Q&A Flashcards
“Wie kann man aus einer ““Gmbh & Co. KG”” eine ““GmbH”” machen
(Komplementär = GmbH; Kommanditist = natürlicher Person A) “
“Allgemein:
- Eine ““GmbH und Co. KG”” ist eine KG (Personenhandelsgesellschaft) mit einer GmbH als Komplementär.
Option 1: Außerhalb des UmwG
- Kommanditist muss austreten
- RF:
* Gesamtrechtsnachfolge iSd §738 BGB (““Anwachsung””)
* KG wird aufgelöst
Option 2: Verschmelzung zur Aufnahme iSd §2 Nr. 1 UmwG
- Rechtsträger: KG und GmbH sind verschmelzungfähige R’ (§3 UmwG)
- RF:
* §20(1) Nr. 1: Gesamtrechtsnachfolge
* §20(1) Nr. 2: Übertragende R’ erlischt
* §20(1) Nr. 3: Kommanditist (A) und Komplementär (GmbH) erhalten keine Anteile”
Nennen Sie die Paragraphen eines Asset Deals (Annahme: Es handelt sich um zwei GmbHs)
“1. Schuldrechtlich: §433, §453, §311b (Falls Grundstück)
2. Sachenrechtlich: §929 (bewegliche Sachen), §925 iVm §873 (Grundstücke), §613a (Arbeitsverhältnisse), §398 (Abtretung) iVm §413 (Rechte)”
Nennen Sie die Paragraphen eines Share Deals (Annahme: Es handelt sich um zwei GmbHs)
“1. Schuldrechtlich: §433 iVm §453 BGB + §15(4) GmbHG
2. Sachenrechtlich: §398 iVm §413 BGB + §15(3) GmbHG”
Was ist die “partielle Gesamtrechtsnachfolge” und wo ist sie geregelt
”- Im Rahmen der ““partiellen Gesamtrechtsnachfolge”” geht nur ein Teil über. D.h. der übertragende R’ überträgt nur ein Teil seines Vermögens an ein übernehmenden R’
- Verschmelzung: N/A = hier geht stets das Gesamtevermögen des übertragenden R’ auf mind. ein übernehmenden R’ über (§20(1) Nr. 1 UmwG)
- Spaltung: §131(1) Nr. 1 UmwG”
Wie viel Bücher hat das UmwG und wo ist was geregelt
“ACHTUNG: Habersack in der aktuellen Ausführung hat sieben Bücher (im Rahmen des Gesetzesänderung zum 01.03.2023 hat es 8. Bücher)
- Buch: Möglichkeiten der Umwandlung
- Buch: Verschmelzung
- Buch: Spaltung
- Buch: Vermögensübertragung
- Buch: Formwechsel
- Buch: (NEU!) Grenzüberschreitende Wandlungen
- Buch: Nicht wichtig
- Buch: Nicht wichtig”
Warum haben Gesellschaftsrechtler im August viel zu tuen bzw. große Sorgen?
“Gem. §17(2) S. 3 UmwG darf das Registergericht nur eine Verschmelzung eintragen, wenn die Bilanz auf ein höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. (Anmerkung: Die Bilanz des übertragenden R’ muss gem. §17(2) bei der Anmeldung mit eingereicht werden).
→ Problematik aufgrund der JAP”
“Was ist ein:
1. Negativattest
2. Registersperre
3. Unbedenklichkeitsverfahren”
“1. Negativattest:
- §16(2) S.1 UmwG
- Die Vertretungsorgane müssen erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewieen oder zurückgenommen worden ist
- Registersperre:
- §16(2) S.2 UmwG
- Wenn die Erklärung (Negativattest) nicht vor liegt, so darf der Umwandlungsrechtliche Vorgang nicht eingetragen werden. - Unbedenklichkeitsverfahren:
- §16(3) S. 3 UmwG:
- muss vom Vertretungsorgan eingeleitet werden
- Falls die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wesentlicher Nahchteil durch nicht Umwandlungsrechtlichen Vorgang resultieren würde.
- Zustimmung erfolgt durch das Oberlandesgericht (Anmerkung: Die initale Klage erfolgt vor dem Landesgericht)”
Wie ist die Justizierbarkeit in der BRD geregelt
“In aufsteigender Reihenfolge:
Amtsgericht - Landesgericht - Oberlandesgericht - Bundesgericht “
Im Rahmen der Verschmelzung wurden Grundstücke mit übertragen; was muss in diesem Zuge noch durchgeführt werden
“Allgemein: Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§20(1) Nr. 1 UmwG) ist auch das Grundstück übergegangen.
- Gem. §894 BGB muss das Grundbuch noch berichtigt werden; (Gefahr des §892 BGB ““Öffentlicher Glaube des Grundbuchs””) “
Nennen Sie alle Pargraphen für die Verschmelzung einer OHG in einer bestehenden AG
”[§1 UmwG: Sitz im Inlad]
§§2-35 UmwG: Allgemeine Vorschriften durch Aufnahme
§20 UmwG: Wirkung der Eintragung
§§39-45: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften zur Aufnahme
§§60-72: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaft zu Aufnahme
“
“Was bedeuten die folgenden Begriffe:
- ““Spaltung zu Null””
- ““Nicht verhältniswahrende Spaltung””
- ““Total Ausgliederung”””
“1. Spaltung zu Null
- Im Rahmen der Spaltung zu Null erhält ein übertragender G’ter keine Anteile an dem übernehmenden R’
- V1: Einseitige Spaltung zu Null → Falls auf zwei R’ auf- bzw. abgespalten wird, dann = Gesellschaft#1, G’ter A 100% und G’ter B 0%; Gesellschaft#2 Vice Versa. (Klassischer Fall der Aufspaltung eines Familienbetriebes)
- V2: Allseitige Spaltung zu Null → Ein zweiter G’ter erhält an keinen übernehmenden R’ Anteile
→ Gesetzliche Grundlage:
- §126(1) Nr. 10 UmwG: Aufteilung der Anteile
- §128 UmwG: Zustimmung aller benötigt
- "”Nicht verhältniswahrende Spaltung””
- Falls die vom übernehmenden R’ ERHALTENEN Anteile (lt. Spaltungs- und Übernahmevertrages) NICHT dem exakt gleichen Verhältnis entsprechen wie beim übertragenden R’
- Achtung: Das betrifft nur die rechnerische Beteiligungsquote NICHT die wertmäßige Lage.
- Bei der ““Spaltung zu Null”” handelt es sich um eine ““nicht verhältniswahrende Spaltung””
- Hinweis: Insbesondere bei KapG wichtig, da hier grdstl. nur eine 3/4 Mehrheit ausreichend ist. - "”Total Ausgliederung””
- (siehe Fallerweiterung von Hr. Broich im Rahmen des Fall 13)
- Unternehmen A gliedert alles (Assets und Liabilities) an den Unternehmen B aus. (Ausgliederung)
- Gesetzeswortlaut: §123(3) UmwG ““einen Teil oder mehrere Teile””
- Lt. hM ist es OK alle Vermögensgegenstände und Verbindichkeiten an ein anderes Unternehmen auszugliedern.
- Alternativ könnte man auch einfach nur beispielhaft einen einzigen Bleistift im übertragenden Unternehmen zurücklassen. (Somit wurde nur ein Teil bzw. mehrere Teile ausgegliedert und nicht alles)
- RF: Unternehmen A bleibt bestehen und Unternehmen B wird Tochterunternehmen von A. “
Totalausgliederung
”"”Total Ausgliederung””
- (siehe Fallerweiterung von Hr. Broich im Rahmen des Fall 13)
- Unternehmen A gliedert alles (Assets und Liabilities) an den Unternehmen B aus. (Ausgliederung)
- Gesetzeswortlaut: §123(3) UmwG ““einen Teil oder mehrere Teile””
- Lt. hM ist es OK alle Vermögensgegenstände und Verbindichkeiten an ein anderes Unternehmen auszugliedern.
- Alternativ könnte man auch einfach nur beispielhaft einen einzigen Bleistift im übertragenden Unternehmen zurücklassen. (Somit wurde nur ein Teil bzw. mehrere Teile ausgegliedert und nicht alles)
- RF: Unternehmen A bleibt bestehen und Unternehmen B wird Tochterunternehmen von A. “
Wie läuft eine Ausgliederung ab?
“1. Spaltungs- und Übernahmevertrag: §126UmwG
- Ausgehandelt durch die gesetzlichen Vertreter der R’
- Zuleitung an den B-Rat §126(3) UmwG
2. Beschlussfassung: §125 S. 1 UmwG iVm §13 UmwG
- Beschluss 1: Anteilseigner des übertragenden R’
- Beschluss 2: ACHTUNG; Anteilseigner des übernehmenden R’ ist der übertragende R’; deshalb müssen hier auch die vertretungsorgane (GF/Vorstand) des übertragenden R’ beschließen.
3. HR-Eintragung: §130 UmwG bzw. §125 S.1 UmwG iVm §16 UmwG”
In welchen Fällen der Spaltung/Verschmelzung dürfen keine Anteil gewährt werden
“§52 UmwG: Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung
- Nr. 1 Übernehmender R’ hat Anteile am übertragenden R’
- Nr. 2 Übertragende R’ eigene Anteile innehat
- Nr. 3 Übertragender R Anteile am übernehmenden R innehat auf welchen die Einalge nicht in voller höhe bewirt sind”
Nenne Gründe für und gegen die UG als verschmelzunfähiger R’
”- Gem. §5a UmwG ist die Sachgründung nicht möglich. Somit ist die Spaltung/Verschmelzung zur Neugründung/Aufnahme als übernehmender R’ grundsätzlich nicht erlaubt.
- Ausser die Sachkapitalerhöhung würde zu einem Stammkapital > 25TEUR führen.
“