Begriffsammlung Flashcards
Schaden
Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis unfreiwillig an seinen Rechtsgütern, d.h. an seinem Vermögen oder an seinen Imm. Gütern erleidet
Schaden ist jede UNFREIWILLIGE einbuße an Lebensgütern
Vertretenmüssen
Das Vertretenmüssen umfasst die Umstände, für die ein Schuldner im Rahmen des Schuldverhältnisses bei Eintritt von Nachteilen (insbs. Schäden) auf seiten des Gläubigers einstehen muss, regelmäßg für Vorsatz und Fahrlässigkeit u.U. garantiemäßig
Nach §280(1) S. 2 wird gesetzlich vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Es ist zu prüfen, ob die Pflichtverletzung gem. §276 vorsätzlich oder fahrlässig begenagen wurden. Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung….
→ 276 Eigen
→ 278 Verrichtungsgehilfe
Vorsatz
Vorsatz ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit [iSd §823]
“[iSd §823] Rechtswidrige Verletzungshandlung: D.h. die Verletzungshandlung muss widerrechtlich gegen ein Rechtsgebot oder ein Rechtsverbot verstoßen.
-> Frage: Missbiligt die Rechtsorndung den Tatbestand bzw. liegt ein Rechtsfertigungsgrund vor (z.B. Notwehr, Selbsthilfe,…)”
Schuldverhältnis [280 (1) S. 1]
[280(1) S.1] Unter dem Begriff “Schuldverhältnis” des §280 (1) S. 1 fallen Verträge, vorvertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse)
Pflichtverletzung [280 (1)]
Unter einer Pflichtverletzung ist jedes objektives Zurückbleiben des Schuldners hinter der Verpflichtung aus dem Schuldverhältnis zu verstehen
Willenserklärung
Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willens
Zustandekommen eines Vertrags
Ein Vertrag kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene und übereinstimmende Willenserklärunge, Antrag und Annahme (iSd §§145, 147) Zu stande
Leistung (iSd §812)
“Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
-> Zweckgerichtet ist die Vermögensmehrung, wenn damit die Erfüllung einer (vermeintlich bestehenden) Verpflichtung erstrebt wird.”
ACHTUNG: NUR BEWUSSTE UND ZWECKGERICHTETE
-> unbewusste oder ohne Leistungszweck fallen NICHT unter den Leistungsbegriff => Kondiktion in Sonstiger Weise muss hier angewendet werden!
Fahrlässigkeit
§276(2): Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen (nicht etwa: der üblichen) Sorgfalt
„Etwas erlangt“ (812)
Jede Vermögensveränderung durch die sich die Vermögenslage des Schuldners verbessert hat.
(ACHTUNG: Es ist an dieser Stelle IRRELEVANT ob der Schuldner es noch hat -> Wird erst später relevant)
„Ohne Rechtlichen Grund“ (§812)
A) Leistung OHNE Rechtichen Grund: §812(1) S.1 1. Alt:
-> Leistungsempfänger hatte gegen den leistenden weder einen RG-Anspruch noch einen gesetzlichen Anspruch auf Leistung
B) Leistung bei Nichteintritt des bezweckenden Erfolgs: §812 (1) S. 2 2. Alt
- > Bsp mit Zahlung Summe X damit man später Erbe wird
- > Achtung Ausschluss bei Unmöglichkeit §815
C) Rechtsgrund fällt später weg: §812(1) S2 1. Alt
D) Leistung bei verwerflichen Zweck: §817 S. 1 BGB
- > Verstoß gegen gute Sitten
- > ACHTUNG hier über die NICHTIGKEIT argumentieren
Unerlaubte Handlungen: Prüfschemata Grundtatbestand
Unerlaubte Handlungen iVm Schutzgesetzen
Eingriff in den EINGERICHTETEN UND AUSGEÜBTEN GEWERBEBETRIEB
Dazu müsste es sich bei der Handlung des Schulderns um einen so genannten betriebsbezogenen Eingriff handeln. Unter einenm “betriebsbezogenen Eingriff” sind nur GEZIELTE und nicht rein zufällige Beeinträchtigungen zu verstehen. Darüber hinaus muss die gezielte Beeinträchtigung die Grundlage des Betriebs bedrohen oder gerade den Funktionszusammenahng der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Betriebstätigkeit als solche in Frage stellen.
Ein temporärer Umsatzausfall reicht nicht aus