Q

Handelt es sich bei Nebenprodukten um Abfall?

A
  • Kein Abfall, wenn:
    • der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird
    • eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist
    • der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird
    • die weitere Verwendung rechtmäßig ist
    • keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
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10
Q

Nennen Sie vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz:

A
  • Wiederverwendung
  • keine Vorbehandlung notwendig
  • integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses
  • weitere Verwendung rechtmäßig ist
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11
Q

In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden beispielsweise hochwertige Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Nehmen Sie unter Berücksichtigung des KrWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete Abgrenzung des Abfallbegriffs vor:

A
  • Nebenprodukt, weil eine direkte Weiterverwendung ohne abfallspezifische Vorbehandlung möglich und dieser als Ersatz für Primärrohstoffe eingesetzt werden kann
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12
Q

Nennen Sie die zwei Voraussetzungen, die die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG begründen:

A
  • Stoffe oder Gegenstände
  • Entledigung
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13
Q

Wie lautet die Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz?

A
  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
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14
Q

Welche drei Entledigungsvarianten gibt es im KrWG?

A
  • Entledigen
  • Entledigen wollen
  • Entledigen müssen
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15
Q

Welche natürlichen bzw. juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich?

A
  • Abfallbesitzer
  • Abfallerzeuger
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16
Q

Nennen Sie je ein konkretes Beispiel für natürliche und juristische Personen als Abfallerzeuger:

A
  • Privatpersonen (natürliche Person)
  • Industrielle Unternehmen (juristische Person)
17
Q

Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger der Abfälle bzw. -besitzer?

A
  • Wenn die Abfälle durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden
  • freiwillig Rücknahme
18
Q

Unter welchem Vorbehalt steht der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen? Erläutern Sie:

A
  • Es gilt der Vorrang der besser umweltverträglichen Maßnahme. Zu berücksichtigen sind:
    • Emissionen
    • Schonung der natürlichen Ressourcen
    • technischen Möglichkeiten, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen
19
Q

Ist es technisch möglich und abfallrechtlich zwingend, aus gesammelten Kunststoffabfällen wieder Erdöl herzustellen?

Begründen Sie ihre Antwort:

A
  • Technisch möglich, aber abfallrechtlich nicht zwingend, da es derzeit nicht wirtschaftlich zumutbar ist, obwohl ein Markt dafür besteht
20
Q

Was ist der Hauptzweck des Recyclings?

A
  • Nutzung des Abfalls
21
Q

Vergleichen Sie die Zielsetzungen des Recyclings von Abfällen mit dem der Beseitigung von Abfällen:

A
  • Stoffliche Verwertung: Nutzung des Abfalls
  • Beseitigung: Beseitigung des Schadstoffpotentials
22
Q

Was beinhaltet der Begriff Downcycling?

A
  • Die Herstellung minderwertiger Produkte aus Recyclingmaterial
23
Q

Für welche Abfälle gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG generell eine Überlassungspflicht?

A
  • Für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung aus privaten Haushaltungen, mit Ausnahme der „Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken”
24
Q

Gibt es eine Überlassungspflicht für Abfälle aus „anderen Herkunftsbereichen“ (z.B. gewerbliche Abfälle)?

A
  • Ja, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit keine Beseitigung in eigenen Anlagen vorhanden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2)
  • Rückausnahme vom Recht der Eigenbeseitigung bei überwiegenden öffentlichen Interessen (Satz 3)