Prüfungsfragen Flashcards
Dreielelementen Lehre (jelinek)
Staatsgebiet - abgegrenzten teil Erde zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen , Wasser 12 Meilen, Luft 6 km nach oben
Staatsvolk- alle Menschen mit gleicher Staatsangehörigkeit(Pass) staatsbürger
Nation(gleiche Abstammung, Geschichte, Sprache usw.) und Bevölkerung(alle die in einem Staat wohnen was anderes
Staatsgewalt(wichtigste Form) die Herrschaft über Land und Leute, Ausübung hoheitl. Macht durch deren Organe u. Institutionen-
Gewaltmonopol( Staat ist in der Lage Befehle/Anordnungen zu erteilen)
Ursprüngliche Form der Staatsgewalt (letztverantworlich, unabhängig)
Innere souveränität (selbst organisationsfähig)
Unteilbarkeit d. Staatsmacht( darf nur einen Träger haben volk oder Monarchen)
Rechtsstaatsprinzip (macht an rechtsgrundsätze gebunden)
Demokratieprinzip
In Demokratie ist volk Träger der Staatsgewalt.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
art 20 abs 1 manifestiert und kernaussage
Art 20 abs 2 s. 1 ergänzend
Aber nicht dem Volke sondern von Organen:
Legislative, exektuive, judikative
“repräsentative volksherrschaft”
Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen, sie haben ein freies mandat sie kriegen keine direkten Weisungen vom Volk.
Das Volk übt in zwei Fällen Staatsgewalt aus, wahlen und Volksabstimmungen
Rechtsstaatsprinzip
- Staatsorganisation
- Bindung der staatlichen Gewalt an Verfassung.
- Gewaltenteilung, die dazu dient, Staatsgewalt zu begrenzen, zu beschränken und zu kontrollieren.
- Gerichtsschutz gegen öffentliche Gewalt. - Aspekt der allg. Und formellen Rechtmäsigkeit
Gesetzesbindung- Unterteilung Vorrang des Gesetzes und Vorbehalt des Gesetzes.
- Willkürverbot, für alle staatliche MN muss sich ein sachlich vertretbarer Grund finden.
- Rechtssicherheit, Bürger muss sich darauf verlassen können, dass sich die gesetzeslage nach der er sich orientiert nicht rückwirkend ändert und inhaltlich bestimmt ist. - Aspekt der materiellen Einzelfallgerechtigkeit
GS der Verhältnismäßigkeit.
Mit welchen Regeln der Staat mit den Bürgern umgehen sollte.
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit
nicht nur aus art 20 abs 3 GG(bindung an Verwaltung
Auch aus art 1 Abs 3 Gewaltenteilung
Art 19 abs 4 gerichtsschutz
Art 28 abs 1 S 1 GG
Sozialstaatsprinzip
Forderung nach soz. Sicherheit und soz. Gerechtigkeit—-> Auftrag an 3 verfassungsgewalten
Legi—> sozialen mindeststandart zu gewährleisten und Vorsorge zur Existenzsicherung
Judi—-> muss das Prinzip bei Auslegung von Gesetzen berücksichtigen.
Exe—–> hat das Prinzip bei ermessensentschdidungen zu berücksichtigen.
Art. 20 A 1 GG
Art 28 A 1 GG
Art 23 A 1 GG
Bundesstaatsprinzip
Art. 20 A 1 GG
Bundesstaat ist die staatsrechtliche Vereinigung eines gliedstaates zu einem gesamtstaat.
Art 79 A 3 GG-Ewigkeitsgarantie schützt dies (bundesstaatlichkeit)
Länder können keinen bestandsschutz für sich beanspruchen, aber einzelne Bundesländer besitzen selber staatsqualität. Können ihre eigenen gesetzte beschließen.
2006 Föderalismusreform hat Ländern mehr Kompetenzen ermöglicht und Länder wurden gestärkt.
Bundestreue als rechtspflicht soll Verhältnis Bund und Ländern leiten.
Bei Konflikt hat Bund das letzte Mittel den “bundeszwang” .
Art 30 GG
Art 37 GG
Republikprinzip
Art. 20 A 1/präambel
Art 21 A 2
Abkehr von Monarchie manifestiert
“res publica” öffentliche Raum zwischen den Häusern.
“Sache des Volkes”
Staatsform die in die sich selbst und nicht in höheren Idee Legitimation findet.
Rede und gegenrede - jeder hat Freiheit an der Gestaltung des Gemeinwesens teilzunehmen.
Macht ist an Ämtern gebunden, die auf Zeit begrenzt sind. Müssen in transparenten Verfahren gewählt und begründet werden.
Gesetztesvorbehalt Schranken
Einfach:
- Ergibt sich NICHT direkt aus GR
- ANDERES Gesetz kann als schranke herangezogen werden.
“durch Gesetz” - reicht förmliche gesetzt also muss Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben
“aufgrund eines Gesetz” - materielles gesetz genügt. (Verordnungen usw.)
Art. 2 A. 1
Qualifiziert: eingreifen Gesetz muss zusätzliche Anforderungen erfüllen(bestimmten Zwecken dient, bestimmte Mittel benutzt), welche das jeweilige GR vorschreibt.
Art 11 A. 2 qualifiziertes Gesetz gefordert.
Grundrechtsarten
Freiheitsgrundrechte/Abwehrrechte (Art. 4 glaubensbekentniss Art. 5 Meinungsfreiheit Art 8 Versammlungsfreiheit Art. 11 Freizügigkeit
Gleichheitsgrundrechte
Art. 3 A 2 GG Gleichberechtigung Mann und Frau
Art. 3 A 3 Ungleichbehandlung Verbot Geschlechter
Art. 33 Gleichstellung Staatsbürger
Verfahrensrechte
Art. 19 A 4 rechtsschutzgarantie
Art. 103 grundrechte vor Gericht
Art. 104 Verfahren bei freiheitsentziehung
Defi Eingriff
Ein Eingriff ist jedes positive, hoheitlichen Handeln, durch das unmittelbar oder mittelbar die Grundrechtsposition des einzelnen erheblich beeinträchtigt werden.
Verfassungsimmanente Schranken
Elementare Schranken, die in allen GR innewohnen und sich aus dem System der werteordnung des Grundgesetzes ergeben.
Als letzte MN, wenn gesetztesvorbehalt Schranken und unmittelbare nicht möglich sind. Wenn ein GR viel stärker ist und eins viel schwächer.
- GR werden abgewegt–> kompromis finden. - 2 GR stehen sich gegenüber: praktische konkordanz(Einklang mit wiederstreitenden GR bringen) “schonenden grundrechts Ausgleich
- Staat muss drauf achten, dass möglichst viel von beiden GR zur Geltung kommen
Art. 4 A 2 Kopftuch, religiöse Prozessionen
Strasse gesperrt, Menschen vollen vorbei.
Mit aHf in Einklang bringen.
Das eine darf das andere nicht vollkommen in den Schatten stellen.
Art. 3 A. 1
Art. 5 A. 3 S. 2
Professor hetzt gegen sport schützen, Pazifist. Bricht keine verfassungsgesetze (verfassungsunmittelbare schranke) aber geht gegen Menschenwürde dadurch stehen sich zwei GR gegeneinander. Da setzt Verfassungsimmanente schranke ein.
Verfassungsunmittelbare Schranken
- Eingriff kann direkt auf die Grundgesetznorm gestützt werden.
- Schon in GR selbst Schranke enthalten.
Sind “schutzbereichsbegrenzungen”
Art. 8 A 1 friedlich ohne Waffen
Art. 5 A. 3 S. 2
Vorbehalt des gesetztes
Kein Handeln ohne gesetz
Staat braucht eine Rechtsgrundlage, Ermächtigung(Befugnis) um einzugreifen.
Vorrang des gesetztes
Umfassende Bindung der Staatsgewalt an das gesetzt
Nicht gegen ein gesetzt, kein gesetztesverstoss