Klausur - Aufgabe 4 Flashcards

1
Q

Nenne die Kriterien des 280(1) ivm Beherrschungsvertrag

A
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2
Q

Sorgfalts- PFLICHTVERLETZUNG

A
  • Nicht auf den allgemeine zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstab des 276 BGB abstellen
  • Sondern es ist die spezielle aktienrechtliche Regelung des §309(1) heranzuziehen

Danach haben die gesetzlichen Vertreter des herrschenden Unternehmens bei der Erteilung von Weisungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden

FRAGLICH; ob die Erteilte Weisung den Sorgfaltsmaßstab verletzt hat?

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3
Q

Fraglich, ob die Erteilte Weisung den Sorgfaltsmaßstab des 309(1) AktG verletzt hat

A

Das ist zu bejahen, wenn die Weisung des herrschenden Unternehmens nicht vom Weisungsrecht des §308(1) AktG gedeckt war.

-> aufführen welche Weisungen dem Vorstand des abhängigen Unternehmen erteilt werden darf:
* Nachteilige Weisungen
* Aber im Konzerninteresse
* Fraglich ob Existenzvernichtende Weisungen -> OLG Düsseldorf
* Gesetz/Satzung

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4
Q

Zurechnung §31

A

§31 BGB analog
Die Zurechnung der Weisung des Vorstandes des herrschenden Unternehmen auf den Vorstand selbst

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5
Q

Verschulden / Vertreten

A

Das Vertreten müsst umfast die Umstände bei denen ein Schulder aus einem Schuldverhältnis entstehende Nachteile (insb. Schäden) auf Seiten des Gläubigers einstehen muss - regelmäßig aus Vorsatz und Fahrlässigkeit

PLUS Verschuldensvermutung des 280(1) S. 2 BGB ist grdstl von einem schuldhaften verhalten (276, 309 BGB) auszugehen

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6
Q

Schaden

A

Schaden ist jede unfreiwilige Einbuße an Lebensgütern

→ Differenzyhypothse des §249(1) BGB

Diskussion: Schaden zu Null (Verlustausgleich des §302(1) AktG)

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7
Q

Schuldverhältnisses

A

§280(1) S. 1 BGB
darunter fallen vertragliche, vorvertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse

-> Beherrschungsvertrag

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8
Q

Warum 309 AktG nicht anzuwenden ist

A

Eine Anloge Anwednung des 309 AktG setzt eine Gesetzlücke voraus.

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